Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2773-W/02
Aufbewahrungsfrist gemäß § 132 BAO und gemäß § 138 BAO Offenlegungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2773-W/02vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 132 BAO i.d. Fassung von vor 10.1. 1998 galt die 7-Jahresfrist für die Aufbewahrung von Bücher und Aufzeichnungen ohne weitere gesetzliche Ausführungen. Der Grundsatz der Vernichtung der Unterlagen nach 7 Jahren unterlag aber schon Einschränkungen, nämlich, wenn es sich um Unterlagen zu Beweiszwecken handelte. Die Vernichtung bzw. nicht Offenlegung solcher Unterlagen wird in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 3. Dezember 2003 über die Berufung
der Bw., vertreten durch Mag. Ungerböck & Mag. Klepeisz , gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Ulrike Schlagenhaufen, betreffend
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbetrieb für das Jahr 1992 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Bilanz zum 31.12.1992
des Berufungswerbers A & H. OEG,(Bw), Verwertung von Liegenschaften, stand
unter der Bilanzposition "Sonstige Forderungen" ein Darlehen in Höhe von S
1.100.000,-.
Es wurden die im Kalenderjahr
1992 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO
vorläufig erklärungsgemäß festgestellt. Ebenso erfolgte
eine vorläufige erklärungsgemäße Veranlagung der
Gewerbesteuer betreffend das Jahr 1992.
Für die Jahre 1992 - 1996
wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde vom steuerlichen Vertreter eine 100% Wertberichtigung
des Darlehens für das Jahr 1992 wegen Uneinbringlichkeit des Betrages
beantragt.
Die Betriebsprüfung
stellte in dem Bericht folgendes fest:
"Im Jahre 1990 wurden an Hr. D.
H. und an Herrn J. S. ein Darlehen in Höhe von
S 1.100.000,- gegeben und als betriebliche
Darlehensforderung in die Bilanz 1990 eingestellt, wobei der Darlehensvertrag
nicht mit der A. OEG (vormals GnbR) abgeschlossen worden ist, sondern mit Herrn
A. ad personem.
Laut Pkt.III des
Darlehensvertrages verpflichten sich die Darlehensnehmer in Hinblick auf die
Darlehensgewährung zu Finanzierung eines Wertpapiergeschäftes (steht
im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Feriendorfes in B.), an den
Darlehensgeber an Kapital, Zinsen und Gewinnbeteiligung 120 Tage nach
Unterfertigung dieses Vertrages den Betrag von S 5,5 Mio zurückzuzahlen und
zwar unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß das zu finanzierende
Geschäft der Darlehensnehmer tatsächlich abgewickelt wird und ob und
in welcher Höhe seitens der Darlehensnehmer dabei ein Gewinn erzielt
wird.
Als Sicherheit wurde ein
Wechsel über S 5.500.000,- fällig werdend 120 Tage nach
Vertragsunterfertigung akzeptiert. Nach Ablauf der Frist laut Darlehensvertrag
wurde am 9.1.1991 die Einlösung dieses Wechsels bei der Zentralsparkasse
Wien AG versucht, wobei hiebei festgestellt wurde, dass weder die Bezogenen
anwesend waren noch eine Deckung vorhanden war. Eine Wechselklage beim
Handelsgericht Wien (26.11.1991) blieb ebenso erfolglos wie eine von rechtlichen
Vertreter des Hrn. A. durchgeführte Forderungsexekution gegen Herrn J. S..
So wurde eine Wertberichtigung der Darlehensforderung in Höhe von S
600.000,- im Veranlagungsjahr 1995 vorgenommen.
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahren wurde vom steuerlichen Vertreter eine 100%ige
Wertberichtigung des Darlehens für das Jahr 1992 beantragt, da die
Uneinbringlichkeit aufgrund der vorgelegten Unterlagen (ua Wechselklage,
Forderungsexekution) bereits in diesem Jahr offenkundig war. In diesem
Zusammenhang wurden von der Bp folgende Unterlagen bzw. Nachweise abverlangt:
Unterlagen über das zu finanzierende Projekt in B., Nachweise, dass die
gegebenen Geldmittel aus dem Betriebsvermögen der A.& H. OEG (damals
GnbR) abgeflossen sind (Buchhaltungsunterlagen und vor allem Bankbelege);
strafrechtliche Verfolgung - warum keine angestrebt. Den Aufforderungen zur
Vorlage der entsprechenden Bankbelege (wegen des Geldflusses) wurde im Rahmen
des Betriebsprüfungsverfahrens trotz mehrmaliger Urgenzen des Prüfers
beim steuerlichen Vertreter nicht nachgekommen. Laut letzten Darstellungen des
steuerlichen Vertreters bzw. des Hrn. A. sind sämtliche
Buchhaltungsunterlagen (auch die Bankbelege) nicht mehr auffindbar; einer in
Aussicht gestellten Besorgung der Bankunterlagen bei der entsprechenden Bank
wurde ebenfalls nicht nachgekommen. Auf die Frage, warum keine strafrechtliche
Verfolgung angestrebt wurde, erhielt der Betriebsprüfer die Auskunft, dass
diese ohnehin nicht erfolgversprechend wären, weil der Darlehensnehmer
angeblich unauffindbar seien.
Angesichts dieser Tatsachen ist
der Geldfluss aus betrieblichen Mitteln der A.& H. OEG (vormals GnbR) in
Zweifel zu ziehen, sodass die Behandlung dieser Darlehensforderung als
notwendiges Betriebsvermögen der A.& H. OEG zu versagen ist. Da die
Ausbuchung des Darlehens ohnehin einen erfolgsneutralen Vorgang darstellt, ist
eine periodenkonforme Berichtigung im Jahre 1990 durch eine Berichtigung der
Eröffnungsbilanz zum 1.1.1992 aufgrund der herrschenden Rechtslage nach
Ansicht der Betriebsprüfung zulässig."
Es ergingen gemäß
§ 200 Abs.1 BAO ein endgültiger Bescheid, welche die im Kalenderjahr
1992 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO feststellte und
ein Bescheid der die Gewerbesteuer mit Null festsetzte. Die beantragte
Wertberichtigung wurde nicht berücksichtigt.
Es wurde ein Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelfristen für den Gewerbesteuerbescheid
1992 und für den Gewerbesteuerbescheid 1993 und für die Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1994, 1995
und 1996 eingebracht.
Berufung erhoben wurde dann
gegen den Gewerbesteuerbescheid 1993 und den Bescheid über die Festsetzung
gemäß
§ 188 BAO 1995. Das Begehren war die Wertberichtigung
eines im Jahr 1990 gegebenen Darlehens in Höhe von S 1.100.000 im Jahr
1992.
Begründend wurde
ausgeführt:
Der Betriebsprüfer
führt im Betriebsprüfungsbericht u.a. aus" Darlehensforderungen aus
1990 - Berichtigung der Eröffnungsbilanz zum 1.1. 1992" im ersten Absatz
folgendes aus: ... der Darlehensvertrag wurde nicht mit der A.& H. OEG
(vormals GnbR), sondern mit A. ad personam abgeschlossen worden ist.
Darin besteht schon der erste
große Denkfehler, nämlich der, dass sich, wie der Prüfer wusste,
im Jahr 1990 noch die A.&H. GnbR bestand, und dass eine GnbR nicht
parteifähig ist, und somit sämtliche Rechtsgeschäfte von den
Gesellschaftern selbst abgeschlossen werden müssen ( Siehe dazu
Kastner-Doralt-Novotny, Grundriss des Österreichischen Gesellschaftrechtes,
5. Auflage/Seite 56 (Abs.2) 1. Satz, wo es heißt: " Die GnbR ist demnach
nach hA nicht parteifähig, sie kann nicht als Eigentümer auftreten,
insbesondere nicht im Grundbuch." Sie kann auch nicht klagen oder geklagt
werden, sondern nur die Gesellschafter.
Somit ist natürlich das
Argument kräftigst widerlegt, dass Herr A. den Darlehensvertrag nicht
für die GenbR abgeschlossen hat.
Auch folgende Unterlagen bzw.
Nachweise nachzuverlangen, wie zum Beispiel ob die Geldmittel aus dem
Betriebsvermögen aus der A.& H. OEG (damals GnbR) abgeflossen sind -
Buchhaltungsunterlagen und vor allem Bankbelege, halten wir für starkes
Tobak!
Wir weisen auf § 132 BAO
hin: Im § 132 BAO, Abs.1 heißt es, dass Bücher und
Aufzeichnungen ...- soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind,
auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen, durch sieben Jahre
aufbewahrt werden sollen. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres,
für das die letzte Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen)
vorgenommen worden ist.
Für den vorliegenden Fall
heißt das also, dass von dem Bw die gesetzliche Aufbewahrungspflicht
bezüglich der Darlehensvergabe, bzw. der Buchhaltungs- und der
Bankunterlagen voll eingehalten wurde. Da nämlich die Darlehensvergabe im
Jahre 1990 erfolgte, und somit die Frist für die Aufbewahrung am 31.12.1997
endet.
Wie aus dem
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen ist, hat die Betriebsprüfung am
10.12.1997 begonnen und hat bis 16.12.1998 gedauert. Die Vorlage der Bankbelege
bzw. der Buchthaltung wurde jedoch erst im Sommer 1998 verlangt.
Eine ganz wichtige Tatsache hat
der Betriebsprüfer verschwiegen, nämlich dass die A.& H. OEG
"lückenlos" geprüft ist, das heißt also seit Bestehen der GnbR
bis Ende 1996 wurden "ALLE" Veranlagungsjahre geprüft.
Es kann also nicht sein, dass
der Bw., obwohl das Jahr 1990 geprüft und rechtmäßig veranlagt
ist, die Vorlage der Unterlagen bzgl. des Darlehens 1990 außerhalb der
siebenjährigen Aufbewahrungsfrist noch einmal abverlangt wird. Dies ist
schon ein starkes Stück. "Es handelt sich hier um einen unzulässigen
Beweis."
Im Betriebsprüfungsbericht
steht weiters, dass "Angesichts dieser Tatsache der Geldfluss der A.&H. OEG
in Zweifel zu ziehen ist", dass heißt also, dass der Betriebsprüfer
für die Jahre 1992 bis 1996 die Tätigkeit seines Kollegen, welcher die
Jahre 1988 bis 1991 geprüft hat, in Zweifel zieht.
Wäre es 1990
nichtbetrieblich gewesen, so hätte der Prüfer dieses Darlehen als
Sonderbetriebsvermögen ausbuchen müssen.
Wir begehren daher nochmals die
Wertberichtigung des Darlehens im Jahre 1992 und beantragen sicherheitshalber
die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung."
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu der Berufung betreffend die Wertberichtigung des
Darlehens wurde folgende festgehalten:
"Die Feststellung, dass der
Darlehensvertrag nur mit Herrn A. ad personam abgeschlossen wurde und nicht mit
den Gesellschaftern der damaligen A. GnbR als großen Denkfehler zu werten,
geht aus nachstehenden Gründen ins Leere. Da dieser Vertrag nur von einem
Gesellschafter der GnbR ( nämlich von Hrn. A.) unterfertigt wurde,
würde steuerlich dieses Darlehen als Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters A. zu behandeln sein. Dieser Umstand wurde von der Bp insoweit
berücksichtigt, als bei der Eröffnungsbilanzberichtigung zum 1.1.1992
nur das Kapitalkonto des Gesellschafters A. berichtigt wurde.
Grundsätzlich wird in
diesem Berufungsbegehren vom steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen
übersehen, dass im Abgabeverfahren auch die Erfüllung der
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) durch den Abgabepflichtigen und auch
die Notwendigkeit, die dargelegten Umstände auch zu beweisen (§ 138
BAO), zu beachten sind.
Zu dem im Berufungsbegehren
angeführten Argument, nämlich dass die Bestimmungen des
§ 132 BAO seitens der Betriebsprüfung "missachtet" wurden und
somit es sich um einen "unzulässigen Beweis" handle, ist folgendes zu
entgegnen: Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde vom Abgabepflichtigen und
auch vom steuerlichen Vertreter stets behauptet, dass die verlangten Unterlagen
nicht auffindbar sind. Dass die Belege nicht mehr vorhanden sind, weil die
Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren bereits verstrichen ist, wurde gegenüber
dem Prüfer nie dargelegt. Wie aus dem Bp-Bericht vom 12.1.1999 zu entnehmen
ist, begann die Betriebsprüfung am 10.12.1997. Die Vorlage der im
Berufungsbegehren zitierten Unterlagen wurde deshalb erst im Sommer 1998
verlangt, weil erst zu diesem Zeitpunkt die 100% Wertberichtigung dieser
Darlehensforderung für das Jahr 1992 vom steuerlichen Vertreter beantragt
wurde. Da der Schadensfall im Jahr 1992 zu erfassen wäre, sind die
Bestimmungen des § 132 BAO nach Ansicht des Prüfers für jene
Unterlagen, die das Jahr 1990 betreffen, insoweit nicht anzuwenden, als
sämtliche für diesen Geschäftsfall relevanten Unterlagen
(speziell auch jene Belege, die den Geldfluss im Jahre 1990 nachweisen sollten)
im Abgabeverfahren für die Wahrheitsfindung laut Ansicht des Prüfers
von größter Bedeutung sind. Die Verweigerung der Vorlagen der
Unterlagen betreffend das Darlehen ist demnach im Rahmen der freien
Beweiswürdigung ( § 138 Abs.1 BAO) einer abgabenrechtlichen
Entscheidung zuzuführen. Dies vor allem deshalb, weil dieser
Geschäftsfall nach Ansicht des Prüfers den üblichen Rahmen der
Geschäftstätigkeit überschreitet und somit eine erhöhte
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichten besteht.
Dem Argument, dass der
Betriebsprüfer eine ganz wichtige Tatsache in der Tz 26 verschwiegen hat,
nämlich dass die A.& H. OEG "lückenlos" geprüft wurde, ist
nur zu entgegnen, dass dies aus Tz 10 des Bp-Berichtes grundsätzlich aus
dem BP-Bericht hervorgeht. Es erscheint daher nicht erforderlich, diesen Umstand
gesondert im Textteil nochmals zu dokumentieren.
Der Feststellung, dass der
Prüfer die Tätigkeit seines Kollegen, der die Jahre 1988-1991
prüfte, in Zweifel zieht, ist folgendes entgegenzuhalten: Auch der Umstand,
dass zB eine abgabenrechtliche Prüfung Vorgangsweisen der Partei nicht
beanstandet (oder auch nicht aufgegriffen) hat, hindert die Behörde nicht,
diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu
beurteilen. (VwGH 16.11.1993,90/14/0179).
Weiters ist noch
anzuführen, dass sich in den Arbeitsunterlagen der Betriebsprüfung
für die Jahre 1988 -1991 keine Beweismittel befanden, die zur
vollständigen Wahrheitsfindung dieses Sachverhaltes dienlich gewesen
wären. Seitens des Prüfers wird daher angenommen, dass dieser
Sachverhalt (weil eben auch im Prüfungszeitraum grundsätzlich
steuerlich ohne Auswirkung) nicht aufgegriffen wurde. Die Tätigkeit dieses
Kollegen deshalb in Zweifel zu ziehen bedarf nach Ansicht des Prüfers keine
weitere Kommentierung.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die im Berufungsbegehren angeführten Argumente
(unzulässige Beweise, da die Bestimmungen des § 132 BAO durch den
Prüfer missachtet wurden) nicht zutreffen können, weil der
Notwendigkeit, die dargelegten Umstände auch vollständig zu beweisen (
§ 132 BAO), nicht nachgekommen wurde. Da diese Umstände das Jahr 1992
betreffen, sind nach Ansicht des Prüfers sämtliche Unterlagen (auch
die Überweisungsbelege der Darlehensgelder aus dem Jahre 1990) für die
vollständige Wahrheitsfindung erforderlich.
Nach Ansicht des
Betriebsprüfers ist dem Berufungsbegehren ( Berücksichtigung einer
100% Wertberichtung des Darlehens im Jahre 1992) nicht stattzugeben, weil im
Berufungsverfahren keine Sachbeweise vorgebracht wurden, die eine andere
Beurteilung als sie im Bp-Bericht getroffenen Schlussfolgerungen
hätten."
In der Antwort des
Mängelbehebungsauftrages wurde bekannt gegeben, dass in der Berufung es
sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, nämlich, dass es sich
nicht um den Gewerbesteuerbescheid 1993, wie fälschlich ausgeführt,
handelt, sondern um die Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1992.
Der Gewerbesteuerbescheid 1992
wird bezüglich der Höhe des Verlustes aus Gewerbebetrieb angefochten.
Es wird für das Jahr 1992 die Erhöhung des Verlustes um S 1.100.000
begehrt, sodass sich ein Verlust aus Gewerbebetrieb für 1992 in Höhe
von S 5.621.435,- ergibt.
Die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung der Einkünfte 1995 wird
zurückgezogen.
Die Begründung folgt der
Begründung der Berufung.
In einer weiteren
Ergänzung zu der Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1992 wurde vom Bw
ausgeführt:
"Die Ursache dafür, warum
der Darlehensvertrag nur mit Herrn A. abgeschlossen wurde, haben wir in der
Berufung bereits hinlänglich erörtert und liegt ausschließlich
in der damaligen Rechtsform der Gesellschaft.
Die Betriebsprüfung
folgert daraus, dass das Darlehen - wenn überhaupt -
Sonderbetriebsvermögen von Herrn A. darstellen würde und vermindert
bei der "Eröffnungsbilanzberichtigung zum 1.1. 1992" das Kapitalkonto
A.
Tatsächlich führt
diese "Berichtigung" allerdings zu einer eklatanten Verfälschung des
Kapitalkontos dieses Gesellschafters.
Welchem - in freier
Beweiswürdigung erkannten Sachverhalt - soll diese "Berichtigung" denn
Rechnung tragen, kommt die Verminderung des Kapitalkontos in der Bilanz zum
1.1.1992 doch der Unterstellung einer Privatentnahme der Darlehensforderung bzw.
des Darlehensvertrages in den Vorjahren gleich.
Eine solche Entnahme wäre
allerdings nur in zwei Fällen denkbar:
Entweder
als Korrektur der Einbuchung
einer Privatforderung Herrn A. in Höhe von ATS 1,1 Mio im Jahre
1990.
Dabei müsste allerdings
auf dem Kapitalkonto des Jahres 1990 eine entsprechende Einlage zu ersehen sein.
Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich beispielsweise aus dem BP-Bericht
für den Zeitraum 1988 -1991 und dem darin enthaltenen
Betriebsvermögensvergleich leicht erkennen.
Oder
unter der Annahme, dass von
Herrn A. im Jahre 1990 ATS 1,1 Mio entnommen wurden, diese Entnahme aber bisher
als Forderung "getarnt" war.
Ein Sachverhalt, der nicht
einmal von der Betriebsprüfung in Betracht gezogen wurde, wird doch der
Geldfluss aus betrieblichen Mitteln angezweifelt.
Die von der
Betriebsprüfung durchgeführt "Berichtigung" der Eröffnungsbilanz
zum 1.1. 1992 - und selbstverständlich die damit steuerlichen Konsequenzen
im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Abschreibung der uneinbringlichen
Forderung im Jahre 1992 - widersprechen demnach nicht nur den tatsächlichen
Gegebenheiten, sondern selbst den Ausführungen im Bp-Bericht bzw. in der
Berufungsstellungsnahme.
Der Bw. ist im Zuge der
Betriebsprüfung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht stets
nachgekommen.
Wenn die Betriebsprüfung
in ihrer Stellungnahme zu der Berufung nun meint, es wären die Bestimmungen
des § 138 übersehen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem
Prüfer sämtliche Unterlagen für den Prüfungszeitraum
vorgelegt wurden und dass in eben diesen § 138 BAO auch die
Glaubhaftmachung normiert ist, die dann zum Zuge kommt, wenn ein Beweis nicht
zugemutet werden kann.
Unzumutbar und unzulässig
ist es jedenfalls, im Jahre 1998 Belege, sprich Buchhaltungsunterlagen und
Bankauszüge aus dem Jahre 1990, abzuverlangen - also nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist gemäß
§ 132 BAO - und daraus steuerliche
Konsequenzen zu ziehen, dass diese nicht mehr aufbewahrt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof
spricht in seinem Erkenntnis vom 24.11.1998, Zahl 97/14/0152, lediglich davon,
dass sich ein Steuerpflichtiger dann nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nach § 132 BAO berufen kann, wenn er Belege im laufenden Verfahren
vernichtet, obwohl er weiß, dass diese Belege noch benötigt werden
könnten.
Für den Bw bestand kein
Anlass zu der Annahme, dass die Buchhaltungsunterlagen sowie die
Bankauszüge aus dem Jahre 1990 über die Aufbewahrungsfrist hinaus noch
Bedeutung sein könnte.
Die in der Bilanz ausgewiesene
Darlehensforderung wurde seitens des Finanzamtes niemals hinterfragt.
Weder im Zuge der
Betriebsprüfung für die Jahre 1988-1991, noch im Zuge der diversen
Veranlagungen.
Auch nicht im Zusammenhang mit
der Vorläufigkeit der Bescheide 1992 bis 1995 wurde die Darlehensforderung
erwähnt, obwohl ursprünglich im Jahre 1995 eine Wertberichtigung in
Höhe von S 600.000,- vorgenommen wurde.
Nicht einmal bei der
gegenständlichen Betriebsprüfung wurden bis zum Sommer 1998
diesbezüglich Belege abverlangt.
In der Stellungnahme der BP
wird ausgeführt, die Unterlagen wären "deshalb erst im Sommer 1998
verlangt worden, weil erst zu diesem Zeitpunkt die hundertprozentige
Wertberichtigung der Darlehensforderung für das Jahr 1992 beantragt
wurde.
Inwieweit allerdings der Antrag
des Bw mit dem Zeitpunkt des Abverlangens der Unterlagen zusammenhängt ist
unklar, wurde doch ursprünglich im Jahre 1995 eine Wertberichtigung in
Höhe von S 600.000,- vorgenommen.
Und zur Beurteilung dieser
Teilwertabschreibung wären wohl dieselben Unterlagen erforderlich gewesen,
wie für die gänzlich Wertberichtigung der Forderung wegen
Uneinbringlichkeit im Jahre 1992.
Wieso schließlich die
Betriebsprüfung zu der Ansicht gelangt, die Bestimmungen des § 132 BAO
würden für die Unterlagen, die das Jahr 1990 betreffen, gar nicht
anwendbar sein, ist ganz unverständlich.
Aber abgesehen von der
Aufbewahrungsfrist erhebt sicht überhaupt die Frage, welche Relevanz der
Geldfluss im Jahre 1990 - was soll damit eigentlich bewiesen werden ? - für
die Uneinbringlichkeit der Forderung im Jahre 1992 hat. Jene Unterlagen, die
nachweisen, dass der Darlehensbetrag verloren ist, wurden jedenfalls vorgelegt
und werden im BP-Bericht ja sogar angeführt (Wechselklage,
Forderungsexekution).
Abgesehen davon, ergibt sich
der Geldfluss aus Mitteln der OEG (vormals GnbR) schon aus der Systematik der
doppelten Buchhaltung.
Wäre privates Geld
verborgt worden, wäre die Einbuchung der Privatforderung in die Bilanz der
Gesellschaft im Jahre 1990 doch nur über das Privatkonto des
Gesellschafters möglich gewesen. Dies hätte zu einer Privateinlage
geführt, die im BP-Bericht für die Jahre 1988-1991 zu ersehen
wäre. Tatsächlich geht aber aus dem BP-Bericht hervor, dass 1990
überhaupt keine Einlagen getätigt wurden.
Schließlich sei noch
darauf hingewiesen, dass das in der Berufungsstellungnahme zitierte Erkenntnis
des VwGH nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass die
Abgabenbehörde dazu berechtigt wäre, nur deshalb von einer bisher
gewählten Vorgangsweise abzugehen, weil Belege außerhalb der
Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorgelegt werden können."
Der Bw
begehrte abschließend nochmals die Wertberichtigung des Darlehens im Jahre
1992.
In der mündlichen
Verhandlung am 26. 9. 2001 legte der Steuerberater dem Berufungssenat das
Original der ihm zugestellten Bescheide des Jahres 1992 vor. daraus ergab sich,
dass auf Blatt 1 der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1992 enthalten
sind, auf dem Folgeblatt 2 nur die Begründung, dass die Veranlagung auf
Grund der Prüfungsfeststellungen erfolgt ist. Der Feststellungsbescheid
1992 , der in der vom Finanzamt übermittelten Abschrift im unmittelbaren
Anschluss an den Gewerbesteuerbescheid ausgedruckt ist, fehlt bei der an den
Steuerberater ergangenen Ausfertigung.
Daraus ergibt sich, dass der
Feststellungsbescheid 1992 dem Steuerberater nie zugestellt worden ist und er
auch dagegen nicht berufen habe können . Er ersucht daher
abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Der Senat hat wie folgt
erwogen:
Im gegenständlichen Fall
wurde zwar gegen den Gewerbesteuerbescheid 1992 berufen. Da jedoch, wie vom
Steuerberater des Bw. in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist,
ein Feststellungsbescheid 1992 nicht zugestellt worden ist, sondern nur der
Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1992 , ist der Gewerbesteuerbescheid
1992 ohne einen diesem zu Grunde liegenden Bescheid ergangen. Der
Gewerbesteuerbescheid 1992 war daher wegen Fehlens des Grundlagenbescheides
aufzuheben.
Das Finanzamt für den
9.,18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg erließ den Feststellungsbescheid
1992. Der Bescheid erging auf Grund der für das Jahr 1992 getroffenen
Feststellungen der Betriebsprüfung am 9. Okt. 2001.
Gegen den Bescheid, mit dem die
Einkünfte der A.& H. OEG für das Jahr 1992 gemäß
§
188 BAO festgestellt worden waren, wurde Berufung erhoben.
Die Berufung entspricht den
vorstehenden Ausführungen der Berufung. Es wurde nochmals die
Wertberichtigung des Darlehens im Jahr 1992 begehrt und sicherheitshalber die
mündliche Berufungsverhandlung beantragt.
In der am 3. Dez. 2003, 10.00,
Verhandlungssaal 503, abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt:
Mag. Ungerböck führt
aus, dass die Jahr 1988 bis 1992 lückenlos von Herrn Siegl, FA 9/18/19
geprüft worden ist. Es wurden sämtliche Unterlagen betreffend das
Darlehen vorgelegt (Wechselklage, Forderungsexekution beim Handelsgericht). Es
wurde von der damaligen Bp nichts beanstandet.
Mag. Schlagenhaufen,
Vertreterin des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg bringt vor, dass die Wertberichtigung in Höhe von S
600.000,- erst 1995 in die Bilanz aufgenommen worden ist. 1998 ist jedoch die
Uneinbringlichkeit des Darlehens in Höhe von 1,1 Mio von der steuerlichen
Vertretung beantragt worden. Dies mit dem Hinweis darauf, dass die
Uneinbringlichkeit der Forderung bereits 1992 offenkundig gewesen sei.
Mag. Ungerböck wendet ein,
dass dies 1992 noch nicht offensichtlich war, 1995 wurde erstmals die
voraussichtliche Uneinbringlichkeit festgestellt.
Mag. Schlagenhaufen fügt
hinzu, dass lt. Angaben des Vertreters eine erstmalige Zahlung (Kapitalzinsen-
und Gewinnbeteiligung) bereits im Jänner 1991 fällig gewesen
wäre. Der Versuch einen diesbezüglichen Wechsel einzulösen war
erfolglos mangels Deckung.
Mag. Ungerböck: Das
Darlehen war immer ersichtlich ausgewiesen. 1995 wurde die erste
Wertberichtigung in die Bilanz aufgenommen. 1998 wurde im Zuge der BP die
gänzliche Wertberichtigung des Darlehens beantragt. Erst zu diesem
Zeitpunkt wurden Unterlagen betreffend dieses Darlehens abverlangt.
Mag. Schlagenhaufen: Warum
wurde der Darlehensvertrag 1995 nicht vorgelegt?
Mag. Ungerböck:
Darlehensvertrag wurde bei der BP vorgelegt. Im BP-Bericht im Pkt. 26a,
Darlehensforderung aus 1990: Im Jahr 1990 wurde an Herrn D. H. und Herrn J. S.
ein Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. gegeben und als betriebliche
Darlehensforderung in die Bilanz 1990 eingestellt, wobei der Darlehensvertrag
nicht mit der A.& H. OEG (vormals GnbR) abgeschlossen wurde sondern mit
Herrn A. ad. Personen. Lt. Pkt. III des Darlehensvertrages verpflichtet sich der
Darlehensnehmer im Hinblick auf die Darlehensgewährung zur Finanzierung
eines Wertpapiergeschäftes ...
Herr Mag. Ungerböck
schließt daraus, dass der Darlehensvertrag der BP vorgelegt worden ist.
Den Darlehensvertrag werde es derzeit noch gegeben. Ihm ist jedoch nicht bekannt
wo er jetzt ist.
Mag. Schlagenhaufen: Für
das Jahr 1995 wurde eine Wertberichtigung dieser Forderung in Höhe von S
600.000,00 vorgenommen. Nach Rechtsansicht des FA beginnt daher die
Aufbewahrungspflicht für diesen Bilanzierungsvorgang mit Ablauf des Jahres
1995.
Auf die Frage des Referenten,
wo sind die Buchungsunterlagen, Bankunterlagen sind.
Mag. Ungerböck: Wenn ich
weiß, dass das Geld nicht einbringlich ist - was brauche ich für
Unterlagen? 1988 bis 1991 wurde lückenlos geprüft - Unterlagen waren
alle da. Eine Aufrollung für die Jahre 1988 bis 1991 kann es nicht geben.
1995 hat sich erstmals herausgestellt, dass die Darlehensnehmer in
Österreich nicht mehr gemeldet sind. Aufgrund des Vorsichtsprinzips wurden
von mir S 600.000,00 wertberichtigt. Es wurde von mir in der
Betriebsprüfung 1998 der Antrag gestellt, das gesamte Darlehen Wert zu
berichtigen. Wäre die Wertberichtigung nicht im Zuge der BP beantragt
worden, sondern ein Jahr später, wäre es überhaupt nicht
aufgefallen. Die 7-Jahresfrist ist unumstößlich.
Mag. Schlagenhaufen: Meiner
Meinung nach läuft die 7-Jahresfrist ab 1995 (erstmalige Wertberichtigung).
Mag Schlagenhaufen hält
weiters fest, dass bezüglich der Laufzeit des Darlehens keine Angaben mehr
gemacht werden können.
Mag Ungerböck hält
den Antrag auf Stattgabe aufrecht.
Die Amtspartei hält die
Rechtsansicht des Finanzamtes aufrecht.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 132 BAO i.d.für das Streitjahr
geltenden Fassung sollen Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den
Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für
die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die
sonstigen Unterlagen durch sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft
vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragung in die Bücher
(Aufzeichnungen) vorgenommen worden ist.
Die Bestimmungen über die Aufbewahrung
betrifft:
- Bücher,
- Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, soweit sie
für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist, die
verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der
Abgabenerhebung zu ermöglichen. Zu den Büchern und Aufzeichnungen
gehörige Belege sind nach der Judikatur zB:
Schmierzettel, Abrechnungsbelege,
Welche sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von
Bedeutung sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.(BAO,
Kommentar 1994, Ritz, § 132, Tz 1,3,6)
Der Grundsatz, es dürfe dem Abgabepflichtigen nicht
zum Nachteil gereichen, wenn er nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist des §
132 BAO Unterlagen vernichtet, dürfte nur mit Einschränkungen
zutreffen. Wer weiß dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam sind,
"riskiert" bei ihrer Vernichtung, dass diese Vorgangsweise - vor allem, soweit
ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft - in freier Beweiswürdigung
entsprechend berücksichtigt wird. (BAO, 1994, Kommentar, Ritz, § 132
Tz 9 )
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass
bereits 1995 eine Wertberichtigung in Höhe von S 600.000,-
durchgeführt worden ist, der Rest jedoch in der Bilanz als Darlehen
verblieben ist. Eine Vernichtung der Unterlagen betreffend dieses Darlehen ist
auch nach 7 Jahren nicht nachvollziehbar.
Es kann davon ausgegangen werden, dass Belege die ein
Darlehen betreffen auch für die Zukunft von Bedeutung sind und daher bis
zur Zurückzahlung des Darlehens bzw. bis zur Abschreibung bei
Uneinbringlichkeit zu Beweiszwecken aufzubewahren sind.
In dem Schreiben vom 25. Juni 1999 wird ausgeführt,
dass von dem Steuerbüro des Bw. im Betriebsprüfungsverfahren eine 100%
Wertberichtigung einer Darlehensforderung aus dem Jahre 1990 für 1992
beantragt worden sei.
Der Argumentation, dass der Darlehenvertrag der
Betriebsprüfung bereits vorgelegt worden und das Darlehen immer in der
Bilanz ersichtlich ausgewiesen war, die Darlehenshingabe damit bewiesen worden
war und daher die Unterlagen über die 7-Jahres Frist nicht mehr
aufzubewahren gewesen wären, kann nicht gefolgt werden.
Laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 4.11.1998,
97/14/0152, kann ein Steuerpflichtiger der Belege im laufenden Verfahren
vernichtet, obwohl er weiß, dass diese Belege noch benötigt werden
könnten, sich nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 132
BAO berufen. Wenn die Beschwerdeführerin erst im Berufungsverfahren
unspezifiert, in einer runden Summe ausgewiesene Betriebsausgaben, deren
Verausgabung von vornherein zweifelhaft erscheint, geltend macht, wäre es
in ihrem Interesse gelegen, sämtliche Belege bis zum Schluss des
Abgabenverfahrens aufzubewahren.
Der Sinn der gesetzlichen Regelung § 132 BAO kann
nicht sein, dass man Unterlagen nach 7 Jahren mit der Begründung der im
§ 132 BAO angeführten Aufbewahrungsfrist vernichtet und wenn dann ein
"beweiswürdigender" Antrag gestellt wird, man sich auf die abgelaufene
Siebenjahresfrist beruft.
Zu den Ausführungen in der Berufung, dass von der in
den Vorjahren ( 1988-1991) durchgeführten Betriebsprüfung das Darlehen
als solches nicht beanstandet wurde, ist anzumerken, dass die Vergabe eines
Darlehen als solches bilanztechnisch neutral erfolgt. Erst die Wertberichtigung
eines Darlehen ist gewinnwirksam und kann nur von dem Pflichtigen selbst
erläutert werden.
Gemäß
§ 114 BAO haben die
Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie
darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt
werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist,
sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln,
fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Der Grundsatz des Treu und Glaubens hat im Abgabenverfahren
zu gelten. Er besteht jedoch nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen eines
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit zu schützen. (VwGH vom
10.10.1996, 95/15/0208)
Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung
eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat,
hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere
Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen.(VwGH 10.10.1996, 95/15/0208,0209;
19.11.1998, 98/15/0150). (BAO, Kommentar, Ritz, § 114, TZ 9)
Gemäß
§ 138 Abs.1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere,
Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind (
§ 138 Abs.2 BAO).
§ 138 Abs.1 BAO betrifft vor allem die Feststellung
solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter
Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen
der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als
die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit
der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.6.1990,
89/14/0173).
Erläutern heißt in diesem Zusammenhang, eine
Aufklärung über den Sachverhalt geben. Das Aufklärungs- und
Nachweisbedürfnis der Behörde bezieht sich in der Regel auf Tatsachen,
die in der Sphäre des Abgabepflichtigen gelegen sind, die seiner besseren
(oder gar ausschließlichen) Einsicht zugänglich sind, kurzum, denen
der Abgabepflichtige näher steht als die Behörde, sodass es in solchen
Fällen zumeist gerechtfertigt ist (und auch "zumutbar " sein wird), vom
Abgabepflichtigen Aufklärung zu verlangen, wenn auf Grund der Anbringen der
Partei berechtigte Zweifel darüber bestehen, ob und auf welche Art sich
Sachverhalte ereignet haben. (BAO, Kommentar, Stoll, § 138, S 1558
Ganz allgemein werden Aufträge nach § 138 vor
allem dann als geboten - damit als zulässig und für den
Abgabepflichtigen als verpflichtend - zu beurteilen sein, wenn die
behördlichen Mittel der gesicherten Sachverhaltsdarstellung - durch die
Besonderheiten des beim Abgabepflichtigen gelegenen und vom wesentlich
gestaltenen Sachverhaltes bedingt - in ihren Einsatzmöglichkeiten
entscheidend vermindert erscheinen. Handelt es sich hiebei beispielsweise um
Sachgegebenheiten, die nur der Partei bekannt sein können (VwGH
26.9.1990,89/13/289).(BAO, Kommentar, Stoll, § 138, S 1558)
Eine weitere Bedeutung des Auftrages nach § 138 liegt
zudem im Folgenden: Es besteht das Bewiesensein einer Tatsache darin, dass das
erkennende Organ sich von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen auf Grund seiner
Ermittlungen eine Überzeugung bilden kann, sodass mit einer an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes Sachgeschehen angenommen werden
kann.
Wenn nämlich die Behörde in einer solchen
Beweissituation den Abgabepflichtigen im Verfahren nach § 138 zum Beweis
der Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung auffordert
und
der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht, nicht mit gebotenen Einsatz und
Bemühen, jedenfalls nur unzulänglich nachkommt
und
es sich zudem bei der fraglichen Tatsache um eine solche handelt, die
anspruchsvernichtend oder anspruchmindernd wirkt,
wenn
es sich ferner um eine Tatsache handelt, der die Partei näher steht als die
Behörde und die Beschaffung von Aufklärungsmaterial zumutbar ist
wenn
es sich schließlich - voraussetzungsgemäß - bei der von der
Partei behaupteten Tatsache nach dem Verfahrensstand um eine solche handelt,
für die eine geringere oder eine gleichbedeutende Möglichkeit ihrer
Ereignung besteht, wie die Möglichkeit, die dem einwandfrei gebildeten
objektiv gerechtfertigten Überzeugungsstand der Behörde
entspricht,
dann wird angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht
die Überzeugung der Behörde gefördert (freie
Beweiswürdigung), der Sachverhalt sei nicht derart eingetreten, wie ihn die
Partei (letztlich beweislos) behauptet hat, sondern es sei von der
Möglichkeit des Sachverhaltes auszugehen , die der Behörde als
nahliegend erschienen ist, und wie sie von der Partei im Verfahren nach §
138 nicht entkräftet wurde. ( BAO, Kommentar, Stoll, § 138 S
1567)
Die vom Bw im gegenständlichen Verfahren (1992)
geltend gemachte 100% Wertberichtigung des Darlehens aus dem Jahr 1990 ist eine
anspruchsmindernde Tatsache, die eine Mitwirkungspflicht des Bw begründet
und auf Grund von Unterlagen nachzuweisen gewesen wären.
Die Meinung, dass wenn Unterlagen bzw. Nachweise
nachverlangt werden, die den Abfluss von Geldmittel aus dem
Betriebsvermögen der A.& H. OEG (damals GnbR) wie z.B
Buchhaltungsunterlage und vor allem Bankbelege beweisen, für einen "starken
Tobak" gehalten wird , kann nicht geteilt werden.
Die sieben Jahre ab 1990 sind vorbei, jedoch handelt es
sich um ein Darlehen dessen Wertberichtigung nur auf Grund von Unterlagen des
Bw. nachgewiesen hätten werden können.
In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24.11.1998, Zl. 97/14/0152, wird ausgeführt, dass wenn ein
Steuerpflichtiger, der Belege im laufenden Verfahren vernichtet, obwohl er
weiß, dass diese Belege noch benötigt werden, sich nicht auf den
Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO berufen kann.
Wenn keinerlei Unterlagen mehr vorhanden sind, die die
Hingabe des Darlehens für welches eine Wertberichtigung beantragt wird,
belegen, da diese Unterlagen mit der Begründung des Ablaufens der Frist von
7 Jahren vernichtet worden sind, kann auch eine Wertberichtung dieses Darlehens
für nicht bewiesen bzw. glaubhaft angesehen werden.
Da die Mitwirkung im
gegenständlichen Fall nicht gegeben war, wird von dem Sachverhalt
ausgegangen, der der ho Behörde naheliegend erscheint, nämlich dass
das Darlehen, wie von der Betriebsprüfung ausgeführt, nicht gegeben
worden ist. Eine Wertberichtigung war somit auch nicht möglich.
Wien,
15. Dez. 2003
Normen und Schlagworte
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2773-W/02
- Stammnummer
- 7271
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF