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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0016-W/05

Anträge auf 1) eine erweiterte Rechtsbelehrung im Rahmen der Manuduktionspflicht, 2) die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach Einbringung eines Einspruches, 3) Befassung des Spruchsenates (jedoch nicht im Einspruch), 4) Verfahrenshelfer

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-W/05vom 29.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 245 Abs. 3 BAO genannt, wo explizit im Gesetz ausgeführt wird, dass die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden kann. In den verfahrensrelevanten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (§ 145 Abs. 1 FinStrG über die Monatsfrist zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung oder § 150 Abs. 2 FinStrG, der die Rechtsmittelfrist mit einem Monat determiniert) sind jedoch derartige gesetzlich ermöglichte Fristverlängerung nicht vorgesehen, sodass die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz dargelegte Rechtsansicht mit den Verfahrensgrundsätzen übereinstimmt. Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen. Nach den Ausführungen des Bf. sei die Erteilung eines Verbesserungsauftrages von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Begründung abgelehnt worden, dass im Finanzstrafgesetz kein "Verbesserungsauftrag", sondern nur ein "Mängelbehebungsauftrag" vorgesehen sei, für dessen Erlassung im gegenständlichen Fall kein Anlass bestehe. Den Ausführungen in der Beschwerde, die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei durch die Begründung des diesbezüglichen Antrags auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden und wäre daher schon von Amts wegen (§ 115 FinStrG) verhalten gewesen, diese Mängel zu sanieren, wobei gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können, ist zu erwidern, dass ein Auftrag zur Mängelbehebung nur wegen Formgebrechen (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 BAO) oder inhaltlicher Mängel (§ 153 FinStrG) des Rechtsmittels erteilt werden darf. Grundsätzlich hat gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen [a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung: e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung] entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Gemäß § 144 FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes die Rechtsbelehrung nach Erlassung einer Strafverfügung gemäß § 145 FinStrG (Belehrung über das Einspruchsrecht) von der Rechtsmittelbelehrung nach § 140 FinStrG (die bestimmte Inhalte betreffend Fristen und Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, enthält) zu unterscheiden ist. Es soll dem Beschuldigten der Zugang zum ordentlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren dadurch erleichtert werden, dass man in diesem Verfahrensstadium keine inhaltlichen Formvorschriften vorgegeben hat. Beim Einspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf besonderer Art, der bei fristgerechter Erhebung die Wirkung hat, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie nie ergangen. Eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgesehen, sodass auch die den Inhalt von Rechtsmitteln regelnde Bestimmung des § 153 FinStrG nicht sinngemäß anzuwenden ist. Da weder ein bestimmter Wortlaut noch eine Begründung notwendig ist, vielmehr jede Erklärung des Beschuldigten genügt, die ohne Zweifel erkennen lässt, dass er sich durch die in der Strafverfügung ausgesprochene Schuld oder Strafe beschwert fühlt, ist ein Mängelbehebungsauftrag zur Ergänzung der Begründung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht möglich. Es reicht aus, dass der Wortlaut so eindeutig gefasst ist, dass er unverwechselbar als Einspruch zu werten ist. Der Bf. vertritt die Ansicht, dass, wenn weder die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung noch ein (fristgerechter) bedingter Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat noch die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung bis zur Erteilung einer entsprechend erweiterten Rechtsbelehrung zwecks endgültiger Klärung des bedingten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat rechtlich möglich sei, aufgrund eines unklar formulierten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat ein Formgebrechen des Einspruchs vorliege. Wie bereits oben ausgeführt ist für die Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung im Finanzstrafgesetz keine gesonderte Form erforderlich. Dass der Einspruch vom 6. Dezember 2004 schriftlich bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz fristgerecht eingebracht wurde und damit das Finanzstrafverfahren fortzusetzen war, steht ebenso außer Zweifel wie der Umstand, dass - mangels inhaltlicher Fehler oder Formgebrechen - kein Grund für einen Auftrag zur Mängelbehebung (vom Bf. nunmehr explizit als Antrag auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages bezeichnet") vorgelegen ist. Auch der Vergleich mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann dem Bf. nicht zum Erfolg verhelfen, da auch der Verwaltungsgerichtshof nur dann einen Verbesserungsauftrag zu erlassen hat, wenn Mängel der Beschwerde festgestellt wurden. Auch den Ausführungen in der Strafverfügung über das Einspruchsrecht waren diese formalrechtlichen Hinweise als Belehrung angeschlossen. Der Bf. kann sich daher mit Erfolg weder darauf berufen, die Monatsfrist zur Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung noch den Umstand, dass der Antrag auf Befassung des Spruchsenates im Einspruch zu stellen ist, nicht gekannt zu haben. Die Zurückweisungen der diesbezüglichen Anträge erfolgten daher zu Recht. Ad 2. Erweiterte Rechtsbelehrung, Befassung eines Spruchsenates: Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro übersteigt, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen. Wie der zitierten gesetzlichen Bestimmung entnommen werden kann ist ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats im Einspruch zu stellen. Ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats gilt auch dann nicht als im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellt, wenn er wenige Tage nach Erhebung des Einspruchs, aber noch innerhalb der Einspruchsfrist eingebracht wird. Umso mehr ist ein derartiger Antrag als verspätet zu betrachten, wenn der Bf. trotz nachweislicher Kenntnis - immerhin weist er selbst im Einspruch darauf hin, dass er über das Recht zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch den Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG belehrt worden ist - einen derartigen Antrag nicht im Einspruch formuliert. Wie allein aus dem nicht unerheblichen Umfang der Beschwerde abgeleitet werde kann ist der Bf. nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen durchaus befähigt und es war ihm auch zuzumuten, den in der Amtssprache verfassten einfachen Satz dahingehend zu interpretieren, dass der Antrag im Einspruch gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat hier kein Ermessen eingeräumt, wonach es der Finanzstrafbehörde erlaubt wäre, auch nachträglich einlangende Anträge auf Befassung des Spruchsenates als rechtzeitig anzuerkennen. Hätte die Behörde die ihr gesetzlich obliegende Pflicht (siehe § 57 Abs. 3, §§ 144, 145 FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu belehren, dass er die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, so hätte sie - wie bereits oben ausgeführt - laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 17.10.1985, B 285/85) einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden (Verfahrens-)Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch einen Senat hätte sein können (siehe § 58 Abs. 2 lit. b und 62 Abs. 2 FinStrG). Wenn der Bf. einwendet, dass der diesbezügliche Zurückweisungsbescheid an einem Begründungsmangel leide, da Rechtsargumente wie "standardisiert", "äußerst detailliert", "umfassend" und "vollständig" mangels Herstellung zu einem konkreten Gesetzesbezug sowie mangels gesetzlicher Definition im Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung eine rechtlich substanzlose Begründung darstellen würden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Gesetzesbezug sinnvoll nur dort hergestellt werden kann, wo es auch entsprechende gesetzliche Bestimmungen gibt. Da - wie von der Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig ausgeführt - hier die in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen keine Regelung des begehrten Antrages enthalten, leidet der angefochtene Bescheid nicht an dem monierten Mangel. Der Bf. übersieht, dass sich die Manuduktionspflicht gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG nur auf jene prozessualen Rechte bezieht, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen unmittelbar zusammenhängen (hier die vom Bf. zu Unrecht gerügte Belehrung über das Einspruchsrecht in der Strafverfügung). Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang ausführt, die bemängelte lapidare Belehrung, dass der Beschuldigte einen "unabhängigen Spruchsenat" beantragen kann, widrigenfalls ein "Einzelbeamter" das Verfahren führt, ohne auf die mit dieser Handlung oder Unterlassung verbundenen unmittelbaren Rechtsfolgen im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG entsprechend hinzuweisen, würde für einen durchschnittlich gebildeten Nichtjuristen einen Terminus ohne jegliche Aussagekraft und daher ohne ausreichenden Belehrungsinhalt darstellen, sei nochmals erwähnt, dass diese Belehrung auf die unmittelbare Verfahrenshandlung abgestellt ist. Dies scheint auch im Sinne des Bf. zu sein, wenn er selbst darauf hinweist, dass er nicht soweit gehe, der Finanzstrafbehörde die gesamte verfahrensrechtliche Betreuung im Verfahren anlasten zu wollen. Auch wenn der Bundesminister für Finanzen über die Medien einen allgemeinen Auftrag an alle BundesfinanzdienststeIlen, den Abgabepflichtigen im Sinne einer "Good Governance" als ServicesteIlen zu Diensten und behilflich zu sein erteilt hat und der Bf. vermeint, dass von irgendeinem behilflichen Service im Sinne der öffentlichen Weisungen des Bundesministers im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne, muss darauf hingewiesen werden, dass auch die Serviceerteilung im Gesetz ihre Grenzen erfährt. Wenn ein Antrag nicht zulässig ist, ist er zurückzuweisen. Daran kann auch eine Servicestelle mangels gesetzlicher Möglichkeiten nichts ändern. Zu den Beschwerdeausführungen, es erweise sich gelinde gesagt (um den Vorhalt "Zynismus" in einer Beschwerde zu vermeiden) als im Sinne der Rechtspflege als nicht zweckmäßig, dass die dem Beschuldigten per Bescheid als unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte Belehrung" im Zuge der bescheidmäßigen Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe verspätet und dadurch nicht rechtsnachteilverhindernd zuteil wurde, indem in der dortigen Begründung der Abweisung darauf hingewiesen werde, dass "die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren beschränkt ist, bei denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt," sei auf das in diesem Zusammenhang vom Bf. in der Beschwerde selbst vorgebrachte Geständnis verwiesen, dass allein dieser kurze Satz geeignet gewesen sei, die diesbezüglich beim Beschuldigten aufgetretene Rechtsunklarheit zu beseitigen und einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil zu verhindern und demonstriere, wie kurz und einfach die Gestaltung einer gesetzlich ausreichenden Belehrung entweder schon im Zuge der Strafverfügung oder im Rahmen einer mängelbehebenden ergänzenden Belehrung sein hätte können. Die Behörde hat nämlich - damit wurde den Wünschen des Bf. schon rechtzeitig Rechnung getragen - schon im Anhang an den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens diese Belehrung erteilt. Richtiger Weise führt der Bf. aus, dass eine verfahrensrechtliche Belehrung den gesetzlichen Aufträgen der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG gerade bei der ersten Rechtshandlung eines Verfahrens dadurch entsprechen müsse, dass sie zumindest für die ersten verfahrensrechtlich zu setzenden Schritte soweit umfassend und vollständig belehrt, dass auch verfahrensrechtsunkundige Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen finden, ohne schon von vornherein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu scheitern und damit inhaltlich kein Gehör mehr zu finden. Nicht bedacht hat der Bf. jedoch, dass die Finanzstrafbehörde gerade dieser seiner Forderung rechtzeitig nachgekommen ist, indem anlässlich der ersten verfahrensrechtlichen Schritte - in diesem Fall anlässlich des Bescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 13. April 2001 - dem Bescheid eine "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" angeschlossen war, die die vom Bf. nunmehr nachträglich urgierte Rechtsbelehrung bereits enthalten hat. Damit geht aber auch der Vorwurf des Bf., es sei der Finanzstrafbehörde sowohl zumutbar als auch gesetzlich aufgetragen, zumindest die bei Eröffnung eines Verfahrens notwendigen verfahrensrechtlichen Anleitungen zu geben, wie ein Beschuldigter zunächst ohne Rechtsbeistand hürden- und fehlerfrei über die ersten von ihm zu setzenden Verfahrensschritte kommt und vor allem aufzuzeigen, wie er verfahrensrechtlich richtig zu einer (ihm allenfalls gesetzlich kostenfrei zustehenden) Verfahrenshilfe gelangen könne, ins Leere, da - wie bereits oben erwähnt - diese "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" - auch wenn der Bf. dieses Wort nicht schätzt - "standardmäßig" angeschlossen war, gerade um die im gegenständlichen Fall anstehenden Probleme zu vermeiden. Somit kommt aber auch dem Vorwurf des Bf., eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung sei nicht erfolgt, keinerlei Berechtigung zu. Die vom Bf. immer wieder zitierte Manuduktionspflicht kann nicht so weit ausgelegt werden, dass die Finanzstrafbehörde bei jedem Verfahrensschritt dem Beschuldigten sämtliche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die er von der Einleitung bis zum Abschluss eines Finanzstrafverfahrens hat, immer wieder im vollen Umfang darlegt. Ad 4. Abweisung Verfahrenshilfe § 77 Abs. 3 FinStrG: Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Aus der Judikatur des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK ergibt sich, dass es der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen bleibt, welche Behörde sie mit der Aufgabe der Wahrnehmung eines wirksamen Beistandes und der dabei allenfalls notwendig werdenden Prüfung der Tätigkeit eines beigegebenen Verteidigers betraut (OGH 3.2.1994, 15 Os 37, 38/94, JBl. S. 767/1994, Heft 11/94). Nicht zuletzt ist das Recht des Angeklagten (Beschuldigten) auf Beistellung eines Armenverteidigers gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auch verfassungsgesetzlich gewährleistet. In diesem Zusammenhang darf auf die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte, im Rahmen der vom Bf. immer wieder erwähnten und oben besprochenen Manuduktionspflicht erteilte schriftliche Belehrung über die Rechte des Beschuldigten als Anhang zum Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 13. April 2001 verwiesen werden. Dieser "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen: "Vertretungsrecht Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch schriftlich bevollmächtigte Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß § 39 der Strafprozessordnung in die österreichische Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie österreichische Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Überdies sind auch Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, Wirtschaftstreuhänder jedoch nur nach Ablegung der im EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen Eignungsprüfung. Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung seines und seiner Familie Unterhalts die kosten der Verteidigung zu tragen, so hat ihm die Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG). Befassung eines Spruchsenates Dem Beschuldigten steht das Recht zu, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen Spruchsenat vorbehalten sind, die Befassung eines solchen unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist im Falles eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung, auf die Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG)." Daraus ist sowohl der Hinweis zu ersehen, dass es im Finanzstrafverfahren - ähnlich wie in dem vom Bf. zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - die Möglichkeit gibt, in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG). Weiters wurde der Bf. ebenfalls darauf hingewiesen, dass er verfahrensrechtlich die Möglichkeit hat, die Befassung eines unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Aus dem äußerst umfangreichen Vorbringen des Bf. in der Beschwerde ist auch abzuleiten, dass sich der Bf. äußerst genau mit der Materie befasst hat. Da er sich in seinen diversen Schriftsätzen auf die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz übermittelten Schriftstücke bezieht, ist auch davon auszugehen, dass er die standardisierten Formulare über die "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" als Beilage zum Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und die Belehrung über das Einspruchsrecht in der Strafverfügung nicht nur erhalten, sondern auch genau studiert hat. Die Formulare sind standardisiert darauf ausgelegt, dass von einem Durchschnittsmenschen beim Studium dieser Ausführungen erwartet werden kann, die ihn betreffenden Rechte daraus abzuleiten. Für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zweifellos davon auszugehen, dass die Fähigkeiten des Bf. - wie aus den diversen Schriftsätzen zweifelsfrei ableitbar - über dem Niveau eines Durchschnittsmenschen anzusiedeln sind und es ihm daher durchaus möglich gewesen ist, seine Rechte genau abzuschätzen. Der Bf. war nach Einschätzung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durchaus in der Lage, die in der Rechtsbelehrung über die Rechte des Beschuldigten aufgelisteten Rechte - darunter auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen einen kostenlosen Verteidiger zu beantragen - auch ohne gezielte Einschulung erkennen zu können, vorausgesetzt, er hat die ihm zugekommene Belehrung auch angenommen. Die Beschwerdeausführungen zum Antrag auf ergänzende Rechtsmittelbelehrung sind daher für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht nachvollziehbar, da es einerseits der Finanzstrafbehörde erster Instanz von den Verfahrensbestimmungen her nur erlaubt ist, im Rahmen der Manuduktionspflicht verfahrensrechtliche Anleitungen zu geben, andererseits gerade die vom Bf. monierten verfahrensrechtlichen Anleitungen ihm schon in der "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" bzw. der Belehrung über das Einspruchsrecht mitgeteilt worden sind. Entgegen den Wünschen des Bf. ist es der Finanzstrafbehörde erster Instanz versagt, inhaltliche Aussagen im Rahmen der Belehrungspflicht darüber zu treffen, ob die Entscheidung durch den Spruchsenat oder den Einzelbeamten für den Bf. günstiger wäre. Eine diesbezügliche Aussage von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre im Übrigen nur Spekulation, da die erkennende Finanzstrafbehörde als Einzelorgan nur die selbst möglicherweise zu verhängende Geldstrafe kennen kann, nicht jedoch, wie in dieser Angelegenheit ein unabhängiger und weisungsfreier Spruchsenat entscheiden würde. In diesem Zusammenhang darf auf § 145 Abs. 2 FinStrG verwiesen werden, wonach durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft tritt. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Informativ sei (um den Bf. auch diesbezüglich umfassend zu belehren) erwähnt, dass diese "andere" Entscheidung in der Praxis auch in einer höheren Geldstrafe münden kann. Wenn der Bf. ausführt, dass er mangels qualifizierter Verteidigung ungerechtfertigt strafrechtlich verurteilt worden sei und, da er über keine Mittel verfügt, die ungerechtfertigt verhängte Geldstrafe zu entrichten und es durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zwangsläufig sogar zu einem ungerechtfertigten Freiheitsentzug kommt, damit nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch in eklatanter Weise gegen MRK-Recht verstoßen werde, ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine rechtskräftige Strafentscheidung (somit keine ungerechtfertigte strafrechtliche Verurteilung) gibt, vielmehr zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in erster Instanz erst eine mündliche Verhandlung anberaumt war. Es bleibt dem Bf. überlassen, ob er - sollte es zu einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung in erster Instanz kommen - einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für das finanzstrafbehördliche Berufungsverfahren stellt, in der Folge gegen ein bestrafendes Erkenntnis Berufung einbringt und im selben Schriftsatz die Entscheidung durch den Berufungssenat beantragt. Zusammengefasst kann daher das vom Bf. angezeigte Informationsdefizit nicht erkannt werden, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen war. Zu dem in der Beschwerde gestellten sinngemäß zusammengefassten Antrag des Bf. auf Beigabe eines kostenfreien Verteidigers im Vorverfahren zwecks Erstellung eines den komplexen verfahrensrechtlichen Vorschriften fehlerfrei entsprechenden Einspruchs gegen die Strafverfügung SN., Konto-Nr., StNr. vom 08.11.2004 im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO und im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG ist auf das im Art. 18 der Bundesverfassung statuierte Legalitätsprinzip zu verweisen. Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren sind nur die spezifischen Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes anzuwenden. Gegenüber der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO sind die finanzstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen als lex spezialis jedenfalls anzuwenden. Ein Vergleich mit ähnlichen Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (Zivilprozessordnung oder auch VwGG) ist zwar aus rechtstheoretischen Gesichtspunkten zulässig, kann jedoch nur die Unterschiede in den verschiedenen Verfahrensordnungen mit den Vor- und Nachteilen aufzeigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Finanzstrafbehörden die für sie geschaffenen Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind. Daher sind die Wünsche des Bf. auf Verfahrenshilfe schon für das Vorverfahren, zumal der Finanzstrafbehörde die theoretischen Voraussetzungen für die allfällige Gewährung einer Verfahrenshilfe, soweit sie die persönliche und finanzielle Situation des Bf. betreffen, bekannt gewesen sind, bestenfalls als Anregung für den Gesetzgeber zu werten, die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Finanzstrafverfahren auszudehnen. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage steht dem Bf. ein Verfahrenshelfer nur in Senatsfällen - nicht jedoch auch in einem finanzstrafbehördlichen Vorverfahren - zu. Der Bf. zitiert zwar wiederholt die Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten einen Verteidiger beizugeben hat, fügt jedoch die für ihn günstigere Variante hinzu, dass "von Amts wegen" ein Verfahrenshelfer zu bestellen gewesen wäre. Auch hier darf auf das Legalitätsprinzip verwiesen werden, wonach die Behörde nur im Rahmen der Gesetze tätig werden darf. Es war der Finanzstrafbehörde erster Instanz - da kein entsprechender fristgerechter Antrag auf Befassung des Spruchsenates eingelangt ist - verwehrt, von Amts wegen einen Verfahrenshelfer bestellen zu lassen. Mit den Ausführungen: "Für eine sich dann allenfalls als zweckmäßig herausstellende Beantragung eines Spruchsenates beantrage der Bf. eine angemessene Fristverlängerung zur Stellung dieses Antrages" gibt der Bf. eindeutig zu erkennen, dass er im Einspruch noch keinen Antrag auf Spruchsenat gestellt hat. Vielmehr sollte ihm nach seinen Vorstellungen die Finanzstrafbehörde erster Instanz die günstigere Variante vorher mitteilen. Da der Bf. somit von seinem ihm in der MRK verfassungsrechtlich zugesicherten Recht keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt es ihm überlassen, ob er dieses Recht bei Einbringung einer allfälligen Berufung im Sinne des § 156 Abs. 1 FinStrG wahrnehmen wird. Da sich die Beschwerdeausführungen teilweise inhaltlich auf mehrere der angefochtenen Bescheide bezogen, ist auch die Beschwerdebegründung hier nicht wirklich abgrenzbar und sind die Ausführungen teilweise übergreifend zu sehen. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass es für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz äußerst unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass der Bf. der Behörde 18 (in Worten achtzehn) Tage nach Stellung der Anträge am 6. Dezember 2004 (eingelangt bei der Finanzstrafbehörde am 9. Dezember 2004) im Schreiben vom 24. Dezember 2004 (eingelangt am 29. Dezember 2004) vorwirft, ihre Säumnis im Verfahren nun endlich zu beenden und über seine im Einspruch vom 6. Dezember 2004 gestellten Anträge ungesäumt abzusprechen. Es besteht für die Finanzstrafbehörde keine Verfahrensvorschrift, über Anträge (welchen Inhalts auch immer) bereits nach zweieinhalb Wochen zu entscheiden. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang weiter ausführt, das Weihnachtsfest sei ihm dadurch zum 16. Mal vergiftet worden (wobei der Umstand, dass der Bf. seinen persönlichen Zeitplan so gestaltete, dass er gerade am Weihnachtstag seine Eingabe an die Finanzstrafbehörde versendete, nicht ernsthaft der Finanzstrafbehörde zum Vorwurf gemacht werden kann), sei auf ein - vom Bf. rechnerisch offensichtlich nicht bedachtes - Detail hingewiesen: das gegenständliche verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wurde erst mit Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens am 21. April 2001 eingeleitet. Der über die davon betroffenen vier Weihnachtsfeste hinausgehende Vorwurf kann sich daher nicht auf die Finanzstrafbehörde beziehen und zielt insoweit auf den falschen Adressaten. Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen bzw. auf die darüber hinaus gestellten Anträge, die den Einspruch gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Wien 1/23 und das daran anschließende ordentliche Finanzstrafverfahren betreffen, ist - da nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide - obsolet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. März 2005

Normen und Schlagworte

ManuduktionspflichtVerfahrenshelferAntrag auf Befassung des Spruchsenateserweiterte RechtsbelehrungMängelbehebungsauftrag nach Einspruch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0016-W/05
Stammnummer
14971
Gültig
29.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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