Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0036-L/07
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von NoVA.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-L/07vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen FS, Zweiradhandel, geb. 19XX, whft. in B, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. März 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes
Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
26. Februar 2007, StrNr. 041-0000/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 041-0000/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, er habe (als Abgabepflichtiger) im Finanzamtsbereich
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer
Anmeldungen iSd. § 11 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz
(NoVAG 1991) dadurch, dass in der Anmeldung für den Monat
März 2005 für ein importiertes Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe
überhaupt nicht berechnet wurde, eine Verkürzung an
Normverbrauchsabgabe (NoVA) für diesen Monat iHv. 5.089,88 €
bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die aus
Anlass einer abgabenrechtlichen Prüfung beim Beschuldigten getroffenen
Feststellungen verwiesen, denen zufolge für ein im März 2007
importiertes normverbrauchsabgabepflichtiges Fahrzeug die genannte Abgabe weder
berechnet noch abgeführt worden sei. Ein subjektiver Tatverdacht in
Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG ergebe sich daraus, dass der
Verdächtige seit Jahren selbständig unternehmerisch tätig sei und
bisher entsprechende Anzeigen iSd. NoVAG 1991 inhaltlich richtig erstattet bzw.
die NoVA auch ordnungsgemäß entrichtet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 19. März 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handle es
sich um ein Modell bzw. Type, bei dem nicht eindeutig geklärt sei, ob
NoVA-Pflicht bestehe oder nicht. Vom Hersteller sei das Modell (Dodge Ram 2500)
auf 2.500 lbs, d. e. ca. 1.200 kg Nutzlast, eingetragen, sodass, da der
Anteil der Nutzlast für Lasten größer als jener für
Personenbeförderung sei, keine NovA-Pflicht bestehe und das (an einen
Dritten gelieferte) Fahrzeug gutgläubig ohne NoVA und mit 22 % Zoll
(LKW) weiterverrechnet worden sei. Erst im Zuge der nachträglichen
abgabenrechtlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass NoVA-Pflicht
bestehe, da der Abnehmer das Fahrzeug auf 3.500 kg höchst zulässiges
Gesamtgewicht typisiert habe (damit Nutzlast 535 kg als Differenz zwischen
höchst zulässigem Gesamtgewicht und Eigengewicht von 2.965 kg).
Wäre die (nachträgliche, im Juni 2005 ohne Zutun bzw. ohne Kenntnis
des Bf. erfolgte) Typisierung laut Herstellerangaben vorgenommen worden (4.165
kg höchstzulässiges Gesamtgewicht bzw. 1.200 kg Nutzlast), hätte
hingegen keine NoVA-Pflicht bestanden. Dass das im Dezember 2004 an den Abnehmer
verrechnete und im März 2005 im Inland eingetroffene Fahrzeug vom Zollamt
bzw. der beauftragten Spedition als PKW (10 % Zoll) eingestuft worden sei,
habe der Bf. als nicht mit dem tatsächlichen Einfuhrvorgang
Beschäftigter nicht erfahren bzw. übersehen.
Im Übrigen gehe aus der Verfahrenseinleitung hervor,
dass der Bf. bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachgekommen sei und sich lediglich im Hinblick auf das
gegenständliche Fahrzeug geirrt habe. Beim Ausgehen von einer NoVA-Pflicht
wäre ja auch dem Abnehmer (= Zulassungsbesitzer bzw. Anmelder) eine
NoVA-Bestätigung abverlangt worden. Weder das (vom Bf.) befragte Zollamt
Graz noch andere Importeure/Händler hätten über eine Verzollung
des Fahrzeuges (als LKW oder PKW) bzw. hinsichtlich der NoVA-Pflicht genau
definierte Angaben machen können. Erst eine (spätere) Anfrage beim
zuständigen Finanzamt habe ergeben, dass sich die NoVA-Pflicht wesentlich
an der Relation zwischen der Personen-Beförderungskapazität und der
Lasten-Beförderungskapazität (bei Überwiegen der
Personen-Beförderungskapazität Klassifizierung als PKW und damit
NoVA-Pflicht) orientiere. Dies werde nun auch vom Bf. entsprechend eingehalten
bzw. berücksichtigt.
Sinngemäß werde daher die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt.
Ergänzend zu seinem angeführten
Beschwerdevorbringen teilte der Bf. am 12. August 2008 mit, dass, auch nach
Rücksprache mit dem (abgabenrechtlichen) Prüforgan, eine formelle
Berichtigung der ursprünglichen Ausgangsrechnung vom Dezember 2004
(ausgehend von 22 % Zoll bzw. einer Einstufung als LKW) nicht erfolgt und
die nachträglich zu entrichtende NoVA (14 %) von ihm übernommen
bzw. vom Unternehmen getragen worden sei. Die Eingangsverzollung sei über
entsprechende Veranlassung durch eine frühere, auch für die gesamte
Buchhaltung zuständige Firmenangestellte bzw. durch die von dieser
beauftragten Spedition erfolgt, wobei erneut darauf hingewiesen wurde, dass der
Bf. vom Ergebnis der Verzollung (Einstufung des Fahrzeuges als PKW)
ursprünglich keine Kenntnis erlangt habe. Die in der Beschwerde
angeführten Herstellerangaben bezögen sich auf Fahrzeuge der
angeführten Type (Dodge Ram 2500) allgemein und stellten nicht speziell auf
das streitgegenständliche Fahrzeug (4-Tür-Version) ab. Beim
Liefervorgang habe es sich im Übrigen um eine einmalige Angelegenheit
gehandelt, da derartige Fahrzeugimporte bzw. -verkäufe von dem sich
hauptsächlich mit dem Verkauf von Zweirädern beschäftigenden
Unternehmen üblicherweise nicht durchgeführt würden.
Weiters legte der Bf. mit Schreiben vom 18. August
2008 eine Kopie (Fotografie) der an der Fahrertür angebrachten Plakette mit
Herstellerangaben vor, in der ua. das Gesamtgewicht des
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit 4.083 kg (9.000 lb) angegeben
ist. Weiters ergibt sich aus den Herstellerangaben eine Gesamtnutzlast von 1.003
kg. Laut Angaben des Bf. verfüge das Fahrzeug über eine
viertürige, standardmäßig ausgestattete für 6 Personen
(zwei Sitzreihen) geeignete Doppelkabine und eine mit einem
verschließbaren Kunststoffaufbau versehene Ladefläche.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, d.h.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074).
Der Verdacht muss sich aber sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. zB VwGH vom
28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine derartige
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn ua. Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Dabei zieht insbesondere auch eine
verspätete, dh. nach Fälligkeit gelegene Entrichtung, eine
tatbildmäßige Abgabenverkürzung nach sich.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Unter Möglichkeit ist dabei nicht das Bestehen eines abstrakten,
in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit menschlicher Erkenntnis zumeist
möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit zu verstehen, sondern die
Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken
erweckten Zweifel entspricht (vgl. VwGH vom 6. Dezember 1990, 90/16/0180,
vom 25. September 1991, 91/16/0074, vom 28. April 1994, 93/16/0193,
und vom 21. Dezember 2000, 97/16/0404). Dem Täter muss die
Verwirklichung des Tatbildes als naheliegend erscheinen und reicht insbesondere
ein "Wissen-müssen" ebenso wenig aus wie ein bloßer Unbedacht oder
Leichtsinn (vgl. zB Reger/Hacker/Kneidinger.
FinStrG3,
K 8/10).
Gemäß
§ 1 Z 1 NoVAG unterliegt
die Lieferung von bisher im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein
Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, von der angeführten Ausnahme (Lieferung an
anderen Unternehmer) abgesehen, der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als
Kraftfahrzeuge gelten dabei laut § 2 Z 2 leg.cit. ua. PKW und
andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
(ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten
Nomenklatur). Gemäß
§ 11 Abs. 1 NoVAG hat der
Abgabenschuldner, d. i. § 4 zufolge in den Fällen des
§ 1 Z 1 der liefernde Unternehmer, spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat der Entstehung der
Steuerschuld (§ 7 Abs. 1) zweitfolgenden Monats eine Anmeldung (=
Abgabenerklärung) beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er
den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Abgabenbetrag selbst zu
berechnen und spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten hat.
Die Rechtslage stellt daher letztlich auf die
zolltarifarische Einstufung eines Fahrzeuges nach der nach dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union maßgeblichen, auf dem
Harmonisierten System (zur Bezeichnung und Codierung von Waren) beruhenden
Kombinierten Nomenklatur (KN) ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Fall des
§ 1 Z 1 NoVAG ausschließlich die zolltarifarische
Einreihung des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Lieferung, nicht jedoch
beispielsweise der Fahrzeugzustand laut kraftfahrrechtlicher Zulassung, von
Relevanz ist (vgl. zB UFS vom 3. Juli 2008, RV/0430-L/06).
Als Kombinationskraftwagen iSd. Position 8703 gelten
Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen (einschließlich Fahrersitz),
deren Innenraum ohne Umbau für die Beförderung sowohl von Personen als
auch von Gütern verwendet werden kann. Als ein maßgebliches Kriterium
(für die Einreihung von sog. Mehrzweckfahrzeugen unter 8703) führen
die Erläuterungen zur KN (Baldasty/Fasching/Praschak) bzw. Sarnthein in SWK
6/2005, S 265, ua. ein gewichtsmäßiges Überwiegen des
Anteiles der Personenbeförderung [Verteilung des Gesamtladegewichtes auf
(vorgesehene) Personen (a 70 kg) und zusätzliche Lasten] an. Daneben sind
beispielsweise für die zolltarifarische Einreihung von Fahrzeugen mit zwei
Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum als LKW (8704) noch weitere
Kriterien, so zB das Vorhandensein von Sitzbänken ohne
Sicherheitsausrüstung oder Fahrtkomforteinrichtungen im Rückraum, das
Vorhandensein einer gesonderten Kabine für Fahrer und Passagiere und einer
gesonderten offenen Plattform mit Seitenwänden und herunterklappbarer
Heckklappe, das Fehlen von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen, das
Fehlen von Komfortmerkmalen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich
zugerechnet werden können etc., maßgeblich. Generell lässt sich
feststellen, dass für die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu den Positionen
8703 oder 8704 KN nicht einzelne, allenfalls aber unterschiedlich zu gewichtende
Merkmale (vgl. BFH vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BStBl. II 1994,
304), sondern sämtliche Umstände des Einzelfalles bzw. letztlich die
gesamte Herstellerkonzeption, derzufolge das Fahrzeug hauptsächlich
entweder für die Personen- oder für die Warenbeförderung gedacht
ist, relevant sind (vgl. zB dazu die zuletzt angeführte
UFS-Entscheidung).
Nach den auch für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren zu übernehmenden aktenkundigen Feststellungen zur
StNr. 12 bzw. ABNr. 34 ist für die zu treffende
Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 FinStrG von nachstehendem
Sachverhalt auszugehen:
Am 30. November 2004 erwarb der Bf., der im genannten
Finanzamtsbereich seit Juli 2003 (als Einzelunternehmer) einen Gewerbebetrieb
(Zweirad- bzw. KFZ-Handel bzw. Werkstätte) betreibt, im Zuge einer mit
seinem Bekannten MR unternommenen USA-Reise in Las Vegas das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug, einen Dodge Ram 2500, Modell
CC 2005, Diesel, Gesamtgewicht: 4.083 kg. Mit MR, dem späteren
Abnehmer des Fahrzeuges, der gleichzeitig bei der amerikanischen Lieferfirma
eine Anzahlung iHv. 41.500,00 USD, d. e. einem Betrag von
31.923,10 €, leistete, wurde vereinbart, dass das Fahrzeug über
die Firma des Bf. nach Österreich importiert und dann ihm übergeben
werden solle. Nach der gemeinsamen Rückkehr aus den USA (und somit noch
lange vor dem Eintreffen des noch vor der Abreise in Long Beach, USA,
verschifften Fahrzeuges in Österreich) stellte der Bf. am 30. Dezember
2004, wie vereinbart, an MR eine Rechnung (Nr. 1487/2004) aus, in der
für den Neufahrzeugimport USA des "Dodge Ram 2500 LKW Diesel, Modell 2005",
eine (Kaufpreis-)Endsumme von 49.735,44 € [bereits angezahlter
Fahrzeugpreis: 31.923,10 €; Zoll (22 %): 7.023,10 €;
Bearbeitungsgebühr: 2.500,00 €; davon 20 % Mehrwertsteuer =
8.289,24 €] ausgewiesen wurde. Der Restbetrag wurde vom Käufer
entrichtet und der Vorgang am 13. Jänner 2005 im betrieblichen
Rechenwerk des Bf. verbucht.
Am 14. März 2005 wurde das
kaufgegenständliche Fahrzeug (über Antrag der vom Bf. bzw. in dessen
Namen beauftragten Spedition als Anmelder; Empfänger = Bf.) unter
WA-Nr. 56 beim Zollamt Suben in den zollrechtlich freien Verkehr
abgefertigt und dabei als Personenkraftwagen (PKW) in die Warennummer 8703 3319
00, (Wert-)Zollsatz von 10 % (von 31.124,85 €, d. s.
3.112,49 € Zoll), eingereiht (vgl. Mitteilung gemäß
Art. 221 Zollkodex zur angeführten WA-Nr.).
Nach der Überstellung nach Braunau wurde das Fahrzeug
vom Bf. an MR übergeben, und wurde (über Antrag des Käufers) am
24. Juni 2005 (als Lastkraftwagen N1) bei der Zulassungsbehörde zum
Verkehr zugelassen (Fahrzeugdaten laut vorliegender Zulassungsbescheinigung: 5
Sitzplätze, Eigengewicht: 2.890 kg, Gesamtgewicht: 3.500 kg bzw.
Nutzlast: 535 kg).
Zuvor hatte der Bf. bereits am 17. Mai 2005 beim
zuständigen Finanzamt (fristgerecht) eine Abgabenerklärung betreffend
die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für 03/2005 eingereicht und die Abgabe
(§ 1 Z 1 NoVAG) darin mit Null beziffert.
Im Zuge einer ua. hinsichtlich der NoVA für den
Zeitraum 01/2005 bis 09/2006 im November 2006 zur StNr. 12
durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung iSd. §§ 147
Abs. 1 und 144 Abs. 1 BAO wurde ua. zum Prüfgegenstand
festgestellt, dass für das zollrechtlich als PKW abgefertigte Fahrzeug
gemäß
§ 11 NoVAG NoVA (iHv. 14 %) für März
2005 zu entrichten gewesen wäre (vgl. dazu Tz. 1 a der
Niederschrift vom 12. Jänner 2007 zu ABNr. 34) und wurde am
18. Jänner 2007 die NoVA für 03/2005 mit 5.089,88 €
(14 % vom Nettoverkaufspreis laut Ausgangsrechnung, d. s.
36.356,32 €) bescheidmäßig festgesetzt und vom Bf.
mittlerweile auch entrichtet.
Vorweg ist zum dargestellten Beschwerdesachverhalt
festzuhalten, dass die Frage der zolltarifarischen Einreihung [als PKW der
Tarifposition 8703 (der KN) bzw. als LKW der Position 8704] bzw. der (sich
letztlich daraus erschließenden) NoVA-Pflicht von Fahrzeugen des Typs
Dodge Ram 2500 (siehe oben) zumindest bis zu entsprechenden Klarstellungen ua.
durch das Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2005 (vgl. etwa
BMF-010219/0286-VI/9/2005 zu § 2 Z 2 NoVAG, aber auch Sarnthein
aaO), Gegenstand zahlreicher unterschiedlicher Einzelentscheidungen (vgl. zB UFS
ZRV/0068-Z3K/05 bzw. ZRV/0009-Z2L/05) bzw. verbindlicher Zolltarifauskünfte
(vZTA) war, bei denen die (auch für die Frage der NoVA-Pflicht
maßgebende) Rechtsfrage der Einreihung entweder als PKW (8703) oder als
LKW (8704) jeweils von den (unterschiedlichen) Ausstattungsvarianten des
genannten Fahrzeugtyps und den jeweiligen Modellspezifikationen bzw. letztlich
der gesamten Herstellerkonzeption (vgl. grundsätzlich dazu auch BFH vom
9. Mai 2000, VII 61/98, ZfZ 2000, 339, bzw. EuGH vom
6. Dezember 2007, Rs. C-486/06) und dem allgemeinen Erscheinungsbild
abhängig gemacht wurde bzw. wird. Insgesamt erfordert(e) daher die
zutreffende Klassifizierung eines Fahrzeuges als (steuerpflichtiger) PKW iSd.
§ 2 Z 2 NoVAG oder als (nicht der NoVA unterliegender) LKW nicht
nur eine, bei einem liefernden Unternehmer regelmäßig wohl
vorauszusetzende genaue Kenntnis des Liefergegenstandes, sondern darüber
hinaus auch eine zumindest überblicksmäßige Befassung bzw.
Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der zu dieser Frage ergangenen,
zugegebenermaßen unterschiedlichen behördlichen bzw. gerichtlichen
Entscheidungen (vgl. insbesondere auch UFS vom 8. November 2006,
ZRV/0068-Z3K/05), die wiederum angesichts der offenbar auf diesem Sektor
gegebenen Variantenvielfalt jedoch nur einen Teil der einzelnen am Markt
befindlichen Fahrzeugmodelle und -typen abdecken.
Wenngleich das im Strafverfahren nunmehr ermittelte
vorangeführte Kriterium der Aufteilung der Personen- bzw.
Lastenbeförderung in Relation zum gesamten Ladegewicht (laut
Herstellerangaben) eher für eine Einreihung des vorliegenden Fahrzeuges in
die Position 8704 (LKW) zu sprechen scheint, so kann dennoch - zumindest im
derzeitigen Verfahrensstadium - im Rahmen der freien Beweiswürdigung die
offenbar auch im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Fahrzeuges getroffene
abgabenbehördliche Einstufung als (nova-pflichtiger) PKW iSd. Position 8703
und damit der Verdacht einer objektiven Tatbildverwirklichung iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG durch den Bf. auch für das
gegenständliche finanzstrafrechtliche Beschwerdeverfahren übernommen
werden.
Anhaltspunkte für einen sich in aller Regel aus dem
objektiven Täterverhalten erschließenden, entsprechenden, zumindest
bedingten Tatvorsatz des Bf. (in einem für eine Maßnahme iSd.
§ 83 Abs. 1 FinStrG ausreichendem Ausmaß) vermag die
Rechtsmittelbehörde jedoch nicht zu erkennen. So bietet die bisher erhobene
Sachlage, derzufolge der Verdächtige bis zum Tatzeitpunkt durchwegs, wenn
auch teilweise verspätet, ordnungsgemäß Anmeldungen iSd. NoVAG
bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, abgesehen davon, dass sich selbst
aus der Nichtabfuhr der wohl bei Anfall dem Abnehmer weiterverrechneten NoVA
(infolge der Differenz der Einfuhrbelastung laut Zollabfertigung gegenüber
dem Zollbetrag laut Rechnungspreis) lediglich ein geringer wirtschaftlicher
Vorteil (gleichsam als zusätzliches "Verkaufsargument") für den Bf.
ergeben hätte, keinen Hinweis darauf, dass FS, als ein noch dazu mit
derartigen Sachverhalten erstmals bzw. nicht regelmäßig
konfrontierter Unternehmer, der laut Rechnungserstellung vom Dezember 2004
fälschlicherweise von der (künftigen) Lieferung eines (nicht
abgabepflichtigen) LKW ausging und dem offenbar auch die Bestimmungen der
§§ 10 und 13 Abs. 1 NoVAG idF. des BGBl. 1994/681
(Überprüfung der Zulassungsbehörde hinsichtlich einer vom
Unternehmer ggf. auszustellenden Bescheinigung über die Entrichtung der
NoVA) hinreichend geläufig waren, zum Tatzeitpunkt (Mai 2005)
einerseits um die zollrechtlich erfolgte anders lautende, letztlich auch eine
Steuerpflicht iSd. NoVAG auslösende, Qualifizierung des
gegenständlichen Fahrzeuges (als PKW) und andererseits um die bestehenden
oben angesprochenen Problemkreise im Zusammenhang mit der konkreten
Fahrzeugeinstufung hinreichend Bescheid gewusst hat, um daraus mit der für
eine Maßnahme iSd. § 83 Abs. 2 FinStrG gebotenen
Wahrscheinlichkeit auf einen entsprechenden Tatvorsatz schließen zu
können (vgl. dazu auch die Feststellungen des UFS in der
Berufungsentscheidung vom 8. November 2006, ZRV/0068-Z3K/05, in der
insbesondere ein Tatvorsatz angesichts der Uneinheitlichkeit der zollrechtlichen
Behandlung derartiger Fahrzeuge für nicht gegeben erachtet wurde).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
angefochtene Bescheid vom 26. Februar 2007 aufzuheben.
Linz, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-L/07
- Stammnummer
- 36295
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF