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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103817/2009

Schätzung infolge ungeklärter Einlagen, Kalkulationsdifferenzen und unverbuchten Bareinkäufen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103817/2009vom 09.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf Nachfrage, welche alkoholischen Getränke, Herr I in dieser Zeit getrunken hätte, antwortete dieser, Wodka mit Erdbeerpago. Auf die Frage der BP, wieso dann bei den "Barverkaufsrechnungen" (die nicht erklärten Wareneinkäufe bei der Firma Metro) in periodischen Abständen, die ganze Bandbreite an Alkoholika eingekauft wurde, wurde von Herrn I und Herrn C-D nicht beantwortet. Es wurde in der Folge bei der Ermittlung der nicht erklärten Spirituoseneinkäufe dezidiert ein "Anteil: I" ausgeschieden. Da Herr C-D keinen Führerschein besitzt, hat Herr I im Auftrag des Geschäftsführers die Metro-Einkäufe durchgeführt. Er hat nicht nur die "Verkäufe ohne Nennung des Empfängers" auf sogenannten Barverkaufsrechnungen, sondern auch die offiziellen Einkäufe bei der Firma Metro auf die entsprechende Kundenkarte getätigt. Bei den ermittelten nicht erklärten Bareinkäufen Küche (10%) wurde selbstverständlich bereits im Vorfeld durch die BP Tiernahrung, Pflanzen und Bücher und andere offensichtlich nicht für den gewerblichen Verkauf bestimmte Waren ausgeschieden. Wie der Berufungswerber ausführt, es seien im Bereich der Produkte die im typischen Wareneinsatz Küche zu finden sind, durchwegs haushaltsübliche Mengen zu finden, kann von der BP nicht nachvollzogen werden. In der Anlage 1 finden sich Beispiele für Wareneinkäufe, die massiv über eine haushaltsübliche Menge hinausgehen. Die Finanzverwaltung geht nicht von der Annahme aus, dass grundsätzlich jeder Kunde mit Kundenkarte und zusätzlich auch noch anonym einkauft (=Splitting). Selbstverständlich sind in den Überlegungen der Finanzverwaltung auch jene Fälle berücksichtigt, bei denen nur ein anonymer Bareinkauf oder nur ein Einkauf auf Kundenkarte ohne Splitting vorliegt. Da grundsätzlich in den Metro-Filialen nur mit Kundenkarte eingekauft werden kann, sind reine Bareinkäufe (ohne Splitting) normalerweise nur denkbar, wenn ein Kunde zur Gänze schwarz einkauft oder nur Artikel eingekauft werden, die für private Zwecke erworben werden und daher auf den offiziellen Rechnungen nicht aufscheinen sollen. Derartige Fälle sind daher erfahrungsgemäß sehr in der Minderheit. Die Berücksichtigung aller möglichen Fallvarianten führt dazu, dass es unter besonderen Bedingungen in seltenen Fällen zu Unsicherheiten bei der Zuordnung kommen kann. Um diese Unsicherheiten auszugleichen, wurden nur jene Fälle herausgefiltert, bei denen beim gleichen Kunden mehr als 20 Verschränkungen festgestellt wurden. Erst durch die größere Anzahl der Verdachtsfälle beim gleichen Kunden und dem Vergleich des Warensortiments auf den offiziellen und den zugeordneten anonymen Rechnungen erhärtet sich der Verdacht so ausreichend, dass die Schätzungsbefugnis gegeben ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Verschränkung normalerweise nur vorkommen kann, wenn die Kassiererin die Kundenkarte und die dazugeklammerte Barverkaufskarte in die Hand nimmt und beim Abrufen der dazu am Band erfassten Artikel zwecks Ausdruck der Rechnung nicht die gleiche Reihenfolge hinsichtlich der Bearbeitung der Kundenkarte und der Barverkaufskarte einhält wie die Erfasserin am Band. Alle anderen Karten werden von den Erfasserinnen sofort nach der Erfassung einzeln an der Zahlkasse in eine Warteposition gesteckt und auch in dieser Reihenfolge von den Kassiererinnen abgearbeitet. Eine Verschränkung ist bei dieser Vorgangsweise normalerweise nicht möglich. Wenn ein Kunde durch eine Vielzahl von Verschränkungen (mindestens 20!) auffällt und er daher als Splitting-Kunde enttarnt ist, werden grundsätzlich alle seine offiziellen Rechnungen und auch jede unmittelbar davor oder danach aufscheinende Barverkaufsrechnung in das Kontrollmaterial aufgenommen. Die Betriebsprüfung hat dann die Aufgabe durch Vergleich der offiziellen Rechnungen mit den verdächtigen Barverkaufsrechnungen unter Berücksichtigung der aus den anderen bereits identifizierten Splittingrechnungen dieses Kunden dessen Splittinggewohnheiten herauszufinden und zu entscheiden, ob sich der Splittingverdacht auch in diesen Fällen erhärtet. Es sind daher die im Zusammenhang mit Beispiel 3 geäußerten Vermutungen unzutreffend, weil durch die Finanzverwaltung nicht so vorgegangen wird, wie hier vermutet. Es wird außerdem nochmals darauf hingewiesen, dass es bei den Varianten des Beispiels 3 im Normalfall zu keinen Verschränkungen kommen kann, weil diese Fälle - wie bereit oben erläutert - in der Reihenfolge abgearbeitet werden, wie sie die Erfasserin in die Warteposition an der Kasse hineinsteckt. 5) Spartenkalkulation: Von der BP wurden die Rohaufschläge aus den vorgelegten Unterlagen ermittelt, die angesetzten Mengen, Gewichtungen und Schwunde wurden gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter in der Besprechung vom 3.1.2008 ermittelt und von diesem bis zur Schlussbesprechung nicht beeinsprucht. Auch wenn die Einzelkalkulationen mit anderen Mengen, Gewichtungen oder Schwund ermittelt würde, ist nach Ansicht der Bp die Höhe der Zuschätzung aufgrund der formellen und materiellen Mängel - die nicht vorgelegten Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung - die nicht vorgelegten Inventuren - die Wareneinkaufsverkürzung - der nicht geklärten Einlagen auf jeden Fall gerechtfertigt. Die Anlage hierzu lautet: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Ein Vorhalt der Stellungnahme an die Bf ist aus dem Akt des Finanzamts nicht ersichtlich. Zurückweisung der Berufung betreffend Umsatzsteuer Mit Bescheid vom 4.7.2008 wurde die Berufung zunächst zur Gänze als verspätet zurückgewiesen, mit Berufungsvorentscheidung vom 21.10.2008 wurde die Zurückweisung auf die Berufung betreffend Umsatzsteuer beschränkt: Da betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2005, 2006 und 1-7/2007 keine Rechtsmittelfristverlängerungen eingebracht wurden, wurde die Berufung gegen diese Bescheide zu Recht mit Bescheid vom 04.07.2008 als verspätet zurückgewiesen. Einem diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 6.11.2009 nicht Folge gegeben. Vorlage der Berufung Mit Bericht vom 4.11.2009 legte das Finanzamt die Berufung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zur Entscheidung vor. Am 31.1.2012 erfolgte gemäß § 270 Abs. 4 BAO aF ein Wechsel der Referentin. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Finanzstrafverfahren Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts teilte das Finanzamt am 29.9.2014 mit, dass das Finanzstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Bf am 20.4.2010 gemäß § 124 FinStrG nach der Einvernahme des Kochs der Bf eingestellt worden sei. Niederschriften Am 4.10.2014 legte das Finanzamt noch zwei im Finanzstrafverfahren aufgenommene Niederschriften vor: Niederschrift mit B C-D in Anwesenheit des Verteidigers Dr. L N vom 15.3.2010 Mein Mandant bekennt sich in der Sache nicht schuldig. Einkäufer war ausschließlich der Koch, Herr H I, der die eingekauften Waren, die über Barverkauf gelaufen sind, nicht wissentlich ins Unternehmen eingebracht hat. Herr I hat auch für verschiedene andere Betriebe sowie für den Eigenbedarf eingekauft. Ob ins Unternehmen tatsächlich auch Waren aus diesen "Barverkaufen" eingeflossen sind, entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (anhängig beim UFS). Ergänzend darf noch darauf hingewisen werden, dass die Prüferin private Einkäufe in die Bemessungsgrundlage für die Kalkulation einfließen hat lassen (zB Hundefutter, Fertiggerichte, Bücher, Pflanzen etc.). Es wird beantragt das Strafverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen bzw. in eventu den Ausgang der Berufung abzuwarten. Niederschrift mit H I vom 20.4.2010 Es ist richtig, dass ich die Einkäufe für die Fa. A gemacht habe, da Herr D keinen Führerschein besitzt. Manchmal bin ich gemeinsam mit Herrn O P (Besitzer der Pizzeria Q), die sich gleich neben dem Lokal befand, zum Metro gefahren. Er hatte zwar eine eigene Karte, aber es kann sein, dass er manchmal über Barverkauf betreffend A eingekauft hat. Wenn ich gefragt werde, wofür die Einkäufe verwendet wurden, die ich über Barverkauf getätigt habe, gebe ich an, dass diese zum Großteil für den Eigenbedarf bzw. für Bekannte getätigt wurden. Lebensmittel habe ich fast gar nicht für den Eigenbedarf gekauft, zumeist waren es Spirituosen wie Wodka, Bacardi oder auch alkoholfreie Getränke wie Pago Erdbeere. Den Alkohol habe ich selber konsumiert, ich war im Jahre 2006/2007 in einer Selbsthilfegruppe für die anonymen Alkoholiker. Ich hatte damals auch familiäre Probleme. Ob O P Waren, die über Barverkauf gegangen sind, in seine Firma eingebracht hat, kann ich nicht angeben. Wenn ich gefragt werde, welcher Anteil der Barverkäufe in die Fa. A eingeflossen sind, so glaube ich, dass fast nichts davon für A vorgesehen war. Möglich ist, dass bei Grillfesten (A hatte einen schönen Gastgarten für ca. 70-80 Personen) Waren eingekauft wurden, aber das war wenn dann die Ausnahme. Zu den vorgehaltenen Einkäufen, die über Haushaltsmengen hinausgehen (Senf/Mayo und Ketchup in Kilopackungen) kann ich mich nicht erinnern, dass ich diese überhaupt eingekauft haben. Da die Vorgänge vor mehr als 10 Jahren stattgefunden haben, kann ich leider nichts Konkreteres angeben. Ich ersuche um Einstellung des Verfahrens. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Verfahrensgegenständlich ist die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die im Spruch genannten Bescheide. Voraussetzungen der Schätzung § 132 BAO lautet: § 132. (1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. (2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. (3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. § 184 BAO lautet: 3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Es steht fest, dass die von der Bf geführten Grundaufzeichnungen der Abgabenbehörde nicht vorgelegt wurden. Inventuren wurden gleichfalls nicht vorgenommen (Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (siehe etwa Ritz, BAO5 § 132 Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 132 E 2 ff.) unterliegen der Aufbewahrungspflicht auch so genante "Schmieraufzeichnungen". Werden derartige „Schmieraufzeichnungen“ nicht der Behörde vorgelegt, ist dieser Umstand immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen; die Abgabenbehörde ist zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigt und verpflichtet (siehe die bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 132 E 6 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch aus dem gänzlichen Fehlen einer Inventur ergibt sich eine Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO. Die Verpflichtung zur Erstellung einer jährlichen, den Geboten der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit entsprechenden Inventur ist Teil der Buchführungspflicht, und die hiebei zu erfüllenden Gebote sind Teilelemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter artmäßig, mengenmäßig und wertmäßig zu erfassen. Das gänzliche Fehlen einer Inventur, also die mengenmäßige Erfassung der zum Bilanzstichtag vorhandenen Waren, ist als grober Mangel der Aufzeichnungen zu werten, da dadurch das Betriebsergebnis nicht vollständig und richtig ermittelt wurde. Aus dem Fehlen der Inventur ist zu schließen, dass nicht alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß erfasst wurden (vgl. etwa UFS 15.12.2005, RV/0481-W/05; UFS 7.11.2006, RV/0132-F/05; VwGH 24.4.1996, 92/13/0284; VwGH 31.3.1998, 93/13/0035; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0361). Die Schätzungsbefugnis und -verpflichtung der Abgabenbehörde war daher gegeben. Auch wenn die Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG vorgenommen wurde, ist zu beachten, dass die den Abgabenbehörden gemäß §§ 114 f. BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände nicht dadurch wegfallen, dass gegen den Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Auch gegen einen der Begehung einer Abgabenverkürzung verdächtigen Abgabepflichtigen sind Abgabenverfahren zu führen und Abgabenbescheide zu erlassen. Auch eine nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sich unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff. BAO findet (vgl. VwGH E 26.5.1993, 90/13/0155). Dafür, dass die Anhängigkeit eines F inanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht der Abgabenbehörde zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung i.S.d. § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165). Schlüssigkeit der Schätzung Ist - wie ausgeführt - eine Schätzung im gegenständlichen Fall geboten, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Ob die steuerliche Nacherfassung einzelner Betriebsvorfälle auf Grund vorgefundener Unterlagen oder von Kontrollmaterial möglich ist, ob die Abgabenbehörde Sicherheitszuschläge vornimmt, ob sie ihre Schätzung mit Kalkulationsdifferenzen begründet, ob sie eine Geldflußrechnung aufstellt, um einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs festzustellen, oder ob sie eine Kombination dieser Schätzungsmethoden anwendet, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen (vgl. für viele VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Damit das Schätzungsverfahren einwandfrei ist, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (für viele VwGH 23.4.2014, 2010/13/0016). Diesen Grundsätzen werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht. Vermögensdeckungsrechnung Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (für viele VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212 ). Laut Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichtes wurden in den Jahren 1999 sowie 2002 bis 2005 vom Gesellschafter-Geschäftsführer B C-D Einlagen in das Unternehmen geleistet, deren Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte, und zwar (Stellungnahme der Betriebsprüferin): [Grafik]   Hierzu finden sich nur unbestimmte Angaben über ein Darlehen des Bruders im Jahr 2001 über US-$ 50.000 sowie die Ausführungen in der Berufung, wobei die Einlagen "durch Darlehensgewährungen von aus dem Irak stammenden und in Österreich lebenden Bekannten" finanziert worden sein sollen, wobei "die Beträge zwischen den Familien im Irak" ausgeglichen worden sein sollen. Mit diesen allgemeinen Angaben wird die Finanzierung der Einlagen nicht aufgeklärt. Konkrete Beweismittel für das Vorbringen einer Darlehensfinanzierung oder Schenkung wurden auch in der Berufung nicht angeboten, geschweige denn vorgelegt. Soweit sich die Schätzung auf die in Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes angeführten ungeklärten Einlagen stützt, erweist sie sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht als unschlüssig. Kalkulation Die Betriebsprüfung hat - siehe Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes sowie die zahlreichen Einzeldatenblätter - eine umfassende Kalkulation des Betriebes der Bf vorgenommen und diese in weitere Folge in Bezug auf den angenommenen Wareneinsatz infolge unerklärter Großhandelseinkünfte berichtigt. Eine auf Grund von festgestellten Kalkulationsdifferenzen vorgenommene Schätzung ist in der Regel besser geeignet, dem tatsächlichen Betriebsergebnis soweit wie möglich nahezukommen, als es mit griffweisen Zuschätzungen erreicht werden könnte (vgl. VwGH 23.6.1994, 92/17/0106). Die Berufung führt eine Reihe von detaillierten Argumenten an, aus welchen Gründen die von der Betriebsprüfung vorgenommene Kalkulation unzutreffend sein soll. Auch wenn diese Argumente erst im Berufungsverfahren geäußert worden sein sollen, hat dennoch eine Auseinandersetzung mit diesen zu erfolgen (§ 270 BAO bzw. § 280 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012). Die belangte Behörde ist bisher nicht auf die diesbezüglich substantiiert vorgetragenen Behauptungen der Bf eingegangen. Wenn die Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme schreibt, die Höhe der Zuschätzung sei aufgrund der formellen und materiellen Mängel "auf jeden Fall gerechtfertigt", verkennt sie den Unterschied zwischen Schätzungsberechtigung - die hier auch nach Ansicht des Gerichts gegeben ist - und Durchführung der Schätzung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zuschätzung beruht zu einem nicht unwesentlichen Teil auf den von der Betriebsprüfung vorgenommenen Einzelkalkulationen. Sollten diese nicht zutreffend sein, schlagen diese unzutreffenden Einzelkalkulationen auch auf die Gesamtschätzung durch. Die belangte Behörde wird sich daher im weiteren Verfahren mit den Einwendungen der Bf gegen die einzelnen Kalkulationen konkret auseinanderzusetzen haben. Hierfür sind entsprechende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich, die zweckmäßig nur im Wege einer Außenprüfung getroffen werden können. Einkäufe bei einem Großhandelsunternehmen (Metro) Zu einer Schätzung auf Grund von Einkäufen bei einem Großhandelsunternehmen hat der VwGH unter anderem ausgeführt (VwGH 28.11.2013, 2010/13/0155): Was die im Vordergrund stehenden Fragen nach der Zurechnung und dem Zweck der Bareinkäufe des Beschwerdeführers in dem Großmarkt angeht, so wiederholen die Ausführungen der belangten Behörde zur Widerlegung des Einwandes zufälliger "Verschränkungen" durch das Zusammentreffen von Kunden verschiedener Erfassungsbänder an derselben Zahlkassa im Wesentlichen nur Teile des Prüfungsberichtes. Das naheliegende Argument, die "verschränkten" Käufe kämen jeweils - an der Erfassernummer erkennbar - vom selben Erfassungsband (vgl. etwa Kopf in SWK 2010, S 541), fehlt im angefochtenen Bescheid und auch noch in der Gegenschrift. Die Zurechnung nicht "verschränkter" Barkäufe setzt nach den Ausführungen der belangten Behörde (kumulativ) voraus, dass einerseits der Zeitabstand von maximal einem Minutensprung zwischen den beiden Rechnungen nicht überschritten wird und andererseits auch ein Vergleich der Warengruppen samt einer Überprüfung des Kaufverhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg für die Zurechnung spricht. Die Unmöglichkeit einer Abfertigung mehr als eines Kunden binnen ein bis zwei Minuten wird zur Widerlegung des Einwandes, dass dies eine unbewiesene Annahme sei, nach Ausführungen über den "maximalen" Zeitaufwand pro Kunde ("i.a. maximal Minute") nur mit dem Wort "naturgemäß" begründet. Gravierender ist jedoch das Fehlen konkreter Ausführungen zum "Vergleich der Warengruppen" und zur "Überprüfung des Kaufverhaltens" im Fall des Beschwerdeführers. Veröffentlichte Entscheidungen der belangten Behörde zu anderen Fällen dieser Art enthalten Wiedergaben aus dem Datenmaterial, die ein "Splitting" des Kaufs manchmal ein und derselben unternehmensbezogenen Ware zeigen oder es auf andere aussagekräftige Weise ermöglichen, die bar eingekauften Waren mit dem Unternehmen oder dem Unternehmer in Verbindung zu bringen. Im vorliegenden Fall scheint es der belangten Behörde zu genügen, dass keine "grundsätzlichen Unterschiede" in der "Produktpalette" feststellbar gewesen seien, wobei hier auch das - wie schon im Prüfungsbericht - nicht konkret anhand des Datenmaterials demonstriert wird und die "Produktpalette" nach den Ausführungen der belangten Behörde "aus in typischer Weise für den persönlichen Bedarf benötigten Waren" besteht. Als Argument für die Zurechnung von Barkäufen unter dem Gesichtspunkt eines "Vergleichs der Warengruppen" und einer "Überprüfung des Kaufverhaltens" mit dem behaupteten Ergebnis einer "eindeutigen Zuordenbarkeit dieser Lieferungen an den Bw." ist das nicht nachvollziehbar. Letzteres gilt auch für die Argumentation, mit der die belangte Behörde sich auf den Einwand des Beschwerdeführers bezieht, Barkäufe habe er, soweit sie stattfanden, nicht für den Wiederverkauf getätigt. Die belangte Behörde hält dem die "Vielzahl an inhaltsgleichen Rechnungen" entgegen, was ohne nähere Ausführungen nicht verständlich ist, weil "inhaltsgleicher" Bedarf auch im Privatleben vorkommt, und argumentiert davon abgesehen mit der "Menge der eingekauften Waren" (Seite 17 des angefochtenen Bescheides; in der abschließenden Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers wiederholt: "wie bereits ausgeführt die Warenmenge"). Über diese Menge heißt es im vorangegangenen Absatz (Seite 17 des angefochtenen Bescheides), es habe sich jeweils um "Lebens- und Genussmittel (v.a. Obst, Joghurt, Süßigkeiten u.ä.) in Haushaltsmengen" gehandelt, und die weitaus überwiegende Zahl der zugerechneten Barverkäufe bewegte sich nach den Feststellungen der belangten Behörde auch im Bereich des § 11 Abs. 6 UStG 1994. Auf die Argumentation mit der "Menge der eingekauften Waren", nämlich "Haushaltsmengen", zum Beweis dafür, dass "die Waren nicht für den persönlichen Gebrauch" bestimmt gewesen seien, folgt das Zugeständnis, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei "jedoch durchaus ein gewisser Wahrheitsgehalt zu unterstellen", weshalb ein Fünftel der "Haushaltsmengen" im nicht näher begründeten "Schätzungsweg" als "privat veranlasst" ausgeschieden wird. In der abschließenden Zusammenfassung heißt es zu den zugerechneten Käufen von "typischer Weise für den persönlichen Bedarf benötigten Waren" in "Haushaltsmengen", nach der "Lebenserfahrung" ließen diese Bareinkäufe "nur den Schluss zu", dass sie für den Einzelhandel des Beschwerdeführers getätigt worden seien, "um entsprechende Abgaben zu vermeiden". Einer Auseinandersetzung mit der Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe des Sicherheitszuschlages in den einzelnen Streitjahren bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr. Die belangte Behörde hat ihre Erwägungen schon bei der Behandlung der vorgelagerten Fragen in den dargestellten Punkten mit Unschlüssigkeit belastet, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. Kopf, METRO-Betriebs­prüfungen - "Die Suppe hat Konsistenz", SWK 14/15/2010, S 540, schreibt unter anderem: ... Ein besonders enger Zusammenhang zwischen einzelnen Bar- und Rechnungseinkäufen kommt nach den Feststellungen des Senats in den sog. Verschränkungsfällen zum Ausdruck. In diesen werden bei einem kombinierten bzw. aufgeteilten Einkauf die Kundenk­arte und die extra eingesetzte Barverkaufsk­arte beim Erfassen der Waren auf dem Band in anderer Reihenfolge als danach bei der Zahlkasse eingelesen, wobei der Kassiererin von der Erfasserin die beiden Karten mit dem Vermerk weiterge­geben werden, dass die beiden Vorgänge zusammengehören. Das vertauschte Einlesen der beiden Karten führte dazu, dass - anders als in allen anderen Fällen - Erfassungsnummer und Rechnungsnummer gleichsam vertauscht wurden und chronologisch nicht mehr korrespondieren... ... Denn eine Verschränkungs­voraussetzung war jedenfalls in der Berufungs­entscheidung RV/0552-F/08 die Erfassung am gleichen Erfassungsband, was aus der Erfassungsnummer ersichtlich wird. Die dritte und vierte Ziffer der zehnstelligen Banderfassungsnummer geben nämlich Auskunft über das Band, auf dem die Ware erfasst wurde... ... indet ein Bareinkauf praktisch gleichzeitig (innerhalb einer Rechnungsminute) mit einem Karteneinkauf am selben Band bei derselben Kasse über einen für den Abgabe­pflichtigen typischen Warenkorb statt, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass dieser Einkauf ein und demselben Einkäufer zuzuordnen ist, selbst wenn die Einkäufe nicht "verschränkt" sind. Besondere Bedeutung kommen in diesem Fall charakteristischen, immer wiederkehrenden Produkten oder Mengen zu. So unterscheidet sich der Warenkorb eines Kantineurs recht deutlich von dem eines Hoteliers oder Pensionsbetreibers.... ... Tätigt ein erfahrener Gastwirt über einen längeren Zeitraum bei einem Großhandels­unternehmen neben verbuchten Rechnungseinkäufen zur selben Zeit, am selben Band und bei derselben Kasse nicht verbuchte Bareinkäufe über einschlägige Waren in haushaltsunüblicher Menge, dann ist es unter Bedachtnahme auf die weiteren Ergebnisse des Ermittlungs­verfahrens nicht unschlüssig, vom Vorliegen der Schätzungsbefugnis und der Hinterziehung von Abgaben auszugehen.... Die belangte Behörde gibt an, es sei im Rahmen von Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der Firma Metro umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden sichergestellt worden, wobei durch die Auswertung des Datenmaterials "diese Verkäufe bzw. die Abgabe von Waren auf unterschiedliche Mitgliedskarten bestimmten Empfängern (Kunden) der Fa. Metro zugeordnet werden" hätten können. Konkret soll diese Auswertung ergeben haben, "dass neben offiziellen Warenlieferungen und -verkäufen an die Kundennummer Y , lautend auf die Firma A Cafe Gesellschaft m.b.H. auch weitere diesem Kunden zuordenbare Verkäufe getätigt wurden." Diesbezügliche Unterlagen fehlen in den vorgelegten Akten der belangten Behörde. Das Bundesfinanzgericht kann auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, aus welchen Gründen bestimmte Barverkäufe der Bf zugeordnet wurden und um welche Verkäufe es sich überhaupt handelt. Die etwa bei Kopf in SWK 14/15/2010 angeführen Voraussetzungen für einen Zusammenhang ("Verschränkung") zwischen Kundenkartenveräufen und Barverkäufen lassen sich aus den vorgelegten Akten nicht erkennen. Man kann zwar aus Ausführungen in der Berufung und in der Stellungnahme bestimmte Rückschlüsse auf die strittigen Einkäufe ziehen, eine vollständige Darstellung ist jedoch in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. Eine Begründung der Zurechnung dem Grunde und der Höhe nach im Sinne des Erkenntnisses VwGH 28.11.2013, 2010/13/0155 liegt bislang nicht vor. Wenn etwa in der Stellungnahme angeführt wird, es sei "bei den ermittelten nicht erklärten Bareinkäufen Küche (10%)" "selbstverständlich bereits im Vorfeld durch die BP Tiernahrung, Pflanzen und Bücher und andere offensichtlich nicht für den gewerblichen Verkauf bestimmte Waren ausgeschieden" worden, kann diese - von der Bf bestrittene - Angabe nicht geprüft werden. Vergleicht man die Angaben laut Berufung (offenbar strittige Gesamteinkäufe in Bezug auf die Küche) [Grafik]   mit den von der Betriebsprüfung angesetzten Einkäufen [Grafik]   lässt sich ohne weitere Unterlagen nicht erkennen, was aus dem (in den Akten nicht befindlichen) Kontrollmaterial ausgeschieden wurde und wie die Betriebsprüfung zum Wareneinkauf (der höher ist als die offenbar strittigen Einkäufe laut Berufung einschließlich Tiernahrung, Bücher, Pflanzen usw) gelangt. Der Einkauf außerhalb des Kundenkontos der Bf bei Metro wurde sowohl vom Geschäftsführer der Bf, B C-D, als auch von deren Koch, H I, am 29.10.2007 vor der Finanzstrafbehörde zugestanden und mit Privateinkäufen von Alkoholika des Kochs begründet. Der Niederschrift vom 29.10.2007 lassen sich aber nähere Details zum Umfang der Privateinkäufe nicht entnehmen. So ist offen, welche Bareinkäufe nun zuzurechnen sind. Auch wurden die Verdächtigten beispielsweise nicht gefragt, aus welchen Gründen der angeblich private Konsum des Kochs (laut in der Berufung wiedergegebener Einkaufsliste) weitgehend mit dem Getränkeangebot laut Speisekarte ident war. Der Koch hätte auch glaubhaft darlegen müssen, dass er privat diese unterschiedlichsten Getränke in dem angegebenen Umfang konsumiert hat. In der Stellungnahme wird verwiesen, dass der Koch angegeben haben soll, (nur) Wodka mit Erdbeerpago getrunken zu haben. Ein Beweismittel über diese Aussage (Niederschrift, Aktenvermerk) findet sich in den vorgelegten Akten nicht. Hingegen hat der Koch in der Niederschrift vor der Finanzstrafbehörde am 20.4.2010 ausgesagt, "Spirituosen wie Wodka, Bacardi oder auch alkoholfreie Getränke wie Pago Erdbeere" für sich eingekauft zu haben. Bislang ebenso nicht gewürdigt wurde die Angabe des Kochs, bestimmte Einkäufe könnten vom Besitzer eines benachbarten Lokals (O P) erfolgt sein. O P wurde bislang, soweit ersichtlich, von der Behörde nicht einvernommen. Hier ist das Verfahren entsprechend zu ergänzen. Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Wie oben ausgeführt, ist die Schätzung nach dem derzeitigen Verfahrensstand in Bezug auf die Kalkulation und die angenommenen "Schwarzeinkäufe" im Großhandel unschlüssig. Da die Schätzungsgrundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden müssen und der Schätzungsvorgang schlüssig sein muss, führen diesbezügliche Verfahrensmängel für sich allein zur Aufhebung der auf Grund der Schätzung ergangenen Abgabenbescheide (vgl. VwGH 6.7.1990, 87/17/0132). Im Hinblick auf den Umfang des weiteren Ermittlungsverfahrens ist die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweckmäßig. Nichtzulassung der Revision Da mit diesem Beschluss über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird und der Beschluss der dargestellten Rechtsprechung des VwGH, folgt ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Wien, am 9. Oktober 2014

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Normen und Schlagworte

SchätzungEinlagenKalkulationsdifferenzen"Schwarzeinkäufe""Metro"

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103817/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103817.2009
Stammnummer
101960
Gültig
09.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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