Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0086-L/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung durch Nichterklärung von Einkünften und Nichtabfuhr von Lohnabgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0086-L/02vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 3 in der
Finanzstrafsache gegen WR., vertreten durch die Multicont Revisions- und
Treuhand GesmbH, wegen der Einleitung/Ausdehnung eines Finanzstrafverfahrens
wegen § 33 Abs. 1 und 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Jänner 2002 gegen
den Bescheid vom 14. November 2001 des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch RR ADir. Johann
Überlackner als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen
Einleitungs-/Ausdehnungsbescheides in Punkt 1 (Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG) im Hinblick auf die darin angeführten
Beträge wie folgt abgeändert:
(Nicht
erklärte) Einnahmen aus Gewerbebetrieb: ATS 861.519,00, de.
€ 62.609,02
Verkürzungsbetrag
insgesamt: ATS 452.974,00, de. € 32.918,90; davon USt 1996:
ATS 81.341,00; USt 1997: ATS 88.653,00; USt 1998:
ATS 27.110,00; ESt 1995: ATS 30.864,00; ESt 1996:
ATS 69.678,00; ESt 1997: ATS 64.778,00 und ESt 1998:
ATS 90.550,00.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. November 2001 hat das Finanzamt
Linz gegen WR ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Finanzamtsbereich Linz
vorsätzlich 1) als Abgabepflichtiger unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in der Zeit von 1996 bis
2000 Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv. ATS 985.519,00 nicht erklärt
habe und dadurch in den Jahren 1995 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer iHv. ATS 523.262,00 (USt 1996: ATS 81.341,00;
USt 1997: ATS 88.653,00; USt 1998: ATS 27.110,00;
ESt 1995: ATS 43.464,00; ESt 1996: ATS 127.366,00;
ESt 1997: ATS 64.778,00 und ESt 1998: ATS 90.550,00) bewirkt
habe und 2) als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten des SA unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988
entsprechenden Lohnkonten in den Jahren 1996 bis 2000 eine Verkürzung an
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen iHv. ATS 280.675,00 (L: ATS 237.944,00 und
DB: ATS 42.731,00) bewirkt habe und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit die
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Jänner
2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
WR beziehe aus
der seit 1996 neben seiner nichtselbstständigen Tätigkeit für SA
durchgeführten Hausverwaltung, bei der von ihm neben der eigentlichen
Hausverwaltung eines Betriebsobjektes auch andere Tätigkeiten, wie
Bauaufsicht und dgl. ausgeübt würden, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und habe aber seine daraus erzielten Einkünfte stets der
Abgabenbehörde gegenüber erklärt bzw. offen gelegt. Die
Erklärungen 1996 und 1997 habe er selbst, die für 1998 die von ihm ab
diesem Zeitpunkt damit beauftragte Wirtschaftstreuhandkanzlei erstellt.
Entsprechend der für ihn maßgeblichen Gewinnermittlungsart des
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 habe er die Einnahmen und Ausgaben jeweils
nach dem Zu- bzw. Abflussprinzip berücksichtigt. Wenn nun im Zuge der von
der Abgabenbehörde sowohl bei SA, der seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittle, als auch bei ihm
durchgeführten Betriebsprüfungen festgestellt bzw.
übereingekommen worden sei, die aus den Jahresabschlüssen des SA
übernommenen und dort als Betriebsausgaben aufscheinenden Beträge bei
ihm korrespondierend als Einnahmen anzusetzen, so könne daraus, indem diese
von ihm lediglich für das Abgabenverfahren akzeptierte Vorgangsweise
letztlich nicht dem § 19 EStG 1988 entspreche, daraus keinesfalls der
für die Annahme eines Tatverdachtes in Richtung § 33 Abs. 1
FinStrG erforderliche Schluss abgeleitet werden, dass durch die
Nichterklärung der betreffenden bei SA zum Teil Verbindlichkeiten bzw.
Rückstellungen darstellenden Einnahmen seinerseits eine
Abgabenverkürzung bewirkt worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen,
dass der Bf. stets alle ihm zugeflossenen Einnahmen ordnungsgemäß
erklärt und offen gelegt habe und somit schon das objektive Tatbild des
§ 33 Abs. 1 FinStrG nicht vorliege.
Zu dem ihm
unter Pkt. 2 des Bescheides angelasteten Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG wurde angegeben, dass im Zuge
einer 1996 erfolgten und im Auftrag bzw. unter Aufsicht des Bf.
durchgeführten Generalsanierung einer Liegenschaft des SA u.a. auch in- und
ausländische "Pfuscherpartien" auf der Grundlage von Werkverträgen
tätig geworden seien. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung sei
dann nachträglich festgestellt worden, dass die betreffenden
Werkverträge auch Merkmale von Dienstverträgen enthalten hätten
und wurde, da eine eindeutig rechtliche Klärung nicht mehr möglich
war, im Zuge des Prüfverfahrens vereinbart, einen Teil der
Werkvertragsnehmer als Dienstnehmer zu behandeln. Angesichts der überaus
komplizierten und komplexen Rechtssituation im Zusammenhang mit der Abgrenzung
von Werk- und Dienstverträgen könne aber unbeschadet dieser Einigung
im Abgabenverfahren weder auf eine objektive Abgabenhinterziehung noch auf einen
entsprechenden Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
des diesbezüglich nicht rechtskundigen Bf. geschlossen werden. Es werde
daher ersucht, das Verfahren auf die übrigen offenen Punkte
einzuschränken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-Gründe oder
Straf-ausschließungs- oder -aufhebungs-Gründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe ver- hängen
werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren zu klären sind.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Laut Veranlagungsakt zu
StNr. 456 war der Bf., der im gegenständlichen Zeitraum auch
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (nsA) iSd. § 25
EStG 1988 bezog, laut aufliegender Vollmacht vom 22. August 1995
hinsichtlich des darin bezeichneten Betriebsobjektes in 4020 Linz für
SA, StNr. 789, als Immobilienverwalter tätig und entsprechend dem
Vollmachtswortlaut in seiner Funktion u.a. ermächtigt, in allen
Angelegenheiten, welche die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, den
Vollmachtgeber zu vertreten, besonders vor Behörden, Geld- oder Geldwerte
einschließlich Steuerguthaben jedweder Art in Empfang zu nehmen und
darüber rechtswirksam zu quittieren bzw. zum Machthaber iSd
§ 1008 ABGB für alle mit der Liegenschaft verbundenen
Geschäfte bestellt.
In der von ihm für den
Veranlagungszeitraum 1995 am 16. Dezember 1998 beim Finanzamt Linz
eingereichten Einkommensteuererklärung bzw. in den angeschlossenen Beilagen
wurden neben der Geltmachung von Sonderausgaben (sonstige) Einkünfte iHv.
ATS 30.000,00 (laut Bestätigung von SA erhaltener Pauschalbetrag
für Provision, Mühewaltung und Zeitaufwand iZm. dem Kauf einer
Eigentumswohnung in Linz) erklärt. Am 16. Dezember 1998
(Berufungsvorentscheidung) erging seitens der Abgabenbehörde ein, diese
Einkünfte nicht berücksichtigender, Einkommensteuerbescheid 1995
über die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung. In der ebenfalls am
16. Dezember 1998 von WR für den Veranlagungszeitraum 1996
eingereichten Einkommensteuererklärung wurden (sonstige) Einkünfte
("Verwaltungsgebühren" bzw. laut Beilage "Hausverwaltungshonorar") iHv.
ATS 124.000,00 erklärt. Der Abgabenerklärung angeschlossen war
eine Bestätigung, wonach WR von SA 1996 für die
Liegenschaftsverwaltung den in der Aufstellung ausgewiesenen Betrag erhalten
habe. Gleichzeitig wurde von WR neben Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht, wobei in der dazu vorgelegten Kostenaufstellung u.a. auch
Provisionszahlungen und Ausgaben für die Mithilfe an seiner
Hausverwaltungstätigkeit aufschienen. Wiederum erging seitens des
Finanzamtes Linz am 14. Jänner 1999 ein Einkommensteuerbescheid
lediglich über die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung.
Hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 1997 wurden vom Bf. in der am
23. März 1998 beim Finanzamt eingereichten
Einkommensteuererklärung die (sonstigen) Einkünfte aus der
Hausverwaltung mit ATS 182.219,00 beziffert, wobei in der beiliegenden
Bestätigung mit dem ausdrücklichen Vermerk "Betrifft: Jahr 1995"
unter dem Punkt Berechnung auf einen "verrechneten Betrag an die vorige
Hausverwaltung" iHv. ATS 140.852,81 Bezug genommen wurde. Neben der
Geltendmachung von Sonderausgaben wurde unter Anschluss einer u.a. auch
Vermittlungsprovisionen und Kosten für die Mithilfe an der
Hausverwaltertätigkeit beinhaltenden Kostenaufstellung (wiederum) eine
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
geltend gemacht. In weiterer Folge erging auf Grund der Erklärungsangaben
der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 13. April 1999, mit dem ausgehend von
Einkünften aus Gewerbebetrieb in der von WR erklärten Höhe die
Einkommensteuer mit ATS 75.023,00 festgesetzt wurde. In den am
31. Juli 2000 nunmehr (erstmals) seitens des bevollmächtigten
Vertreters für den Bf. eingereichten Umsatz- bzw.
Einkommensteuererklärungen für 1998 wurden Einkünfte (aus
Gewerbebetrieb) iHv. ATS 296.550,00 (Einnahmen aus Hausverwaltung laut
Beilagen ATS 404.601,50) angegeben. Die betreffenden Abgabenbescheide
(Umsatzsteuer ATS 75.807,00 und Einkommensteuer ATS 102.564,00)
ergingen erklärungskonform am 18. August 2000.
Im Zuge der 2001 sowohl bei SA
(AB Nr. 11) als auch bei WR (AB Nr. 10) von der zuständigen
Abgabenbehörde durchgeführten Betriebsprüfungen hinsichtlich der
Veranlagungsjahre 1995 - 1998 (WR) bzw. 1996 - 1998
(SA) wurden vom Prüfer im steuerlichen Rechenwerk des sich überwiegend
in der Türkei aufhaltenden SA zahlreiche ungeklärte
Vermögensabflüsse (ungeklärte Buchungsfälle, ungeklärte
Privatentnahmen, unklare Bargeldbewegungen u. dgl.) festgestellt, die allesamt
dem mit einer Generalvollmacht ausgestatteten und über sämtliche
Erträge des SA verfügungsberechtigten Bf. zuzurechnen seien. SA
seinerseits habe die WR zugeflossenen und im Zuge der Betriebsprüfung auf
Grund neuer vom Steuerberater vorgelegten Zusammenstellungen ermittelten
Beträge als Betriebsausgaben abgesetzt (vgl. Feststellungen laut
Arbeitsbögen zu den angeführten AB Nrn.). Weiters wurde festgestellt,
dass im Prüfungszeitraum über Veranlassung von WR im Zusammenhang mit
dem von ihm verwalteten Betriebsobjekt (Sanierungs-, Reinigungs- und
Aushilfsarbeiten) eine Vielzahl von u.a. auch ausländischen
Hilfskräften eingesetzt worden waren.
Bei den im Anschluss daran
sowohl bei SA (AB Nr. 13) als auch bei WR (AB Nr. 12) von der
Abgabenbehörde durchgeführten Lohnsteuerprüfungen für die
Jahre 1996 - 2000 wurde festgestellt, dass sowohl die im Zuge
von 1996 erfolgten Sanierungsarbeiten des von RW verwalteten Betriebsobjektes
beschäftigten Angehörigen der tschechischen Arbeitsgruppen als auch
die in sämtlichen Jahren des Prüfungszeitraumes für Aushilfs- und
Reinigungsarbeiten beschäftigten Hilfskräfte ebenso wie der von WR
für diverse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hausverwaltung
("Hausmeister") herangezogene GP auf Grund der vorhandenen Unterlagen als
Dienstnehmer iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren seien
und erfolgte seitens des Finanzamtes Linz eine Neuberechnung/Nachversteuerung
der ausgezahlten Beträge iSd. §§ 184 BAO bzw. 86 Abs. 2
EStG 1988 (Lohnsteuer 1996 - 2000: ATS 237.944,00 und
Dienstgeberbeitrag 1996 - 1998:
ATS 42.731,00).
Nach den unwidersprochen
gebliebenen abgabenbehördlichen Feststellungen zu AB Nr. 10, wobei
sich ein Hinweis, dass seitens des Bf. eine Akzeptanz der
abgabenbehördlichen Rechtsstandpunkte rein aus
Zweckmäßigkeitgründen erfolgte, in den Prüfunterlagen nicht
findet, sind WR im Zuge seiner Tätigkeit für SA Beträge iHv.
insgesamt ATS 1,577.339,00, nämlich 1995 Einnahmen iHv. ATS
182.219,00 (Hausverwaltung) zuzüglich ATS 30.000,00
(Provisionen) bei Ausgaben iHv. insgesamt ATS 97.000,00, 1996 Einnahmen
Hausverwaltung ATS 406.703,00 bei Ausgaben iHv. ATS 118.411,00, 1997
Einnahmen Hausverwaltung ATS 443.266,00 bei Ausgaben von
ATS 119.500,00 und 1998 Einnahmen Hausverwaltung ATS 515.151,00 bei
Ausgaben von ATS 37.521,00, tatsächlich zugeflossen. Diese im Zuge
einer sowohl beim Bezugsempfänger als auch bei SA durchgeführten und
naturgemäß auch die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten von SA
und WR und die daraus abzuleitenden Folgewirkungen im Hinblick auf zeitliche
Zuordnung von Einnahmen/Ausgaben (§ 19 EStG 1988)
berücksichtigenden abgabenbehördlichen Prüfung und auf Grundlage
der ungeklärten Vermögensabflüsse im betrieblichen Rechenwerk des
SA getroffenen Feststellungen reichen aber, da sich daraus mit der in diesem
Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit erschließen
lässt, dass der Bf. in den angeführten Veranlagungszeiträumen
neben seinen nsA-Bezügen durch den Zufluss der oa. Beträge noch
Einkünfte iSd. § 23 EStG 1988 iHv. insgesamt ATS 115.219,00
(1995), ATS 288.292,00 (1996), ATS 323.766,00 (1997) und
ATS 477.630,00 (1998) erzielt hat, durchaus aus, um den Verdacht einer
objektiven Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG zu
begründen. Hinsichtlich des Tatumfanges war jedoch in Ergänzung des
angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen, dass der Bf. auch bereits in
den Abgabenerklärungen 1995 bzw. 1996 einen Teil dieser Einnahmen
entsprechend dem § 119 BAO offen gelegt hat (vgl. VwGH vom
17. Oktober 1985, Zl. 84/16/0008).
Darüber hinaus ergeben
sich aber auch noch weitere Anhaltspunkte dafür, dass WR entgegen der im
Übrigen ausdrücklich nur für die Jahre 1996, 1997 und 1998
aufgestellten, im Widerspruch zu den abgabenbehördlichen Feststellungen
stehenden Beschwerdebehauptung, wonach es sich bei den nicht erklärten
Einnahmen zum Teil um in den Jahresabschlüssen des SA zum jeweiligen
Jahresende noch offene Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen gehandelt
habe, keineswegs sämtliche Einnahmen aus seiner
Hausverwalter-Tätigkeit dem Finanzamt gegenüber offen gelegt hat.
Abgesehen davon, dass eine derartige Vorgangsweise, bei der eine für
ausgeübte Tätigkeiten während des Kalenderjahres zustehende
Vergütung regelmäßig erst in den Folgejahren zugeflossen sein
soll, schon angesichts der mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen unüblich und damit auch unwahrscheinlich erscheint, wird dies
beispielsweise dadurch erhärtet, dass in den Beilagen der vom Bf.
eingereichten Einkommensteuer-Jahreserklärung 1997 auf einen für 1995
bereits verrechneten Betrag iHv. ATS 140.852,81 verwiesen wird,
während tatsächlich 1995 bzw. 1996 lediglich Einnahmen aus der
Hausverwaltertätigkeit iHv. ATS 124.000,00 erklärt worden
waren.
Insgesamt liegen somit
ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, um sowohl den Verdacht einer vom Bf.
unter der Verletzung des § 119 BAO bewirkten Abgabenverkürzung
als auch einer subjektiven Zurechenbarkeit iSd. §§ 33 Abs. 1
und 8 Abs. 1 FinStrG dieses Verhaltens zu begründen. Letzteres ergibt
sich nämlich bereits aus der dargestellten Vorgangsweise, bei der nach
derzeitigem Ermittlungsstand vom Bf. jeweils ein beträchtlicher Teil der
tatsächlich von ihm in den Veranlagungszeiträumen erzielten
Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde nicht offen gelegt
wurden.
Fest steht, dass die bisherigen
im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen (AB Nr. 12 und 13)
getroffenen und seitens des Bf. ebenfalls im Prüfungsverfahren
unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Lohnsteuerprüfers, wonach
für die im Zuge der Sanierung des von RW verwalteten Betriebsobjektes
beschäftigten ausländischen Arbeiter ("Pfuscherpartien") und für
die zahlreichen für Reinigungs- und Aushilfsarbeiten herangezogenen
Personen ebenso wie für GP ob deren Qualifikation als Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vom Bf. als Wahrnehmender der
Angelegenheiten des SA Lohnkonten gemäß
§ 76 EStG 1988 zu
führen und Lohnabgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge) zu
entrichten gewesen wären. Gegenteilige Anhaltspunkte, wonach die
angeführten Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen erbracht
worden seien, vermag nämlich weder das Beschwerdevorbringen noch der
erhobene Sachverhalt zu erweisen. Damit sind aber auch ausreichende
Anhaltspunkte für das Tatbild einer Abgabenhinterziehung iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG in dem im angefochtenen Bescheid
dargelegtem Ausmaß gegeben.
Zu der sich auch bei
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG regelmäßig aus dem
Täterverhalten bzw. dem äußeren Erscheinungsbild der Tat(en)
erschließenden subjektiven Tatseite der zitierten Bestimmung ist vorweg
fest zu halten, dass grundsätzlich die Annahme, dass dem objektiv
tatbildlich Handelnden sowohl die unterlaufene Kontoführungspflicht als
auch der Umstand der Abgabenverkürzung bewusst war keineswegs besondere
einschlägige Fachkenntnisse über Buchhaltung oder Steuerrecht
voraussetzt (vgl. zB. OGH vom 16. Dezember 1998, Zl. 13
Os 30/98). Ein entsprechender Verdacht einer vorsätzlichen
Handlungsweise kann sich allein schon aus den konkreten Umständen des
Einzelfalles, wie beispielsweise aus der Höhe des Nachforderungsbetrages,
dem betroffenen Zeitraum und dem Umstand, ob die diesbezüglichen
Feststellungen einzelne oder eine größere Anzahl von
Beschäftigten umfassen, ergeben (vgl. zB. VwGH vom 5. März 1991,
Zl. 90/14/0207). Im Anlassfall wurden über einen Zeitraum von
fünf Jahren Lohnabgaben iHv. ATS 280.675,00 verkürzt und betrafen
die diesbezüglichen abgabenbehördlichen Feststellungen neben den
tschechischen "Pfuscherpartien" (Objektsanierung) zumindest weitere 29
regelmäßig und nahezu ausschließlich zu bestimmten Arbeiten
(Reinigung und diverse Aushilfstätigkeiten) herangezogene Personen. Allein
schon diese Feststellungen lassen aber Rückschlüsse auf die subjektive
Einstellung der für die Gestaltung der betrieblichen Ablauforganisation bei
SA weitgehend alleinverantwortlichen Bf. in der Form zu, dass er bei seiner
nicht den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorgangsweise
(auch) die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 76 EStG 1988 zumindest
ernsthaft für möglich und die bewirkte Verkürzung der
(Lohn)Abgaben darüber hinaus sogar für gewiss gehalten
hat.
Ob bzw. in welchem Umfang der
Bf. die ihm nunmehr im Einleitungs-/Ausdehnungsbescheid zur Last gelegten Taten
tatsächlich auch begangen hat, bleibt dem von der Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nichterklärung von gewerblichen Einkünften aus HausverwaltungstätigkeitNichtabfuhr von Lohnabgaben für Dienstnehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-L/02
- Stammnummer
- 7796
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF