Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0173-W/04
NLP-Kurse können als existenziell erforderliche neuerliche Berufsausbildung nach § 34 EStG 1988 abzugsfähig sein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-W/04vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine außergewöhnliche Belastung kann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder wenn die neuerliche Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u. ä. erforderlich wird (VwGH 12.12.2003, 2001/13/0123).
Hier: Die Absolvierung einer NLP-Ausbildung, um einer an einer zunehmenden Sehschwäche leidenden Lektorin eine Berufsausübung als Lebensberaterin zu ermöglichen, ist als außergewöhnliche Belastung (nicht aber als Werbungskosten) abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1998 Aufwendungen in Höhe von S 47.380,00 für
diverse NLP-Seminare geltend.
In einer Beilage
erläuterte die Bw, dass sie ihre derzeitige berufliche Tätigkeit als
Lektorin wegen der nachlassenden Sehkraft ihrer Augen nicht mehr lange
ausüben könne und sie daher aufbauend auf ihre Grundausbildung als
Einzelhandelskauffrau plane, ihre berufliche Laufbahn in Richtung
Öffentlichkeitsarbeit mit direktem Kundenkontakt zu entwickeln. Dazu
dienten die NLP-Kurse für Kommunikation, Gesprächstechnik und
Klientenbetreuung. Allenfalls könne sie mit dieser Fortbildung auch eine
selbständige Tätigkeit beginnen.
Im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer des Jahres 1998 wurden diese Aufwendungen nicht als
Werbungskosten anerkannt und in der Begründung darauf hingewiesen, dass
NLP-Seminare der Persönlichkeitsbildung dienten und auch dann, wenn das
damit erworbene Wissen zum Teil zur Förderung des Berufes beitrage, die
getätigten Aufwendungen aufgrund des Aufteilungsverbotes nicht als
Werbungskosten anerkannt werden könnten.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 erhobenen Berufung führte die Bw. aus, der
Hinweis in der Berufungsbegründung auf die Verknüpfung mit der
Persönlichkeitsbildung sei nicht ausreichend, um die getätigten
Aufwendungen unter § 20 EStG einzuordnen. Der Bescheidbegründung
sei auch nicht zu entnehmen, welche Teile der Kurskosten der beruflichen
Förderung bzw. Veranlassung tatsächlich zugeordnet worden
seien.
Ergänzend wies die Bw.
darauf hin, die Fortbildung habe dazu gedient, so bald als möglich einen
Berufswechsel durchzuführen, da die jetzige Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr lange ausgeübt werden könne.
Es sei daher geplant, den bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben und einen neuen
Beruf auszuüben, der sowohl ihren Fähigkeiten und Neigungen als auch
dem Ausbildungsziel der besuchten Kurse entspreche. Sie habe sich entschlossen,
die Berufsbefugnis einer Lebensberaterin zu erreichen. Sie strebe eine
Trainertätigkeit an, wo sie sowohl die Fähigkeit des Kursleitens als
auch das methodische Vorgehen und Eingehen auf die Bedürfnisse ihrer
Kursteilnehmer bestens umsetzen könne. Daneben könne sie als
Lebensberaterin auch selbständig tätig werden.
Sie habe von der
Möglichkeit erfahren, die Lebensberaterbefugnis durch den Besuch von
Seminaren und praktischer Tätigkeit unter Supervision zu erwerben und sie
plane, bereits im Frühjahr 2001 als Lebens- und Sozialberaterin staatlich
anerkannt tätig zu sein und den diesbezüglichen Gewerbeschein zu
erwerben.
Neben einer
nichtselbständigen Tätigkeit als Trainerin und Kursleiterin plane sie
auch, mit dem Lebensberatergewerbeschein gewerblich tätig zu werden. Da
eine einigermaßen exakte Aufteilung derzeit nicht möglich sei,
müsse das Überwiegensprinzip zur Anwendung kommen.
Da nicht anzunehmen sei, dass
die zukünftigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen
Weiterentwicklung als "Persönlichkeitsbildung" oder Hobby steuerfrei
gestellt werden, habe sie auch das Recht, die zugehörigen Kosten
einkommensmindernd geltend zu machen. Jede andere Entscheidung verletze das
verfassungsmäßig gewährleistete Eigentumsrecht.
Im Sinne der jeder Entscheidung
zugrundeliegenden Ermessensübung und wirtschaftlicher Betrachtungsweise
ersuche sie daher, auf ihre persönliche Situation Rücksicht zu nehmen,
zumal die Steuererstattung für die Finanzierung der restlichen Kurskosten
benötigt werde.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, in der ausgeführt
wurde, die Bw. sei derzeit als Lektorin tätig und die Fort- bzw. Ausbildung
zur Lebens- und Sozialberaterin stehe in keinem Zusammenhang mit der derzeit
ausgeübten Tätigkeit.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, auf Grund eines nicht
abgeschlossenen Psychologiestudiums und der bisherigen beruflichen
Tätigkeit habe sich die Fortbildung zur Lebensberaterin als sinnvoll
dargestellt. Mittlerweile seien die Befürchtungen der Bw. auch eingetreten
und sie könne den Beruf als Lektorin nicht mehr ausüben. Auf Grund
ihrer Fortbildungsmaßnahmen und der bisher erreichten Qualifikation
könne sie ab 10.12.2000 bei der Firma I in ein neues Dienstverhältnis
eintreten und dort als Trainerin für Arbeitslose arbeiten. Die durch die
besuchten Seminare erworbenen Kenntnisse seien für die nunmehrige
berufliche Tätigkeit unbedingt erforderlich.
Es sei nahezu zwangsläufig
erforderlich gewesen, nebenbei eine berufliche Fortentwicklung zu einem
Alternativberuf zu betreiben, um eine absehbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Der Begriff der Fortbildung werde in seinem eigentlichen Wortsinn verwendet,
indem durch die besuchten Kurse eine Qualifikation "fort" von der bisherigen
Tätigkeit erreicht werde. Die Bw. könne diesbezüglich auf ihre
zweite Ausbildungsschiene, das Psychologiestudium, zurückgreifen und darauf
ihre nunmehrige berufliche Fortbildung aufsetzen.
Gerade nach dem
Gleichheitsprinzip sei es nicht einsichtig, dass in anderen Berufsgruppen die
Weiterbildung zu einer höheren Qualifikation als Fortbildungskosten
abzugsfähig sei, die Anerkennung derartiger Kosten aber hier, wo jemand
unter extrem schwierigen gesundheitlichen Bedingungen arbeiten müsse,
versagt werden solle.
Außerdem habe die Bw.
einen Teil ihres Einkommens ausgeben müssen, um für ihre spätere
berufliche Tätigkeit Vorsorge zu treffen, weshalb eine derartige
Besteuerung zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht führe. Da ein Teil des
Einkommens auch Abgeltung für ihre berufliche
Gesundheitsbeeinträchtigung darstelle, eine Aufteilung des Einkommens aber
nicht einfach sei, sei die Bw. auch damit zufrieden, dass wenigstens der Teil
des Einkommens, der dafür verwendet werde, diese Belastungen in Hinkunft zu
vermeiden, in Form der geltend gemachten Werbungskosten anerkannt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
der im Berufungsfall anzuwendenden Rechtslage vor Inkrafttreten der mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 eingeführten Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche
Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den
Werbungskosten. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die den nicht
abzugsfähigen Ausgaben i.S.d. § 20 EStG 1988 zuzuordnende
Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufs. Um eine berufliche Fortbildung
handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden
(vgl. zB die Erkenntnisse des VwGH 17. 12 1988, 97/15/0091; 31. 1. 2002,
2001/15/0098). Dass sich die Bw. mit den im Jahr 1998 als Werbungskosten geltend
gemachten Seminaraufwendungen in ihrem bisherigen Beruf als Lektorin im oben
aufgezeigten Sinn fortbilden wollte, wird nicht behauptet. Es wird vielmehr
neuerlich darauf hingewiesen, die Bw. sei gezwungen gewesen, "etwas Neues" zu
machen, das mit ihrer gesundheitlichen und physischen Situation vereinbar war.
Werbungskosten
in Form von Fortbildungskosten bei der von der Bw. damals ausgeübten
nichtselbständigen Tätigkeit als Lektorin lagen somit nicht vor. Es
kann aber auch nicht erkannt werden, dass die in Rede stehenden
Seminaraufwendungen 1998 etwa als (vorweggenommene) Werbungskosten in Bezug auf
die von der Beschwerdeführerin ab Ende des Jahres 2000 ausgeübte
"Trainertätigkeit" (für Arbeitslose) gewertet werden könnten. Die
NLP-Seminare (Einführungsseminar, Intensiv- und Auswahlseminar,
Professional Practitioner Diplomkurs - Coaching, Meditation und Kommunikation,
Professional Master Practitioner Diplomkurs - Coaching, Meditation und
Projektentwicklung - sowie Spezialseminare wie Rechts- und Wirtschaftskunde)
dienten laut dem Vorbringen der Bw. dazu, ihr einen Berufswechsel zu
ermöglichen. Sie waren damit Teil einer von ihr allgemein angestrebten
Berufsausbildung, deren konkretes Ziel der Bw. lt. dem Vorbringen im
Verwaltungsverfahren im Übrigen auch noch nicht bekannt war
(Lebensberaterin lt. Berufungsschrift bzw. nichtselbständige oder auch
gewerbliche Tätigkeit), und somit dem - nicht teilbaren - Bereich der nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zuzuordnen war(vgl. etwa das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, 97/15/0148).
Die
Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen ("zwangsläufig anfallende
Kosten zur Vermeidung einer Arbeitslosigkeit respektive einer gänzlichen
Berufsunfähigkeit") ist unter dem Titel einer außergewöhnlichen
Belastung nach § 34 EStG 1988 zu prüfen. Außergewöhnliche
Belastungen sind nach der Novellierung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch das
StRG 1993, BGBl. 818/1993, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz. 1 zu § 34 Abs. 1).
Eine außergewöhnliche Belastung kann vorliegen, wenn dem
Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und
die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder
wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä.
erforderlich wird (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.
Dezember 1994, 94/14/0087, und vom 19. Juli 2000, 99/13/0255). Einen diesen
Ausnahmefällen entsprechenden Sachverhalt hat die Bw. im Abgabenverfahren
behauptet.
Gem.
§ 34 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) 1988 muss die Belastung folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstandes erwächst.
(3) Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen
kann.
(4) Die
Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 100 000 ATS 6%, von mehr als 100 000 ATS bis 200 000 ATS 8%, von
mehr als 200 000 ATS bis 500 000 ATS 10% sowie von mehr als 500 000 ATS 12%. Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für: - den Ehegatten,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, jedes Kind
(§ 106).
(5) Sind im
Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung
des Selbstbehaltes die um die sonstigen Bezüge erhöhten laufenden
Einkünfte anzusetzen.
(6) Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG
1988.
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird.
Ein
Steuerpflichtiger, der gezwungen wird, die Berufsausbildung zur künftigen
Existenzsicherung getrennt von den Quellen, aus denen er seine Bedürfnisse
speist, in der Fremde zu absolvieren, würde die mit der Schaffung der
Grundlagen für die Existenzsicherung in einer solchen Weise verbundenen
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ebenso erfolgreich
geltend machen können wie ein Steuerpflichtiger, dem die Existenzgrundlage
ohne sein Verschulden entzogen worden und für den die Berufsausbildung zur
künftigen Existenzsicherung in gleicher Weise notwendig wäre (VwGH
99/13/0255, 19.7.2000).
Da
die Bw. im Verwaltungsverfahren von Anfang an mit ihren Hinweisen auf ihre
gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen solchen Sachverhalt vorgetragen
hat, der in seiner rechtlich gebotenen Bewertung auch eine Subsumierung unter
§ 34 EStG 1988 nahe gelegt hätte, muss der Berufungsfall auch unter
diesem Gesichtspunkt beurteilt werden.
Im
Zuge des Berufungsverfahrens wurden von der Bw. ein Befund, eine
Überweisung der Wr. Gebietskrankenkasse an die Neurologie usw. sowie
Krankenstandsbestätigungen vorgelegt.
Von
der Bw. wurden Krankheiten nachgewiesen, die speziell ihre im Berufungsjahr
ausgeübte Tätigkeit negativ beeinflussen. Es wurde nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht, dass die Bw. ihren ursprünglichen Beruf wegen ihrer
Krankheit auf Dauer nicht ausüben können würde. Dies wird noch
dadurch bestätigt, dass die Bw. im Jahr 2000 ihren Beruf tatsächlich
nicht mehr ausüben kann, ab 4.9. 2000 war die Bw. längere Zeit in
Krankenstand, was von ihr durch eine Krankmeldung nachgewiesen wurde. Es
entspricht laut UFS durchaus den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlicher
Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Bw. auf
Grund ihrer nachgewiesenen Krankheit eine krankheitsbedingte neuerliche
Berufsausbildung auf sich nehmen musste, anderenfalls sie in absehbarer Zeit
arbeitslos geworden wäre, da sie ihrem ursprünglich ausgeübten
Beruf auf Dauer nicht mehr nachgehen hätte können. Nach Ansicht des
UFS reichen die im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigungen zum
Nachweis der krankheitsbedingten (neuerlichen) Berufsausbildung aus (VwGH
17.12.2003, 2001/13/0123).
Die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 sind
erfüllt, weshalb die Aufwendungen unter Berücksichtigung des § 34
Abs. 4 EStG 1988 id im Berufungsjahr geltenden Fassung anzuerkennen
sind.
Es
ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-W/04
- Stammnummer
- 9120
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF