Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4288-W/02
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geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4288-W/02vom 10.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 10. Juni 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielte im Streitjahr 2001 neben Einkünften aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus folgenden
Dienstverhältnissen:
|
Dienstgeber A
|
vom 1.10. bis
31.12.2001
|
Dienstgeber B
|
vom 1.1. bis
28.2.2001
|
Dienstgeber C
|
vom 1.3. bis
31.5.2001
|
Krankengeld
|
vom 2.6. bis
12.8.2001
Außerdem bezog die Bw.
Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 13.8. bis 31.12.2001 (141
Tage).
Im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wurden die Einkünfte der Bw. in
Höhe von S 245.119,- auf einen Jahresbetrag umgerechnet und das Einkommen
rechnerisch mit S 393.508,- ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 25,89% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann auf
die Einkünfte der Bw. angewandt.
In der dagegen erhobenen
Berufung rügte die Bw. die Berechnungsmethode und machte zusätzliche
Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde der Berufung teilweise stattgegeben, die Krankenversicherungsbeiträge
als Sonderausgaben anerkannt, im Übrigen aber ausgeführt, die fiktive
Bemessungsgrundlage von S 393.508,- habe nur der Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 auf Grund
bezogener steuerbefreiter Leistungen gemäß
§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 gedient.
In weiterer Folge stellte die
Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Vorhaltsverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde abgeklärt, dass die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jänner und Februar 2001
bezogen wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist ua. das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
sind dann, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
Abs 1 Z 5 lit.a nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern,
der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt;
die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich
bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Zweck dieser Regelung -
so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - ist es, einen
rechtspolitisch unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn
die steuerfreien Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne,
insbesondere im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen
Milderung der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines
nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege
der Veranlagung erhaltenen Lohnsteuer höher sei als das Nettoeinkommen
eines ganzjährig Beschäftigten.
Um nun die Milderung der
Steuerprogression auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden,
den Veranlagungszeitraum auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem die Erwerbs-
bzw. Pensionseinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden,
dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. Einkünfte aus den ersten
vier Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf
fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Für den Fall des Bezuges
niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum
des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine
höhere Steuerbelastung als im Fall der Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn eintreten darf
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zum EStG 1988, § 3
Tz. 33).
Zu beachten ist, dass § 3
Abs. 2 nur die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" als
Umrechnungsgegenstand anspricht. Vor und nach einem Arbeitslosengeld bezogene
Einkünfte sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen,
während beispielsweise ganzjährig erwirtschaftete Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft nicht mithochgerechnet werden dürfen. Die
kumulative Wirkung des Wortes "und" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
sämtliche (laufende) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4,
sofern sie eben nur für den restlichen Teil des Kalenderjahres bezogen
worden sind, umzurechnen sind. Eine Interpretation, wonach jegliche neben dem
Arbeitslosengeld bezogenen Erwerbseinkünfte die Hochrechnung für
andere (im restlichen Jahr bezogenen) Einkünfte ausschließen,
würde diesem Umrechnungsgebot widersprechen (siehe Hofstätter/Reichel,
aaO).
Wie dem oben dargestellten
Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Bw. die Einkünfte aus den
Dienstverhältnissen B und C und das Krankengeld außerhalb des
Zeitraumes des Bezuges der Transferleistungen erzielt, die daher in Anlehnung an
die obigen Ausführungen zu Recht hochgerechnet wurden.
Dem Berufungsbegehren ist
jedoch gegenüber dem angefochtenen Bescheid dahingehend teilweise
stattzugeben, als die gleichzeitig neben den Transferleistungen bezogenen
Einkünfte vom Dienstgeber A nicht hochzurechnen und die
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von S 12.042,05 als
Sonderausgaben zu berücksichtigen waren.
Beilage:
1 Berechnungsblatt in ATS und EUR
Wien,
am 10. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4288-W/02
- Stammnummer
- 4450
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF