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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101706/2013

Steuerhinterziehung in Form der Nichtabgabe von Steuererklärungen eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pensionisten mit Einkünften aus in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101706/2013vom 10.12.2018Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

CH-Bank. Es ist davon auszugehen, dass der Bf. als Stammkunde und Anleger einen Berater (persönlichen Betreuer) bei der CH-Bank hatte, welcher als Bindeglied vom Bankunternehmen zum Kunden fungierte, die Bedürfnisse des Bankkunden analysierte, die Produkte, Dienstleistungen und Richtlinien des Bankunternehmens genau kannte und somit dem Bf. als Kunden das passende Angebot unterbreiten konnte. Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Bf. von der CH-Bank über den DBA-Abschluss und die Möglichkeit einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG informiert worden war, bestätigte den Bestand eines funktionierenden Bankkundenservices mit dem an Auslandskunden wie den Bf. adressierten Informationsanbot betreffend aktuelle Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit Kapitalveranlagungen in der Schweiz. Darüber hinaus stand dem Bf. mit der Kundenberatungsstelle der das Pensionskonto des Bf. führenden Bank nachweislich sogar eine zweite Bankkundenberatungsstelle für Beratungsleistungen in allen Geschäftsbereichen der Bank zur Verfügung. Die Unterschiedlichkeit der in Österreich und in der Schweiz geltenden Abgabengesetze beweist den Bedarf eines rechtsfreundlichen Vertreters in abgabenrechtlichen Angelegenheiten, wenn ein in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Bezieher von ausländischen Kapitaleinkünften in Österreich seine Offenlegungspflichten gegenüber dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Österreich vollständig und wahrheitsgemäß erfüllen will. Bestreitet der Bf. Kenntnisse auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts, so spricht der Verzicht auf die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen von zur Vertretung des Bf. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten befugten Berufsvertretern für nichts anderes als dafür, dass dem Bf. auf Grund seiner ehemals beruflichen Tätigkeit als Buchhalter stets alle Risikofaktoren in den Streitjahren bekannt gewesen sind, womit die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO in Form der Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre weder zu rechtfertigen, noch zu entschuldigen ist. - Misstrauen in die "Österreichischer Schilling"- Währung Der jahrzehntelange Bestand eines Bankkontos in der Schweiz in Verbindung mit dem vom steuerlichen Vertreter geäußerten Misstrauen des Bf. in den Österreichischen Schilling ist der Beweis für a) das Interesse des Bf. an - den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz, - der Kurswertentwicklung der Währungen "Schweizer Franken" und "Österreichischer Schilling" sowie b) das vorrangige Vertrauen des Bf. in das CH-Bankgeheimnis, demnach ausländischen Behörden Ermittlungen auf Schweizer Territorium außerhalb des Rechtshilfeweges in den Streitjahren verboten waren. Die Angabe des Bf., wonach dieser - ein österreichischer Staatsbürger, geboren am XX.XX.19XX, - kein Vertrauen in die "Österreichischer Schilling"- Währung gehabt hätte, heißt, dass es dem Bf. darauf angekommen war, die durch drei Schecks der Lotteriegesellschaft m.b.H. aus dem (Steueramnestie-) Jahr 1993 belegten Geldmittel sukzessive, also nach und nach, auf das Konto bei der CH-Bank zu transferieren und anschließend in Wertpapieren zu veranlagen. Dass der Bf. vorsätzlich ein abgabenrechtliches Risiko bei der Verletzung der Offenlegungspflichten für die Streitjahre eingegangen war, womit ein Rechtsirrtum bei der Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 auszuschließen war, ist u.a. den nachfolgenden Ausführungen zu den Verbindungen des Bf. zur Schweiz, den Steueramnestien 1982 und 1993, den Währungen von Österreich und der Schweiz sowie zum Schweizer Bankgeheimnis zu entnehmen: +) Verbindungen des Bf. zur Schweiz Die jahrzehntelangen Verbindungen des Bf. zur Schweiz werden durch a) jenes Bankkonto, das die Zieheltern des Bf. für den Bf. in Luzern eröffnet haben, b) das Bankkonto der CH-Bank in der Schweiz, auf dem der Bf. einen Teil seiner österreichischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gespart hat, bestätigt. +) Steueramnestie 1982 Die intensive Berichterstattung über die Steueramnestie 1982 (laut Medien handelte es sich um ein Angebot des damaligen österreichischen Finanzministers Herbert Salcher, demnach Steuersünder nach zwei Jahren steuerehrlichem Verhalten für die vorangegangenen Jahre amnestiert, also nicht mehr geprüft würden) in den österreichischen Medien verschaffte Gewissheit darüber, dass die österreichische Bevölkerung (und damit auch der Bf.) nachweislich Kenntnis davon gehabt hatte, dass Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen in Österreich stets zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört hatten und damit dem österreichischen Finanzamt stets offen zu legen waren. Die Sachverhaltsvariante, wonach ordnungsgemäß ausgefüllte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 aufgrund eines Rechtsirrtums des Bf. nicht abgegeben worden wären, war daher auszuschließen. +) Steueramnestie 1993 Der Lotteriegewinn im Jahr 1993 fiel in das Jahr jener Steueramnestie, mit der in Österreich die damals noch 22-prozentige Kapitalertragsteuer (KESt) eingeführt und Steuerrückstände aus der damit abgeschafften 10-prozentigen Zinssteuer und der Vermögenssteuer auf Sparbuchguthaben im Zuge der Umstellung auf die Endbesteuerung amnestiert worden waren. Das Endbesteuerungsgesetz BGBl. Nr.11/1993, in der Fassung des BGBl. Nr.818/1993 und (in der auch in den Streitjahren geltenden Fassung des) BGBl. Nr. 201/1996 beinhaltet die nachfolgend auszugsweise zitierten wortgleichen Bestimmungen: "§ 1 (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung 1. von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von a) Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Kreditwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt, b)Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet, c) Kapitalerträgen aus Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genußrechte, d) Kapitalerträgen aus Ausschüttungen auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, e) Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Ausnahme der Rückvergütungen gemäß § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie 2. des sonstigen Vermögens (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird. (2) ...... (4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 ist mit einem einheitlichen Satz festzusetzen. Sie darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als die Hälfte des für das betreffende Jahr bei der Einkommensteuer geltenden höchsten Steuersatzes betragen. (5) ......" Die Bestimmungen des Endbesteuerungsgesetzes stehen im Verfassungsrang. Auch die Medienberichterstattung über die Steueramnestie 1993, das (zuvor ausschnittsweise zitierte) Endbesteuerungsgesetz und den Stand der Bestimmungen der Endbesteuerung (Endbesteuerungsgesetz) im Verfassungsrang war sowohl intensiv, als auch öffentlichkeitswirksam und verschaffte damit Gewissheit darüber, dass die österreichische Bevölkerung (und damit auch der Bf. als Lotteriegewinner) über die stetige Offenlegungspflicht der Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen iSd § 119 BAO gegenüber dem Finanzamt in Österreich im Streitjahr 1993 informiert gewesen war. Der sukzessive Transfer von Geldmittel zur Kapitalveranlagung in der Schweiz trotz allgemeiner Bekanntheit der Rechtsfolgen der Steueramnestie 1993 und des Endbesteuerungsgesetzes in Österreich bei der Kapitalvermögensveranlagung im Ausland schloss daher die Sachverhaltsvariante, wonach ordnungsgemäß ausgefüllte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 auf Grund eines Rechtsirrtums des Bf. nicht abgegeben worden wären, aus. +) Währungsvergleich Österreichischer Schilling/Euro : CH-Franken unter Einbeziehung des Bankgeheimnisses in der Schweiz Der besseren Verständlichkeit halber werden zunächst die Entwicklungen betreffend a) die Währungsreform in Österreich b) den Schweizer Franken c) das Schweizer Bankgeheimnis kurz dargestellt: ++) Österreichischer Schilling/Euro Tatsache ist, dass die Beitrittsverhandlungen der EG mit Österreich im Zeitraum vom 01.03.1993 bis 12.04.1994 öffentlichkeitswirksam mit den Zielen "Beitritt Österreichs zur EU" und "Bewerbung um die Teilnahme an der geplanten Gemeinschaftswährung" geführt worden sind, auf die erfolgsbedingt eine Währungsreform gefolgt ist. Bestätigt wird die Kenntnis der Bevölkerung von der damals geplanten Währungsreform durch das Volksbegehren "Schilling-Volksabstimmung" vom 24.11.1997 bis 01.12.1997. Der von neun Abgeordneten der FPÖ unterfertigte Antrag ist im Innenministerium am 19.8.1997 eingebracht worden. An die Werbeplakate für das Volksbegehren "Schilling-Volksabstimmung" sei erinnert. Eine Währungsreform heißt, dass unterschiedliche Umrechnungskurse für Bargeld, Bankguthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten gesetzlich festgelegt werden und dass in der Regel auch der Name der Währung geändert wird. Währungsschnitt ist der Begriff für eine Währungsreform, der bildlich die umwälzenden Folgen solch einer Reform für alle, die das Geld der betroffenen Notenbank (Zentralbank) als Zahlungsmittel nutzen, zum Ausdruck bringt. Vergleichbar hart hätten die Konsequenzen für alle, die auf die betroffene Währung als Wertaufbewahrungsmittel gebaut hatten, also ihr Kapitalvermögen in österreichischer Schilling-Währung veranlagt hatten, sein können. Der Erfolg einer Währungsreform hängt wesentlich davon ab, dass Zeitpunkt und Einzelmaßnahmen geheim gehalten werden, widrigenfalls Ausweichbewegungen der Informierten bzw. richtig Spekulierenden in andere Länder in stabilere Währungen und/oder in Sachwerte drohen. Das Gablerlexikon (siehe https:// wirtschaftslexikon. gabler.de/ definition/ kapitalflucht-39243/version-262656) beschreibt den Begriff "Kapitalflucht" als Transfer von liquiden Mitteln ins Ausland, ohne Rücktransfer in absehbarer Zeit. Wurde sukzessive Schillingkapital durch den Bf. in die Schweiz transferiert, so war das vorrangige Ziel dieser umfangreichen und sukzessiven Transfers die Werterhaltung des Kapitalvermögens im Falle der Währungsreform. Tatsache ist, dass die Währungsreform in Form der Bildung eines Euro-Währungsraums durch einzelne EU-Mitgliedstaaten aus politischen Gründen beschlossen und durchgeführt worden ist. Mit der Einführung des Euro am 01.01.1999 als Buchgeld und drei Jahre später, am 01.01.2002, als Bargeld, wurde zwar die Schilling-Währung als Zahlungsmittel abgelöst (der österreichische Schilling war noch bis zum 28.02.2002 gesetzliches Zahlungsmittel der Republik Österreich), jedoch wurde die Währung in der Form umgestellt, dass der Wechselkurs zum Euro 1 EUR : 13,7603 ATS mit den anderen Euroländern vereinbart und bis zur Bargeldumstellung nicht verändert worden war. Damit war ein Sonderfall einer Währungsreform, aber kein Grund, der die Annahme eines Misstrauens in die ehemalige "Schilling"-Währung in Österreich begründet hätte, gegeben, weil die Bargeldumstellung der Beweis dafür war, dass der "Österreichische Schilling" eine Währung war, deren Wechselkurs gegenüber anderen mittel- und langfristig stabil oder steigend gewesen war und daher zu den Hartwährungen gehört hatte. Zur in den Streitjahren in Österreich gültigen Währung "Euro" war festzustellen, dass Export, Import, Transithandel, Tourismus und internationaler Kreditverkehr nur funktionieren können, wenn Wirtschaftssubjekte ihre Forderungen und Verbindlichkeiten auch in Fremdwährung erwerben, halten, übertragen und zurückzahlen dürfen. Im Außenhandel ist die Konvertibilität die freie und unbegrenzte Umtauschbarkeit der Inlandswährung in andere Fremdwährungen. Dass der "Euro" in den Streitjahren zu den Hartwährungen gehört hat, wird durch die Tatsache, dass diese Währung seit der Einführung in Österreich nicht abwertungsgefährdet und die Konvertibilität des Euro mangels z.B. Devisenverkehrsbeschränkungen uneingeschränkt war, bestätigt. ++) Schweizer Währung Tatsache ist, dass die Schweiz erst seit November 1992 offiziell Mitglied des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) ist. Die Errichtung der Institutionen "IWF" und "Weltbank" war Folge der anlässlich der Internationalen Währungs- und Finanzkonferenz vom 01.07.1944 bis 22.07.1944 in Bretton Woods (New Hampshire, USA) abgeschlossenen Verträge. Dabei wurde der IWF zur Sicherstellung des Funktionierens des auf die nachfolgend angeführten zwei Faktoren beruhenden Bretton-Woods-Systems gegründet: a) Alle teilnehmenden Länder vereinbarten feste Wechselkurse zum US-Dollar b) Die US-Notenbank verpflichtete sich im Gegenzug, Zentralbanken aller Teilnehmerländer Dollar gegen Gold zu einem festen Kurs von 35 US-Dollar pro Feinunze zu tauschen. Mit dem Bretton Woods-System wurde ein Wechselkurssystem mit stabilen Wechselkursen auf freien Devisenmärkten geschaffen; zugleich wurde damit die Vormachtstellung der USA gefestigt (Rückkehr zur Golddevisenwährung). Der einseitige Beschluss der USA im Jahr 1971, mit dem die Goldkonvertibilität des Dollars aufgehoben wurde, führte zum Zusammenbruch des Systems im Jahr 1973. Der CH-Beitritt zu den Bretton-Woods-Institutionen erst im Jahr 1992 war insoweit begründet, als die Folgen, die einige Bestimmungen der IWF-Statuten für die Schweiz hätten haben können, namentlich die Gefahr einer zunehmenden Internationalisierung des Frankens infolge der strukturell bedingten aktiven Zahlungsbilanz, möglich waren. Im Gegensatz dazu öffnete die Schweiz ihren Kapitalmarkt weitgehend für die Kredite der Weltbank, der sie von Beginn an hätte beitreten können, wenn nicht die Mitgliedschaft im IWF Voraussetzung für die Aufnahme gewesen wäre. Auf den Entscheid für den Beitritt der Schweiz zur Weltbank und zum IWF in der Volksabstimmung vom 17.05.1992 wird verwiesen. Nach dem Zusammenbruch des Bretton Woods-Systems galt die CH-Währung aufgrund des flexiblen Wechselkurses seit dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems als stabile und krisensichere Währung. Die hohe Staatsverschuldung der USA war nur einer der Gründe für die sehr starke Nachfrage von internationalen Anlegern nach dem CH-Franken. Die CH-Nationalbank versuchte durch verschiedene Maßnahmen die lang anhaltende Überbewertung des Schweizer Frankens zu stoppen, da die zunehmend höher bewertete Landeswährung die exportorientierte Wirtschaft belastete und mit dem Risiko einer Deflation belastet war. 2009 und 2010 wurden ausländische Wertpapiere aufgekauft, dann 2011 der Leitzins gesenkt und die Geldmenge erhöht. Im September 2011 wurden schließlich unlimitierte Deviseneinkäufe zur Durchsetzung des Kursziels von mindestens 1,20 Franken/Euro angekündigt. Der von der CH-Nationalbank im September 2011 und damit ca. 14 Monate vor der Selbstanzeige des Bf. gemäß § 29 FinStrG vom 05.11.2012 festgelegte Mindestkurs von EUR 1 : CHF 1.20 wurde erst am 15.01.2015 per sofort aufgehoben. ++) Schweizer Bankgeheimnis Zum Bankgeheimnis in der Schweiz, auf Grund dessen der Bf. als Bankkunde in den Streitjahren ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen Privatsphäre gehabt hatte, womit die Bank zur Wahrung der Verschwiegenheit über alle Tatsachen, die ihre Kunden betrafen, verpflichtet gewesen war, war in zeitlichem Zusammenhang mit der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vom 05.11.2012 festzustellen, dass dieses Geheimnis im Zuge des Steuerstreits 2009/Anfang 2010 wegen verschiedenen Datenträgern Gegenstand des öffentlichen Interesses (nicht nur) in der Schweiz gewesen war (Informationen wurden medienwirksam an ausländische Steuerbehörden gegen Bezahlung bzw. im Falle des französisch-italienischen Informatikers Hervé Falciani unentgeltlich gegeben). Am 07.02.2010 forderte der CH-Finanzminister zu einer öffentlichen Debatte über den automatischen Informationsaustausch (was der Auflösung des CH-Bankgeheimnis für Ausländer auf bilateraler Ebene gleich käme) auf. Am 06.05.2014 trat die Schweiz der Erklärung der OECD über den künftigen automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten bei. Die vorangegangenen Ausführungen zu den Landeswährungen der Schweiz und Österreich verschaffen zwar Gewissheit darüber, dass beide Landeswährungen nicht nur in den Streitjahren zu den Hartwährungen gezählt haben, jedoch legt das Vergleichsergebnis betreffend Kapitalvermögensveranlagungen in der Schweiz und Österreich für die Streitjahre die im Vergleich zum Hartwährungsland Schweiz günstigere Besteuerung von Kapitalvermögen im Hartwährungsland Österreich offen und beweist damit, dass für den Bf. die nicht fristgerechte Offenlegung von Daten über ausländische Einkünfte für die Streitjahre beim für den Bf. in Österreich zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit erheblichen abgabenrechtlichen/finanziellen Risken verbunden war. Trotz der in Österreich günstigen Besteuerung von im Inland veranlagten Kapitalvermögen in den Streitjahren hatte der Bf. sich dazu entschlossen, die Kapitalvermögensveranlagung in der Schweiz nach der Währungsumstellung in Österreich und somit in den Streitjahren beizubehalten. Da die österreichische Bevölkerung (und damit der Bf.) bereits aufgrund der z.B. nachweislich öffentlichkeitswirksamen Berichterstattung über die Steueramnestien 1982 und 1993 in Österreich Kenntnis über die gegenüber dem österreichischen Wohnsitzfinanzamt bestehende Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO betreffend Einkünfte eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen aus CH-Kapitalvermögen samt den mit der Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO verbundenen abgabenrechtlichen und finanziellen Nachteile gehabt hatte, schloss die Unterlassungshandlung des Bf. in Form der Nichtabgabe von vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten (und fristgerecht abgegebenen) Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beim für den Bf. in Österreich zuständigen Finanzamt die Sachverhaltsvariante, wonach der Vorsatz bei der jährlich wiederkehrenden Unterlassungshandlung (Nichtabgabe der Jahreseinkommensteuererklärungen) wegen eines Rechtsirrtums auszuschließen wäre, aus. In Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zu den Landeswährungen der Schweiz und Österreich samt CH-Bankgeheimnis war vorrangig der sukzessive Geldtransfer des Lotteriegewinns in die Schweiz samt Beibehaltung der ausländischen Kapitalvermögensveranlagung in der Schweiz der klare und eindeutige Beweis für ein systematisches zukunftsbezogenes Durchdenken des Bf. von Zielen, Maßnahmen, Mitteln und Wegen zur Werterhaltung des Kapitalvermögens und langfristigen Umgehung österreichischer Steuern unabhängig von der in Österreich gültigen Währung. Das Argument "Misstrauen in den Schilling" in der Beschwerde des Bf. gegen die Bescheide für nach der Einführung der Hartwährung "Euro" gelegene Veranlagungsjahre war daher als bloße Schutzbehauptung zu werten und somit nicht einmal dafür geeignet, das Fehlen eines Vorsatzes betreffend die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre glaubhaft zu machen. Die Steueramnestien 1982 und 1993, die von 1.3.1993 bis 12.4.1994 geführten Verhandlungen mit dem Ziel "Beitritt Österreichs der EU" und "Bewerbung um die Teilnahme an der geplanten Gemeinschaftswährung" in Verbindung mit der Währungsumstellung in Form der einfachen Umrechnung aller Preise und Werte jeweils in Österreichischen Schilling zu einem einheitlichen Kurs - dem Euro - im Jahr 2002 (!), die Koppelung des Euros an den CH-Franken im Jahr 2011 (!), die für den Bf. im Vergleich zur Schweiz günstigere Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich in den Streitjahren und die auf die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Streitjahre bezüglichen Ausführungen zur Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO ergaben ein Gesamtbild, aufgrund dessen die Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vorrangig das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse des Bf. gewesen war, demnach die Erstattung der Anzeige für den Bf. dadurch, dass der geldwerte Vorteil der Anzeige gemäß § 29 FinStrG vom 5.11.2012 die Kosten (samt Folgekosten) dieser Selbstanzeige übersteigen würden, vorteilhaft wäre. Da die Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu einem vor dem Jahr 2012 gelegenen Zeitpunkt Erhebungen des österreichischen Finanzamts bezüglich die bislang nicht erklärten Einkünfte aus dem in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen zu einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2012 bewirkt hätte, ließ der späte Zeitpunkt der Selbstanzeige des ehemals als Buchhalter tätigen Bf. gemäß § 29 FinStrG - 5.11.2012 - den Rückschluss auf ein Verhalten des Bf. zu, bei dem es ihm darauf angekommen war, die Abgaben (für die Jahre 2003 bis 2006) in Österreich solange, als es unwahrscheinlich war, dass die belangte Behörde Kenntnis von dem in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen und den daraus resultierenden Einkünften erhält, zu verkürzen. Darüber hinaus wurde über die Steueramnestien 1982 und 1993, welche dem Finanzamt nicht erklärte Einkünfte aus inländischen Kapitalvermögen betroffen hatten, ausführlich in den öffentlichen Medien - Fernsehen, Funk und Printmedien - berichtet. Der Bf. kann sich somit nicht von der Verantwortung für die Verletzung der Offenlegungspflicht in Form der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Streitjahre mit der Selbstbeschreibung als Laie auf dem Gebiet des (Internationalen) Steuerrechts befreien. - Öffentlichkeitswirksame Berichterstattung über Steuerpflichtigkeit von Schweizer Einkünften bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Auch ohne die Informationsleistungen eines Bankkundenservices und den Medienberichten über die Steueramnestien 1982 und 1993 war beim Bf. ein bloß fahrlässiges Verhalten bei der Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen für die Streitjahre auszuschließen, weil die Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur vor, sondern auch in den Streitjahren und danach Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen war: +) Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Europäische Zinsbesteuerungsrichtlinie) war und ist über Österreich hinaus Gegenstand der öffentlichen politischen Medienberichterstattung. Berichtet wurde vorrangig über das Ziel dieser Richtlinie (eine ausnahmslose und gleichmäßige Besteuerung der Zinseinnahmen aller EU-Bürger mit EU-Wohnsitz unabhängig davon,wo die Einnahmen erwirtschaftet werden), für dessen Erreichung der Kapitalanlagestaat den Wohnsitzstaat über die Höhe der Zinseinnahmen informieren soll. Mit der Zinsbesteuerungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft wurden die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erhebung der (nationalen) Einkommensteuer auf Zinseinkünfte verpflichtet. Auf die vielen Berichte zur Zinsbesteuerungsrichtlinie in Zeitungen, Funk und Fernsehen darüber, dass für Österreich und Luxemburg eine Ausnahme in der Form besteht, dass Österreich grundsätzlich keine Informationen an den Wohnsitzstaat gibt, sondern eine Quellensteuer einbehält und diese zu 75 % an den Wohnsitzstaat abführt, sei verwiesen. +) Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), durch das die Europäische Zinsbesteuerungsrichtlinie in Österreich umgesetzt wurde, ist mit jenem Zeitpunkt in Kraft getreten, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wurde, und war daher ab 01.07.2005 anzuwenden. Mit der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) war es allen Interessierten und somit auch dem Bf. möglich, sich Kenntnis von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verschaffen. Da das Gesetz ab 01.07.2005 anzuwenden war, hatte sich ab diesem Tag jede Person (und damit auch der Bf.) in Österreich an die Vorschriften dieses Gesetzes zu halten. Kein Abgabepflichtiger kann sich daher mit der Unkenntnis dieses Gesetzes entschuldigen. +) Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung in Zusammenhang mit der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie war des Weiteren auch, dass die Europäische Union mit Drittstaaten, wie zB der Schweiz, Abkommen zum Informationsaustausch oder Quellensteuerabzug abgeschlossen hatte. Von Österreich wurden mit der Schweiz zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer; DBA Erbschaftssteuer - abgeschlossen. Seither durften Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers bzw. Zinsenempfängers bzw. Lizenzgebührenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) war zur Erhebung einer Quellensteuer berechtigt. +) Die Transformation der EU-Richtlinie in geltendes CH-Recht war nach außen hin anhand des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26.10.2004 (siehe Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft) und des Zinsbesteuerungsgesetzes (ZBstG), Bundesgesetz vom 17.12.2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) (Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft) festzustellen. +) Die Dominanz des Themas Steuerhinterziehung (Strafbarkeit desjenigen, der in der Schweiz ein Konto hat, auf dem Gelder veranlagt sind, die in einem EU-Mitgliedstaat nicht versteuert wurden) in den öffentlichen Medien bereits im Jahr 2002 (!) wird durch das Steuerverfahren Quinn, über das in deutschsprachigen Medien vor allem auf Grund der Bekanntheit des österreichischen Schlagersängers und Schauspielers in allen Gesellschaftsgruppen ausführlich berichtet wurde, bestätigt. An Beispielen für deutschsprachige Zeitungen, die über die Steuer-Razzia bei Freddy Quinn am 26.09.2002 (!) berichtet haben, seien das Hamburger Abendblatt (Titel "Steuer-Razzia bei Freddy Quinn") und die österreichische Tageszeitung Der Standard ("Freddy Quinn - Vermischtes - der Standard.at ... https://derstandard.at › Panorama" am 26.09.2002) genannt. Als Beispiel für einen Bericht zum Ausgang des Strafverfahrens Quinn mit strafrechtlichem Generalpräventionscharakter ist der Online-Artikel "Zwei Jahre auf Bewährung für Freddy Quinn." SPIEGEL ONLINE, 22.11.2004, ins Treffen zu führen, dem zum Urteil des Hamburger Landgerichts - 2 Jahre Haftstrafe (zur Bewährung ausgesetzt), Geldbuße von 150.000 Euro - zu entnehmen war, dass Quinn wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung mit über EUR 900.000 zwischen 1998 und 2002 in die öffentlichen Schlagzeilen (!) im Jahr 2004 (!) geraten war. Er hatte bei seiner Steuererklärung gegenüber dem Hamburger Finanzamt die Schweiz als Hauptwohnsitz angegeben, obwohl er in der fraglichen Zeit tatsächlich überwiegend in Hamburg gewohnt hatte, wodurch er in der Bundesrepublik steuerpflichtig war. +) Der Fortbestand des öffentlichen Interesses am Thema "Bankgeheimnis" war aus jener provokativ gemeinten Einladung des deutschen Finanzminister Peer Steinbrück im Mai 2009, wonach er "Luxemburg, Liechtenstein, die Schweiz, Österreich und Ouagadougou" zu einer OECD-Ministerkonferenz zur Bekämpfung von Steuerbetrug einladen würde, insoweit abzuleiten, als diese medienwirksam ausgesprochene "Einladung" zu Spannungen zwischen Österreich und Deutschland geführt hatte. Kommentiert wurden die Spannungen, die durch die als Vergleich mit Luxemburg, Österreich und Schweiz empfundene Anspielung auf Ouagadougou, der Hauptstadt von Burkina Faso, ausgelöst und der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben waren, beispielsweise von der Wirtschaftskorrespondentin der Stuttgarter Zeitung Barbara Schäder (Barbara Schäder: Steinbrück wird wieder flapsig, Memento vom 13.09.2010 im Internet Archive In: Financial Times Deutschland, 5.05.2009) und der österreichischen Tageszeitung "Die Presse" im Artikel "Pröll zu Steinbrück: "Befriedigung niedriger Instinkte" in Die Presse.com, 10.05.2009. "Die Presse" und "Kurier" zählen aufgrund der fundierten Informationen, Analysen und Kommentare sowie der Themenvielfalt zu den überregionalen österreichischen Qualitäts-Tageszeitungen. Im Gegensatz zur "Presse" ist der "Kurier" die meistgelesene Qualitäts-Tageszeitung Österreichs und hat dementsprechend große Bedeutung für relevante Diskurse in Politik, Wirtschaft und Kultur. Der Artikel der Tageszeitung "Die Presse" mit einem Zitat des österreichischen Finanzministers Josef Pröll zu den Aussagen des deutschen Finanzministers in der Tageszeitung "Kurier" verschaffte daher aufgrund der Übernahme des Zitats "Das Drüberfahren können wir auf keinen Fall akzeptieren. Das sind Emotionen zur Befriedigung niedriger Instinkte oder für Wahl-Zwecke." aus der Tageszeitung des in Konkurrenz zur "Presse" stehenden "Kuriers" Gewissheit über das Vorliegen eines breiten öffentlichen Interesses an der Berichterstattung über die Meinungsunterschiede zwischen den in Rede stehenden Finanzministern zum Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den EU-Mitgliedstaaten. Schon allein die vorangegangenen Ausführungen zur öffentlichen Berichterstattung samt Rechtslage zum Thema Bankgeheimnis/Kapitalflucht waren der Beweis dafür, dass der Unrechtsgehalt der Verschweigung von CH-Einkünften eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen gegenüber dem inländischen Finanzamt dem Durchschnittsmenschen leicht, das heißt ohne weiteres erkennbar gewesen war, womit die Ausführungen des steuerlichen Vertreters zum Bestand eines Rechtsirrtums nicht die Rechtskonformität der angefochtenen Bescheide zu widerlegen vermochten, sodass über die Beschwerde des Bf. gegen die angefochtenen Bescheide für die Streitjahre spruchgemäß zu entscheiden war. - Planmäßiges Vorgehen bei der Kapitalvermögensveranlagung in der Schweiz Der Vorsatz, die CH-Einkünfte vor der österreichischen öffentlichen Finanzverwaltung (bis zur Selbstanzeige) verborgen zu halten, war auf Grund der Aktenlage daran festzustellen, dass die Handlungen des Bf. bezüglich der Schweizer Einkunftsquelle stets wohl überlegt und absichtlich darauf ausgerichtet waren, Kapitalvermögen auf dem Depotkonto der CH-Bank zu veranlagen, um daraus fortlaufende, nur im Ausland besteuerte Einnahmen aus dem CH-Kapitalvermögen zu erzielen, ohne dem für den Bf. zuständigen Finanzamt im Ansässigkeitsstaat die CH-Einkünfte für die Streitjahre in Form ausgefüllter Abgabenerklärungen für jedes einzelne der Streitjahre offen zu legen. Zum Beweis dafür sei das Nichteinlangen bzw. Nichtabgabe eines ausgefüllten Fragebogens anlässlich der Eröffnung der ausländischen Kapitaleinkunftsquelle des Bf. bei dem für ihn in Österreich zuständigen Finanzamt zwecks Vergabe einer Steuernummer ins Treffen geführt. Auch wenn der steuerliche Vertreter den Vorsatz des Bf. bezüglich der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bestreitet, ließen die Angaben bezüglich die Höhe der Einkünfte des Bf. bei der PVA unter Einbeziehung des CH-Kapitalvermögens und der aus diesem Vermögen resultierenden Einkünfte auf Grund +) der Publizität des progressiven Einkommensteuertarifs in Österreich (und damit der Bestimmung über die Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988), +) der zahlreichen Medienberichte zu den Steueramnestien 1982 und 1993, zur Zinsbesteuerungsrichtlinie und der österreichischen Währungsreform in Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zu der von einigen EU-Mitgliedsstaaten gegründeten Währungsgemeinschaft, sowie +) der allgemeinen Bekanntheit der Strafbarkeit der Verheimlichung von CH-Einkünften eines in einem EU-Mitgliedstaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen bereits in den Streitjahren keinen Zweifel daran bestehen, dass der Bf. als ehemals beruflich tätig gewesener Buchhalter sehr wohl gewusst hatte, dass er als ein in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger Abgabepflichtiger dem Finanzamt jährlich die CH-Einkünfte mit den dafür vorgesehenen abgabenbehördlichen Steuerformularen offen zu legen hatte, und es dennoch vorgezogen hatte, sich der Abgabe von jährlichen Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abhängig vom Risiko, der Steuerhinterziehung iSd § 33 FinStrG überführt zu werden, zu entziehen. Aufgrund der Aktenlage war daher die Annahme, der Bf. hätte es für möglich gehalten, dass er bei der Veranlagung des Kapitalvermögens in der Schweiz eine Abgabenverkürzung verwirklicht, sie aber nicht herbeiführen wollte, auszuschließen. Die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung indiziert die Rechtswidrigkeit der Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO. Da der Bf. vorsätzlich Kapitalvermögen auf einer CH-Bank jahrelang angelegt und mit dem Steuerabzug in der Schweiz CH-Einkünfte im Ausland versteuert hatte und dennoch die Pflichtveranlagung iSd § 41 EStG 1988 in Form der Unterlassung der ordnungsgemäßen und damit fristgerechten Erklärung der CH-Einkünfte in den Abgabenerklärungen (nicht nur) für die Streitjahre vereitelt hatte, obwohl das Unrecht für den Bf. wie für jedermann in den Streitjahren leicht durch den in Österreich geltenden progressiven Einkommensteuertarif, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 EStG 1988 und die öffentliche Berichterstattung betreffend die Steueramnestien 1982 und 1993 erkennbar gewesen war, war davon auszugehen, dass der Bf. einen Sachverhalt verwirklicht hatte, der in den Anwendungsbereich der verlängerten Verjährungsfrist fällt. Es war daher die Sachverhaltsvariante, wonach ordnungsgemäß ausgefüllte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 aufgrund eines Rechtsirrtums des Bf. nicht abgegeben worden wären, auszuschließen. - Keine Steuerfreiheit der CH-Einkünfte eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen Was die Vorbringen der Verfahrensparteien anbelangt, war die Erklärung des steuerlichen Vertreters, wonach der Bf. hinsichtlich der CH-Einkünfte ernstlich statt der Deklarierungspflicht die Befreiung dieser Einkünfte von der österreichischen Einkommensteuer angenommen hätte, aufgrund der Tatsache, dass der Bf. bei seiner früheren buchhalterischen Tätigkeit die österreichischen Abgabengesetze zu beachten gehabt hatte und es eine Einkommensteuerbefreiungsbestimmung im § 3 EStG 1988, wonach Einkünfte aus in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen bei einem in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen im Sinne der Rechtsmeinung des Bf. steuerfrei wären, weder gegeben hatte, noch gibt, als reine Schutzbehauptung zu werten. EuGH-Urteil vom 15.07.2004, C-315/02, Lenz Zur behördlichen Annahme, das EuGH-Urteil vom 15.07.2004, C-315/ 02, Lenz, wäre im Bewusstsein der Allgemeinheit, war festzustellen, dass für den Text des Urteils iVm der (weiter unten zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Lenz-Urteil charakteristisch ist, dass der Text derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Juristen und Berufstätige in den Bereichen "Finanz", "Banken" und "Wirtschaft" abgestellt ist, dass er jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Leser entbehrt. Der Europäische Gerichtshof hat zwar mit dem EuGH-Urteil Lenz ausgesprochen, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkungen für ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht, jedoch ist dem EuGH-Urteil vom 15.07.2004 bereits das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr. 71/2003, vorausgegangen, durch das ausländische Kapitalerträge, die ab 01.04.2003 zufließen, inländischen gleichgestellt worden sind (§ 37 Abs. 8, § 97 Abs. 4 EStG 1988). Dadurch, dass der österreichischen Bevölkerung vorrangig die neuen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 samt deren Auswirkungen auf die Besteuerung des Kapitalvermögens und nicht der Text des EuGH-Urteils vom 15.07.2004, C-315/02, Lenz, bekannt waren, waren lediglich jene Einkünfte, die noch nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen waren, Anlass für Bankkundengespräche mit Bankkundenbetreuern bzw. Mandantengesprächen mit rechtsfreundlichen Vertretern in abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Thema EuGH-Urteil Lenz. Die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2004 in der Rs C- 315/02 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind den Rechtssätzen zu den - wie folgt - zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen: Erkenntnis VwGH 28.09.2004, 2004/14/0078: Aus dem Spruch des Urteils des EuGH vom 15.07.2004 in der Rs C- 315/02 folgt, dass die Anwendung des normalen Steuertarifs für Kapitalerträge von dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (im Beschwerdefall Deutschland) haben, hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Hinsichtlich Einkommensteuer 1994 ist darüber hinaus vor dem Hintergrund, dass Österreich im Jahr 1994 noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, aber seit 01.01.1994 dem EWR angehörte, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 99/14/0081, zu verweisen, in welchem in einem ähnlich gelagerten Fall dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen wurde, dass das Steuerreformgesetz, BGBl. Nr. 818/1993 (mit welchem auch § 37 Abs. 1 Z. 3 in der ab 1994 geltenden Form normiert wurde) am 30.11.1993 kundgemacht wurde, das EWR-Abkommen hingegen (erst) am 29.12.1993 (BGBl. Nr. 909/1993). Auch für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass durch die spätere völkerrechtliche Norm des Art 40 EWR-Abkommen der früheren Norm insoweit derogiert worden ist, als sie im Widerspruch zum EWR-Abkommen stand. Erkenntnis VwGH 22.03.2006, 2003/13/0080: Der EuGH hat auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 15.07.2004, Rechtssache C-315/02, Lenz, ausgeführt, dass die Art. 73b und 73d Abs. 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und Art. 58 Abs. 1 und 3 EG) einer Regelung entgegenstehen, die es nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen. Nach dieser Entscheidung widerspricht die Anwendung des normalen Steuersatzes für Kapitalerträge aus dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (etwa den Niederlanden) haben, dem Gemeinschaftsrecht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken erweisen sich damit im zeitlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts als begründet. Für die Jahre vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zum 01.01.1995 kann die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf Gemeinschaftsrecht hingegen nichts für ihren Standpunkt gewinnen (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2000, 97/15/0208, mwN). Erkenntnis VwGH 26.04.2007, 2002/14/0076: Die Begünstigung des § 37 Abs. 1 EStG 1988 (Hälftesteuersatz) erfasst nicht nur inländische Kapitalerträge, sondern findet auch auf Kapitalerträge aus einem anderen EU-Mitgliedsland (hier: Gewinnausschüttung einer deutschen GmbH) Anwendung. Die Verweigerung des ermäßigten Steuersatzes für Kapitalerträge aus anderen Mitgliedstaaten stellt eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Art. 56 und Art. 58 Abs. 1 und 3 EG) über den freien Kapitalverkehr dar. Erkenntnis VwGH 24.05.2007, 2006/15/0045: Die Anwendung des normalen Steuertarifs widerspricht jedenfalls für Kapitalerträge von dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, dem Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH vom 15.07.2004, Rechtssache C-315/02, Lenz). Erkenntnis VwGH 23.06.2009, 2006/13/0183: Nach Art. 56 Abs. 1 EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Maßnahmen eines Mitgliedstaates stellen Beschränkungen des Kapitalverkehrs dar, wenn sie grenzüberschreitende Kapitalbewegungen ungünstiger behandeln als nationale Kapitalbewegungen und daher geeignet sind, gebietsansässige Personen davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten Kapitalbewegungen vorzunehmen (vgl. zusammenfassend den Schlussantrag des Generalanwaltes Paolo Mengozzi vom 14.10.2008, C-318/07, Hein Persche, Rz 45). Eine gegenüber Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen höhere Besteuerung von Zuwendungen vergleichbarer ausländischer Einrichtungen erweist sich in diesem Sinn als Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie Gebietsansässige potenziell davon abhält, derartige vergleichbare ausländische Einrichtungen zu konstituieren und weil sie -mittelbar- solche ausländischen Einrichtungen benachteiligt (vgl. auch EuGH 14.09.2006, C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Rz 27). Es stellt sich die Frage, ob eine solche Beschränkung nach Art. 58 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann. Das wäre nach der Judikatur des EuGH nur dann der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, gerechtfertigt ist. Außerdem darf die unterschiedliche Behandlung nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile des EuGH vom 14.09.2006, C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Rz 32, und vom 27.01.2009, C-318/07, Hein Persche, Rz 41). Nach den Maßstäben im Urteil des EuGH vom 15.07.2004, C- 315/02, Lenz (vgl. insbesondere Rz 33 einerseits und Rz 39 ff. andererseits), ist nicht erkennbar, inwieweit diese Rechtfertigungsgründe gegenständlich zum Tragen kommen könnten. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der in Rede stehenden Höherbesteuerung, angesichts dessen, dass Art. 56 Abs. 1 EG unmittelbar wirksam und unmittelbar anwendbar ist (vgl. VwGH 17.04.2008, 2008/15/0064, unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH), die gemeinschaftsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit entgegen steht. Erkenntnis VwGH 19.03.2013, 2010/15/0065: Der EuGH erkannte in seinem Urteil Lenz einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer unterliegen, während den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt war, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass es der Kapitalverkehrsfreiheit widersprechen würde, den Beziehern ausländischer Kapitalerträge neben einer als Normalfall vorgesehenen Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge nach allgemeinen Regeln (Ermittlung der Einkünfte unter Berücksichtigung der Werbungskosten, Besteuerung mit dem normalen Steuersatz ohne Ermäßigung, keine Endbesteuerungswirkung) ein Wahlrecht einzuräumen, diese Kapitalerträge wie inländische Kapitalerträge (also insbesondere ohne Abzug von Werbungskosten, vgl. § 20 Abs. 2 EStG 1988) zu besteuern (vgl. auch VfGH 17.06.2009, B 53/08, VfSlg. 18783, wonach ausländische Kapitalerträge aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht ungünstiger besteuert werden dürfen als die vergleichbaren inländischen Kapitalerträge). Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. ehemals beruflich als Buchhalter tätig gewesen war, die Bankkundenbetreuer des Bf. über die Rechtsfolgen des EuGH-Urteils wohl informiert gewesen waren und der Bf. laut Aktenlage auf Beratungsleistungen eines beruflich befugten Steuerberaters zwecks Beantwortung der Frage des Bestands einer Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO betreffend die Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen in den Streitjahren verzichtet hatte, war auszuschließen, dass der Bf. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Budgetbegleitgesetzes 2003 nicht gewusst hatte, dass +) jene ausländischen Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren ertragsteuerlichen Auswirkungen inländischen gleichgestellt waren (§ 37 Abs. 8 leg.cit.), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume ab 1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit einem Steuersatz von 25% zu besteuern gewesen wären, +) alternativ dazu die Tarifbesteuerung (sämtlicher in- und ausländischer) Kapitalerträge vorgenommen werden könnte, wobei diesfalls ausländische Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern wären. Mit der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr. 71/2003, am 20.08.2003 und der Veröffentlichung (nicht nur) des letztgenannten Gesetzes im seit 1998 bestehenden österreichischen Rechtsinformationssystem war es allen Interessierten und somit auch dem Bf. möglich, sich Kenntnis von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verschaffen. Tritt das Gesetz am Tag nach der Kundmachung oder an einem Tag, der im Gesetz bestimmt ist, in Kraft, so hat sich ab diesem Tag jede Person (und damit auch der Bf.) in Österreich an die Vorschriften des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu halten und kann sich nicht mit Unkenntnis der Rechtsvorschrift entschuldigen, wenn der Abgabepflichtige in den Streitjahren in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist. - Finanzschaden Auch mit dem vom steuerlichen Vertreter thematisierten "Finanzschaden" als Grund für das Nichtvorliegen eines Vorsatzes war eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu begründen, weil der Begriff "Quellensteuer" die Erhebungsform einer (zumeist) Ertragsteuer bezeichnet, bei der der Steuerabzug an der Quelle einer Zahlung erfolgt und nur mehr der Nettobetrag vom Schuldner an den Gläubiger in einem anderen Land überwiesen wird. Ist die Einkunftsquelle in der Schweiz, so wird diese nicht in einem EU-Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat besteuert. Hat jemand in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so unterliegt er grundsätzlich mit seinen in- und ausländischen Einkünften und somit mit seinem Welteinkommen der Besteuerung in Österreich, selbst wenn bereits im Ausland für bestimmte Einkünfte Steuer gezahlt wurde. Da auch in anderen Ländern eine Besteuerung von Ausländern mit ihren dort erzielten Einkünften erfolgt, kommt es zunächst zu einer Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung derartiger Doppelbesteuerungen hat Österreich beispielsweise mit der Schweiz ein DBA abgeschlossen, das regelt, welcher der beiden Vertragsstaaten unter welchen Voraussetzungen welches Einkommen besteuern darf. Das DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag und hat daher Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Als Vorlage für den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens hat die OECD ein Musterabkommen erstellt, an denen sich die von Österreich abgeschlossenen Abkommen orientieren. Wenn der steuerliche Vertreter die "Selbstschädigung" als Ausschließungsgrund für Vorsatz ins Treffen führt, ist den diesbezüglichen Ausführungen des Bf. zu entgegnen, dass jeder, der einen Schaden erlitten hat bzw. erleidet, diesen auch selbst zu tragen hat. Schadenersatz kann nur dann geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger verursacht wurde. "Verursacht" bedeutet, dass der Schaden ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten wäre. Aufgrund der Aktenlage umschreibt das Wort "Selbstschädigung" beim Bf. vorrangig eine Kapitalvermögensminderung als Folge eines vorsätzlichen Handelns mit dem finanziellen Risiko, das mit einer nicht ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen im Ansässigkeitsstaat des Bf. verbunden ist. Da der Bf. mit Absicht das CH-Bankkonto für die Kapitalvermögensveranlagung in der Schweiz eröffnet und das Konto zur Besteuerung des Kapitalvermögens für die Streitjahre in der Schweiz beibehalten hatte, ohne dies der für den Bf. zuständigen belangten Behörde zu melden, war die "Selbstschädigung" nichts anderes als die finanziell nachteilige Folge eines vorsätzlichen, mit erheblichen Steuerrisiken verbundenen Handelns, bei dem das Risiko eingetreten war.

Normen und Schlagworte

Offenlegungspflicht § 119 BAOSteueramnestie 1993SteuerhinterziehungSchweizer BankgeheimnisPflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrGSteuerstrafverfahren QuinnEU-ZinsbesteuerungsrichtlinieSteueramnestie 1982Schweizer Franken

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101706/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101706.2013
Stammnummer
121990
Gültig
10.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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