Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0804-W/04
unrichtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0804-W/04vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch Hofrat Dr. Edith Satovitsch,
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 2. Oktober 2001 gegründet. Gegenstand
des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, der Ex- und Import von
Waren aller Art, die Bereitstellung und Überlassung von
Arbeitskräften, die Güterbeförderung mit Lastkraftfahrzeugen und
die Personenbeförderung, das Baumeistergewerbe, das Gewerbe der Gas-,
Wasser- und Heizungsinstallateure, der Elektroinstallateure der Ober- und
Unterstufe, der Maler- und Anstreicher, der Schlosser, das Gastgewerbe in allen
Betriebsformen, das Druckerei- und Verlagsgewerbe, das Gewerbe der
Immobilienmakler, der Betriebe einer Handelsagentur, das Juweliergewerbe sowie
die Beteiligung an anderen Unternehmen mit Ausnahme von Bankgeschäften.
Gesellschafter sind A und B, letzterer vertritt die Bw. als
Geschäftsführer seit 15. Februar 2002
selbständig.
Im Zuge der Nachschau
anlässlich der Neueröffnung des Betriebes der Bw. wurden die
Vorsteuern durch das Finanzamt überprüft. Bei den Rechnungen u.a. der
Firma C wurde seitens des erhebenden Organes kein vorhandener Datensatz in den
Dateien der Finanzverwaltung festgestellt. Mit Bescheid vom
17. April 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 12/2001 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 mit
€ - 64.347,36 fest. Dies war gegenüber der bisherigen
Vorschreibung in Höhe von €
-98.840,21 ein Mehrbetrag in
Höhe von € 34.492,85. In diesem Bescheid wurde die Anerkennung der
Vorsteuern u.a. aus den Rechnungen der Firma C versagt.
Mit Schriftsatz vom
20. Juni 2002 brachte die Bw. nach verlängerter Rechtsmittelfrist
das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte die volle Anerkennung der
Vorsteuern. Begründend führte sie hiezu aus, dass Leistungen, wie aus
den Rechnungen ersichtlich, für die Bw. erbracht worden wären. Da das
Geschäftslokal im Rohzustand übertragen worden wäre, wären
die Bauleistungen zur Herstellung des Geschäftslokales notwendig und
erforderlich gewesen. Die Bauleistungen seien auch sehr detailliert dargestellt
und könnten jederzeit nachvollzogen werden.
Hinsichtlich der
Unternehmereigenschaft der Fa. C hätte sich die Bw. vor Erteilung des
Auftrages sehr genau erkundigt. So hätte sie neben dem Firmenbuchauszug,
dem Mietvertrag, dem Bescheid über die Gewerbeberechtigung auch die
Anmeldung der Arbeiter verlangt und auch entsprechende Unterlagen erhalten, die
die Bw. der Berufung beilegte.
Nach Mitteilung des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf wäre an der angegebenen
Firmenadresse niemand angetroffen worden. Laut Auskunft der Eigentümer der
Wohnung hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. C einen
Festnetzanschluss darin eingerichtet und die Wohnung verlassen, in der er den
Schlüssel hinterlassen hätte. Auch an der Wohnadresse des
Gesellschafter-Geschäftsführers wäre dieser trotz mehrmaliger
Begehungen niemals angetroffen worden.
Weiters wäre am
17. Dezember 2001 durch die Firma C eine Rechnung in Höhe von
S 2.023.208,00 + 20 % USt an die Bw. gelegt worden. Seitens des Finanzamtes
wäre die Vorsteuer bei der Bw. nicht anerkannt worden. Eine
Überprüfung des im Zuge der Berufung vorgelegten Mietvertrages
für die Geschäftsadresse der Firma C ergab, dass dieser nicht
unterschrieben worden wäre und bei der "Unterschrift des Mieters" der
Stempel der Firma D aufscheint. Weiters würde am Stempel eine Telefonnummer
angeführt, die es tatsächlich nicht gab. Beim Finanzamt für
Gebühren wäre weiters die Erf.Nr. 466604 im Jahre 2001 nicht
vergeben worden. Außerdem würde am Mietvertrag ein Stempel
"Gleichschrift bestätigt am 20. Mai 2001"aufscheinen, wobei dieses
Datum jedoch auf einen Sonntag fiel. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse gab es
per 16. November 2001 140 an- und abgemeldete Dienstnehmer.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2001 wurde gegen die Firma C das
Konkursverfahren eröffnet. Laut der Masseverwalterin hätte sie keine
Unterlagen über die Gesellschaft und auch keine Kontaktperson.
Mit Bescheid vom 18. Oktober
2002 wurde der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für
12/2001 geändert und die Umsatzsteuer mit -€ 69.433,81
festgesetzt. Dies ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 5.086,45. Begründend führte hiezu das Finanzamt aus, dass
insoweit stattgegeben werden konnte, als die Vorsteuerbeträge aus einer
anderen Rechnung anerkannt wurden, jedoch die Vorsteuern betreffend die Firma C
aufgrund des Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 11 UStG nicht
zu gewähren waren. Da die Angabe einer falschen Anschrift des Leistenden
auf der Rechnung einen Formmangel darstelle, der zur Versagung des
Vorsteuerabzuges führe und sich der vorgelegte Mietvertrag bei einer
Überprüfung als Fälschung erwies, er im übrigen auch keine
Unterschriften der Vertragsparteien, sondern lediglich einen Stempel einer nicht
existenten Hausverwaltung zeige und der Stempelaufdruck daher gefälscht
wäre, könnte der Berufung nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 23. Dezember
2002 brachte die Bw. nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen diese
Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel der Berufung ein und wiederholte die
bereits im Schriftsatz vom 20. Juni 2002 vorgebrachten Argumente. Neben weiteren
Ausführungen zum Umsatzsteuergesetz führte sie an, dass sie nicht
einsehen könnte, dafür bestraft zu werden, dass sie nicht jene
Überprüfungsmöglichkeiten hätte, die der Behörde
offenstünden. Das Erkennen gefälschter behördlicher Stempel ginge
ihrer Ansicht nach weit über den Rahmen der möglichen Ermittlungs- und
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hinaus. Aus ihrer Sicht wäre kein
Formmangel aus der Rechnung erkennbar gewesen.
Im Zuge einer
Umsatzsteuersonderprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO im
Juni 2003 für den Zeitraum 12/2001 bis 11/2002 hielt die
Betriebsprüfung niederschriftlich fest, dass dem Berufungsbegehren im
Rahmen der Prüfung nicht entsprochen werde. Da inzwischen die
Jahreserklärungen für 2001 fällig gewesen wären, würde
durch die Betriebsprüfung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO erfolgen. Die Umsatzsteuer 2001 würde
mit den Werten der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2001 ohne Berücksichtigung
des Berufungsbegehrens geschätzt. Anschließend würde die weitere
Behandlung des Berufungsbegehrens erfolgen.
Der daraufhin ergangene
Umsatzsteuerbescheid vom 3. Juli 2003 wies mit - € 69.433,81 eine
idente Vorschreibung aus.
In Erledigung der Berufung vom
23. Dezember 2002 wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Oktober 2003 das Begehren als unbegründet ab und begründete
es zunächst mit dem Umstand, dass die Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2001 auch als gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 vom 3. Juli 2003 gerichtet gelte. In der
Begründung verwies das Finanzamt einerseits auf die im § 11 UStG
verlangten formellen Voraussetzungen, die nicht erfüllt würden, sowie
auf die weitere Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom
18. Oktober 2002.
Dagegen brachte die Bw. mit
Schreiben vom 15. Jänner 2004 einen Antrag auf Vorlage beim
unabhängigen Finanzsenat sowie auf Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung ein. Sie beantragte die Anerkennung der Vorsteuer der Rechnung der
Baugesellschaft C in Höhe von € 29.406,41 und begründet
diese zunächst wie in den Berufungen zuvor. Ergänzend führte sie
aus, dass nach ihrer Ansicht die Anschrift des Leistenden auf der Rechnung sehr
wohl angeführt wäre und hätte sich die Bw. sogar durch die
Vorlage des Mietvertrages dieser Gesellschaft von der Richtigkeit der Anschrift
überzeugt. Weitere Möglichkeiten zur Überprüfung würden
ihr nicht zur Verfügung stehen und könnte sie daher keine Verletzung
einer Formvorschrift erkennen.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Geschäftsführer der Bw. B aus,
dass er die Firma seit 15.2.2002 übernommen hätte und seit dieser Zeit
als Geschäftsführer tätig wäre. Für die Zeit davor,
wäre E verantwortlich gewesen, daher könne er zu dem
gegenständlichen Sachverhalt nichts beitragen.
Die Vertreterin des Finanzamtes
gab bekannt, dass aus der Rückverfolgung der Zahlungsflüsse
hervorgehe, dass die volle Rechnungssumme in Höhe von netto
S 2.023.208,00 am 19.12.2001 an die Firma C als Kassazahlung geflossen
wäre, obwohl das Konkursverfahren über diese bereits am 18.12.2001
eröffnet worden wäre. Es hätte auch keine Kostenvoranschläge
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen
Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 11 Abs. 1
UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten:
1) den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2) den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
3) die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4) den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5) das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6) den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Enthält eine Urkunde nicht
die in § 11 leg.cit. geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung
im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der
Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. z.B. VwGH 26.6.2001,
2001/14/0023).
Aus dem von der
Finanzbehörde im Zuge der Nachschau anlässlich der Neueröffnung
des Betriebes der Bw. festgestellten und in der Berufungsvorentscheidung vom
18. Oktober 2002 geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass die Fa. C
an der angegebenen Adresse nicht tätig war. Die Fa. C war steuerlich nicht
erfasst und waren an der angegebenen Adresse ihre Vertreter mehrmals nicht
antreffbar. Im Übrigen wurde zu Beweiszwecken ein Mietvertrag (in Kopie)
vorgelegt, der keine Unterschriften, sondern lediglich einen Stempel einer nicht
existenten Hausverwaltung aufwies. Der Stempelaufdruck selbst war
gefälscht. Dass die Firma C an der angegebenen Adresse keinen Mietvetrag
abgeschlossen hatte wird auch durch die weitere Verfälschung dieses
Schriftstückes offenbar. Denn der dort angebrachte Vermerk "Gleichschrift
bestätigt am 20. Mai 2001" sollte eine Bestätigung vorgeben,
die der Datumsangabe nach an einem Sonntag stattgefunden hätte. Dieser
Umstand ist jedoch keinesfalls glaubwürdig und kann der unabhängige
Finanzsenat den zugedachten Beweiszweck ihm nicht zubilligen.
Diesen o.a. Feststellungen hat
die Bw. weder in den Berufungsschriften vom 23. Dezember 2002 noch im
Vorlageantrag vom 15. Jänner 2004 etwas entgegengehalten. Sie hat
ihre Argumentation vielmehr nur darauf gestützt, dass sie auf das Vorliegen
der Unternehmertätigkeit dieser Firmen vertraute. Denn durch die Vorlage
des Mietvertrages dieser Gesellschaft hätte sich die Bw. von der
Richtigkeit der Anschrift überzeugt. Weitere Möglichkeiten wären
ihr leider nicht zur Verfügung gestanden.
Der unabhängige
Finanzsenat konnte aufgrund der Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung
von einem nicht bestrittenen Sachverhalt ausgehen, da die Darlegungen der
Finanzbehörde in den Vorlageanträgen in diesem Punkt nicht
beeinsprucht wurden. Ausführungen hiezu unterblieben auch im Rahmen der
Möglichkeiten der mündlichen Berufungsverhandlung.
Der nicht bestrittene
Sachverhalt war so zu beurteilen, dass die in § 11 Abs. 1
leg.cit. bezeichneten Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein
müssen, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört
auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die
Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten.
Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt
für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum
Vorsteuerabzug aus (vgl. VwGH 30.4.2003, 98/13/0119). Es besteht auch keine
Möglichkeit eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14.1.1991,
90/15/0042).
Hinzu kommt, dass es für
die Bw. nicht allzu schwer gewesen wäre, sich von der richtigen
Adressenangabe des Unternehmens C zu überzeugen, da auf dem vorgelegten
Mietvertrag die Unterschrift des Unternehmens fehlte. Ein Vertrag ohne
Unterschriften jedoch hätte die Bw. auf das Nichtvorliegen eines solchen
Mietvertrages aufmerksam machen müssen. Letztlich wäre es für die
Bw. im Zuge der Auftragsabwicklung nicht unmöglich gewesen, einen Termin in
den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. C zu vereinbaren, um sich von der
Seriosität dieser Firma zu überzeugen.
Da die Bw. es nicht vermochte,
die von der Betriebsprüfung geäußerte Ansicht, dass der in den
Rechnungen genannte Leistungserbringer an der in den Rechnungen genannten
Anschrift in dem Streitjahr nicht existiert hatte, zu entkräften,
andererseits auch das Verfahren keine für die Argumentation der Bw.
sprechenden Anhaltspunkte ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon
aus, dass die Rechnung der Firma C eine falsche Adresse des Leistungserbringers
aufwies. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers
schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1
Z. 1 UStG aus.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0804-W/04
- Stammnummer
- 12599
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF