Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1372-W/04
Anlaufverluste des § 4 Abs. 3 EStG Ermittlers bei Missachtung der Offenlegungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1372-W/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1190 Wien, vertreten durch
Contax Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 16, vom
9. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 22. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 nach
der am 27. Jänner 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im Zuge der
Einkommensteuererklärung für 2002 Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit in Höhe von 50.640,65 € und
Verlustabzüge in Höhe von 87.285 €.
Das Finanzamt erließ am 22. Dezember 2003 den
Einkommensteuerbescheid für 2002, wobei von der
Einkommensteuererklärung für 2002 insoweit abgegangen wurde, als die
geltend gemachten Verlustabzüge unberücksichtigt blieben.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der
Betrieb des Steuerpflichtigen bereits 1991 eröffnet worden und ein
Anfangsverlust bereits 1990 geltend gemacht worden sei. Der Verlustabzug
für 1994 und 1995 könne daher nicht anerkannt werden.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 9. Jänner 2004
das Rechtsmittel der Berufung, worin der Bw. ausführte, er habe erst Ende
1990 seine Ziviltechnikerprüfung abgelegt. Die 1991 und 1992 erzielten
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit seien ausschließlich von
seinem privaten Wohnsitz aus für seinen damals einzigen Auftraggeber Dipl.
Ing. XX erzielt worden. 1993 habe er schließlich sein Büro in 1190
Wien, YY-gasse 37 eröffnet. Im Zusammenhang damit sei es zu entsprechenden
Anschaffungen und Adaptierungsarbeiten sowie zur Anstellung eines Mitarbeiters
ab dem 1. Jänner 1994 gekommen.
Seit der Eröffnung des Büros, so führte der
Bw. weiter aus, betreue er einen völlig anderen Kreis von Auftraggebern,
als vorher. Seine Tätigkeit ab dem Jahr 1994 sei in keiner Weise mit seiner
betrieblichen Tätigkeit vorher vergleichbar, weshalb von einer
Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988 ausgegangen
werden müsse. Es werde daher beantragt die in den Jahren 1994 und 1995
entstandenen Anlaufverluste bei der Bemessung der Einkommensteuer für 2002
zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2004 als unbegründet ab.
Der Bw. stellte am 12. Juli 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Darin wurde insbesondere dargetan, dass die in den Jahren
1991 und 1992 ausschließlich von seinem privaten Wohnsitz aus entfaltete
Tätigkeit für seinen einzigen Auftraggeber unter Nutzung der
Betriebsmittel desselben erfolgte. Dies habe eine wirtschaftliche
Abhängigkeit bedingt, sodass dieses Auftragsverhältnis bereits einem
Dienstverhältnis nahe gekommen sei.
1993 habe er sich selbständig gemacht, d.h. er habe
ein Büro eröffnet, in eine entsprechende eigene Infrastruktur
investiert und auch Mitarbeiter eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht
mehr für den bisherigen Auftraggeber gearbeitet sondern neue Kunden
akquiriert.
Das Bundesministerium für Finanzen habe in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass eine Betriebseröffnung immer
dann vorliege, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm nicht oder nicht im
bisherigen Umfang ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufgenommen
habe. In der RZ 4530 der Einkommensteuerrichtlinien werde als Beispiel einer
solchen Betriebseröffnung der Fall eines angestellten
Wirtschaftstreuhänders genannt, der bereits bisher am selben Standort eine
freiberufliche Tätigkeit, und zwar die Betreuung einiger fremder Klienten
ausgeübt habe. Die Begründung einer eigenen Kanzlei mit eigenen
Klienten sei sodann als Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zu sehen.
Der hier genannte Fall sei mit dem hier vorliegenden
vergleichbar, wobei noch hinzukomme, dass ein Standortwechsel und die Schaffung
einer kompletten Büroinfrastruktur erfolgt seien.
Dem Umstand, dass keine Kanzlei übernommen worden
sondern eine solche selbst eröffnet worden sei, komme jedoch schon deshalb
keine Bedeutung zu, weil § 18 Abs. 7 EStG 1988 die Einräumung eines
Verlustvortrages für typische Verlustsituationen bei Beginn einer
bestimmten betrieblichen Tätigkeit bezwecke.
Eine derartige Verlustsituation sei aber bei Gründung
eines Ziviltechnikerbüros, wie sie durch den Bw. erfolgt sei, zweifellos
gegeben, da die Neugründung eines Büros ein höheres Risiko und
Verlustpotential mit sich bringe als die einer Betriebsübernahme.
Zudem habe das Finanzamt seine Auffassung, trotz
Kanzleineugründung sei die bisher entfaltete Tätigkeit in
vergleichbarer Form fortgeführt worden, nicht begründet und damit
seinen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
Die Berufungsbehörde ersuchte den Bw. mit Schreiben
vom 25. November 2004 u.a. zu folgender Fragen Stellung zu beziehen:
"In der Verlautbarung des Amtes der Wiener Landesregierung
betreffend ihre Ziviltechniker-Befugnisverleihung ist als Standpunkt Ihrer
Kanzlei die Anschrift 1190 Wien, ZZ-gasse 28/5/6 angegeben. Diese Adresse wurde
von Ihnen im Fragebogen vom 3. März 1991 allerdings als Wohnungsanschrift
angegeben, während als Ort der Berufsausübung die Anschrift 1238 Wien,
R-straße bezeichnet wurde. Um diesbezügliche Klarstellung,
insbesondere im Hinblick auf Ihre Äußerung, vor der
Kanzleigründung (1990 bis 1992) hätten Sie ausschließlich von
Ihrem privaten Wohnsitz aus gearbeitet, wird ersucht".
Der Bw. wurde im besagten Schreiben auch ersucht die Art
seiner Tätigkeit in den Jahren 1990, 1991, 1992 und 1993 darzustellen und
entsprechende Verträge zwischen Ihm und Dipl. Ing. XX vorzulegen. Soweit
keine schriftlichen Verträge vorlägen, wurde ersucht die Behauptung
dieses Rechtsverhältnisses anhand anderer Unterlagen (Niederschriften,
Aktenvermerke, Besprechungsprotokolle u.ä.) nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Weiters wurde um Angabe dahingehend ersucht, gegenüber
welchen Klienten des Dipl. Ing. XX der Bw. XX Leistungen erbracht habe. Soweit
Namensangaben nicht mehr möglich sein sollten, wäre die Angabe der
Zahl dieser Klienten bzw. die ungefähre Zahl der Klienten
erforderlich.
Weiters wurde der Bw. ersucht bezüglich der in den
Jahren 1991 bis 1993 erzielten Einnahmen (Gewinne aus selbständiger Arbeit
1991 - 1993: 802.710 S, 552.684 S und 113.593 S) anzugeben, welche
Honorarvereinbarungen mit Dipl. Ing. XX bestanden.
Im besagten Schreiben der Berufungsbehörde wurde noch
Folgendes ausgeführt:
"Im Vorlageantrag wird angeführt, vor der
Eröffnung Ihres Büros in der YY-gasse hätten Sie
ausschließlich an Ihrem privaten Wohnsitz gearbeitet, wobei Sie
Betriebsmittel Ihres Auftraggebers verwendet hätten. Es wird ersucht
mitzuteilen, um welche Betriebsmittel es sich dabei gehandelt hat und ob
hiefür Ihrem Auftraggeber gegenüber Aufwandsersätze zu leisten
waren, zutreffendenfalls in welcher Höhe oder in welcher ungefähren
Höhe.
Erläutern Sie, inwieweit sich Ihre Tätigkeit seit
der Eröffnung des büros in der YY-gasse geändert hat, ob z.B.
nunmehr Aufträge einer andersstrukturierten Klientel als bisher zu
bearbeiten waren, oder ob die Änderung nur die Zahl der Klienten betroffen
hat. Die Kundenverzeichnisse der Jahre 1993, 1994 und 1995 mögen vorgelegt
werden.
Geben Sie bitte die Gründe dafür an, weshalb in
den Jahren 1991, 1992 und 1993 Gewinne in Höhe von 802.710 S, 552.684 S und
113.593 S erzielt wurden und in den Folgejahren mit Ausnahme des Jahres 1997 und
nunmehr 2002 erhebliche Verluste erlitten wurden (1994: - 675.767 S; 1995: -
525.299 S; 1996: - 230.045 S;1998: - 240.388; 1999: - 516.605; 2000: - 786.626
S: 2001: - 149.010). Gleichermaßen möge im Verhältnis zu den in
den Jahren 1997 und 2002 erzielten Gewinnen angegeben werden, worin der
Unterschied der Ertragslage in diesen Jahren gegenüber den vorgenannten
Verlustjahren zu sehen ist".
An der am 30. Juni 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
nahm der Bw. trotz am 10. Juni 2005 nachweislich zugestellter Ladung nicht
teil.
Die Vertreter des Finanzamtes wiederholten im Rahmen der
Berufungsverhandlung ihren Berufungsantrag auf Abweisung des Berufungsbegehrens
und verwiesen begründend auf die bereits im bisherigen Berufungsverfahren
getroffenen Äußerungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 Abs. 7 EStG 1988
sind Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch
bei einem Steuerpflichtigen nach Abs. 6 zu berücksichtigen, der den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 ermittelt.
Abs. 6 dieser Vorschrift bestimmt Folgendes:
"Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in
einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur wenn
die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden
sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden".
Gem. § 2 Abs. 2b Z 2 (BGBl I 2000/142 ab 2001)
können vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 nur
im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
(Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden
können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze
abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7
zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht
abgezogen werden können.
Gem. § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Zu den unter Wahrheitspflicht stehenden
Offenlegungspflichten gehören auch die Anzeige- und
Abgabenerklärungspflichten, Auskunftspflichten oder Ergänzungs- und
Vorhaltsbeantwortungspflichten. Verletzungen führen, wenn die Partei in
ihren Offenlegungshandlungen den vorgesehenen, gebotenen und zumutbaren
Mitwirkungsstandard nicht entspricht, notgedrungen zu amtswegigen
Beweisaufnahmen mit Folgerungen, die durch die Mitwirkungsverweigerung
beeinflusst sein können. Der Abgabepflichtige setzt sich diesfalls in hohem
Maß der Gefahr aus, dass die Abgabenbehörde in Ausübung des ihr
zustehenden Rechtes zur freien Beweiswürdigung zu einer unter
Umständen unvollkommenen Sachverhaltsfeststellung gelangt (vgl. VwGH
16.12.1971, 931 f/71). Es kann zu substituierenden behördlichen Annahmen
kommen, die mit den natürlichen Gefahren der Unschärfe, Ungenauigkeit
und Unrichtigkeit verbunden sein können. Pflichtverletzungen der Parteien
auf diesem Gebiet können zu Schätzungen führen (vgl. Stoll, BAO
Kommentar, § 119 1. c, Seiten 1353 und 1354).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. den Fragenvorhalt der
Berufungsbehörde vom 25. November 2004 gleichermaßen unbeantwortet
gelassen wie die entsprechende Urgenz desselben vom 9. Februar 2005. Da der
Einschreiter auch der Einladung zur Teilnahme an der am 30. Juni 2005
stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung, die er selbst beantragt
hat, nicht Folge leistete, kann die vorliegende Berufungsentscheidung nur nach
der Aktenlage, soweit sie gesicherte Anhaltspunkte liefern kann, beurteilt
werden.
Dabei fällt auf, dass die in den Jahren 1991 und 1992
entfaltete selbstständige Tätigkeit, die lt. Angaben des Bw. in der
Berufung bzw. im Vorlageantrag ausschließlich vom privaten Wohnsitz aus
ausgeübt sein soll (müsste 1190 Wien, ZZ-gasse gewesen sein, in den
Umsatzsteuererklärungen 1991 und 1992 wird als Ort der Leitung des
Unternehmens allerdings 1238 Wien, R-straße 173 angegeben ), Ausgaben
nötig machte, die sich von der Art her nicht von jenen unterscheiden, die
im Jahr 1993, in dem bereits das Büro in 1190 Wien, YY-gasse 37 bestanden
hat, getätigt wurden, wenn auch in betraglich höherem
Ausmaß.
Die 1991 und 1992 getätigten Ausgaben (253.664 und
237.723) sind wohl geringer als die 1993 getätigten Ausgaben (625.566),
doch weist dieser Umstand gleichermaßen, wie der 1991 erfolgte Zugang an
Werkzeugen, Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von 107.000
(Zugang 1993: 367.738 S), darauf hin, dass keinesfalls eine Tätigkeit
vorlag, für die der Vertragspartner des Bw. die Betriebsmittel zur
Verfügung gestellt haben soll.
Vielmehr hat, dies ergibt sich zwingend aus den genannten
Fakten, der Bw. bereits seit 1991 eine selbständige Tätigkeit, wenn
auch mit Klienten des Dipl. Ing. XX, entfaltet, die 1993 nur eine Erweiterung
erfahren hat. Dies geht schon aus dem Schreiben des steuerlichen Vertreters des
Bw. vom 22. Juli 1993 hervor, worin ein zu erwartender Rückgang der
Erlöse mit der Umstrukturierung der Kanzlei begründet wurde.
Da auch die Tätigkeit des Bw., die lt. eigenen Angaben
(Steuererklärungen) stets die eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft war (entspricht Angaben im Fragebogen vom 3. März
1991), zumindest soweit dies aus der Aktenlage erkennbar ist, keine
Änderung erfahren hat, kann auch aus diesem Blickwinkel von einer
Betriebseröffnung nicht die Rede sein.
Eine allfällige Umstrukturierung im Klientenbereich,
den der Bw., wiewohl dazu aufgefordert, nie glaubhaft gemacht hat (z.B. nunmehr
nur oder überwiegend eigene Klienten), bedingt aber für sich allein
gleichermaßen keine Betriebsneugründung wie der Umstand, dass ein
Freiberufler sich in der Folge eines Angestellten bedient und damit
entsprechende Ausgaben anfallen. Für eine erhebliche Ausweitung des
Klientenbereichs, dies könnte bei vorher geringfügiger Klientenanzahl
für eine Betriebsneugründung sprechen, fehlt es aber an entsprechenden
Indizien (keine auffällige Umsatzerweiterung in den Folgejahren).
Aus den genannten Fakten lt. Aktenlage ist daher nicht
erkennbar, dass die vorliegendenfalls behauptete Betriebsneugründung im
Jahr 1994 (richtig wohl 1993, da in diesem Jahr bereits das Büro in 1190
Wien, YY-gasse 37 eingerichtet wurde) erfolgt ist. Vielmehr ist in freier
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bw. die selbstständige
Tätigkeit als Zivilingenieur bereits in den Jahren 1991 und 1992, in denen
auch entsprechende Investitionen getätigt wurden, aufgenommen hat und in
den späteren Jahren nur eine Umstrukturierung im Klientenbereich erfolgt
ist. Dies stellt, wie das Finanzamt richtig erkannt hat, lediglich die
Fortführung einer bereits entfalteten selbstständigen Tätigkeit
dar, weshalb der maßgebliche dreijährige Anlaufzeitraum bereits mit
1991 zu laufen begann, Anlaufverluste für die Jahre 1994 und 1995 aber
nicht berücksichtigt werden können.
Für diese Behauptung hätte es dem Bw. oblegen
entsprechende Beweise vorzulegen bzw. diese Behauptung zumindest glaubhaft zu
machen. Dieser Verpflichtung ist der Einschreiter aber in keiner Weise
nachgekommen.
Dem Berufungsbegehren musste daher der Erfolg versagt
werden.
Wien,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1372-W/04
- Stammnummer
- 16701
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF