Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0870-W/05
Bei einer falschen Firmenanschrift ist die Übereinstimmung der Anschrift des leistenden Unternehmers mit jener unter der es seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ unbedeutend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0870-W/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., G.Gasse, vertreten durch
Brigitte Spann & Mag. Freund STB OEG, 1180 Wien, Paulinengasse 4, vom
30. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch Mag. Ingeborg Fröhlich, vom 24. Juli 2003 betreffend
Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine offene Erwerbsgesellschaft (OEG), ihre
Tätigkeit nach dem Gewerbeschein ist das "Verschließen von
Bauwerksfugen mittels plastischer und dauerelastischer Kunststoffmassen". An der
Bw. sind Herr Z.F. und sein Bruder B.G. als persönlich haftende
Gesellschafter beteiligt.
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000
beantragte die Bw. unter anderem die in Rechnungen der ABGmbH vom 28. September
2000, vom 26. Oktober 2000 und vom 1. Dezember 2000 gesondert ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 72.000,00 ATS (5.232,44
€) als Vorsteuer in Abzug zu bringen. Die genannte GmbH hatte in diesen
Fakturen Verfugungsarbeiten im Leistungszeitraum September bis Oktober 2000 an
die Bw. erbracht und abgerechnet.
In einer Niederschrift vom 13. Mai 2003 gab Z.F. vor der
Abgabenbehörde erster Instanz an, dass er damals einen großen Auftrag
erhalten und dabei die Unterstützung eines anderen Bauunternehmens
benötigt habe. Auf die ABGmbH sei er in diesem Zusammenhang über das
Firmenbuch gekommen und habe daraufhin mit einem Herrn "M."
telefonisch Kontakt aufgenommen und einen Treffpunkt in einem Cafe in der
S.straße vereinbart.
Eine abgabenbehördliche Nachschau bei der ABGmbH hat
zudem ergeben, dass zwar die in den Rechnungen fakturierten Leistungen erbracht
worden seien, die tatsächliche Adresse des genannten Unternehmens hingegen
weder die im Firmenbuch eingetragene, noch die auf den besagten Rechnungen
bezeichnete Anschrift in A., sei. Das Finanzamt hielt demgegenüber fest,
dass die richtige Adresse des rechnungsausstellenden Unternehmens in B., gewesen
sei.
Dazu ist weiters aus den Veranlagungsakten zu entnehmen,
dass die ABGmbH mit der I.R.GmbH, einem Businesscenter in B., einen
Servicevertrag abgeschlossen hat, nach dem die ABGmbH in der Zeit vom 1.
September 2000 bis zum 31. Dezember 2000 berechtigt gewesen sei, die
Firmenadresse der I.R.GmbH als eigene Postanschrift zu nutzen sowie ein
Telefonservice zu beanspruchen. Es sei ihr jedoch weder gestattet gewesen an der
besagten Adresse den Firmensitz einzurichten noch einen solchen Dritten
gegenüber anzugeben. Für die ABGmbH ist dabei als Kontaktperson Herr
M.U. in V., O.gasse, aufgetreten.
Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2000 versagte das
Finanzamt den von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzug. Es stützte sich
dabei auf die bereits dargelegten Erhebungen der Abgabenbehörde, wonach im
Streitjahr der Sitz des rechnungsausstellenden Unternehmens nicht auf der im
Firmenbuch aufscheinenden Adresse gewesen sei. Da Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers
anhand der in der Rechnung angeführten Rechnungsmerkmale sei und dies im
konkreten Fall nicht zutreffe, da eine unrichtige Adresse in der Rechnung
aufscheine, seien die Vorsteuern nicht anzuerkennen gewesen.
In den Begründungsausführungen des dagegen
erhobenen Rechtsmittels verweist der steuerliche Vertreter unter anderem auf die
Bestimmung des § 11 UStG 1994 und seinen Absatz 3, wonach bezüglich
des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmens jede Bezeichnung
ausreichend sei, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift
des Unternehmers ermögliche. Überdies sei aus einem Erkenntnis des
VwGH vom 24.4.1996, 94/13/0133, 0134, abzuleiten, dass Regelungszweck dieser
Bestimmung die Identifizierung des Rechnungsausstellers durch die
Finanzverwaltung sei. Feststehe, dass die ABGmbH unter der Firmenbuchnummer XY
mit der Geschäftsanschrift, A, in Wien erfasst sei. Gemäß
§
1 Abs 2 FBG seien alle Eintragungen, die nach diesem Bundesgesetz erfolgen,
Tatsachen. Nach § 3 FBG sei die Geschäftsanschrift bei allen
Rechtsträgern einzutragen. Das Firmenbuch diene der Verzeichnung und
Offenlegung von Tatsachen. Da die Bw. zum Zeitpunkt des Rechnungserhaltes die
für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung nach den oben dargelegten
Kriterien überprüft habe und die Geschäftsanschrift als
vorausgesetzte Tatsache mit jener im Firmenbuch übereingestimmt hätte,
sei der Vorsteuerabzug zu akzeptieren. Die Bw. hätte nach dem strengen
Publizitätsprinzip keine andere Adresse akzeptieren können, weshalb
die nach dem Umsatzsteuergesetz geforderte Identifizierung des
Rechnungsausstellers auch gewährleistet gewesen sei.
In einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2003
führte die steuerliche Vertretung aus, dass Nachforschungen bei der
I.R.GmbH ergeben hätten, dass sich der Sitz der ABGmbH doch an der
angeführten Adresse in B., befunden hätte. Dies bedeute, dass die in
Streit stehenden, an die Bw. gelegten Ausgangsrechnungen lediglich einen kleinen
Schreibfehler "7 zwischen dem Schrägstrich und der 2" aufgewiesen
hätten.
Demzufolge sei die in den Ausgangsrechnungen angegebene
Adresse richtig, sodass der angeführte Schreibfehler in keiner Weise die
Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers beeinträchtigt
habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das
Finanzamt unter Verweis auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur
die Rechtsauffassung, dass eine unrichtige Adresse des liefernden oder
leistenden Unternehmens zur Versagung des Vorsteuerabzuges führe. Auch
werde in der Literatur ausgeführt, dass es an der Angabe des leistenden
Unternehmers fehlt, selbst wenn eine Leistung erbracht worden ist, in der
Rechnung aber als leistendes Unternehmen eine Firma aufscheint, die unter der
angegebenen Anschrift nicht existiert. Ermittlungen hätten ergeben, dass es
der ABGmbH nicht erlaubt gewesen sei an der gegenständlichen Adresse in B.,
ihren Betriebssitz zu errichten. Damit sei erwiesen, dass dies nicht die Adresse
des leistenden Unternehmers gewesen sei. Überdies sei bei der Frage der
Zuerkennung des Vorsteuerabzuges das Verschulden und somit die subjektive
Komponente nicht entscheidungsrelevant.
Im Vorlageantrag verwies die steuerliche Vertretung auf die
bisherigen Ausführungen und gab überdies an, dass der bestehende
Datenschutz nicht ermöglicht habe zu prüfen, ob der ABGmbH die
Errichtung eines Betriebssitzes an der Adresse B., gestattet gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 haben die von einem
Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige Leistungen
ausführt, ausgestellten Rechnungen den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf
die in der Rechnung hingewiesen wurde. In diesem Zusammenhang ist überdies
auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, nach
der eine Urkunde, die nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben
enthält, nicht als Rechnung im Sinne der Gesetzesstelle anzusehen ist. Auf
eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl.
VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023). Das Gesetz begnügt sich auch - nach
dem Zweck der zitierten Bestimmung - nicht mit Angaben, aus denen im
Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer
die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret
bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Dabei kann auch
die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als
"kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler
betrachtet werden (vgl. VwGH 7.6.2001, 99/15/0254).
Die Bw. geht in ihrem Berufungsvorbringen zunächst
davon aus, dass nach § 1 Abs 2 FBG alle Eintragungen, die nach diesem
Bundesgesetz erfolgen, Tatsachen seien und demzufolge sie zum Zeitpunkt des
Rechnungserhaltes festgestellt habe, dass die auf den Rechnungen angegebenen
Adressen mit jener Anschrift übereinstimmte, die im Firmenbuch für die
ABGmbH eingetragen war. Die Bw. hätte demnach eine andere Adresse auf der
Rechnung nicht akzeptieren können. Dazu ist auszuführen, dass es
für die Frage der Erfüllung der Tatbestandvoraussetzung des § 11
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht darauf ankommt, ob die auf den Rechnungen
angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener
übereinstimmt, unter welcher das Unternehmen seine Firma im Firmenbuch
eintragen ließ (vgl. VwGH 10.8.2005, 2005/13/0059). Voraussetzung für
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z1 iVm § 11 Abs.
1 UStG 1994 ist vielmehr, dass aus der Rechnungsurkunde die richtige Anschrift
des leistenden Unternehmens hervorgeht.
Die Behörde muss auf Grund der Angaben in der Rechnung
ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen
des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können.
Im konkreten Fall steht außer Streit, dass der in den
besagten Rechnungen angeführte Firmensitz der ABGmbH in Wirklichkeit nicht
existierte. Schon daraus ergibt sich für den Berufungsfall, dass die Angabe
einer nicht existenten Adresse des leistenden Unternehmers für sich selbst
die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug
ausschließt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die
steuerliche Erfassung der ABGmbH erst im Jahre 2001 erfolgte, sie hingegen
niemals Steuererklärungen abgab und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt
abführte.
Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass die ABGmbH
im Streitjahr für vier Monate mit der I.R.GmbH in B., vertraglich die
bereits erwähnten Serviceleistungen ausbedungen hat, keinesfalls die
fehlende Voraussetzung einer richtigen Anschrift in den strittigen Rechnungen zu
ersetzen.
Ebenso ist für die Frage des Vorsteuerabzuges das
Vorbringen in der Berufung, dass die Bw. infolge des Datenschutzes nicht
überprüfen habe können, ob es der ABGmbH auch gestattet war, den
Firmensitz an der Adresse der I.R.GmbH zu haben, nicht
entscheidend.
Die Bw. führt aus, dass der tatsächliche
Firmensitz nicht der in den Rechnungen genannte gewesen sei, vermeinte jedoch,
dass die zu beurteilenden Rechnungen lediglich einen "kleinen"
Schreibfehler aufweisen würden.
Dem ist zu erwidern, dass auch der Firmenstempel auf den
besagten Rechnungen die falsche Adresse aufwies und sämtliche Eintragungen
im Firmenbuch diese in Wirklichkeit nicht existente Anschrift zum Inhalt hatten,
wobei insbesondere bei einem Firmenstempel ein im vom Bw. vorgebrachten Sinne
unterlaufener Schreibfehler nicht möglich ist, weshalb nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates in der Verwendung der falschen Anschrift
insgesamt gesehen keine irrtümliche Vorgangsweise zu erblicken
war.
Unabhängig von diesen Überlegungen führt
selbst ein "kleiner Schreibfehler" zu einer unrichtigen Bezeichnung der
Anschrift des leistenden Unternehmers in den Fakturen, weshalb auch aus dieser
Sicht das Vorbringen des Bw., ein solcher habe in keiner Weise die
Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers beeinträchtigt, ohne Erfolg
blieb.
Das Gesetz begnügt sich nämlich im § 11 Abs.
1 Z 1 UStG 1994 nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem
übrigen Sachverhalt eine in einer Rechnung unrichtig angegebene Adresse in
eine den Tatsachen entsprechende Adresse umgedeutet werden muss, um auf diese
Weise zur eindeutigen Feststellung des Namens und der Adresse des leistenden
Unternehmens zu gelangen, vielmehr müssen alle Angaben zur Feststellung der
richtigen Anschrift des leistenden Unternehmens aus der Rechnung zu entnehmen
sein, ohne dass weitere Ermittlungsschritte notwendig sind.
Daraus ergibt sich für den konkreten Fall, dass weder
die vorliegende Übereinstimmung der Anschrift des leistenden Unternehmens
auf den Fakturen mit jener unter der es seine Firma im Firmenbuch eintragen
ließ, noch ein allfälliger gute Glaube des Leistungsempfängers
an die Richtigkeit der in den Rechnungen gemachten Angaben, für die Frage
der Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse für den Vorsteuerabzug
von Bedeutung sind, weshalb insgesamt gesehen die Voraussetzungen des § 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht erfüllt waren.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und
war gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0870-W/05
- Stammnummer
- 19605
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF