Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0586-L/05
Sache des Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-L/05vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Änderungsbefugnis des § 289 Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Tz. 38). Wenn die Vorschreibung einer Rechtsgeschäftsgebühr sich auf einen Vertrag stützt, der nicht aktenkundig ist, so ist die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch die Beschreibung dieses Vertrages im Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzt. Logische Konsequenz einer aktenwidrigen Umschreibung eines Rechtsgeschäftes, welches der Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr zu Grunde gelegt wurde, ist die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Martin Friedl,
beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2,
vom 10. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch RR AD Redate Pfändtner, vom 23. Februar 2005
betreffend die Gebühr gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 des
Gebührengesetzes 1955 in Zusammenhang mit dem "Treuhandvertrag und
Verkaufsauftrag vom 22. November 2001 mit der X. Y. Processing Systems AB"
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wurde am
2. Februar 2004 vom Finanzamt Gmunden die Ablichtung eines
Treuhandvertrages und Verkaufsauftrages, abgeschlossen zwischen der Firma L.
Ltd. & Co KEG mit Sitz in 1180 Wien, Firmenbuchnummer xxx
einerseits und Herrn Dr. E. C. S., geb. am 2. März 1944,
Diplomphysiker, mit der für Zustellungen maßgeblichen Adresse,
andererseits, als Kontrollmiteilung übermittelt. In Punkt I
dieses Vertrages wurde festgehalten, dass die Firma L. Ltd. & Co KEG auf
Grund des abgeschlossenen Einlagevertrages alleinige Eigentümerin und
Inhaberin der von Herrn Dr. E. C. S. angemeldeten Patente und
Gebrauchsmuster betreffend Mischverfahren und -vorrichtung sei. Die einzelnen
Patente und Gebrauchsmuster wurden aufgelistet. In Punkt II wurde
vereinbart, dass die Firma L. Ltd. & Co KEG Herrn Dr. E. C. S.
beauftragt, die in Punkt I angeführten Patente und Gebrauchsmuster in
dessen Namen, jedoch auf Rechnung der Firma L. Ltd. & Co KEG an die Firma X.
Y. Processing Systems AB, Adr., Schweden, gemäß dem beigehefteten,
einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Kaufvertrag, zu
verkaufen. Zur Durchführung des Verkaufes der vertragsgegenständlichen
Patente und Gebrauchsmuster wurden Herrn Dr. E. C. S. sämtliche
notwendige Vollmachten seitens der Firma L. Ltd. & Co KEG erteilt und Herr
Dr. Ekkerhard C. S. nahm diesen Auftrag an und verpflichtete sich
gleichzeitig diesen im Sinne der oben dargestellten Treuhandschaft
durchzuführen. Herr Dr. Ekkerhard C. S. verpflichtete sich demnach
insbesondere a) den Kaufvertrag wie beigeheftet zum Abschluss zu
bringen b) den Kaufpreis in Empfang zu nehmen und abzugs- und spesenfrei
an die Treugeberin auszufolgen, c) den Treugeber überhaupt von
allen ihm zur Kenntnis gelangenden Ereignissen zu unterrichten, die geeignet
sind, die Interessen der Gesellschaft zu beeinflussen.
In Punkt III. des Vertrages hat sich der
Treuhänder verpflichtet den Namen des Treugebers ohne dessen
ausdrückliche Zustimmung nicht preis zu geben. Dieses Verbot gelte jedoch
nicht gegenüber den Finanzbehörden in Abgabenangelegenheiten des
Treuhänders oder des Treugebers.
In Punkt IV. verpflichtete sich die Firma L. Ltd.
& Co KG als Treugeber, den Treuhänder hinsichtlich aller Abgaben,
Kosten und sonstigen Verbindlichkeiten, die aus der gegenständlichen
Treuhandschaft bzw. dem gegenständlichen Verkaufauftrag erwachsen, schad-
und klaglos zu halten und dem Treuhänder alle Auslagen zu ersetzen, die
diesem aus seiner Tätigkeit als Treuhänder entstehen.
In Punkt V. wurde festgehalten, dass die mit der
Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller
Art die Treugeberin L. Ltd. & Co KEG zu tragen hat. Der Vertrag wurde am
23. Oktober 2001 für die Firma L. Ltd. & Co KEG durch den
Vertreter des persönlich haftenden Gesellschafters, der Firma L. Ltd.
unterfertigt. Herr Dr. E. C. S. hat den Vertrag am
22. November 2001 unterfertigt.
Dem Treuhandvertrag und Verkaufsauftrag war ein
Kaufvertragsmuster, welches in deutscher Sprache abgefasst war,
beigelegt.
Dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wurde weiters ein
in englischer Sprache abgefasstes "Agreement" zwischen Dr. E.
S., V. 106, Ort und der Firma X. Y. Processing Systems AB, vom
13. Dezember 2002 übermittelt. Weiters wurde ein so genanntes
"Settlement Agreement" abgeschlossen zwischen Dr. E. S., V. 106, Ort
und der Firma X. Y. Processing Systems AB vom 30. September 2003,
welches in englischer Sprache abgefasst war, übermittelt.
Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid setzte das
Finanzamt auf Grund des Treuhandvertrages und Verkaufsauftrages vom
22. November 2001 mit der Firma X. Y. Processing Systems AB die
Gebühr für dieses Rechtsgeschäft mit 7.252,09 € fest.
Zur Berechnung der festgesetzten Gebühr wurde angeführt, dass es sich
um eine Gebühr gem. § 33 TP 21 Abs. 1 des
GebG 1957 von 0,8 % vom Wert des Entgeltes iHv. 12,473.926,47 S
(entspricht 906.515,59 €) handle. Im Spruch wurde weiters
angeführt, dass die Festsetzung gem. § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erfolgte. Zur Begründung wurde angeführt, dass nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss
sei. Als vorläufige Bemessungsgrundlage wurden sieben Kaufpreisraten
angeführt. Weiters wurde angeführt, dass die Schlusszahlung erst am
31. März 2010 erfolge. Die Raten können sich gem. dem
Vertragspunkt 7.2 noch ändern. Die endgültige Vorschreibung
erfolge nach tatsächlichem Feststehen des Kaufpreises (Ratenzahlung und
Schlusszahlung). Als Devisengeldkurs wurden für 1 Euro, 0,8825 US-$
angesetzt.
Mit dem Anbringen vom 10. Mai 2005 beantragte die
Bw. im Zusammenhang mit der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den
angefochtenen Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die mit
Bescheid vom 7. Juli 2005 bewilligt wurde.
In der gegenständlichen Berufung vom
10. Mai 2005 brachte die Bw. vor, dass das Finanzamt im
"Treuhandvertrag und Verkaufsauftrag" vom 22. November 2001 eine
Zession erblickt und mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr gem.
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957 festgesetzt hat. Gem.
§ 1392 ABGB entstehe bekanntlich durch Abtretung (Zession) die
Umänderung eines Rechtes mit einem neuen Gläubiger, wenn eine
Forderung von einer Person an eine andere übertragen wird. Das Finanzamt
übersehe also, dass - bei Abschluss des "Treuhandvertrages und
Verkaufsauftrages" am 22. November 2001 - kein
zessionsfähiges Recht bestanden und auch später keine Zession
stattgefunden hat. Der gegenständliche Vertrag sei vielmehr als
Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ABGB f anzusehen,
der den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957
nicht erfülle. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides beantragt. Weiters beantragte die Bw. die Befassung des gesamten
Berufungssenates sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Auf die Erörterungsmöglichkeit iSd § 279 Abs. 3 der BAO
wurde hingewiesen.
Die Berufung wurde am 13. Juli 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat wurden mit Telefax vom 4. Dezember 2006
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurde Dr. E. C. S. mit
dem am 22. November 2001 abgeschlossenen "Treuhandvertrag und
Verkaufsauftrag" von der Bw. beauftragt, mit der Firma X. Y. Processing
Systems AB einen Kaufvertrag über näher bezeichnete Patentrechte
abzuschließen. Das diesem "Treuhandvertrag und Verkaufsauftrag"
beiliegende Kaufvertragsmuster wurde nicht unterfertigt. Vielmehr wurde zwischen
Herrn Dr. E. C. S. und der Firma X. Y. Processing Systems AB ein mit
13. Dezember 2002 datiertes "Agreement" abgeschlossen, welches in
englischer Sprache abgefasst ist, und nicht Gegenstand des angefochtenen
Bescheides war. Der angefochtene Bescheid bezieht sich nämlich
ausdrücklich im Betreff auf einen "Treuhandvertrag und Verkaufsauftrag vom
22. November 2001 mit X. Y. Processing Systems AB". Ein derartiger
Vertrag, der zwischen der Bw. und der Firma X. Y. Processing Systems AB am 22.
November 2001 abgeschlossen wurde, ist jedoch nicht aktenkundig. Sofern das
Finanzamt dem angefochtenen Bescheid den zwischen der Bw. und Herrn Dr. E.
C. S. abgeschlossenen "Treuhandvertrag und Verkaufsauftrag" vom
22. November 2001 zu Grunde legen wollte, geht dies aus dem Spruch des
angefochtenen Bescheides nicht hervor. Der angefochtene Bescheid
stützt sich somit auf einen Vertrag, der nicht aktenkundig ist. Allein
diesen Sachverhalt hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung
zu prüfen.
Gem. § 289 Abs. 2 der BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den Fällen des
§ 289 Abs. 1 BAO - immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung")
ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 289,
Tz. 38). Wenn die Vorschreibung einer Rechtsgeschäftsgebühr sich auf
einen Vertrag stützt, der nicht aktenkundig ist, so ist die
Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch die
Beschreibung dieses Vertrages im Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzt.
Logische Konsequenz einer aktenwidrigen Umschreibung eines
Rechtsgeschäftes, welches der Festsetzung der
Rechtsgeschäftsgebühr zu Grunde gelegt wurde, ist die ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Nicht zu beurteilen ist jedoch die
Frage, ob allenfalls andere Rechtsgeschäfte, die aus dem vorgelegten Akt
ersichtlich sind, einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen. Für
den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass offen bleiben muss, ob der
zwischen der Bw. und Herrn Dr. E. C. S. abgeschlossene "Treuhandvertrag und
Verkaufsauftrag" vom 22. November 2001 einer
Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt, oder ob etwa das zwischen Herrn
Dr. E. S. und der Firma X. Y. Processing AB abgeschlossene "Agreement" vom
13. Dezember 2002 in Österreich zu besteuern ist.
Ergeht
auch an:
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, Kaarstraße 21,
4040 Linz als Amtspartei
Linz, am 6.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0586-L/05
- Stammnummer
- 25321
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF