Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0098-W/09
Einleitung; keine Verletzung einer Offenlegungspflicht, wenn in den Steuererklärungen samt Beilagen (Jahresabschluss) alle relevanten Angaben und Rechtsansichten dargelegt wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0098-W/09vom 18.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tz. 4: Werkvertrag mit der Firma S. - hier sei festgestellt worden, dass die Umsatzsteuer aus diesen Honorarnoten gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig sei (jährlich € 14.400,00). Weiters sei es zu einer Gewinnerhöhung gekommen, da das Betriebsausgabenpauschale aus dieser einheitlichen Tätigkeit nicht zusätzlich berücksichtigt werden habe können (jährlich € 5.184,00).
Tz. 5 A-GmbH
a) Steuerliche Erfassung Abrechnungen 2000 bzw. 2002: Folgende AR wurden mit erhaltenen Darlehen der Fa. A-GmbH gegenverrechnet, steuerlich bis dato jedoch nicht erfasst. Diese Einkünfte sind daher im Jahr der Gegenverrechnung zu versteuern: AR v. 31.1.2000 € 4.360,37 netto USt € 872,07 Gegenverrechnung 2001 AR v. 30.3.2003 € 5.623,78 netto USt € 1.124,75 Gegenverrechnung 2003
AR 10 vom 18.Juni 1999: Die Versteuerung des zugeflossenen Teilbetrages in Höhe von ATS 36.000,00 betreffend das Jahr 1998 konnte nicht nachvollzogen werden,
1998: Gewinnerhöhung/Erhöhung Bmgl. Umsatzsteuer: ATS 36.000,00,USt: ATS 7.200,00.
b) Darlehen Fa. A-GmbH Folgende Darlehen wurden von oben genannter Firma an M.E. gewährt: Feb.1998: ATS 400.000,00 Juli 2001: ATS 579.600,00. Die betriebliche Verwendung wurde nicht nachgewiesen, aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Teilbetrag in Höhe von ATS 400.000,00 zur Abdeckung der Bürgschaftsverpflichtung B-GmbH und der Teilbetrag von ATS 579.600,00 zur Abdeckung der Rechnungen K. verwendet wurden. Im Fall "B." handelt es sich um Bürgschaftsverpflichtungen, deren Übernahme It. Entscheidung des UFS RV/1916-W/02 keine betriebliche Notwendigkeit darstellt. Die Begründung der UFS-Entscheidung gilt auch für die Zinsaufwendungen betreffend K., zumal trotz Vorhalt vom 22.4.2008 seitens des Abgabepflichtigen die betriebliche Veranlassung nicht erbracht und nachgewiesen wurde. Die Zinsen aus dieser Darlehensgewahrung werden daher als Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt: Zinsaufwand: 1998 ATS 21.000,00, 1999 ATS 25.260,00, 2000 ATS 22.993,00, 2001 ATS 29.848,85, 2002 ATS 43.171,29, 2004 ATS 42.843,11 2005 ATS 40.906,07.
Objektives Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG ist die Verkürzung von Abgaben unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Gemäß
§ 119 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Dabei muss der Abgabepflichtige nicht nur die Besteuerungsgrundlagen offen legen, sondern auch alle anderen Umstände, die für die Feststellung und den Umfang der Abgabepflicht oder für die steuerlichen Begünstigungen von Bedeutung sind. Diesen Pflichten muss in jeder Eingabe an die Abgabenbehörde entsprochen werden.
Vertritt ein Abgabepflichtiger einen von der behördlichen Rechtsansicht abweichenden Rechtsstandpunkt, so kann er eine Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG nur vermeiden, wenn er in den Steuererklärungen oder einer Beilage darauf hinweist, dass er (entgegen der behördlichen Ansicht) im vorliegenden Fall z.B. Sonderbetriebsausgaben oder nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht hat.
Die allgemeine Bekanntgabe eines Rechtsstandpunktes reicht zur Vermeidung der Offenlegungspflichtverletzung nicht aus (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0171). Aus dem Veranlagungsakt ist jedoch zu ersehen, dass M.E. mit seinen Abgabenerklärungen der hier relevanten Jahre 1998 bis 2005 auch jeweils einen Jahresabschluss an die Abgabenbehörde übermittelte, woraus beispielsweise die Sonderbetriebsausgaben aus der Haftungsübernahme B-GmbH bzw. nachträgliche Betriebsausgaben detailliert dargestellt wurden und als Erläuterung des eigenen Rechtsstandpunktes auf die Steuererklärungen der Vorjahre bzw. auf das schwebende Berufungsverfahren (zuletzt auch das zu den aufgeworfenen Rechtsfragen anhängige VwGH-Verfahren) verwiesen wird.
Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit als Vorstand der S. wurde in den Abgabenerklärungen des M.E. für die Jahre 2002 bis 2005 jeweils ein Vorstandsbezug von € 86.400,00 erklärt. Aus dem Akt und dem Parteienvorbringen ist ersichtlich, dass M.E. mit der S. sowohl einen Werkvertrag vom 30. August 2002 als auch einen Angestelltenvertrag vom 10. August 2001 abgeschlossen hat. M.E. hat den Vorstandsbezug von jährlich € 86.400,00 in seinen Abgabenerklärungen gegenüber dem Finanzamt offen gelegt, wobei die Abgabenbehörde diese Beträge im Rahmen der Betriebsprüfung rechtlich als Werkvertragsentgelt (mit Umsatzsteuerpflicht in Österreich) qualifiziert hat.
Einem Abgabepflichtigen steht es frei, eine eigenständige, ja selbst abstruse Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muss er den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offen legen. Durch seine Angaben muss die Abgabenbehörde in die Lage versetzt werden, eine Subsumtion des relevanten Sachverhaltes unter den ihrer Ansicht nach zutreffenden Tatbestand durchzuführen. Das heißt, zuerst hat der Abgabepflichtige den Sachverhalt voll und ganz offen zu legen und erst dann darf die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (vgl. für viele: Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Rz. 30 zu § 33).
Nach Einsichtnahme in die Steuererklärungen samt Beilagen der Jahre 1998 bis 2005 ist festzuhalten, dass M.E. den Sachverhalt und auch die von ihm vertretene Rechtsansicht (zu den TZ 4 und 5b des Betriebsprüfungsberichtes) in den Abgabenerklärungen bzw. in den Beilagen jeweils offen gelegt hat. Da somit eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich Werkvertragsentgelt (aus der Sicht des M.E. handelt es sich nicht um Werkvertragsentgelt) der S. (TZ 4 des Betriebsprüfungsberichtes) und der Zinsen aus der Darlehensgewährung (TZ 5b des Betriebsprüfungsberichtes) nicht nachvollziehbar ist, fehlt es an der Verwirklichung des diesbezüglichen objektiven Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG, sodass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war.
Hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfes einer Hinterziehung an Umsatzsteuer 2001 von € 872,07 (aus der Ausgangsrechnung vom 30. Jänner 2000) bzw. an Umsatzsteuer 2003 von € 1.124,75 (laut Ausgangsrechnung vom 30. März 2003) laut TZ 5a des Betriebsprüfungsberichtes ist zunächst festzustellen, dass eine Gegenverrechnungserklärung des M.E. nicht ersichtlich ist. Allerdings sind einerseits dem Ersteller der Steuererklärungen (Mag. Kr.) aus der Kanzlei (siehe Punkt 8.3.6.2. der Beschwerde) Irrtümer unterlaufen, andererseits wurden (laut Punkt 7.1.6. der Beschwerde) Anführungen in den Steuererklärungen unrichtig aufgenommen. Wiederholt werden von M.E. in seiner Beschwerde Berichtigungen von in seinen Steuererklärungen durch die jeweiligen Steuersachbearbeiter getätigte Erklärungen angeregt.
Darin kann eine Sorgfaltsverletzung des M.E. insoweit erblickt werden, als er die - vom Ersteller der Steuererklärungen bzw. dem Steuersachbearbeiter erstellten - Steuererklärungen nicht im Hinblick auf die vollständige Erfassung aller Ausgangsrechnungen einer Prüfung unterzogen hat. Bei dieser Sachlage kann die Behörde von einem Überwachungsverschulden ausgehen, da es M.E. bei gewissenhafter Ausübung der zumutbaren Überprüfung (noch dazu angesichts der Tatsache, dass M.E. selbst von Beruf Steuerberater ist) hätte auffallen müssen, dass die oben erwähnten Rechnungen im Rechenwerk steuerlich nicht erfasst sind (ähnlich VwGH 26.4.2007, 2005/14/0037). Damit ist jedenfalls ein sorgfaltswidriges Verhalten des M.E. gegeben, das allerdings nur als fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG zu werten ist. Die vorgeworfene (versuchte) Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG verlangt jedoch Vorsatz als Verschuldensform, der jedoch aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht ableitbar ist. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine fahrlässige versuchte Abgabenverkürzung finanzstrafrechtlich unbeachtlich ist.
Da es somit teilweise an der Verwirklichung des objektiven, teilweise an der Verwirklichung des subjektiven Tatbildes der (teilweise versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (iVm § 13 FinStrG) fehlt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Ein Eingehen auf das umfangreiche weitere Beschwerdevorbringen war somit obsolet.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§§ 157, 161 Abs. 1 FinStrG in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde erster Instanz fällt.
Ad II)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988, B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat dies in der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl I Nr. 44/2007, berücksichtigt und im § 83 Abs. 2 FinStrG ist nunmehr normiert, dass die Verständigung eines Bescheides bedarf, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann.
Wird daher - wie im vorliegenden Fall - ein Finanzstrafverfahren sowohl wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung als auch wegen Finanzordnungswidrigkeiten eingeleitet, so ist nur die Abgabenhinterziehung Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung.
Da in der vorliegenden Beschwerde inhaltlich auch Argumente gegen die wegen des Verdachts einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG erlassene Einleitungsverfügung vorgebracht wurden, war mangels bekämpfbaren Bescheides die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-W/09
- Stammnummer
- 47759
- Gültig
- 18.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF