…dass der Abgabepflichtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage komme. Fehlen solche Ausführungen im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (Hinweis VwGH 30.5…
…Rahmen der Bestimmungen des § 161 FinStrG ist nunmehr durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu beurteilen, inwieweit über die Anträge vom 7. Februar 2005 bescheidmäßig abzusprechen war/ ist und ob die Finanzstrafbehörde erster Instanz rechtsrichtige Sprüche gefällt hat, sowie gegebenenfalls eine Spruchberichtigung bzw. Begründungsänderung oder Ergänzung…
…auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Folglich trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Falle einer unzulänglichen oder völlig fehlenden Begründung das aus § 161 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG abzuleitende Recht und die Pflicht…
…jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Für den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz besteht daher das aus § 161 Abs. 1, zweiter Satz FinStrG abzuleitende Recht und die Pflicht, eine unzulängliche oder völlig fehlende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen…
…jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Für den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz besteht daher das aus § 161 Abs. 1, zweiter Satz FinStrG abzuleitende Recht und die Pflicht, eine unzulängliche oder völlig fehlende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen…
…daher auch in Bezug auf die Zustellung des Straferkenntnisses vom 8.11.2000 einem mit Zustellvollmacht ausgestatteten gewillkürten Vertreter gleichzuhalten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz bzw. der Spruchsenat als dessen Organ hat mich daher im Straferkenntnis als Empfänger des Bescheides zu benennen und an mich zuzustellen (…
…4 BAO aF ein Wechsel der Referentin. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen…
…Fällen einen kostenlosen Verteidiger zu beantragen - auch ohne gezielte Einschulung erkennen zu können, vorausgesetzt, er hat die ihm zugekommene Belehrung auch angenommen. Die Beschwerdeausführungen zum Antrag auf ergänzende Rechtsmittelbelehrung sind daher für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht nachvollziehbar, da es einerseits der Finanzstrafbehörde erster Instanz…
…die eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen, welche mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden. II. Im Übrigen wird der Berufung des Amtsbeauftragten keine Folge gegeben. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom…
…wann ein solcher Lohnzettel beim Finanzamt Baden Mödling eingelangt sei. Auch die Finanzstrafbehörde habe in der Begründung des angefochtenen Einleitungsbescheides, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, darüber keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Aus abgabenrechtlicher Sicht und auch zur Feststellung, ob es objektiv zu einer vorsätzlich verschuldeten Verkürzung…
…am 4. Dezember 2001 übernommen (Finanzstrafakt Bl. 26). Eine gegen den Einleitungsbescheid von Mag. L als Verteidiger des HS erhobene Beschwerde wurde von der Finanzlandesdirektion für die Steiermark als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 18. Jänner 2002 als unbegründet abgewiesen. Am 7. Februar…
…Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kein Belehrungsmangel vorliegt und bisher kein mangelhaftes und daher ungültiges Verfahren geführt wurde. Da der Antrag nach § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG auf Befassung des Spruchsenates im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die Strafverfügung zu stellen…
…0123), sodass bei der dem Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz obliegenden Berufungsentscheidung im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG mit Ausnahme der sich schon aus der Begründung des Ersterkenntnisses selbst ergebenden inhaltlichen Modifikation des Tatzeitraumes zu Teilfaktum b) von "Mai 2000" auf "Mai 2003"…
…der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 FinStrG [gemeint wohl: durch einen Berufungssenat der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz] getroffen werden solle. Neben allgemeinen Ausführungen über die Aktenlage ist der Berufungsschrift im Wesentlichen als Begründung für das Rechtsmittel zu entnehmen, dass der Beschuldigte zu…
…Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 18. Mai 2001, RV, im Umfang der Verurteilung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Als Grund für die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurden seitens des Verwaltungsgerichtshofes Fehler in der Spruchgestaltung durch die Finanzstrafbehörden beider Instanzen und zwar ein Verstoß gegen …
…obwohl eine Segelschule bekannter weise relativ hohe Ausgaben auch für die Unterhaltung von Booten habe, erscheine höchst fehlerhaft und hätte von der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Berichte des Finanzsamtes offensichtlich nur übernommen habe, ohne diese nach Logik und Erfahrungssätzen zu würdigen, entsprechend berücksichtigt werden…
…was zu einem freisprechenden Erkenntnis geführt hätte. Im Hinblick auf die Unterbleibung der Ladung des Verteidigers sei dies nicht geschehen, sodass das Verfahren mit Nichtigkeit belastet sei, zumal die ordnungsgemäße Ladung des Verteidigers auch eine Pflicht gemäß der MRK sei. Die Begründung des Erkenntnisses sei…
…NoVA-Pflicht) orientiere. Dies werde nun auch vom Bf. entsprechend eingehalten bzw. berücksichtigt. Sinngemäß werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Ergänzend zu seinem angeführten Beschwerdevorbringen teilte der Bf. am 12. August 2008 mit, dass, auch nach Rücksprache mit dem (abgabenrechtlichen) Prüforgan, eine formelle…
… 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels…
…Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann. Auf Grund der oben dargestellten Faktenlage ist dem Spruchsenat als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu folgen, dass im gegenständlichen Fall eine vorsätzliche Begehungsweise beider Beschuldigter vorliegt. Denn es wäre unter anderem überhaupt…