Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0061-W/04
Einleitungsbeschwerde, falscher Tatzeitraum angegeben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0061-W/04vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
WA, vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Grillparzerstrasse 5/8, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. April 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf vom 22. März 2004,
SN 2003/00181-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. März 2004 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2003/00181-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
7-8/2003 in Höhe von € 71.115,45 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 Abs. lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. April 2004, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen
Rechtswidrigkeit angefochten. Selbst bei einer rein fiskalischen Interpretation
der Ergebnisse der UVA-Prüfung müsse wohl zugestanden werden, dass
allein die im § 33 FinStrG geforderte subjektive Tatseite (Vorsatz)
wohl nicht gegeben sein könne und daher die Einleitung dieses
Strafverfahrens nicht nur als rechtswidrig, sondern sogar als willkürlich
betrachtet werden müsse. Zweck werde wohl sein, zusätzlichen Druck
auszuüben. Bei objektiver Prüfung des Sachverhaltes sei weder dem Bf.
noch der Gesellschaft auch nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen und
dürfe zusammengefasst werden wie folgt:
Die Firma A-GmbH, deren Geschäftsführer der Bf.
sei, habe als Betriebsgegenstand den Großhandel mit
Telekommunikationsgeräten, insbesondere Mobiltelefonen und Zubehör.
Der betreute Markt erfordere rasches Reagieren, weil immer kurzfristig
große Mengen eines bestimmten Mobiltelefonmodells verfügbar sein
müssten, wenn Handelsketten bzw. Netzbetreiber Verkaufsaktionen im
Zusammenhang mit Anwerbung von Kunden starten.
Dessen ungeachtet sei vor Eingehen der
Geschäftsbeziehung mit der Firma B-GmbH ein Firmenbuchauszug hergestellt
und die UID-Nummer überprüft worden. Darüber hinaus habe der Bf.
persönlich in den Geschäftsräumlichkeiten der B-GmbH in Adresse1,
ein Gespräch geführt, in dem Herr L als Angestellter dieses
Unternehmens vorgestellt worden sei und eine Frau S als Sekretärin des
Geschäftsführers E. Grundsätzlich sei die A-GmbH an einer
längeren Geschäftsbeziehung zu diesem Unternehmen interessiert
gewesen, jedoch hätten nur zwei Transaktionen abgeführt werden
können, weil eine dritte Lieferzusage seitens der Firma B-GmbH trotz eines
fix zugesagten Termins nicht eingehalten worden und der A-GmbH daher erheblicher
Schaden erwachsen sei.
Die beiden Transaktionen habe die Lieferung von
Mobiltelefonen betroffen, die von der Firma B-GmbH gelegten Rechnungen seien
ordnungsgemäß von der A-GmbH einschließlich der 20 %igen
Umsatzsteuer an die Firma B-GmbH bezahlt worden. Die Umsatzsteuer sei
selbstverständlich in der Rechnung der Firma B-GmbH gesondert ausgewiesen
und daher völlig zu Recht gemäß
§ 12 (1) Z 1 UStG der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden.
Im Rahmen einer Kettenprüfung, die offenbar aufgrund
von Unzulänglichkeiten in der Firma B-GmbH ausgelöst worden sei, sei
auch die A-GmbH überprüft worden und dabei seitens der Prüfer
lakonisch festgestellt worden, dass der Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgt sei.
Die Begründung sei jene gewesen, dass die A-GmbH
"gar nicht mit der Firma
B-GmbH kontrahiert hätte(n),
sondern mit einem gewissen L ".
Der Bf. habe Verständnis dafür, dass die Finanzbehörde
auch einer blödsinnigen Behauptung nachzugehen habe, jedoch hätte die
Prüfung anhand der Unterlagen erkennen müssen, dass diese Behauptung
unwahr und bestenfalls als Schutzbehauptung zu bewerten sei, um sich eigenen
steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Es könne nur vermutet werden,
dass die Firma B-GmbH die von der A-GmbH ordnungsgemäß bezahlte
Umsatzsteuer nicht abgeführt habe.
Anstatt sich an diejenigen zu halten, die offenbar
gesetzwidrig gehandelt haben, würden nun im Rahmen einer Kettenprüfung
jene Unternehmen belangt, die gesetzeskonform und mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes agiert haben. Es bestehe der wohl nicht
unbegründete Verdacht, dass bei der Firma B-GmbH nichts zu holen sei und
man nun mit allen Mitteln versuche, diese offenbar nicht abgeführte
Umsatzsteuer von den seinerzeitigen Vertragspartnern dieses Unternehmens
einzufordern.
Offensichtlich habe sich die UVA-Prüfung auch nicht
mit der Frage des "cui bono"
beschäftigt. Die A-GmbH habe die Mobiltelefone mit
ordnungsgemäßer Rechnung gekauft und kurzfristig mit Aufschlag
ordnungsgemäß weiterveräußert. Aus welchem Grund sollte er
daher bzw. die Firma A-GmbH eine
"Vorsteuermalversation" riskieren?
Hinzu komme, dass diejenigen, die sich durch gesetzwidrige Vorgangsweise
Vorteile verschaffen wollten, nach der ihm vorliegenden Information bereits
rechtskräftig verurteilt worden seien. Der Bf. beantrage daher die
Beischaffung und Berücksichtigung dieser Strafakten zum Nachweis seiner
Verantwortung.
Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die von der Firma
A-GmbH eingebrachte Berufung und Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 18. Juni 2003 und 24. März 2004
verwiesen. In diesem Berufungsverfahren seien sämtliche Urkunden vorgelegt
und darüber hinaus sämtliche Beweise zum Nachweis für die
gesetzeskonforme Vorgangsweise des Unternehmens und der
Geschäftsführung beantragt worden.
Nachdem sich die Finanzbehörde offenbar mit diesen
eindeutigen Beweisen bisher nicht auseinandergesetzt habe, bleibe zu hoffen,
dass die nunmehr eingeschaltete Finanzstrafbehörde dies tun
möge.
Es werde daher die Beischaffung des Steueraktes des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom 21. Mai 2003 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum Februar bis Dezember
2002 bei der Fa. A-GmbH abgeschlossen. Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz nahm die Feststellungen dieser Prüfung zum Anlass, um gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Die dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Fakten
werden unter den Punkt I des Prüfungsberichtes behandelt.
Demnach wurden im Rechenwerk der Fa. A-GmbH u. a. die
nachstehend angeführten Eingangsrechnungen der Fa. B-GmbH aufwandswirksam
erfasst und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer in
die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen:
|
Datum
|
R.NR.
|
Artikel
|
Gesamt netto
|
20% USt
|
Gesamt brutto
|
17.07.2002
|
011/TL2
|
500 St. 8310 NOKIA
GSM
|
144.000,00
|
28.000,00
|
172.800,00
|
17.07.2002
|
012/TL2
|
500 St. 8310 NOKIA
GSM
|
144.000,00
|
28.000,00
|
172.800,00
|
18.07.2002
|
013/TL2
|
150 St. 8310 NOKIA
|
42.975,00
|
8.595,00
|
51.570,00
|
23.08.2002
|
005/BAR4
|
200 St. 3410 NOKIA
GSM
|
24.600,00
|
4.920,00
|
29.520,00
|
|
|
GESAMTBETRAG
|
€ 355.575,00
|
€ 71.115,00
|
€ 426.690,00
Die an die Fa. A-GmbH erfolgten Lieferungen waren laut
Prüfung nicht der B-GmbH zuzurechnen, da sie von XY als wirtschaftlichen
Machthaber ausgeführt worden seien, wobei dieser auch die auf "B" lautenden
Rechnungen an die Abnehmer ausgehändigt habe. Da die Zwischenschaltung der
"B" als Rechnungsaussteller lediglich der Verschleierung der tatsächlichen
Warenbewegung gedient habe sowie der Ausstellung einer
vorsteuerabzugsfähigen Rechnung, wobei die Fa. B-GmbH weder operativ noch
rechnungsausstellend in Erscheinung getreten sei, wurden die in Rechnung
gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer nicht anerkannt.
Nach dem Prüfungsbericht erfolgte die Hinzurechnung
der nicht anerkannten Vorsteuer im Kalenderjahr 2002. Darin liegt nunmehr auch
die Problematik des Einleitungsbescheides. Unzweifelhaft wurden die Vorsteuern
für diese verfahrensgegenständlichen Posten bereits im Jahr 2002
geltend gemacht, daher kann lediglich eine Verkürzung der Umsatzsteuer
für die Monate 7-7/2002 in Frage stehen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist jedoch nur
berechtigt einen durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
geäußerten Tatvorwurf zu überprüfen. Dieser Tatvorwurf hat
die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum
zum Gegenstand. Da es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht zusteht
den Tatzeitraum zu korrigieren, war der Einleitungsbescheid in diesem Punkt ohne
weiteres Eingehen auf den Inhalt der Beschwerdeschrift aufzuheben.
Die Beschwerde war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-W/04
- Stammnummer
- 39773
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF