…in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher…
…in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher…
…a FinStrG ist im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls erfüllt. Unter Verletzung der obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO wurde durch das Nichterklären von Einkünften eine Verkürzung von Abgaben bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit a erster Halbsatz FinStrG ist eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe verkürzt…
…Grund der anfangs beruflichen Tätigkeit des Bf. als Buchhalter war der wider den Bestand eines Vorsatzes bei der Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO ins Treffen geführte Hinweis des steuerlichen Vertreters auf das Fehlen einer rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten in den Streitjahren…
…Grund seiner ehemals beruflichen Tätigkeit als Buchhalter stets alle Risikofaktoren in den Streitjahren bekannt gewesen sind, womit die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO in Form der Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre weder zu rechtfertigen, noch zu entschuldigen ist. - Misstrauen in die "Österreichischer Schilling"…
…zu deklarieren gehabt hatte, um eine in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer in Österreich auf die Einkommensteuer angerechnet zu erhalten, und die Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO in Form der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 verletzt hatte, obwohl dem Bf. zwei (…
…bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen (VwGH 19.5.1992, 91/14/0089 bis 0091). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen…
…gestützt werden kann. Der/Die Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten bzw. Sonderausgaben in Erfüllung seiner/ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl…
… 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen (vgl. dazu auch § 77 Abs. 2 BAO) in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat…
…an der Feststellung des Sachverhaltes vorzusehen (VfGH 3.12.1984, G 24/83). Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00). Der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht gezwungen werden darf…
…15/0150). (BAO, Kommentar, Ritz, § 114, TZ 9) Gemäß § 138 Abs.1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen…
…Offenlegungspflicht verletzt und somit kein Delikt nach § 33 FinStrG begangen. Der Abgabepflichtige hat gemäß § 119 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Gemäß § 140 BAO…
…wäre nach § 119 BAO verpflichtet gewesen, dem Finanzamt - auch ohne Aufforderung - sämtliche Umstände anzuzeigen, um diesem eine Abgabenfestsetzung zu ermöglichen. Trotz vielfacher Aufforderungen brachte er keine Unterlagen bei, aus denen Art und Umfang seiner Einnahmen ersichtlich gewesen wären. Wäre der Bf seiner Offenlegungspflicht, deren Verletzung…
…Feststellung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist somit in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde. Demgegenüber haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln die Richtigkeit ihrer Anbringen auf Verlangen der Abgabenbehörde zu beweisen bzw. gegebenenfalls zumindest glaubhaft zu machen (§ 138 BAO)…
…dato nicht. Damit ist die Bw. ihrer Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht (§§ 115, 119, 138 BAO) nicht nachgekommen weshalb die beantragten Kosten mangels Nachweis/Glaubhaftmachung des Zusammenhanges mit den Einkünften nicht anerkannt werden konnten. Betriebsmittel Weiters beantragte die Bw. die Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. €…
…zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3). Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1). Der Offenlegung…
…Es wurde auf die Besteuerung des § 4 Abs. 3 BAO hingewiesen. Es wurde sogar eine Belehrung bezüglich Soll- und Ist-Besteuerung durchgeführt. Es wurde eine Rüge zur Feststellung der Bemessungsgrundlage gemacht und es wurde ein Widerspruch zur Umsatzsteuerpflicht gemacht. Gleichzeitig wurde auf den Schriftsatz vom…
…und Wahrheitspflicht. Gemäß § 119 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Dabei muss der Abgabepflichtige nicht nur die Besteuerungsgrundlagen offen legen, sondern…
…Nach § 138 Abs. 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Nach Abs. 2…
… 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Zu den unter Wahrheitspflicht stehenden Offenlegungspflichten gehören auch…