…und würden dort gelehrt und somit als Teile der Gesamtausbildung angerechnet werden können. Aus der Judikatur sei ersichtlich, dass z.B. NLP-Kurse dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn das Seminarprogramm keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lasse. Das sei aber im konkreten Fall nicht gegeben…
…um eine genaue Zuordnung treffen zu können. Im Bereich der Fachliteratur sind demnach folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen: Schäfer (10,20 €) Rechnungen Libro (48,05 €) Zauberkraft NLP, Theorie und Praxis (41,99) Musik CD´s (20,33 €) Lebensberatung (29,00 €) Feng Shui…
…gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung stellen Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) grundsätzlich keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar…
…dienten die NLP-Kurse für Kommunikation, Gesprächstechnik und Klientenbetreuung. Allenfalls könne sie mit dieser Fortbildung auch eine selbständige Tätigkeit beginnen. Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 1998 wurden diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt und in der Begründung darauf hingewiesen, dass NLP-Seminare…
…gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 Berufung erhoben. Als Begründung brachte die Bw. darin Folgendes vor: "1.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt vor, da die Aufwendungen für den NLP-Kurs unter § 20 EStG subsumiert wurden. Gemäß § 16 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben…
…nicht als Werbungskosten anerkannt werden; vielmehr sind sie in den Kreis der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu verweisen. Aus den oben stehenden Ausführungen zu den Aufwendungen betreffend NLP-Kursen und Fachliteratur für die Berufungsjahre 1998 und 1999 ergibt sich daher, dass die Bw…
…30. April 2014 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Absolvierung des NLP-Kurses arbeitslos gewesen sei. Für die hier strittige Frage sei die Abgrenzung von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 von nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des …
…17. Juni 2008 im Wesentlichen mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich um den Besuch von NLP-Kursen handle, wobei das darin vermittelte theoretische und praktische Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen sei. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH…
…S 2.702,52. Für das Kalenderjahr 2000 wurden als Fahrtkosten S 10.780,00 und für Fortbildung S 15.905,33 geltend gemacht. Aus der Teilnahmebestätigung NLP für Paare geht hervor, dass die Kursgebühr S 5.208,00 beträgt. Auf dem Einzahlungsbeleg vom 28…
…vom pädagogischen Institut des Landes Tirol veranstalteten Seminare, der Aufwendungen für die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 besuchten NLP-Kurse und für das theaterpädagogische Seminar und der Aufwendungen für Fachliteratur wird weiterhin begehrt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 10. Juni 2002 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die…
…Veranlagungsjahr 2008 wurden vom Bw keine diesbezüglichen Kurskosten geltend gemacht. Es gibt keinen Hinweis im Akt darauf, dass der Bw die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater tatsächlich fortgesetzt hat bzw. diesen Beruf ausübt bzw. die zwei NLP-Kurse als Basis für eine neue Berufstätigkeit dienten…
…Erwartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen nicht nur als Trainerin, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung seien. Da somit die Ausgaben für den NLP-Kurs in einem wesentlichen Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen, liege ein Mischaufwand vor…
…Zahlungsbeleg dem Finanzamt vorgelegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.7.2008 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. NLP-Kurse seien "primär Seminare zur Selbsterfahrung". Kenntnisse der Methoden der neuro-lingustischen Programmierung alleine seien weder Berufsausbildung noch befähigten sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in…
…zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern darüber hinaus die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Ist eine derartige Ausbildungsmaßnahme beispielsweise auch von Komponenten der eigenen Persönlichkeitsentwicklung (zB bei NLP-Kursen) mit umfasst, so muss im jeweiligen Einzelfall die berufliche Notwendigkeit geprüft werden. Ergibt sich…
…können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung.' (UFS 2.2.2010, RV/2158-W/09, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879) Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.9.2005, 2003/14/0090…
…nicht einwandfrei trennen ließen, sei der gesamte Aufwand als Michaufwand nicht abzugsfähig. So würden beispielsweise NLP-Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer Anwendung im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mitveranlasst seien. Aufwendungen…
…2011 in einer internationalen Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt internationales Wirtschaftsrecht eine neue Tätigkeit auf und werde ihre anwaltliche Ausbildung vollenden. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob die von der Bw. im Zusammenhang mit der Absolvierung von "NLP-Kursen" geltend gemachten Aufwendungen (Kurskosten, Tagesgelder, Nächtigungsgelder…
…eine Schulung verständlich aufbauen. 3) Wie übe ich selbstsicheres Auftreten, wie präsentiere ich mich selbst." Bei dem besuchten NLP-Kurs sei es der Bw. vor allem um die "non-verbale Kommunikation" gegangen und zwar insbesondere um die Aneignung folgender Kenntnisse: "1) Techniken kennen zu lernen…
…selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Bestimmung hat der VwGH ein allgemeines Abzugs- und Aufteilungsverbot abgeleitet und - auch zu NLP-Kursen - die Auffassung vertreten…