Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0016-W/05
Anträge auf 1) eine erweiterte Rechtsbelehrung im Rahmen der Manuduktionspflicht, 2) die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach Einbringung eines Einspruches, 3) Befassung des Spruchsenates (jedoch nicht im Einspruch), 4) Verfahrenshelfer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-W/05vom 29.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 245 Abs. 3 BAO genannt, wo explizit im Gesetz ausgeführt wird,
dass die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen
verlängert werden kann. In den verfahrensrelevanten Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes (§ 145 Abs. 1 FinStrG über die Monatsfrist zur
Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung oder § 150
Abs. 2 FinStrG, der die Rechtsmittelfrist mit einem Monat determiniert)
sind jedoch derartige gesetzlich ermöglichte Fristverlängerung nicht
vorgesehen, sodass die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz dargelegte
Rechtsansicht mit den Verfahrensgrundsätzen übereinstimmt. Die
Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.
Nach den Ausführungen des
Bf. sei die Erteilung eines Verbesserungsauftrages von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Begründung abgelehnt worden,
dass im Finanzstrafgesetz kein "Verbesserungsauftrag", sondern nur ein
"Mängelbehebungsauftrag" vorgesehen sei, für dessen Erlassung im
gegenständlichen Fall kein Anlass bestehe. Den Ausführungen in der
Beschwerde, die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei durch die
Begründung des diesbezüglichen Antrags auf diesen Umstand
ausdrücklich hingewiesen worden und wäre daher schon von Amts wegen
(§ 115 FinStrG) verhalten gewesen, diese Mängel zu sanieren, wobei
gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen
beginnen können, ist zu erwidern, dass ein Auftrag zur Mängelbehebung
nur wegen Formgebrechen (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 BAO) oder
inhaltlicher Mängel (§ 153 FinStrG) des Rechtsmittels erteilt werden
darf.
Grundsätzlich hat
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen
Erfordernissen [a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es
sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der
Bescheid) angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden; d) eine Begründung: e) wenn neue Tatsachen oder neue
Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung] entspricht oder wenn es ein
Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß
§ 144
FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die
Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung
lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis
5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das
Einspruchsrecht zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen
des Finanzstrafgesetzes die Rechtsbelehrung nach Erlassung einer
Strafverfügung gemäß
§ 145 FinStrG (Belehrung über das
Einspruchsrecht) von der Rechtsmittelbelehrung nach § 140 FinStrG (die
bestimmte Inhalte betreffend Fristen und Behörde, bei der das Rechtsmittel
einzubringen ist, enthält) zu unterscheiden ist. Es soll dem Beschuldigten
der Zugang zum ordentlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
dadurch erleichtert werden, dass man in diesem Verfahrensstadium keine
inhaltlichen Formvorschriften vorgegeben hat. Beim Einspruch handelt es sich um
einen Rechtsbehelf besonderer Art, der bei fristgerechter Erhebung die Wirkung
hat, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie
nie ergangen. Eine bestimmte Form ist für den Einspruch nicht vorgesehen,
sodass auch die den Inhalt von Rechtsmitteln regelnde Bestimmung des § 153
FinStrG nicht sinngemäß anzuwenden ist. Da weder ein bestimmter
Wortlaut noch eine Begründung notwendig ist, vielmehr jede Erklärung
des Beschuldigten genügt, die ohne Zweifel erkennen lässt, dass er
sich durch die in der Strafverfügung ausgesprochene Schuld oder Strafe
beschwert fühlt, ist ein Mängelbehebungsauftrag zur Ergänzung der
Begründung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nicht
möglich. Es reicht aus, dass der Wortlaut so eindeutig gefasst ist, dass er
unverwechselbar als Einspruch zu werten ist.
Der Bf. vertritt die Ansicht,
dass, wenn weder die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung noch ein
(fristgerechter) bedingter Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen
Spruchsenat noch die (fristgerecht) beantragte Fristverlängerung bis zur
Erteilung einer entsprechend erweiterten Rechtsbelehrung zwecks endgültiger
Klärung des bedingten Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch
einen Spruchsenat rechtlich möglich sei, aufgrund eines unklar formulierten
Antrags auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat ein
Formgebrechen des Einspruchs vorliege. Wie bereits oben ausgeführt ist
für die Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung im
Finanzstrafgesetz keine gesonderte Form erforderlich.
Dass der Einspruch vom 6.
Dezember 2004 schriftlich bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
fristgerecht eingebracht wurde und damit das Finanzstrafverfahren fortzusetzen
war, steht ebenso außer Zweifel wie der Umstand, dass - mangels
inhaltlicher Fehler oder Formgebrechen - kein Grund für einen Auftrag
zur Mängelbehebung (vom Bf. nunmehr explizit als Antrag auf Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages bezeichnet") vorgelegen ist.
Auch der Vergleich mit dem
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann dem Bf. nicht zum Erfolg
verhelfen, da auch der Verwaltungsgerichtshof nur dann einen
Verbesserungsauftrag zu erlassen hat, wenn Mängel der Beschwerde
festgestellt wurden. Auch den Ausführungen in der Strafverfügung
über das Einspruchsrecht waren diese formalrechtlichen Hinweise als
Belehrung angeschlossen. Der Bf. kann sich daher mit Erfolg weder darauf
berufen, die Monatsfrist zur Einbringung des Einspruchs gegen die
Strafverfügung noch den Umstand, dass der Antrag auf Befassung des
Spruchsenates im Einspruch zu stellen ist, nicht gekannt zu haben. Die
Zurückweisungen der diesbezüglichen Anträge erfolgten daher zu
Recht.
Ad 2. Erweiterte
Rechtsbelehrung, Befassung eines Spruchsenates:
Gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche
Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat
(§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, a) wenn der
strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten
Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro
übersteigt, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die
Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines
vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im
Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß
§ 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung
zu stellen.
Wie der zitierten gesetzlichen
Bestimmung entnommen werden kann ist ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats
im Einspruch zu stellen. Ein Antrag auf Befassung des Spruchsenats gilt auch
dann nicht als im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellt, wenn er
wenige Tage nach Erhebung des Einspruchs, aber noch innerhalb der
Einspruchsfrist eingebracht wird. Umso mehr ist ein derartiger Antrag als
verspätet zu betrachten, wenn der Bf. trotz nachweislicher Kenntnis -
immerhin weist er selbst im Einspruch darauf hin, dass er über das Recht
zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch den Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG belehrt worden ist -
einen derartigen Antrag nicht im Einspruch formuliert. Wie allein aus dem nicht
unerheblichen Umfang der Beschwerde abgeleitet werde kann ist der Bf. nach
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen durchaus befähigt
und es war ihm auch zuzumuten, den in der Amtssprache verfassten einfachen Satz
dahingehend zu interpretieren, dass der Antrag im Einspruch gestellt werden
muss. Der Gesetzgeber hat hier kein Ermessen eingeräumt, wonach es der
Finanzstrafbehörde erlaubt wäre, auch nachträglich einlangende
Anträge auf Befassung des Spruchsenates als rechtzeitig anzuerkennen.
Hätte die Behörde die
ihr gesetzlich obliegende Pflicht (siehe § 57 Abs. 3, §§ 144, 145
FinStrG) verabsäumt, den Bf. über das ihm zustehende Recht zu
belehren, dass er die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, so
hätte sie - wie bereits oben ausgeführt - laut
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 17.10.1985,
B 285/85) einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden
(Verfahrens-)Fehler begangen, da allenfalls die Verletzung der Belehrungspflicht
Ursache für den Verlust des Rechts auf Entscheidung durch einen Senat
hätte sein können (siehe § 58 Abs. 2 lit. b und 62 Abs. 2
FinStrG).
Wenn der Bf. einwendet, dass
der diesbezügliche Zurückweisungsbescheid an einem
Begründungsmangel leide, da Rechtsargumente wie "standardisiert",
"äußerst detailliert", "umfassend" und "vollständig" mangels
Herstellung zu einem konkreten Gesetzesbezug sowie mangels gesetzlicher
Definition im Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung eine rechtlich
substanzlose Begründung darstellen würden, ist darauf hinzuweisen,
dass ein Gesetzesbezug sinnvoll nur dort hergestellt werden kann, wo es auch
entsprechende gesetzliche Bestimmungen gibt. Da - wie von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig ausgeführt - hier die
in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen keine Regelung des begehrten Antrages
enthalten, leidet der angefochtene Bescheid nicht an dem monierten
Mangel.
Der Bf. übersieht, dass
sich die Manuduktionspflicht gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG nur auf
jene prozessualen Rechte bezieht, die mit den jeweiligen Verfahrenshandlungen
unmittelbar zusammenhängen (hier die vom Bf. zu Unrecht gerügte
Belehrung über das Einspruchsrecht in der Strafverfügung). Wenn der
Bf. in diesem Zusammenhang ausführt, die bemängelte lapidare
Belehrung, dass der Beschuldigte einen "unabhängigen Spruchsenat"
beantragen kann, widrigenfalls ein "Einzelbeamter" das Verfahren führt,
ohne auf die mit dieser Handlung oder Unterlassung verbundenen unmittelbaren
Rechtsfolgen im Sinne des § 57 Abs. 3 FinStrG entsprechend hinzuweisen,
würde für einen durchschnittlich gebildeten Nichtjuristen einen
Terminus ohne jegliche Aussagekraft und daher ohne ausreichenden
Belehrungsinhalt darstellen, sei nochmals erwähnt, dass diese Belehrung auf
die unmittelbare Verfahrenshandlung abgestellt ist. Dies scheint auch im Sinne
des Bf. zu sein, wenn er selbst darauf hinweist, dass er nicht soweit gehe, der
Finanzstrafbehörde die gesamte verfahrensrechtliche Betreuung im Verfahren
anlasten zu wollen.
Auch wenn der Bundesminister
für Finanzen über die Medien einen allgemeinen Auftrag an alle
BundesfinanzdienststeIlen, den Abgabepflichtigen im Sinne einer "Good
Governance" als ServicesteIlen zu Diensten und behilflich zu sein erteilt hat
und der Bf. vermeint, dass von irgendeinem behilflichen Service im Sinne der
öffentlichen Weisungen des Bundesministers im gegenständlichen Fall
keine Rede sein könne, muss darauf hingewiesen werden, dass auch die
Serviceerteilung im Gesetz ihre Grenzen erfährt. Wenn ein Antrag nicht
zulässig ist, ist er zurückzuweisen. Daran kann auch eine
Servicestelle mangels gesetzlicher Möglichkeiten nichts
ändern.
Zu den
Beschwerdeausführungen, es erweise sich gelinde gesagt (um den Vorhalt
"Zynismus" in einer Beschwerde zu vermeiden) als im Sinne der Rechtspflege als
nicht zweckmäßig, dass die dem Beschuldigten per Bescheid als
unzulässig zurückgewiesene und verwehrte "erweiterte Belehrung" im
Zuge der bescheidmäßigen Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe
verspätet und dadurch nicht rechtsnachteilverhindernd zuteil wurde, indem
in der dortigen Begründung der Abweisung darauf hingewiesen werde, dass
"die Beigabe eines Verteidigers ausdrücklich auf Verfahren beschränkt
ist, bei denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt," sei auf das in diesem
Zusammenhang vom Bf. in der Beschwerde selbst vorgebrachte Geständnis
verwiesen, dass allein dieser kurze Satz geeignet gewesen sei, die
diesbezüglich beim Beschuldigten aufgetretene Rechtsunklarheit zu
beseitigen und einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil zu verhindern und
demonstriere, wie kurz und einfach die Gestaltung einer gesetzlich ausreichenden
Belehrung entweder schon im Zuge der Strafverfügung oder im Rahmen einer
mängelbehebenden ergänzenden Belehrung sein hätte können.
Die Behörde hat nämlich - damit wurde den Wünschen des Bf.
schon rechtzeitig Rechnung getragen - schon im Anhang an den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens diese Belehrung erteilt.
Richtiger Weise führt der
Bf. aus, dass eine verfahrensrechtliche Belehrung den gesetzlichen
Aufträgen der §§ 115 und 57 Abs. 3 FinStrG gerade bei der ersten
Rechtshandlung eines Verfahrens dadurch entsprechen müsse, dass sie
zumindest für die ersten verfahrensrechtlich zu setzenden Schritte soweit
umfassend und vollständig belehrt, dass auch verfahrensrechtsunkundige
Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen finden, ohne schon von vornherein aus verfahrensrechtlichen
Gründen zu scheitern und damit inhaltlich kein Gehör mehr zu finden.
Nicht bedacht hat der Bf. jedoch, dass die Finanzstrafbehörde gerade dieser
seiner Forderung rechtzeitig nachgekommen ist, indem anlässlich der ersten
verfahrensrechtlichen Schritte - in diesem Fall anlässlich des
Bescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens vom 13. April 2001 - dem Bescheid eine
"Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens" angeschlossen war, die die vom Bf. nunmehr
nachträglich urgierte Rechtsbelehrung bereits enthalten hat.
Damit geht aber auch der
Vorwurf des Bf., es sei der Finanzstrafbehörde sowohl zumutbar als auch
gesetzlich aufgetragen, zumindest die bei Eröffnung eines Verfahrens
notwendigen verfahrensrechtlichen Anleitungen zu geben, wie ein Beschuldigter
zunächst ohne Rechtsbeistand hürden- und fehlerfrei über die
ersten von ihm zu setzenden Verfahrensschritte kommt und vor allem aufzuzeigen,
wie er verfahrensrechtlich richtig zu einer (ihm allenfalls gesetzlich
kostenfrei zustehenden) Verfahrenshilfe gelangen könne, ins Leere, da
- wie bereits oben erwähnt - diese "Rechtsbelehrung für
Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" - auch wenn
der Bf. dieses Wort nicht schätzt -
"standardmäßig" angeschlossen war, gerade um die im
gegenständlichen Fall anstehenden Probleme zu vermeiden. Somit kommt aber
auch dem Vorwurf des Bf., eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung sei
nicht erfolgt, keinerlei Berechtigung zu. Die vom Bf. immer wieder zitierte
Manuduktionspflicht kann nicht so weit ausgelegt werden, dass die
Finanzstrafbehörde bei jedem Verfahrensschritt dem Beschuldigten
sämtliche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die er von der
Einleitung bis zum Abschluss eines Finanzstrafverfahrens hat, immer wieder im
vollen Umfang darlegt.
Ad 4. Abweisung
Verfahrenshilfe
§
77 Abs. 3 FinStrG: Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte
außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen
hat.
Aus der Judikatur des EGMR zu
Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK ergibt sich, dass es der innerstaatlichen Gesetzgebung
überlassen bleibt, welche Behörde sie mit der Aufgabe der Wahrnehmung
eines wirksamen Beistandes und der dabei allenfalls notwendig werdenden
Prüfung der Tätigkeit eines beigegebenen Verteidigers betraut (OGH
3.2.1994, 15 Os 37, 38/94, JBl. S. 767/1994, Heft 11/94). Nicht zuletzt ist das
Recht des Angeklagten (Beschuldigten) auf Beistellung eines Armenverteidigers
gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auch verfassungsgesetzlich
gewährleistet.
In diesem Zusammenhang darf auf
die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte, im Rahmen der vom
Bf. immer wieder erwähnten und oben besprochenen Manuduktionspflicht
erteilte schriftliche Belehrung über die Rechte des Beschuldigten als
Anhang zum Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 13. April 2001
verwiesen werden. Dieser "Rechtsbelehrung für Verdächtige und
Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" ist Folgendes auszugsweise zu
entnehmen:
"Vertretungsrecht
Gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen
ausdrücklich gefordert wird, durch schriftlich bevollmächtigte
Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß
§
39 der Strafprozessordnung in die österreichische Verteidigerliste
eingetragenen Personen sowie österreichische Wirtschaftstreuhänder
zugelassen. Überdies sind auch Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen,
Wirtschaftstreuhänder jedoch nur nach Ablegung der im
EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen
Eignungsprüfung.
Ist
der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung seines und
seiner Familie Unterhalts die kosten der Verteidigung zu tragen, so hat ihm die
Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung
einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen
Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung erforderlich
ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG).
Befassung
eines Spruchsenates
Dem
Beschuldigten steht das Recht zu, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht
gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch
einen Spruchsenat vorbehalten sind, die Befassung eines solchen
unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der
mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein
solcher Antrag ist im Falles eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im
Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung,
auf die Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58
Abs. 2 lit. b FinStrG)."
Daraus ist sowohl der Hinweis
zu ersehen, dass es im Finanzstrafverfahren - ähnlich wie in dem vom
Bf. zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - die
Möglichkeit gibt, in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung
einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag
einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung
erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG). Weiters wurde der Bf.
ebenfalls darauf hingewiesen, dass er verfahrensrechtlich die Möglichkeit
hat, die Befassung eines unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur
Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur
Entscheidungsfällung zu beantragen.
Aus dem äußerst
umfangreichen Vorbringen des Bf. in der Beschwerde ist auch abzuleiten, dass
sich der Bf. äußerst genau mit der Materie befasst hat. Da er sich in
seinen diversen Schriftsätzen auf die von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz übermittelten Schriftstücke bezieht, ist auch davon
auszugehen, dass er die standardisierten Formulare über die
"Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens" als Beilage zum Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens und die Belehrung über das Einspruchsrecht in der
Strafverfügung nicht nur erhalten, sondern auch genau studiert hat. Die
Formulare sind standardisiert darauf ausgelegt, dass von einem
Durchschnittsmenschen beim Studium dieser Ausführungen erwartet werden
kann, die ihn betreffenden Rechte daraus abzuleiten. Für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zweifellos davon auszugehen, dass
die Fähigkeiten des Bf. - wie aus den diversen Schriftsätzen
zweifelsfrei ableitbar - über dem Niveau eines Durchschnittsmenschen
anzusiedeln sind und es ihm daher durchaus möglich gewesen ist, seine
Rechte genau abzuschätzen. Der Bf. war nach Einschätzung der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durchaus in der Lage, die in der
Rechtsbelehrung über die Rechte des Beschuldigten aufgelisteten Rechte
- darunter auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen einen
kostenlosen Verteidiger zu beantragen - auch ohne gezielte Einschulung
erkennen zu können, vorausgesetzt, er hat die ihm zugekommene Belehrung
auch angenommen.
Die Beschwerdeausführungen
zum Antrag auf ergänzende Rechtsmittelbelehrung sind daher für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht nachvollziehbar, da es einerseits
der Finanzstrafbehörde erster Instanz von den Verfahrensbestimmungen her
nur erlaubt ist, im Rahmen der Manuduktionspflicht verfahrensrechtliche
Anleitungen zu geben, andererseits gerade die vom Bf. monierten
verfahrensrechtlichen Anleitungen ihm schon in der "Rechtsbelehrung für
Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" bzw. der
Belehrung über das Einspruchsrecht mitgeteilt worden sind.
Entgegen den Wünschen des
Bf. ist es der Finanzstrafbehörde erster Instanz versagt, inhaltliche
Aussagen im Rahmen der Belehrungspflicht darüber zu treffen, ob die
Entscheidung durch den Spruchsenat oder den Einzelbeamten für den Bf.
günstiger wäre. Eine diesbezügliche Aussage von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre im Übrigen nur
Spekulation, da die erkennende Finanzstrafbehörde als Einzelorgan nur die
selbst möglicherweise zu verhängende Geldstrafe kennen kann, nicht
jedoch, wie in dieser Angelegenheit ein unabhängiger und weisungsfreier
Spruchsenat entscheiden würde. In diesem Zusammenhang darf auf § 145
Abs. 2 FinStrG verwiesen werden, wonach durch die rechtzeitige Einbringung eines
Einspruches die Strafverfügung außer Kraft tritt. Das Verfahren ist
nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem
Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der
außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen
und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Informativ sei (um den Bf.
auch diesbezüglich umfassend zu belehren) erwähnt, dass diese "andere"
Entscheidung in der Praxis auch in einer höheren Geldstrafe münden
kann.
Wenn der Bf. ausführt,
dass er mangels qualifizierter Verteidigung ungerechtfertigt strafrechtlich
verurteilt worden sei und, da er über keine Mittel verfügt, die
ungerechtfertigt verhängte Geldstrafe zu entrichten und es durch den
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zwangsläufig sogar zu einem
ungerechtfertigten Freiheitsentzug kommt, damit nicht nur gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch in eklatanter Weise
gegen MRK-Recht verstoßen werde, ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit
keine rechtskräftige Strafentscheidung (somit keine ungerechtfertigte
strafrechtliche Verurteilung) gibt, vielmehr zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung in erster Instanz erst eine mündliche Verhandlung
anberaumt war. Es bleibt dem Bf. überlassen, ob er - sollte es zu
einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung in erster Instanz kommen - einen
Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für das
finanzstrafbehördliche Berufungsverfahren stellt, in der Folge gegen ein
bestrafendes Erkenntnis Berufung einbringt und im selben Schriftsatz die
Entscheidung durch den Berufungssenat beantragt.
Zusammengefasst kann daher das
vom Bf. angezeigte Informationsdefizit nicht erkannt werden, sodass die
Beschwerde insoweit abzuweisen war.
Zu dem in der Beschwerde
gestellten sinngemäß zusammengefassten Antrag des Bf. auf Beigabe
eines kostenfreien Verteidigers im Vorverfahren zwecks Erstellung eines den
komplexen verfahrensrechtlichen Vorschriften fehlerfrei entsprechenden
Einspruchs gegen die Strafverfügung SN., Konto-Nr., StNr. vom 08.11.2004 im
Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO und im Sinne des § 77 Abs. 3 FinStrG ist
auf das im Art. 18 der Bundesverfassung statuierte Legalitätsprinzip zu
verweisen. Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren sind
nur die spezifischen Verfahrensbestimmungen des Finanzstrafgesetzes anzuwenden.
Gegenüber der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO sind die
finanzstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen als lex spezialis jedenfalls
anzuwenden. Ein Vergleich mit ähnlichen Bestimmungen über die
Verfahrenshilfe (Zivilprozessordnung oder auch VwGG) ist zwar aus
rechtstheoretischen Gesichtspunkten zulässig, kann jedoch nur die
Unterschiede in den verschiedenen Verfahrensordnungen mit den Vor- und
Nachteilen aufzeigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die
Finanzstrafbehörden die für sie geschaffenen Verfahrensbestimmungen
anzuwenden sind. Daher sind die Wünsche des Bf. auf Verfahrenshilfe schon
für das Vorverfahren, zumal der Finanzstrafbehörde die theoretischen
Voraussetzungen für die allfällige Gewährung einer
Verfahrenshilfe, soweit sie die persönliche und finanzielle Situation des
Bf. betreffen, bekannt gewesen sind, bestenfalls als Anregung für den
Gesetzgeber zu werten, die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im
Finanzstrafverfahren auszudehnen. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage
steht dem Bf. ein Verfahrenshelfer nur in Senatsfällen - nicht jedoch
auch in einem finanzstrafbehördlichen Vorverfahren - zu.
Der Bf. zitiert zwar wiederholt
die Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde
auf Antrag des Beschuldigten einen Verteidiger beizugeben hat, fügt jedoch
die für ihn günstigere Variante hinzu, dass "von Amts wegen" ein
Verfahrenshelfer zu bestellen gewesen wäre. Auch hier darf auf das
Legalitätsprinzip verwiesen werden, wonach die Behörde nur im Rahmen
der Gesetze tätig werden darf. Es war der Finanzstrafbehörde erster
Instanz - da kein entsprechender fristgerechter Antrag auf Befassung des
Spruchsenates eingelangt ist - verwehrt, von Amts wegen einen
Verfahrenshelfer bestellen zu lassen.
Mit den Ausführungen:
"Für eine sich dann allenfalls als zweckmäßig herausstellende
Beantragung eines Spruchsenates beantrage der Bf. eine angemessene
Fristverlängerung zur Stellung dieses Antrages" gibt der Bf. eindeutig zu
erkennen, dass er im Einspruch noch keinen Antrag auf Spruchsenat gestellt hat.
Vielmehr sollte ihm nach seinen Vorstellungen die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die günstigere Variante vorher mitteilen. Da der Bf. somit von
seinem ihm in der MRK verfassungsrechtlich zugesicherten Recht keinen Gebrauch
gemacht hat, bleibt es ihm überlassen, ob er dieses Recht bei Einbringung
einer allfälligen Berufung im Sinne des § 156 Abs. 1 FinStrG
wahrnehmen wird.
Da sich die
Beschwerdeausführungen teilweise inhaltlich auf mehrere der angefochtenen
Bescheide bezogen, ist auch die Beschwerdebegründung hier nicht wirklich
abgrenzbar und sind die Ausführungen teilweise übergreifend zu sehen.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass es für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
äußerst unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass der
Bf. der Behörde 18 (in Worten achtzehn) Tage nach Stellung der Anträge
am 6. Dezember 2004 (eingelangt bei der Finanzstrafbehörde am 9. Dezember
2004) im Schreiben vom 24. Dezember 2004 (eingelangt am 29. Dezember 2004)
vorwirft, ihre Säumnis im Verfahren nun endlich zu beenden und über
seine im Einspruch vom 6. Dezember 2004 gestellten Anträge ungesäumt
abzusprechen. Es besteht für die Finanzstrafbehörde keine
Verfahrensvorschrift, über Anträge (welchen Inhalts auch immer)
bereits nach zweieinhalb Wochen zu entscheiden.
Wenn der Bf. in diesem
Zusammenhang weiter ausführt, das Weihnachtsfest sei ihm dadurch zum 16.
Mal vergiftet worden (wobei der Umstand, dass der Bf. seinen persönlichen
Zeitplan so gestaltete, dass er gerade am Weihnachtstag seine Eingabe an die
Finanzstrafbehörde versendete, nicht ernsthaft der Finanzstrafbehörde
zum Vorwurf gemacht werden kann), sei auf ein - vom Bf. rechnerisch
offensichtlich nicht bedachtes - Detail hingewiesen: das
gegenständliche verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wurde erst
mit Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens am 21. April
2001 eingeleitet. Der über die davon betroffenen vier Weihnachtsfeste
hinausgehende Vorwurf kann sich daher nicht auf die Finanzstrafbehörde
beziehen und zielt insoweit auf den falschen Adressaten.
Ein Eingehen auf das
übrige Beschwerdevorbringen bzw. auf die darüber hinaus gestellten
Anträge, die den Einspruch gegen die Strafverfügung des Finanzamtes
Wien 1/23 und das daran anschließende ordentliche Finanzstrafverfahren
betreffen, ist - da nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide -
obsolet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 144 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ManuduktionspflichtVerfahrenshelferAntrag auf Befassung des Spruchsenateserweiterte RechtsbelehrungMängelbehebungsauftrag nach Einspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-W/05
- Stammnummer
- 14971
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF