Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101706/2013
Steuerhinterziehung in Form der Nichtabgabe von Steuererklärungen eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pensionisten mit Einkünften aus in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101706/2013vom 10.12.2018Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger Pensionist kann die Nichterklärung seiner Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nicht mit Unkenntnis über die Steuerpflicht dieser Kapitaleinkünfte in Österreich rechtfertigen, wenn er während seiner beruflichen Tätigkeiten zumindest eine kurze Zeit als Buchhalter gearbeitet hat. Als ehemaliger Buchhalter hat der Abgabepflichtige aufgrund seiner Ausbildung noch zumindest rudimentäre Kenntnisse auf dem Gebiet des Abgabenrechts und somit das Wissen über die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wenn er dem für ihn zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt die Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen verheimlicht.
Bei einem in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Abgabepflichtigen ist aufgrund der medialen Berichterstattung über die Steuerpflicht der Einkünfte aus dem in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen in Österreich generell davon auszugehen, dass der Abgabepflichtige die Verwirklichung einer Steuerhinterziehung in Form der Verletzung der Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen mit Angaben bezüglich der Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Mag. Belinda Maria Eder und Erwin Agneter über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dkfm. Othmar Wacha, Raimund-Zoder-Gasse 7, 1190 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21. November 2012, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006, in der Sitzung am 8. November 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Pensionist, geboren am XX.XX.19XX, wohnhaft in Wien, mit lohnsteuerpflichtigen Bezügen bei der Pensionsversicherungsanstalt (=PVA) und Einkünften aus dem in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen (=CH-Einkünfte) in den Streitjahren 2003 bis 2006 gewesen. Über die CH-Einkünfte ist das für den Bf. zuständige österreichische Finanzamt erst mit der Selbstanzeige des steuerlich vertretenen Bf. gemäß § 29 FinStrG vom 05.11.2012 informiert worden.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die dem Finanzamt mit der Anzeige offen gelegten (Kontrollmitteilungs-) Daten dargestellt:
Jahr Bank Staat Währung Betrag/Euro
2002 A-Bank CH EUR 1.740.451,00
2003 A-Bank CH EUR 1.735.857,00
2004 A-Bank CH EUR 1.915.869,00
2005 A-Bank CH EUR 1.969.669,00
2006 A-Bank CH EUR 1.959.815,00
2007 A-Bank CH EUR 1.945.351,00
2008 A-Bank CH EUR 2.255.883,00
2009 A-Bank CH EUR 2.278.803,00
2010 A-Bank CH EUR 2.624.653,00
2011 A-Bank CH EUR 2.617.476,00
2012 A-Bank CH EUR 2.652.689,00
Angefochten sind die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006, denen die zuvor genannte Selbstanzeige gemäß. § 29 FinStrG vorausgegangen ist. Mit der Selbstanzeige samt den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (und darüber hinaus) als Beilage wurde der der Selbstanzeige zugrundeliegende Sachverhalt wie folgt dargestellt:
"der Bf. hat in den betreffenden Jahren Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie in
geringem Umfang Spekulationseinkünfte aus in der Schweiz veranlagten
Vermögenswerten bezogen, die in Österreich steuerpflichtig waren, von ihm in Österreich
aber nicht erklärt und damit auch nicht versteuert worden sind. ...
Bei den Gutschriften der Zinsen- und Dividendenerträge wurden von der Schweizer
Zahlstelle 35 % Verrechnungssteuer einbehalten und nur 65 % als Ertrag
gutgeschrieben. Wenn nunmehr im Rahmen der Selbstanzeige die Erträge brutto, also
vor Abzug der Verrechnungssteuer in den ESt- Erklärungen angesetzt werden, würde
dies bedeuten, dass diese Erträge mit 60% versteuert werden. Die Schweizer
Verrechnungssteuer kann nämlich nur für 3 Jahre in der Schweiz rückgefordert werden
(Art 28 Pt. 3 des DBA Österreich-Schweiz). Voraussetzung für diese Rückforderung ist
die Bestätigung der österreichischen Steuerbehörde an die Schweizer Steuerbehörde,
dass die betreffenden Erträge in Österreich versteuert werden. Unter der Voraussetzung,
dass diese Bestätigung erteilt wird, kann die Schweizer Verrechnungssteuer im hier zu
beurteilenden Fall nur für die Jahre 2009-2011 (für 2009 somit bis Ende 2012) in der
Schweiz erstattet werden.
Aus diesem Grund haben wir für die Jahre, in denen eine Rückerstattung der Schweizer
Verrechnungssteuer nicht mehr möglich ist (2003-2008), in den österreichischen ESt-
Erklärungen unter der Kennziffer 754 die Nettoerträge nach Abzug der Schweizer
Verrechnungssteuer angesetzt. In den Jahren 2009-2011 sind die Bruttoerträge
angesetzt.
... wir haben die Umrechnung von sfr in € bei den Erträgnissen mit den jeweiligen
Tagesumrechnungskursen vorgenommen. Hier könnten sicherlich (nur kleine)
Differenzen zu den Steuerwerten auftreten. Wir übermitteln Ihnen die uns von der
Schweizer Zahlstelle übermittelten Steuerwerte zu den jeweiligen Stichtagen (Beilage
12). ...
... der Bf. hat am 25.10.2012 gemäß Art 9 Pt. 1 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt die Schweizer Zahlstelle
ermächtigt, die in Pt 2 dieses Abkommens genannten Informationen an die zuständige
österreichische Behörde zu melden."
Mit den der Selbstanzeige beigelegten Steuererklärungen wurden dem Finanzamt entsprechend § 29 Abs. 2 FinStrG folgende Unterlagen, die für die Feststellung und den Nachweis der verkürzten Beträge wesentlich waren, übergeben:
Die übermittelten Unterlagen weisen generell als Kontoinhaber Herrn N.N. aus. Hiebei handelt es sich um eine Kennwortbezeichnung, tatsächlich ist über diese Konten und Depots gemäß dem Schreiben der CH-Bank vom 09.7.2012 (Beilage 1) Bf. der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte.
Depotauszüge zu den Stichtagen 31.12.2002 - 31.12.2011 (Beilage 2)
Die undatierte zusammenfassende Aufstellung der CH-Bank über die Wertpapierzinsen, Dividenden sowie Zinsen auf Bankkonten (Beilage 3).
Detailbelege zu den Zinserträgen Wertpapiere (Beilage 4)
Detailbelege zu den Dividenden (Beilage 5)
Zinsen Depotkonto (Beilage 6)
Zinsen Privatkonto (Beilage 7)
Tabelle mit den Zinsen- und Dividendenerträgen 2003-2011 mit Umrechnung der sfr in EUR, wobei jeweils der Tagesumrechnungskurs herangezogen wurde. Zusätzlich wurde auch die einbehaltene 35 %ige Schweizer (=CH) Verrechnungssteuer angesetzt, woraus sich der Nettoertrag für Herrn Bf. errechnet (Beilage 8).
Eine Aufstellung über die Wertpapierkäufe und -verkäufe zwecks Überprüfung von
Spekulationseinkünften (Beilage 9).
Überprüfung auf sonstige Spekulationsgeschäfte sowie Zinsen Festgeld (Beilage 10)
Kontoauszüge des Depotkontos 2003-2011 (Beilage 11).
Mit den im Gefolge der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheiden für die Jahre 2003 bis 2006 wurden die CH-Einkünfte - EUR 6.323,91 (2003), EUR 7.860,70 (2004), EUR 8.342,61 (2005), EUR 8.922,32 (2006) - in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des entsprechenden Jahres einbezogen. Begründet wurden diese Bescheide damit, dass die Veranlagungen aufgrund der abgegebenen Abgabenerklärungen sowie der Offenlegung der CH-Kapitalerträge für jedes einzelne der Streitjahre im Zuge der Selbstanzeige vom 05.11.2012 erfolgt wären.
Die Kapitalerträge für die Jahre 2003 und 2004 seien mit dem Bruttobetrag mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (=DBA) Schweiz seien Dividenden im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Der Quellenstaat Schweiz habe ein Besteuerungsrecht mit 15% des Bruttobetrages der Dividenden. Entsprechend der Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seien Quellensteuern in der Höhe von max. 15% anrechenbar, womit der maximale Anrechnungsbetrag EUR 336,64 für das Jahr 2003 und EUR 366,31 für das Jahr 2004 sei. Hinsichtlich der durch den Quellenstaat abgezogenen Steuern auf Zinserträge komme der Schweiz kein Besteuerungsrecht zu.
Auch die Kapitalerträge für die Jahre 2005 und 2006 seien mit dem Bruttobetrag mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern. Dem DBA Schweiz zufolge stehe dem Quellenstaat auch im Jahr 2005 kein Besteuerungsrecht für abgezogene Steuern auf Zinserträge zu.
Laut der Bescheidbegründung für das Jahr 2006 seien dem DBA Schweiz zufolge Dividenden im Jahr 2006 im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Der Quellenstaat Schweiz habe ein Besteuerungsrecht mit 15% des Bruttobetrages der Dividenden. Entsprechend der Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seien Quellensteuern in der Höhe von max. 15% anrechenbar, womit der maximale Anrechnungsbetrag EUR 293,08 sei. Hinsichtlich der durch den Quellenstaat abgezogenen Steuern auf Zinserträge komme der Schweiz kein Besteuerungsrecht zu.
Der abschließende Teil der Begründung für die Jahre 2003 bis 2006 lautete: "Die Erträge sind im Ansässigkeitsstaat zu versteuern. Eine Anrechnung der abgezogenen Quellensteuern ist nicht möglich."
Mit der als Berufung bezeichneten Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 wurde der Vorwurf der Steuerhinterziehung, für die die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO gilt, bestritten und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Begründet wurde der Antrag wie folgt:
Nach der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO seien die Streitjahre zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide (21.11.2012) verjährt.
Der Vorsatz fehle, weil die CH-Einkünfte in diesen Jahren fast ausschließlich aus Zinsenerträgen aus CH-Anleihen, in geringem Ausmaß auch aus Dividendenerträgen von CH-AGs resultieren würden. Da der Bf. bei Gutschrift dieser Zinsen bzw. Dividenden Abrechnungen der CH-Zahlstelle mit Ausweis des Abzugs von 35% Steuer von diesen Erträgen erhalten hatte (siehe die der Selbstanzeige beigelegten Gutschriftsanzeigen), hätte er von der Steuerpflichtigkeit dieser Erträge in der Schweiz ausgehen können, sodass diese Erträge in Österreich nicht nochmals versteuert werden müssten. Mangels Vorwerfbarkeit eines Vorsatzes im Sinn des § 8 Abs.1 FinStrG dadurch, dass dem Bf. mangels juristischer und steuerrechtlicher Vorbildung nicht bewusst gewesen sei, dass durch Art.10 und 11 DBA Schweiz bedingt gesonderte Zuteilungsregeln für die Besteuerung dieser Einkünfte bestehen würden, liege ein Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht vor.
Wider Vorsatz spreche die Selbstschädigung in den Streitjahren, weil der Bf. in diesen Jahren die Zinsen- und Dividendenerträge in der Schweiz mit der 35%igen CH-Verrechnungssteuer und nunmehr in Österreich mit 25%, zusammen somit mit 60% (!!) versteuert habe. Die CH-Verrechnungssteuer sei gemäß Art. 28 DBA nur für die letzten drei Jahre erstattungsfähig; bis Ende 2012 hätten nur mehr die Jahre 2009 bis 2011 auf diese Weise von der 35%igen CH-Verrechnungssteuer entlastet werden können.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht zitierte der steuerliche Vertreter aus Ritz, BAO4, Rz.15 zu § 207 mit den dort angeführten VwGH-Erkenntnissen, wonach "für die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung erforderlich sind, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde", und fügte hinzu, dass in den angefochtenen Bescheiden eine derartige vorsätzliche Abgabenhinterziehung nicht ausgesprochen worden wäre, womit die Aufnahme der Jahre 2003 bis 2006 in die Selbstanzeige zu Unrecht erfolgt wäre.
Mit der als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Beschwerdevorentscheidung hielt die belangte Behörde dem Bf. vor, dass § 207 BAO die Verjährung hinsichtlich des Rechts auf Festsetzung einer Abgabe nicht nur hinsichtlich der erstmaligen Festsetzung, sondern auch für Abänderungen von Bescheiden regle.
- Soweit eine Abgabe hinterzogen sei, betrage die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO 10 Jahre. Das Vorbringen, demnach der Bf. gutgläubig der Auffassung gewesen sein solle, dass die nicht unerheblichen Einkünfte aus CH-Depots in Österreich steuerfrei wären, sowie die Ausführungen, dass mit Zahlung der CH-Quellensteuern keine österreichische Steuerpflicht mehr anfalle, widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens und erscheine nicht glaubwürdig.
- Aufgrund der Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre wären die CH-Einkünfte der belangten Behörde nicht offen gelegt worden. Damit wäre der Bf. seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht, den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen, nicht nachgekommen.
- Der Einwand, wonach der Bf. davon ausgegangen wäre, dass mit dem in der Schweiz erfolgten Quellensteuerabzug sämtliche Steuerpflichten erfüllt seien, könne nicht als Widerlegung zum (zumindest bedingten) Vorsatzvorwurf gedeutet werden, weil der Bf., wie es den Gepflogenheiten der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen bei Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht entspreche, geeignete Erkundungen bei einer sachlich kompetenten Stelle einholen hätte müssen, widrigenfalls er das Risiko des Rechtsirrtums trage. Die Annahme, dass durch die in der Schweiz erhobenen Quellensteuern in Österreich keine Besteuerung der Kapitalerträge mehr zu erfolgen hätte, sei daher eine Schutzbehauptung. Dass der Bf. deshalb einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen wäre, werde mangels Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht (durch Abgabe von Steuererklärungen) verneint.
- Allein aus den beträchtlichen Vermögenswerten und den daraus resultierenden Kapitalerträgen, die durch den Bf. über viele Jahre hindurch (zumindest bis zum Jahr 2002 zurück- siehe Depotauszug CH-Bank Nr. 0000000000000, CHF lautend auf N.N. per 31.12.2002) nicht deklariert worden seien, sei bereits ein bedingter Vorsatz durch fehlende Angaben von Einkünften anzunehmen.
- Wider Rechtsirrtum spreche das EuGH-Urteil vom 15.07.2004, Lenz, weil aus Anlass dieses EuGH-Urteils die Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen in allen Medien (und nicht nur in einschlägigen Fachzeitschriften) Thema gewesen wäre und dieses EuGH-Urteil durch ausführliche Publikation bedingt in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne daher davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Abgabenverkürzung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen worden sei.
Die Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus Schweizer Depots erfülle den Tatbestand der hinterzogenen Abgaben und führe zu der verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO (vgl. UFS vom 11.10.2012, GZ. RV/1451-W/11).
Mit dem Vorlageantrag gemäß § 264 BAO wurde zur Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung ergänzend ausgeführt, dass der Endzweck einer Abgabenhinterziehung die Erzielung eines insgesamt höheren Nettoeinkommens durch Nichtdeklaration von Einkünften als bei ordnungsgemäßer Versteuerung sei. Bei Betrachtung der Sachlage beim Bf. unter diesem Gesichtspunkt ergebe sich, dass in Österreich lohnsteuerpflichtige Einkünfte und CH-Einkünfte aus Kapitalvermögen (im Wesentlichen Zinsen aus CH-Anleihen und geringfügig Dividenden aus CH-AGs) in den Streitjahren erzielt worden seien.
Bei der Gutschrift der Erträgnisse aus CH-Kapitalvermögen wären von der CH-Zahlstelle 35% Verrechnungsssteuer abgezogen und nur 65% der (in Österreich in keine Einkommensteuererklärung aufgenommenen) Erträge auf dem Konto des Bf. gutgeschrieben worden. Der Bf. habe auch keine Jahresausgleiche bzw. Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt und habe daher unter Ausklammerung der (versteuerten) österreichischen Pensionsbezüge insgesamt ein Nettoeinkommen von 65% der CH-Kapitalerträge erzielt. Eine Erstattung der 35% Verrechnungssteuer gemäß Art. 28 Ziffer 4 DBA Schweiz sei nicht möglich gewesen.
Bei Versteuerung der CH-Kapitalerträge in Österreich wäre der Sondersteuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG von 25% zur Anwendung gekommen. Da der Bf. sich die in der Schweiz einbehaltene 35% Verrechnungssteuer gemäß Art. 28 Z.2 iVm Z.4 des DBA-CH erstatten lassen hätte können (bei Dividenden wären 20% erstattet und 15% auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet worden), wären ihm neben den (versteuerten) Pensionseinkünften 75% von den CH-Erträgnissen als Nettoeinkommen verblieben, also um 10% mehr als bei der von der belangten Behörde unterstellten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung. Diese 10% Differenz würde für die Streitjahre rd. EUR 12.600 betragen. Hiebei sei voraussetzbar, dass dann, wenn der Bf. von der Steuerpflicht der Erträgnisse in Österreich gewusst hätte, ihm auch die Rückerstattungsmöglichkeit der CH-Verrechnungssteuer bekannt gewesen wäre.
Wie bereits in der Beschwerde angeführt, meine der Bf. als steuerlich nicht versierte Person wegen des Abzuges der (relativ hohen) Verrechnungssteuer in der Schweiz, dass mit diesem Steuerabzug diese Erträgnisse endgültig besteuert wären. In der auf die Selbstschädigung mit keinem einzigen Wort eingehenden Berufungsvorentscheidung werde die Annahme der endgültigen Besteuerung infolge Abzugs der Verrechnungssteuer als "Schutzbehauptung" abgetan.
Ein Rechtsirrtum bestehe, weil § 9 FinStrG zufolge dem Täter weder Vorsatz, noch Fahrlässigkeit zugerechnet werde, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen sei, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen habe lassen. Da dem Täter im Fall der Unentschuldbarkeit des Irrtums Fahrlässigkeit zuzurechnen sei, besage der Gesetzeswortlaut somit, dass im Fall eines Irrtums - auch bei dessen Unentschuldbarkeit - Vorsatz ausgeschlossen sei. Das Finanzamt führe zwar an, dass dem Bf. ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, da er keine Erkundungen bei einer sachlich kompetenten Stelle eingeholt habe, erkenne aber dem Bf. diesen Rechtsirrtum im übernächsten Satz der Begründung wieder mit der Begründung, dass er seiner Offenlegungspflicht mangels Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen sei, ab. Diese Begründung sei unverständlich, da der Bf. dadurch, dass er irrtümlich der Meinung betreffend die Nichtsteuerpflichtigkeit dieser Kapitalerträge in Österreich gewesen sei, keine Steuererklärungen abgegeben habe.
In den Formularen E1 seien keine Kennziffern betreffend Angabe von steuerfreien oder nicht steuerbaren Auslandseinkünften vorgesehen. Im Übrigen stehe die Begründung des Finanzamts in Widerspruch zur erwähnten UFS-Entscheidung (vgl. Seite 12/13: "zumal es an der Bf. bzw. ihrer steuerlichen Vertretung gelegen wäre, in Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen. Widrigenfalls trägt der Abgabepflichtige das Risiko eines Rechtsirrtums").
Der abgabenbehördlichen Unterstellung von "zumindest bedingten Vorsatz" infolge der Höhe der Vermögenswerte und der Nichtdeklarierung der CH-Einkünfte wurde im Vorlageantrag nochmals erwidert, dass der Bf. die Steuerpflicht in Österreich zusätzlich zur CH-Verrechnungssteuer aufgrund eines Rechtsirrtums nicht angenommen hätte. Da die Höhe der Vermögenswerte dabei keine Rolle gespielt hätte, wäre die 35% Verrechnungssteuer diesfalls eben von "beträchtlich hohen Kapitalerträgen" einbehalten worden.
Zur Publizität des EuGH-Urteils Lenz wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass für eine steuerlich nicht bewanderte Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, ob diese Steuerpflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich auch bei bereits erfolgten Einbehalt einer Steuer von diesen Erträgen im Ausland eintrete. Nicht bewiesen sei, dass der Bf. diesen Meldungen - wenn er sie überhaupt registriert haben sollte - den richtigen Sinn beigemessen hätte. Ein expliziter Bezug auf die Schweiz sei aus diesen Veröffentlichungen nach Wissen des steuerlichen Vertreters auch nicht erkennbar.
Der Bf. hätte aufgrund der ersten Informationen über die Verhandlungen über das zukünftige DBA Schweiz keine Schritte, insbesondere keine Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes, gesetzt, da er als Laie nach wie vor der Meinung gewesen sei, dass er die steuerlichen Pflichten im Bezug auf die Kapitalerträge erfüllt hätte.
Der Bf. sei erst mit dem DBA-Abschluss von der CH-Bank über das Drohen eines Steuereinbehaltes durch die Bank von ca. 15% seines Depotwerts, was ca. 500.000 SFR ausmachen würde, informiert worden. Erst zu diesem Zeitpunkt wäre der Bf. auch über die Möglichkeit der Selbstanzeige unterrichtet worden. Damit sei ihm bewusst geworden, dass die CH-Kapitalerträge in Österreich deklariert hätten werden müssen. Nach Erlangen dieser Erkenntnis im Oktober 2012 hätte der Bf. sofort mit der Steuerberatungskanzlei Kontakt aufgenommen und wäre über die durch das Abkommen gebotenen Sanierungsmöglichkeiten informiert worden.
Bei diesem Erstgespräch wäre der Bf. auch auf die Möglichkeit der Rückerstattung der CH-Verrechnungssteuer gemäß DBA, eingeschränkt auf die letzten drei Jahre, hingewiesen worden.
Wider die Anwendbarkeit der UFS-Entscheidung GZ. RV/1451-W/11, wurden im Vorlageantrag die nachfolgenden Punkte als Beweis dafür, dass ihr ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde liege, ins Treffen geführt:
1. Im UFS-Fall wäre die beschwerdeführende Partei immer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter steuerlich vertreten worden, sodass es "unglaubwürdig und weder im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, noch mit logischen Denksätzen war, dass die Bf. nicht mit ihrem steuerlichen Vertreter über das beträchtliche Vermögen und die daraus zufließenden Erträge gesprochen hat." Im Gegensatz dazu sei der Bf. bis zur Erstattung der Selbstanzeige am 05.11.2012 niemals steuerlich vertreten gewesen.
2. Im UFS-Fall hätte die Steuerpflichtige (andere) ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, womit sie gewusst haben musste, dass Einnahmen aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich grundsätzlich steuerbar wären. Im Gegensatz dazu habe der Bf. überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben, keine anderen ausländischen Kapitaleinkünfte gehabt und gemeint, dass die ausländischen Kapitaleinkünfte durch den Abzug der CH-Verrechnungssteuer bereits versteuert wären.
3. Im UFS-Fall wären die in der Schweiz einbehaltenen Steuerbeträge so gering gewesen (1,59% bzw. 1,04% der Kapitaleinkünfte), "dass die Meinung der Bf., dass damit sämtliche Steuerpflichten in Bezug auf die Kapitalerträge erfüllt sind, völlig unglaubwürdig und lebensfremd sind." Im Gegensatz dazu habe beim Bf. der Quellensteuerabzug in der Schweiz 35% sämtlicher Kapitaleinkünfte betragen. Da dieser Prozentsatz um 10% höher als die österreichische Kapitalertragsteuer (25%) bzw. der höchstmögliche halbe Einkommensteuersatz (ebenfalls 25%) sei, habe der Bf., ohne als "völlig unglaubwürdig und lebensfremd" gehalten zu werden, auf die Nichtsteuerbarkeit dieser Kapitaleinkünfte in Österreich vertrauen können.
4. Das Finanzamt übernehme aus der UFS-Entscheidung GZ RV/1451-W/11 umgewandelt aus der letzten Seite den Satz aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.06.2006. 8 K 59/04: "Die pflichtwidrige Nichtdeklaration von Kapitaleinkünften führt zu einer verlängerten Festsetzungsverjährung, da eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt." Das Urteil des FG-Baden Württemberg habe einen Fall betroffen, wo der Steuerpflichtige Wertpapiere nach Luxemburg verlagert und die Erträge nicht deklariert hätte. Unterlagen über die Höhe des Vermögens sowie der Erträge hätten nicht vorgelegt werden können. Der Steuerpflichtige hätte nach Aufdeckung des Sachverhaltes behauptet, das Vermögen zu Hause ertraglos aufbewahrt und im Lauf der Zeit verbraucht zu haben. Daraufhin wären die Einkünfte von der Finanzbehörde geschätzt worden. Ein Vergleich mit dem Bf. erübrige sich auf Grund der bisherigen Ausführungen.
Die Meinung, wonach der Bf. die Versteuerung der CH-Einkünfte in Österreich aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums im Sinn des § 9 FinStrG unterlassen hätte und sich dadurch aber selbst geschädigt hätte, sodass mangels Vorsatz die Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO 5 Jahre betrage, stehe auch in Übereinstimmung mit der UFS-Berufungsentscheidung, RV/0100-L/10, in der der Unabhängige Finanzsenat auf Seite 6 in einem Finanzstrafverfahren (Bestrafung als Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt) wie folgt geurteilt habe:
"Anders verhält es sich mit den im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid ebenfalls in den
Verdachtsausspruch miteinbezogenen Verkürzungshandlungen im Zusammenhang mit
den von der Bf. bezogenen ausländischen Kapitalerträgen (Einkünfte gemäß. § 27 EStG
1988).
Diesbezüglich konnte die nach eigenen, bisher nicht widerlegbaren Angaben kein
steuerrechtliches Detailwissen aufweisende Bf., nämlich, ob der ihr wohl im Zuge von
laufenden Depotauszügen bekannt gewordenen deutschen Kapitalertragsversteuerung -
rechtsirrigerweise - davon ausgehen, dass die entsprechenden Erträge mit der
ausländischen Besteuerung endbesteuert seien und damit eine Offenlegung gegenüber
dem inländischen Fiskus nicht mehr erforderlich sei."
Da gemäß § 9 FinStrG ein Rechtsirrtum - egal, ob entschuldbar oder unentschuldbar - den Vorsatz ausschließe, wären die angefochtenen Bescheide außerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden und wären daher aufzuheben.
Mit Schreiben vom 08.07.2013 zitierte der steuerliche Vertreter zur UFS-Entscheidung vom 11.12.2012, GZ.RV/1451-W/11 aus Punkt 3 "Praxishinweise" des Kommentars auf der Seite 67 des UFS-Journals Nr. 22 vom 02.2013, unter dem sich folgende Aussage finde:
"Vor allem im Lichte der derzeit geführten Diskussionen in Zusammenhang mit dem
Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz und den deshalb durchgeführten
Selbstanzeigen ist verstärkt mit einer Argumentation wie im oben geschilderten Fall,
nämlich dem Vorliegen eines Rechtsirrtums und damit bloß fahrlässiger, nicht jedoch
verjährungsverlängernder vorsätzlicher Abgabenhinterziehung- zu rechnen. Es ist zwar in
jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der Argumentation durchzuführen, wobei jedoch zu
beachten sein wird, dass der geringe Quellensteuerabzug in der Schweiz kaum geeignet
sein kann, einen - auch unentschuldbaren Rechtsirrtum zu nähren...".
Mit dieser Aussage würden die Ausführungen des steuerlichen Vertreters, wonach diese UFS-Entscheidung für den hier zu beurteilenden Fall keine Gültigkeit haben könne, da ein 35%iger Quellensteuerabzug wohl nicht als "gering" bezeichnet werden könne, unterstützt.
In der Anlage zum Schreiben vom 08.07.2013 wurde die Seite 67 des UFS-Journals Nr. 2 vom Februar 2013, welche einen Teil des Kommentars der Autoren Dr. Krafft und Mag. Perz beinhaltet, an die belangte Behörde übermittelt.
Mit dem beim Unabhängigen Finanzsenat am 15.07.2013 eingelangten Vorlagebericht vom 10.07.2013 wurde die "Berufung" gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre gemäß § 276 Abs. 6 BAO zur Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über das schriftliche Ersuchen des Bundesfinanzgerichts vom 02.07.2018 an den Bf. um
1. nähere Angaben zum Betriebsgegenstand der A-GmbH samt detaillierter Beschreibung der Arbeiten, die der Bf. als Dienstnehmer zu verrichten gehabt hatte,
2. Nachreichung eines Lebenslaufs, bestehend aus einem tabellarischen Lebenslauf mit persönlichen Eckdaten und Angaben zum beruflichen Werdegang und den absolvierten Aus- und Weiterbildungsaktivitäten,
3. nähere Angaben zur Person N.N. samt Offenlegung der Gründe für die Angabe von N.N. als Inhaber des Kontos bei der CH-Bank,
4. Vorlage einer Beschreibung betreffend die Herkunft des Kapitalvermögens bei der CH-Bank
hinauf teilte die steuerliche Vertretung in der auf das BFG-Schreiben vom 02.07.2018 bezüglichen Mail vom 20.07.2018 (=M) unter den Punkten 1 und 2 M zum Kapitalvermögen auf dem CH-Konto mit, dass diese Geldmittel aus einem Lottojackpot resultieren würden (siehe die der Mail beigelegte Kopie von drei fortlaufend nummerierten Schecks der österreichischen Lotteriegesellschaft m.b.H. aus dem Jahr 1993 über einen Gesamtbetrag von ATS 18.558.708,00). Die Geldmittel wären sukzessive auf das CH-Konto bei der CH-Bank transferiert und in Wertpapieren veranlagt worden.
Das von den Schweizer Zieheltern für den Bf. eröffnete Konto hätte ursprünglich in Luzern bestanden. Mit Aufnahme der Berufstätigkeit (nach Absolvierung der Handelsschule, der Handelsakademie, einem zweijährigen freiwilligen Präsenzdienst beim Bundesheer sowie dem Buchhalterzwischenspiel (siehe Pkt.3)) habe der Bf. dieses Konto auf die CH-Bank übertragen (Grund: leichtere Erreichbarkeit von Österreich aus). Auf dieses Konto wären die ersparten Geldmittel aus den Gehaltsbezügen des Bf. in regelmäßigen Abständen einbezahlt worden.
Unter Pkt. 3 und 4M wurde betreffend die vom Bf. ausgeübten Berufe angegeben, dass der Bf. am Anfang der Berufstätigkeit bei der Firma A-KG in Wien sowie bei der Fa. X1 & X2 in 1XXX Wien insgesamt rd 5 Jahre als Buchhalter tätig gewesen wäre; danach hätte der Bf. sich auf den technischen Sektor spezialisiert. Bei verschiedenen Firmen wäre der Bf. als Außendienstmitarbeiter für die Einrichtung und Überwachung der Baustellen in ganz Österreich, überwiegend in A-Land zuständig gewesen. Eine detaillierte chronologische Anführung sämtlicher Dienstgeber sei dem Bf. heute nicht mehr möglich; dabei sei auch sein fortgeschrittenes Alter (bald XX Jahre) zu berücksichtigen. Bis zu seiner Pensionierung wäre der Bf. bei der A-GmbH in eben dieser Funktion tätig gewesen.
Der Bf. hätte besondere Aus- bzw Weiterbildungsaktivitäten nicht absolviert, vor allem keine auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts.
Zum CH-Konto samt Bezeichnung N.N. wurde unter Punkt 5M dargelegt, dass die Kontobezeichnung "Inhaber N.N." dem Bf. anlässlich der Eröffnung des Bankkontos in A-Stadt von den dortigen Beratern empfohlen worden wäre; N. sei der zweite Vorname des Bf.. Keinesfalls sollte damit die Aufdeckung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalts verhindert bzw. erschwert werden, da ein solcher Sachverhalt aufgrund der oben geschilderten Tatbestände niemals vorgelegen wäre.
Die Veranlagung in CH-Franken wurde unter Punkt 6M damit begründet, dass der Bf. zum damaligen Zeitpunkt kein Vertrauen in die Schilling-Währung gehabt hätte. Als Nachweis dafür, dass sich dies nachträglich auch als richtige Entscheidung erwiesen hätte, wurde folgendes Beispiel ins Treffen geführt:
"Der Depotstand in Schweizer Franken betrug per 31.12.2002 2.518.786,50 zum
damaligen €/SFR Kurs von 1,45330 entsprach dies € 1.733.150,00. Dieser SFR Betrag
bestand durchgehend bis Ende 2011 hier betrug der €/SFR Kurs 1,2139, somit
2.074.953,00 €, womit sich ein Kursgewinn von 341.803,00 € ergibt. Damit lässt sich
somit (auch neben wiederveranlagten Veräußerungsgewinnen) der Anstieg der
Eurodepotwerte erklären."
Zum Tatbestand des Rechtsirrtums wurde unter Punkt 7M nach dem Zitat aus der Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung, letzter Absatz auf Seite 1 von 2 ("Der Steuerpflichtige hätte geeignete Erkundigungen bei einer sachlich kompetenten Stelle einholen müssen, wie es den Gepflogenheiten den am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen bei Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht entspricht. Ansonsten trägt der Steuerpflichtige das Risiko des Rechtsirrtums.") vorgebracht, dass der Bf. derartige Erkundigungen bei einer sachlich kompetenten Stelle unterlassen hätte. Steuerlich wäre der Bf. weder steuerlich vertreten, noch vorgebildet gewesen (der Besuch der Handelsschule bzw. der Handelsakademie hätte sicher keine detaillierte Unterrichtung auf dem Gebiet der Doppelbesteuerung vermittelt). Damit wäre er aber - wie ihm das Finanzamt zugestehe - einem Rechtsirrtum unterlegen. Auch die UFS-Entscheidung vom 11.10.2012, Gz. RV/1451-W/11 gestehe dem Steuerpflichtigen in einem derartigen Fall einen Rechtsirrtum zu. Nach § 9 FinStrG schließe aber ein Rechtsirrtum, egal ob entschuldbar oder unentschuldbar, den Vorsatz, der für eine Verlängerung der Verjährungsfrist erforderlich ist, aus. In diesem Sinne hätte auch jüngst der VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0059 entschieden:
"Auch ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum schließt Vorsatz aus und bewirkt lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit."
Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) bewirke hingegen keine Verlängerung der Verjährungsfrist (ÖSTZB 2018, 329, Heft 11 vom 11.7.2018).
Mit abgabenbehördlichem Schreiben vom 03.8.2018 erfolgte folgende Stellungnahme zur e-mail der steuerlichen Vertreterin vom 20.7.2018:
"1) Zum Ansatz der Bruttoerträge
Im Zinsabkommen-Schweiz, ABI. L 385/2004, 0030-0049 ("Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind", vom 26.10.2004 (das ist
das Abkommen das den EU-Quellensteuerabzug mit der Schweiz regelt) findet sich in
Artikel 1 (2), dass "Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen
Schuldnern begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht
ansässiger Personen beziehen, vom Steuerrückbehalt (Anm. Steuerrückbehalt = EU-
Quellensteuer) ausgeschlossen sind".
Da es sich bei den gegenständlichen Zinspapieren um Zinspapiere bzw. Anleihen
handelt, deren Erträge von Schweizer Schuldnern gezahlt wurden, kam es zu keinem EU-
Quellensteuerabzug (da wie oben dargestellt Zinsen von Schweizer Schuldnern vom EU-
Quellensteuerabzug ausgeschlossen sind), sondern erfolgte richtigerweise der Abzug der
Schweizer Verrechnungssteuer durch die Schweizer Bank.
Nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF vor BBG 2011 gehören Zinsen und andere
Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z.B. Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital iSd
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
Damit ist klar im Gesetz definiert, dass die Zinsen ohne jeglichen Abzug (also die
Bruttozinsen) als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Österreich heranzuziehen
sind.
Vgl. dazu auch Doralt EStG Kommentar (18. Lieferung, April 2016), zu 5 37 Tz 137/3:
"Die Kapitalerträge sind - wie bei der Endbesteuerung - ohne jeden Abzug anzusetzen
(kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten; g 37 Abs 8 zweiter Satz).
Gegen das Abzugsverbot bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH
17.6.2009, B 53/08)" und zB. UFS RV/0330-F/09 v 20.5.2011 und die dort
angegebene Literatur.
Wären die Kapitalerträge ordnungsgemäß in Österreich erklärt worden, wäre auch eine
zeitgerechte Rückerstattung der von der Schweizer Bank richtigerweise abgezogenen
Schweizer Verrechnungssteuer für die Jahre 2003 - 2006 möglich gewesen.
Zusammenfassung: Die Schweizer Verrechnungssteuer wurde richtigerweise von der
Schweiz Bank abgezogen. Auch die Bruttokapitalerträge wurden gesetzeskonform vom
Finanzamt für die Besteuerung in Österreich herangezogen. Die Tatsache, dass durch
die Nichterklärung der Schweizer Kapitalerträge dann eine Rückerstattung der
Schweizer Verrechnungssteuer für die Jahre 2003 - 2006 nicht mehr möglich war,
ändert nichts an der Tatsache, dass diese Schweizer Kapitalerträge aufgrund der
Ansässigkeit des Herrn Bf. in Österreich zu versteuern waren.
2) Zur verlängerten Verjährungsfrist von 10 Jahren
Das Finanzamt geht weiter davon aus, dass eine hinterzogene Abgabe vorliegt und
damit die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren zur Anwendung kommt.
Dem Finanzamt gegenüber wurden selbst in der Selbstanzeige gemäß. § 29 Abs 1 FinStrG
vom 5.11.2012 die Verfehlungen dargelegt. Das Finanzamt konnte daher zweifellos vom
Vorliegen der strafrechtlich bedeutsamen objektiven Tatbestandsmerkmale der
Abgabenhinterziehung ausgehen.
Die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Iit. a FinStrG ist im vorliegenden
Beschwerdefall jedenfalls erfüllt. Unter Verletzung der obliegenden abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO wurde durch das Nichterklären von
Einkünften eine Verkürzung von Abgaben bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit a erster Halbsatz FinStrG ist eine bescheidmäßig festzusetzende
Abgabe verkürzt, wenn diese zu niedrig festgesetzt wurde. Bei den veranlagten
Abgaben tritt der Schaden nicht schon durch die Einreichung einer unrichtigen
Abgabenerklärung, sondern erst mit der Zustellung des Steuerbescheides ein.
Maßgeblich ist die erstmalige Festsetzung.
Im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung gemäß. § 33 Abs 3 lit a zweiter Halbsatz
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung mit Ablauf des Monats April (Reger, FinStrG Bd 1
2013, 4. Aufl. 2013, 533 Rz 42) bewirkt.
Nimmt die Abgabenbehörde aufgrund einer Nichtabgabe im Schätzungswege eine zu
niedrige Abgabenfestsetzung vor, so ist die Verkürzung erst gemäß. § 33 Abs 3 lit a erster
Halbsatz FinStrG mit Bescheiderlassung bewirkt (Reger, FinStrG Bd 1 2013, 4. Aufl.
2013, § 33 Rz 41).
Das im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 FinStrG geforderte Vorsatzerfordernis wird nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH "als ein nach außen nicht erkennbarer
Willensvorgang", der aber "aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten
des Täters zu erschließen ist", beschrieben. Dabei "erweisen sich die diesbezüglichen
Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung". "Es genügt von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die eine überragende Wahrscheinlichkeit
oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt". Nach § 8 Abs 1 FinStrG handelt derjenige vorsätzlich,
der es nach den Gesamtumständen für möglich gehalten hat, dass er einen Tatbestand
verwirklicht und dies gebilligt oder doch in Kauf genommen hat. Der bedingte Vorsatz
liegt an der Untergrenze des Vorsatzes.
Für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist es erforderlich, dass der
Täter den Steueranspruch kennt und weiß, dass er unrichtige oder unvollständige
Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch der Steueranspruch
beeinträchtigt wird. Durch die wahrheitswidrige Nichtangabe der ausländischen
Einkünfte wird zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Es ist davon auszugehen,
dass gewusst wurde, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht vollständig
angegeben waren und dass zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf
genommen wurde, dass dadurch Steuern hinterzogen wurden.
Der eingewendete Rechtsirrtum muss nach Ansicht des Finanzamtes auch deshalb
verneint werden, weil anlässlich der EuGH-Urteiles vom 15.7.2004, Lenz die
Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen in allen Medien (nicht nur in
einschlägigen Fachzeitschriften) Thema war, ausführlich publiziert und somit in der
Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
Eine Erklärung oder Selbstanzeige der ausländischen Kapitalerträge bereits im Jahr
2004 hätte auch noch die Erklärung zahlreicher Jahre vor 2003 beinhalten können.
Es erfolgte somit auch bereits vor dem Schweizer Abkommen diesbezügliche mediale
Berichterstattung, die auf ein Wissen zur Pflicht der Erklärung von Erträgen aus
Kapitalanlagen in der Schweizer in der österreichischen Steuererklärung schließen lässt.
Diesbezüglich wird auch auf das BFG Erkenntnis Gz. RV/7102596/2014 vom
20.03.2018 verwiesen:
"Gemäß § 8 Abs 1 HS 2 FinStrG handelt vorsätzlich, wer ernstlich für möglich hält,
dass ein gesetzliches Tatbild verwirklicht wird und sich damit abfindet (Eventualvorsatz,
bedingter Vorsatz). Die subjektive Tatseite iSd § 33 Abs 1 FinStrG wird daher auch
dann verwirklicht, wenn die Bf. bedingt vorsätzlich handelt.
Der (hier: bedingte) Vorsatz muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Tat vorliegen,
weshalb die Frage zu beantworten ist, ab wann eine Abgabe hinterzogen wird. Die
Abgabenbehörde hätte die Einkommensteuer 2003 bis 2006 höher festsetzen können,
wenn die Bf. die ausländischen Kapitaleinkünfte 2003 bis 2006 vor Ablauf der
fünfjährigen Verjährungsfrist offengelegt hätte. Eine Abgabe wird daher ab dem 6.Jahr
nach Entstehen des Abgabenanspruchs hinterzogen.
Nach herrschender Lehre hat auch der bedingte Vorsatz die zwei Komponenten Wissen
und Wollen. "Wissen" ist die Kenntnis der Tatsachen, die den äußeren Tatbestand der
Abgabenhinterziehung bilden. "Wollen" bedeutet den Entschluss, diesen Sachverhalt zu
verwirklichen (Twardosz in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 8 Rz 10, Stand Jänner 2014,
rdb.at).
Ob die Bf. gewusst und gewollt Abgaben hinterzogen hat oder nicht, ist daher nach dem
Wissen und Wollen der Bf. ab dem jeweils 6. Jahr ab Entstehen des Abgabenanspruchs
zu beurteilen."
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
festgestellt, dass die Verjährungsfristen nach § 207 BAO idgF Normen des
Verfahrensrechtes sind, weshalb nicht die Sach- und Beweislage im Zeitpunkt des
Entstehens eines Abgabenanspruches sondern der Zeitraum seiner Durchsetzbarkeit
entscheidungsrelevant ist (VwGH 30.04.2003, 2002/ 16/0076; 16.12.2004,
2004/16/0146, 0147).
Der im Beschwerdeverfahren älteste Abgabenanspruch ist der Abgabenanspruch des
Jahres 2003, der bis 2008 durchsetzbar ist und ab 2009 nicht mehr durchgesetzt
werden kann, wenn die Abgabe nicht hinterzogen ist. Entscheidungsrelevant ist daher,
was die Bf. ab 2009 gewusst und gewollt hat.
Was die Bf. 2009 gewusst und gewollt hat, ist zwar ein nach außen nicht erkennbarer
Willensvorgang; jedoch darf darauf von ihrem nach außen in Erscheinung tretenden
Verhalten nach dem Ergebnis der freien Beweiswürdigung geschlossen werden (vgl.
VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 23.06.1992, 92/14/0036). Bei dieser Beweisführung
darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem
Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche
Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167
Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen
angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate VwGH
23.09.2010, 2010/15/0078; ...).
Die wahrscheinlichste Version ist, dass die Bf. spätestens 2009 gewusst haben musste,
dass ihre ausländischen Kapitaleinkünfte in Österreich einkommensteuerpflichtig sind:
Erstens hat die (medienwirksame) Diskussion über Steueroasen lange vor 2009
begonnen und hat ihren Höhepunkt mit dem Ankauf der von der Bf. als "Datenklau -
CD's" bezeichneten Datenträger 2008 erreicht. Dass auf diesen Datenträgern Daten
über Vermögenswerte von Ausländern auf Schweizer Konten und Wertpapierdepots
gespeichert sind, ist damals ebenso Tagesgespräch gewesen wie die Bezeichnung
"Steuersünder" für Personen, denen diese Vermögenswerte zuzurechnen sind. Die Bf.
konnte daher bereits 2008 nicht mehr ausschließen, dass auch die Daten ihrer
Schweizer Konten und Wertpapierdepots auf diesen Datenträgern gespeichert sind, an
die österreichische Finanzverwaltung zwecks Veranlagung zur Einkommensteuer
weitergeleitet werden und dass sie als "Steuersünder/n" Kapitaleinkünfte nicht offen
gelegt hat, die sie offenlegen hätte sollen. ..."
Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Steuerverkürzung zumindest
mit bedingtem Vorsatz begangen wurde. Die Vorfrage der Abgabenhinterziehung,
insbesondere auch der (für die Annahme hinterzogener Abgaben) erforderliche
Vorsatz, ist somit gegeben.
Im Hinblick auf die beträchtliche Größenordnung erscheint es unglaubwürdig und nicht
im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass seit der Verbringung des
Kapitalvermögens in die Schweiz nicht mit der Schweizer Bank über die steuerlichen
Belange über das auf Schweizer Konten angelegte Vermögen gesprochen wurde bzw.
die Schweizer Bank nicht über steuerliche Belange gesprochen hat, zumal es sich im
vorliegenden Fall um eine beträchtliche Größenordnung handelt und mit diesem
Vermögen jahrelang der private Lebensunterhalt verbessert wurde. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres
Vermögen verfügt, auch von der potentiellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß
bzw. sich zumindest darüber informiert.
Laut der stellungnehmenden gegenständlichen E-mail vom 20.7.2018 war der Bf.
rund fünf Jahre als Buchhalter tätig. Zusammen mit der Tatsache, dass er auch die
Handelsakademie absolviert hat, ist zumindest davon auszugehen, dass eine Sensibilität
betreffend Steuern bestanden hat und es gerade bei der Größenordnung des von ihm in
der Schweiz veranlagten Vermögens unglaubwürdig ist, dass keine Rückversicherungen
oder Nachfragen bei einem Steuerberater oder dem Finanzamt betreffend die
steuerliche Behandlung der Erträge aus dem in der Schweiz veranlagten Vermögen
durchgeführt wurde.
Die Würdigung aller Sachverhaltselemente führt zu dem Schluss, dass die
Steuerverkürzung - wenn nicht sogar absichtlich und wissentlich - so doch zumindest
billigend in Kauf genommen wurde. Die Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus
Schweizer Depots erfüllt somit den Tatbestand der hinterzogenen Abgaben und führt zu
der verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO (vgl. dazu z.B. UFS
Wien vom 11.10.2012, GZ RV/1451-W/ 11).
Zum im E-Mail vom 20.7.2018 angeführten VwGH Ra 2017/15/0059 vom 31.1.2018,
welches nicht die Kapitalvermögensbesteuerung betrifft (Verkauf von Fischereikarten),
sei gesagt, dass dort das BFG nicht von einem bedingten Vorsatz, sondern von einem
nicht entschuldbaren Rechtsirrtum ausgegangen ist. Der BFG hatte somit argumentiert,
dass auch bei einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum von hinterzogenen Abgaben
auszugehen sei, was der VwGH beanstandete und das BFG Erkenntnis aufhob, da nur
bei bedingtem Vorsatz die verlängerte Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, nicht
jedoch bei einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum (der grobe Fahrlässigkeit bedeuten
würde (vgl. § 9 FinStrG), weil ja auch ein Irrtum wäre).
Im hier vorliegenden Fall wird aber von bedingtem Vorsatz ausgegangen, deren Folge
auch nach VwGH Ra 2017/15/0059 vom 31.1.2018 die Anwendbarkeit der verlängerten
Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 EStG ist. Nach wie vor gilt somit weiterhin § 8
FinStrG, der sagt, dass "vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet".
Das Finanzamt geht daher weiterhin von bedingtem Vorsatz und damit der
Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist gemäß. § 207 (2) BAO aus.
Im Übrigen wird auch beispielhaft auf die Vielzahl der eindeutig die Anwendung der
verlängerten Verjährungsfrist bejahenden Judikatur zum Thema nicht erklärte
Kapitalerträge Schweiz verwiesen:
BFG RV/2100639/2014 vom 19.1.2017
BFG RV/7100942/2015 vom 25.4.2018
BFG RV/1100169/2015 vom 13.4.2017
BFG RV/7101345/2014 vom 29.4.2016
UFS RV/1451-W/11 vom 11.10.2012
3) Zur Mittelherkunft und der Kontenbezeichnung
Aus Sicht des Finanzamtes ist durch die gegenständliche E-Mail (samt Anlage) vom
20.7.2018 die Mittelherkunft (Lottogewinn) plausibel, genauso wie die Tatsache, dass die
Schweizer Kapitalerträge wie auch in der seinerzeitigen Selbstanzeige ausgeführt dem
Bf. zuzurechnen sind."
Mit der an das Bundesfinanzgericht adressierten Mail vom 06.09.2018 wurde folgende Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters zur mit 03.08.2018 datierten Stellungnahme des Finanzamtes Wien 9/18/19 betreffend die E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 20.07.2018 abgegeben:
"Zu 1. Ansatz der Bruttoerträge
In der Beschwerde haben wir die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der
Kapitalerträge in Österreich mit keinem Wort thematisiert und somit den Ansatz der
Bruttoerträge vor Abzug der Schweizer Verrechnungssteuer akzeptiert, weshalb sich ein
Eingehen auf die Ausführungen des Finanzamtes erübrigt. Wir haben lediglich in der
Selbstanzeige die Nettoerträge bekanntgegeben, dies auch offen gelegt, weil wir
aufzeigen wollten, dass andernfalls die Kapitalerträge mit 60% Steuer belastet werden.
Dass das Finanzamt diesem Umstand Rechnung tragen würde, haben wir ohnehin nicht
erwartet. Es soll aber festgehalten werden, dass das Finanzamt den Umstand erwähnt,
dass der Bf. die Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer hätte
beantragen können, wenn er die Erträgnisse in Österreich versteuert hätte. Damit muss
das Finanzamt doch erkannt haben, dass der Bf., da er diese Schritte
irrtümlicherweise nicht gesetzt hat, sich einen Vermögensnachteil eingehandelt hat. Dies
wird aber mit keinem Satz erwähnt, vielmehr bleibt das Finanzamt in seinem zweiten
Punkt beim Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung, was aus der Sicht
unverständlich ist.
2. Zur verlängerten Verjährungsfrist von 10 Jahren
Das Finanzamt wirft dem Bf. vorsätzliche Steuerhinterziehung vor und
begründet dies ausschließlich mit Rechtssätzen aus Entscheidungen des VwGH bzw. des
BFG und UFS, die u.E. allesamt nicht auf den hier zu beurteilenden Fall anzuwenden
sind, weil der zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer ist. Die vom Finanzamt zitierten
Rechtssätze betreffen ausnahmslos Fälle, in denen sich der Steuerpflichtige durch die
Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Österreich einen
Vermögensvorteil verschafft hat, indem er diese Einkünfte unversteuert oder mit
"verschwindend geringem" Quellensteuerabzug vereinnahmt hat. Hier liegt aber der Fall
vor, dass sich der Bf. durch die unterlassene Versteuerung in Österreich selbst
geschädigt hat, was sich wie folgt belegen lässt:
der Bf. hat im Jahr 1993 einen hohen Lottogewinn erzielt. Er hat diese Mittel auf
sein Schweizer Bankkonto transferiert und auf Anraten seines Bankbetreuers in
Schweizer Wertpapieren (überwiegend festverzinsliche Schweizer Anleihen sowie
geringfügig Schweizer Aktien) angelegt. Die zukünftigen Anlagenentscheidungen wurden
ausschließlich von der Schweizer Bank getroffen, der Bf. hat niemals aktiv
Einfluss genommen, da er keine Erfahrung in Vermögensveranlagungen hatte. Es ist hier
festzuhalten, dass von Seiten der Bank keinerlei Beratung betreffend Steuerpflicht der
Erträgnisse in der Schweiz bzw. in Österreich stattgefunden hat, weil es sonst zu der im
Folgenden beschriebenen Selbstschädigung des Bf. nicht gekommen wäre.
Bei Coupon- bzw. Dividendenfälligkeit hat der Bf. von der Schweizer Bank eine
Gutschrift von z.B. 1.000,00 erhalten, wobei von diesem Betrag
35% Verrechnungssteuer offen in Abzug gebracht und ihm 650,-- auf seinem Konto
gutgeschrieben wurden. der Bf. war nun der Ansicht, dass mit Abzug dieses -
"nicht verschwindend geringen" - Steuerbetrages seine steuerlichen Verpflichtungen
erfüllt seien. Dass auch Österreich eine Steuer auf diese Erträgnisse vorschreiben
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Offenlegungspflicht § 119 BAOSteueramnestie 1993SteuerhinterziehungSchweizer BankgeheimnisPflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrGSteuerstrafverfahren QuinnEU-ZinsbesteuerungsrichtlinieSteueramnestie 1982Schweizer Franken
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101706/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101706.2013
- Stammnummer
- 121990
- Gültig
- 10.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF