Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0048-L/06
Kosten für NLP-Kurse können unter bestimmten Voraussetzungen (direkte Anwendung) als Betriebsausgaben anerkannt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/06vom 13.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für NLP-Kurse können als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn im angestrebten neuen Beruf die Inhalte dieser Kurse (hier spezielle Schwerpunkte) wesentliche Voraussetzungen und Bestandteile der neuen Tätigkeit sind. Zur Überprüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist, erscheint eine vorläufige Festsetzung der Abgaben bis zum tatsächlichen Tätigwerden zweckmäßig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 24. Oktober 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer des Jahres 2004 wird gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
(vorläufig):
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
- 7.383,62
€
|
Werbungskosten
|
- 1.000,00
€
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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17.820,97
€
|
Einkommen
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16.650,97
€
|
Einkommensteuer
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2.619,78
€
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
- 2.164,07
€
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 machte die Berufungswerberin (Bw.) folgende Werbungskosten
geltend: Arbeitsmittel: 231,72 €
Fachliteratur:
228,54 €
Reisekosten: 3.387,00 €
Fort-
Ausbildung, Umschulung: 6.540,00 €
Gesamtsumme:
10.387,26 €
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 1. August 2005
wurde die Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert,
sämtliche Ausgaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege
nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 22. August 2005 wurden Kopien der
entstandenen Aufwendungen für die Aus/Weiterbildung in Coaching,
Kommunikation und Mediation beim ÖTZ-NLP, Mobbing Beratung bei der PGA in
Linz und Lehrgang für Organisations- und Strukturaufstellungen bei der
Akademie der Wirtschaftstreuhänder in Wien vorgelegt: -
Zahlungsbestätigung NLP-Einführungsseminar (27.-28.2.2004):
225,00 - Zahlungsbestätigung NLP-Intensivseminar mit dem
Schwerpunkt Wirtschaftscoaching und Wirtschaftsmediation (9.-13.6.2004):
465,00 - Rechnung für NLP-Professional-Practitioner Kurs
(2.7.2004-13.3.2005): 3.390,00 - Rechnung für Mobbingberatung
Lehrgang-Einführungsseminar: 120,00 - Rechnung Lehrgang für
Organisations- und Strukturaufstellungen (26.11.2004-5.3.2005): 2.340,00
- Fachliteratur: 228,54 - Büro- und Arbeitsmaterial: 231,72
- Km-Geld: 1.649,40 - Diäten: 1.168,60 - Nächtigung:
569,00
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 8. September 2005
ersuchte das zuständige Finanzamt um weitere Angaben: Inwieweit
seien die besuchten Kurse für die berufliche Tätigkeit von
Bedeutung? Bekanntgabe der Inhalte der Kurse Bekanntgabe der
Teilnehmer der Kurse (Berufsgruppen).
Mit Eingabe vom 12. September 2005 wurde diesem
Ersuchen wie folgt entsprochen: Der NLP Practitioner Diplomkurs sei der
1. Teil der staatlich anerkannten Coaching und Mediationsausbildung mit dem
Schwerpunkt Management und Wirtschaftskommunikation, Beratung und Coaching.
Diesen 1. Teil hätte die Bw. im März 2005 erfolgreich
abgeschlossen. Derzeit befinde sich die Bw. in der Masterausbildung. Um in die
Mediatorenliste des Justizministeriums aufgenommen zu werden, seien diese
Ausbildungen Basis. Erst danach könne sie diese Mediatorentätigkeit
als Leistung bei den Klienten anbieten. Im Bereich des Coaching würde die
Bw. diese Tätigkeit seit März 2005 im Zuge der Tätigkeit als
Personalverantwortliche intern mit den Mitarbeitern bereits ausüben.
Inhalte der einzelnen Module seien vor allem Konfliktmanagement und
Kommunikation in den verschiedensten Beratungsbereichen (schwierige Klienten
sowie Klienten in oder nach Krisen) sowie Erkennen der eigenen
Kommunikationsmuster in verschiedensten Kontexten gewesen. An dieser
Ausbildung hätten 27 Personen teilgenommen (Unternehmer, Angestellte in
Unternehmensberatungsfirmen, Personalverantwortliche, Ärzte, Psychologen,
Organisationsleiter, Personen aus der Medienbranche und aus dem Marketing sowie
Abteilungsleiter). Auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
würde seit einigen Jahren die Coaching- und Mediationsausbildung mit immer
mehr Interessenten anbieten. Jedoch seien die Kosten wesentlich höher und
die Möglichkeit der Eintragung in die Liste des Justizministeriums sei hier
leider nicht gegeben. Deshalb hätte die Bw. sich für die billigere,
aber auch umfangreichere, Ausbildung, die auch noch berufsbegleitend
möglich sei, entschlossen. Neben dem verpflichtenden Besuch
sämtlicher Module der 1. Ausbildung seien auch protokollierte
Peergroupstunden im Ausmaß von mindestens 120h verpflichtend, um
überhaupt zum Testing antreten zu können. Diese Ausbildungen
seien auch die notwendige Basis um danach den Master of Science erlangen zu
können.
Den Lehrgang für Organisations- und
Strukturaufstellungen hätte die Bw. über Anbot der Akademie der
Wirtschaftstreuhänder absolviert und diesen ebenfalls erfolgreich Anfang
März 2005 abgeschlossen. Es hätten daran 7 Personen
teilgenommen (Steuerberater und Führungskräfte in
Steuerberatungskanzleien). Inhalt der Ausbildung sei das Erkennen von Problemen
in Organisation und Systemen und das Finden von Lösungsmöglichkeiten
in Form von Aufstellungen gewesen. Systematische Aufstellungsarbeit sei eine
wichtige alternative Beratung, wenn ein herkömmliches
Beratungsgespräch anscheinend keine Lösung mehr bringe oder in eine
"Sackgasse" laufe.
Der Einführungslehrgang Mobbing-Beratung sei die
Voraussetzung gewesen, um im Jänner mit der Ausbildung zur Mobbingberaterin
zu beginnen. Derzeit würde sich die Bw. bei dieser Ausbildung im letzten
Drittel befinden und gerade die Projektarbeit schreiben. Die Ausbildung werde
voraussichtlich im November 2005 beendet werden. Da die Bw. in der Firma
auch Sicherheitsvertrauensperson sei, müsse sie sich sowieso mit diesem
immer aktueller werdenden Thema befassen. Inhalt dieser Ausbildung sei
Mobbingprävention und Intervention. Nach Beendigung der Ausbildung
würde die Bw. diese Tätigkeiten bei den Klienten anbieten und auch
überlegen im nächsten Jahr Kurse bzw. Seminare anzubieten.
Teilnehmer seien vor allem Personalverantwortliche, Lebens- und
Sozialberater aber auch Personen die diese Tätigkeit danach beruflich
ausüben.
Ziel und Zweck der zahlreichen und intensiven Ausbildungen
seien nicht nur die Erhaltung und Sicherung der bisherigen Tätigkeit,
sondern vor allem die Möglichkeit zusätzliche Betätigungsfelder
zu öffnen und diese auch verstärkt dann in der
Unternehmensberatung/Steuerberatung anzubieten aber auch selbständig
auszuführen.
Die Coaching- und Mediationsausbildung werde
voraussichtlich im Dezember 2006 beendet sein. Die Graduierung zum Master
of Science könne erst nach positiver Ablegung des Propädeutikums (4
Semester, Beginn Oktober 2005) und nach erfolgreicher Beurteilung der
Diplomarbeit voraussichtlich im WS 2007/08 erlangt werden.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 24. Oktober 2005
wurde die Arbeitnehmerveranlagung abweichend von den erklärten Daten
durchgeführt. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist,
würde keine Werbungskosten darstellen. Die Ausgaben seien entsprechend
gekürzt worden (minus 10,20; 48,05; 20,33; 10,70). Aufwendungen
oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gelte insbesondere für
Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil sei auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Das Büro- und Arbeitsmaterial sei
daher zu streichen gewesen. Ein Ort werde bei einem durchgehenden
Einsatz an diesem von mehr als 5 Tagen zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit. Diäten für Steinberg seien daher ab dem 5. Tag zu
streichen gewesen. Weiters seien die Kursgebühren um die Ersätze vom
Bildungskonto des Landes OÖ. in Höhe von 1.460,00 €
gekürzt worden.
Mit Eingabe vom 8. November 2005 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 eingebracht. Büro- und
Arbeitsmaterial: Der Ankauf eines Stativs sei für die Bw. ein
Ausbildungserfordernis gewesen. Jeder Ausbildungskandidat hätte über
eine Videokamera samt Stativ verfügen müssen, um die gestellten
Aufgaben durchzuführen und die selbständig durchgeführten
Arbeiten vom Supervisor begutachten zu lassen. Die Videokamera hätte sich
die Bw. ausborgen können, das Stativ sei jedoch zur Aufzeichnung der
durchgeführten Coachinggespräche benötigt worden. Feedback- und
Videotraining sowie Videofeedback seien ein wesentlicher und integrierter
Bestandteil der Ausbildung. Für die Dauer der Gesamtausbildung zur
eingetragenen Mediatorin und Coaching im Management, Persönlichkeit und
deren Entwicklung, Beziehungsfähigkeit und deren Verbesserung, berufliche
Entwicklung, Produktivitätssteigerung, etc. (Gewerbeberechtigung für
die Lebens- und Sozialberatung erforderlich ) seien laut Ausbildungsverordnung
mindestens 100 positiv bewertete Protokolle zu absolvieren. Ein Teil der
Diplomprüfung sei auch z.B. ein von 7 Personen positiv beurteiltes Video
über ein Coachinggespräch gewesen. Allein das Videotraining dafür
hätte 3 Monate gedauert. Die Kosten für Stativ und
benötigte Videokassetten und Batterien seien daher ein notwendiger
Bestandteil der Ausbildung. Ein Ausbildungsschwerpunkt sei auch der
Umgang mit Stress (Stressmanagement) und Entspannungsmodelle. Die Bw. hätte
sich im Zuge der Ausbildung verpflichtet, mit den Klienten gut zu arbeiten.
Ätherische Öle zur Klimatisierung des Raumes und entspannende Musik
seien ein wesentlicher Bestandteil um erfolgreich zu sein. Viele Personen seien
ziemlich gestresst und mit schwierigen Anliegen gekommen und die Bw. hätte
zuerst eine arbeitsfähige Situation schaffen müssen. Wie diese
angenehme Arbeitsatmosphäre installiert werde, würde den
Ausbildungskandidaten obliegen. Personen die sich von der Bw. gut
geleitet und wohl fühlen, würden auch in Zukunft ihre Arbeit
schätzen.
Diäten: Die Diäten für Steinberg bei
Graz seien ab dem 5. Tag gestrichen worden. Die Finanzbehörde
hätte damit ausschließlich dem 1. Tatbestand der Legaldefinition
einer Dienstreise Rechnung getragen. Das Gesetz relativiere jedoch die
Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum Familienwohnsitz
(= 2. Tatbestand). Der 2. Tatbestand besage, dass die
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr dann anzunehmen sei, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt sei.
In Anbetracht dessen, dass der Seminarbeginn täglich um
9.00 Uhr und das Ende zwischen 22.00 und 23.00 Uhr und die Entfernung
Steinberg - Marchtrenk wesentlich mehr als 120 km betrage, werde die
Anerkennung des Differenzbetrages beantragt.
Ersätze vom Bildungskonto des Landes
OÖ. Für die Coaching und Mediationsausbildung (ÖTZ NLP)
sei seitens des Landes OÖ. ein Zuschuss gewährt worden. Dieser sei
durch die Finanzbehörde bereits 2004 in Abzug gebracht worden.
Ordnungsgemäß werde darauf hingewiesen, dass die Bw. den Zuschuss
erst im Frühjahr 2005 beantragt hätte und dieser im
September 2005 überwiesen worden sei. Richtigerweise würde der
Abzug in das Jahr 2005 gehören. Es sei jedoch in Ordnung, wenn die
Finanzbehörde diesen Erstattungsbetrag ins Jahr 2004 vorziehe. Die Aus- und
Fortbildungskosten im Jahr 2005 würden demnach nicht mehr gekürzt
werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
22. Dezember 2005 wurde der Bescheid vom 24. Oktober 2005
geändert. Gem. § 20 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden, wenn eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher und privater
Veranlassung nicht erfolgen könne.
Die geltend gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit
folgenden Kursen: - NLP Einführungsseminar - NLP
Intensivseminar - NLP Professional-Practitioner - Mobbing
Beratung würden keine berufsspezifische Fortbildung darstellen, da
das vermittelte Wissen von Angehörigen aus verschiedensten Berufsgruppen
von Nutzen sein könne und nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe abziele.
Auch wenn das Erlernte nützlich und sinnvoll und darüber hinaus im
Interesse des Arbeitgebers liege, sei eine Erforderlichkeit nicht erkennbar.
Von einer Ausbildung sei grundsätzlich dann zu sprechen, wenn das
vermittelte Wissen eine umfassende Grundlage für eine Berufsausübung
ermögliche und nicht nur der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Aus den
Lernzielen sei ersichtlich, dass die persönlichkeitsbildenden Elemente im
Vordergrund stehen und dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art sei.
Zwar finde innerhalb der Kurse eine Differenzierung nach beruflichen
Schwerpunkten statt (Coaching und Mediation bzw. Wirtschaftscoaching und
Wirtschaftsmediation), diese Kenntnisse würden jedoch sowohl in privaten
als auch in beruflichen Bereichen Anwendung finden. Die beantragten
Aufwendungen seien wie folgt gekürzt worden: 1. Ausgaben für
"Arbeitsmittel": Aufgrund des Aufteilungsverbotes gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 zur Gänze nicht
berücksichtigt. 2. Die Bücher würden
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung darstellen.
3. Die Aufwendungen zu den o. a. Kursen seien aufgrund des allgemeinen
Inhaltes weder als berufsspezifische Fortbildung noch als Ausbildung
abzugsfähig. Sämtliche in diesem Zusammenhang beantragten Kosten
hätten nicht berücksichtigt werden können: -
Reisekostenkürzung auf 263,28 - Aus-/Fortbildungskostenkürzung
auf 2.340,00.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 2006 wurde
Antrag auf Entscheidung
über die
Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt. Die
Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung richte sich gegen die
Nichtanerkennung der geltend gemachten Fortbildungskosten als Werbungskosten.
Die Bw. sei in der KS als Berufsanwärterin zur Steuerberaterin
angestellt, weiters sei sie auch noch in der S GmbH angestellt, darüber
hinaus sei sie auch Sicherheitsvertrauensperson in beiden Gesellschaften.
Die Finanzbehörde hätte die geltend gemachten Ausgaben im
Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungslehrgängen versagt.
Hinsichtlich der Kurse sei allerdings eine Differenzierung
vorzunehmen.
Mobbing: Im Jahr 2004 hätte lediglich das
Einstiegs-Entscheidungsseminar stattgefunden. Die TeilnehmerInnen hätten
sich erst danach an der Teilnahme am Gesamtlehrgang entschieden, der Ende
Jänner 2005 startete und Ende November 2005, bei positivem Abschluss, mit
Zertifikat geendet hätte. Die Teilnahme am Einstiegsseminar sei
Vorraussetzung für die Teilnahme am Lehrgang gewesen. Der Lehrgang
hätte aus insgesamt neun Modulen zu je zwei bis drei Tagen, exklusive dem
Einstiegsseminar, bestanden.
Der Lehrgang für Mobbingberatung hinsichtlich
Prävention aber auch Intervention der PGA (Prophylaktische
Gesundheitsarbeit) in Zusammenarbeit mit der ÖGKK in Linz, sei der erste
seiner Art in Österreich gewesen. Die Berufungswerberin hätte sich
nach dem Informationsseminar entschieden, den Lehrgang zu absolvieren und diesen
auch im November 2005 erfolgreich abgeschlossen.
Themen der einzelnen Lehrgangsmodule seien vor allem
Kommunikation und Gesprächsführung in Organisationen,
Beratungskompetenz, Konfliktmanagement, Mobbingforschung und
Organisationsprozesse sowie Arbeitsrecht gewesen.
Als Beilage zur Berufung sei das Detailausbildungsprogramm
des Lehrganges der PGA beigelegt worden, darin sei unter anderem ersichtlich,
dass das Einführungsseminar Voraussetzung für die Ausbildung
sei.
Laut Judikatur würde es sich um Fortbildung dann
handeln, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (vgl.
VwGH 24.06.2004, 2001/15/0184).
Die Berufungswerberin sei in der KS neben anderen
Aufgabenbereichen für das gesamte Personalwesen verantwortlich. Ihre
Tätigkeit würde neben der laufenden persönlichen Betreuung des
Personals, die Behandlung und Lösung von auftretenden inner- und
außerbetrieblichen Problemen, Erstellung und Aufbereitung von
Mitarbeiterführungs- und- Entwicklungsszenarien, interne Schulung der
Mitarbeiter zur Erlangung eines restriktionsfreien Umganges mit Vorgesetzten,
Mitarbeitern und Klienten umfassen und würde darüber hinaus auch
Klienten der Kanzlei in den Bereichen Personal/Mitarbeiterführung -
Mitarbeiterentwicklung - Konfliktbewältigung - Entwicklung und Begleitung
der Klienten zur Erreichung einer fairen Unternehmenskultur beraten.
Bei einigen Klienten der Kanzlei sei in den letzten Jahren
eine Häufung von personellen Zu- und Abgängen aufgefallen, die den
Betrieben erhöhte Kosten verursacht hätten. Bei diesen
betriebswirtschaftlichen Analysen sei das Existieren von Mobbing vermehrt in den
Vordergrund gerückt. Firmen, in denen über lange Zeit Mobbing geduldet
werde, würden hohe Kosten durch Einbußen in der Produktivität
und Leistungsbereitschaft, durch hohe Fluktuation und Fehlzeiten sowie
empfindliche Störungen in den Arbeits- und Informationsabläufen
erwachsen. Nachweislich würden bis zu 60% der Leistung und Energie dabei
den Betrieben verloren gehen. Derzeit würden sich 4 bis 7% aller
Beschäftigten von Mobbing betroffen fühlen - Tendenz stark
steigend.
Die Berufungswerberin hätte für die Klienten der
Kanzlei bereits im März 2006 ein Seminar mit dem Titel "faire
Unternehmenskultur stoppt Mobbing - erfolgreiche Prävention - betriebliche
Auswirkungen von Mobbing" veranstaltet.
Aufgrund der obigen Ausführungen zum
Tätigkeitsbereich der Berufungswerberin sei somit eindeutig klar gestellt,
dass es sich bei den gegenständlichen Fortbildungskosten um
berufsspezifische Fortbildung handle, ohne diese Fortbildung würde die
Berufungswerberin nicht in der Lage sein, ihre berufliche Tätigkeit in der
erwarteten und erforderlichen Form in der Kanzlei für die Mitarbeiter und
auch für die Klienten der Kanzlei auszuüben.
Das in diesem Lehrgang vermittelte Wissen sei somit
für die Berufungswerberin nicht nur von Nutzen sondern Grundvoraussetzung
zur Aufrechterhaltung, Sicherung und Erhaltung ihres
Aufgaben-/Tätigkeitsbereiches als Personalverantwortliche in der Kanzlei
und Trainerin für die Klienten in Mitarbeiterangelegenheiten.
Zur Feststellung der Finanzbehörde, dass das
vermittelte Wissen nicht auf eine bestimmte Gruppe abziele, müsse
entgegengehalten werden, dass diese Feststellung unzutreffend sei, da der Kreis
der Teilnehmer an diesem Seminar vor erstmaliger Abhaltung nicht bekannt sein
hätte könne, da dieser Seminarlehrgang eben erstmalig angeboten und
durchgeführt worden sei. Aus dem Teilnehmerkreis (Personalverantwortliche
von KMU's u. a. ESG, VOEST, Quelle, selbständiger Organisationsberater im
Bereich Personalentwicklung, Angestellte Lebens- und Sozialberater von diversen
Organisationen) könne klar abgeleitet werden, wer die Zielgruppe darstelle:
nämlich jener Personenkreis in Firmen und Organisationen denen
Personalverantwortung und die Mitarbeiterbetreuung übertragen worden sei.
NLP Einführungsseminar, NLP Intensiv- und
Auswahlseminar, NLP Practitioner Ausbildung:
Die oben angeführten Ausbildungsteile seien
Voraussetzung zu angestrebten staatlich anerkannten Mediations- und
Coachingausbildung.
Die Finanzbehörde stelle zu Recht fest, dass von
Ausbildung grundsätzlich dann zu sprechen sei, wenn das vermittelte Wissen
eine umfassende Grundlage für eine Berufsausbildung ermögliche und
nicht nur der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf diene. Allerdings versage die Finanzbehörde im
gegenständlichen Fall die Ausbildung zur eingetragenen Mediatorin als
umfassende Grundlage für die Berufsausbildung als Mediatorin.
Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung (im Fall der
Berufungswerberin der Mobbinglehrgang) werde durch die Ausbildung zur
eingetragene Mediatorin die Grundlage für eine weitere Berufsausbildung -
gerade im Berufszweig der Wirtschaftstreuhänder - sehr wohl geschaffen.
Mediation sei ein Verfahren strukturierter Entscheidungsfindung, durch das
Konfliktbearbeitung in flexibler, vertraulicher, unbürokratischer und
für die beteiligten Personen auch kostengünstiger Weise möglich
gemacht werde. Diesbezüglich liege dieser Berufung eine Ausschreibung des
Mediationslehrganges der Akademie der Wirtschaftstreuhänder bei, aus der
eindeutig hervorgehe, dass die Ausbildung zum/r MediatorIn das eigene Berufsbild
sinnvollerweise und auch notwendigerweise ergänze, da sie die Qualität
der Arbeit steigere. Die Kosten dieses angebotenen Lehrganges (nur Mediation,
ohne Coachingausbildung - dieser Lehrgang werde extra ausgeschrieben)
würden sich auf 8.350,00 Euro exklusive 20 % Umsatzsteuer, ohne Literatur,
Übernächtigung, Reflexionseinheiten, Selbsterfahrung,
Einzelsupervision, Peergroups belaufen. Die Kosten für die
Coachingausbildung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder würde sich
ohne Nebenkosten auf rund 4.000,00 Euro exklusive Umsatzsteuer belaufen. Da die
Berufungswerberin (aufgrund des derzeit gedeckelten Ausbildungsbudgets der
Firma) jedoch für den Ausbildungsaufwand selbst aufkomme, hätte sie
sich für die kostenmäßig günstigere staatlich anerkannte
Ausbildungsform beim ÖTZ Wien entschlossen, die auch die Coachingausbildung
beinhalte.
Die Feststellung in der Bescheidbegründung,
"... aus den Lernzielen ist ersichtlich, dass
die persönlichkeitsbildenden Elemente im Vordergrund stehen und dass das
dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist " sei eine Vorannahme der
Finanzbehörde, die absolut nicht den Tatsachen entspreche. Tatsache sei,
dass es sich hierbei um eine staatlich anerkannte Mediationsausbildung mit
Eintragung in die Liste des Justizministeriums handle (Vollausbildung),
Ausbildungsgenehmigung BMJ-A604.02/0027-iii 5/2005.
Im Falle der Ausbildung zum/r MediatorIn würden daher
Ausbildungsaufwendungen vorliegen (vgl. BMF, AÖF 2001/148), da dies
eine umfassende Grundlage für eine Berufsausbildung ermögliche und
diese Ausbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten zu qualifizieren
seien.
Aus der Ausbildungsbroschüre sei auch ersichtlich,
dass für die Ausbildung zum/r MediatorIn das Einführungsseminar und
das Intensivseminar Voraussetzung seien. Weitere wichtige Ausbildungsteile wie
z.B. Zielarbeit für Mediatoren und Mediation und Konfliktlösung,
Peergroupstunden, Arbeitsprotokolle seien im Practitioner Diplomkurs bereits
enthalten und würden dort gelehrt und somit als Teile der Gesamtausbildung
angerechnet werden können.
Aus der Judikatur sei ersichtlich, dass z.B. NLP-Kurse dann
nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn das Seminarprogramm keine
berufsspezifischen Inhalte erkennen lasse. Das sei aber im konkreten Fall nicht
gegeben. Wie aus beiliegendem Folder (Ausbildung Mediation und auch
Coachingausbildung) ersichtlich sei, hätten die einzelnen Module sehr wohl
berufsspezifische Inhalte, ansonsten wäre ja die staatlich anerkannte
Ausbildung zum Mediator (Eintragung in die Liste des Justizministeriums sowie
staatlich anerkannte Lebens- und Sozialberaterprüfung) nicht gegeben oder
möglich.
Die Aussage der Finanzbehörde, dass das vermittelte
Wissen von allgemeiner Art sei, sei nicht zutreffend. Dass die Ausbildung
Selbsterfahrungskomponenten beinhalten müsse, sei auch gesetzlich
vorgeschrieben und zwar nicht nur in der Coaching/Lebens- und
Sozialberaterausbildung und Mediationsausbildung sondern auch z. B. im
Propädeutikum wo definitiv 50 Stunden Einzelselbsterfahrung vorgeschrieben
seien. Diese Einzelselbsterfahrungsstunden hätten jedoch zusätzlich
bei einem eingetragenen Therapeuten absolviert werden müssen und seien in
den einzelnen Ausbildungsmodulen nicht beinhaltet. Diesbezüglich seien im
Jahr 2004 keine Aufwendungen geltend gemacht worden. Dass erlernte Techniken
geübt werden müssen (z.B. in den Peergroups, diese Stunden seien im
Mindestausmaß gesetzlich vorgeschrieben), sei logischerweise
unumgänglich bevor die Arbeit mit realen Klienten durchgeführt werden
könne.
Bei den Prüfungsmodulen werde unter kommissioneller
Begutachtung u. a. auch mit realen Klienten gearbeitet. Teile der einzelnen
Diplome seien auch die positive Begutachtung des Lehrtrainers von Coaching und
Mediationsgesprächen durch Videoaufzeichnung mit realen Klienten und eine
schriftliche Hausarbeit (Projektarbeit) sowie Vortragstätigkeiten und der
Supervision, die gesetzlich vorgeschrieben seien.
Alle diese gesetzlichen Vorschriften seien ident mit
Mediationsausbildungen und Coachingausbildungen die auch durch die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, FAB Organus, WIFI, etc. angeboten werden
würden. Allerdings würde alleine das ÖTZ Wien die
Möglichkeit bieten, in Kooperation mit drei internationalen
Universitäten, einen - in diesen Bereichen - auch universitären
Abschluss zu erlangen, daraus würde man von mehr Ausbildungsstunden und vor
allem mehr zeitlicheren Einsatz und Engagement resultieren.
Da Coaching allgemein in Österreich ein freies Gewerbe
darstelle, jedoch vor allem Führungskräftecoaching, Coaching im
Bereich Organisationsentwicklung in die gewerberechtliche Berufsausübung
der "Lebens- und Sozialberater" falle, müsse die Berufungswerberin auch die
Lehre zur Lebens- und Sozialberaterin absolvieren, um diese Leistungen (Coaching
in Organisationen, Führungskräftecoaching, .....) auch
durchführen zu können, ohne mit der Gewerbebehörde in Konflikt zu
kommen.
Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der
konkret ausgeübten Tätigkeit sei dann gegeben, wenn die erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit
ausgeübt werden würden können. Dies sei im Bereich der
Tätigkeit der Berufungswerberin in der Unternehmensberatung hinsichtlich
der Organisationsentwicklung- und Beratung (u. a. Tätigkeitsbereich der K)
und als Berufsanwärterin zur Steuerberaterin in der Steuerberatungskanzlei
jedenfalls gegeben.
Die Feststellung der Finanzbehörde bei einer staatlich
anerkannten Ausbildung hinsichtlich "Coaching und Mediation" bzw.
"Wirtschaftscoaching und Wirtschaftsmediation" von einem vermittelten Wissen
allgemeiner Art, dessen Wissen sowohl im privaten als auch im beruflichen
Bereichen Anwendung finde, stehe die gängige Rechtssprechung daher - wie
oben ausführlich beschrieben - absolut entgegen.
Wie aus dem persönlichen Ausbildungsplan der
Berufungswerberin ersichtlich sei, würde sie auch den Master of Science
(MSc) für Coaching und Mediation an der Corvinus Universität in
Budapest anstreben. Dieser universitäre Abschluss sei seit kurzem
europaweit einzig nur bei dieser Universität für den Bereich Mediation
und Coaching möglich. Basis für diesen universitären Abschluss
sei die NLP Masterausbildung (Voraussetzung für den Master sei der
Einführungslehrgang, das Intensiv- und Auswahlseminar und das positive
Practitioner Diplom), die Vollausbildung und Eintragung als Mediator in die
Liste des Justizministeriums und die Anerkennung als Lebens- und Sozialberater
nach österreichischem bzw. EU-Recht.
Ausbildungsplan der Berufungswerberin von 2004 bis
2007:
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2004
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NLP Einführungslehrgang
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NLP Intensiv- und Auswahl-Seminar
|
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2004/05
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NLP Practitioner Diplomkurs staatlich anerkannte
Coaching und Mediationsausbildung
|
Lehrgang Systeme Organisations- und
Strukturaufstellung
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2005
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NLP Practitioner Diplom
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Diplom Systemische Organisations- und
Strukturaufstellung
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2005/06
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NLP Professional Master Practitioner Dipl.kurs zur
staatl. anerkannten Coaching und Mediationsausbildung
|
Studium PsychotherapiePropädeutikum (mind. 4
Semester)
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2006
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NLP Master Pract. Diplom zur staatl.
anerkannten Coaching- und Mediationsausbildung
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Ende 06
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Mediatorin
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|
Ende 06
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Lebens- und Sozialberaterin lt. österr.
Gewerbeordnung
|
|
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Die letzen drei Bereiche sind die Basis für:
|
Master of Science Mediation und Coaching
|
|
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Master of Science (Uni)
Da die geltend gemachten Werbungskosten auf beide Bereiche
Fortbildung und Ausbildung entfallen würden, sei aufgrund des vermeidbaren
unnötigen Verwaltungsaufwandes auf eine Aufteilung der entstandenen Kosten
verzichtet worden, da ein prozentuelles Verhältnis schwer feststellbar sei
und für die zukünftige umfassende gesamte Berufsausbildung auch nicht
von Bedeutung sei.
Ergänzend werde festgehalten, dass die
Berufungswerberin nach derzeitigem Wissensstand ausschließlich für
die Unternehmensberatung- und Steuerberatungsfirmen ihre weitere
Berufsausübung zur Verfügung stelle und ihre zusätzliche
Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Beruf, den sie bisher ausübe,
stehe, könne auch nicht von einer Umschulungsmaßnahme gesprochen
werden.
Es werde daher der Antrag gestellt, im Sinne obiger
Ausführungen alle geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit den
Fortbildungs- und Ausbildungskosten anzuerkennen.
Des Weiteren werde um Anberaumung eines mündlichen
Verhandlungstermins ersucht.
Mit Datum 13. Jänner 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 14. Dezember 2006 wurde in den
Räumlichkeiten der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein
Erörterungsgespräch durchgeführt und Folgendes niederschriftlich
festgehalten: Die Berufungswerberin hätte nach der Matura Jus und
BWL studiert (1. Abschnitt). Im Jahr 1989 sei sie in den Finanzdienst
eingetreten. Im Jahr 1990 hätte sie gemeinsam mit ihrem Gatten eine
Steuerberatungskanzlei aufgebaut. Die Berufungswerberin würde sich
derzeit weitgehend vom "Tagesgeschäft" zurückziehen und den
Schwerpunkt in Richtung Aus- und Fortbildung im Bereich Unternehmensberatung
(Firmenübergabe, Coaching, ...) lenken. Dieser Bereich werde
voraussichtlich ab Sommer 2007 in einem eigenen Bereich angeboten werden.
Auf die Frage, ob es Nachweise/Belege gebe, die auf eine Einnahmequelle
hinsichtlich der getätigten Bildungsausgaben schließen lassen, wurden
Unterlagen über verschiedene Aktivitäten vorgelegt. Der
Ausbildungsplan (Ausbildungsschritte) seien notwendig um die Eintragung als
Lebens- und Sozialberater zu erhalten bzw. zur Erlangung der
Gewerbeberechtigung. Die Berufungswerberin werde die Ausbildung jedenfalls zur
Erlangung von Einnahmen nutzen. Die Vertreterin des Finanzamtes wendete
ein, dass möglicherweise Ausbildungskosten vorliegen könnten, derzeit
jedoch noch keine Einnahmen ersichtlich seien. Es wäre möglicherweise
zweckmäßig das tatsächliche Erzielen von Einnahmen noch
abzuwarten (Möglichkeit einer vorläufigen Veranlagung).
Abschließend wurde seitens der Berufungswerberin der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Mit dem zuständigen Finanzamt wurde vereinbart, dass
die Erledigung mit zweiter BVE (vorläufig) erfolgen könne, hierzu
seien allerdings noch weitere Angaben der Berufungswerberin notwendig (Angaben
zu den beantragten Diäten).
Da im Jahr 2007 weder das zuständige Finanzamt noch
die Berufungswerberin tätig wurden, erfolgte zu Beginn des Jahres 2008 eine
Nachfrage seitens des Referenten.
Mit Datum 13. Februar 2008 wurde folgende
Stellungnahme seitens des zuständigen Finanzamtes
übermittelt: In einem Telefonat vom 13. Februar 2008
hätte die Berufungswerberin mitgeteilt, dass sie ihr Dienstverhältnis
bei der Steuerberatungs GmbH mit 31. Dezember 2007 gekündigt
hätte, um sich auf die Ausbildung konzentrieren zu können. Ab Herbst
2008 hätte sie die konkrete Absicht als diplomierte Lebens- und
Sozialberaterin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu
erzielen. Zurzeit würde sie eine Fördermaßnahme des AMS
("Jungunternehmer Förderprogramm") absolvieren. Das Gewerbe möchte sie
im Herbst 2008 - nach Abschluss des AMS Kurses - anmelden, da sonst die
Förderung wegfallen würde. Künftige Einnahmen aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit seien eher unrealistisch und würden
von der Berufungswerberin nicht erwartet werden. Weiters sei auch anzunehmen,
dass es sich bei der zukünftigen Einkunftsquelle um eine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle und um keine Liebhabereitätigkeit handeln
werde. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie zur Verbesserung
der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene.
Ausbildungskosten seien demgegenüber Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen bzw. die der
Erlernung des ersten oder eines anderen (zweiten) Berufes dienen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn
ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle.
Die Berufungswerberin sei bis Ende 2007 - lt. Telefonat und
Erörterungsgespräch - in der Steuerberatungs GmbH des Gatten
tätig gewesen. Die wesentliche Arbeit würde hierbei im laufenden
Führen der Buchhaltung der Klienten, dem Erstellen von Abschlüssen und
in der steuerrechtlichen Betreuung liegen. Eine Fort- oder Ausbildung im
ausgeübten oder verwandten Beruf würde somit nicht vorliegen.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien dann
abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in
eine neue beruflich Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt sei. Da die zukünftige Tätigkeit
somit zu einer anderen Haupttätigkeit abziele, wären die Kosten der
"umfassenden" Umschulung anzuerkennen. Zur Beurteilung der "umfassenden"
Umschulung werde auf das Lohnsteuerprotokoll 2005 Rz 358 hingewiesen:
"Aufgrund des vermittelten Wissens
stellen Aufwendungen für NLP-Ausbildungen keine abzugsfähigen Fort-
bzw. Ausbildungskosten dar. Die NLP-Practitioner Ausbildung wird nach den
Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für NLP (ÖDV-NLP)
durchgeführt, schließt mit dem international anerkannten Zertifikat
zum NLP-Practitioner ab und ermöglicht die Teilnahme an der NLP-Master
Practitioner Ausbildung.
Die
Aufwendungen für den NLP-Practitioner und den NLP-Master Practitioner sind
keine Umschulungskosten, weil sie auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse sind und nicht derart umfassend sind, dass sie einen
Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen." Die Kosten für das Einführungs-, das
Intensivseminar und den Professional-Practitioner seien daher nach Ansicht des
Finanzamtes abzuweisen. Die anderen Kosten würden als
Umschulungskosten zu berücksichtigen sein (entweder als WK § 16
oder als BA § 4).
Mit Datum 26. Februar 2008 wurde folgender
Vorhalt seitens des Referenten der Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Berufungswerberin übermittelt: "Im
damaligen Erörterungsgespräch sagten sie, dass sie sich weitgehend vom
Tagesgeschäft zurückziehen und direkt im Bereich Coaching etc.
tätig sein werden.
Das
Finanzamt übermittelte mir Details über ein Telefonat mit ihnen (vom
13.2.2008). Darin gaben sie an, dass sie ihr Dienstverhältnis beendet
hätten und ab Herbst 2008 als diplomierte Lebens- und Sozialberaterin
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen werden.
Im
Erörterungsgespräch war noch von Sommer 2007 die
Rede!
Die hier
streitgegenständlichen Kurse sind jedenfalls keine Fortbildungsaufwendungen
für die frühere Tätigkeit.
Es liegen
Umschulungsaufwendungen vor. Diese sind allerdings nur abzugsfähig, wenn
sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen. Diese
neue berufliche Tätigkeit muss geeignet sein, positive Einkünfte zu
erzielen; eine bloße Nebenbeschäftigung ist mE nicht zu
berücksichtigen.
Ich ersuche sie hiermit
nochmals, genaue Angaben über ihre zukünftigen oder gegenwärtigen
Tätigkeiten darzustellen. Genaue Beschreibung der Tätigkeiten und
Darstellung des direkten Zusammenhanges mit den Ausbildungsmaßnahmen.
Welche konkreten beruflichen
Pläne und Aussichten haben Sie?
Bloße vage
Betätigungsmöglichkeiten führen nicht zu einer Anerkennung von
Ausbildungskosten. Die Ausbildungsschritte müssen auch in direktem und
unmittelbarem Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit stehen.
Welche konkreten, nach
außen erkennbare, Schritte haben sie bereits unternommen, die auf eine
Einkunftsquelle in diesen Bereichen schließen lassen.
Auch eine vorläufige
Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die Ernsthaftigkeit und
Wahrscheinlichkeit einer neuen Tätigkeit hinlänglich dargestellt
werden kann. Wesentlich sind auch die genauen Tätigkeitsinhalte der neuen
Tätigkeit.
Darstellung
bereits vorhandener Kundenkontakte, Geschäftsbeziehungen, ...
(belegmäßige Nachweise)."
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 wurde hierauf
wie folgt geantwortet: Leider sei beim Mann der Berufungswerberin Mitte
2007 Darmkrebs im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert worden. Im
März würde nunmehr die letzte Rückoperation anstehen und es
würde wieder alles zu "laufen" beginnen. Trotz dieser schwierigen
Rahmenbedingungen hätte es die Berufungswerberin geschafft, wenn auch mit
2-3 Monaten Verspätung, ihre Ausbildung zu Ende zu bringen. Die
Berufungswerberin sei nun diplomierte Lebensberaterin, Zivilrechts- und
Wirtschaftsmediatorin. Sie hätte mit 31. Dezember 2007 das
Dienstverhältnis beendet und würde sich nun im
Unternehmensgründungsprogramm befinden. Trotz der genannten
widrigen Umstände hätte die Berufungswerberin ihr Ziel niemals aus den
Augen verloren und alles in die Wege geleitet, um das zu erreichen was sie sich
vorgenommen hätte, eine neue berufliche Tätigkeit. Am
4. März 2008 hätte sie im Rahmen des
Unternehmensgründungprogrammes einen Termin, wo es um die Gewerbeanmeldung
geht, da sie neben dem Gewerbe der Lebensberatung auch die Unternehmensberatung
(in den Bereichen Kommunikation, Wirtschaftsmediation, Trainings, etc.) anmelden
werde. Folgende konkreten Schritte seien in den letzten Wochen gesetzt
worden: - Bewerbungen im psychosozialen Bereich als Konfliktberaterin
auf Honorarbasis - Bewerbung bei TAF Salzburg in der mobilen
Familienbetreuung - Listung als Jobsuchende im AMS im Bereich
Personalberatung, Coaching, Konfliktberatung - Werbung im
Bundesrealgymnasium Wels - Maturazeitung - unter dem Titel "Matura und was dann
..." Jobcoaching, Studienwahl, etc. - Kontakte mit Lehrern, Eltern
über eine geplante Workshopreihe im Herbst zu Themen des Alltags wie
Ängste und psychosomatische Auffälligkeiten bei Kindern, Integration,
Beziehungsmanagement, Steuerung von sozialen Interaktionen, Resourcenmanagement,
etc. - Vorläufige Gestaltung von Visitenkarten und
Eigendruck - Kontakte mit anderen Unternehmensberatern für
gemeinsame Seminare in den o.a. Bereichen - Erörterung einer
Zusammenarbeit mit Aristid Personalberatung/Wien - Erörterung einer
Zusammenarbeit mit Focus, Institut für Coaching, Karriere- und
Lebensberatung in Linz Weitere Schritte seien in den nächsten Wochen
geplant: - Professionelle Visitenkarten - Gestaltung einer
Homepage (Zivilrechtsmediation, Wirtschaftsmediation, Lebensberatung, Mobbing,
Job- und Karrierecoach, Konfliktmanagement) - Gewerbeanmeldungen
- Bewerbung als Trainerin beim Bfi, WIFI und Coach beim AMS -
Ausarbeitung/Gestaltung der geplanten Workshopreihe - Werbung im Bereich
der Wirtschaftsmediation (Konflikte im Gesellschafterbereich - Familie,
betriebsinterne Konflikte - Mitarbeiter, Mobbing, Konflikte bei
unternehmensbezogenen Entwicklungen z.B. Nachfolgen, Übergaben,
Unternehmenskauf) - Ausarbeiten von Seminaren zu o.a. Themen ebenso wie
zu Burnout und Angst- und Panikattacken bei Managern und
Führungskräften, wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen
von Ausgrenzungen/Mobbing - Suche von Zusammenarbeit mit Organisationen
im psychosozialen Bereich in Kombination mit der eigenen Erfahrung aus der
Wirtschaft - Kontakte mit Funktionären der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zwecks Angeboten von Seminaren in den o.a Bereichen.
Alle diese gesetzten Schritte und das diesbezügliche Auftreten
seien unbestritten dazu geeignet, positive Einkünfte zu erzielen und dies
sei auch definitiv beabsichtigt. Eine "bloße Nebenbeschäftigung" zu
Hausfrau, Mutter, Ehefrau sei absolut nicht das Denkschema der
Berufungswerberin. Um auch in den nächsten Jahren/Jahrzehnten einen
wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, werde die Berufungswerberin sicherlich in
den ersten Jahren ihrer Tätigkeit ihre Fühler in alle Richtungen
ausstrecken müssen, um sich marktgerecht positionieren und sich einen Namen
machen zu können. Grundsätzlich sei aber nochmals
festzuhalten, dass alle nunmehrigen Tätigkeiten in direktem Zusammenhang
mit der Ausbildung stehen, d.h. dass diese ohne die in den Vorjahren erlangten
Diplome gar keine rechtliche Grundlagen hätten und somit auch keine
Gewerbeanmeldung möglich wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung der Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2003) sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
In der Begründung des Finanzausschusses des
Nationalrates zu dieser Gesetzesänderung, welche im Wesentlichen
gleichlautend auch in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988
hinsichtlich der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ihren Niederschlag findet,
wird unter anderem ausgeführt, dass Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen ergänzend zur bisherigen Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig seien, wenn
sie derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht
verwandt ist. Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder
Kursmodule für eine "nicht verwandte" berufliche Tätigkeit seien daher
weiterhin nicht abzugsfähig. Der Begriff "Umschulung" setze eine bestehende
berufliche Tätigkeit voraus.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtige erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
wurde im Zuge des Erörterungsgespräches (14. Dezember 2006)
niederschriftlich zurückgenommen.
Die Berufungswerberin besuchte im
streitgegenständlichen Jahr (und auch in den Folgejahren) verschiedene
Fortbildungs-Ausbildungsveranstaltungen. Streitgegenständlich ist
hier, ob es sich hierbei um Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten), um Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Schaffung neuer Einkunftsmöglichkeiten
(vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) oder um Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung handelt (§20).
Im Wesentlichen geht es hier um die Bildungsmaßnahmen
im Bereich NLP bzw. Mobbing. Der Lehrgang für Organisations- und
Strukturaufstellungen (2.340,00 €) wurde bereits seitens des
Finanzamtes dem Fortbildungsbereich im Rahmen der nichtselbständigen
Tätigkeit (Steuerberatungskanzlei) zugerechnet. Diese Auffassung wird auch
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz geteilt.
Mobbingberatung
Lehrgang-Einführungsseminar (120,00 €): Die
Berufungswerberin führte hierzu aus, dass es bei diesen Lehrgangsmodulen
vor allem um Kommunikation und Gesprächsführung in Organisationen,
Beratungskompetenz, Konfliktmanagement, etc. ging. Die Berufungswerberin
ist bei ihrem Arbeitgeber unter anderem auch für das gesamte Personalwesen
zuständig. Mittlerweile hat sie für Klienten der Kanzlei des
Arbeitgebers ein Seminar unter dem Titel "Faire Unternehmenskultur stoppt
Mobbing" abgehalten. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz dient diese Bildungsmaßnahme jedenfalls der Erhaltung und
Sicherung ihrer Einnahmen und wird auch unmittelbar angewendet.
Gemäß den oben angeführten Bestimmungen sind die damit
zusammenhängenden Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen
der nicht selbständigen Tätigkeit zu betrachten (Werbungskosten im
Sinne des § 16).
NLP
Einführungsseminar, NLP Intensivseminar- und Auswahlseminar, NLP
Practitioner Ausbildung: Wenn man den Ausbildungsplan der
Berufungswerberin betrachtet (siehe oben in der Sachverhaltsdarstellung), so
bewegt sich der Tätigkeitsinhalt der Berufungswerberin immer weiter weg von
jenem im berufungsgegenständlichen Zeitraum. Die Berufungswerberin war in
der Kanzlei des Arbeitgebers gemäß ihrer Ausbildung (Matura, Jus, BWL
(erster Abschnitt), Finanzdienst) weitestgehend mit dem "Tagesgeschäft"
einer Kanzlei betraut (siehe Erörterungsgespräch vom
14. Dezember 2006). Die hier streitgegenständlichen
Aufwendungen zielen aber großteils auf ein gänzlich anderes
Berufsfeld bzw. Berufsbild ab (laut Ausbildungsplan in Richtung Lebens- und
Sozialberaterin). Auch wenn einzelne Lehrinhalte nützlich und
zweckmäßig im Umgang mit Klienten der Kanzlei des Arbeitgebers sein
mögen, so ist darin keine Aus- bzw. Fortbildung in der von der
Berufungswerberin ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit zu erkennen. Vielmehr ist darin eine umfassende Umschulung zu
erkennen, die auf die Ausübung eines gänzlich anderen Berufes abzielt.
Aufgrund der großteils nicht im Einflussbereich der
Berufungswerberin liegenden Gründe (Krankheit) konnte zwar der im
Ausbildungsplan dargestellte Zeitplan nicht eingehalten werden, das
Ausbildungsziel ist jedoch unverändert. Auch durch die mittlerweile
erfolgte Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Schaffung einer neuen
Einkunftsquelle untermauert und bekräftigt. Diese Absicht wird auch in der
Vorhaltsbeantwortung vom 28. Februar 2008 bekräftigt
(... habe ich mein Ziel niemals aus den Augen
verloren und alles in die Wege geleitet um das zu erreichen was ich mir
vorgenommen habe, eine neue berufliche Tätigkeit.")
Hiermit ist aber die Entscheidung noch nicht endgültig
gefallen. Dass die Ausbildung zum Trainer aus neurolinguistischer
Programmierung (NLP) eine umfassende Umschulungsmaßnahme gem.
§§16 Abs. 1 Z 10 bzw. 4 Abs. 4 Z 7
EStG 1988 darstellen, hat der unabhängige Finanzsenat zum Beispiel in
seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2004, RV/0088-K/04 festgestellt.
Wesentlich war hier aber, dass die Ausbildungsschritte
unmittelbare Anwendung in der folgenden
Tätigkeit fanden.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch
einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung
der Ungewissheit zulässig.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die Ungewissheit (Abs. 1)
beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer
Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid
zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid
erklärt.
Die von der Berufungswerberin dargestellten Schritte lassen
darauf schließen, dass eine neue Tätigkeit in Form einer
selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit angestrebt wird. Dem
folgend könnten in den streitgegenständlichen
Ausbildungsmaßnahmen allenfalls vorweggenommene (vorbereitende)
Betriebsausgaben vorliegen. Da es sich bei dieser Ausbildung also um
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf
handelt, ist jedoch die bloße Möglichkeit einer neuen
Berufsausübung nicht ausreichend. Ziel der Ausbildung muss vielmehr die
tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes sein. Es müssen daher
Umstände vorliegen, die objektiv auf die ernsthafte und konkrete Absicht
zur Einkünfteerzielung schließen lassen (vgl. UFSI vom
1. Juni 2006, RV/0349-I/05). Aufgrund der Rahmenbedingungen
(eigenständig geführte Kanzlei des Gatten) ist es sicherlich nicht
abwegig zu unterstellen, dass die Berufungswerberin möglicherweise auch
dort wieder "einsteigt". Diese über die bloße
Absichtserklärung hinausgehende tatsächliche Absicht der
Berufsausübung kann von der Berufungswerberin zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen werden, gleichfalls kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine tatsächliche Berufsausübung
durch die Berufungswerberin in näherer Zukunft nicht zweifelsfrei
ausschließen. Nach Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter
Instanz liegt darin eine Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO vor,
welche eine vorläufige Abgabenfestsetzung rechtfertigt.
Trotz dieser Darstellungen ist es dennoch möglich,
dass die Ausbildungsschritte im Bereich NLP auch unter dem § 20 zu
subsumieren sind. Nämlich dann, wenn eine Tätigkeit entfaltet wird,
bei der diese Bereich nicht unmittelbar Anwendung finden bzw. keine gewisse
Notwendigkeit (Gewerbeberechtigung) bedingen.
Im Zuge der endgültigen Beurteilung wird anhand der
konkreten Tätigkeitsinhalte festzustellen zu sein, ob tatsächlich
Tätigkeiten angeboten werden, bei welche die NLP Ausbildungsschritte
zentrale und wesentliche Inhalte sind. Im Zuge dieser endgültigen
Beurteilung wird von der Berufungswerberin auch noch darzustellen sein,
inwiefern die gewählten Bildungsmaßnahmen tatsächlich
Voraussetzung zur Erlangung der angeführten Gewerbeberechtigung(en) sind
bzw. waren. Hierzu wird es notwendig sein, die Abschlüsse, Zeugnisse,
Mediatorenliste, u.ä. vorzulegen.
Aus den Beschreibungen der Lerninhalte ist erkennbar, dass
in einzelnen Bereichen der NLP Ausbildung auch persönlichkeitsbildende
Elemente vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass in der
beabsichtigten Tätigkeit die Lehrinhalte
direkte Anwendung finden, um diese
persönlichkeitsbildenden Elemente in den Hintergrund zu
drängen.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-L/06
- Stammnummer
- 33647
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF