Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1432-W/03
Anfechtungsbefugnis des Berufungswerbers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1432-W/03vom 17.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
"Sache" des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag, § 289, Punkt B. 2., mwN und Judikatur). Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides bekämpft werden (aaO, § 243, E 24). Auch wenn im Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes das Neuerungsverbot nicht gilt und im Berufungsverfahren der angefochtene Bescheid in jede Richtung abgeändert werden kann, so hat diese Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde dort eine Grenze, wo die Berufungsbehörde den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. Die Abgabenbehörde II. Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht (im Ergebnis) erstmals einen Sachbescheid erlassen (aaO, § 289, E 5ff) (hier: Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages, da keine neue Tatsache vorliege, Berufung begründet mit Erschleichungstatbestand)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den in einer
Abgabenangelegenheit (Festsetzung von Mutwillensstrafen) acht Anträge auf
Wiederaufnahme von Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
abweisenden Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 12. Mai 2003 entschieden:
Die Berufung
wird zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) stellte acht Anträge auf Wiederaufnahme von
Verfahren bezüglich von der Amtspartei über die Bw verhängte
Mutwillensstrafen, und zwar mit Schriftsätzen vom 3.10.2002 (zwei), vom
6.10.2002, 8.10.2002, 9.10.2002, 10.10.2002, 11.10.2002 und vom 16.10.2002. Die
gleich lautenden Schriftsätze brachte die Bw jeweils persönlich am Tag
ihrer Erstellung ein. Als Wiederaufnahmsgrund führte die Bw an, dass sie
von der Europäischen Kommission am 19.8.2002 den französischen
Originaltext der vorrangig anzuwendenden
6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer, Art. 11, Teil A
Abs. 1, lit. a. erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass der von der
Amtspartei in der Niederschrift vom 1.10.2002 Bp. 102016/01 zur alleinigen
Bedingung gemachte "Geldfluss" zur Anerkennung von Rechnungen rechtswidrig sei.
Als Gegenleistung gelte vielmehr alles,
was der Lieferer oder Dienstleistende für die gegenständliche Rechnung
erhält oder erhalten soll. Damit sei aber als neue Tatsache erwiesen, dass
ihre Anfrage auf Auskunft nicht mutwillig gewesen sei, da durch die
Niederschrift bewiesen sei, dass die Behörde gewisse Richtlinien,
Durchführungserlässe und Gesetze nicht anerkennen wolle. Eine Kopie
des vorrangigen französischen
Originaltextes legt die Bw bei.
Mit
verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12. Mai 2003
wies die Amtspartei alle acht Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zur
Festsetzung von Mutwillensstrafe vom 25.5.2001, 25.5.2001, 25.5.2001, 22.1.2001,
26.1.2001, 2.5.2001. 11.1.2001 und 11.1.2001 ab. In der Begründung
führte sie aus, dass die Begründung für die Wiederaufnahme eine
Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung von Sachverhaltselementen
sei. Die unterschiedliche Beurteilung von Rechtsfragen stelle jedoch keine neue
Tatsache iSd § 303 BAO dar. Ein Wiederaufnahmsgrund gem.
§ 303 BAO sei daher nicht gegeben.
Ihre
fristgerecht erhobene Berufung vom 19.5.2003 begründet die Bw wie folgt:
"Wenn Bescheide und Erkenntnisse durch falsche Angaben der Abgabenbehörde
erschlichen werden, so ist dies sehr wohl ein Wiederaufnahmsgrund. Die
Abgabenbehörde hat bewiesen, dass sie Gesetze, Erlässe, Erkenntnisse
des VwGH und das Gemeinschaftsrecht verletzt. Die Behauptung der
Abgabenbehörde, dass sie alle Gesetze, Erlässe, Erkenntnisse des VwGH
und das Gemeinschaftsrecht anerkennt, ist unrichtig.
Zu allen acht,
den verhängten Mutwillensstrafen zu Grunde liegenden Anträgen auf
Auskunft gibt es bereits eine Vorgeschichte, die von beiden Parteien unbeachtet
blieb. In allen acht Fällen berief die Bw fristgerecht gegen die die
Mutwillensstrafen festsetzenden Bescheiden. Über fünf gegen
Mutwillensstrafenbescheide erhobene Berufungen hat die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD Wien, NÖ und
Bgld.) mit Berufungsentscheidung vom 25.5.2001, RV/246-16/14/2001, und über
die drei verbleibenden Berufungen mit Berufungsentscheidung vom 21.2.2002,
RV/557-16/14/2001, entschieden. In beiden Fällen wurden die Berufungen als
unbegründet abgewiesen. Zur Berufungsentscheidung RV/557-16/14/2001 ist zur
GZ 2002/13/0133 weiters eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof offen, zur
Berufungsentscheidung RV/246-16/14/2001 hat der Verwaltungsgerichtshof den
Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO idF
AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
2.
Rechtliche Beurteilung: Soweit die Bw in ihrer Berufung vorbringt,
es lege ein Wiederaufnahmsgrund vor, weil Bescheide und Erkenntnisse (Anm. beim
VwGH) durch falsche Angaben der Abgabenbehörde erschlichen worden seien,
entfernt sie sich in unzulässiger Art und Weise vom Prozessthema, ganz
abgesehen davon, dass sinnvoller Weise solche Rechtsverletzungen in den
Umsatzsteuerverfahren geltend zu machen wären.
"Sache" des
Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des
angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s.
BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag, § 289, Punkt B.
2., mwN und Judikatur). Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines
Bescheides bekämpft werden (aaO, § 243, E 24). Im
gegenständlichen Fall bezieht sich der Spruch des angefochtenen Bescheides,
bedingt durch den im Wiederaufnahmsantrag angeführten Grund einer neuen
Tatsache, nur darauf, ob ein Wiederaufnahmsgrund infolge Vorliegens einer neuen
Tatsache iSd § 303 Abs.1 lit. b BAO vorliegt. Erstmals in ihrer
Berufung begründet die Bw den Wiederaufnahmsgrund jedoch nach
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO, dem Erschleichungstatbestand.
Auch wenn im
Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes das Neuerungsverbot
nicht gilt und im Berufungsverfahren der angefochtene Bescheid in jede Richtung
abgeändert werden kann, so hat diese Abänderungsbefugnis der
Berufungsbehörde dort eine Grenze, wo die Berufungsbehörde den
Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt. Die Abgabenbehörde
II. Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch
nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen
rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war,
nicht (im Ergebnis) erstmals einen Sachbescheid erlassen (aaO, § 289,
E 5ff). So darf die Berufungsbehörde beispielsweise nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH im Berufungsverfahren nicht eine
untaugliche neue Tatsache als Wiederaufnahmsgrund durch eine taugliche neue
Tatsache als Wiederaufnahmsgrund ersetzen. Im Fall einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen würde der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz im Ergebnis erstmals
über den Erschleichungstatbestand absprechen. Da die Bw sich in ihrer
Berufung mit dem Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
überhaupt nicht auseinandersetzt, kann sie eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen und eine Auseinandersetzung damit hat
zu unterbleiben.
Eine Berufung
gegen einen Bescheid, der den von der Berufung vorausgesetzten Abspruch nicht
enthält, ist als unzulässig zurückzuweisen (aaO, § 243,
E 22).
Die Bw hat in
mehreren Berufungsverfahren versucht, über den Spruch des angefochtenen
Bescheides hinausgehend die Berufungssache zu erweitern (s. zB
Berufungsentscheidung vom 11.5.2006, RV/0606-W/06).
Abschließend
wird bemerkt, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur beim
rechtskräftigen, das Verfahren abschließenden Sachbescheid
möglich ist, das sind hier die Berufungsentscheidungen RV/246-16/14/2001
und RV/557-16/14/2001, und nicht die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen
angefochtenen Bescheide. Da jedoch der Abgabenbehörde I. Instanz das
Recht zustand und zusteht, zu von der Abgabenbehörde II. Instanz
- seien es nun die ehemaligen Finanzlandesdirektion oder der
unabhängige Finanzsenat - ergangenen Berufungsentscheidungen die
Wiederaufnahme zu verfügen und neue oder keine Sachbescheide zu erlassen,
werden die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmsanträge als gegen
die Rechtskraft genannter Berufungsentscheidungen gerichtet angesehen, weil an
dem erkennbaren oder erschließenden Ziel des Parteischrittes kein Zweifel
bestehen kann.
Wien, am 17.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1432-W/03
- Stammnummer
- 22419
- Gültig
- 17.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF