…als Wahrnehmender der Angelegenheiten des SA Lohnkonten gemäß § 76 EStG 1988 zu führen und Lohnabgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge) zu entrichten gewesen wären. Gegenteilige Anhaltspunkte, wonach die angeführten Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen erbracht worden seien, vermag nämlich weder das Beschwerdevorbringen noch der erhobene Sachverhalt zu…
…strafrelevanten Säumigkeiten mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der Einwand des Beschuldigten nicht entkräftet werden, wonach er im Ergebnis keine Kenntnis von der Nichtentrichtung bzw. der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erhalten habe, weil er sich auf Reisen befunden habe. Je länger aber die GmbH ihren…
…Verfahrens in Höhe von € 500,00 sowie die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Zur Begründung wird im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt, der Bf. sei Geschäftsführer der Fa. X-GmbH gewesen. Für diese seien Lohnkonten geführt, auf deren Basis sich die im Spruch genannten Lohnabgaben…
…das von J abgelegte Tatsachengeständnis zu werten. Die ursprünglich zum Vorwurf gemachten einschlägigen Vorstrafen sind zwischenzeitlich getilgt. Auch eine zwischenzeitliche neuerliche Bestrafung wegen in den Jahren 2003 und 2004 begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG infolge Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben und…
…Der Beschuldigte verantwortete sich im Zusammenhang mit der Verkürzung von Lohnabgaben im Jahr 1999 im Wesentlichen damit, dass er im Jahre 1999 immer wieder pauschale Zahlungen geleistet habe, so z.B. im Mai 2000 eine Zahlung von pauschal S 500.000,00 auf die Konten…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
…Nichtabfuhr sowie den Nichteintritt eines allfälligen Strafausschließungsgrundes in Form einer rechtzeitigen Meldung der Lohnabgaben zur Vermeidung dieser Ereignisse wohl nicht wirksam gewesen. Eine derartige ins Auge fallende Einsicht ist auch dem erfahrenen Steuerberater Ö und dem erfahrenen und mit der Organisation von logischen Handlungsabläufen vertrauten…
…zuletzt genannten Lohnabgaben umfassendes eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen der GmbH mit Bescheid vom 28. November 2006 als unbegründet abgewiesen, vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/12) iSd. Abs. 2 leg. cit. entgegen. Insgesamt hat daher der Zweitbeschuldigte betreffend die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben (L…
…73 €), März 2005 (7.489,20 €) und Mai 2005 (1.920,39 €) bzw. die nicht rechtzeitige Entrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben für die Zeiträume Mai bis November 2003 (6.601,55 €) als strafrelevant verblieben, gab der Bw. an, dass er aufgrund…
…Das erstinstanzliche Verfahren sei nichtig und das Erkenntnis aufzuheben, weil P infolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges von der Verhandlung keine Kenntnis erlangt habe. Die ihr zur Last gelegten Verletzungen der Bestimmungen des UStG und die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen und an Lohnabgaben seien unzutreffend. Richtig sei vielmehr…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
…eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit vorgeworfen. Hinsichtlich des Faktums a.) betreffend die Firma H GmbH bestehen für den Berufungssenat keine Bedenken, die im Zuge der Lohnabgabenprüfung am 26. März 2003 getroffenen Feststellungen zu übernehmen…
…von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 18.727,32 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und 2. betreffend die Monate Juni, August bis Dezember 2004 eine vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit von Lohnabgaben in Höhe von…
…1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen: Der bereits eine finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (StrNr. 041-56, Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen der Nichtabfuhr von Lohnabgaben) aufweisende Bf. betrieb von Mai 1981 bis zum Dezember 2007 (Konkurseröffnung vom 18…
…gegen die nur der Erstbeschuldigten angelasteten Nachforderungen aus der bei der K - F GmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden ebenfalls nicht vorgebracht. Auch nach der Aktenlage besteht gegen die Feststellungen (Nichtabfuhr von Lohnabgaben sowie Nachversteuerung des privat genutzten Firmen-PKW) kein Einwand. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen…
…2000 in der Höhe von 230.390,00 ATS, verhängte Geldstrafe 60.000,00 ATS; Erkenntnis vom 19. April 2002 wegen Nichtabfuhr von Lohnabgaben gemäß § 49 Abs. 1 lita. a FinStrG für die Jahre 1996 bis 2001 in der Höhe von 1.181.373,00…
…bzw. aus der finanzstrafrechtlichen im Zusammenhang mit der Nichtabfuhr von Lohnabgaben erfolgten Vorverurteilung noch aus dem sich zum Geschehensablauf vor der eigentlichen Tat (keine Erwähnung der Steuerpflicht auch von Seiten der die Akteure vorschlagenden bzw. vermittelnden Agentur) getroffenen Feststellungen der Schluss einer auch nur bedingt…
…zutreffen, dass der zweitbeschuldigte Verband durch die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben und Umsatzsteuer einen ungerechtfertigten Steuervorteil genossen bzw. eine Abgabenverkürzung ernsthaft für möglich gehalten oder sich einer der Beschuldigten gar damit abgefunden hätte. Sämtliche Abgaben samt Säumniszuschlägen seien bezahlt wurden. Die…
…vom 15. Mai 2014 wurde der Bf. bezugnehmend auf sein Berufungsvorbringen, wonach ihn hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnzahlungsstreiträume hinsichtlich der Nichtabfuhr von Lohnsteuer kein Verschulden treffe, weil dies auf Grund unrichtig ausgestellter Zahlscheine des Steuerberaters, die ohne sein Wissen nicht zur Einzahlung gebracht wurden, in seiner…
…und 2009 in Höhe von zusätzlich € 593,60 (2008) und € 5.346,56 (2009) durch vorsätzliche Geltendmachung weiterer nicht zustehender Vorsteuern und b.) weitere Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner…