Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2835-W/08
Aufwendungen für Kurse "Neurolinguistisches Programmieren"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2835-W/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Angelika
Höbling, vom 16. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 wird abgeändert.
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte und lebt in
Wien.
In ihrer Erklärung für die
Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte sie Aus-/Fortbildungskosten von €
2.920,00, sonstige Werbungskosten im Betrag von € 594,00 und Sonderausgaben
in Höhe von € 3.196,08 geltend.
Am 27.5.2008 ersuchte das zuständige Finanzamt die Bw.
bekannt zugeben, in welchem Zusammenhang die Aus-/Fortbildungskosten mit der
beruflichen Tätigkeit stünden, sowie um eine Aufstellung samt
belegmäßigem Nachweis dieser Kosten.
Am 4.6.2008 gab die Bw. dem Finanzamt daraufhin bekannt,
dass sie als SAP SD Modulbetreuerin arbeite und Tätigkeiten als
Projektleiterin wahrnehme. Darum sei das Thema Kommunikation und
Persönlichkeitsentwicklung sehr wichtig. Genauso wichtig seien auch die
Fragen der persönlichen Präsentation und sozialen Kompetenz.
Die Ausbildung sei auch ein Teil der
Kündigungsprävention. Ihr Dienstgeber beabsichtige, in den Jahren 2008
und 2009 ein Viertel der Belegschaft einzusparen.
Im einzelnen wurde als Werbungskosten geltend
gemacht:
Seminar
"Charisma-Training" am 9.11. und 10.11.2007, Seminarbeitrag € 280,00 inkl.
20% USt, laut Angaben der Bw. diente der Besuch dieses Seminars der Ausbildung
in Richtung persönliche Präsentation und soziale Kompetenz.
Ausbildung
zum "Trinergy-NLP Practitioner im Zeitraum vom 29.6.2007 bis zum 7.7.2007,
Seminarbeitrag € 2.500,00 inkl. 20% USt, die Bw. gibt dazu an, dass dieses
Seminar eine umfassende Ausbildung in Richtung Kommunikation und
Persönlichkeitsentwicklung umfasste und Managementstrategien
aufzeigte.
Seminar
"NLP-Kompakt & Trinergy" am 2.6. und 3.6. 2007, Seminarbeitrag €
140,00, dieser Kurs umfasste einen Überblick und die Einführung in die
Materie.
In Summe ergibt dies € 2.920,00.-
Am 16.6.2008 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007. Von
den geltend gemachten Werbungskosten wurde ein Betrag von € 734,00
berücksichtigt (sonstige Werbungskosten € 594,00 + Seminar
"NLP-Kompakt & Trinergy" € 140,00).
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass da
die Bw. trotz Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe,
die Ausgaben nur insoweit berücksichtigt hätten werden können,
als Beweismittel vorlägen.
Am 19.6.2001 stellte die (unvertretene) Bw. ein "Ansuchen
um Berichtigung":
"Da beim ersten Mal was verloren gegangen sein dürfte
und nur € 140 geltend gemacht wurden, versende ich alle Unterlagen und
ersuche um Berichtigung".
Nochmalig wurden die genannten Honorarnoten samt
Zahlungsbeleg dem Finanzamt vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.7.2008 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. NLP-Kurse seien
"primär Seminare zur Selbsterfahrung". Kenntnisse der Methoden der
neuro-lingustischen Programmierung alleine seien weder Berufsausbildung noch
befähigten sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung,
Therapie oder Mediation, wozu eine langjährige fachspezifische Ausbildung
erforderlich sei.
Mit als "Berufung" bezeichnetem Vorlageantrag vom 28.8.2008
entgegnete die Bw., es handle sich sehr wohl "um eine Berufsausbildung, die in
Etappen verläuft". Der NLP Practitioner sei die Voraussetzung für die
weitere Ausbildung. Die Bw. habe heuer den NLP-Master besucht und sie sei
für das nächste Jahr "für Trainer Ausbildung LOB Coach
(Lösungsorientierte Beratung) und SDI Coach (SDI System-Dynamischen
Interventionen - dem Standard für Aufstellungsarbeit, basierend auf Bert
Hellingers Familienstellen) verbindlich angemeldet".
Beigefügt waren unter anderem eine
Anmeldebestätigung zum "Trinergy-NLP-Master" vom 10.7.2007 sowie eine
Teilnahmebestätigung hierfür, eine Anmeldebestätigung
NLP-Trainer-Training vom 25.8.2008, eine Anmeldebestätigung LOB-Coach vom
25.8.2008 sowie eine Anmeldebestätigung SDI-Coach. Nähere
Informationen zu den besuchten Veranstaltungen lassen sich diesen Unterlagen
nicht entnehmen.
Mit Bericht vom 15.9.2008 legte das Finanzamt die Berufung
dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Am 22.10.2008 versendete die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates an die Bw. einen Vorhalt, in dem diese ersucht
wurde, die folgenden Fragen zu beantworten (die Antworten der Bw. vom 4.11.2008
sind jeweils den Fragen nachgestellt):
Was genau sei Gegenstand der
beruflichen Tätigkeit (Stellenbeschreibung, Anforderungsprofil)?
In der Vorhaltsbeantwortung gab
die Bw. dazu an: Sie sei Technology Consultant Professional, der Zweck der
Stelle sei Applikationsbetreuung und Consulting SAP Sales, Distribution und
Partnerweb. Ergebnisse der Stelle nach Priorität: Consulting von
Fachabteilungen in SAP-Sales, Distribution und Partnerweb der Firma,
Töchter und Dritter zur Implementierung und Optimierung neuer bzw.
bestehender Prozesse (20%). Design von EDV-Lösungen unter Kombination,
Anpassung und Ergänzung der gewählten Komponenten gemäß der
konkreten Problemstellung (20%). Third Level Support- rasche und
unverzügliche Behebung der gemeldeten Fehler von den fachlichen
Modulverantwortlichen und dem Second- Level- Support um den laufenden SAP
Betrieb aufrechtzuerhalten. Termingerechte Umsetzung (Spezifikation Entwicklung
und Kontrolle/Test der Umsetzung) von Anforderungen, definiert durch die
fachlichen Modulverantwortlichen, die für den laufenden Betrieb -Gesetze,
Organisationsänderungen- zwingend sind, unter Beachtung der
SAP-CCC-Richtlinien und in Abstimmung mit den Prozessen- auch
applikationsübergreifend- (20%). Umsetzung von Projekten und Aufträgen
(20%). Bei externer Unterstützung Kontrolle der QS-Richtlinien und Abnahme
der extern erbrachten Leistung unter Beachtung bestehender Prozesse im
SAP-Umfeld und angrenzenden Applikationen (10%). Durchführung von
Angebotslegung und Akquisitionstätigkeit -Presales- (10%).
Was genau ist Gegenstand jeder
einzelner von Ihnen besuchten Fortbildungsveranstaltungen? Welche Lehrinhalte
-möglichst detailliert- wurden vermittelt?
In der Vorhaltsbeantwortung gab
die Bw. dazu an: Es geht primär um die Ausbildung für NLP Pactioner.
Das ist ein Grundstein in der weiteren Ausbildung zum Trainer bzw. Coach. Das
Wesentliche, worum es da geht, ist die Kommunikation mit dem Erkenntnis, dass
verbesserte Kommunikation der Weg zum Erfolg ist. Im Detail lernt man, besser
auf den Gesprächspartner einzugehen und seine Bedürfnisse zu verstehen
und auch besser die eigenen Vorstellungen und Ziele zu vermitteln. Eines der
Ziele ist die Entfaltung der eigenen Fähigkeiten durch verschiedene
Methoden. Hier ein Überblick der Methoden: LOB: Ein Ausflug in das
Lösungs-Orientierte Beraten: Statt "weg vom" Problem ergründen wir
"hin zur" Lösung und finden damit einen kreativeren Umgang mit Zielen.
Belief Change: Die Macht der Submodalitäten: Nicht alle Glaubenssätze,
die wir haben, unterstützen uns in der Erreichung unserer Ziele. Erleben
Sie, wie Sie dramatische Glaubensätze in trinergetische verwandeln
können. Reframing: Schicksal ist nicht das, was dem Menschen
zustößt, sondern das, was er aus dem macht, was ihm
zustößt (Aldous Huxley). Reframings eröffnen Ihnen neue
Sichtweisen der Welt und überzeugen andere. Aristoteles-Integration: 4
Quadranten, die Ihr Menschsein ausmachen. Synthese der Gegensatz-Paare: System
und Sinn, Säkular und Spritualität. Erleben Sie, wie diese Synthese
Ihr Leben bereichern kann. New-Behaviour-Generator: Das Mental-Training der
Weltmeister, die hohe Schule der Persönlichkeitsentwicklung. Damit Ihre
Wünsche Wirklichkeit werden: Lernen Sie von Vorbildern und entwickeln Sie
dabei neue Gewohnheiten. Hypno-Rhetorik: Die linguistischen Sprachmuster von
Milton Erickson; Sprache, die Veränderungen bewirkt. Bewußtsein
über Ihre Sprache und die der anderen ist der Anfang für mehr
Wahlmöglichkeiten.
Aus welchen Berufen kamen die
einzelnen Teilnehmer dieser Fortbildungsveranstaltungen:
In der Vorhaltsbeantwortung gab
die Bw. dazu an: Die Teilnehmer kamen aus verschiedenen Berufen. Das Gemeinsame
war der Wunsch zur Veränderung, Wachstum und Erfolg im beruflichen
Umfeld.
Sollen die erworbenen Kenntnisse
im derzeitigen Beruf/in einem anderen Beruf verwendet werden? Wie können
diese Kenntnisse konkret verwendet werden?
Die Bw. gab dazu in Ihrer
Vorhaltsbeantwortung an: Die erworbenen Kenntnisse können sehr wohl im
derzeitigen als auch in einem anderen Beruf verwendet werden, da sie universelle
Geltung haben. Es gibt viele Ansätze zur konkreten Verwendung. "In meiner
Tätigkeit als Modulbetreuerin und Projektleiterin habe ich Erleichterung
erfahren, mit anderen Kollegen und Projektmitgliedern, bzw. Vertretern des
Fachbereichs zu kommunizieren, ihre Anliegen besser zu verstehen und meine
Vorgaben besser durchzusetzen. Die erlernten Methoden haben mich dabei
unterstützt, meine Fehler zu finden und daran zu arbeiten. Die
Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten wird auf neue Beine gestellt und
erfolgreicher bewältigt."
Welcher konkreter Bezug zu Ihrer
Arbeitssituation wurde bei den besuchten Fortbildungsveranstaltungen
hergestellt?:
Die Bw. gab dazu in Ihrer
Vorhaltsbeantwortung an: Der konkrete Bezug zu meiner Arbeitssituation, war die
Angst, meinen Job zu verlieren, meine Aufgaben nicht zufrieden stellend zu
erledigen. Als Modulbetreuerin und Projektleiterin liegt die Kommunikation im
Kern meiner Tätigkeit. Meine Sozial-Skills waren nicht ausreichend
ausgeprägt.
Wurden die Kursbesuche durch
Ihren Arbeitgeber, etwa durch Dienstfreistellung, gefördert?:
Die Bw. gab dazu in Ihrer
Vorhaltsbeantwortung an: Nein, in keiner Weise.
Woraus ergibt sich die
berufliche Notwendigkeit der Kursbesuche?
Die Bw. gab dazu in Ihrer
Vorhaltsbeantwortung an: Die berufliche Notwendigkeit ist aus der Angst
entstanden, dem Wachstum der Aufgaben nicht zu entsprechen und den Arbeitsplatz
zu verlieren. das ist jetzt auch leider geschehen. Ich wurde am 7.10.2008 von
meinem Vorgesetzten informiert, dass ich voraussichtlich bis Jahresende meinen
Job verlieren werde. Es ist nur Frage der Zeit und Abstimmung mit der
Personalabteilung, zu welchem Termin das schlagend wird.
Aus der beigeschlossenen "Ergebnisbeschreibung der Stelle"
ergibt sich ferner, dass der Bw. keine Mitarbeiter unterstellt waren.
Laut der Website des Kursanbieters (http://www.trinergy.at/lexikon/?id=44)
beinhaltet Trinergy®-NLP:
"NLP: Neuro - Linguistisches Programmieren ist eine
Sammlung von Modellen und Techniken zur Verbesserung der intra- und
interpersonellen Kommunikation
Das Beste aus NLP noch bereichert, sichert effektive
Kommunikationstechniken
SDI (System - Dynamische Interventionen) bringt systemische
und gruppendynamische Kompetenz
LOB (Lösungs - Orientierte Beratung) liefert
Lösungen der täglichen Dramen, weckt Kreativität
Hypno - Rhetorik steht für exzellente Rhetorik, die
ans "Magische" grenzt
Time - Line - Coaching, das erprobte Mentaltraining von
Weltmeistern und Weltcupsiegern
Umkehr der Drama - Dynamik: Ausstieg aus dem typischen
Drama - Dreieck, Einstieg in trinergetische Strategien"
Im Internet-Lexion Wikipedia wird die NLP-Ausbildung wie
folgt beschrieben (http://de.wikipedia.org/wiki/Neurolinguistische_Programmierung):
"NLP-Kurse sind primär als Seminare zur Selbsterfahrung angelegt. Sie
vermitteln einerseits die Kenntnisse der Grundlagen und Methoden, die zur
verantwortungsvollen Anwendung dienlich sind, andererseits leiten sie die
Teilnehmer an, ihre Wertvorstellungen zu überprüfen und gegebenenfalls
gemäß der Ethik-Richtlinien zu verändern."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen". Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 auch "Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst) ermöglichen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal
beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995,
95/15/0161).
Aus- und Fortbildungskosten sind nur dann abzugsfähig,
wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 137). Von einem
Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann
auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit verwertet werden können (vgl. VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064;
VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Der (deutsche) Bundesfinanzhof (8.8.2008, VI R 44/04) sieht
die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum
Neuro-Lingustischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der
Kommunikationsfähigkeit insbesondere dann für indiziert, wenn die
Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
ein homogener (d. h. auf Grund der beruflichen Tätigkeiten der Teilnehmer
gleichgerichtete fachliche Interessen aufweisender) Teilnehmerkreis vorliegt und
der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende
Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist, wobei private
Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte dann
unbeachtlich seien, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und
untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und
Fähigkeiten ergeben (vgl. dazu auch
Renner, Werbungskosteneigenschaft von
NLP-Kursen, SWK 3/2208, S 879).
Demgegenüber vertritt die österreichische Lehre
und Rechtsprechung die Auffassung, bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als
Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche
Notwendigkeit erforderlich. Anhand der Lehrinhalte ist zu prüfen, ob eine
auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme
vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die auch
für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch
Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen
über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (VwGH 26. 11. 2003,
99/13/0160; VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0009). In diesem Zusammenhang liegt eine
abzugsfähige Bildungsmaßnahme im Allgemeinen nur dann vor, wenn sie
sich an einen homogenen Teilnehmerkreis richtet.
Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches
Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die
auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind,
hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht (vgl. VwGH 28.5.2008,
2006/15/0237, mit Darstellung der Vorjudikatur).
Kurse auf dem Gebiet der Gruppendynamik, Kinesiologie,
Somatosynthese, Psychosomatik und NLP gehören im Allgemeinen nicht zur
Fortbildung, wenn die Seminarprogramme keine berufsspezifischen Inhalte erkennen
lassen. Auch aus dem Umstand, dass Kurse von Angehörigen verschiedener
Berufsgruppen besucht wurden, kann abgeleitet werden, dass das in den Kursen
vermittelte Wissen von allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche
Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgestellt war. (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 137).
Der Unabhängige Finanzsenat hat wiederholt die
Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen für eine
NLP-Practitioner-Ausbildung verneint (vgl. dazu auch
Renner, Werbungskosteneigenschaft von
NLP-Kursen, SWK 3/2208, S 879).
Die Ausbildung zum Trainer aus neurolinguistischer
Programmierung (NLP) kann zwar dann eine umfassende Umschulungsmaßnahme
gem. §§ 16 Abs. 1 Z 10 bzw. 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 darstellen, wenn
sie - hier nicht gegeben - auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielt (UFS 22.12.2004, RV/0088-K/04), allerdings ist bei der
NLP-Master-Practitioners Ausbildung eines Filialleiters immer eine private
Mitveranlassung gegeben und sind die Aufwendungen hierfür gemäß
§ 20 EStG iVm § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten nicht
abzugsfähig (UFS 13.1.2006, RV/0057-G/03).
Ist das im besuchten NLP-Kurs vermittelte Wissen nicht auf
das spezifische Berufsbild zugeschnitten, sondern vielmehr von allgemeinen
Interesse, liegen keine als Werbungskosten abzugsfähigen Fort- bzw.
Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 vor (UFS
26.11.2004, RV/0347-G/03).
Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) mit
Inhalt für einen allgemeinen Teilnehmerkreis sowie darauf aufbauende Teile
der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater führen bei einem in der
Vertriebslogistik tätigen Angestellten mit der Ausbildung "betriebliches
Prozess- und Projektmanagement" auch dann nicht zu abzugsfähigen Aus- und
Fortbildungskosten, wenn zu seinem Aufgabengebiet die Veränderung von
Unternehmensstrukturen gehört und er in diesem Bereich auch mit der
Bewältigung und Bereinigung von Konfliktsituationen konfrontiert ist (UFS
19.12.2007, RV/0856-L/04).
Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom 4.11.2008 ergibt,
ist ein unmittelbarer Zusammenhang der von der Bw. im Jahr 2007 besuchten Kurse
"Charisma-Training" (€ 280,00), "Trinergy®-NLP-Practitioner
(€ 2.500,00), "NLP-Kompakt & Trinergy" (€ 140,00), alle
veranstaltet von der B GmbH in Wien mit der Etablissementbezeichnung "Trinergy
International, Akademie für Kommunikation und
Persönlichkeitsentwicklung" (offensichtlich ein berufsmäßiger
Veranstalter), mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. als Technology
Consultant Professional nicht ersichtlich.
Soweit sich dies aus den teilweise nur sehr schlagwortartig
bekannt gegebenen Kursinhalten bzw. Kurszielsetzungen entnehmen lässt, wird
an Hand verschiedener Methoden das Kommunikationsverhalten des Kursteilnehmers
verbessert, um auf den "Gesprächspartner einzugehen und seine
Bedürfnisse zu verstehen und auch besser die eigenen Vorstellungen und
Ziele zu vermitteln". Eine derartige Verbesserung des eigenen
Kommunikationsverhaltens kann in allen Berufen, ebenso aber auch im privaten
Bereich eine positive Wirkung entfalten - die Kenntnisse haben, wie die Bw.
zutreffend schreibt, "universelle Geltung".
In vielen Berufen gehört Kommunikationsfähigkeit
als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen ("soft
skills"). Die Bw. hat zweifellos die von ihr erworbenen Kenntnisse auch in ihrem
Beruf umgesetzt bzw. umzusetzen versucht.
Der Unabhängige Finanzsenat hält es auch für
glaubwürdig, dass die Bw. aus Angst um ihren Arbeitsplatz versucht hat,
ihre vermeintlich nicht "ausreichend ausgeprägten" "social skills" zu
verbessern, sodass Anlass für die Kursbesuche nicht privates Interesse,
sondern das Bemühen, den Anforderungen ihres Arbeitgebers gerecht zu
werden, war.
Allerdings ist es für den Werbungskostenabzug
erforderlich, dass auch ein objektiver Zusammenhang der besuchten
Veranstaltungen mit der beruflichen Tätigkeit hergestellt werden kann,
zumal Fähigkeiten, wie sie in den von der Bw. besuchten Seminaren
vermittelt werden, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den
privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Die dort vorgetragenen Lehrinhalte müssen, um zur Abzugsfähigkeit der
Kurskosten zu führen, geeignet sein, eine auf die Berufsgruppe von
Personen, welcher auch die Bw. angehört, zugeschnittene Fortbildung
darzustellen (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160).
Dass die Lehrinhalte auf die Berufsgruppe der Bw. oder
vergleichbare Berufsgruppen zugeschnitten waren, kann nicht festgestellt werden.
Vielmehr handelt es sich, wie auch die Bw. einräumt, um Kurse zur Hebung
der Kommunikationsfähigkeit, die grundsätzlich für jeden von
Interesse sind. Für ein spezielles Eingehen in den Kursen auf die
Anforderungen in der (ähnlichen) Arbeitsrealität der einzelnen
Teilnehmer (weil in vergleichbaren Berufen) finden sich keine
Anhaltspunkte.
Der Teilnehmerkreis der einzelnen Kurse kann weder nach der
österreichischen noch nach der deutschen Rechtsprechung als homogen
angesehen werden: Die Teilnehmer kamen aus verschiedenen Berufen; die
Gemeinsamkeit lag nach der Bw. im "Wunsch zur Veränderung, Wachstum und
Erfolg im beruflichen Umfeld". Diese Gemeinsamkeit trifft wahrscheinlich die
meisten Berufstätigen, damit sind aber noch nicht homogene Interessen in
Bezug auf die berufliche Verwendbarkeit der erworbenen Kenntnisse dargetan. Dass
die übrigen Teilnehmer in vergleichbaren beruflichen Positionen wie die Bw.
gestanden und daher ein berufliches Interesse an einer Verbesserung ihrer
Kommunikationsfähigkeit gehabt hätten, wird von der Bw. nicht
behauptet.
Die Berufung ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Allerdings hat das Finanzamt - ohne nähere
Begründung - einen Betrag von € 140,00 (statt der beantragten
€ 2.920,00) als Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722 der
Steuererklärung) anerkannt. Hierbei handelt es sich offenbar um die
Aufwendungen für das Einführungsseminar "NLP-Kompakt &
Trinergy®". Ein - steuerlich beachtlicher - Unterschied dieses Seminars zu
den schon vom Finanzamt nicht anerkannten Seminaren
"Trinergy®-NLP-Practitioner" und "Charisma-Training" ist nicht ersichtlich.
Es stellen daher auch die Aufwendungen für das Seminar "NLP-Kompakt &
Trinergy®" keine Werbungskosten dar.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu Ungunsten der Bw. dahingehend abzuändern,
dass ein Betrag von € 594,00 (gegenüber € 734,00 im
angefochtenen Bescheid) an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, anzusetzen ist.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2835-W/08
- Stammnummer
- 38449
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF