Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101706/2013
Steuerhinterziehung in Form der Nichtabgabe von Steuererklärungen eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pensionisten mit Einkünften aus in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101706/2013vom 10.12.2018Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
könnte, hat er sich als steuerlich nicht versierte Person nicht vorstellen können. Er
wusste nicht, dass es ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz gibt,
welches die Zuteilung der Einkünfte auf die beiden Staaten regelt. Er war steuerlich
nicht vorgebildet, zumindest nicht in dem Sinn, dass er die oft auch für Steuerexperten
nicht einfach zu verstehenden Bestimmungen des DBA gekannt hätte. Wenn das
Finanzamt in seiner Stellungnahme dem Bf. aufgrund der Absolvierung der
Handelsakademie sowie seiner kurzen Tätigkeit als Debitorenbuchhalter eine Sensibilität
betreffend Steuern unterstellt, bedeutet dies aber noch nicht, dass er in der
Handelsakademie die Zuteilungsregeln des DBA gelernt, bzw. bei der Führung der
Debitorenbuchhaltung mit diesen in Kontakt gekommen ist. Wir wollen im Folgenden nur
kurz diese Zuteilungsregeln anführen, um zu demonstrieren, dass man nicht unbedingt
wissen musste, welches Land welche Einkünfte besteuern darf:
- Art. 6 DBA behandelt Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Diese Einkünfte sind dort steuerpflichtig, wo dieses Vermögen gelegen ist. Paradebeispiel sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Art. 7 Unternehmungsgewinne: Diese sind dort steuerpflichtig, wo dieses Unternehmen tatsächlich ausgeübt wird (Betriebsstätte).
- Art. 10 Dividenden: Diese dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist, wobei von Dividenden im auszahlenden Staat 15% einbehalten werden dürfen (die dann in Österreich auf die österreichische Steuer angerechnet werden).
- Art. 11 Zinsen: Zinsen dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, außer die Zinsen fallen in einem Unternehmen an, dann sind sie gemäß. Art. 7 zu versteuern
- Art. 13, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen: Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen dürfen nur in dem Staat besteuert werden in dem der Veräußerer ansässig ist.
- Art. 14, selbständige Arbeit: Gewinne aus selbständiger Tätigkeit dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Ausübende ansässig ist, außer er hat im anderen Staat eine feste Einrichtung.
- Art. 15, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit: Diese Einkünfte dürfen nur im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte, die aufgrund der Zuteilungsregel in der
Schweiz steuerpflichtig sind, in Österreich dem Progressionsvorbehalt unterliegen und
gemäß. Art 23 DBA in die Steuererklärung in einer eigenen Kz aufzunehmen sind.
Aus dieser Aufzählung ist somit ersichtlich, dass es einer steuerlich nicht vorgebildeten
Person - ohne in die Tiefen des DBA vorzudringen- unmöglich ist zu wissen, welche
Einkunftsart in welchem Land zu versteuern ist. Wenn es daher aus der Sicht des
Bf. nicht gegen die Denkgesetze verstößt, wenn er annimmt, dass Zinsen und
Dividenden aus Schweizer Wertpapieren, die über eine Schweizer Bank ausbezahlt
werden, von denen eine Schweizer Steuer einbehalten wird, in der Schweiz und nicht in
Österreich steuerpflichtig sind, dann kann ihm doch durch die Nichtaufnahme dieser
Erträgnisse in die österreichische Steuererklärung nicht der Vorwurf gemacht werden,
dass er vorsätzlich Steuern hinterziehen wollte.
Hätte er in der Schweiz eine Liegenschaft besessen, die er vermietet hätte, hätte er nach
logischen Gesichtspunkten ebenfalls annehmen können, dass diese Einkünfte in der
Schweiz steuerpflichtig wären, womit er aber diese Einkünfte in die österreichische
Steuererklärung (mit Ausnahme des Progressionsvorbehaltes, für diesen Tatbestand er
ebenfalls steuerlich vorgebildet hätte sein müssen), nicht hätte aufnehmen müssen.
Die Unterstellung der Finanzbehörde, dass die Ansicht vom Bf., dass mit Abzug der 35%
Schweizer Steuer keine Steuerpflicht in Österreich mehr gegeben wäre, eine
Schutzbehauptung darstellt, ist u.E. völlig unzutreffend und wäre nur dann berechtigt,
wenn die Quellensteuer verschwindend gering gewesen wäre.
Nach Tannert - Kotschnigg FinStrG Rz 97 schließt Unkenntnis des Gesetzes Vorsatz aus,
weil ein wesentliches Element des Vorsatzes, nämlich das Wissen, wegfällt. Aber auch
die zweite Voraussetzung für einen Vorsatz, nämlich das Wollen, ist hier nicht gegeben,
da der Bf. keinen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht, weil er dieses Tatbild gar nicht kannte (Tannert - Kotschnigg Rz 96).
Die Unkenntnis des Gesetzes kann aber Fahrlässigkeit begründen die aber-wie bereits
öfter ausgeführt - zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist führt.
Wenn der Bf. die Steuerpflicht der Erträgnisse in Österreich hinterfragt hätte
oder wenn ihn die Schweizer Bank oder das österreichische Finanzamt richtig und
vollständig über die korrekte steuerliche Behandlung der Schweizer Kapitalerträge
informiert hätte, dann hätten sie auch auf die Möglichkeit der Rückerstattung der
Schweizer Verrechnungssteuer gemäß. Art. 28 Zi 2-4 DBA aufmerksam machen müssen.
Es muss nochmals hervorgehoben werden, dass der Bf. bis zum Jahr 2012 niemals
steuerlich vertreten war, er hat in Österreich immer nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit erzielt, weshalb er auch nie eine ESt-Erklärung abgegeben hat. Nur dann wäre
er (vielleicht) auf die Verpflichtung zur Angabe von ausländischen Kapitalerträgen in
Punkt 5."Einkünfte aus Kapitalvermögen KZ 754 - 759" aufmerksam geworden. Um
diese Kennziffern richtig auszufüllen, hätte er aber wahrscheinlich die Dienste eines
Steuerberaters in Anspruch nehmen müssen.
Somit hätte sich bei korrekter Behandlung der Schweizer Kapitalerträge die Situation wie
folgt dargestellt:
1. Die Kapitalerträge wären in die österreichische Einkommensteuererklärung z.B. mit 1.000,00 aufgenommen worden, darauf wäre der besondere Steuersatz von 25 % zur Anwendung gelangt.
2. Im Gegenzug hätte der Bf. gemäß Art 28 Z 2-4 DBA die 35 %ige Verrechnungssteuer rückerstattet bekommen, womit ihm von den oben erwähnten 1.000,00 im Endeffekt 750,00 verblieben wären.
3. Somit hat der Bf. durch die Nichterklärung der Schweizer Kapitalerträge in Österreich einen Vermögensnachteil von 10 % der Bruttoerträge erlitten, und dies über 20 Jahre!
Nach Ansicht des Finanzamtes hat der Bf. diesen Vermögensnachteil vorsätzlich,
wissentlich und gewollt herbeigeführt. Welche Beweggründe dafür der Bf. gehabt
haben soll, verschweigt das Finanzamt. Vor allem für den Tatbestand des "Wollens" fällt
uns überhaupt keine Begründung ein. ...
Zu diesem Vermögensnachteil ist es gekommen, weil der Bf. bezüglich der
Versteuerung der Schweizer Kapitalerträge einem Rechtsirrtum unterlegen ist, da er
eben der Ansicht war, dass mit dem 35 %igen Steuerabzug in der Schweiz seine
steuerlichen Verpflichtungen erfüllt sind. Es muss auch festgehalten werden, dass der
Bf. alle Jahre ausschließlich in Schweizer Wertpapiere investiert hat, nur bei diesen
wird die 35 %ige Verrechnungssteuer einbehalten. Er hat somit in allen Jahren niemals
Erträge ohne Abzug der 35%igen Verrechnungssteuer erzielt.
Wie das Finanzamt auf Seite 3 seiner Stellungnahme vom 3.8.2018 zu dem
Schreiben an das BFG vom 20.7.2018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung
des VwGH ausführt, wird das Vorsatzerfordernis als ein nach außen nicht erkennbarer
Willensvorgang, der aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens des
Täters zu erschließen ist, beschrieben. Dabei erweisen sich die diesbezüglichen
Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung. Es genügt von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die eine überragende Wahrscheinlichkeit
oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. Auf den hier zu beurteilenden Fall bezogen bedeutet
dies, dass dem Finanzamt zwei Szenarien zur Beurteilung vorliegen:
1. Vorsätzliche Nichterklärung der Schweizer Einkünfte in Österreich mit den angeführten Folgen der Selbstschädigung im Ausmaß von 10 % der Einkünfte.
2. Rechtsirrtum des Bf. dahingehend, dass er seine steuerlichen Verpflichtungen mit dem Abzug von 35 % Steuer in der Schweiz als erfüllt angesehen hat und deshalb keine Schritte in Österreich als erforderlich erachtet hat.
Ohne genaue Begründung führt das Finanzamt auf Seite 3 der Stellungnahme aus: "Es
ist davon auszugehen, dass gewusst wurde, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen
nicht vollständig angegeben waren und dass zumindest für möglich gehalten und
billigend in Kauf genommen wurde, dass dadurch Steuern hinterzogen wurden." Damit
hat sie die Variante 1, dass sich der Bf. bewusst schädigen wollte, für die
überragende Wahrscheinlichkeit gehalten. Wir halten aber dem gesunden
Menschenverstand folgend den Rechtsirrtum für den wahrscheinlichsten Beweggrund für
die Handlungsweise des Bf.. Eine derartige Rechtsansicht gesteht das
Finanzamt aber dem Bf. nicht zu und begründet dies mit dem EuGH-Urteil
Lenz vom 15.7.2004 und den darauffolgenden Medienberichten über die Besteuerung
ausländischer Kapitalanlagen. Diesen Medienberichten hat der Bf. aber keine
Bedeutung beigemessen. Es war für eine steuerlich nicht gebildete Person nicht ohne
weiteres erkennbar, ob die Steuerpflicht im Inland auch dann eintritt, wenn im Ausland
bereits eine Steuer von diesen Erträgen einbehalten worden ist. Hätte der Bf.
aufgrund dieser Medienberichte auch nur den geringsten Zweifel an seinem bisherigen
steuerlichen Verhalten gehabt, wäre es doch nur unlogisch und unsinnig gewesen, den
für ihn oben geschilderten nachteiligen Zustand beizubehalten bzw. nicht zu sanieren.
Da somit Vorsatz gemäß § 33 Abs 1 FinStrG auszuschließen ist, kann der Bf. nur
einem Irrtum im Bezug auf die Versteuerung seiner Schweizer Einkünfte unterlegen sein,
wobei es unerheblich ist, ob dieser Irrtum entschuldbar oder unentschuldbar ist. In
beiden Fällen kommt es mangels Vorsatz zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist
(VwGH 28.1.2018 Ra2017/15/0059). Weitere Beispiele dafür, dass eine Person einem
den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum unterliegen kann, finden sich
- in der Bescheidbegründung Seite 1 unten zu den Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2006 des Finanzamtes vom 19.4.2013: "Der Steuerpflichtige hätte geeignete Erkundigungen bei einer sachlich kompetenten Stelle einholen müssen, wie es den Gepflogenheiten den am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen bei Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht entspricht. Ansonsten trägt der Steuerpflichtige das Risiko des Rechtsirrtums."
- UFS 30.5.2012, GZ FSRV/0100-L10 Seite 10: "Diesbezüglich konnte die nach eigenen, bisher nicht widerlegbaren Angaben kein steuerliches Detailwissen auffassende Bf nämlich ob der ihr wohl im Zuge von laufenden Depotauszügen bekanntgewordenen deutschen Kapitalertragsteuer - rechtsirrigerweise - davon ausgehen, dass die entsprechenden Erträge mit der ausländischen Besteuerung endbesteuert seien und damit eine Offenlegung gegenüber dem inländischen Fiskus nicht mehr erforderlich sei."
- UFS 11.10.2012 RV/1451-W11: darin wird auf Seite 12 ausgeführt: "In Anbetracht der Einkommensverhältnisse der Bw und dem Vorliegen diverser ausländischer Einkunftsquellen kann der Einwand der Bw, sie wäre rechtsirrigerweise davon ausgegangen, dass mit dem in der Schweiz erfolgten verschwindend geringen Quellensteuerabzug sämtliche Steuerpflichten erfüllt wären, nicht als ernsthaftes Vorbringen gewertet werden." Aus dieser Aussage lässt sich aber ableiten, dass bei dem Quellensteuerabzug von 35 % sehrwohl ein Rechtsirrtum vorliegen kann.
- BFG 3.6.2015 RV/1100147/2015 Seite 17/22: "Aus der Begründung des Bescheides muss sich ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist. Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung auch für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" (Ritz BAO 5 § 207 Tz 15 mw Angaben)." Und weiter auf Seite 18/22: "Es reicht nicht aus, den deliktischen Vorsatz allein auf die Tatsache der Abgabenverkürzung zu stützen. Aus dem Gesamtbild muss ein eindeutiger Beweis für das Vorliegen des Vorsatzes im Hinblick auf alle Merkmale des Tatbestandes sowie auf alle einzelnen, dem Abgabepflichtigen zur Last gelegten Tathandlungen hervorgehen." Aufgrund des unbestreitbaren Tatbestandes der Selbstschädigung des Bf. durch die irrtümlich nicht erklärten Schweizer Kapitalerträge trifft die Unschuldsvermutung aber geradezu vollkommen auf den Bf. zu. Auf Seite 20/22 geht das BFG sehrwohl auch auf einen Rechtsirrtum ein,wertet diesen aber nicht als entschuldbar. Wie schon mehrfach erwähnt, ist aber auch ein nichtentschuldbarer Rechtsirrtum nicht als Vorsatz, sondern als Fahrlässigkeit zu werten.
- BFG 16.11.2015 RV/2101024/2015: Darin wird dem Steuerpflichtigen kein Rechtsirrtum zugestanden, da von den Schweizer Einkünften nur "verschwindend geringe" Quellensteuer abgezogen worden ist. Bei dem Bf. beträgt die Quellensteuer aber 35 %.
- BFG 29.4.2016 RV/7101345/2014: Auch in diesem Erkenntnis wird dem Steuerpflichtigen ein Rechtsirrtum nicht zugestanden, da er in Österreich Sparbuchzinsen mit 25 % Kest versteuert hat und im Vergleich dazu die Schweizer Quellensteuer nur 1/20 betragen hat (Seite 31 von 35). Das Vorliegen des diesbezüglichen Irrtums des Bf ist somit auszuschließen. "Für die Anwendung des "In dubio pro reo" Grundsatzes verbleibt daher kein Raum".
- BFG 15.12.2016 RV/1100071/2014: Kein Rechtsirrtum, da auch in Österreich Vermögenswerte mit 25 % Kest besteuert wurden und die ausländische Quellensteuer nur zwischen 0,6 % und 1,6 % der Kapitalerträge betragen hat.
- BFG 19.1.2017 RV/2100639/2014: Hier wird auf Seite 9/10 ausgeführt, dass der Steuerpflichtige bei Nichteinholung von Auskünften das Risiko eines Rechtsirrtums trägt. Dieser ist im gegenständlichen Fall nicht entschuldbar, wobei wir aber auf unser früher zitiertes VwGH-Erkenntnis vom 31.1.2018 verweisen, demzufolge auch ein nicht entschuldbarer Irrtum keinen Vorsatz darstellt und demgemäß die Verjährungsfrist nicht verlängert.
- BFG 13.4.2017 RV/1100169/2015: Hier hat der Steuerpflichtige jährlich Steuererklärungen abgegeben und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt, obwohl der Punkt 5 "Einkünfte aus Kapitalvermögen" auffallen hätte müssen. Der BFG stellt aber die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, der aber nicht eingewendet wurde, in den Raum.
- BFG 20.3.2018 RV/7102695/2014: Dieses Erkenntnis ist unseres Erachtens ein Fehlurteil aus folgendem Grund: Das BFG unterstellt dem Steuerpflichtigen aus der Tatsache, dass er sich nicht bei der österreichischen Finanzverwaltung erkundigt hat, ob seine ausländischen Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind oder nicht, ein grob fahrlässiges Verhalten. Grob fahrlässig ist aber nicht gleich Vorsatz. "Wer grob fahrlässig handelt, schließt einen entschuldbaren Rechtsirrtum aus (OGH 23.11.1973, 13OS2073)". Das BFG übersieht nun aber, dass auch ein nichtentschuldbarer Rechtsirrtum kein Vorsatz ist (siehe VwGH 31.1.2018), der die Verjährungsfrist verlängert.
- BFG 25.4.2018 RV/7100942/2015: In diesem Fall betrugen die ausländischen Quellensteuern zwischen 1,9 % und 5,67 %. Hier ist die folgende Aussage des BFG von Bedeutung (Seite 14/19): "Die bloße Argumentation mit einer angenommenen Endbesteuerungswirkung der ausländischen Einkünfte vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Bereits das Unterlassen einer ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Erkundigung über die Versteuerung stellt ein Verschulden dar, das das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums ausschließt (VwGH 1.12.1972, 072/71, 15.6.1973, 390/73)". Das BFG gesteht damit dem Steuerpflichtigen einen Rechtsirrtum zu, damit ist aber bereits Vorsatz ausgeschlossen.
Zusammenfassung
Aufgrund der obigen Ausführungen sind wir daher der Ansicht, dass dem Bf.
in Bezug auf die Versteuerung der Schweizer Kapitaleinkünfte kein Vorsatz unterstellt
werden kann, da die beiden dafür erforderlichen Komponenten, nämlich das "Wissen"
und das "Wollen" nicht vorliegen.
Um ein Vorsatzdelikt zu erfüllen, müssen dem Täter alle objektiven
Tatbestandsmerkmale bekannt sein (Leitner, Brandl, Kerth, Finanzstrafrecht 4. Auflage
Rz 232, Linde 2017). "Es reicht aber nicht aus, dass dem Täter die Umstände bewusst
sein hätten müssen (potenzielles Wissen). In solchen Fällen kommt nur (unbewusste)
Fahrlässigkeit in Betracht. Es sind daher in diesem Zusammenhang "als nahezu
allgemein bekannt anzunehmende Umstände" kein ausreichendes Argument für das
Vorliegen eines Eventualvorsatzes (aao Rz 234)". Genau dieses Argument verwendet
aber das Finanzamt, wenn es auf Seite 3 seiner Stellungnahme bemerkt, "dass davon
auszugehen ist, dass gewusst wurde, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht
vollständig angegeben waren und dass zumindest für möglich gehalten und billigend in
Kauf genommen wurde, dass dadurch Steuern hinterzogen wurden". Die weitere
Begründung, dass aufgrund eines EuGH-Urteils die Besteuerung von ausländischen
Kapitalerträgen in allen Medien Thema war, widerspricht somit diesem Grundsatz. Wie
bereits früher ausgeführt, war dem Bf. aber zu keiner Zeit bewusst, dass
die Erträgnisse in Österreich und nicht in der Schweiz steuerpflichtig sind. Deshalb hat er
sie in der Steuererklärung auch nicht "nicht vollständig" angegeben, sondern überhaupt
keine Steuererklärung eingereicht.
Der Gesetzgeber umschreibt den Vorsatz dadurch, dass der Täter einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Wollenskomponente
wird auch als "Rückgrat des Vorsatzes" bezeichnet (Leitner, Brandl, Kerth, aao Rz 240).
Da der Bf. aber das Tatbild gar nicht gekannt hat, hat er es auch nicht
verwirklichen wollen.
Wir sind somit der Meinung, dass der Bf. bei der Behandlung der Schweizer
Kapitalerträge einem Irrtum unterlegen ist, da jede andere Beurteilung dazu führen
würde, dass er sich gesamtwirtschaftlich betrachtet, absichtlich über 20 Jahre hindurch
einen nicht geringen Vermögensverlust zugefügt hat, der rational nicht erklärbar ist. Ein
Irrtum, egal, ob entschuldbar oder unentschuldbar, führt aber zu keiner Verlängerung
der Verjährungsfrist.
Zu 3. Mittelherkunft
Das Finanzamt erkennt die Mittelherkunft auf dem Schweizer Konto, nämlich aus einem
Lottogewinn, als plausibel an. Damit ist aber bereits klargestellt, dass der Bf.
keinen Grund gehabt hätte, die Zinsen- und Dividendenerträge in Österreich vorsätzlich
nicht zu erklären. Sie stammen nämlich keinesfalls aus nicht versteuerten Einkünften
bzw. aus nicht erklärten und nicht versteuerten Erbschaften. Im Übrigen bezog der
Bf. auch immer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und hätte somit zu
keiner Zeit einen Erklärungsbedarf bezüglich eventueller nicht versteuerter Einkünfte
gehabt.
Mit dieser Stellungnahme sowie den diversen früheren haben wir die Rechtsansicht
bezüglich Nichtvorliegens eines Vorsatzes auf Seiten des Bf. und der auch
damit nicht verlängerten Verjährungsfrist ausführlich dargelegt. Der vom Finanzamt
unterstellte Vorwurf, dass in Österreich Steuern vorsätzlich hinterzogen worden sind, ist
u.E. nur so zu verstehen, dass der Ausdruck "vorsätzlich hinterzogen" durch jenen
"irrtümlich nicht erklärten" zu ersetzen ist. Jede andere Auslegung und die damit
verbunden Folgen verstoßen u.E. gegen jegliche logischen Grundgesetze. Aus diesem
Grunde ersuchen wir um Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006, wobei wir auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung verzichten, nicht jedoch auf die Entscheidung durch den
Senat."
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 14.09.2018 wurde die Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters vom 06.09.2018 an die belangte Behörde weitergeleitet.
Anlässlich der nicht mündlichen Senatsverhandlung beim Bundesfinanzgericht am 08.11.2018 wurde über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 beraten und abgestimmt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:
Hinsichtlich der ehemals beruflichen Tätigkeiten des Bf. steht fest, dass der Absolvent der Handelsschule/Handelsakademie beruflich anfangs insgesamt rund fünf Jahre als Buchhalter bei Firmen in Wien gearbeitet hat und erst in weiterer Folge als beruflicher Außendienstmitarbeiter bei verschiedenen Firmen für die Einrichtung und Überwachung von Baustellen in Österreich, überwiegend in A-Land, zuständig gewesen ist. Zuletzt hat der heutige Pensionist bei der A-GmbH gearbeitet. Belegt werden diese Daten durch die Ausführungen in den Punkten 3 und 4 der Mail des steuerlichen Vertreters vom 20.07.2018.
Betreffend die Streitjahre war festzustellen, dass der in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bf. - abgesehen von lohnsteuerpflichtigen Pensionsbezügen - Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Schweiz erzielt hat. Auf Grund der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 beim für den Bf. zuständigen österreichischen Finanzamt sind der belangten Behörde erst mit der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vom 05.11.2012 Daten über den Bestand einer Einkunftsquelle in der Schweiz mit CH-Einkünften für die Jahre ab 2002 offen gelegt worden. Bestätigt werden die Bankverbindungen des Bf. in den Streitjahren durch das (für die PVA betreffend Pensionsüberweisungen notwendige) Bankpensionskonto sowie das CH-Bankkonto für das in der Schweiz veranlagte Kapitalvermögen.
Das CH-Kapitalvermögen, aus dessen Veranlagung der Bf. die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Streitjahre erzielt hatte, hatte u.a. aus einem Lotteriegewinn (Gesamtbetrag von ATS 18,558.708,00) in Österreich bestanden, den der Bf. sukzessive auf das CH-Konto bei der CH-Bank transferiert und in Wertpapieren veranlagt hatte. Bestätigt wurde der Lotteriegewinn durch eine an das Bundesfinanzgericht übermittelte Kopie von Schecks der österreichischen Lotteriegesellschaft m.b.H. aus dem (Steueramnestie-)Jahr 1993.
Zu den CH-Bankverbindungen des am XX.XX.19XX geborenen Bf. über die Streitjahre hinaus war festzustellen, dass die Schweizer Zieheltern ein Bankkonto für den Bf. in Luzern eröffnet hatten. Der Bf. hatte erst nach Abschluss der Handelsschule/Handelsakademie, einem zweijährigen freiwilligen Präsenzdienst beim Bundesheer und der beruflichen Tätigkeit als Buchhalter ein Bankkonto in A-Stadt eröffnet. Das Konto auf der CH-Bank war aufgrund der Kontobewegungen in Form von Gutschriften als Folge von Einzahlungen in regelmäßigen Abständen ein aktives Konto. Bestätigt wurden die in diesem Absatz genannten Sachverhaltselemente durch die Ausführungen in den Punkten 1 und 2 der Mail des steuerlichen Vertreters vom 20.07.2018.
Zum Standort der CH-Bank war festzustellen, dass A-Stadt ungefähr 20 Kilometer von der an der Grenze zu Österreich liegenden A-Gemeinde entfernt ist. Nachbargemeinden von der Gemeinde A. sind u.a. die B-Gemeinde, C-Gemeinde, D-Gemeinde und E-Gemeinde.
Die CH-Bank ist als Universalbank hauptsächlich in den standardisierten Basisbankdienstleistungen, in der Immobilienfinanzierung, der Unternehmensfinanzierung und im Private Banking tätig. Nebst ihren zahlreichen Standorten im Kanton A-Stadt ist die Bank mit zwei Standorten im A-Kanton und einem in B-Stadt vertreten. Die im Jahr 2XXX gegründete A-Bank EU-Staat AG agiert zu 100% als Tochtergesellschaft des CH-Mutterhauses, betätigt sich ausschliesslich im Anlagegeschäft und hat als Zielgruppen vermögende Privat- und institutionelle Kunden in EU-Staat.
Strittig ist zwischen den Verfahrensparteien, ob der Bf. mit der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 (wodurch dem für den Bf. in Österreich zuständigen Finanzamt die CH-Einkünfte für die Jahre 2003 bis 2006 nicht in ordnungsgemäß ausgefüllten und fristgerecht abgegebenen Abgabenerklärungen offen gelegt worden waren) einen Sachverhalt verwirklicht hat, der in finanzstrafrechtlicher Hinsicht tatbestandsmäßig, rechtswidrig, schuldhaft und strafbar ist, womit ein Anwendungsfall der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO vorliegt.
Rechtliche Beurteilung:
Rechtslage:
Nach dem Einkommensteuergesetz sind jene natürlichen Personen gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der Einkommensteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht.
Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Jeder in Österreich Steuerpflichtige ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und der Steuerpflichtige andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 zu veranlagen.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind gemäß § 119 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen
§ 119 Abs. 2 BAO zufolge insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofes bedeutet vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.09.1989, 88/13/0072; OGH 18.12.2995, 14 Os 83/95, ÖStZB 1996, 445; VwGH 25.01.1999, 93/17/0313).
Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (VwGH 11.04.1991, 90/16/0231). In welcher Form (z.B. amtlicher Vordruck, elektronische Steuererklärung, formloses Schreiben) die Offenlegung erfolgt, ist aus der Sicht der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 bedeutungslos (vgl. Keppert/Bruckner, SWK 2004, T 157; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 119, 346). Entscheidend ist stets, welche Umstände der Abgabenbehörde tatsächlich offengelegt werden.
Der Offenlegung dienen vor allem Abgabenerklärungen (z.B. § 42 EStG 1988), Anzeigen wie z.B. der Beginn einer einkunftsbegründenden Tätigkeit, oder etwa die Beantwortung von Vorhalten ( VwGH 07.09.1990, 89/14/0261-0263).
Die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist gemäß § 51 Abs 1 lit a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. Eine schuldhafte Verletzung solcher abgabenrechtlichen Pflichten ist weiters ein Tatbestandselement u.a. der Tathandlung der Abgabenhinterziehung ( § 33 FinStrG).
Nach § 134 Abs. 1 BAO BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 224/1972 ist die Abgabenerklärung für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.
Nach § 134 Abs. 1 BAO BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 124/2003 ist die Einkommensteuererklärung bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärung ist bis Ende des Monates Juni (des Folgejahres) einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Abgabenansprüche betreffend die zu veranlagende Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sind gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorzunehmen war, entstanden. Die reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren endete dementsprechend für den Veranlagungsraum 2003 mit Ablauf des Kalenderjahres 2008, für den Veranlagungsraum 2004 mit Ablauf des Kalenderjahres 2009, für den Veranlagungsraum 2005 mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 und für den Veranlagungsraum 2006 mit Ablauf des Kalenderjahres 2011.
Nach § 29 Abs. 1 FinStrG BGBl. Nr.129/1958 idF BGBl. I Nr. 104/2010 wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs. 2erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO (idF BGBl I Nr. 57/2004) beträgt die Verjährungsfrist - abgesehen von den dort angeführten, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahmen - fünf Jahre; soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Eintritt der Verjährung im Abgabenverfahren ist von Amts wegen zu beachten. Die Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde (vgl. Ritz, BAO6, § 207 Tz 4).
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. Nr. 105/2010 wurde diese Frist wieder auf zehn Jahre ausgedehnt. Gemäß § 323 Abs. 27 BAO ist diese Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erstmals auf nach dem 31.12.2002 entstandene Abgabenansprüche anzuwenden.
Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 209 Tz 42, mwN).
Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens nach zehn Jahren nach Entstehung der Abgabenanspruchs.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2004, 99/15/0127, ist der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO nach § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zu beurteilen.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 335/1975 und Nr. 118/2015, handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach § 8 Abs. 2 FinStrG BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 335/1975 und Nr. 118/ 2015, handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Nach § 8 Abs. 3FinStrG BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. I Nr. 118/2015 handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Nach § 9 FinStrG BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 571/1985 wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Mit § 9 FinStrG BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. I Nr. 118/2015 wird die vorangegangene Fassung des § 9 leg. cit. insoweit geändert, als der Text des 1. Satz, 2. Halbsatz nunmehr lautet: "ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen."
Im Beschwerdefall ist die Höhe der ausländischen Kapitalerträge zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Strittig ist einzig die Frage, ob der Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 die Verjährung entgegenstand, sodass gegebenenfalls die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 aufzuheben wären.
Aus folgenden Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen:
Abgabenansprüche betreffend die zu veranlagende Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sind gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorzunehmen war, entstanden. Die reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren endete dementsprechend für den Veranlagungsraum 2003 mit Ablauf des Kalenderjahres 2008, für den Veranlagungsraum 2004 mit Ablauf des Kalenderjahres 2009, für den Veranlagungsraum 2005 mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 und für den Veranlagungsraum 2006 mit Ablauf des Kalenderjahres 2011.
Für die Verwirklichung eines Vorsatzdelikts durch den Bf. war erforderlich, dass dieser gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entsprach; dazu genügte es, dass der Bf. diese Verwirklichung ernstlich für möglich hielt und sich mit ihr abfand. Dem Bf. könnte gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet werden, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen wäre, der ihm das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen hätte lassen; wäre der Irrtum unentschuldbar gewesen, so wäre dem Bf. Fahrlässigkeit zuzurechnen gewesen.
Wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht vorliegt, ist es die Abgabenbehörde, die festzustellen hat, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.
Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 23.06.1992, 92/14/0036).
Die Bestimmung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung im § 167 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Bei der freien Beweiswürdigung genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 25.04.1996, 95/16/0244; 19.02.2002, 98/14/0213; 09.09.2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlichen - mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. VwGH 23.02.1994, 92/15/0159).
Tatsache ist, dass der in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bf. mit lohnsteuerpflichtigen Pensionsbezügen und Einkünften aus in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen von mehr als EUR 730 die Voraussetzung für die Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 für die Streitjahre erfüllt hat und daher gegenüber dem für den Bf. zuständigen inländischen Wohnsitzfinanzamt (an das die PVA bereits einen Lohnzettel für jedes einzelne der Streitjahre auf elektronischen Weg übermittelt hatte) dazu verpflichtet gewesen ist, die Art und Höhe der CH-Einkünfte für die Streitjahre in den dafür vorgesehenen Steuerformularen fristgerecht offen zu legen. Da der Bf. unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO durch das Nichterklären von Einkünften eine Verkürzung von Abgaben bewirkt hat, ist die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt.
Für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kennt und weiß, dass er in Form der Nichtabgabe der Steuererklärungen unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt wird. Der Bf. handelte hinsichtlich der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts mindestens mit Eventualvorsatz. Es ist - wie nachfolgend ausgeführt - davon auszugehen, dass der Bf. wusste, dass die Einnahmen aus CH-Kapitalvermögen gegenüber dem Finanzamt anzeigepflichtig waren und dass er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte, dass dadurch Steuern hinterzogen wurden.
- Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG
Tatsache ist, dass die nicht unbeträchtliche Höhe der CH-Einkünfte bei einer ordnungsgemäßen und somit fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen beim für den Bf. in Österreich zuständigen Finanzamt und der darauffolgenden (Pflicht-)Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zwangsläufig zu Abgabennachforderungen geführt hätte. Die Selbstanzeige des ehemaligen Buchhalters gemäß § 29 FinStrG vom 05.11.2012 war daher der Beweis für die Verwirklichung eines Sachverhalts in den Streitjahren, bei dem es dem Bf. darauf angekommen war, Einkünfte aus der Kapitalvermögensveranlagung in der Schweiz zu erzielen, ohne dem für den Bf. in Österreich zuständigen Finanzamt Kenntnis über
a) den Bestand der Einkunftsquelle in einem Drittstaat und
b) die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte aus dem CH-Kapitalvermögen (nicht nur) für die Streitjahre zu verschaffen.
Mit der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hatte der Bf. die Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO verletzt und damit einen Sachverhalt verwirklicht, der § 33 FinStrG zufolge tatbestandsmäßig, rechtswidrig, schuldhaft und mit Strafe bedroht war, weil ein Rechtsirrtum aus folgenden Gründen auszuschließen war:
- Person des Bf - Wissen als
a) Absolvent der Handelsakademie und Buchhalter
b) Kunde der CH-Bank
Nach dem "AMS Berufslexikon - BuchhalterIn https: //www.berufslexikon.at/ berufe/1747-BuchhalterIn/" umfasst der Aufgabenbereich von Buchhaltern die laufende chronologische Aufzeichnung (Verbuchung) der Geschäftsvorgänge, die Abrechnung verschiedener Konten sowie die Erstellung von Bilanzen eines Unternehmens. Typische Aufgaben sind beispielsweise das Verbuchen von Geschäftsvorfällen, das Erstellen von Bilanzen, die Vorbereitung von Jahresabschlüssen, die Beachtung steuerlicher Rechtsvorschriften sowie die Kontrolle der Einhaltung entsprechender Rechtsvorschriften.
Die Bevorzugung einer Bank in der Schweiz gegenüber einer Bank im Ansässigkeitsstaat Österreich bei der Veranlagung des durch einen Lotteriegewinn in Österreich bedingt hohen Kapitalvermögens des Bf. hatte seine Ursache darin, dass der Bf. die Handelsschule/ Handelsakademie absolviert hatte, einige Jahre beruflich als Buchhalter beschäftigt gewesen war und als Außendienstmitarbeiter in dem an die Schweiz angrenzenden Bundesland Vorarlberg beruflich gearbeitet hatte und daher zweifellos über eine umfassende Allgemeinbildung samt kaufmännischer Bildung verfügt hatte, sodass rudimentäre Kenntnisse des Bf. u.a. über das österreichische und schweizerische Abgabenrecht (mit dem progressiven Einkommensteuertarif in der Schweiz und Österreich) anzunehmen waren. Da der Bf. mit Absicht und sukzessiv Gelder in die Schweiz transferiert hatte, um sich aus der Veranlagung dieser nach und nach aus Österreich abgeflossenen Gelder in der Schweiz fortlaufende Einnahmen aus Kapitalvermögen zu verschaffen, war die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre beim für den Bf. in Österreich zuständigen Finanzamt als eine regelmäßig wiederkehrende (Unterlassungs)Handlung des Bf. in dem Bewusstsein, dass der Abgabepflichtige möglicherweise ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen werde und sich mit diesem Erfolg (Hinterziehung von Abgaben) abgefunden habe, zu werten, mit der der Bf. bewusst die für einen in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen mit der Kapitalveranlagung in der Schweiz verbundenen abgabenrechtlichen und finanziellen Wagnisse in den Streitjahren eingegangen ist.
Auf Grund der anfangs beruflichen Tätigkeit des Bf. als Buchhalter war der wider den Bestand eines Vorsatzes bei der Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO ins Treffen geführte Hinweis des steuerlichen Vertreters auf das Fehlen einer rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten in den Streitjahren nicht zielführend, das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinn des § 33 FinStrG zu widerlegen, weil der Bf. bei seiner einstmaligen Tätigkeit als Buchhalter das Einkommensteuergesetz zu beachten und anzuwenden gehabt hatte und somit auch nach Wechsel der Berufssparte stets Kenntnis darüber gehabt hatte, dass
a) das Einkommensteuergesetz 1988 mit progressivem Einkommensteuertarif
ein österreichisches Gesetz bzw. Gesetz eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union ist, das die Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen
erhoben wird, in Österreich regelt, und somit kein internationales Gesetz ist,
b) der Bf. in den Streitjahren in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig gewesen war, womit sich die Steuerpflicht auf alle
in- und ausländischen Einkünfte, also auf das Welteinkommen des Bf.
erstreckt hatte,
c) die Grundprinzipien dieses Gesetzes
+) das Leistungsfähigkeitsprinzip (die Einkommensteuer soll an die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen. Die
Nichtbesteuerung des Existenzminimums und die Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen sind Ausdruck dieses Prinzips),
+) das Periodenprinzip (für die Berechnung der Einkommensteuer ist das
Jahreseinkommen maßgebend. Das ist jenes Einkommen, das innerhalb
eines Kalenderjahres erzielt wurde), und
+) das Nettoprinzip (es soll nur jenes Einkommen besteuert werden, das nach Abzug von Ausgaben, die der Erzielung des Einkommens dienen [objektives Nettoprinzip] bzw. nach Abzug des Existenzminimums [subjektives Nettoprinzip], übrig bleibt),
sind.
Wenn sich der Bf. auch nach seinem beruflichen Wechsel als Fachkraft bei Blitzschutzanlagen zwar nicht laufend über abgabenrechtliche Vorschriften zu informieren gehabt hatte, so musste ihm auf Grund seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Buchhalter in Österreich in Verbindung mit der u.a. Eigenschaft des Bf. als Bankkunde bei der das Kapitalvermögen in der Schweiz veranlagenden CH-Bank klar sein, dass sich das Steuerrecht der Schweiz von jenem Österreichs unterscheidet.
Nach dem Steuersystem der Schweiz erheben der Bund, die 26 Kantone und sogar
die rund 2600 Gemeinden zum Teil gleiche und zum Teil verschiedene Steuern.
Neben dem Bund hat jeder Kanton sein eigenes Steuergesetz. Die Gemeinden
erheben ihre Steuern in der Regel als Zuschläge zu den kantonalen Steuern.
Die als Verrechnungssteuer oder Zahlstellensteuer bezeichnete Schweizer
Kapitalertragssteuer dient als Einkommensteuer sowie wegen der Höhe des
Steuersatzes auch als Vermögensteuer. Die Geldinstitute sind zwar verpflichtet,
automatisch 35% des Zinsertrages jedes Kontos oder Wertpapiers an den Staat
abzuführen, der nach korrekter Deklarierung der Zinserträge und des Vermögens
zurückerstattet wird, das heißt aber nicht, dass per Saldo keine Kapitalertragssteuer
entrichtet wird: Sowohl auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene werden
Kapitalerträge zum übrigen Einkommen hinzuaddiert und mit einem progressiven
Steuertarif besteuert, die Verrechnungssteuer dient nur der Sicherung einer korrekten
Deklaration von Kapitalien und Erträgen.
Das Ergebnis eines abgabenrechtlichen Ländervergleichs für das Jahr 1993 zeigt:
Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Schweiz waren gegebenenfalls dem übrigen
Einkommen eines
a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen
in Österreich,
b) unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen
in der Schweiz
hinzuzurechnen. Die Abgabengesetze in beiden Ländern enthalten einen progressiven Einkommensteuertarif, wobei bei einem in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen der in § 33 EStG 1988 geregelte Einkommensteuertarif auf das Welteinkommen des Abgabepflichtigen anzuwenden ist.
Für den Bf. als ehemaligen Buchhalter war somit die Risikohaltigkeit der Veranlagung
des Kapitalvermögens in der Schweiz, bei der ihn das finanzielle Risiko für den Fall,
dass die CH-Kapitaleinkünfte dem für den Bf. in Österreich zuständigen Finanzamt
nicht fristgerecht in einer der Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO
entsprechenden Form anzeigt werden, trifft, leicht festzustellen.
Wenn der Bf. Kenntnisse im internationalen Steuerrecht bestreitet und dennoch
Kapitalvermögen im Ausland veranlagt, bedarf es eines Risikomanagements, das die
Tätigkeit des Umgangs mit Risiken ist und sämtliche Maßnahmen zur Erkennung,
Analyse, Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken umfasst. In den
Streitjahren war es das Kundenservice der CH-Bank, das dem Bf. für die Bewertung
des Risikos bei der Kapitalvermögensveranlagung in der Schweiz zur Verfügung
gestanden ist.
Die Angaben in den Punkten 1 und 2 der Mail des steuerlich vertretenen Bf. vom
20.07.2018, wonach
a) Schweizer Zieheltern ein Bankkonto für den am XX.XX.19XX geborenen Bf. in Luzern eröffnet hatten,
b) ersparte Geldmittel aus Gehaltsbezügen in regelmäßigen Abständen auf ein Konto bei der CH-Bank einbezahlt worden waren,
legten die jahrzehntelange Beziehung des Bf. als Kunde zu einer bestimmten Bank in
der Schweiz offen und bewiesen damit die Stammkundeneigenschaft des Bf. bei der
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Offenlegungspflicht § 119 BAOSteueramnestie 1993SteuerhinterziehungSchweizer BankgeheimnisPflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrGSteuerstrafverfahren QuinnEU-ZinsbesteuerungsrichtlinieSteueramnestie 1982Schweizer Franken
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101706/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101706.2013
- Stammnummer
- 121990
- Gültig
- 10.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF