Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101706/2013
Steuerhinterziehung in Form der Nichtabgabe von Steuererklärungen eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pensionisten mit Einkünften aus in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101706/2013vom 10.12.2018Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Offensichtlich wurde der Vorsatz bei der Herbeiführung des Risikowagnisses vor allem dadurch, dass dem Bf. aufgrund der Pensionsbezüge ein weiteres Bankkundenservice, nämlich jenes bei der das Pensionskonto des Bf. führenden Bank zur Verfügung gestanden war, womit der Bf. bei zwei Bankkundenservicestellen eine professionelle Betreuung und Beratung zum Thema "Veranlagung von Kapitalvermögen eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen in der Schweiz" in Anspruch nehmen hätte können, um ein Risikowagnis bei der Besteuerung der Einkommen für die Jahre 2003 bis 2006 in Österreich zu vermeiden. Dass der Bf. in der Vergangenheit tatsächlich ein Kundenservice, nämlich jenes der CH-Bank in Anspruch genommen hatte, wurde durch die Angaben des steuerlichen Vertreters, wonach der Bf. erst mit dem Abschluss des DBA-Schweiz von seiner CH-Bank über das Drohen eines Steuereinbehaltes durch die Bank von ca. 15% seines Depotwerts, was ca. 500.000 SFR ausmachen würde, informiert worden wäre, der Bf. erst zu diesem Zeitpunkt auch über die Möglichkeit der Selbstanzeige unterrichtet worden wäre und dem Bf. erst damit bewusst geworden wäre, dass die CH-Kapitalerträge in Österreich zu deklarieren gewesen wären, bestätigt.
Aufgrund der Darstellung des steuerlichen Vertreters zum Informationsfluss im Vorlageantrag steht fest, dass der Bf. nach den ersten Informationen über die Verhandlungen über das zukünftige DBA-Schweiz keine Schritte, insbesondere keine Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes, gesetzt hat. Die Begründung dafür, dass der Bf. als Laie nach wie vor der Meinung gewesen wäre, seine steuerlichen Pflichten im Bezug auf die Kapitalerträge erfüllt zu haben, war eine Schutzbehauptung, weil das Abkommen von Anfang an das Ziel gehabt hatte, die Doppelbesteuerung von Einkünften zu vermeiden, und der Bf. daher sehr wohl gewusst hatte, dass er die CH-Einkünfte auch in Österreich zu versteuern gehabt hatte.
Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach der Bf. die Erkenntnis betreffend den Bestand der Pflichtveranlagung im Oktober 2012 erlangt hätte, woraufhin der Bf. sofort mit der Steuerberatungskanzlei Kontakt aufgenommen hätte und über die durch das Abkommen gebotenen Sanierungsmöglichkeiten informiert und auch auf die Möglichkeit der Rückerstattung der CH-Verrechnungssteuer gemäß DBA, eingeschränkt auf die letzten drei Jahre, hingewiesen worden wäre, war insoweit, als es die Angabe, wonach der Bf. die Erkenntnis betreffend den Bestand der Pflichtveranlagung im Oktober 2012 erlangt hätte, worauf der Bf. sofort mit der Steuerberatungskanzlei Kontakt aufgenommen hätte, betrifft, unglaubwürdig, weil auf Grund der ehemals beruflichen Tätigkeit des Bf. als Buchhalter davon auszugehen war, dass der Bf. zumindest rudimentäre Kenntnisse über die Kriterien für die Pflichtveranlagung - Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1988, die einen im § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmten Betrag übersteigen - gehabt hatte. Das in Rede stehende Vorbringen des steuerlichen Vertreters war daher nicht geeignet, die Annahme des Vorliegens eines Sachverhalts, der dem Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn des § 33 FinStrG entspricht, zu widerlegen.
- Höhe der Steuerlast
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters zur Höhe der Steuerlast wider Vorsatz war wiederum zu entgegnen, dass sich beim Bf. die nachträglich erklärten CH-Einkünfte für die Streitjahre aus Zinsenerträgen aus CH-Anleihen und Dividendenerträgen von CH-AGs zusammengesetzt hatten, für die das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (nicht nur) in den Streitjahren bestanden hatte. Da der anfangs beruflich als Buchhalter tätig gewesene Bf. der Aktenlage zufolge stets in Österreich wohnhaft war und sich freiwillig mit voller Absicht dazu entschlossen hatte, Auslandseinkünfte aus Kapitalvermögen in beträchtlicher Höhe zu erzielen und für die Abfuhr der 35% Quellensteuer ein Konto bei der CH-Bank aufrecht zu erhalten, war die Tatsache, dass der Bf. bei Gutschrift dieser Zinsen bzw. Dividenden Abrechnungen der CH-Zahlstelle mit Einbehalt von 35% von diesen Erträgen als Steuer erhalten hatte, kein Beweis dafür, dass diese Erträge in Österreich nicht nochmals versteuert hätten werden müssen.
Bei Anwendung einer funktionalen Betrachtungsweise bezüglich des in Rede stehenden CH-Bankkontos war die Kontoführung bei der CH-Bank in den Streitjahren vielmehr der Beweis dafür, dass der Bf. die Absicht gehabt hatte, Kunde der CH-Bank in den Streitjahren und darüber hinaus bleiben zu wollen, um Kapitalvermögen langfristig mit Gewinn in der Schweiz zu veranlagen und vor dem für den Bf. zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Österreich, geschützt durch das Schweizer Bankgeheimnis, verborgen zu halten. Die Sachverhaltsvariante, wonach ordnungsgemäß ausgefüllte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 aufgrund eines Rechtsirrtums des Bf. nicht abgegeben worden wären, war somit auszuschließen.
Tatsache ist, dass bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Abgabe der Jahreserklärungen für die Streitjahre, also im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflichtveranlagung gemäß § 41 EStG 1988 (nicht nur) für die Jahre 2003 bis 2006 ein "Vergessen" auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit der Angabe der ausländischen Zinserträge in der Einkommensteuererklärung unter jenen Kennzahlen, die die Finanzverwaltung aufgrund der EU-Zinsbesteuerrichtlinie in das EDV-Computerprogramm zur Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2006 eingefügt hatte, unmöglich gewesen wäre. Da der Bf. die CH-Zinseinkünfte in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre zu deklarieren gehabt hatte, um eine in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer in Österreich auf die Einkommensteuer angerechnet zu erhalten, und die Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO in Form der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 verletzt hatte, obwohl dem Bf. zwei (!)Bankkundenservicestellen zur Beantwortung von verfahrenssteuerrechtlichen Fragen zur Verfügung gestanden waren, war die Selbstanzeige des Bf. gemäß § 29 FinStrG als Folge der Informationen betreffend die Auswirkungen u.a. der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie auf gesetzlicher Ebene in Österreich und der Schweiz sowie des DBA Schweiz der Beweis dafür, dass der Bf. die vorsätzliche Herbeiführung einer Einkommensteuerverkürzung in den Streitjahren ernstlich für möglich gehalten hatte und sich mit den damit verbundenen finanziellen und abgabenrechtlichen Nachteilen abgefunden hatte.
Der Einwand des steuerlichen Vertreters, wonach dem Bf. mangels juristischer und steuerrechtlicher Vorbildung nicht bewusst gewesen wäre, dass aufgrund der Art. 10 und 11 DBA Schweiz gesonderte Zuteilungsregeln für die Besteuerung dieser Einkünfte bestehen würden, geht ins Leere, zumal er nicht verneint, dass der Bf. sich dessen bewusst war, dass
a) die Leistungsfähigkeit stets in der Phase der Einkommensentstehung (des
Vermögenszuwachses) erfasst wird, womit die Einkommensteuer eine Ertragsteuer ist,
b) die Voraussetzung für die Pflichtveranlagung gemäß § 41 EStG 1988 mit dem
gleichzeitigen Bezug zweier Einkünfte in den Streitjahren erfüllt war.
Trotz Fehlens von juristischen und steuerrechtlichen Kenntnissen in einem Umfang, die den Bf. dazu befähigen könnten, Abgabepflichtige in abgabenrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, waren dennoch rudimentäre Kenntnisse des Bf. auf dem Gebiet des Abgaben- und Bankenrechts als Folge z.B. der Inanspruchnahme des Bankkundenservice der CH-Bank anzunehmen, widrigenfalls die Veranlagung von Kapitalvermögen eines österreichischen Staatsbürgers in der Schweiz undenkbar gewesen wäre.
Ungeachtet des nicht unbeträchtlichen CH-Kapitalvermögens hatte der Bf. laut Aktenlage keine berufsmäßig befugte Person in den Streitjahren damit bevollmächtigt, ihn in abgabenrechtlichen Angelegenheiten z.B. gegenüber den Finanzamt rechtsfreundlich zu vertreten, um die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der Abgabenpflichten des Bf. sicherzustellen und damit die steuerschonende Veranlagung der Abgaben für die Streitjahre zu ermöglichen. Da der Bf. keine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre abgegeben hatte und trotz angeblicher Unkenntnis von internationalen Steuerrechtsvorschriften in den Streitjahren auf die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen eines beruflich befugten Rechtsvertreters in abgabenrechtlichen Angelegenheiten verzichtet hatte, war anzunehmen, dass der ehemals beruflich als Buchhalter tätig gewesene Bf. die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhalts ernstlich für möglich gehalten hatte und sich mit den durch die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für die Streitjahre bedingten abgabenrechtlichen Nachteilen samt finanziellen Belastungen abgefunden hatte. Damit war dem Bf. Vorsatz bei der Nichtabgabe der Abgabeerklärungen für die Streitjahre zu den regulären Abgabestichtagen zu bescheinigen.
Die Wertung der mit der Nichtabgabe der Erklärungen verbundenen finanziellen Nachteile iVm Art. 28 DBA, demnach bis Ende 2012 nur mehr die Jahre 2009 bis 2011 auf diese Weise von der 35%igen CH-Verrechnungssteuer entlastet werden könnten, als Begründung wider das Vorliegen eines Vorsatzes entbehrt jeder Grundlage, weil der Vorsatz der Beibehaltung der CH-Kapitalvermögensveranlagung in den Streitjahren mit der Absicht verbunden war, dass die Zinsen- und Dividendenerträge in der Schweiz mit der 35%igen CH-Verrechnungssteuer versteuert werden. Die Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG war daher der Beweis dafür, dass der Bf. die Versteuerung der CH-Einkünfte mit (35% Schweizerische Verrechnungssteuer + 25% österreichische Kapitalertragsteuer =) 60% ernstlich für möglich gehalten hatte und sich damit abgefunden hatte, dass die CH-Verrechnungssteuer gemäß Art. 28 DBA nur für die letzten drei Jahre erstattungsfähig war. Der Bf. hatte somit die CH-Einkünfte für die Streitjahre infolge der Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO in Form der Nichterklärung dieser Einkünfte für die Streitjahre in ordnungsgemäßer Form beim österreichischen Finanzamt in Österreich mit 25% zu versteuern.
Der Bf. ist wegen der unterlassenen Bevollmächtigung eines rechtsfreundlichen Vertreters in abgabenrechtlichen Angelegenheiten bereits im ersten der Streitjahre mit den finanziellen Nachteilen, die sich durch die mit der Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für die Streitjahre verbundenen Kostenrisken ergeben haben, belastet, weil es dem Bf. dann, wenn er Leistungen von professionellen Beratern in abgabenrechtlichen Angelegenheiten bereits in den Veranlagungsjahren 2003 bis 2006 in Anspruch genommen hätte, möglich gewesen wäre, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Steuerberater wegen Beratungsfehlern in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus wäre der Bf. bei Erfolgsaussichten solch einer Klage auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters zur Höhe der Steuerlast waren somit nicht geeignet, die Annahme des Vorliegens eines Sachverhalts, der dem Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn des § 33 FinStrG entspricht, zu widerlegen.
- Verschulden des Bf.
Wider die Ausführungen des steuerlichen Vertreters zum Verschulden beim Rechtsirrtum ist ins Treffen zu führen, dass der Bf. stets vorsätzlich gehandelt hat und das Unrecht der Tat für den Bf. aufgrund der ehemals beruflichen Tätigkeit als Buchhalter sowie für jedermann leicht erkennbar war.
Im Hinblick darauf, dass die CH-Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Streitjahre als einkommensteuerpflichtige Einkünfte in die Abgabenbemessungsgrundlage des entsprechenden Jahres miteinzubeziehen waren und daher der Bf. zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Offenlegung der CH-Einkünfte für die Streitjahre gegenüber der belangten Behörde verpflichtet gewesen war, dies jedoch unterlassen hatte, war dem Vorbringen, demnach in den Formularen E1 keine Kennziffern betreffend Angabe von steuerfreien oder nicht steuerbaren Auslandseinkünften vorgesehen seien, zu entgegnen,
dass es im Falle steuerpflichtiger Einkünfte ohne dafür vorgesehener Kennziffer in den Abgabenformularen Sache der Finanzverwaltung gewesen wäre, für die Erlassung ordnungsgemäßer Einkommensteuerbescheide zu sorgen. Auf die Möglichkeit der Ausfertigung von händischen Bescheiden anhand der vom Bf. angezeigten Welteinkommensdaten als Bemessungsgrundlage sei verwiesen.
- Kundenservice des Bundesministeriums für Finanzen
Über die bisherigen Ausführungen betreffend die Publizität des EuGH-Urteils Lenz hinaus war zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters zum EuGH-Urteil Lenz zu bemerken, dass die Nichtabgabe einer Abgabenerklärung im Falle einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 EStG 1988 nicht mit der Begründung, dass es für eine steuerlich nicht bewanderte Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, ob die Steuerpflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich auch dann eintritt, wenn im Ausland bereits eine Steuer von diesen Erträgen einbehalten worden wäre, zu entschuldigen ist. Abgesehen davon, dass von Laien auf dem Gebiet des Abgabenrechts üblicherweise Leistungen von berufsrechtlich befugten Personen zwecks ordnungsgemäßer Übermittlung von nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre in Anspruch genommen werden und die an die berufsrechtlich befugten Personen geleisteten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 abzugsfähig sind, wäre es dem Bf. auch als Pensionist zumutbar gewesen, das Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen zwecks Abgabe von ordnungsgemäßen Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 zu kontaktieren.
Über https://www.bmf.gv.at/kontakt.html ist zu erfahren, dass Abgabenpflichtige
Antworten auf Anfragen zu persönlichen Steuerangelegenheiten ausschließlich als authentifizierte Benutzer über FinanzOnline oder direkt beim Wohnsitz-Finanzamt im Infocenter erhalten. Informationen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (genannt Steuer- oder Jahresausgleich) sind auf der Kundenservice-Seite zu finden.
Die FAQ (Frequently Asked Questions) enthalten, aufgeteilt auf mehrere Seiten, Antworten auf häufige Fragen zu Themenbereichen von beispielsweise Steuern über Zoll bis FinanzOnline. Wenn die Frage hier nicht beantwortet ist, ist für eine individuelle Anfrage das Kontaktformular nutzbar.
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Da der Bf. vorsätzlich die Abgabenerklärungen für die Streitjahre nicht rechtzeitig ausgefüllt und beim Finanzamt fristgerecht abgegeben hatte, war die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
- Zitierte Rechtsprechung a) im Vorlageantrag, b) Mail vom 20.07.2018,
Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass beim ggstdl. zu beurteilenden Sachverhalt ein Irrtum des Bf. über die Widerrechtlichkeit der Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für die Streitjahre nicht festzustellen war.
Bestätigt wird die Steuerhinterziehung des Bf. durch Veranlagung von Kapitalvermögen in der Schweiz durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom 11.10.2012, GZ. RV/1451-W/11, und die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.06.2008, 8 K 59/04.
Hinsichtlich der Berufungsentscheidung des UFS vom 11.10.2012, GZ. RV/1451- W/11, unterscheidet sich der der Berufungsentscheidung des UFS zu Grunde gelegene Sachverhalt zwar von ggstdl. insofern, als der Bf. im vorliegenden Fall nicht in den Streitjahren in abgabenrechtlichen Angelegenheiten steuerlich vertreten gewesen war, keine geringfügigen Einkünfte aus CH-Kapitalvermögen bezogen hatte und auch keine Abgabenerklärungen für die Streitjahre abgegeben hatte; dennoch ließ die Berufungsentscheidung des UFS keinen Zweifel daran bestehen, dass die Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus Depots in der Schweiz den Tatbestand der hinterzogenen Abgaben erfüllt, womit ein Anwendungsfall der verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO vorliegt.
Auch die im Vorlageantrag angesprochene Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.06.2008, 8 K 59/04, unterscheidet sich zwar im Sachverhalt von vorliegendem Sachverhalt, u.a. durch die Sachverhaltselemente "Schätzung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Höhe des Vermögens bei fehlenden Nachweisen" und "behaupteter Verbrauch des angeblich ertraglos zu Hause aufbewahrten Kapitals", dennoch lässt die Entscheidung keinen Zweifel daran bestehen, dass die Verlagerung von Wertpapieren nach Luxemburg, ohne dem Finanzamt die Einkünfte aus diesem Kapitalvermögen ordnungsgemäß zu erklären, in abgabenrechtlicher Hinsicht als Steuerhinterziehung zu werten ist.
Dem ergänzenden Vorbringen im Schreiben vom 08.07.2013 zur UFS-Berufungsentscheidung vom 11.10.2012, GZ. RV/1451-W/11, mit Bezug auf die Seite 67 des Artikels von Dr. Krafft und Mag. Perz im UFS-Journal Nr. 2 vom Februar 2013 zur letztgenannten UFS-Berufungsentscheidung samt dem hervorgehobenen Satz "Es ist zwar in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der Argumentation durchzuführen, wobei jedoch zu beachten sein wird, dass der geringe Steuerabzug in der Schweiz kaum geeignet sein kann, einen - auch entschuldbaren- Rechtsirrtum zu nähren..." ist zu entgegnen, dass der Bf. als ehemaliger Buchhalter, welcher über ein größeres Kapitalvermögen in den Streitjahren verfügt hat, die Tatsache, dass die Einkünfte aus dem in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen in den Streitjahren in Österreich einkommensteuerpflichtig gewesen sind, gekannt hat. Darüber hinaus fehlt ein stichhaltiges Beweismittel für das Vorbringen, dass der Bf. tatsächlich die Abgabenerklärungen rechtsirrtümlich nicht ordnungsgemäß und fristgerecht beim für den Bf. zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgegeben hätte. Mit der Wertung der Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz Einkünften aus in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen für die Streitjahre als Steuerhinterziehung entspricht daher das Bundesfinanzgericht dem letzten Satz in dem zuletzt zitierten Artikel aus dem UFS-Journal Nr.2 vom Februar 2013: "Vielmehr wird wohl im Regelfall von bedingtem Hinterziehungsvorsatz und damit einer verlängerten Verjährungsfrist auszugehen sein."
Da im gegenständlichen Beschwerdefall eine Steuerhinterziehung auf Grund der Aktenlage festzustellen war, waren die im Mail des steuerlichen Vertreters vom 06.09.2018 zitierten Entscheidungen des UFS und BFG nicht analog auf vorliegenden Fall anzuwenden bzw. die diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters zu den einzelnen Entscheidungen nicht geeignet, das Vorliegen eines Rechtsirrtums, aufgrund dessen die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen wären, nachzuweisen.
Wider das Zitat aus der letztzitierten Mail des steuerlichen Vertreters vom 06.09.2018 aus der Bescheidbegründung Seite 1 unten zu den Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2006 des Finanzamtes vom 19.04.2013 "Der Steuerpflichtige hätte geeignete Erkundigungen bei einer sachlich kompetenten Stelle einholen müssen, wie es den Gepflogenheiten der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen bei Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht entspricht. Ansonsten trägt der Steuerpflichtige das Risiko des Rechtsirrtums." war ins Treffen zu führen, dass der Bf. mit Vorsatz Einkünfte aus der Veranlagung von Kapitalvermögen in der Schweiz erzielt hatte, ohne dem für den Bf. zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt
a) die Eröffnung einer Kapitaleinkunftsquelle in der Schweiz,
b) die in den Streitjahren erzielten Einnahmen aus dem ausländischen Kapitalvermögen angezeigt zu haben.
Da der Bf. in den Streitjahren vorsätzlich gehandelt hatte, war die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Vorliegen des im Beschwerdefall strittigen vorsätzlichen Verhaltens wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt; derartige nicht über den Einzelfall bedeutsame Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Wien, am 10. Dezember 2018
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Offenlegungspflicht § 119 BAOSteueramnestie 1993SteuerhinterziehungSchweizer BankgeheimnisPflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrGSteuerstrafverfahren QuinnEU-ZinsbesteuerungsrichtlinieSteueramnestie 1982Schweizer Franken
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101706/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101706.2013
- Stammnummer
- 121990
- Gültig
- 10.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF