…zu erschweren, stehen solchen Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist als eine solche Sicherungsmaßnahme zur Erhebung der Mehrwertsteuer zu sehen und nicht als kompliziertes oder praktisch unmögliches Rechnungsmerkmal zu werten, das den Vorsteuerabzug erschwert. Das Vorliegen…
…Rechnung muß gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Hierunter ist der richtige Namen und die richtige Anschrift zu verstehen. Der unabhängige Finanzsenat stellte aufgrund der Angaben des Bw. und der Erhebungen folgenden…
…hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/ 2007 eine Nachschau statt, in deren Folge mangels richtiger Anschrift und korrekter Bezeichnung des leistenden Unternehmens mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2007 (vom 9. April 2008) die seitens der y GmbH der Bf…
…den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder…
…den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder…
…sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (vgl. VwGH 22.3.2010, 2007/15/0173). Eine Anschrift kann unter…
…Dazu gehört auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich alleine schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus…
…und zwar vollständig und richtig angeführt gewesen wäre. Unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 UStG 1994 führte die Bw. weiters aus, dass es ihrer Meinung nach dem Gesetzeswortlaut vollkommen ausreichend wäre, wenn auf den Rechnungen von der Fa. A überhaupt keine Anschrift des Rechnungsausstellers aufscheine…
…Dazu gehört auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus…
…I.R.GmbH in B., vertraglich die bereits erwähnten Serviceleistungen ausbedungen hat, keinesfalls die fehlende Voraussetzung einer richtigen Anschrift in den strittigen Rechnungen zu ersetzen. Ebenso ist für die Frage des Vorsteuerabzuges das Vorbringen in der Berufung, dass die Bw. infolge des Datenschutzes nicht überprüfen…
…keine Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14.1.1991,90/15/0042). Darüberhinaus würde auch der gute Glaube der Bw. auf eine dem Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung - somit auch einer richtigen Anschrift - einen Vorsteuerabzug nicht zulässig machen. Das Risiko…
…damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die…
…Geschäftsanschrift, gleichzeitig der Privatwohnung der D, erfolgt sein musste, daher die auf den Rechnungen aufscheinenden Anschriften unrichtig waren. Im Übrigen wird auf das oben zu A Gesagte verwiesen. Solcherart ist die richtige Anschrift als Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für den…
…von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da die Behörde keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hätte, dass an den Anschriften der Rechnung ausstellenden Firmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei. Die Beurteilung der Behörde, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift nicht die "richtige" Anschrift wäre, hätte behördliche Feststellungen erfordert, aus denen…
…Finanzamt wieder darauf, dass die in den Rechnungen angegebenen Adressen der liefernden Unternehmer nach den Erhebungen der Finanzverwaltung falsch gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber Name und die richtige Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Für die…
…§ 11 Abs. 1 Z 1 UstG 1994 und die von der Rechtsprechung klarstellende Interpretation im Sinne der Angabe der richtigen Anschrift ist damit jedenfalls europarechtskonform. Das Abstellen auf eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges…
…§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und die von der Rechtsprechung klarstellende Interpretation im Sinne der Angabe der richtigen Anschrift ist damit jedenfalls europarechtskonform. Das Abstellen auf eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges…
…in den Rechnungen, auf diese nicht explizit Bezug genommen. Die abgerechneten Baustellen befinden sich ausschließlich im Raum Graz und Steiermark. Das Finanzamt stützte sich hinsichtlich der Frage der richtigen Anschrift der A. BauGmbH u.a. auch auf eine Auskunft des Finanzamtes für den 8., 16…
…Selbst wenn für den Rechnungsempfänger der Umstand der falschen Anschrift nicht erkennbar gewesen wäre, und er auf deren Richtigkeit vertraut haben sollte, ändere dies nichts an der objektiv vorliegenden Tatsache, dass das Rechnungsmerkmal Anschrift (= richtige Anschrift) fehle und die Rechnung daher nicht zum Vorsteuerabzug…
…sei. Sie dürften daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellten. Das Erfordernis, dass für den Vorsteuerabzug die Rechnung die vollständige und richtige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, entspricht diesen Anforderungen. Dies bestätigt Art. 22 Abs. 3…