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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0314-K/02

Aufwendungen im Zusammenhang mit NLP-Kursen einer Berufsorientierungstrainerin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0314-K/02vom 14.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufsleben des jeweiligen Ausbildungsteilnehmers enorm bereichert haben. Auf der Internetseite (www.isw-nlp.at/about.htm, Stand: März 2004) des ISW wird NLP am Institut ua. folgendermaßen beschrieben: "Was können Sie vom NLP erwarten? NLP aktiviert Ihre verborgenen Potentiale und unterstützt Sie dabei, zu erreichen, was Sie im tiefsten Inneren schon immer wollten. Sie lernen bei uns: Sich selbst und andere wirklich zu verstehen Die Wahrnehmung zu schärfen und zu erweitern Sprachliche Präzision Ziele zu formulieren und zu erreichen Innere und äußere Konflikte zu lösen Eigene Grenzen zu überwinden Sich selbst und andere positiv zu motivieren Effektiv und rasch zu lernen Kontakt zum eigenen Unterbewusstsein aufzunehmen Erfolgreich zu verhandeln Effizient und menschlich zu coachen, zu beraten und zu führen Wem ist NLP nützlich? Leuten, die in Ihrem Leben etwas verändern wollen Allen, die an der Entwicklung Ihrer Persönlichkeit interessiert sind Leuten, die Kommunikation im Privaten und Beruflichen wichtig nehmen Organisationen und Unternehmen Allen, die ihre Wahlmöglichkeiten erweitern wollen Allen, die schon viel ausprobiert haben und noch immer auf der Suche sind Allen, die glauben, dass Kommunikation auch Spaß machen kann." Aus der Homepage des "ISW" ist weiters zu entnehmen, dass die NLP-Ausbildungen des ISW vom ÖDVNLP, vom DVNLP und von der Akademie für Sozial- und Lebensberatung Graz anerkannt werden. Bereits im NLP-Einführungskurs erhält der Kursteilnehmer erste Einblicke in die NLP-Ausbildung und die Möglichkeiten von NLP. Unter Beachtung der Ausbildungsrichtlinien des ÖDV-NLP stellen NLP-Practitioner- und NLP-Master-Practitioner-Kursabschlüsse einen Qualifikationsnachweis zu einer NLP-TrainerIn-Ausbildung dar. Auch in der Berufungsschrift vom 6.1.2001 wies die Bw. selbst mehrfach auf den Aspekt einer "Ausbildung" hin. Erstmals in der Vorhaltsbeantwortung vom 24.11.2002 führte die Bw. unter Punkt 6/b ua. aus, dass es beim Besuch der in Rede stehenden Seminare kein "Ausbildungsziel" gab und es sich ihrer Meinung nach um eine Fortbildung gehandelt habe, die es ihr ermöglicht habe die Arbeit bei der B. aufrecht zu erhalten. Da die Grenzen zwischen Aus- und Fortbildung fließend sind, kann dieser Umstand nach Ansicht des UFS gegen die Grenzziehung selbst nicht eingewendet werden. In freier Beweiswürdigung muss man auf Grund der oben angeführten Sachverhalte, nämlich der Kursangebote des ISW als "NLP-Ausbildung", zu dem Schluss gelangen, dass die in Streit stehenden Kosten im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung angefallen sind. Der Aspekt, dass ein Teil- oder gänzlicher Abschluss einer NLP-Ausbildung für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil jede gediegene Berufsausbildung geeignet ist, die Chancen im künftigen Berufsleben zu verbessern oder zu erhalten, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren. Ausbildungskosten sind jedoch in den Streitjahren 1998 und 1999, wie bereits eingangs ausgeführt wurde, zur Gänze vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. In Anbetracht der Inhomogenität der Kursteilnehmer und der allgemeinen Natur der NLP-Ausbildungs(Kurs)inhalte, die keineswegs auf berufsspezifisches Fachwissen für BerufsorientierungstrainerInnen und Job-FinderInnen abstellen, kommt der UFS bei der Prüfung der Veranlassung der in Rede stehenden NLP-Kurskosten, wie auch das Finanzamt richtig erkannt hat, zu dem Ergebnis, dass von einer untergeordneten privaten Veranlassung nicht gesprochen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der auf der Homepage des ISW expressis verbis angeführten vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte im privaten Lebensbereich und des Mangels an eindeutigen berufsspezifischen Inhalten, sieht der UFS gegenständlich keine einwandfreie Trennungsmöglichkeit zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre der NLP-Kurskosten. Somit ist bezüglich der im vorliegenden Berufungspunkt in Streit stehenden Aufwendungen (Kurskosten, Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkosten) vom Vorliegen eines so genannten "gemischten Aufwandes" auszugehen. An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermögen nach Ansicht des UFS allerdings auch die vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen und die glaubhafte Zeugenaussage der Geschäftsführerin nichts zu ändern. Wie einleitend ausgeführt wurde, können "gemischte Aufwendungen" als steuerliche Abzugsposten jedoch nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ist eine einwandfreie Trennung der beruflichen von der privaten Sphäre, wie auch im vorliegenden Streitpunkt, nicht möglich, besteht gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ein striktes Aufteilungsverbot, mit der Folge, dass den gesamten Aufwendungen der Werbungskostencharakter abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.9.1996, 92/14/0173, 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097). Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrigt es sich auf das weitere Vorbringen der Bw. in diesem Streitpunkt näher einzugehen, und es waren aus den angeführten Gründen die Berufungen der Streitjahre 1998 und 1999 in diesem Streitpunkte als unbegründet abzuweisen. 2. Fachliteratur: Aufwendungen für Fachliteratur, die nachweislich im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind als Werbungskosten absetzbar. Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf Einkünfte - geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar. Die Bw. hat in Streitjahren 1998 und 1999, soweit aus den vorgelegten Aufstellungen hervorgeht, ua. nachfolgende Bücher angeschafft, und die Aufwendungen dafür unter dem Titel "Fachliteratur" als Werbungskosten geltend gemacht: Kalenderjahr 1998 (Kosten: 826,00 S): "Hühnersuppe für die Seele, Metasprache und Psychotherapie, Anleitung zum Unglücklichsein, Imaginative Verfahren in der Therapie, Wie wirklich ist die Wirklichkeit." Kalenderjahr 1999 (Kosten: 5.632,00 S): Was ist NLP, Der Zauberlehrling, Modeling mit NLP, Meine Stimme begleitet sie überallhin - Gruppentraining, Zukunftstechniken, Die Veränderung von Glaubenssystemen, Zwei Welten und ein Königreich, Familientherapie in Aktion, NLP neue Wege in der Paartherapie, Therapie in Trance, Das NLP Master Handbuch, Reframing, Hypnotherapie, Der Meisterschüler, NLP in Seminaren, NLP in Aktion, NLP und Imagination." Mit Vorhalt vom 12. November 2004 wurde die Bw. vom UFS ua. ersucht, zu den unter dem Titel "Fachliteratur" geltend gemachten Werbungskosten zu jedem Buch(titel) bekannt zu geben aus welchen beruflichen Gründen (Fort- oder Ausbildung) dieses Werk gekauft worden sei und weshalb dem einzelnen Buch eine ausschließliche berufsspezifische Bedeutung zukommen solle. Die Bw. teilte hierzu lediglich mit, dass der Aufwandsanfall für Skripten auf Grund des Ausbildungsprogrammes dem Grunde nach nachvollziehbar und glaubhaft gemacht worden sei. Eine konkrete Nachweisführung bzw. eine einzelne berufsspezifische Erläuterung zu den unter dem Titel Werbungskosten geltend gemachten Büchern erfolgte von Seiten der Bw. nicht. Bei den angeführten Büchern handelt es sich aber auch großteils um Literatur (Werke), die im Zusammenhang mit der NLP-Ausbildung (z.B. Metasprache und Psychotherapie, Imaginative Verfahren in der Therapie, Was ist NLP, Der Zauberlehrling, Modeling mit NLP, Meine Stimme begleitet sie überallhin, Die Veränderung von Glaubenssystemen, Zwei Welten und ein Königreich, NLP neue Wege in der Paartherapie, Therapie in Trance, Das NLP Master Handbuch, Reframing, Der Meisterschüler, NLP in Seminaren, NLP in Aktion, NLP & Imagination) der Bw. zu sehen ist. Die von der Bw. beantragten NLP-Ausbildungskosten wurden jedoch unter Beachtung des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthaltenen Abzugs- und Aufteilungsverbotes von gemischten Aufwendungen, nicht als Werbungskosten anerkannt, diese gilt daher auch für die mit dieser NLP-Ausbildung im Zusammenhang stehende Literatur. Weiters handelt es sich bei Teilen der in Rede stehenden Literatur (z.B. Hühnersuppe für die Seele, Anleitung zum Unglücklichsein, Wie wirklich ist die Wirklichkeit, Zukunftstechniken, Familientherapie in Aktion, Hypnotherapie) nach Ansicht des UFS im Sinne der vorstehend zitierten herrschenden Rechtsprechung durchwegs um solche, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgegrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt und nicht auf Berufsorientierungstrainerinnen und Jobfinderinnen beschränkt ist, sodass auch diesbezüglich ein Mischaufwand vorliegt, der gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze steuerlich nicht absetzbar ist. Nach Ansicht des UFS können die Aufwendungen der Bw. für die angekaufte Literatur der Jahre 1998 und 1999 daher zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt werden; vielmehr sind sie in den Kreis der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu verweisen. Aus den oben stehenden Ausführungen zu den Aufwendungen betreffend NLP-Kursen und Fachliteratur für die Berufungsjahre 1998 und 1999 ergibt sich daher, dass die Bw. durch die Versagung des Werbungskostenabzuges (1998: 67.636,00 S und 1999: 91.174,00 S) nicht in ihren Rechten verletzt worden ist. 3. Verletzung von Verfahrensvorschriften: Zum Berufungseinwand der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Bw. ua. aus, dass es die Abgabenbehörde erster Instanz unterlassen habe, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und insoweit ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der solcherart definierten amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht aber als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (Stoll, BAO-Kommentar, 1271). Gemäß § 119 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Diese beiden Grundsätze sind nicht als Gegensatz konzipiert, sondern sollen vielmehr im idealtypischen Fall als Wechselspiel funktionieren, bei dem die Aufklärungspflicht je nach Abweichen von im Wirtschaftsleben üblichen Vorgängen zu intensivieren ist. Grundsätzlich herrscht im Abgabenverfahren ein interessenneutrales Pflichtensystem, und zwar sowohl bezüglich der Sachverhaltsermittlung als auch bezüglich der Mitwirkung. Das heißt, dass mit der Verletzung oder unzureichenden Erfüllung dieser Pflicht auf der einen Seite nicht die Wirkung verbunden ist, dass das von der anderen Seite Behauptete als gegeben anzunehmen wäre (Stoll, a.a.O., 1756). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft den Abgabenpflichtigen ungeachtet des Amtswegigkeitsprinzips jedenfalls dann, wenn ein außergewöhnlicher oder in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist, sowie bei von den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichenden Behauptungen. Diesfalls ist es Sache des Abgabepflichtigen, nicht die der Behörde, entsprechende Nachweise zu bringen (Stoll, a.O., 1273 und die dort angeführte Judikatur). Der Bw. ist einzuräumen, dass die Unterlassung der amtswegigen Ermittlungspflicht grundsätzlich auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darzustellen vermag. Die Bw. übersieht dabei jedoch, dass Verfahrensmängel (z.B. ergänzend erforderliche Sachverhaltsermittlungen, Schriftsätze zwecks Wahrung des Parteiengehörs, Anträge auf diverse Beweisaufnahmen) im Zuge eines Berufungsverfahrens vor dem UFS durch die jeweilige Verfahrenspartei (Amtspartei oder BerufungswerberIn) behoben bzw. saniert werden können. Im Rahmen der gegenständlichen Berufungsverfahren wurde den Verfahrensparteien vor dem UFS ausreichend Gelegenheiten geboten, so ua. auch abschließend anlässlich des Erörterungsgespräches am 2. Februar 2005, Unklarheiten hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Sachverhalte auszuräumen. Die von der Bw. in der Berufungsschrift geltend gemachte verfahrensrechtliche Rechtsverletzung war aus den vorstehend angeführten Überlegung nicht wesentlich und führte daher auch nicht zur Aufhebung der in Streit stehenden Einkommensteuerbescheide. Somit war durch den Berufungssenat spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 14. März 2005

Normen und Schlagworte

NLPFachliteraturAusbildungFortbildungNotwendigkeitprivate MitveranlassungAufwendungen für die LebensführungMischaufwandAufteilungsverbot

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0314-K/02
Stammnummer
14908
Gültig
14.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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