Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0125-L/04
Eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht ist auch dann verletzt, wenn der Beschuldigte den Beginn einer Erwerbstätigkeit zwar anzeigt, in der Folge die Höhe der Einnahmen aber nicht bekannt gibt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0125-L/04vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
EE, geb. X, Adresse, vertreten durch Süd-Ost Treuhand Wirtschafts- und
Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, 4751 Dorf an der Pram, Dorf an der
Pram 16, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. November 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
HR Kurt Brühwasser, vom 20. Oktober 2004,
SN 2004/00036-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
EE ist verdächtig,
vorsätzlich als Abgabepflichtiger unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch die
Nichtoffenlegung seiner Einnahmen aus seiner Tätigkeit als
Privatgeschäftevermittler, eine Verkürzung an Einkommensteuer für
die Jahre 1997 bis 2002 in Höhe von insgesamt 39.236,54 € (ESt 1997:
1.737,83 €; ESt 1998: 4.950,33 €; ESt 1999: 5.766,15 €; ESt 2000:
5.319,94 €; ESt 2001: 10.669,24 €; ESt 2002: 10.793,05 €) zu
bewirken versucht und dadurch ein Finanzvergehen nach §§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde
erster Instanz leitete mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gegen den
Beschwerdeführer (= Bf) ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht
bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Verpflichtung zur
Bekanntgabe des Beginnes seiner Tätigkeit und damit verbunden der Abgabe
von Jahressteuererklärungen, eine Verkürzung von Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2002 in Höhe von insgesamt 39.236,54 €
(1997: 1.737,83 €; 1998: 4.950,33 €; 1999: 5.766,15 €; 2000:
5.319,94 €; 2001: 10.669,24 €; 2002: 10.193,05 €) bewirkt habe,
wobei es im Jahr 2002 beim Versuch geblieben sei. Er habe hiermit für die
Jahre 1997 bis 2001 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und
für das Jahr 2002 ein Finanzstrafvergehen nach §§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
sich die Einleitung auf finanzstrafrechtliche Erhebungen gründe. Dabei sei
festgestellt worden, dass der Beschuldigte seit 29. Jänner 1997
in eigener Regie und in eigenem Namen für die Fa. B GmbH & Co KG aus N
in Österreich tätig sei. Dennoch habe er für die Jahre 1997 bis
einschließlich 2002 keine Steuererklärungen abgegeben. In einem
Schreiben vom 1. September 2004 habe der Beschuldigte angegeben, dass er
seinerzeit, nach Aufnahme dieser Tätigkeit, das Finanzamt Grieskirchen
aufgesucht und die Erteilung einer Steuernummer beantragt habe. Er habe wegen
der Erteilung einer Steuernummer noch zweimal beim Finanzamt nachgefragt.
Für ihn habe es sich so dargestellt, dass dabei Bedenken
geäußert worden seien, ob für ihn in Österreich
überhaupt eine Steuerpflicht bestehe. Weder sei eine Steuernummer vergeben,
noch seien über Jahre hinweg Handlungen seitens des Finanzamtes gesetzt
worden, weshalb er zur Überzeugung gelangt sei, beim Finanzamt Grieskirchen
nicht steuerpflichtig zu sein.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde sei diese
Behauptung als Schutzbehauptung zu werten, da dies bedeuten würde, dass der
Beschuldigte für seine Einkünfte in nicht unbeträchtlicher
Höhe weder in Österreich noch in Deutschland Steuern zu entrichten
habe. Vorsätzliches Handeln ergebe sich auf Grund der Höhe der nicht
erklärten Einkünfte aus der Tat selbst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Vertreters des Beschuldigten, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wird, dass dieser bis zum 20. Jänner 1997 bei der
Firma P in W als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei. Im Jänner 1997
sei mit der in Deutschland ansässigen Firma B GmbH & Co KG ein
Werkvertrag geschlossen worden. Der Bf habe das Gewerbe des Handelsagenten
angemeldet und sei wegen der Erteilung einer Steuernummer persönlich beim
Finanzamt Grieskirchen vorstellig geworden. Beim Gespräch mit den
Finanzbeamten habe nicht geklärt werden können, ob überhaupt eine
Steuerpflicht in Österreich gegeben sei oder ob sein Auftraggeber die
Abgaben abzuführen habe. Nach mehrfachen Urgenzen im Zeitraum 1997 bis 1999
sei am 23. Dezember 1999 von der Betriebsprüfungsabteilung eine Erhebung
bzw. Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme veranlasst worden. Dabei sei
u.a. auch auf die Abgabe der Steuererklärungen 1997 und 1998 hingewiesen
worden. Eine Auskunft, wie weiter vorzugehen sei, sei vom Erhebungsorgan "nach
den Feiertagen" zugesagt worden. Da der Bf trotz telefonischer Urgenz
keine Antwort seitens des Finanzamtes erhalten habe, sei er der Meinung gewesen,
dass die Sache für ihn erledigt sei und er in Österreich nicht
steuerpflichtig sei. In den Folgejahren seien weder Steuererklärungen
zugesendet noch er sonst zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert
worden. Als er im Mai 2004 vom Finanzamt Grieskirchen zur Abgabe von
Steuererklärungen ab 1997 aufgefordert worden sei, habe er einen
Steuerberater kontaktiert. Der Bf sei mit der Finanzgesetzgebung nicht vertraut
und habe zur damaligen Zeit noch keine fachliche Unterstützung gehabt. Aus
seiner Sicht habe er sicherlich alle Maßnahmen getroffen, um
abzuklären, ob er steuerpflichtig sei oder nicht. Er habe sich jedenfalls
keiner Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, da er sehr wohl alle Angaben dem
Finanzamt offen gelegt habe, aber die Behörde die Mitwirkungspflicht
gemäß der BAO missachtet habe, die insbesondere für steuerlich
nicht vertretene Parteien zu gelten habe. Vom ehemaligen Steuerberater seien in
den Steuererklärungen 1997 bis 2002 Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug erklärt
worden. Diese nichtselbstständigen Einkünfte seien vom Finanzamt
Grieskirchen endgültig veranlagt worden. Daraus sei abzuleiten, dass
- wenn überhaupt - sein Dienstgeber, aber nicht der Bf eine
Verfehlung begangen haben könnte. Es werde deshalb ersucht, die Einleitung
des Strafverfahrens einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe oder
Strafaufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 25.5.92,
92/15/0061).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Jedenfalls
liegen dann genügende Verdachtsgründe vor, wenn nicht wirklich sicher
ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs. 1 BAO).
Der Offenlegung dienen insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden (§ 119 Abs. 2
BAO).
Nach § 120 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige ihrem
zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer
Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche
Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden.
Die Anzeigen gemäß
§ 120 BAO sind binnen
einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu
erstatten (§ 121 BAO).
Die Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
dient - zum Unterschied von der Anzeigepflicht - dazu, der
Abgabebehörde die näheren Umstände und die Einzelheiten des
jeweils verwirklichten Steuertatbestandes so mitzuteilen, dass die Abgabe
bemessen werden kann.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 3 FinStrG idF BGBl. I Nr. 28/1999
werden Abgabenverkürzungen nach Abs. 1 oder 2 unter Begehung der
angeführten Pflichtverletzungen bewirkt, wenn bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (lit. a 1. Alternative)
oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten (lit. a 2. Alternative).
Vor BGBl. I Nr. 28/1999 (AbgÄG 1998), gültig ab
13. Jänner 1999, war eine Abgabenverkürzung infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches dann bewirkt, wenn
die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht innerhalb eines
Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt
wurden.
Nach § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach
dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der
Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für
den Täter günstiger wäre (so genannter
"Günstigkeitsvergleich").
Die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch
für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch (§ 13
Abs. 1 FinStrG).
Vor dem AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003, gültig ab
20. Dezember 2003, waren die Einkommensteuererklärungen nach § 134
Abs. 1 BAO bis zum 31. März jeden Jahres einzureichen.
Aus der Aktenlage ergibt sich der nachfolgend dargestellte
Sachverhalt:
Der Bf arbeitete bis Jänner 1997 bei der Fa. P in
einem Angestelltenverhältnis.
Am 28. Jänner 1997 schloss er mit der Fa. B GmbH &
Co KG eine Vereinbarung mit dem wesentlichen Inhalt, dass er sich in eigener
Regie und in eigenem Namen darum bemühen sollte, bisherige Kunden der Fa. P
dazu zu veranlassen, dass diese weiterhin Produkte der Fa. B kauften. Er sollte
dabei innerhalb Österreichs tätig werden und für seine
Bemühungen eine fixe Vergütung sowie einen Spesenersatz
erhalten.
Die Begründung einer Gewerbeberechtigung durch den Bf
wurde dem Finanzamt im Juni 1998 bekannt, woraufhin es diesem im September
1998 einen Fragebogen betreffend Eröffnung eines Gewerbebetriebes zusandte.
Nach Erinnerung, Androhung einer Zwangsstrafe und Setzung einer Nachfrist bis
zum 3. November 1998 reichte der Bf den ihm zugesandten, von ihm am 2. November
1998 unterfertigten Vordruck ein. Außer der Angabe der
Sozialversicherungs- und Telefonnummer und der Unterschrift blieb der Fragebogen
unausgefüllt.
Einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 3. November 1998 ist
zu entnehmen, dass die Frist - wobei nicht ersichtlich ist, welche Frist
- bis zum 18. Dezember 1998 telefonisch verlängert werde.
Festgehalten wurde auch, dass der Bf in Österreich Feuerlöscher
für ein deutsches Unternehmen verkaufe.
Am 23. Dezember 1999 wurde beim Bf eine Nachschau
durchgeführt, wobei er den Verkauf von Feuerlöschern und
Feuerlöschanlagen für die in Deutschland ansässige Fa. B seit
Jänner 1997 in Österreich erklärte. In Deutschland werde keine
Steuer abgeführt. Der Bf wurde daraufhin vom Erhebungsorgan auf die Abgabe
von Steuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998 hingewiesen. Die
Niederschrift über diese Nachschau wurde sowohl vom Erhebungsorgan als auch
vom Bf unterschrieben.
Steuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998
langten jedoch beim Finanzamt nicht ein.
Mit gleichem Datum wurde dem Finanzamt die zwischen dem Bf
und der Fa. B am 28. Jänner 1997 abgeschlossene Vereinbarung, ein Nachtrag
dazu vom 9. Dezember 1998 sowie eine Bestätigung der Fa. B, dass der Bf
seit Ende Jänner 1997 als freier Außendienstmitarbeiter tätig
sei und für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 4.000
DM zuzüglich der entstandenen Reisespesen erhalte, gefaxt.
Das Finanzamt wurde erst am 28. Februar 2003 neuerlich
tätig, als es im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe den Bf vorlud. Aus diesen Unterlagen zur Überprüfung
gehe hervor, dass er als Provisionsvertreter für eine deutsche Firma
tätig sei. Gleichzeitig forderte das Finanzamt den Bf auf, Unterlagen
über die Höhe seiner Einkünfte ab 1997 mitzubringen.
Nachdem der Bf dieser Vorladung nicht Folge leistete,
erging an ihn - unter Androhung einer Zwangsstrafe - am 17. Juni
2003 eine Erinnerung. Zwar gab der Bf daraufhin bekannt, die angeforderten
Unterlagen bis Ende Juli 2003 nachzureichen, kam dem Ersuchen tatsächlich
aber nicht nach.
Mit Bescheid vom 5. September 2003 setzte das Finanzamt die
angedrohte Zwangsstrafe fest und forderte den Bf unter neuerlicher Androhung
einer Zwangsstrafe und Setzung einer neuen Frist auf, persönlich
vorzusprechen und Unterlagen zur Dokumentation seiner Einkünfte ab 1997
beizubringen.
Im Zuge einer persönlicher Vorsprache des Bf am 20.
Oktober 2003 forderte das Finanzamt den Bf auf, Steuererklärungen 1997 bis
2002 bis 30. November 2003 einzureichen.
Am 12. März 2004 erging an den Bf eine Erinnerung
betreffend die Einreichung von Einkommensteuererklärungen für 1997 bis
2002. Gleichzeitig wurde die Einreichfrist bis zum 5. April 2004
verlängert. Nachdem die Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis
2002 am 23. April 2004 eingereicht worden waren, wurde die Frist zur
Einreichung der Einkommensteuererklärung 1997 und 1998 mit Erinnerung vom
10. Mai 2004 bis zum 2. Juni 2004 verlängert.
Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997
und 1998 langten letztendlich - nachdem der damalige steuerliche Vertreter den
Verjährungseintritt eingewendet und das Finanzamt festgestellt hatte, dass
die Verjährung noch nicht eingetreten sei - am 2. Juni 2004 beim Finanzamt
ein.
Die Veranlagungen ergaben nachstehende Einkünfte:
224.542,00 S (1997), 317.685,00 S (1998), 363.842,00 S (1999), 341.625,00 S
(2000), 522.032,00 S (2001) und 38.227,67 € (2002).
Die bescheidmäßig festgesetzten
Einkommensteuernachforderungen betrugen 1.737,83 € (1997), 4.950,33 €
(1998), 5.766,15 € (1999), 5.319,94 € (2000), 10.669,24 € (2001)
und 10.793,05 € (2002). Diese Nachforderungen haften noch zum weitaus
überwiegenden Teil offen auf dem Abgabenkonto aus.
Einem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug ist
zudem zu entnehmen, dass der Bf dort ab 1. April 1998 als gewerblich
selbstständig Tätiger erfasst und bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft versichert war.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde ist die der
Abgabenbehörde im Juni 1998 zugekommene Verständigung über die
Begründung einer Gewerbeberechtigung durch den Bf per 17. April 1998
keinesfalls einer Verständigung, der Bf hätte tatsächlich
Einkünfte aus der Tätigkeit eines Handelsagenten erzielt,
gleichzusetzen.
Dem Finanzamt wurde die Tätigkeit des Bf aber, wie dem
angeführten Aktenvermerk vom 3. November 1998 entnommen werden kann,
mit diesem Datum bekannt. Der Abgabenbehörde war zu diesem Zeitpunkt zwar
die rechtliche Qualität dieser Einkünfte - ob nämlich vom
Vorliegen einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder von
Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen sei - noch unklar;
maßgeblich für die Beurteilung, ob der Eintritt einer
Abgabenverkürzung unter § 33 Abs. 3 lit. a 1. oder 2. Alternative
FinStrG zu subsumieren ist, ist aber, dass das Entstehen des Abgabenanspruches
grundsätzlich bekannt gewesen ist (vgl. VwGH 22.2.1994, 90/14/0114). Dass
die Abgabenbehörde genauere Informationen zur Art der Tätigkeit des Bf
erst im Zuge der am 23. Dezember 1999 durchgeführten Nachschau und der ihr
im Zuge dieser Nachschau übermittelten, zwischen dem Bf und der B
getroffenen Vereinbarung erhielt, ist diesbezüglich nicht
entscheidungswesentlich.
Nach der - für den Bf günstigeren - Fassung
des § 33 Abs. 3 lit. a 2. Alt. FinStrG (vor In-Kraft-Treten des BGBl. I
28/1999 am 13. Jänner 1999) galt eine Abgabenverkürzung dann als
bewirkt, wenn die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (die
Einkommensteuererklärung 1997 wäre daher am 31. März 1999
einzureichen gewesen) festgesetzt war.
Zu diesem Zeitpunkt - und daher auch zu den Einreichfristen
der Steuererklärungen 1998 bis 2002 - war dem Finanzamt die Tätigkeit
des Bf dem Grunde nach aber bereits bekannt, sodass die Bewirkung einer
Abgabenverkürzung nicht mehr nach § 33 Abs. 3 lit. a 2. Alt. FinStrG,
sondern nach § 33 Abs. 3 lit. a 1. Alt. FinStrG zu beurteilen
war.
Ist der Abgabenbehörde das Entstehen des
Abgabenanspruches dem Grunde nach aber innerhalb eines Jahres ab dem Ende der
gesetzlichen Erklärungsfrist bekannt, so kann die Nichtabgabe von
Steuererklärungen nur als versuchte Abgabenhinterziehung strafbar sein.
Eine vollendete Hinterziehung läge nur und erst bei einer zu niedrigen
Abgabenfestsetzung - diese ist in der Regel mit der Zustellung des
Steuerbescheides bewirkt - vor.
Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher dahin
gehend zu modifizieren, dass der Bf auch für die Jahre 1997 bis 2001 keiner
vollendeten, sondern einer versuchten Einkommensteuerverkürzung
verdächtig ist.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in der Beilage
betreffend die Aufgliederung der Verkürzungsbeträge, auf die im Spruch
des angefochtenen Einleitungsbescheides verwiesen ist, auf Grund eines
Schreibfehlers für das Jahr 2002 irrtümlich ein Verkürzungsbetrag
von 10.193,05 € - anstatt richtig 10.793,05 € - ausgewiesen ist, in
der Gesamtsumme von 39.236,54 € aber ohnedies der tatsächliche
Verkürzungsbetrag enthalten ist.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich,
wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter
Vorsatz). Der Täter muss weder wissen noch wollen, dass seine Handlung
gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Zur Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG genügt bedingter Vorsatz; der Finanzstraftäter muss die
Verwirklichung des rechtswidrigen Sachverhaltes nicht anstreben, nicht einmal
mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnen, den
Eintritt des Erfolges jedoch für möglich halten und einen solchen
Erfolg auch hinzunehmen gewillt sein.
Die subjektive Tatseite betreffend war daher die Frage zu
erörtern, ob ein ausreichender Verdacht besteht, der Bf habe es ernstlich
für möglich gehalten, durch die Nichtoffenlegung seiner Einkünfte
bzw. die Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung zu
bewirken.
Für die Jahre 1997 und 1998 wurde dieser Verdacht
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz ohne Zweifel zu Recht
erhoben, weil der Bf aktenkundig im Zuge der Nachschau anlässlich einer
Neuaufnahme im Dezember 1999 erstmals nachweislich und in weiterer Folge noch
mehrmals vergeblich zur Abgabe dieser Steuererklärungen aufgefordert worden
war. Insbesondere aus der hinsichtlich dieser beiden Jahre erhobenen
Verjährungseinrede vom 11. Mai 2004 ist der Verdacht ableitbar, der Bf habe
versucht, sich durch fortlaufende Verzögerungen der Besteuerung
endgültig und zur Gänze zu entziehen.
Anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Gegenstand eines
Einleitungsbescheides ist nicht die Feststellung der Tat, sondern die
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Zu prüfen
ist daher nur, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen. Nicht jedoch ist es in diesem
Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem
Untersuchungsverfahren zukommt.
Dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides
widerspricht zudem nicht, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten wird. Der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung
vorausgesetzte Verkürzungsvorsatz muss sich nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages erstrecken (vgl. VwGH 17.9.1992, 91/16/0093). Es genügt
vielmehr, dass der Beschuldigte eine Abgabenverkürzung in Kauf nimmt; eine
genaue Vorstellung von der Höhe der Abgabenverkürzung ist nicht
erforderlich.
Nach Dafürhalten der Rechtsmittelbehörde besteht
aber auch für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2002 betreffend ein
begründeter Verdacht, der Bf habe sich durch seine beharrliche Weigerung,
die Abgabe von Steuererklärungen trotz vielfacher Aufforderungen seitens
des Finanzamtes zu unterlassen, der Einkommensbesteuerung gänzlich
entziehen wollen, zu Recht.
Dem Bf war klar, dass seine Einnahmen weder in Deutschland
(das Einschauorgan hatte in der Niederschrift über die Nachschau vom 23.
Dezember 1999 vermerkt, dass laut Information des Bf in Deutschland keine
Steuern abgeführt würden) noch in Österreich der Besteuerung
unterzogen würden. Obwohl es steuerliches Basiswissen darstellt, dass
Einnahmen in der dem Bf zugeflossenen Höhe nicht gänzlich unbesteuert
bleiben können, hat der Bf unterlassen, durch Beibringung der geforderten
Unterlagen zur Aufklärung der Rechtslage beizutragen.
Nahe liegend ist, dass der Bf die seitens des Finanzamtes
als unklar erachtete Rechtslage, welche Art von Einkünften er erziele und
wie diese zu versteuern seien, für sich nützen wollte und auf Grund
der wiederholt längerfristigen Untätigkeit des Finanzamtes in der
Vergangenheit darauf vertraute, dass eine Abgabenfestsetzung auch in Hinkunft
zur Gänze unterbleiben werde. Der Verdacht, der Bf habe durch beharrliches
Ignorieren sämtlicher Aufforderungen des Finanzamtes zur Abgabe von
Steuererklärungen und Deklaration seiner Einkünfte eine
Abgabenfestsetzung verhindern wollen, indem er damit rechnete, das Finanzamt
werde weiterhin, wie bisher, nicht massiv andrängen, besteht daher zu
Recht.
Inwieweit dem Dienstgeber des Bf, wie in der Beschwerde
vorgebracht, ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen
ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Maßgeblich für die
Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbescheides ist
allein das Vorliegen eines begründeten Verdachtes, der Bf habe trotz des
keine steuerlichen Spezialkenntnisse erforderlichen Wissens, dass Einnahmen in
der von ihm bezogenen Höhe der Besteuerung unterliegen, dennoch über
viele Jahre hinweg die Aufforderungen des Finanzamtes, Unterlagen über die
Höhe seiner Einkünfte ab 1997 beizubringen, ignoriert und damit auf
Grund obiger Überlegungen zumindest ernstlich für möglich
gehalten, dass eine Steuervorschreibung zur Gänze unterbleiben
werde.
Der Bf moniert in der Beschwerde weiters, die
Abgabenbehörde habe ihre Mitwirkungspflicht, die für nicht steuerlich
vertretene Parteien gelte, verletzt. Dem ist Folgendes entgegen zu
halten:
Die in § 113 BAO normierte Rechtsbelehrungspflicht
für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene
Abgabepflichtige besteht zum einen nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen und
zum anderen nur in Verfahrensangelegenheiten, nicht jedoch in Fragen des
materiellen Rechtes. Welche Rechtsbelehrungen der Bf begehrt hätte und
welche ihm die Abgabenbehörde verweigert hätte, ist weder in der
Beschwerde ausgeführt noch aus der Aktenlage erkennbar.
Zwar trifft die Abgabenbehörden eine amtswegige
Ermittlungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO), doch besteht diese neben der den
Abgabepflichtigen auferlegten Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 119
BAO). Ungeachtet dieser in § 115 Abs. 1 BAO normierten amtswegigen
Ermittlungspflicht hat der Abgabepflichtige bei der Ermittlung des Sachverhaltes
aktiv mitzuwirken und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß
darzulegen (vgl. OHG 31.8.2001, 14 Os 79/99). In dem Ausmaß, in dem eine
Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt zu
prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nur die
Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann.
Gegenständlich gab der Bf auf Befragen des Finanzamtes
im November 1998 zwar bekannt, dass er Feuerlöscher in Österreich
für ein deutsches Unternehmen verkaufe und diese sein Gehalt
überweise, doch war es der Abgabenbehörde auf Grund der sämtliche
Aufforderungen ignorierenden Bf, die Höhe seiner Einkünfte bekannt zu
geben und entsprechende Unterlagen beizubringen, verwehrt, eine
Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Dass auch der Abgabenbehörde eine
Säumnis anzulasten sein mag und die Abgabenfestsetzungen dadurch
möglicherweise weiter verzögert worden sind, ändert nichts an dem
gegen den Bf erhobenen, durch den Spruch der Beschwerdeentscheidung
modifizierten Verdacht.
Der Bf wäre nach § 119 BAO verpflichtet gewesen,
dem Finanzamt - auch ohne Aufforderung - sämtliche Umstände
anzuzeigen, um diesem eine Abgabenfestsetzung zu ermöglichen. Trotz
vielfacher Aufforderungen brachte er keine Unterlagen bei, aus denen Art und
Umfang seiner Einnahmen ersichtlich gewesen wären. Wäre der Bf seiner
Offenlegungspflicht, deren Verletzung bei Vorliegen der übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 FinStrG auch strafrechtlich
sanktioniert ist, nachgekommen und die Abgabenbehörde hätte dennoch
infolge der als unklar erachteten Rechtslage keine Steuernummer vergeben bzw.
allenfalls infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine
Abgabenfestsetzungen vorgenommen, wäre dies zu Lasten der
Abgabenbehörde gegangen.
Der Abgabepflichtige ist nämlich nur dazu verhalten,
abgabenrechtlich bedeutsame Umstände mitzuteilen, somit nur die
tatsächlichen realen Gegebenheiten als solche bekannt zu geben, nicht
jedoch, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen (Stoll, BAO, 1356).
Ob der Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf
habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt
dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach §§ 114
ff FinStrG vorbehalten.
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung war nur zu
untersuchen, ob für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente vorliegen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung hat nach Durchführung des
Untersuchungsverfahrens - im Zuge dessen dem Bf auch Gelegenheit zu einem
persönlichen Gespräch gegeben werden wird - in einer
abschließenden Entscheidung in Form einer Strafverfügung, eines
Straferkenntnisses oder eines Einstellungsbescheides zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0125-L/04
- Stammnummer
- 19769
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF