RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0048-L/06

Kosten für NLP-Kurse können unter bestimmten Voraussetzungen (direkte Anwendung) als Betriebsausgaben anerkannt werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/06vom 13.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Z.B. Tätigkeiten in den Bereichen, welche von der Berufungswerberin in der Kanzlei des bisherigen Arbeitgebers ausgeführt wurden, würden zu keiner Anerkennung führen, da hier keine unmittelbare Anwendung gegeben ist. Die Berufungswerberin stellte in Aussicht, dass sie spätestens im Herbst 2008 das Gewerbe anmelden werde. Das heißt also, dass nach dem derzeitigen Zeitplan jedenfalls im Zuge der Veranlagung 2009 eine endgültige Beurteilung möglich sein müsste. Nach diesen Darstellungen erfolgt also grundsätzlich eine Anerkennung der begehrten Ausbildungsaufwendungen (zumindest vorläufig). Im Folgenden noch Ausführungen zu den restlichen (ergänzenden) Aufwendungen wie Literatur, Büromaterial und Reisekosten: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält laut VwGH als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156). Auch wenn diese Anschaffungen Inhalt der Ausbildung waren, ist dennoch auch eine private Mitveranlassung nicht völlig ausgeschlossen. Gerade im Bereich der Fachliteratur sind Ausgabepositionen angeführt, die auch an dieser Thematik allgemein interessierte Personen ansprechen. Anerkannt werden allerdings jene Hilfsmittel, die unmittelbar bei den einzelnen Übungen bzw. Sitzungen angewendet wurden (Öle, Rächerstäbe). Da es glaubhaft erscheint, dass das angeführte positive Klima wesentlicher Inhalt und Erfolgsfaktor der Angebote ist. Düfte spielen hier sicherlich eine wesentliche Rolle. Anzuführen ist hier aber, dass in diesen Bereichen zukünftig genaue Aufzeichnungen zu führen sein werden, um eine genaue Zuordnung treffen zu können. Im Bereich der Fachliteratur sind demnach folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen: Schäfer (10,20 €) Rechnungen Libro (48,05 €) Zauberkraft NLP, Theorie und Praxis (41,99) Musik CD´s (20,33 €) Lebensberatung (29,00 €) Feng Shui (68,27 €) Die Berufungswerberin beantragte Reisekosten in Höhe von 3.387,00 €; davon km-Gelder: 1.649,40 Tagesgelder: 1.168,60 € Nächtigung: 569,00 €. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und UFS sind Tagesgelder nur dann zu berücksichtigen, wenn tatsächlich ein sogenannter Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Reise so lange angedauert hat, das weder das Frühstück noch das Abendessen zu Hause eingenommen werden können (vgl. UFSW 26.3.2004, RV/4358-W/02; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013) Folgende Tagesgelder (Diäten) konnten demnach nicht berücksichtigt werden: 27.2.04: Linz (22,00) 28.2.04: Linz (24,40) 20.5.04: Kammer WTH (26,40) 21.5.04: Kammer WTH (26,40) 22.5.04: Kammer WTH (26,40) 12.6.04: NLP (26,40) 13.6.04: NLP (22,00) 31.7.04: Peergroup (26,40) 12.10.04: ÖGWT (11,00) 19.11.04: Mobbing (24,20) 22.11.04: Steuerreform (11,00) Zu den Diäten für Steinbach bei Graz führt die Berufungswerberin richtigerweise an, dass hier eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist. Es liegt hier also eine zeitlich begrenzte doppelte Haushaltsführung vor. Auch hier ist ein Verpflegungsmehraufwand nur dann zu berücksichtigen, solange die örtlichen Gegebenheiten noch nicht bekannt sind. Nach der Verwaltungspraxis ist dies nach rd. fünf Tagen der Fall (Kürzung der beantragten Diäten um 3*26,40 €). Nächtigungskosten fallen aber jedenfalls zusätzlich zu den herkömmlichen Wohnungskosten an und stellen daher einen Mehraufwand dar. Da keine tatsächlichen Nächtigungskosten nachgewiesen wurden, sind die beantragten Pauschalsätze für den gesamten Zeitraum (4. Juli bis 11. Juli) zu berücksichtigen. Insgesamt sind demnach die Tagesgelder (Diäten) um den Betrag von 325,80 € zu kürzen. Darstellung der Berechnungen: Werbungskosten (Einkünften aus nsA): | Einführungsseminar Mobbing | 120,00 € | Organisations-Strukturaufstellungen | 2.340,00 € | Ersatz Bildungskonto | - 1.460,00 € | SUMME WERBUNGSKOSTEN | 1.000,00 € Vorbereitende Betriebsausgaben (Einkünfte aus Gw): | NLP-Seminare | 4.080,00 € | Fachliteratur (Stäbe) | 10,70 € | Büromat., Arbeitsmaterial (Stativ, Öle, Kassetten) | 231,72 € | Reiseabrechnungen | 3.061,20 € | Eink. aus Gewerbebetrieb | - 7.383,63 € Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 13. März 2008

Normen und Schlagworte

NLP-KurseAusbildungFortbildungvorläufige VeranlagungNotwendigkeitvorweggenommene Betriebsausgaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0048-L/06
Stammnummer
33647
Gültig
13.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF