Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0018-G/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens über zum Teil bereits rechtskräftig eingeleiteten Tatzeitraum
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-G/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 13. Juli 2007,
xxx,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die
Voranmeldungszeiträume April bis November 2006 betrifft, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer vom Finanzamt Oststeiermark bei der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts H durchgeführten
Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Abgabepflichtige
im gesamten Prüfungszeitraum April bis August 2006 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
hat. Der Prüfer ermittelte die Zahllasten für die Prüfungsmonate
auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen (Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 23. Oktober 2006).
Mit dem Bescheid vom 25. Jänner 2007 leitete das
Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (= Bf.) ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich als Verantwortlicher der Gesellschaft H , StNr. xy, unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate 04-08/2006 in der Höhe von
2.859,98 € und für die Monate 09-11/2006 in noch festzustellender
Höhe bewirkt und diese Verkürzung nicht für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
In der Begründung wurde auf die Feststellungen in der
durchgeführten Umsatzsteuerprüfung verwiesen. Bis zur Einleitung des
gegenständlichen Strafverfahrens sei auch die Umsatzsteuer für die
Monate 09-11/2006 fällig geworden. Auch für diese Monate seien beim
Finanzamt weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Zahlungen
getätigt worden. Da jedem Unternehmer die Verpflichtung zur Abgabe
rechtzeitiger und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt sei, erhebe sich
der Verdacht, der Bf. habe die Entrichtung der Umsatzsteuer wissentlich
vermieden.
Die gegen diesen Bescheid vom Bf. mit E-Mail eingebrachte
Beschwerde wies die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom
12. März 2007 gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG als
nicht zulässig zurück.
Mit dem Bescheid vom
13. Juli 2007 leitete das Finanzamt Oststeiermark als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. neuerlich ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
hinsichtlich der Zeiträume 04-08/2006 (strafbestimmender Wertbetrag
2.859,98 €) und 09/2006 bis 04/2007 (strafbestimmender Wertbetrag in
noch festzustellender Höhe) ein. Die Begründung des Bescheides ist mit
der Begründung des Bescheides vom 25. Jänner 2007 - abgesehen vom
längeren Tatzeitraum - inhaltsgleich.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bf. in der Eingabe vom 16. August 2007 das Rechtsmittel der Beschwerde. Auf
Grund von Arbeitsüberlastung und psychischem Arbeitsdruck habe er es nicht
geschafft, die Steuererklärungen zu erstellen. Einen Steuerberater habe er
sich nicht leisten können.
Er werde allerdings binnen 10 Tagen die
Steuererklärungen nachreichen und die entsprechenden Zahlungen leisten.
Für die Zahlungen habe er einen privaten Kredit aufgenommen.
Es sei keineswegs seine Absicht gewesen Umsatzsteuer zu
vermeiden, es seien aber Umstände gesundheitlicher und finanzieller Art
vorgelegen, die es ihm unmöglich gemacht hätten, seiner gesetzlichen
Verpflichtung nachzukommen.
Er ersuche deshalb, "das Strafverfahren
auszusetzen".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige
von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83
Abs. 2 FinStrG).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem Bescheid vom
25. Jänner 2007 gegen den Bf. hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume 04-08/2006 (strafbestimmender Wertbetrag
2.859,98 €) und 09-11/2006 (strafbestimmender Wertbetrag in noch
festzustellender Höhe) ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet. Die gegen diesen Bescheid mittels
E-Mail erhobene Beschwerde wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
mit dem Bescheid vom 12. März 2007 als unzulässig
zurückgewiesen. Der Einleitungsbescheid vom 25. Jänner 2007 ist
daher in Rechtskraft erwachsen.
Die Rechtskraftwirkung eines Bescheides führt - auch
im Finanzstrafverfahren - dazu, dass eine bereits vorliegende, materiell
rechtskräftige Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung in derselben
Sache entgegensteht (Wiederholungsverbot, siehe VwGH 26.6.1997, 97/16/0024).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2007
leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
wiederum hinsichtlich der Zeiträume 04-08/2006 und 09-11/2006 (sowie
darüber hinausgehend für 12/2006 bis 04/2007) ein. Da hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume 04-08/2006 und 09-11/2006 bereits mit dem in
Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25. Jänner 2007 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde und für diese Monate nicht neuerlich
ein gleich lautender Einleitungsbescheid erlassen werden kann, war der
angefochtene Bescheid vom 13. Juli 2007 in Bezug auf die
Voranmeldungszeiträume 04-11/2006 wegen "entschiedener Sache" (res
iudicata) aufzuheben.
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 12/2006 bis
04/2007 ist auszuführen:
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer der Bf verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich. Gleiches
gilt für das Vorliegen der subjektiven Tatseite.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben ist
bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen
verwirklicht, eine nachfolgende Festsetzung der Vorauszahlungen durch die
Abgabenbehörde hat darauf keinen Einfluss (vgl. VwGH 18.10.1984, 83/15/0161
mwN).
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1) und
betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Der die objektive Tatbildverwirklichung im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zugestehende Bf. bestreitet,
vorsätzlich gehandelt zu haben.
Wie bereits im Einleitungsbescheid vom 25. Jänner
2007 ausgeführt wurde, gehört die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
zum unternehmerischen Basiswissen. Es ist evident, dass dem Bf. auf Grund der im
Oktober 2006 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung sowie des daraufhin
eingeleiteten Finanzstrafverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des
UStG 1994 für den Tatzeitraum Dezember 2006 bis April 2007
zweifelsfrei bekannt waren. Der Verdacht, der Bf. habe zumindest bedingt
vorsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. den
Erfolgseintritt (die Verkürzung der Umsatzsteuer) für gewiss gehalten,
ist ausreichend begründet.
Dieser Verdacht wird weiter bestärkt durch die
Ausführungen in der Beschwerde vom 16. August 2007, der Bf. habe es
aus Arbeitsüberlastung und psychischem Arbeitsdruck nicht geschafft, die
vorgeschriebenen Steuererklärungen zu erstellen.
Hinweise auf das Vorliegen eines Krankheitsbildes
dahingehend, dass dem Bf. im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG die
Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit gefehlt hätte, lassen sich
weder der Beschwerde noch der Aktenlage entnehmen. So war der Bf. im Stande, am
23. Oktober 2006 an der Schlussbesprechung über das Ergebnis der
Außenprüfung teilzunehmen sowie gegen die im Jänner und im Juli
2007 erlassenen Einleitungsbescheide Rechtsmittel einzubringen.
Insoweit in der Beschwerde auf wirtschaftliche
Schwierigkeiten des Bf. verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese
den Bf. nicht zu rechtfertigen vermögen, weil sich die Frage einer
(allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage
der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch
Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien können (vgl. VwGH
22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986,
13 Os 90/86).
Da der Bf. somit über mehrere Monate hinweg in dem
Wissen, dass auch sonst niemand die steuerlichen Verpflichtungen der KEG
wahrnehmen und Umsatzsteuervorauszahlungen tätigen werde, untätig
geblieben ist und keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat, besteht der
dem Bf. im angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Tatvorwurf auch in
subjektiver Hinsicht zu Recht.
Der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG liegt im Hinblick auf die bisher regelmäßig
eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie die Zusage des Bf., die
Steuererklärungen nachzureichen, nicht vor.
Anlässlich der Klärung der Frage, ob
genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens vorliegen, geht es nicht schon darum, die Ergebnisse
eines noch abzuführenden Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob nach der bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Von
einer Verfahrenseinleitung wäre auch nicht abzusehen, solange nicht
wirklich sicher ist, dass ein Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung
des Finanzstrafverfahrens vorliegt.
Die abschließende Beurteilung, ob der Bf das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten,
worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf
nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben
werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur
restlichen Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-G/07
- Stammnummer
- 32157
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF