Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0007-L/03
Erwerberhaftung - Offenlegungspflicht des Erwerbers bei Zweifeln an den Berufungsausführungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-L/03vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. hat bestritten, dass er ein lebendes Unternehmen erworben hat. Dazu wurde vom Referenten festgestellt, dass kurz nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch die Veräußerin der Bw. dort einen weiteren Betriebsstandort begründet hat. Weiters hat er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb diverser Wirtschaftsgüter in der Einnahmen und Ausgabenrechnung für 2001 einen Geschäfts(Firmen-)wert aktiviert bzw. ergibt sich aus der Anlagenentwicklung auch ein nicht unwesentlicher Zugang an Betriebs- und Geschäftsgebäude und Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Dazu hat der Bw. trotz eines Vorhaltes und der in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel an seinen Berufungsausführungen keine näheren Angaben gemacht.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen (vgl. dazu auch § 77 Abs. 2 BAO) in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der Bw. hat es im gegenständlichen Verfahren trotz entsprechender Zweifel unterlassen, seine Behauptung, wonach kein lebendes Unternehmen erworben wurde, zu untermauern. In freier Beweiswürdigung ging der UFS von einem Unternehmenserwerb aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Stefan Eigl,
Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lederergasse 33b, vom 3. Oktober 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 29. August 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der Berufung wird dahingehend stattgegeben, dass die
Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Frau W. in Höhe von insgesamt
10.110,99 € auf nachfolgend angeführte Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt 7.354,70 € vermindert wird:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in Euro
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Säumniszuschlag
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2000
|
15,41
|
Umsatzsteuer
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12/00
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246,71
|
Umsatzsteuer
|
02/01
|
273,69
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
433,13
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
476,95
|
Umsatzsteuer
|
11/01
|
94,98
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
5.813,83
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Die Zahlungsfrist nach § 224 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 hat das Finanzamt dem
Berufungswerber vorgehalten, dass er nach der Aktenlage das Keramikstudio der
Frau W. in L., P.-Str. 1 erworben hat. Demnach sei laut vorliegender
Rechnung am 1. November 2001 ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Bei der
Veräußerin seien Einbringungsmaßnahmen ohne ausreichenden
Erfolg durchgeführt worden. Es wurden die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten dem Berufungswerber mitgeteilt. Er wurde ersucht
darzulegen, ab welchen Zeitpunkt er von diesen Abgabenschuldigkeiten Kenntnis
erlangt hat, welche Maßnahmen er zur Erkundung allfälliger
betrieblicher Abgabenschulden unternommen hat und wie hoch die erworbenen Aktiva
sind. Weiters wurde er um Bekanntgabe seiner persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse ersucht. Aus einer dem Vorhalt in Ablichtung beigelegten
Rechnung geht hervor, dass Frau W. dem Berufungswerber einen Betrag von
480.000,00 S (brutto) in Rechnung gestellt hat.
In der Stellungnahme vom 16. August 2002 brachte der
Berufungswerber vor, dass er vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem
Steuerberater der Veräußerin Kontakt aufgenommen hätte und
dieser von exekutiven Maßnahmen nichts erzählt hätte. Es sei ein
Konkursantrag gegen Frau W. mangels Vermögens abgewiesen worden. Es seien
lediglich Fahrnisse übernommen und nicht ein Unternehmen im Ganzen
übereignet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung für
folgende Abgabgabenschuldigkeiten der Frau W. in Höhe von insgesamt
10.110,99 € gegenüber dem Berufungswerber geltend
gemacht:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
01/00
|
509,96
|
Umsatzsteuer
|
02/00
|
771,15
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
15,41
|
Umsatzsteuer
|
06/00
|
424,34
|
Umsatzsteuer
|
09/00
|
474,92
|
Umsatzsteuer
|
10/00
|
167,00
|
Umsatzsteuer
|
11/00
|
193,38
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
462,85
|
Umsatzsteuer
|
02/01
|
273,69
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
433,13
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
476,95
|
Umsatzsteuer
|
11/01
|
94,98
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
5.813,83
|
|
Summe:
|
10.110,99
Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass ein
Unternehmensübergang im Sinne des § 14 BAO gegeben sei, da die
wesentlichen Grundlagen des Betriebes übernommen wurden. Der
Berufungswerber hätte sich nicht ausreichend über die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Veräußerin informiert, sodass eine
allfällige Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten auf ein sorgloses Verhalten
des Berufungswerbers beruht. Die Betriebsvorgängerin sei gegenüber dem
Finanzamt die angeführten Abgaben schuldig geblieben. Bisherige
Einbringungsmaßnahmen seien wenig erfolgversprechend gewesen.
In der gegenständlichen Berufung vom 3. Oktober 2002
wurde vorgebracht, dass die bloße Tatsache der Übernahme von
Fahrnissen ohne Spezifizierung, um welche Fahrnisse es sich handelt, nicht zur
Haftungsbegründung herangezogen werden könne. Frau W. hätte kein
Unternehmen mehr geführt. Das Unternehmen hätte im Juni 2001 geendet,
da bis zum November 2001 sichtlich keine Umsätze mehr erzielt worden
wären. Dass das Unternehmen nicht mehr existiert hat, ergäbe sich auch
aus dem Konkursantrag, der mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Die
Übernahme von Fahrnissen vermag ein bereits beendetes Unternehmen nicht
mehr aufleben lassen. Da das Unternehmen bereits längere Zeit vor Verkauf
der Fahrnisse geschlossen worden ist, könne kein Unternehmen mehr gekauft
worden sein. Fahrnisse würden den Erwerber nicht in die Lage versetzen, das
"Unternehmen" fortzusetzen. Nach der Judikatur sei es
ausschlaggebend, dass ein Erwerber in die Lage versetzt wird, ein Unternehmen
fortzuführen. Es sei der Sachverhalt sowohl sachlich als auch rechtlich
unrichtig beurteilt worden. Weiters beziehe sich der Haftungsbescheid auch auf
Umsatzsteuer für Dezember 2001. Hier liege eine unrichtige rechtliche
Beurteilung, da der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht
kommenden Schulden kannte oder hätte kennen müssen. Selbst wenn man
sich auf den Standpunkt stellte, dass der reine Erwerb von Fahrnissen bereits
die Fortführung eines Unternehmens darstellt, so liege die doch die
Umsatzsteuer über den November 2001 und vor allem über dem Dezember
2001 nach dem Abschluss des Kaufvertrages. Diese könnten daher nicht als
Schuld betrachtet werden, die der Berufungswerber am 1. November 2001 kannte. Er
hätte diese gar nicht kennen können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch
nicht existiert hätte.
Die Berufung wurde am 27. Dezember 2002 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vorgelegt. Auf Grund des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl I 2002/97 ging mit 1. Jänner
2003 die Entscheidungskompetenz an den Unabhängigen Finanzsenat über.
Der zuständige Referent hat nach Anforderung der
bezughabenden Akten beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
(Veräußerin) und beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr (Erwerber) dem
Berufungswerber mit Schreiben vom 16. Juli 2004 Folgendes
vorgehalten:
"Bezüglich Ihrer Ausführungen in der
gegenständlichen Berufung, wonach Sie lediglich Fahrnisse jedoch keinen
Betrieb von Frau Wolf-Di Iorio Leonor erworben hätten, bestehen auf Grund
der beiliegenden Unterlagen Zweifel an Ihren Ausführungen:
Die Gewerbeberechtigungen der Frau W. für den
Gewerbestandort P.-Str. 1, 4040 Linz haben am 30. November 2001 geendet. Ihre
Gewerbeberechtigungen haben für die weitere Betriebsstätte haben am
11. Februar 2002 begonnen. Es liegt daher ein relativ kurzer Zeitraum zwischen
der Endigung der Gewerbeberechtigung bei Frau Wolf und der Begründung der
weiteren Betriebsstätte durch Sie.
Sie haben in der P.-Str. 1, 4040 Linz eine weitere
Betriebsstätte begründet.
In der Anlagenentwicklung für die Zeit vom 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001, die Sie Ihrer dem Finanzamt Perg
vorgelegten Einnahmen und Ausgabenrechnung für 2001 beigelegt haben, geht
ein Zugang von Geschäfts(Firmen-)wert (235.000 S) hervor. Nur der von
einem Dritten entgeltlich (Unternehmenserwerb) erworbene Firmenwert ist als
Wirtschaftsgut aktivierungsfähig (vgl. Doralt,
EStG6, § 8 Tz.
40).
Aus der Anlagenentwicklung für die Zeit vom 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 ergibt sich auch ein nicht unwesentlicher
Zugang an Betriebs- und Geschäftsgebäude (364.000 S) und
Betriebs- und Geschäftsausstattung (83.999,00).
Sie werden daher eingeladen, innerhalb von zwei Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens dazu eine Stellungnahme abzugeben und folgende
Fragen detailliert zu beantworten:
Woraus resultiert der im Jahr 2001 aktivierte
Firmenwert?
Woraus resultiert der Zugang an Betriebs- und
Geschäftsgebäude im Jahr 2001?
Woraus resultiert der Zugang an Betriebs- und
Geschäftsausstattung im Jahr 2001?
Haben Sie im Zuge des Erwerbes diverser
Wirtschaftsgüter von Frau W. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
genommen?
Haben Sie sich im Zuge des Erwerbes diverser
Wirtschaftsgüter von Frau W. bei der Veräußerin über den
Stand der Passiva informiert? Wenn ja, wie?
Zu der im Haftungsbescheid angeführten Umsatzsteuer
12/2001 wird bemerkt, dass diese offensichtlich aus der an Sie gestellten
Rechnung, die mit 1. November 2001 datiert ist, resultiert, zumal die
Primärschuldnerin in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2001 Lieferungen und
sonstige Leistungen in Höhe von 400.000,00 S anführt, was genau dem
Nettopreis der von Ihnen erworbenen Wirtschaftsgüter entspricht. In der
Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2001 der Primärschuldnerin sind
hingegen lediglich und sonstige Leistungen in Höhe von 50.314,48 S
ausgewiesen. Dazu wird bemerkt, dass Sie die mit dem Erwerb diverser
Wirtschaftsgüter von Frau W. zusammenhängende Vorsteuer auch erst im
Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2001 geltend gemacht haben.
Dies weist darauf hin, dass der Erwerb tatsächlich erst im Dezember 2001
stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang werden Sie auch ersucht, den der
Rechnung vom 1. November 2001 zu Grunde liegenden Kaufvertrag
vorzulegen."
Mit dem Anbringen vom 2. August 2004 ersuchte der für
den Berufungswerber einschreitende Rechtsanwalt um eine Verlängerung der
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf drei Wochen. Bis zur Erlassung der
Berufungsentscheidung ist keine Stellungnahme des Berufungswerbers beim
Unabhängigen Finanzsenat eingelangt.
Das Finanzamt hat bei Frau W. eine Lohnpfändung
(Bescheid vom 3. Februar 2002) durchgeführt. Auf Grund dieses
Bescheides sind seit Oktober 2002 Zahlungseingänge auf dem Abgabenkonto der
Primärschuldnerin zu verzeichnen. Von den Abgabenschuldigkeiten, für
die die Haftung geltend gemacht wurde, haften nur mehr folgende auf dem
Abgabenkonto der Primärschuldnerin aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
15,41
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
246,71
|
Umsatzsteuer
|
02/01
|
273,69
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
433,13
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
476,95
|
Umsatzsteuer
|
11/01
|
94,98
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
5.813,83
|
|
Summe:
|
7.354,70
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet
gemäß
§ 14 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) der
Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Dies gilt
insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht
kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Im gegenständlichen Fall bestreitet der
Berufungswerber, dass er ein lebendes Unternehmen erworben hat. Dazu wurde vom
Referenten festgestellt, dass kurz nach Zurücklegung der
Gewerbeberechtigung durch die Veräußerin der Berufungswerber in der
P.-Str. 1 einen weiteren Betriebsstandort begründet hat. Weiters hat
der Berufungswerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb diverser
Wirtschaftsgüter von Frau W. in der Einnahmen und Ausgabenrechnung für
2001 einen Geschäfts(Firmen-)wert (235.000 S) aktiviert bzw. ergibt
sich aus der Anlagenentwicklung für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis
31. Dezember 2001 auch ein nicht unwesentlicher Zugang an Betriebs- und
Geschäftsgebäude (364.000 S) und Betriebs- und
Geschäftsausstattung (83.999,00). Dazu hat der Berufungswerber trotz des
Vorhaltes vom 16. Juli 2001 und der in diesem Zusammenhang geäußerten
Zweifel an seinen Berufungsausführungen keine näheren Angaben gemacht.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen (vgl. dazu auch
§ 77 Abs. 2 BAO) in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§
119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen bzw.
glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat es im gegenständlichen
Verfahren trotz entsprechender Zweifel unterlassen, seine Behauptung, wonach
kein lebendes Unternehmen von Frau W. erworben wurde, zu untermauern. Die
Aktivierung des Firmenwertes ist nur beim Unternehmenserwerb vorgesehen (vgl.
Doralt, EStG6, §
8 Tz. 40) und weist darauf hin, dass sehr wohl ein Unternehmen und nicht
bloß Fahrnisse erworben wurden. Die Ausführungen in der
gegenständlichen Berufung stehen daher in einem augenfälligen
Widerspruch mit den Aufzeichnungen des Berufungswerbers. Auch hatte der
Berufungswerber nicht aufgeklärt, worauf der Zugang an Betriebs- und
Geschäftsgebäude bzw. Betriebs- und Geschäftsausstattung
resultiert. Daher geht der Einwand, das Finanzamt hätte nicht
angeführt, welches Inventar übernommen worden ist, ins Leere, zumal er
trotz Vorhaltes der gebotenen Offenlegungspflicht nicht nachgekommen ist und das
bisherige Ermittlungsverfahren genau auf die Abklärung dieser Frage
abgezielt hat. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher auf Grund der
vorliegenden Unterlagen (Unterlagen über Beendigung und Beginn der
Gewerbeberechtigungen, Einnahmen- Ausgabenrechnung 2001 des Berufungswerbers)
darauf angewiesen, den tatsächlichen Sachverhalt zu erschließen. Die
Aktivierung des Firmenwertes im Jahr 2001 in den Aufzeichnungen des
Berufungswerbers weist eindeutig auf einen Unternehmenserwerb hin. Auch spricht
die Begründung einer weiteren Betriebstätte in der P.-Str. 1 durch den
Berufungswerber dafür, dass nicht bloß Inventar übernommen
wurde. In freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) geht der
Referent auf Grund der festgestellten Tatsachen davon aus, dass der
Berufungswerber von Frau W. ein lebensfähiges Unternehmen erworben
hat.
Bezüglich der Kenntnis der Umsatzsteuer 12/2001 wurde
dem Berufungswerber vorgehalten, dass vom ihm die mit dem Unternehmenserwerb
zusammenhängende Vorsteuer erst für den Zeitraum 12/2001 geltend
gemacht wurde und die Umsatzsteuerzahllast 12/2001 der Primärschuldnerin
hauptsächlich die Umsatzsteuer aus dem Unternehmensverkauf beinhaltet.
Angesichts dieser Tatsache ist sehr wohl davon auszugehen, dass der
Berufungswerber die Umsatzsteuer für 12/2001 kennen musste, zumal diese auf
der Rechnung vom 1. November 2001 ausgewiesen war und diese Rechnung
offensichtlich auch Basis für seinen Vorsteuerabzug im Dezember 2001 war.
Der Einwand, der Berufungswerber hätte die Umsatzsteuerschulden der
Berufungswerberin für November und Dezember 2001 nicht kennen können,
da diese zum Zeitpunkt der Übereignung (1. November 2001) noch nicht
existent waren, geht somit ins Leere. Vielmehr weist die umsatzsteuerliche
Behandlung des Erwerbsvorganges sowohl durch die Veräußerin als auch
durch den Berufungswerber darauf hin, dass der Leistungsaustausch erst im
Dezember 2001 stattgefunden hat. Der Berufungswerber hätte somit von der
Umsatzsteuer für November und Dezember 2001 Kenntnis erlangen können,
zumal insbesondere die Umsatzsteuer für Dezember 2001 im Wesentlichen aus
dem Unternehmensverkauf resultiert.
Im Übrigen hat der Berufungswerber zur Frage, ob er
die Abgabenschulden der Primärschulderin kannte, lediglich angeführt,
dass er Gespräche mit dem Steuerberater der Primärschuldnerin
geführt hat und dieser ihm von exekutiven Maßnahmen nichts
erzählt hat. Die Frage im Vorhalt vom 16. Juli 2004, ob er Einsichtnahme in
die Geschäftsbücher der Berufungswerberin genommen hat, blieb
unbeantwortet. Unkenntnis der Abgabenschulden steht der Haftungsinanspruchnahme
nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher
Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte Kenntnis erlangen müssen. Die
Einsichtnahme in Geschäftsbücher und die Befragung des
Veräußerers über den Stand der Passiva, über die er dem
Veräußerer ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar², §
14 Tz. 16) ist dabei der übliche Sorgfaltsmaßstab. Gespräche mit
dem Steuerberater des Veräußerers sind zur Erkundung des Standes der
Passiva allein nicht ausreichend, sodass davon auszugehen ist, dass der
Berufungswerber nicht mit der gebotenen Sorgfalt über den Stand der
Passiva, insbesondere über allfällige offene Abgabenverbindlichkeiten
informiert hat.
Für den Erwerb des Unternehmens wurde laut Rechnung
vom 1. November 2001 ein Betrag von 480.000,00 S entrichtet, auf Grund
dieses Kaufpreises ist davon auszugehen dass die übernommenen Aktiva die
geltend gemachte Haftungsschuld übersteigen, was auch im
gegenständlichen Berufungsverfahren nicht bestritten wurde.
Der Berufungswerber hat selbst angeführt, dass
hinsichtlich des Vermögens der Primärschuldnerin ein Konkurs mangels
Vermögens nicht eröffnet wurde. Weiters weist der Umstand, dass der
Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin nur mittels
Lohnpfändung eingebracht werden kann, auf eine Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit hin. Die Erwerberhaftung dient
dazu, dass die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf
den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des
Unternehmens in andere Hände nicht verloren geht. Da im
gegenständlichen Fall die Geltendmachung der Haftung diesem Sicherungszweck
gerecht wird und keine berechtigten Interessen des Berufungswerbers, die einer
Haftung entgegen stehen, geltend gemacht wurden, hat das Finanzamt bei der
Geltendmachung der Haftung das Ermessen (§ 20 BAO) grundsätzlich
richtig geübt. Die Haftung ist jedoch auf jene noch aushaftenden Abgaben zu
einzuschränken, die bisher noch nicht im Zuge des Vollstreckungsverfahrens
bei der Primärschuldnerin eingebracht werden konnten.
Linz, am 21.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zweifel an Behauptungen in der BerufungOffenlegungspflicht bei Zweifelfreie BeweiswürdigungBeseitigung von ZweifelnErwerberhaftungFirmenwertAktivierung von Firmenwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-L/03
- Stammnummer
- 11917
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF