Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0064-L/05
Mit Freiheitsstrafe zu ahndende beständige Hinterziehungen eines fahrenden Händlers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0064-L/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine aus Gründen der erforderlichen Spezialprävention gegen einen gewerbsmäßig Abgaben hinterziehenden Rückfallstäter gemäß §§ 33 Abs. 5, 15 FinStrG auszusprechende Freiheitsstrafe ist in die Ausmessung der Geldstrafe mit einzubeziehen und kann zu ihrer Verringerung (im Vergleich zur Höhe der Geldstrafe ohne zusätzliche Freiheitsstrafe) führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen EP wegen der Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Amtsbeauftragten vom 15. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. März 2005,
StrNr. 046-2002/00420-001, nach der am 27. April 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie
der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch
über die Strafe dahingehend abgeändert, dass er zu lauten
hat:
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 21
Abs. 1 und 2 FinStrG wird über den Beschuldigten eine
Geldstrafe
von
€
9.000,--
(in
Worten: Euro neuntausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
einem
Monat
verhängt.
Weiters
wird über den Beschuldigten gemäß
§§ 15 iVm. 33
Abs. 5 FinStrG eine
Freiheitsstrafe
von
einem
Monat
verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 18. März 2005, SNr 2002/00420-001, hat der
angeführte Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz EP in dem mit Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 20. September 2004 gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt,
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger a) durch
die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an
Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2000 in Höhe von €
10.000,-- (ATS 137.603,--) und für das Veranlagungsjahr 2001 in Höhe
von € 9.500,-- (ATS 130.722,85), an Umsatzsteuer für das
Veranlagungsjahr 2000 in Höhe von € 3.500,-- (ATS 48.161,03), für
das Veranlagungsjahr 2001 in Höhe von € 7.500,-- (ATS 103.202,25)
sowie für das Veranlagungsjahr 2002 in Höhe von € 3.500,--
dadurch bewirkt zu haben, dass er seine Umsätze und Gewinne nicht bzw.
nicht vollständig erklärte sowie b) unter Nichtabgabe bzw. durch die
verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, durch die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung von diesen für die Monate
Mai 2000, Jänner, April und Mai 2004 in der Gesamtsumme von € 1.700,--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten zu haben. Dabei hat EP laut Erkenntnis des Erstsenates jeweils in der
Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung der unter a) und b)
angeführten Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dadurch die
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu a) nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu
b) nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 38
Abs. 1 lit. a und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 18.000,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ausgesprochen.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Gleichzeitig wurde das
darüber hinaus gegen EP eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
laut Pkt. a) des Erkenntnisses bezüglich eines weiteren
strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von insgesamt € 8.256,99 und
bezüglich Pkt. b) hinsichtlich eines weiteren strafbestimmenden
Wertbetrages in Höhe von € 132.,83 gemäß
§§ 136 iVm. 82 Abs. 3 lit. b FinStrG
eingestellt.
In seiner Begründung
verwies der Erstsenat im Wesentlichen auf die Ergebnisse mehrerer beim
Beschuldigten durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfungen, bei denen
neben zahl- und umfangreichen Buchführungs- und Aufzeichnungsmängeln
festgestellt worden war, dass umfangreiche Wareneinkäufe im betrieblichen
Rechenwerk nicht erfasst waren, Rechnungen bzw. Lieferscheine nicht vorgelegt
werden konnten und illegal Beschäftige zur Arbeit herangezogen worden waren
(ABNr. 102024/03) bzw. Mängel hinsichtlich der zu entrichtenden
Umsatzsteuervorauszahlungen und Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
(ABNr. 207068/03) festgestellt worden waren. Diesen abgabenrechtlichen
Feststellungen folgend könne daher auch für das Strafverfahren davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den Jahren 2000 bis 2002 nicht die
tatsächlich erzielten Umsätze bzw. Gewinne der Abgabenbehörde
gegenüber erklärt habe und dabei sowohl die abgabenrechtliche
Pflichtverletzungen als auch die im Spruch unter lit. a) angeführten
Abgabenverkürzungen in Kauf genommen habe. Ebenso sei nach den Ergebnissen
des Abgabenverfahrens davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dem Wissen,
dass dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkt werde, für die unter lit.
b) angeführten Voranmeldungszeiträume bei Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. allenfalls verspätet
eingereicht habe.
Bei sämtlichen
Tathandlungen habe der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte nicht
nur vorsätzlich, sondern auch in der schon aus seiner Vorgehensweise
ersichtlichen Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gegenüber dem Abgabenverfahren
(Schätzung gemäß
§ 184 BAO zu ABNr. 102024/03)
sei der Verkürzungsbetrag zu a) um im Strafverfahren letztlich nicht
erweisbare annähernd 20% bzw. hinsichtlich b) um € 132,83 für den
Zeitraum Mai 2003 zu reduzieren gewesen.
Als mildernd wertete der Senat
das Geständnis des Beschuldigten, als erschwerend hingegen den langen
Tatzeitraum und die einschlägigen Vorstrafen, sodass unter Anwendung der
Strafbemessungsregeln des FinStrG auf entsprechende Strafen zu erkennen gewesen
sei.
Gegen den Strafausspruch dieses
Erkenntnisses richtet sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom
15. Juli 2005, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass in
Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe und der vorliegenden
Vorverurteilungen des Beschuldigten die Geldstrafe zu niedrig ausgemessen worden
sei. Es werde daher beantragt, eine tat- und schuldangemessene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur Sache des
gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens festzuhalten, dass zum Zeitpunkt
der (nunmehrigen) Entscheidung des Berufungssenates über die vorliegende
Strafberufung des Amtsbeauftragten der sowohl vom Beschuldigten als auch vom
Amtsbeauftragten unangefochtene erstinstanzliche Schuldspruch bzw. die
gleichzeitig erfolgte Verfahrenseinstellung vom 18. März 2005 bereits
in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu VwGH 4. September 1992, 91/13/0021,
ÖStZB 1993, 360, bzw. VwGH vom 19. Oktober 1995, 94/16/0123), sodass
bei der dem Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz obliegenden Berufungsentscheidung im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG mit Ausnahme der sich schon aus der Begründung des
Ersterkenntnisses selbst ergebenden inhaltlichen Modifikation des Tatzeitraumes
zu Teilfaktum b) von "Mai 2000" auf "Mai 2003", von den im Schuldspruch des
Spruchsenates enthaltenen Taten und insbesondere auch von den zu den einzelnen
Fakten angeführten Verkürzungsbeträgen iSd. § 33
Abs. 3 lit. a und b FinStrG auszugehen ist (vgl. VwGH vom
29. Juni 1999, 98/14/0177, ÖStZB 1999, 710 bzw. UFS vom
13. November 2003, FSRV/0055-L/03).
Anhaltspunkte in Richtung einer
trotz der vorstehenden Ausführungen, sich etwa in Folge einer erst im Zuge
des Rechtsmittelverfahrens erschließenden anders lautenden Beweislage
gebotenen Korrektur der gegebenenfalls aber lediglich in die
verfahrensgegenständliche (neuerliche) Strafausmessung einfließenden
Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die erstinstanzliche Tatumschreibung,
lässt mit Ausnahme der bereits erwähnten, sich allerdings nicht auf
die Kriterien für die Strafzumessung auswirkenden Richtigstellung, die
neben den vorliegenden Verwaltungsakten noch um die Ergebnisse der
mündlichen Berufungsverhandlung zu ergänzende Aktenlage jedoch nur
insofern erkennen, als sich im Hinblick auf die als (vollendete)
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
angelastete Verkürzung der Jahres-Umsatzsteuer 2002 in Höhe von €
3.500,-- aus der Aktenlage in Wirklichkeit kein auf die (dauernde) Hinterziehung
der betreffenden Abgabe gerichtetes Verhalten des Beschuldigten erweisen
lässt.
Nach den auch für das
Strafverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd. § 98
FinStrG heranzuziehenden abgabenbehördlichen Feststellungen zu
ABNr. 102024/03 (vgl. Pkt. 5 der Niederschrift vom 22. Mai 2003)
bzw. zu StNr. 402/9503 wurden im Hinblick auf die für die
Veranlagungsjahre 2000 und 2001 festgestellten Mängel die vom Beschuldigten
für die einzelnen Voranmeldungszeiträume 2002 erklärten
Umsätze im Schätzungsweg erhöht und im Wege einer
Umsatzsteuerfestsetzung gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
(für Dezember 2002) in Höhe von insgesamt € 4.368,78 (€
4.177,37 zuzüglich Stornierung des zu Unrecht für Dezember 2002
geltend gemachten Überschusses in Höhe von € 191,41), gebucht am
23. Mai 2003, berücksichtigt. Die Abgabe der unter
Berücksichtigung der vorangeführten abgabenbehördlichen
Feststellungen erstellten Jahresumsatzsteuererklärung 2002 durch EP
erfolgte (verspätet) am 8. Oktober 2003. Damit steht aber fest, dass
das Verhalten des Beschuldigten zu keiner Verkürzung der Jahresumsatzsteuer
2002 (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG), sondern "lediglich"
zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer im Sinne des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG (Vorauszahlungen oder Gutschriften) geführt
hat, sodass im Lichte der von der Judikatur hinsichtlich der Abgrenzung bzw. der
Rangordnung der Delikte des § 33 Abs. 1(iVm. § 13) und
Abs. 2 lit. a FinStrG untereinander aufgestellten Grundsätze
(vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2001, 99/13/0103), bei Vorliegen der
übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, allenfalls (auch) von einer versuchten
Abgabenhinterziehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG
ausgegangen werden könnte.
Berücksichtigt man aber,
dass der steuerlich erfasste Beschuldigte schon auf Grund der Erfahrungen aus
der unter der ABNr. 103081/00 (auch hier waren für die
Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 umfangreiche Schwarzumsätze festgestellt
worden) im September bzw. Oktober 2000 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung, eine (endgültige) Verkürzung
der Jahresumsatzsteuer nicht ernsthaft für möglich halten konnte, so
ist, mangels erweisbarem Tatvorsatz im Sinne des § 33 Abs. 1
FinStrG, im Hinblick auf den vom Spruchsenat mit € 3.500,-- ermittelten
Verkürzungsbetrag lediglich von einer (vollendeten) schuldhaften
Vorauszahlungsverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG auszugehen.
Im Hinblick auf die oben
angeführte Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches, wonach der
Beschuldigte unter den angeführten Umständen die Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt €
35.700,-- (Einkommensteuer 2000: ATS 137.603,-- bzw. € 10.000,-- +
Umsatzsteuer 2000: ATS 48.181,03 bzw. € 3.500,-- + Einkommensteuer 2001:
ATS 130.722,85 bzw. € 9.500,-- + Umsatzsteuer 2001: ATS 103.202,25 bzw.
€ 7.500,-- + Umsatzsteuer 2002: € 3.500,-- sowie zuzüglich
Umsatzsteuervorauszahlungen Mai 2003, Jänner, April und Mai 2004 in
Höhe von € 1.700,--) begangen hat, ist diese geänderte rechtliche
Beurteilung jedoch lediglich für die hier verfahrensgegenständliche
Strafausmessung entsprechend zu berücksichtigen.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Unter Anwendung der
§§ 33 Abs. 5, 21 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1
lit. a FinStrG ergibt sich ein Höchstbetrag an Geldstrafe in Höhe
von € 107.100,-- bzw. gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG
für die bei Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe ein Maximalausmaß von drei Monaten.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht oder teilweise nicht entrichten
kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche
entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Da der Beschuldigte
überdies zwei (entsprechend den Feststellungen im Ersterkenntnis
vollzogene) finanzstrafrechtliche Vorstrafen im Sinne des § 41
Abs. 1 FinStrG, und zwar vom 10. Jänner 2001 wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
(StrNr. 046-2001/00017-001) und vom 3. August 2001 wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG (StrNr. 046-2001/00365-001), aufweist und die Zeit zwischen dem
Vollzug der in diesen Verfahren ausgesprochenen Strafen, nämlich vom
15. Oktober bis zum 14. November 2001 Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe zu StrNr. 046-2001/00017-001 und am 12. November
2001 Entrichtung der Geldstrafe zu StrNr. 046-2001/00365-001, und den
nunmehr verfahrensgegenständlichen, in der Zeit vom 18. Dezember 2001
bis 15. Juli 2004 begangenen Taten weniger als fünf Jahre (vgl.
§ 41 Abs. 2 FinStrG) beträgt, erhöht sich das
mögliche (arg.: "kann") Höchstausmaß für die Geldstrafe
weiters um das Eineinhalbfache auf insgesamt € 160.650,--.
Gemäß
§ 15
Abs. 2 leg. cit. ist (neben der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) auf
eine (primäre) Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den
Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von
Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (vgl. dazu zB. VwGH vom
17. August 1994, 93/15/0232 bzw. OGH vom 7. April 2005,
15 Os 31/04). Dabei beträgt bei den nicht der gerichtlichen,
sondern der Ahndung durch einen Spruchsenat gemäß
§ 58
Abs. 2 lit. a vorbehaltenen Finanzvergehen (vgl. auch § 53
Abs. 1 lit. b FinStrG) das mögliche Höchstausmaß
ebenfalls drei Monate.
Gemäß
§ 23
FinStrG bilden die Grundlage für die innerhalb des gesetzlichen Rahmens
auszumessende(n) Strafe(n) die Schuld des Täters (Abs. 1), die nicht
schon die Strafdrohung bestimmenden gesetzlichen Milderungs- und
Erschwerungsgründe iSd. §§ 32 bis 35 StGB (Abs. 2)
sowie - für die Ausmessung der Geldstrafe - die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters (Abs. 3).
Zur Beurteilung des im
Anlassfall vorliegenden Unrechtsgehaltes ist neben den schon ob der Höhe
des Verkürzungsbetrages nicht als bloß unbedeutend zu bezeichnenden
Tatfolgen und dem durch die Tatqualifikation im Sinne des § 38
Abs. 1 lit. a FinStrG bestimmten Schuldausmaß insbesondere
festzustellen, dass die festgestellten Tathandlungen des Beschuldigten zu
Teilfaktum a) gleichsam unmittelbar an den Schuldspruch zur
StrNr. 046-2001/00365-001 bzw. an die Verbüßung der
Ersatzfreiheitsstrafe zu StrNr. 046-2001/00017-001 anschlossen, was den
zwingenden Schluss nahe legt, dass sich der Beschuldigte auch durch die
Verhängung empfindlicher Geldstrafen - die gegen ihn in den genannten
Strafverfahren ausgesprochenen Geldstrafen bewegen sich trotz seiner
ungünstigen Persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
immerhin zwischen 15 und 26 % - nicht davon abhalten lässt, sein
vorschriftswidriges Verhalten zur Abgabenvermeidung unverzüglich und
planmäßig fortzusetzen.
Strafmildernd gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG und somit zu Gunsten des Beschuldigten
schlagen das Geständnis bzw. seine Mitwirkung an der Aufklärung des
strafrelevanten Sachverhaltes (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB)
sowie die ebenfalls zu relevierende Tatsache, dass der Tatvorsatz hinsichtlich
der Umsatzsteuerverkürzungen 2002 und 2003 lediglich auf eine
vorübergehende, gleichsam einen Kredit zu Lasten des Abgabengläubigers
darstellende, Abgabenverkürzung gerichtet war, durch.
Dem gegenüber stehen
jedoch die Erschwerungsgründe des § 33 Z. 1 StGB (langer
Tatzeitraum bzw. Mehrzahl der deliktischen Angriffe).
Ließe man die Bestimmung des § 15 FinStrG
vorerst einmal außer Acht, wäre zur Ausmessung der Geldstrafe
anzumerken, dass - wie oben ausgeführt - sich der Beschuldigte in der
Vergangenheit offenbar auch durch nicht unempfindliche Strafen nicht davon
abhalten ließ, nahezu sofort nach deren Ausspruch wiederum sein
inkriminiertes Verhalten fortzusetzen und es nunmehr sowohl zur Hintanhaltung
weiterer Finanzvergehen durch den Beschuldigten selbst als auch durch die mit
der Veröffentlichung der gegenständlichen Entscheidung von Relation
zwischen den Tat- und Täterumständen einerseits und dem
Strafausmaß andererseits in Kenntnis gesetzte Allgemeinheit einer
gravierenden Sanktionierung bedarf, um den diesbezüglichen gesetzlichen
Strafzielsetzungen zu entsprechen.
So gesehen wäre trotz der beschriebenen mildernden
Umstände eine Geldstrafe von etwa der Hälfte der Strafdrohung nach
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 FinStrG, also eine solche von gerundet €
54.000,--, zu verhängen.
Hinsichtlich der derzeitigen,
für die Ausmessung der Geldstrafe heranzuziehenden, finanziellen und
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist insbesondere unter
Berücksichtigung der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse davon
auszugehen, dass der nach wie vor gewerblich tätige EP (Summe der
Einkünfte 2005: € 17.109,50), über dessen Vermögen 2004 der
letztlich im Dezember 2005 in einen Zwangsausgleich mündende Konkurs
eröffnet wurde, und dem laut eigenen Angaben monatlich ca. € 1.000,--
zur privaten Lebensführung zur Verfügung stehen, gemeinsam mit seiner
(berufstätigen) Gattin sorgpflichtig für drei Kinder ist und
Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 62.000,-- aufweist. Nach eigenen
Angaben ist der Beschuldigte auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation
jedenfalls nicht in der Lage, höhere Strafbeträge zu bezahlen.
Unter Beachtung dieser
ungünstigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten wäre ein Abschlag des obigen Betrages um die Hälfte
möglich, sodass die verbleibende Geldstrafe € 27.000,-- betragen
würde. Dabei erschiene eine neben dem möglichen
Höchstausmaß iSd. § 20 Abs. 2 FinStrG auch durch die
(fiktive) Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe eine
Grenze findende Ersatzfreiheitsstrafe von zumindest zehn Wochen
angebracht
Die Prognose hinsichtlich eines
zukünftigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens des EP bei bloßen ist
nach Ansicht des Berufungssenates aber - wie erwähnt - negativ.
Um den Beschuldigten den Ernst
der Lage vor Augen zu führen, war daher vielmehr spruchgemäß
gegen ihn mit einer Freiheitsstrafe von ausreichender Dauer vorzugehen.
In der Rangordnung der
Sanktionen kommt nach Ansicht des Berufungssenates einem den Bestraften seine
Freiheit einschränkendes Strafübel ein höheres Gewicht zu als der
Verhängung einer bloßen Geldstrafe, mag dann auch in Anbetracht ihrer
Uneinbringlichkeit eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle
treten.
Der Berufungssenat hofft in
Abwägung dieser Argumente, dass bei Verhängung einer einmonatigen
Freiheitsstrafe auch eine außerordentlich milde Geldstrafe von lediglich
einem Drittel des andernfalls - siehe oben - erforderlichen Ausmaßes
ausreichen wird, den Strafzwecken Genüge zu tun.
Es war daher unter Bedachtnahme
auf die persönliche und wirtschaftliche Lage des Beschuldigten neben der
Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe von € 9.000,--, das sind
lediglich 5,60 % (!) des maximalen Strafrahmens, auszusprechen.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei
überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne
Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. So hätten - siehe oben - im gegenständlichen Fall die
Vorschreibung von € 27.000,-- an Geldstrafe zur Vorschreibung von zehn
Wochen Ersatzfreiheitsstrafe geführt. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur
Wahrung einer ausgewogenen Relation ausnahmsweise mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Monate das Auslangen gefunden
werden.
Die gegenständliche
Entscheidung bietet dem Beschuldigten die letztmalige Gelegenheit, bei
Begleichung einer Geldstrafe im für ihn gerade noch bezahlbarem
Ausmaß, Verbüßung von vier Wochen Haft und zukünftigem
abgabenrechtlichen Wohlverhalten seine persönliche und insbesondere seine
berufliche Situation zu konsolidieren. Weitere Verfehlungen hätten jedoch
unweigerlich erneute Strafverschärfungen zur Folge.
Mit seinem
Begehren auf Erhöhung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist der
Amtsbeauftragte auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Für den Vollzug der
Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen der §§ 175 bis 179
FinStrG.
Linz,
27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
MarktfierantAbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungStrafbemessungRückfallGeldstrafeErsatzfreiheitsstrafeFreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0064-L/05
- Stammnummer
- 27839
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF