Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0606-W/06
1) Aufhebung gem. § 299 BAO beim angefochtenen Bescheid nicht möglich 2) "Sache" des Berufungsverfahrens ist abhängig vom Spruch des angefochtenen Bescheides.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-W/06vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde über eine Berufung mit Berufungsentscheidung abgesprochen, dann ist eine Aufhebung gemäß § 299 BAO des mit Berufung angefochtenen Bescheides denkunmöglich, denn eine Berufungsentscheidung iSd § 289 Abs. 2 BAO tritt - abgesehen vom Fall der ersatzlosen Aufhebung - an die Stelle des angefochtenen Bescheides und verdrängt diesen damit aus dem Rechtsbestand. Sinn und Zweck der §§ 299, 300 BAO sind, die Rechtswirkungen eines formal rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu beseitigen. Ein Bescheid, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, besitzt aber auch keine Rechtskraft (mehr), die durchbrochen werden könnte. Folgerichtig kann die die formale Rechtskraft eines Bescheides durchberechende Aufhebung nur bei jenem Bescheid erfolgen, der den rechtskräftigen Verfahrensabschluss bildet, und das ist diesfalls die Berufungsentscheidung.
Sache des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag, § 289, Punkt B.2., mwN). Von einer solchen unzulässigen Ausweitung der Sache des Berufungsverfahrens ist auszugehen, wenn der angefochtene Bescheid über einen Antrag gemäß § 299 BAO abspricht und in der Berufung vorgebracht wird, die Abgabenbehörde hätte von sich aus z. B. eine Bescheidänderung gemäß § 295 BAO durchführen müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den in einer
Abgabenangelegenheit (Festsetzung einer Mutwillensstrafe mit Bescheid vom
4. Dezember 2002) die Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
zurückweisenden Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk und Klosterneuburg entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit auf
§ 299 Abs. 1 BAO gestütztem Antrag vom 12.7.2005 begehrt die
Berufungswerberin (Bw) die Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2002, mit welchem
die Amtspartei eine Mutwillenstrafe von 300,00 Euro über sie verhängt
hatte. Die Bw führt in dem Antrag als Begründung zum Teil unter
Hinweis auf Judikatur des EuGH drei das Umsatzsteuerrecht betreffende Punkte
aus. Dem Antrag legt die Bw eine Ablichtung eines an LP gerichteten Schreibens
der Amtspartei vom 24. September 1996 bei, in dem ausgeführt wurde, dass
die EU-Richtlinien nur Vorschläge seien und keine Gesetzeskraft
besäßen. Diese würden von den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlich umgesetzt. In Österreich habe ausschließlich das
nationale Umsatzsteuergesetz Gültigkeit.
Mit Bescheid
vom 7.2.2006 weist die Amtspartei den Antrag unter Hinweis auf § 302
Abs. 1 BAO wegen Verspätung zurück.
In der
fristgerecht erhobenen Berufung vom 20.2.2006 führt die Bw § 302
Abs. 2 lit. c BAO ins Treffen und weiter begründend aus, dass
Aufhebungen nach § 299 BAO, die wegen Widerspruchs mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist zulässig sind (Ritz,
BAO-Handbuch, § 302 BAO pag. 253, Linde Verlag 2002).
Wegen der seit
1995 permanenten Nichtanerkennung der EU-Richtlinien und der Judikatur des EuGH
sei der Antrag der Bw auf Auskunft geboten und nicht mutwillig. Darüber
hinaus hätte die Abgabenbehörde auch schon von sich aus zB wegen
§ 295 BAO tätig werden müssen.
Zu dem die
Mutwillensstrafe festsetzenden Bescheid vom 4. Dezember 2002 gibt es
bereits eine Vorgeschichte. Der Mutwillensbescheid wurde fristgerecht mit
Berufung bekämpft, worüber der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 2003, RV/1240-W/03, entschieden
und die von der Amtspartei mit 300,00 Euro festgesetzte Mutwillensstrafe auf den
Höchstbetrag von 363,00 Euro angehoben hat. Aus diesem Rechtsmittelakt geht
hervor, dass der den Streitgegenstand bildende Antrag jener vom 2. Oktober
2002 ist. Einen zu dieser Berufungsentscheidung beim Verwaltungsgerichtshof
eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe hat dieser mit Beschluss vom 25.2.2004,
VH 2003/13/0016, abgewiesen.
Zu drei
weiteren als mutwillig beurteilten Auskunftsanträgen wurden ebenfalls
Mutwillensstrafen verhängt. Zur diesbezüglichen Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 21.2.2002, RV/557-16/14/2001, ist beim VwGH zur
GZ 2002/13/0133 eine Beschwerde anhängig.
Zuvor waren
weitere fünf Auskunftsanträge als mutwillig angesehen und deswegen
ebenfalls Mutwillensstrafen verhängt worden. Die diesbezüglichen
Berufungen hat die FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit
Berufungsentscheidung vom 25.5.2001, RV/246-16/14/2001, als unbegründet
abgewiesen. Zu dieser Berufungsentscheidung hat der VwGH mit Beschluss vom
27.7.2001, VH 2001/13/0021, den Antrag auf Verfahrenshilfe
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem
aufhebenden Bescheid ist gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt nach § 299
Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der
Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Gemäß
§ 300 Abs. 1 BAO können das Bundesministerium für Finanzen
und die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen von ihnen selbst erlassenen,
beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde
angefochtenen Bescheid bei Vorliegen der in lit. a bis d angeführten
Voraussetzungen aufheben.
Nach
§ 300 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen
Bescheides befunden hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
2.
Rechtliche Beurteilung: In Streit steht, ob im
gegenständlichen Fall für eine Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die Frist des § 302 Abs. 1 BAO
maßgebend ist, wie die Amtspartei meint, oder die auf die Verjährung
abstellende Frist des § 302 Abs. 2 lit. c BAO, wie die Bw meint.
Eine Auseinandersetzung damit erübrigt sich, weil im gegenständlichen
Fall der Amtspartei als Abgabenbehörde I. Instanz wegen der vom
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz
ergangenen Berufungsentscheidung RV/1240-W/03 eine Aufhebung nach
§ 299 BAO in jedem Fall verwehrt wäre.
Durch eine auf
§ 299 (oder § 300) BAO gestützte Maßnahme sollen
unter den genormten Voraussetzungen die sich aus einem
rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren ergebenden Rechtswirkungen beseitigt werden.
Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm
erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die Beseitigung der
Rechtskraft auf Antrag einer Partei ist daher stets an mehr oder weniger
restriktive Voraussetzungen geknüpft und ermöglicht nur bei deren
Vorliegen den Wiedereintritt in das Verfahren oder seine Wiederholung.
Zufolge des
§ 289 Abs. 2 BAO setzt die Abgabenbehörde II. Instanz im Fall
einer Sachentscheidung ihre Berufungsentscheidung an die Stelle des
angefochtenen Bescheides, sofern sie diesen nicht aufhebt. Eine
Berufungsentscheidung ersetzt daher alle bisherigen Verfahrensschritte und
bildet den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, hier: die
Berufungsentscheidung RV/1240-W/03 bildet im Verfahren "Festsetzung einer
Mutwillensstrafe zum Auskunftsantrag vom 2. Oktober 2002" den
rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Da die Berufungsentscheidung den
angefochtenen Bescheid ersetzt, gehört er ab Erlassung der
Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an, und kann daher
denkunmöglich abgeändert oder aufgehoben werden. Eine die formale
Rechtskraft durchbrechende Maßnahme zum von der Bw angesprochenen
Verfahren ist daher nur bei der genannten Berufungsentscheidung möglich.
Der angefochtene Bescheid vom 4.12.2002 kann nicht losgelöst von der
Berufungsentscheidung RV/1240-W/03 betrachtet und ein nochmaliger Eintritt in
dieses Verfahren an dieser Stelle, quasi beim Verfahrensbeginn, erreicht
werden.
Eine die
Rechtskraft durchbrechende Maßnahme könnte nur bei der den
rechtskräftigen Verfahrensabschluss bildenden Berufungsentscheidung
RV/1240-W/03 erfolgen. Eine Berufungsentscheidung ist jedoch ein vom
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz
erlassener Bescheid und einer Aufhebung nur in Verbindung mit einer Beschwerde
vor den Höchstgerichten unter den Voraussetzungen des § 300 BAO
zugänglich. Wie oben dargestellt kam es wegen Abweisung der Verfahrenshilfe
nicht zu einer entsprechenden Bescheidkontrolle durch den
Verwaltungsgerichtshof, im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO am 12.7.2005 war die Beschwerdefrist
längst abgelaufen. Auch dieser Fall zeigt, dass die Bw mit dem von ihr
selbst errichteten Verfahrenslabyrinth nicht durchzudringen vermag (zum selbst
errichteten Verfahrenslabyrinth siehe VwGH vom 15.2.2006, 2005/13/0133).
Soweit die Bw
in ihrer Berufung vorbringt, sie sehe "z. B." einen amtswegigen
Handlungsbedarf nach § 295 BAO, so ist zu entgegnen, dass eine
Maßnahme nach § 295 BAO nicht Sache gegenständlichen
Berufungsverfahrens ist, weil es nicht Sache des mit dem Antrag vom 12.7.2005
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO initiierten Verfahrens war. "Sache"
des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des
angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s.
BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag, § 289,
Punkt B. 2., mwN und Judikatur). Im gegenständlichen Fall bezieht sich der
Spruch des angefochtenen Bescheides zutreffender Weise nur auf § 299
BAO. Eine derartige Ausweitung einer Rechtssache ist unzulässig und
führt auch aus diesem Grund zur Zurückweisung der Berufung. Zu den
Gründen, weshalb eine Maßnahme nach § 295 BAO im
vorliegenden Fall aber ohnedies nicht erfolgen kann, wird auf die in der
Berufungsentscheidung vom 21.4.2006, RV/0609-W/06, angeführten
Rechtsgrundlagen und Ausführungen zu verwiesen.
Wien, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RechtsschutzRechtsbehelfaußerordentliche RechtsmittelRechtskraftBerufungsentscheidungAufhebungBerufungsgegenstandSache des Berufungsverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-W/06
- Stammnummer
- 22394
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF