Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0314-K/02
Aufwendungen im Zusammenhang mit NLP-Kursen einer Berufsorientierungstrainerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0314-K/02vom 14.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufsleben des jeweiligen Ausbildungsteilnehmers enorm bereichert haben.
Auf der Internetseite (www.isw-nlp.at/about.htm, Stand:
März 2004) des ISW wird NLP am Institut ua. folgendermaßen
beschrieben:
"Was
können Sie vom NLP erwarten?
NLP
aktiviert Ihre verborgenen Potentiale und unterstützt Sie dabei, zu
erreichen, was Sie im tiefsten Inneren schon immer wollten.
Sie
lernen bei uns:
Sich
selbst und andere wirklich zu verstehen
Die
Wahrnehmung zu schärfen und zu erweitern
Sprachliche
Präzision
Ziele
zu formulieren und zu erreichen
Innere
und äußere Konflikte zu lösen
Eigene
Grenzen zu überwinden
Sich
selbst und andere positiv zu motivieren
Effektiv
und rasch zu lernen
Kontakt
zum eigenen Unterbewusstsein aufzunehmen
Erfolgreich
zu verhandeln
Effizient
und menschlich zu coachen, zu beraten und zu führen
Wem
ist NLP nützlich?
Leuten,
die in Ihrem Leben etwas verändern wollen
Allen,
die an der Entwicklung Ihrer Persönlichkeit interessiert sind
Leuten,
die Kommunikation im Privaten und Beruflichen wichtig nehmen
Organisationen
und Unternehmen
Allen,
die ihre Wahlmöglichkeiten erweitern wollen
Allen,
die schon viel ausprobiert haben und noch immer auf der Suche sind
Allen,
die glauben, dass Kommunikation auch Spaß machen kann."
Aus der Homepage des "ISW" ist weiters zu entnehmen, dass
die NLP-Ausbildungen des ISW vom ÖDVNLP, vom DVNLP und von der Akademie
für Sozial- und Lebensberatung Graz anerkannt werden. Bereits im
NLP-Einführungskurs erhält der Kursteilnehmer erste Einblicke in die
NLP-Ausbildung und die Möglichkeiten von NLP.
Unter Beachtung der Ausbildungsrichtlinien des ÖDV-NLP
stellen NLP-Practitioner- und NLP-Master-Practitioner-Kursabschlüsse einen
Qualifikationsnachweis zu einer NLP-TrainerIn-Ausbildung dar. Auch in der
Berufungsschrift vom 6.1.2001 wies die Bw. selbst mehrfach auf den Aspekt einer
"Ausbildung" hin.
Erstmals in der Vorhaltsbeantwortung vom 24.11.2002
führte die Bw. unter Punkt 6/b ua. aus, dass es beim Besuch der in Rede
stehenden Seminare kein "Ausbildungsziel" gab und es sich ihrer Meinung nach um
eine Fortbildung gehandelt habe, die es ihr ermöglicht habe die Arbeit bei
der B. aufrecht zu erhalten.
Da die Grenzen zwischen Aus-
und Fortbildung fließend sind, kann dieser Umstand nach Ansicht des UFS
gegen die Grenzziehung selbst nicht eingewendet werden. In freier
Beweiswürdigung muss man auf Grund der oben angeführten Sachverhalte,
nämlich der Kursangebote des ISW als "NLP-Ausbildung", zu dem Schluss
gelangen, dass die in Streit stehenden Kosten im Zusammenhang mit einer
Berufsausbildung angefallen sind. Der Aspekt, dass ein Teil- oder
gänzlicher Abschluss einer NLP-Ausbildung für das berufliche
Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, weil jede gediegene Berufsausbildung geeignet ist, die Chancen im
künftigen Berufsleben zu verbessern oder zu erhalten, ohne deswegen die
Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren. Ausbildungskosten sind jedoch in den
Streitjahren 1998 und 1999, wie bereits eingangs ausgeführt wurde, zur
Gänze vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
In Anbetracht der Inhomogenität der Kursteilnehmer und
der allgemeinen Natur der NLP-Ausbildungs(Kurs)inhalte, die keineswegs auf
berufsspezifisches Fachwissen für BerufsorientierungstrainerInnen und
Job-FinderInnen abstellen, kommt der UFS bei der Prüfung der Veranlassung
der in Rede stehenden NLP-Kurskosten, wie auch das Finanzamt richtig erkannt
hat, zu dem Ergebnis, dass von einer untergeordneten privaten Veranlassung nicht
gesprochen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der auf der Homepage
des ISW expressis verbis angeführten vielfältigen
Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte im
privaten Lebensbereich und des Mangels an eindeutigen berufsspezifischen
Inhalten, sieht der UFS gegenständlich keine einwandfreie
Trennungsmöglichkeit zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre
der NLP-Kurskosten. Somit ist bezüglich der im vorliegenden Berufungspunkt
in Streit stehenden Aufwendungen (Kurskosten, Tagesgelder,
Nächtigungsgelder, Fahrtkosten) vom Vorliegen eines so genannten
"gemischten Aufwandes" auszugehen. An diesem Ergebnis der privaten
Mitveranlassung vermögen nach Ansicht des UFS allerdings auch die
vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen und die glaubhafte Zeugenaussage der
Geschäftsführerin nichts zu ändern.
Wie einleitend ausgeführt wurde, können
"gemischte Aufwendungen" als steuerliche Abzugsposten jedoch nur
Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die
ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, sich einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ist eine einwandfreie Trennung der
beruflichen von der privaten Sphäre, wie auch im vorliegenden Streitpunkt,
nicht möglich, besteht gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 ein striktes Aufteilungsverbot, mit der Folge, dass den
gesamten Aufwendungen der Werbungskostencharakter abzusprechen ist (vgl. VwGH
17.9.1996, 92/14/0173, 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097).
Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrigt
es sich auf das weitere Vorbringen der Bw. in diesem Streitpunkt näher
einzugehen, und es waren aus den angeführten Gründen die Berufungen
der Streitjahre 1998 und 1999 in diesem Streitpunkte als unbegründet
abzuweisen.
2.
Fachliteratur:
Aufwendungen für
Fachliteratur, die nachweislich im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stehen, sind als Werbungskosten absetzbar. Es genügt, wenn die Aufwendungen
an sich - auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf Einkünfte - geeignet
sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist,
ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran
interessiert ist (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Literatur, die auch bei nicht in
der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem
Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984,
82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar.
Die Bw. hat in Streitjahren
1998 und 1999, soweit aus den vorgelegten Aufstellungen hervorgeht, ua.
nachfolgende Bücher angeschafft, und die Aufwendungen dafür unter dem
Titel "Fachliteratur" als Werbungskosten geltend gemacht:
Kalenderjahr 1998 (Kosten:
826,00 S): "Hühnersuppe für die
Seele, Metasprache und Psychotherapie, Anleitung zum Unglücklichsein,
Imaginative Verfahren in der Therapie, Wie wirklich ist die
Wirklichkeit."
Kalenderjahr 1999 (Kosten:
5.632,00 S): Was ist NLP, Der
Zauberlehrling, Modeling mit NLP, Meine Stimme begleitet sie überallhin -
Gruppentraining, Zukunftstechniken, Die Veränderung von Glaubenssystemen,
Zwei Welten und ein Königreich, Familientherapie in Aktion, NLP neue Wege
in der Paartherapie, Therapie in Trance, Das NLP Master Handbuch, Reframing,
Hypnotherapie, Der Meisterschüler, NLP in Seminaren, NLP in Aktion, NLP und
Imagination."
Mit Vorhalt vom
12. November 2004 wurde die Bw. vom UFS ua. ersucht, zu den unter dem
Titel "Fachliteratur" geltend gemachten Werbungskosten zu jedem Buch(titel)
bekannt zu geben aus welchen beruflichen Gründen (Fort- oder Ausbildung)
dieses Werk gekauft worden sei und weshalb dem einzelnen Buch eine
ausschließliche berufsspezifische Bedeutung zukommen solle. Die Bw. teilte
hierzu lediglich mit, dass der Aufwandsanfall für Skripten auf Grund des
Ausbildungsprogrammes dem Grunde nach nachvollziehbar und glaubhaft gemacht
worden sei. Eine konkrete Nachweisführung bzw. eine einzelne
berufsspezifische Erläuterung zu den unter dem Titel Werbungskosten geltend
gemachten Büchern erfolgte von Seiten der Bw. nicht.
Bei den angeführten
Büchern handelt es sich aber auch großteils um Literatur (Werke), die
im Zusammenhang mit der NLP-Ausbildung (z.B. Metasprache und Psychotherapie,
Imaginative Verfahren in der Therapie, Was ist NLP, Der Zauberlehrling, Modeling
mit NLP, Meine Stimme begleitet sie überallhin, Die Veränderung von
Glaubenssystemen, Zwei Welten und ein Königreich, NLP neue Wege in der
Paartherapie, Therapie in Trance, Das NLP Master Handbuch, Reframing, Der
Meisterschüler, NLP in Seminaren, NLP in Aktion, NLP & Imagination) der
Bw. zu sehen ist. Die von der Bw. beantragten NLP-Ausbildungskosten wurden
jedoch unter Beachtung des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von gemischten
Aufwendungen, nicht als Werbungskosten anerkannt, diese gilt daher auch für
die mit dieser NLP-Ausbildung im Zusammenhang stehende Literatur.
Weiters handelt es sich bei
Teilen der in Rede stehenden Literatur (z.B. Hühnersuppe für die
Seele, Anleitung zum Unglücklichsein, Wie wirklich ist die Wirklichkeit,
Zukunftstechniken, Familientherapie in Aktion, Hypnotherapie) nach Ansicht des
UFS im Sinne der vorstehend zitierten herrschenden Rechtsprechung durchwegs um
solche, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht fest abgegrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad
bestimmt und nicht auf Berufsorientierungstrainerinnen und Jobfinderinnen
beschränkt ist, sodass auch diesbezüglich ein Mischaufwand vorliegt,
der gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
zur Gänze steuerlich nicht absetzbar ist.
Nach Ansicht des UFS
können die Aufwendungen der Bw. für die angekaufte Literatur der Jahre
1998 und 1999 daher zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt werden;
vielmehr sind sie in den Kreis der nicht abzugsfähigen Aufwendungen
für die Lebensführung zu verweisen.
Aus den oben stehenden
Ausführungen zu den Aufwendungen betreffend NLP-Kursen und Fachliteratur
für die Berufungsjahre 1998 und 1999 ergibt sich daher, dass die Bw. durch
die Versagung des Werbungskostenabzuges (1998: 67.636,00 S und 1999:
91.174,00 S) nicht in ihren Rechten verletzt worden ist.
3. Verletzung von
Verfahrensvorschriften:
Zum Berufungseinwand der
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die
Bw. ua. aus, dass es die Abgabenbehörde erster Instanz unterlassen
habe, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und insoweit ihrer
amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.
Gemäß
§ 115 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu
geben.
Der solcherart definierten
amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf
die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht aber als Korrelat die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (Stoll,
BAO-Kommentar, 1271).
Gemäß
§ 119 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu
legen.
Diese beiden Grundsätze
sind nicht als Gegensatz konzipiert, sondern sollen vielmehr im idealtypischen
Fall als Wechselspiel funktionieren, bei dem die Aufklärungspflicht je nach
Abweichen von im Wirtschaftsleben üblichen Vorgängen zu intensivieren
ist. Grundsätzlich herrscht im Abgabenverfahren ein interessenneutrales
Pflichtensystem, und zwar sowohl bezüglich der Sachverhaltsermittlung als
auch bezüglich der Mitwirkung. Das heißt, dass mit der Verletzung
oder unzureichenden Erfüllung dieser Pflicht auf der einen Seite nicht die
Wirkung verbunden ist, dass das von der anderen Seite Behauptete als gegeben
anzunehmen wäre (Stoll, a.a.O., 1756).
Eine erhöhte
Mitwirkungspflicht trifft den Abgabenpflichtigen ungeachtet des
Amtswegigkeitsprinzips jedenfalls dann, wenn ein außergewöhnlicher
oder in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu
vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist, sowie bei von den allgemeinen
Lebenserfahrungen abweichenden Behauptungen. Diesfalls ist es Sache des
Abgabepflichtigen, nicht die der Behörde, entsprechende Nachweise zu
bringen (Stoll, a.O., 1273 und die dort angeführte Judikatur).
Der Bw. ist einzuräumen,
dass die Unterlassung der amtswegigen Ermittlungspflicht grundsätzlich auch
eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darzustellen vermag. Die Bw.
übersieht dabei jedoch, dass Verfahrensmängel (z.B. ergänzend
erforderliche Sachverhaltsermittlungen, Schriftsätze zwecks Wahrung des
Parteiengehörs, Anträge auf diverse Beweisaufnahmen) im Zuge eines
Berufungsverfahrens vor dem UFS durch die jeweilige Verfahrenspartei (Amtspartei
oder BerufungswerberIn) behoben bzw. saniert werden können.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufungsverfahren wurde den Verfahrensparteien vor dem
UFS ausreichend Gelegenheiten geboten, so ua. auch abschließend
anlässlich des Erörterungsgespräches am
2. Februar 2005, Unklarheiten hinsichtlich der entscheidungsrelevanten
Sachverhalte auszuräumen.
Die von der Bw. in der
Berufungsschrift geltend gemachte verfahrensrechtliche Rechtsverletzung war aus
den vorstehend angeführten Überlegung nicht wesentlich und führte
daher auch nicht zur Aufhebung der in Streit stehenden
Einkommensteuerbescheide.
Somit war durch den
Berufungssenat spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NLPFachliteraturAusbildungFortbildungNotwendigkeitprivate MitveranlassungAufwendungen für die LebensführungMischaufwandAufteilungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0314-K/02
- Stammnummer
- 14908
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF