Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0048-L/06
Kosten für NLP-Kurse können unter bestimmten Voraussetzungen (direkte Anwendung) als Betriebsausgaben anerkannt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/06vom 13.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Z.B. Tätigkeiten in den Bereichen, welche von der
Berufungswerberin in der Kanzlei des bisherigen Arbeitgebers ausgeführt
wurden, würden zu keiner Anerkennung führen, da hier keine
unmittelbare Anwendung gegeben ist. Die Berufungswerberin stellte in
Aussicht, dass sie spätestens im Herbst 2008 das Gewerbe anmelden werde.
Das heißt also, dass nach dem derzeitigen Zeitplan jedenfalls im Zuge der
Veranlagung 2009 eine endgültige Beurteilung möglich sein müsste.
Nach diesen Darstellungen erfolgt also grundsätzlich
eine Anerkennung der begehrten Ausbildungsaufwendungen (zumindest
vorläufig).
Im Folgenden noch Ausführungen zu den restlichen
(ergänzenden) Aufwendungen wie Literatur, Büromaterial und
Reisekosten: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn die die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Diese Bestimmung enthält laut VwGH als wesentliche
Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der
Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden
soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen,
was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 29.9.2004,
2000/13/0156). Auch wenn diese Anschaffungen Inhalt der Ausbildung
waren, ist dennoch auch eine private Mitveranlassung nicht völlig
ausgeschlossen. Gerade im Bereich der Fachliteratur sind Ausgabepositionen
angeführt, die auch an dieser Thematik allgemein interessierte Personen
ansprechen. Anerkannt werden allerdings jene Hilfsmittel, die unmittelbar bei
den einzelnen Übungen bzw. Sitzungen angewendet wurden (Öle,
Rächerstäbe). Da es glaubhaft erscheint, dass das angeführte
positive Klima wesentlicher Inhalt und Erfolgsfaktor der Angebote ist.
Düfte spielen hier sicherlich eine wesentliche Rolle.
Anzuführen ist hier aber, dass in diesen Bereichen zukünftig
genaue Aufzeichnungen zu führen sein werden, um eine genaue Zuordnung
treffen zu können. Im Bereich der Fachliteratur sind demnach
folgende Aufwendungen nicht zu
berücksichtigen: Schäfer (10,20 €) Rechnungen
Libro (48,05 €) Zauberkraft NLP, Theorie und Praxis
(41,99) Musik CD´s (20,33 €) Lebensberatung
(29,00 €) Feng Shui (68,27 €)
Die Berufungswerberin beantragte Reisekosten in Höhe
von 3.387,00 €; davon km-Gelder: 1.649,40 Tagesgelder:
1.168,60 €
Nächtigung: 569,00 €.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und UFS sind
Tagesgelder nur dann zu berücksichtigen, wenn tatsächlich ein
sogenannter Verpflegungsmehraufwand
entstanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Reise so lange angedauert hat,
das weder das Frühstück noch das Abendessen zu Hause eingenommen
werden können (vgl. UFSW 26.3.2004, RV/4358-W/02;
VwGH 30.10.2001, 95/14/0013)
Folgende Tagesgelder (Diäten) konnten demnach
nicht berücksichtigt
werden: 27.2.04: Linz (22,00) 28.2.04: Linz
(24,40) 20.5.04: Kammer WTH (26,40) 21.5.04: Kammer WTH (26,40)
22.5.04: Kammer WTH (26,40) 12.6.04: NLP (26,40) 13.6.04:
NLP (22,00) 31.7.04: Peergroup (26,40) 12.10.04: ÖGWT
(11,00) 19.11.04: Mobbing (24,20) 22.11.04: Steuerreform
(11,00)
Zu den Diäten für Steinbach bei Graz führt
die Berufungswerberin richtigerweise an, dass hier eine tägliche
Rückkehr nicht zumutbar ist. Es liegt hier also eine zeitlich begrenzte
doppelte Haushaltsführung vor. Auch hier ist ein
Verpflegungsmehraufwand nur dann zu berücksichtigen, solange die
örtlichen Gegebenheiten noch nicht bekannt sind. Nach der Verwaltungspraxis
ist dies nach rd. fünf Tagen der Fall (Kürzung der beantragten
Diäten um 3*26,40 €). Nächtigungskosten fallen aber
jedenfalls zusätzlich zu den herkömmlichen Wohnungskosten an und
stellen daher einen Mehraufwand dar. Da keine tatsächlichen
Nächtigungskosten nachgewiesen wurden, sind die beantragten
Pauschalsätze für den gesamten Zeitraum (4. Juli bis
11. Juli) zu berücksichtigen. Insgesamt sind demnach die
Tagesgelder (Diäten) um den Betrag von
325,80 € zu
kürzen.
Darstellung der Berechnungen:
Werbungskosten (Einkünften aus nsA):
|
Einführungsseminar Mobbing
|
120,00 €
|
Organisations-Strukturaufstellungen
|
2.340,00 €
|
Ersatz Bildungskonto
|
- 1.460,00 €
|
SUMME
WERBUNGSKOSTEN
|
1.000,00
€
Vorbereitende Betriebsausgaben (Einkünfte aus Gw):
|
NLP-Seminare
|
4.080,00 €
|
Fachliteratur (Stäbe)
|
10,70 €
|
Büromat., Arbeitsmaterial (Stativ, Öle,
Kassetten)
|
231,72 €
|
Reiseabrechnungen
|
3.061,20 €
|
Eink. aus
Gewerbebetrieb
|
-
7.383,63 €
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-L/06
- Stammnummer
- 33647
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF