Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4287-W/02
NLP-Kurse und Coaching-Kurse als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4287-W/02vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch K.W.,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., Wien, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 vom 18. April 2002 sowie
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 vom 23. Jänner 2003
entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2001 sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2001 wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Bankangestellte.
Sie beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung
für 2000 unter anderem den Abzug folgender Aufwendungen für
Fortbildungskurse/-seminare als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit: "NLP-Practioner-Ausbildung" in Höhe von
22.500 S, "GET-Grössing, Erfolgscoaching" in Höhe von
3.468 S, "Three I Academy, Seminar, Frankfurt" in Höhe von
15.198 S, "NLP-Master-Practioner-Ausbildung" in Höhe von 23.569 S
sowie damit in Zusammenhang stehende Reisekosten (Hotelkosten in Höhe von
2.018 S, Kilometergeld in Höhe von 11.250 S und Tagesdiäten
in Höhe von 1.944 S).
Weiters machte sie Ausgaben für "diverse
Fachbücher" in Höhe von 7.477 S als Werbungskosten
geltend.
Auf Vorhalt des Finanzamtes vom 12. November 2001 gab
die Bw. mit Schreiben vom 10. April 2002 zu den geltend gemachten
Aufwendungen Folgendes bekannt:
Die Kosten für die Kurse/Seminare beträfen eine
Fortbildung bzw. Ausbildung auf dem Gebiet Coaching. Sie sei im Rahmen ihres
Dienstverhältnisses bestrebt, ihre fachlichen Kenntnisse im Rahmen der Aus-
und Fortbildung von anderen Mitarbeitern des Bankunternehmens verstärkt
einzusetzen. Dies sei unerlässlich, da die traditionellen Tätigkeiten
bei Banken in ihrem Berufsbild so wesentliche Veränderungen aufweisen, dass
ohne Zusatzqualifikation berufliche Entwicklungsmöglichkeiten weitgehend
eingeschränkt seien.
Dem Schreiben vom 10. April 2002 waren Kopien der
Kursprogramme betreffend die NLP-Practioner- und
NLP-Master-Practioner-Ausbildung, des Programmes betreffend das bei der Three I
Academy in Frankfurt besuchte Seminar sowie Kopien der Belege über die
geltend gemachten Fachbücher angeschlossen.
Zum Seminarinhalt wird in den vorgelegten Programmen
(auszugsweise) Folgendes angeführt:
NLP-Practioner-Seminar:
Milton-Modell:
Sprache, die Veränderung bewirkt. Hypnotische Sprachmuster, mit denen es
gelingt, auch das Unbewusste des Klienten miteinzubeziehen.
Neuro-Logische
Ebenen: Menschliches Verhalten auf allen Ebenen wahrnehmen, verstehen und
verändern. Gleichzeitig ein Werkzeug, um die verschiedenen Stufen unserer
Individualität zu integrieren und die Kraft unserer Persönlichkeit zu
fokussieren.
Submodalitäten:
Die nächste Stufe nach den Repräsentations-Systemen und die
Programmiersprache unseres analogen Biocomputers. Im Moment die höchste
Stufe des NLP und die Basis zukünftiger Entwicklungen.
Strategien:
Die Strategien der Erfolgreichen und eigene erfolgreiche Strategien inter- und
intrapersonell erkennen, verändern und übertragbar machen, um die
gewünschten Resultate zu erzielen (mit R.O.L.E und B.A.G.E.L-Modell).
Reframing:
Bedeutungs-, Kontext-, Six-Step- und Power-Reframing, um unerwünschte
Gefühle und/oder einschränkendes Verhalten neu zu bewerten und dadurch
zu bereichern und aufzulösen.
Außerdem:
Metaprogramme, Metaphern, Veränderung von Glaubenssätzen, Swish,
Meta-Mirror, erweitertes Zielmodell, Positionen der Wahrnehmung, Time Line
Therapy, SOAR-Modell, Sprache der Sinne sowie fortgeschrittene Kombinationen aus
obigen.
NLP-Master-Practioner-Seminar:
Selbst-Integration:
Die Integration von Persönlichkeitsanteilen, Core-Transformation, NLP und
emotionale Transformation.
Sprachmodelle:
Lösungsorientiertes Fragen, erweitertes Meta-Modell und Milton-Modell,
erweitertes Umdeuten, Metaphern gestalten und anwenden.
Muster
der Aufmerksamkeit: Metaprogramme erkennen und verändern, Kriterien, Werte
und Intentionen erkennen, Meta-Strategien erkennen und verändern.
Erweiterte
Veränderungsmodelle: Verallgemeinertes Intentions- und Kontextreframing,
SCORE-Modell, SOAR-Modell.
Arbeit
mit Werten und Überzeugungen: Wertehierarchien erkennen und verändern,
Arbeit mit widersprüchlichen Werten und Überzeugungen,
einschränkende Überzeugungen erkennen und verändern.
Lernen
über veränderte Wahrnehmung: fortgeschrittene Trance-Arbeit,
fortgeschrittene Submodalitäten-Techniken.
Lernen
durch Modellieren
Beziehungen
klären: Win-Win-Prozessarbeit, Seidentuch-Technik, Reinigen von
Wahrnehmungspositionen, soziales Panorama-Modell, innere Teile und
Beziehungsdynamik.
Glaubenssysteme
und Lebensweg-Arbeit: Formen des Reimprinting - Lösungen im
Ursprungssystem, Aufstellungsarbeit, Muster der Timeline-Therapie -
Lebensereignisse verarbeiten, Proimprinting - Zukunftsarbeit.
Arbeit
mit sozialen Systemen: Prinzipien des sozialen Feldes, Meta-Programme und
Wahrnehmungspositionen in Teams, Ressourcen, Austausch und Ausgleich in
Systemen, ausgewählte Teamprozesse, Präsentation vor
Gruppen.
Three I Academy-Seminar "Befreie die innere Kraft":
Die
dauerhafte Möglichkeit, sich sofort in einen Spitzenzustand zu
versetzen.
Umwandlung
von Angst in Kraft.
Wie
man Wunschziele speziell definiert, um diese leichter zu erreichen.
Wie
man sich und andere inspiriert, um konstant Spitzenleistungen zu erbringen.
Liebes-
und Verhaltensstrategien: Wie man unangenehme Gefühle in angenehme
wandelt.
Wie
man sein Energiepotential drastisch erhöht.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. April 2002 die oben angeführten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten und führte in der
Bescheidbegründung insbesondere aus, es läge
gegenständlichenfalls keine berufsspezifische Fortbildung vor, da das in
den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur sei. Hiefür
spräche vor allem der Umstand, dass die Kurse von Angehörigen
verschiedenster Berufsgruppen besucht würden. Bei den geltend gemachten
Fachbüchern handle es sich um Literatur, die auch für nicht in der
Berufssparte der Bw. tätige Personen von Interesse sei und zudem teilweise
im Zusammenhang mit den nichtabzugsfähigen Seminaraufwendungen stünde.
Es lägen daher keine Werbungskosten, sondern nichtabzugsfähige
Ausgaben für die Lebensführung gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vor.
Mit Schreiben vom 29. April 2002 erhob die Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 Berufung, in welcher sie die
Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten beantragte.
Für das Folgejahr 2001 erklärte die Bw. neben den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Bankangestellte noch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit "Seminarveranstaltung
und Coaching".
Die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit betrugen
im Jahr 2001 1.500 S. Als Betriebsausgaben machte die Bw. unter anderem
Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 3.199 S sowie Aufwendungen
für ein "Trainer Training Basisseminar" in Höhe von 24.833 S
sowie ein Coaching-Seminar in Höhe von 8.000 S, zuzüglich damit
in Zusammenhang stehende Reisekosten (Hotelkosten in Höhe von 2.256 S,
Kilometergeld in Höhe von 637 S) geltend. In ihrer
Umsatzsteuererklärung für 2001 brachte sie die darauf entfallenden
Vorsteuern in Abzug.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
beantragte die Bw. für 2001 keine Werbungskosten.
Nach der Aktenlage wurde der Bw. der Gewerbeschein für
das Gewerbe "Vermittlung und Organisation von Schulungen und Seminaren unter
Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit,
insbesondere der den Unternehmensberatern vorbehaltenen Tätigkeiten"
ausgefertigt (Bescheinigung des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Dezember
2001).
Mit Vorhalt vom 4. November 2002 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um eine genaue Beschreibung der für 2001 geltend
gemachten Seminare und Vorlage der Seminarprogramme.
Da die Bw. den Vorhalt vom 4. November 2002 nicht
beantwortete, wurden in den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für
2001 vom 23. Jänner 2003 (zugestellt laut Rückschein am
27. Jänner 2003) die Aufwendungen für die beiden Seminare bzw.
die darauf entfallenden Vorsteuern nicht in Abzug gebracht.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 beantragte die Bw.
die Verlängerung der Frist für die Einbringung einer Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2001 bis zum 31. März 2003.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2003 (im Finanzamt
eingebracht am 28. März 2003) erhob die Bw. Berufung gegen die
Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 2001 und beantragte in
dieser die erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für 2001.
Der Berufung waren Kopien der betreffenden Seminarprogramme
angeschlossen.
Die Bw. führte in der Berufung ergänzend aus, bei
den geltend gemachten Seminaren handle es sich inhaltlich um ganz allgemeine
Coaching/Trainerseminare (Ziel/Prozessorientierung, offene/geschlossene Fragen,
Einwandbehandlung, Präsentationstechniken, Fragetechnik, Trainerstate
etc.). Nur ein kleiner Anteil (höchstens 10%) befasste sich direkt mit NLP
Werkzeugen/Strategien. Es seien somit keine NLP-Seminare. Im übrigen
fänden immer mehr NLP Tools breitere Anwendung und Nachfrage gerade auch im
Businessbereich.
Die Gründe, weshalb sie diese Umschulung mache, seien
folgende:
Ausgangspunkt für ihre Umschulungsmaßnahme sei
die Tatsache gewesen, dass in der Abteilung, in welcher sie arbeite, der
Personalstand in den letzten Jahren von über 200 auf 70 Personen reduziert
wurde und diese Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Von einem Abbau seien
meistens ältere Personen betroffen und sie gehöre mit ihren 45 Jahren
dazu. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation zähle man mit diesem Alter
bereits zum "alten Eisen" und sei unvermittelbar. Eine selbständige
Tätigkeit sei somit die einzige Möglichkeit.
Auf telefonischen Vorhalt des Finanzamtes legte die Bw. mit
Schreiben vom 31. März 2003 Kopien der Belege betreffend die
Ausgabenposition "Fachliteratur" vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2003
änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2001 insoweit ab, als
auch die Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 3.199 S nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer
2001 vom 8. August 2003 wurden dementsprechend auch die auf die
Fachliteratur entfallenden Vorsteuern außer Ansatz gelassen.
Die Berufungsvorentscheidungen vom 8. August 2003
wurden laut Rückschein am 12. August 2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12. September 2003 beantragte die
Bw. die Verlängerung der Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels
gegen "den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 vom
8. August 2003" bis zum 15. Oktober 2003.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 wurde (bezugnehmend
auf "den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001") eine weitere
Fristverlängerung bis zum 15. November 2003 beantragt.
Mit Schreiben vom 14. November 2003 stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide für 2001 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag).
Auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
9. März 2004 teilte die Bw. mit Schreiben vom 9. Juni 2004
insbesondere Folgendes mit:
Ihre unselbständige Tätigkeit bei der Bank
umfasse die Abwicklung und Beratung von Sicherungsgeschäften im Export und
Import im länderübergreifenden Warenverkehr. Etwa ein Drittel der Zeit
nehme der direkte Kundenkontakt in Anspruch.
Es seien dies ausschließlich Fälle, in denen
etwas nicht stimme, Dokumente nicht richtig ausgestellt wurden oder sonstige
Probleme auftauchten, bzw. möglicherweise zu erwarten seien. Ein Anruf
ihrerseits beim Kunden habe somit fast immer Negativcharakter und sei
entsprechend "konfliktbeladen". Die von ihr besuchten Seminare dienten auch der
Konfliktlösung und -vermeidung.
Den Gewerbeschein für "Vermittlung und Organisation
von Schulungen und Seminaren" habe sie sich auf Grund von Informationen von
Kollegen ausstellen lassen, da es für das Halten von Seminaren keinen
eigenen Gewerbeschein gäbe und ihre Tätigkeit darunter subsumierbar
sei.
Sie habe bis jetzt bei zwei Firmen Schulungen zum Thema
Export - Import im grenzüberschreitenden Verkehr gehalten, bei denen ihr
die Kenntnisse aus den besuchten Seminaren sehr hilfreich gewesen seien. Da sie
erst im laufenden Jahr ihre letzten Seminare absolviere, sei sie an ihren
Arbeitgeber hinsichtlich der Abhaltung interner Kurse noch nicht
herangetreten.
Bei der Herabsetzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit
bei der Bank von fünf auf drei Tage handle es sich mit Sicherheit um eine
dauerhafte Maßnahme. Sie verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die
durch alle Medien gegangene Absicht des Bankunternehmens, noch in diesem Jahr
bis zu 1600 Arbeitsplätze abzubauen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.) Einkommensteuer
2000
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen dazu
auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der durch den Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung stellen Kurse für
neurolinguistisches Programmieren (NLP) grundsätzlich keine Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, weil die dabei erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur für den Beruf förderlich,
sondern auch im Privatbereich von Nutzen sind (vgl. z.B. VwGH 17.9.1996,
92/14/0173; VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097; VwGH 29.1.2004,
2000/15/0009).
Die im gegenständlichen Fall vorgelegten Kursprogramme
betreffend die NLP-Practioner- und die NLP-Master-Practioner-Ausbildung sowie
das Programm betreffend das an der Three I Academy in Frankfurt besuchte Seminar
lassen keine berufsspezifischen Inhalte erkennen. Aus dem Umstand, dass die
Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, ist zu
schließen, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner
Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit der Bw. im
Bankenbereich abgestellt war.
Da somit davon auszugehen ist, dass die Seminarbesuche
nicht überwiegend dem Beruf gedient haben, sind die betreffenden
Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Aufwendungen für Fachliteratur stellen dann
Werbungskosten dar, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich
im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, somit ihrer Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl. z.B. VwGH 15.4.1998,
98/14/0004; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Die im vorliegenden Fall
geltend gemachten Aufwendungen für Fachbücher stehen im Zusammenhang
mit den oben angeführten Kursen und sind daher ebenfalls nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
2.) Einkommensteuer
2001
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Nach § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 (idF
BGBl. I 1999/106) fallen unter die Betriebsausgaben auch Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe zu
berücksichtigen.
Nach dem vorgelegten Programm betreffend das "Trainer
Training" Seminar waren Inhalte dieser Ausbildung Seminardesign,
Präsentationstechniken, Übungsdesign, Lerntheorie, Gruppenprozesse
sowie Entwicklung, Planung und Ablauf eines erfolgreichen Seminars. Die
Seminarteilnehmer lernten Seminare und Einzelsitzungen zu planen und zu
organisieren, ein ansprechendes Trainingsdesign zu erstellen etc. Das
Coaching-Seminar beinhaltete insbesondere verschiedene Coaching -
Methoden.
Es ist somit bei diesen Seminaren nicht - wie bei den
für das Vorjahr geltend gemachten - die Persönlichkeitsentwicklung im
Vordergrund gestanden. Die betreffenden Aufwendungen stellen dementsprechend -
ebenso wie die damit im Zusammenhang stehenden Fachbücher -
Betriebsausgaben dar (vgl. Lohnsteuerprotokoll 2003 betreffend die Kosten
für einen Coaching-Lehrgang als Werbungskosten, in: LV aktuell 2003 H 9,
20).
Die Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch (von bisher 2.256 S) auf 1.000 S (5
Nächtigungen à 200 S) zu reduzieren.
3.) Umsatzsteuer
2001
Nach § 273 Abs. 1 lit. b iVm § 278 BAO
hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine nicht fristgerecht eingebrachte
Berufung zurückzuweisen.
Der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 23. Jänner 2003
wurde am 27. Jänner 2003 rechtswirksam zugestellt.
Das Fristverlängerungsansuchen der Bw. vom
26. Februar 2003 hat sich inhaltlich ausdrücklich nur auf den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 23. Jänner 2003 bezogen.
Die Berufungsfrist gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 ist
daher am 27. Februar 2003 abgelaufen.
Die am 28. März 2003
eingebrachte Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 ist somit
verspätet und war daher zurückzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 21.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4287-W/02
- Stammnummer
- 10516
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF