Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0151-W/08
Objektive Tatseite - Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung - im Tatzeitraum nicht verwirklicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0151-W/08vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl,
Rechtsanwalt, 1050 Wien, Pilgramgasse 22/1/9, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 8. Jänner 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 24. September 2003, SpS, am 9. Dezember
2008 in nichtöffentlicher Sitzung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. September
2003, SpS wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. Z-GmbH vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt
habe, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht
entrichtet worden seien, indem er deren Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr
unterlassen habe, nämlich Kapitalertragsteuer für 1999 in Höhe
von S 956.024,00 (entspricht € 69.476,97).
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 28.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. als
Geschäftsführer im Tatzeitraum bis 6. Juni 2001 für die
abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich und auch
wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens gewesen sei.
Im Unternehmen habe für die Jahre 1998 und 1999 eine
abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden. Dabei sei festgestellt
worden, dass der Bw. ersichtlich am "Verrechnungskonto Mag. X."
laufend Entnahmen getätigt habe, ohne diese gegenüber der
Abgabenbehörde offen zu legen, indem er gegen Ende der jeweiligen Jahre
1998 und 1999 durch Einlage von Millionenbeträgen auf ein Bankkonto der
Gesellschaft das Verrechnungskonto ausgeglichen und in den ersten Tagen des
darauf folgenden Jahres diese Einlagen wieder entnommen habe.
Konkret habe er am 30. Dezember 1998 eine Einlage von
S 4,400.000,00 getätigt, welche er gesamt am 7. Jänner 1999
wieder entnommen habe. Am 25. November 1999 habe er wiederum
S 5,200.000,00 eingelegt, welche er am 3. Dezember 1999 wieder
entnommen habe, um sie sodann wieder am 29. Dezember 1999
S 5,200.000,00 einzulegen. Dieser Betrag sei vom Bw. wieder am
10. Jänner 2000 zur Gänze entnommen worden.
Der Beschuldigte habe dabei mit dem Vorsatz gehandelt, die
hohen Entnahmen zu verschleiern. Diese seien als verdeckte
Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und dem Bw. als
wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens zuzurechnen.
Obwohl der Bw. als langjähriger
Geschäftsführer über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen,
insbesondere der Offenlegung von bedeutsamen Umständen gegenüber der
Finanzverwaltung gewusst habe, habe er es unterlassen, die festgestellten
Entnahmen in den Jahreserklärungen auszuweisen, wodurch mit seinem Wissen
und Willen die im Spruch angeführte Kapitalertragsteuer verkürzt
worden sei.
Der Bw. bestreite, eine Offenlegungspflicht verletzt zu
haben. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aber zweifellos nicht nur aus
den Ergebnissen der Betriebsprüfung (insbesondere Tz 20 des
Betriebsprüfungsberichtes) und aus den Konstatierungen des
unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen Dr.A. Auch der Bw. habe in
seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter diese Vorgangsweise so
dargestellt, dass er damit keine Gläubiger schädigen, sehr wohl aber
sich die (Kapitalertrag-)Steuer ersparen wollte.
Aus der wiederholten Vorgangsweise, nämlich
kurzfristig hohe Einlagen zu tätigen, diese nach Bilanzstichtag sofort
wieder zu entnehmen, könne nur auf Vorsatz des Bw. gerichtet auf
Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer geschlossen
werden.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, wogegen als erschwerend kein Umstand
angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 8. Jänner
2004.
In seiner Berufung führt der Bw. aus, er habe keine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Im Jahr 1998 habe eine Steuerprüfung hinsichtlich der
Jahre 1994 bis 1997 stattgefunden. Diese habe sich bis in das Jahr 2000
erstreckt, das heiße Unterlagen und Belege, Umsatzsteuerprüfung usw.,
seien bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend dem Finanzamt zur Verfügung
gestanden.
Da jede Finanzprüfung ein Gutachten darstelle und
diese seine Vorgangsweise trotz wirklich penibelster Prüfung bis zum Jahre
2000 nicht beanstandet worden wäre, sei in den Bilanzen 1998 und 1999
weiterhin diese Form der Entnahmen als Darlehen beibehalten worden. Noch dazu
sei bilanzmäßig eine marktübliche Verzinsung in Ansatz gebracht
worden.
Der beste Beweis für seine Behauptung sei seine
Einlage vom 25. November 1999 und die Entnahme sofort wieder am
3. Dezember 1999. Diese sei nur dazu verwendet worden, um der
Steuerprüfung zu zeigen, dass es sich hier um ein
rückzahlungsfähiges Darlehen handle. Diese Transaktionen seien
sozusagen vor den Augen der Steuerprüfung gemacht worden (gerade dieser
Zeitraum sei eine Intensivphase der Steuerprüfung gewesen).
Im Vertrauen auf die Rechtssicherheit finanzamtlicher
Bewertungen habe er die Transaktionen in den Bilanzen 1998 und 1999
getätigt.
Wo liege hier die Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht, abgesehen von der jahrelangen Offenlegung in den Bilanzen?
Einzig und allein seine Aussage beim Landesgericht für
Strafsachen unter GZ. habe scheinbar die Steuerprüfung auf den Plan gerufen
und diese seine Vorgangsweise nunmehr beanstandet und die Darlehensentnahmen
nach einer neuerlichen Betriebsprüfung über die Jahre 1998 und 1999
seien als Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen worden.
Es würden zwei gegensätzliche
Prüfungsergebnisse, aber sicherlich keine finanzstrafrechtliche Relevanz
gegeben sein.
Aus diesen Gründen werde um gänzliche Aufhebung
der Finanzstrafe ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Mit Bericht vom 17. September 2001 wurde eine
Betriebsprüfung der Fa. Z-GmbH über die Jahre 1998 und 1999
abgeschlossen.
Unter Tz 20 des Betriebsprüfungsberichtes wurde
hinsichtlich des Verrechnungskontos des Bw. festgestellt, dass er als
Geschäftsführer laufend beträchtliche Entnahmen aus der GmbH
tätige.
Um das Verrechnungskonto auszugleichen, seien am Jahresende
Millionenbeträge auf ein Bankkonto der GmbH eingelegt, dieses Geld wurde
aber bereits in den ersten Jännertagen des Folgejahres wieder entnommen
worden.
Konkret sei am 29. Dezember 1998 ein Betrag von
S 4,400.000,00 eingelegt worden, welcher am 7. Jänner 1999 wieder
entnommen worden sei. Auch am 29. Dezember 1999 sei eine Einlage von
S 5,200.000,00 erfolgt, welche in der Folge am 10. Jänner 2000
wieder entnommen worden sei.
Aus dieser Geschäftsgebarung gehe für die
Betriebsprüfung eindeutig hervor, dass der Bw. als
Geschäftsführer nicht gewillt bzw. in der Lage gewesen sei, die
bestehenden Schulden an die GmbH zu entrichten.
Gestärkt werde diese Auffassung aufgrund einer Aussage
des Bw. anlässlich einer Gerichtsverhandlung, wo er laut Gerichtsprotokoll
zu dieser Geschäftspraxis wie folgt ausgesagt habe:
"Es ist richtig, dass ich
kurz vor dem Jahresende Millionenbeträge auf das Bankkonto der
Z. gelegt habe und dieses Geld nach dem
Bilanzstichtag wieder behoben habe. Ich habe das über Anraten meines
Steuerberaters gemacht, nicht mit der Absicht, irgendwen über irgendwas zu
täuschen, sondern hat das ausschließlich steuerliche Gründe,
damit die Steuer diesen Darlehensbetrag steuerrechtlich nicht als "Gewinn" oder
"Geschäftsführerbezug" auffasst."
Unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ging der Betriebsprüfer vom vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung in Höhe von S 4.535.829,35 für das
Jahr 1999 aus und schrieb des geprüften Unternehmen eine
Kapitalertragsteuer für diesen Zeitraum in Höhe von
S 1,134.457,00 vor.
Mit im Abgabenverfahren ergangener Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion vom 8. März 2002 wurde die
Kapitalertragsteuer 1999 auf € 69.476,97 (entspricht
S 956.024,00) reduziert. Aus der Begründung dieser
Berufungsentscheidung ist zu entnehmen, dass es im gegenständlichen Fall
unbestritten sei, dass das Verrechnungskonto des Bw. am Jahresende durch eine
Einlage in Millionenhöhe abgedeckt und bereits 10 Tage später ein
Betrag in gleicher Höhe wieder entnommen wurde. Aufgrund dieser
Vorgangsweise gehe die Abgabenbehörde davon aus, dass die Abdeckung des
Verrechnungskontos bloß vorgetäuscht werden sollte und in Wahrheit an
eine tatsächliche (=dauerhafte und verbindliche) Abdeckung des
Verrechnungskontos gar nicht gedacht worden sei.
Diese Schlussfolgerung werde zweifelsfrei durch die
persönliche Aussage des Bw. bestätigt, indem er am 29. September
2000 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu Protokoll gegeben habe,
dass es richtig sei, dass er kurz vor dem Jahresende Millionenbeträge auf
das Bankkonto der GmbH gelegt und nach dem Bilanzstichtag wieder behoben habe.
Dies verantworte er damit, dass er ausschließlich aus steuerlichen
Gründen gehandelt habe, damit die Abgabenbehörde diesen
"Darlehensbetrag" steuerlich nicht als Gewinn oder
Geschäftsführerbezug werte.
Aufgrund dieser eindeutigen Erklärung des Bw. und des
Umstandes, dass zum Zeitpunkt 30. April 2000 gegenüber dem Bw.
nachweislich eine Forderung in Höhe von S 4,500.000,00 weiterhin
bestanden habe, müsse der Schluss gezogen werden,
dasseine Abdeckung der offenen
Forderungen nicht geplant gewesen sei. Damit sei aber davon auszugehen, dass dem
Bw. in Höhe der aushaftenden Forderung ein Vermögensvorteil
(=verdeckte Gewinnausschüttung) zugewendet werden sollte.
Aus einem im Finanzstrafakt aufliegenden Gutachten des
Sachverständigen Dr.A, welches im gerichtlichen Strafverfahren gegen den
Bw. wegen §§ 146f StGB im Auftrag des Landesgerichtes für
Strafsachen erstattet worden wurde, gehe in Bezug auf den
verfahrensgegenständlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt
betreffend die Darlehensgewährung an den Bw. (Seite 50 des Gutachtens)
folgende Stellungnahme des Sachverständigen hervor:
"Der Ausweis frei
verfügbarer Bankguthaben der Gesellschaft durch Bareinlagen des
Gesellschafters zu Jahresende 1998 und 1999 ist geeignet, den externen
Bilanzleser stichtagsbezogen zum 31.12. das Vorhandensein hoher frei
verfügbarer Mittel zu signalisieren. Die Einlagen beschönigen die
Vermögenslage erheblich, indem statt einer zur Gänze wertberichtigten
uneinbringlichen Forderung gegenüber dem Geschäftsführer
buchmäßig zum Jahresende ein jederzeit verfügbares Bankguthaben
ausgewiesen wird. Wirtschaftlich standen die Mittel der Gesellschaft nicht zur
Verfügung, da sie in den ersten Jännertagen - lange vor
Bilanzerstellung - bereits wieder abgezogen wurden, was aber dem
Bilanzleser nicht erkennbar war."
Zusammenfassend werde dann auf Seite 51 des Gutachten
festgestellt, dass im konkreten Fall die Tatsache, dass Geldmittel (zum
behaupteten Zweck der Steueroptimierung) kurzfristig über den Jahreswechsel
auf ein Bankkonto der Gesellschaft eingelegt und als Bankguthaben gebucht worden
sind, geeignet sei, den externen Bilanzleser darüber zu täuschen, in
welchem Ausmaß der Gesellschaft flüssige Mittel tatsächlich zur
Verfügung stünden. Die Tatsache, dass diese Bankguthaben in den ersten
Jännertagen, damit viele Monate vor Bilanzerstellung vom
Geschäftsführer für private Zwecke wieder entnommen wurden, sei
keine Ausweis- oder Bewertungsfrage im steuerlichen oder handelsrechtlichen
Sinn.
Mit der im ersten Rechtsgang in Beschwerde gezogenen
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. Juni 2004,
FSRV, stellte dieser fest, dass die Forderungen der Fa. Z-GmbH
gegenüber dem Bw. zum 31. Dezember 1994 S 8.480.757,25, zum 31. Dezember
1995 S 6.037.341,00, zum 31. Dezember 1996 S 6.967.728,00 und zum 31. Dezember
1997 S 7.170.157,45 betragen hätten, wohingegen in den
Jahresabschlüssen der GmbH für 1998 und 1999 keine oder nahezu keine
Forderungen gegenüber dem Bw. ausgewiesen worden seien, der gegen
Jahresende 1998 und 1999 hohe Beträge in die Fa. Z-GmbH eingelegt und
zu Beginn des Folgejahres wieder entnommen hätte, weil er die Forderungen
der Fa. Z-GmbH nicht abdecken habe wollen oder können. Gestützt
auf diese Feststellungen gelangte der Unabhängige Finanzsenat sodann zur
Überzeugung, dass der Bw. eine Versteuerung des Verrechnungskontos
verhindern bzw. zumindest hinausschieben habe wollen, womit entsprechend der
Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Verkürzung der
Kapitalertragsteuer 1999 bewirkt worden sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.
September 2008, Zl. XY, hob dieser die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 8. Juni 2004, FSRV, wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes mit der Begründung auf, dass eine Verbindlichkeit nicht
dadurch wegfällt, dass ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, diese zu
bedienen. Das gilt auch dann, wenn das Schuldverhältnis zwischen einer
Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang
führt daher auch nicht zu einer verdeckten Ausschüttung.
Grundsätzlich Gleiches gilt für den Umstand, dass der Schuldner
nachträglich in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Bei Beurteilung
seiner Bonität ist nämlich immer vom Zeitpunkt der
Darlehensgewährung auszugehen; verschlechtert sich die wirtschaftliche
Situation des Schuldners erst in einem späteren Zeitpunkt, kann dies
für sich allein nicht zu einer verdeckten Ausschüttung führen.
Eine solche könnte nur darin gelegen sein, dass die Gesellschaft, um den
Gesellschafter zu begünstigen, auf eine Kündigungs- bzw.
Eintreibungsmöglichkeit verzichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April
2006, 2004/14/0066, mwN). Auf ein unter solchen Umständen erfolgtes
Unterbleiben von Einbringungsmaßnahmen im Jahr 1999 stützt die
belangte Behörde ihren Bescheid allerdings nicht. Die
Sacherhaltsverhaltsfeststellungen vermögen also in rechtlicher Hinsicht
eine verdeckte Ausschüttung und folglich die Annahme der Verwirklichung des
Tatbildes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
schon in objektiver Hinsicht nicht zu tragen, weshalb der Beschwerde, in der
u.a. das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung dem Grunde nach bestritten
wird, Berechtigung zukommt.
Im Übrigen bleibe die belangte Behörde jede
Begründung dafür schuldig, wieso gerade im Jahr 1999 eine verdeckte
Ausschüttung verwirklicht worden sein soll, zumal die Forderungen der
Fa. Z-GmbH gegenüber dem Bw. zum 31. Dezember 1997 S 7.170.157,45
betragen haben und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon
ausgehe, dass es sich bei den Einlagen und Entnahmen der Jahre 1998 und 1999
(Ultimoüberweisungen) lediglich um Maßnahmen handle, mit welchen der
Beschwerdeführer "eine Versteuerung des Verrechnungskontos verhindern bzw.
zumindest hinausschieben wollte".
Für das fortzusetzende Verfahren wies der
Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin: Verzichtet eine Kapitalgesellschaft
causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber
bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen)
Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche
Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach
§ 95 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom
26. April 2006, 2004/14/0066, mwN).
Für einen im Jahr 1999 erfolgten Verzicht der
Fa. Z-GmbH auf die Einbringung der Forderung gegenüber dem Bw. bietet
die Aktenlage nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine
Anhaltspunkte. Im Gegenteil geht aus der im Abgabenverfahren ergangenen
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 8. März 2002
eindeutig hervor, dass die Forderung der GmbH gegenüber dem Bw. zum
Zeitpunkt 30. April 2000 nachweislich in Höhe von S 4,500.000,00
weiterhin bestanden hat und diese in der Folge (laut Gutachten Dr.A Seite 105)
auch noch zum 31. Dezember 2000 in der Buchhaltung ausgewiesen war, sodass
im gegenständlichen Fall von einem Forderungsverzicht zugunsten des Bw. und
somit vom Vorliegen einer im Jahr 1999 erfolgten verdeckten
Gewinnausschüttung an den Bw. nicht ausgegangen und somit die objektive
Tatseite nicht als erwiesen angenommen werden kann.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0151-W/08
- Stammnummer
- 38116
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF