Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0314-K/02
Aufwendungen im Zusammenhang mit NLP-Kursen einer Berufsorientierungstrainerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0314-K/02vom 14.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und den
Referenten ADir Krall sowie die weiteren Mitglieder Dr. Lamp und
MMag. Dr. Dörflinger im Beisein der Schriftführerin
FOI Orasch am 22. Februar 2005 über die Berufungen der Bw.
gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, betreffend Einkommensteuer 1998
und 1999 je vom 22. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war in den Streitjahren 1998 und 1999, jedoch
unterbrochen durch eine Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 1.7. bis 13.9.1998, als
Berufsorientierungstrainerin und Job-Finderin bei der A. und danach im
Nachfolgeverein B. tätig. Im Zuge der Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 1998
beantragte die Bw. Werbungskosten in Höhe von 67.636,00 S (Kurskosten
NLP 25.700,00 S, Diäten und Nächtigungsgeld 10.450,00 S,
Kilometergeld 30.660,00 S und Fachliteratur 826,00 S) und für das
Jahr 1999 Werbungskosten in Höhe von 91.174,00 S (Kurskosten NLP
41.400,00 S, Diäten und Nächtigungsgeld 17.304,00 S,
Kilometergeld 26.838,00 S und Fachliteratur 5.632,00 S) bei ihren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der
Erklärung für das Jahr 1998 fügte die Bw. ua. eine
Arbeitgeberbestätigung vom 28.11.2000 mit folgendem Inhalt an:
"Betrifft:
Beilage zur Lohnsteuererklärung für Frau Bw.
Die
B. bestätigt, dass der von Frau
Bw. besuchte Lehrgang
"NLP-Practitioner, NLP-Master" zur Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten für ihre bisher ausgeübte Tätigkeit als
"Trainerin" dient.
Es besteht
ein konkreter Zusammenhang mit ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit, und
der Lehrgang dient zur Sicherung und zur Erhaltung ihrer Tätigkeit als
"Berufsorientierungstrainerin und Jobfindingtrainerin" bei der
B..
In den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 je vom
22. Dezember 2000 versagte das Finanzamt Klagenfurt den von der Bw.
geltend gemachten Aufwendungen den Abzug im Wesentlichen mit der
Begründung, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch von NLP-Seminaren
der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988
zuzuordnen seien und folglich keine Werbungskosten darstellen
würden.
Mit Schriftsatz vom 6. Jänner 2001 wurde von
der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 Berufung erhoben. Als
Begründung brachte die Bw. darin Folgendes vor:
"1.)
Rechtswidrigkeit des
Inhaltes
Rechtswidrigkeit des
Inhaltes liegt vor, da die Aufwendungen für den NLP-Kurs unter § 20
EStG subsumiert wurden. Gemäß
§ 16 EStG sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
bzw. Einkunftsquelle. Nach den Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 539 sind bei
Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen,
eine berufliche Veranlassung und Notwendigkeit
erforderlich.
Sowohl die
berufliche Veranlassung als auch die Notwendigkeit des NLP-Kurses liegen bei mir
eindeutig vor. Meine Tätigkeit bei der
B. bedingt die Fähigkeit,
älteren und längere Zeit Arbeitslosen Wissen und Verhaltensweisen
näher zu bringen, die sie für ihren Wiedereinstieg in die Berufswelt
dringend benötigen. NLP ist grob erklärt ein Modell des menschlichen
Verhaltens und der menschlichen Kommunikation, sodass diese Ausbildung bei
meiner Arbeit bei der B. sehr gut
einsetzbar ist und mir die notwendige Qualifikation für meine tägliche
Arbeit bringt.
Für die Zeit
des NLP-Kurses wurde ich von meinem Arbeitgeber bei laufendem Gehalt
freigestellt, was auch die Nützlichkeit der Ausbildung bzw. die berufliche
Veranlassung des Kursbesuches aufzeigt und
bestätigt.
Zur geforderten
Notwendigkeit ist auszuführen, dass ich ohne Absolvierung der
NLP-Ausbildung meine Arbeit bei der B.
heute nicht mehr hätte. Mit anderen Worten ausgedrückt, ist der Besuch
des NLP-Kurses kausal, dass ich noch bei der
B. tätig sein kann. Auf den
Werbungskostenbegriff des § 16 EStG zurückgegriffen bedeutet dies,
dass der NLP-Kurs zur Erhaltung meiner Einnahmen notwendig
war.
In der ersten
Jahreshälfte 1998 wurden der A.
ein Teil der Subventionen gekürzt, sodass Kündigungen von Mitarbeitern
notwendig wurden, welche die gleichen Tätigkeiten wie ich bei der
A. ausführten. Ich wurde deshalb
nicht gekündigt, da ich mit der Geschäftsführung vereinbarte eine
NLP-Ausbildung zu machen, sodass sich meine Qualifikation erhöhte, im
Vergleich zu anderen Mitarbeitern, die dann schlussendlich tatsächlich
gekündigt wurden. In der Beilage zur Berufung befindet sich eine
Bestätigung von der Geschäftsführung der B.
, die den soeben geschilderten Sachverhalt
bestätigt.
Aufgrund der
kausalen Notwendigkeit des NLP-Kursbesuches für den Erhalt meiner
Tätigkeit bei der B. gibt es
keinen Raum und Anhaltspunkt eine private Mitveranlassung des
Fortbildungsaufwandes in irgendeiner Weise anzunehmen. Es ist vielmehr so, dass
es kaum Werbungskosten bei unselbständig Tätigen gibt, welche so
eindeutig unter § 16 EStG subsumiert werden können, wie in meinem Fall
(vgl. die Bestätigung der Geschäftsführung der
B. vom 10.01.2000). Es würde nicht
die Notwendigkeit des Verfassens dieser Berufung bestehen, da ich bei
Nichtbesuch des NLP-Kurses keine zu versteuernden Einkünfte mehr
hätte.
Aufgrund des
geschilderten Sachverhaltes ist die berufliche Veranlassung und
ausschließliche Notwendigkeit des NLP-Kurses für den Erhalt meiner
Tätigkeit und einzigen Einkunftsquelle bei der
B. mehr als erwiesen und es kann in
keiner Weise eine private Mitveranlassung geben. Privat würde ich mit
meiner Zeit und meinem Geld etwas anderes machen; der Besuch des NLP-Kurses
erfolgte aus dem einzigen Grund des Erhaltes meiner Tätigkeit bei der
B. , da ich sonst keine Einkünfte
habe. Deshalb stellen meine Ausgaben für den NLP-Kurs Werbungskosten gem.
§ 16 EStG dar und eine Subsumtion unter § 20 EStG widerspricht dem
Gesetz und macht die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999
rechtswidrig.
2.)
Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der
Verfahrensvorschriften
Aufgrund
der einzeiligen Begründung ist es für mich in keiner Weise
ersichtlich, warum die Abgabenbehörde die Aufwendungen des NLP-Kurses in
meinem Fall bei beiden Einkommensteuerbescheiden unter § 20 EStG
subsumiert. Die Begründung der Bescheide entspricht somit nicht § 93
Abs. 3 lit. a BAO.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt,
muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt
der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, aus welchen Erwägungen die
Behörde zu der Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt
vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des
Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet
(u.a. VwGH 18.12.1997,
97/15/0179).
Weiters hat es die
Abgabenbehörde unterlassen, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu
ermitteln und ist ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht
nachgekommen.
Aus den o.a.
Gründen stelle ich daher
den
A N T R A G
,
die Veranlagung der
Einkommensteuer 1998 und 1999 erklärungsgemäß
durchzuführen, sodass sich für 1998 ein zu versteuerndes Einkommen von
171.163 ATS und sich für 1999 ein zu versteuerndes Einkommen von 230.286
ATS ergibt. Die daraus entstehende Einkommensteuergutschrift für 1998 und
1999 beantrage ich auf mein in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
angegebenes Konto zu überweisen."
Der Berufung legte die Bw. eine Bestätigung der
Geschäftsführung der B. vom 10.1.2001 folgenden Inhaltes bei:
"Bestätigung
Die
Geschäftsführung der B.,
bestätigt Frau Bw. , dass mit ihr
im Frühjahr 1998 vereinbart wurde, dass sie nicht gekündigt wird,
sofern sie ab dem Jahr 1998 mit einer NLP-Ausbildung beginnt, da sie in dem Fall
gegenüber den schlussendlich gekündigten Mitarbeitern eine
Höherqualifikation vorzuweisen hat und somit für ihre Tätigkeit
in den Beratungen und therapeutischen Situationen besser einsetzbar
ist.
Der Vereinbarung lag der
Sachverhalt zugrunde, dass Anfang 1998 die Subventionen maßgeblich
gekürzt wurden, sodass das Beraterteam verkleinert werden musste und zwei
Mitarbeiter, welche die gleiche Tätigkeit wie Frau
Bw. ausübten, gekündigt
werden müssen."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
21. September 2001 wurden die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt Klagenfurt begründete die Abweisungen im Wesentlichen damit, dass
die in Streit stehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von
neurolinguistischen Kursen (NLP-Seminarkosten, Diäten und
Nächtigungsgeld, Kilometergeld und NLP-Fachliteratur) als
nichtabzugsfähige gemischte Aufwendungen im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren seien. Diese
rechtliche Würdigung ergäbe sich daraus, dass das bei NLP-Kursen
vermittelte bzw. erworbene Wissen von grundsätzlicher, allgemeiner Natur
sei und somit für den privaten als auch beruflichen Bereich von Vorteil
sei, weiters wäre eine berufsspezifische Fortbildung nicht erkennbar
gewesen, da die NLP-Seminare von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen
besucht worden seien und nach der VwGH-Judikatur Kosten im Zusammenhang mit
einer NLP-Ausbildung nicht unter den Werbungskostenbegriff fallen
würden.
Mit Schreiben vom
13. Oktober 2001 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ein ergänzendes bzw. neues Berufungsvorbringen wurde von ihr darin
nicht erstattet.
Im Vorlagebericht vom
13. Februar 2002 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte
das Finanzamt Klagenfurt unter Verweis auf die Begründungsausführungen
in der Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2001 den Antrag, die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 mögen als
unbegründet abgewiesen werden.
Zur Abklärung des Sachverhaltes erging an die Bw. am
24. September 2002 von der Finanzlandesdirektion für Kärnten
als vormals zuständige Berufungsbehörde nachstehender
Fragenvorhalt:
"Betr.:
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und
1999.
Sehr geehrte Frau
Bw.!
Um
die gegenständliche Berufung einer Erledigung zuführen zu können,
ersuchen wir Sie, die nachfolgend angeführten Fragen zu beantworten sowie
die allenfalls erforderlichen Unterlagen beizubringen:
|
1.
|
Welche
berufliche "Grundausbildung" haben Sie?
|
2.
|
Was
umfasste bzw. umfasst Ihr Aufgabengebiet bei der B.
? Haben Sie seit der Absolvierung der
NLP-Seminare höherwertige - und wenn ja, welche - Aufgaben zu erfüllen
oder hat sich das Aufgabengebiet im Wesentlichen nicht
geändert.
|
3.
|
Geben
Sie bitte die Namen der beiden anderen, letztendlich gekündigten
Mitarbeiterinnen bekannt. Hatten diese das gleiche Aufgabengebiet wie Sie? Wann
wurden die beiden Mitarbeiterinnen gekündigt?
|
4.
|
Bei
welchem Institut haben Sie die NLP-Seminare besucht?
|
5.
|
Bitte
legen Sie ein Ausbildungsprogramm bzw. diverse andere geeignete Unterlagen vor,
aus dem zu ersehen ist,
a.
welche Seminare angeboten
werden,
b. welche Lehrinhalte
diese Seminare haben,
c. an
welchen Teilnehmerkreis die einzelnen Seminare gerichtet
sind,
d. welche
Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden und welche Befähigungen
damit verbunden sind.
|
6.
|
Geben
Sie bitte bekannt,
a. welche
dieser Seminare Sie bis dato besucht
haben,
b. welches
Ausbildungsziel damit verbunden
ist,
c. welches Ausbildungsziel
Sie letztendlich anstreben,
d.
welchen Berufen die anderen Teilnehmer der von Ihnen besuchten Seminare
angehört haben.
|
7.
|
Legen
Sie bitte die Seminarunterlagen (Skripten, Mitschriften, etc.) der von Ihnen
besuchten Seminare vor, aus denen die Lehrinhalte hervorgehen.
|
8.
|
Legen
Sie bitte einen entsprechenden Nachweis für Ihre Dienstfreistellung
für die NLP-Seminare in den Jahren 1998 und 1999 vor.
|
9.
|
Welche
konkreten Einsatzmöglichkeiten Ihrer NLP-Kenntnisse haben Sie im Rahmen
Ihres Berufes? Bekommen Sie diese Leistungen separat abgegolten?
|
10.
|
Nutzen
Sie Ihre Kenntnisse - und wenn ja, in welcher Form - auch außerhalb Ihres
Berufes?
|
11.
|
Welches
Ausbildungsziel ist von Ihnen beabsichtigt?
|
12.
|
Möchten
Sie auch eine Ausbildung zum Lehrbeauftragten oder Trainer oder Lehrtrainer
machen und sodann selbst ausbilden?
Ihre
schriftliche Stellungnahme zu obigen Ausführungen samt Unterlagen erwarten
wir innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens. Für
allenfalls (neue) bisher noch nicht geäußerte (der Ansicht der
Behörde entgegenstehende) Sachverhaltsvorbringen mögen sogleich die
maßgeblichen Unterlagen beigelegt werden."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 24. November 2002
führte die Bw. dazu Folgendes aus:
"Bezüglich
Ihres Fragenkatalogs vom 24.09.2002 ergeben sich folgende
Antworten:
|
Ad.
1.)
|
Studium
der Philosophie, Psychologie, Pädagogik und Französisch
|
Ad.
2.)
|
Das
Aufgabengebiet umfasst im Groben das Coaching von Arbeitsuchenden; vor allem
Langzeitarbeitslosen. Das Aufgabengebiet hat sich nicht verändert; doch
verändert sich dauernd das Arbeitsumfeld, da wir nicht in einer statischen
Welt leben (vgl. permanente Änderung der Steuergesetze). Wie schon des
Öfteren ausgeführt, war die Fortbildung für mich unbedingt
notwendig, da arbeitsplatzerhaltend, da trotz gleich bleibendem Aufgabengebiet
nur die höchstqualifizierten ihren Arbeitsplatz bei der
B. behalten haben.
|
Ad.
3.)
|
Mag.O. Mag.B.Beide
ehemaligen Mitarbeiter hatten das gleiche Aufgabengebiet, wobei es für die
Finanzverwaltung ein leichtes wäre, diesen Sachverhalt durch die
Einvernahme von D.B.
(Geschäftsführerin) zu erheben. Falls Sie meinen Ausführungen
nicht glauben, beantrage ich hiermit die Einvernahme von
D.B. im
Berufungsverfahren.
|
Ad.
4.)
|
Institut
für strukturelle Wahrnehmungen, Graz.
|
Ad.
5.)
|
siehe
Beilage I
Insoweit aus der
Beilage I für Sie die Fragen nicht beantwortet werden, beantrage ich, dass
Sie sich mit dem Institut in Verbindung setzen, da es mir nach der langen Dauer
des Verfahrens, die durch die Finanzverwaltung verschuldet ist, nicht zugemutet
werden kann, dafür alte Unterlagen aus Graz zu bekommen. Das aktuelle
Programm ist mit dem heutigen nicht mehr vergleichbar, da wie unter 1.)
ausgeführt meine Arbeit keine statische ist, sondern sich laufend
entwickelt.
|
Ad.
6.)
|
siehe
Beilage II
b.) Für mich
handelt es sich hierbei um eine Fortbildung, die mir ermöglichte meine
Arbeit bei der B. zu erhalten, sodass
es kein Ausbildungsziel gab.
c)
Frage nicht nachvollziehbar, vgl. 6.
b.
d) meines Wissens andere
Mitarbeiter vom Arbeitsmarktservice, Mediatoren, pädagogische Mitarbeiter.
Die Berufe aller Teilnehmer sind und waren mir nicht bekannt. Für weitere
Auskünfte sollten Sie sich an den Seminaranbieter wenden.
|
Ad.
7.)
|
siehe
Beilage III
|
Ad.
8.)
|
siehe
Beilage IV
|
Ad.
9.)
|
Konsequenz
der Fortbildung für mich war es, dass ich weiter für die
B. tätig sein kann (vgl. Berufung,
Vorlage und Pkt. 2) und dadurch lohnsteuerpflichtig bin. Ohne NLP Fortbildung
wäre ich arbeitslos und nicht mehr lohnsteuerpflichtig, da Arbeitslosengeld
bzw. Notstand meines Wissens nach einkommensteuerbefreit
sind.
Weiters wende ich mein
Wissen aus dieser Fortbildung permanent im Job an, da die Fortbildung für
meine Tätigkeit gesamt berufspezifisch war z.B. Gesprächsführung
mit Arbeitslosen und potentiellen Arbeitgebern. Eine weitere Ausführung
würde in einem Fachaufsatz ausarten. Meine NLP-Fortbildung befasste sich
vor allem mit Zielformulierungen und Zielerreichung, was bei der Beratung von
Langzeitarbeitslosen das um und auf darstellt.
|
Ad.
10.)
|
nein
|
Ad.
11.)
|
Frage
beantwortet sich aus der Beantwortung der vorherigen Fragen, der Berufung und
dem Vorlageantrag.
|
Ad.
12.)
|
nein
Für
Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offenen Berufungen ging mit 1.1.2003 auf den UFS
über (§ 323 Abs. 10 BAO).
Mit Schriftsatz vom 6. Jänner 2003 stellte
die Bw. unter Verweis auf § 323 Abs. 12 BAO den Antrag die
Entscheidung über die offenen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1998 und 1999 möge durch den gesamten Berufungssenat getroffen
werden.
Mit Bedenkenvorhalt vom 12. November 2004 wurde
die Bw. vom UFS ua. ersucht zur Ab- bzw. Aufklärung des Sachverhaltes
nachstehende Fragen zu beantworten und die angeforderten Beweismittel
vorzulegen:
"1)
Laut Aktenlage waren Sie in den Kalenderjahren 1998 und 1999 als
"Berufsorientierungstrainerin und Jobfindingstrainerin" bei der
B. , tätig.
Welche
Anforderungsprofile (fachlichen und persönlichen Qualifikationen) waren zur
Besetzung dieses Arbeitsplatzes erforderlich? Legen Sie bitte darüber eine
schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers vor.
2)
Sie werden gebeten Ihren Dienstvertrag zur
A. vorzulegen.
3)
Falls Ihr Arbeitgeber über Sie ein Personalstammdatenbuch (Laufbahn- und
Verwendungsdaten, Arbeitsplatzwertigkeiten, Einstufungsdaten und dienstlichen
Ausbildungsdaten) führt, werden Sie ersucht, einen Auszug darüber
vorzulegen.
4)
Vor Beginn der nicht mündlich abzuführenden Berufungsverhandlung vor
dem UFS ist beabsichtigt, zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes
die Geschäftsführerin der B.,
Frau D.B., als Zeugin einzuvernehmen.
Sie werden daher ersucht, die Fragen, zu welchen Beweisthemen die
Geschäftsführerin aus Ihrer Sicht konkret einvernommen werden soll,
dem UFS bekannt zu geben.
5)
Unter dem Titel "Fachliteratur" wird von Ihnen im Kalenderjahr 1998 ein Betrag
von 826,00 S und im Kalenderjahr 1999 ein Betrag von 5.632,00 als
Werbungskosten geltend gemacht. Um Vorlage aller diesbezüglichen Rechnungen
und Zahlungsbelege wird ersucht. Des Weiteren werden Sie ersucht, zu jedem
Buch(titel) bekannt zu geben, aus welchen beruflichen Gründen (Fort- oder
Ausbildung) diese Werke von Ihnen gekauft worden sind und weshalb dem einzelnen
Buch eine ausschließliche berufsspezifische Bedeutung zukommen
solle."
Der Fragenvorhalt wurde von der Bw. mit Schreiben (datiert
mit 5.1.2005) wie folgt beantwortet:
"Zu
Ihren Fragen bzw. Anforderungen ist Folgendes auszuführen:
|
Ad
1.)
|
Anforderungsprofil,
Arbeitsplatzbeschreibung der B. liegt
bei.
|
Ad
2)
|
Dienstvertrag
vom 01.07.1999 und vom 01.12.2003 (Änderung aufgrund der organisatorischen
Umstrukturierung). Im Dienstvertrag vom 01.07.1999 ist auch die betriebsbedingte
Aussetzung vom 01.07.1998 bis 13.09.1998 ersichtlich, die zur Kündigung von
Mitarbeitern geführt hat, die mir aufgrund meiner NLP-Fortbildung erspart
geblieben ist
|
Ad
3.)
|
Sind
nicht vorhanden - Einvernahme von D.B.
und meinerseits wird als "Beweisthema" beantragt.
|
Ad
4.)
|
Beweisthema
für die Einvernahme von D.B.
:
Kündigung
meinerseits bei der B. , wenn ich den
NLP-Kurs nicht besucht hätte
Vorgenommene
Kündigungen und Qualifikation der Gekündigten
Fachliche
Beurteilung der Notwendigkeit der NLP-Fortbildung für meine Tätigkeit
bei der B.
Fachliche
Beurteilung der Verwendungsmöglichkeit der NLP-Fortbildung für meine
Tätigkeit bei der B.
Verbindung
der Kursinhalte der NLP-Fortbildung mit meiner Tätigkeit bei der B.
Welche
Tätigkeiten habe ich bei der B.
durchzuführen
Welche
Qualifikationen sind für die Tätigkeit bei der
B. notwendig; und wie ist die
Qualifikation der NLP-Fortbildung bei den notwendigen Qualifikationen aus
fachlicher Sicht zu beurteilen
Welche
optimalen Fortbildungsmöglichkeiten gibt es für meine Tätigkeit
bei B.
|
Ad
5.)
|
Die
Anforderung dieser Unterlagen vier Jahre nach Einbringung der Berufung ist nicht
nachvollziehbar - da ich die Unterlagen im Keller erst suchen muss, werde ich
sie nach entsprechendem Verfahrensverlauf vorlegen, da der Aufwand meinerseits
aufgrund der nicht nachvollziehbaren Verfahrenslänge schon hoch genug ist.
Jedenfalls ist der Aufwandsanfall für Skripten aufgrund des
Ausbildungsprogramms dem Grunde nach nachvollziehbar und glaubhaft gemacht - die
Höhe kann von der Behörde auch geschätzt werden.
Das von der Bw. der Anfragebeantwortung beigefügte
Anforderungsprofil und die Arbeitsplatzbeschreibung der B., datiert mit
15.12.1998, weist folgende Inhalte auf:
"ANFORDERUNGSPROFIL
UND
ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG
FÜR
BERUFSORIENTIERUNGSTRAINER/INNEN UND JOB-FINDER/INNEN
Personenbezogene
Anforderungen:
Beziehungsfähigkeit
im Sinne einer wertschätzenden und akzeptierenden Haltung
Lebenserfahrung
Einfühlungsvermögen
Teamfähigkeit
Lern-
und Weiterbildungsbereitschaft
Konfliktfähigkeit
Belastbarkeit
Persönliche
Stabilität
Selbsterfahrung
und Reflexionsfähigkeit
Kompetenzen:
Beratungskompetenz
Gruppenleitungskompetenz
Kommunikative
Kompetenz
Methodisch-didaktische
Kompetenz
Konzept-
und Planungskompetenz
Fachliches,
berufskundliches und diagnostisches Basiswissen
Ausbildungen
und berufliche Erfahrungen:
Studium
eines sozialwissenschaftlichen Faches oder andere adäquate Ausbildungen
(bspw. Sozialakademie)
Therapeutische
Ausbildungen bzw. Lebens- und Sozialberaterinnenausbildung
Erfahrung
im Umgang mit Gruppen
Berufliche
Praxis in verschiedenen Berufsfeldern
Mindestalter
von 28 Jahren
Arbeitsplatzbeschreibung
BerufsorientierungstrainerInnen
und Job-FinderInnen leiten in abgestimmter Zusammenarbeit mit der
Geschäftsführung und dem Team Gruppen von erwerbslosen Personen in
spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Sie sind verantwortlich
für die Durchführung solcher Maßnahmen, haben eine
Vorbildfunktion für die Gruppe und arbeiten prozessorientiert mit den
TeilnehmerInnen an Wegen der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt.
Neben
der Leitung von Gruppen sind sie zuständig für die Einzelbetreuung im
Sinne einer persönlichen Begleitung in Einzelgesprächen. Im Weiteren
sind sie - je nach Vorgabe der Geschäftsführung - mitverantwortlich
für kurzfristige Interventionen bzw. Kriseninterventionen.
Durch
ihre grundlegend wertschätzende, personorientierte Haltung gegenüber
den Gruppenmitgliedern fördern sie die angstfreie Selbstöffnung und
-auseinandersetzung der einzelnen GruppenteilnehmerInnen.
Sie
sind mit der Geschäftsführung zuständig für die
Kontaktpflege mit den Auftraggebern, den Wirtschaftsbetrieben und sonstigen,
für den Arbeitsbereich wichtigen Organisationen.
Zusammen
mit den KollegInnen und der Geschäftsführung arbeiten sie im Team der
jeweiligen Einrichtung mit an konzeptionellen Veränderungen von
Maßnahmen bzw. an der Entwicklung neuer Konzepte.
Die
BerufsorientierungstrainerInnen und Job-FinderInnen sind mit verantwortlich
für die Führung von Statistiken und anderen schriftlichen
Dokumentationen je nach Vorgabe der Leitung bzw.
Geschäftsführung.
Die
BerufsorientierungstrainerInnen und Job-FinderInnen sind verpflichtet, in
Weiterbildungen an ihrem Fachwissen zu arbeiten, um ihre methodische und soziale
Kompetenz im Umgang mit den KundInnen kontinuierlich auszubauen."
Zwecks Wahrung des
Parteiengehörs wurde dem Finanzamt Klagenfurt vom UFS mit Schreiben vom
12. Jänner 2005 der Schriftwechsel zwischen der zweiten Instanz
und der Bw. und die von der Bw. in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen
gleichzeitig mit der Ladung zu einem Erörterungsgespräch zur
Kenntnisnahme übermittelt.
Zur Abklärung des
Sachverhaltes wurde am 2. Februar 2005 ein
Erörterungsgespräch gemäß
§ 279 BAO
abgeführt. Vor Beginn des Erörterungsgespräches wurde in
Gegenwart der Parteien auch eine Zeugeneinvernahme der
Geschäftsführerin Frau D.B. durchgeführt. Die im Rahmen der
Zeugeneinvernahme vorgebrachten Aussagen und Angaben der
Geschäftsführerin bestätigten im Wesentlichen die von der Bw. im
Zuge des Berufungsverfahrens vorgebrachten Argumente. Der vollständige
Wortlaut der Zeugeneinvernahme wurde in einer Niederschrift festgehalten und in
Ablichtung den Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme ausgehändigt. Die
sich auf Grund des Erörterungsgespräches ergebenden
Parteienstandpunkte wurden gleichfalls in einer Niederschrift festgehalten.
Einvernehmen zwischen den Parteien konnte lediglich darin gefunden werden, dass
eine weitere bzw. ergänzende Beweisaufnahme aus der Sichtweise der
Verfahrensparteien nicht mehr erforderlich sei.
Von den Verfahrensparteien
wurde zum Protokoll der Zeugeneinvernahme der Geschäftsführerin Frau
D.B. keine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufungen wurde vom Senat erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Zufolge des StRefG 2000 wurde im EStG 1988 die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendung im Zusammenhang von so genannten
"Ausbildungsmaßnahmen" eines Steuerpflichtigen erstmalig ab dem
Jahr 2000 durch ausdrückliche gesetzliche Regelung normiert. Demnach
sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 1999/106, gültig ab dem Jahr 2000, Werbungskosten auch
die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Für
Sachverhalte nach der Rechtslage bis 31.12.1999, die jedoch auf die vorliegenden
Streitjahre 1998 und 1999 angewendet werden müssen, zählen nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (vgl. ua. das Erkenntnis des
VwGH vom 21.3.1996, 93/15/0201, und Hofstätter/Reichel, § 20
Tz 5 EStG 1988, Stichwort Ausbildungskosten - Fortbildungskosten)
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten, nicht
jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Während die berufliche
Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben (z.B. von berufsspezifischen
Fortbildungskosten) noch der Zweckmäßigkeit erforderlich. Die
Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die
berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung
(vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0013, 24.6.2004, 2001/15/0184).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den
einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Zorn in Hofstätter-Reichel, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, § 16 EStG allgemein, Tz 5 und die dort
angeführte Judikatur) ergibt sich die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einerseits
aus dem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung, d.h. der
sog. beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart gemacht werden. Andererseits
dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des
Arbeitnehmers (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) gehören.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
können sie als steuerliche Abzugspost nur berücksichtigt werden, wenn
sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche
Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten
Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der
gemischten Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört
der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen
Ausgaben. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung)
schließt die Norm des § 20 EStG 1988 die
Berücksichtigung von Aufwendungen für die private Lebensführung
vom steuerlichen Abzug aus, dh Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht
eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom
besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Durch das aus
§ 20 EStG abgeleitete "Aufteilungsverbot" soll im Interesse der
Steuergerechtigkeit aber auch vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf
Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der
Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit
ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem
bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH vom 28.10.1998,
93/14/0195). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade
bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt und eine
genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die
Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen
lassen, ist der gesamte Betrag - insofern besteht ein Aufteilungsverbot - nicht
abzugsfähig (vgl. VwGH vom 15.12.1994, 93/15/0083).
1.
Aufwendungen im Zusammenhang mit den NLP-Kursen: Im
gegenständlichen Streitpunkt ist strittig, ob die von der Bw. im
Zusammenhang mit der Absolvierung von "NLP-Kursen" geltend gemachten
Aufwendungen (Kurskosten, Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkosten)
berufsspezifische Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen oder ob
sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der privaten
Lebensführung (Ausbildung) zuzuordnen sind.
Evident ist, dass die Bw. im Kalenderjahr 1998 am Institut
für Strukturelle Wahrnehmung (ISW) nachstehende NLP-Ausbildungen absolviert
hat:
NLP-Einführung vom
9.-11.1.1998 NLP-Practitioner NLP 1 vom 6.-8.2.1998 (Inhalt:
Grundlagen, Zielfindung) NLP-Practitioner NLP 2 vom 3.-5.4.1998
(Inhalt: Meta-Modell der Sprache, Ankertechniken) NLP-Practitioner
NLP 3 vom 5.-7.6.1998 (Inhalt: Trance) NLP-Practitioner NLP 4
vom 10.-12.7.1998 (Inhalt: Reframing) NLP-Practitioner NLP 5/6 vom
9.-13.9.1998 (Inhalt: Kreatives Umdeuten II, Submodalitäten,
Wahrnehmungspositionen) NLP-Practitioner NLP 7 vom 9.-11.10.1998
(Inhalt: Glaubenssysteme & Werte) NLP-Practitioner NLP 8 vom
30.11.-1.12.1998 (Inhalt: Reframing)
Die damit im Zusammenhang stehenden NLP-Kurskosten von
25.700,00 S, Diäten und Nächtigungsgelder von 10.450,00 S und
Fahrtkosten (Kilometergeld) von 30.660,00 S stehen für das
Kalenderjahr 1998 in Streit.
Unstrittig ist, dass die Bw. im Streitjahr 1999 am ISW an
nachfolgenden NLP-Ausbildungen teilgenommen hat:
NLP-Practitioner NLP 9 vom 15.-17.1.1999 (Inhalt:
Strategien) Selbstkonzept und Empowerment - Grundlagen der Imperativen
Selbstanalyse (nach Leslie Cameron-Bandler) vom
5.-7.2.1999 NLP-MASTER-Practitioner M1 vom 14.-18.4.1999 (Inhalte:
Modelling, Strategiearbeit, Meta-Programme, individuelle
Projektfindung) NLP-MASTER-Practitioner M2 vom 16.-20.6.1999 (Inhalte:
Intergration & Neuprägung) NLP-MASTER-Practitioner M3 vom
1.-5.9.1999 (Inhalte: Glaubenssysteme, fortgeschrittene
Submodalitätenarbeit) NLP-MASTER-Practitioner M4 vom 19.-21.11.1999
(Inhalte: Identität) NLP-MASTER-Practitioner Block 5 vom
15.-19.12.1999 (Inhalte: Arbeit mit Systemen, Demonstration flexibler,
praktischer NLP-Fähigkeiten mit unbekannten Klienten)
Die damit im Zusammenhang stehenden NLP-Kurskosten von
41.400,00 S, Diäten und Nächtigungsgelder von 17.304,00 S und
Fahrtkosten (Kilometergeld) von 26.838,00 S stehen für das
Kalenderjahr 1999 in Streit.
Die Bw. stützt ihr Berufungsbegehren im Wesentlichen
auf die Argumentation, dass die Absolvierung von NLP-Kursen auf Grund ihrer
beruflichen Tätigkeit erforderlich gewesen sei (siehe Nachweis:
Bestätigung der Geschäftsführung laut Schreiben vom 28.11.2000),
dass
die in Rede stehenden Aufwendungen aus dem Titel
"Fortbildung" erwachsen und nicht im Rahmen einer "Ausbildung" angefallen seien,
dass für den Erhalt der Tätigkeit bei der B. und zur Erhaltung der
Einnahmen eine Notwendigkeit der NLP-Kursbesuche bestanden habe (siehe Beweis:
Bestätigung der Geschäftsführung laut Schreiben vom 10.1.2001)
und dass die Subsumierung der in Rede stehenden Aufwendungen unter
§ 20 EStG 1988 dem Gesetz widerspreche. Die Bw. wies in der
Berufungsschrift vom 6. Jänner 2001 ua. auch im Besonderen darauf
hin, dass ihre berufliche Tätigkeit bei der B. die Notwendigkeit der
Absolvierung der NLP-Kurse erforderlich gemacht habe. NLP sei grob erklärt
ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation, so
dass diese Ausbildung bei ihrer Arbeit sehr gut einsetzbar sei und ihr die
notwendige Qualifikation für ihre tägliche Arbeit mit sich bringe.
Für die Zeit der NLP-Kurse sei sie auch von ihrer Arbeitgeberin bei
laufendem Gehalt freigestellt gewesen, was die Nützlichkeit der Ausbildung
bzw. die berufliche Veranlassung der Kursbesuche aufzeige und bestätige.
Weiters führte die Bw. zur Notwendigkeit der NLP-Kursbesuche aus, dass sie
ohne Absolvierung der NLP-Ausbildung ihre Arbeit bei der B. verloren hätte.
Aufgrund der kausalen Notwendigkeit des NLP-Kursbesuches für den Erhalt
ihrer Tätigkeit bei der B. (siehe Beweis: Bestätigung der
Geschäftsführung laut Schreiben vom 10.1.2001) gäbe es aus ihrer
Sichtweise daher keinen Raum und Anhaltspunkte einer privaten Mitveranlassung
des in Rede stehenden Fortbildungsaufwandes.
Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten an die
zweite Instanz ergibt sich, dass die Bw. den Feststellungen sowie
Bescheidbegründungen des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen zu
den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999, je datiert vom
21. September 2001, wonach NLP-Kurse keine berufsspezifische
Fortbildung vermitteln würden, da das in NLP-Kursen vermittelte Wissen von
sehr allgemeiner Natur sei, wofür auch der Umstand spreche, dass derartige
Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden, nicht
konkret entgegen getreten ist. Auch ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn es in
den Berufungsvorentscheidungen darauf hinweist, dass der Verwaltungsgerichtshof
in seiner ständigen Rechtsprechung den Kosten im Zusammenhang mit
NLP-Kursen, zufolge der bei NLP-Kursen vermittelten allgemeinen Lehrinhalte die
Anerkennung als Werbungskosten versagt hat.
Hat das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis
der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen (vgl. VwGH 10.3.1994, 92/15/0164, ÖStZB 1994, 600). Fest steht
aber, dass die Bw. diese entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen des
Finanzamtes, wonach in den NLP-Kursen nicht überwiegend berufsspezifisches
Fachwissen für BerufsorientierungstrainerInnen und Job-FinderInnen
vermittelt worden seien, weder im Vorlageantrag vom 13. Oktober 2001
noch im fortgesetzten Berufungsverfahren durch geeignete Be- und Nachweise zu
entkräften bzw. zu widerlegen vermochte.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in
mehrfacher Rechtsprechung mit "NLP-Kursen" beschäftigt und aus der
Tatsache, dass NLP-Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen
besucht werden, abgeleitet, dass das in NLP-Kursen vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner Art ist. In den Erkenntnissen vom 17. September 1996,
92/14/0173, 15. April 1998, 98/14/0004 und vom
27. Juni 2000, 2000/14/0096, welche der Bw. im Berufungsverfahren vom
UFS im Zuge eines Bedenkenvorhaltes zur Verfügung gestellt wurden, hat der
Verwaltungsgerichtshof ua auch ausgesprochen, dass die Lehrinhalte von
NLP-Kursen nicht geeignet seien, eine berufsspezifische Wissensvermittlung,
aufzuzeigen und dass folglich die in diesem Zusammenhang erwachsenen
Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und
daher die Voraussetzungen für die Anerkennung als Werbungskosten im Sinne
des § 16 EStG 1988 nicht erfüllen.
Aus den von der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens
getätigten Ausführungen in den Vorhaltsbeantwortungen, den von ihr
vorgelegten Unterlagen (siehe ua. Anforderungsprofil, Arbeitsplatzbeschreibung
und Dienstverträgen) und der Zeugenaussage der Geschäftsführerin,
ergibt sich auch für den UFS unbestritten, dass für die von der Bw. zu
bewältigenden Aufgaben- und Tätigkeitsgebiete im Zusammenhang mit dem
Coaching von Arbeitssuchenden und langzeitarbeitslosen Menschen in Einzel- und
Gruppenberatungen und Gesprächen mit potentiellen Arbeitgebern, der
Kompetenz "Kommunikation" eine besondere Bedeutung zukommt, und dass das Wissen
über erfolgreiche kommunikative Kompetenzen eine "Notwendigkeit" für
ihre Berufsausübung darstellt. Evident ist aber auch die Tatsache, dass die
Bw. seit Anbeginn ihrer Tätigkeit (Beginn des Dienstverhältnisses:
9. Oktober 1995) in der Einzelberatung und als Gruppentrainerin
über die zur Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen
(Beratungskompetenz, Gruppenleitungskompetenz, kommunikative Kompetenz,
methodisch-didaktische Kompetenz, Konzept- und Planungskompetenz sowie
fachliches, berufskundliches und diagnostisches Basiswissen) verfügte. Laut
Zeugenaussage der Geschäftsführerin (siehe Fragebeantwortung
Pkt. 6 a) steht fest, dass sich das berufliche Anforderungsprofil
einer Berufsorientierungstrainerin und Job-Finderin nicht von dem einer
Gruppentrainerin unterscheidet, zumal es sich dabei nämlich lediglich um
verschiedene Berufs(Tätigkeits-)bezeichnungen, jedoch für die gleichen
Arbeitsbereiche handle.
Aus den von der Bw. selbst vorgelegten Unterlagen (Beilage
I und III der Vorhaltsbeantwortung vom 24.11.2002) geht für den UFS ebenso
klar hervor, dass die NLP-Ausbildungskurse (Einführungslehrgang,
Practitioner, Master-Practitioner) persönlichkeitsbildende Elemente und
Möglichkeiten des erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens
vermittelt und diese Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl in privaten als auch in
beruflichen Lebensbereichen Anwendung finden.
"Der
NLP-Practitioner Kurs ist in 10 Blöcke aufgeteilt und umfasst insgesamt 200
Arbeitseinheiten (1 AE = 45 Minuten) plus 12 Supervisionsstunden.
Zusätzlich werden regionale Peer-Gruppen gebildet. Die Themen der
Blöcke gliedern sich wie folgt:
Block
I: Grundlagen & Zielfinding
Grundannahmen
und Menschenbild des NLP
Einführung
in das "NLP-Haus" (Logische Ebenen, Wahrnehmungspositionen und Zeit)
Positiven
Kontakt (Rapport) herstellen und erhalten (Pacing und Leading)
Repräsentationssysteme
erkennen und nutzen
Körpersprache
und andere nonverbale Merkmale (Physiologien) gezielt wahrnehmen, verstehen und
einsetzen
Wunschziele
erreichbar machen (wohlgeformte Zieldefinition und
Ressourcensuche)
Block
II: Präzisionsfragen & Ankertechniken
Bedeutung
der Sprache als Oberflächenstruktur der vollständigen sensorischen
Repräsentation (Tiefenstruktur)
Präzise
Fragen zur Problem- und Zielanalyse stellen (Meta-Modell)
Einfache
Ankertechniken kennen lernen und individuell einsetzen (Anker
verschmelzen)
Ankern
in allen Repräsentationssystemen
Systematisches
Entwickeln eines Wunschzustandes (Chaining)
Block
III: Trance & Metaphern
Kunstvoll
vage sprechen (Milton-Modell)
Merkmale
einer Trance
Hypnotische
Induktionstechniken entwickeln und anwenden
Veränderungswirksame
Metaphern konstruieren
Block
IV: Kreatives Umdeuten (Reframing)
Unangenehmes
positiv umdeuten und verändern (Inhalts-Reframing)
Kontraktaufnahme
mit dem Unbewussten
Mit
dem Unbewussten kommunizieren, um unliebsame Symptome auf Verhaltens- und
psychosomatischer Ebene zu beeinflussen (6-Schritt Reframing)
Block
V: Kreatives Umdeuten II
Zwischen
sich gegenseitig behindernden Persönlichkeitsanteilen vermitteln
(Verhandlungs-Reframing)
Reframing
als Mitarbeiterbesprechungsformat
Selbst-
und Fremdwahrnehmung
Feedback
geben und nehmen
Block
VI: Submodalitäten & Wahrnehmungspositionen
Arbeiten
im Raum mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen
Emotionale
Zustände mit Hilfe von Submodalitäten gezielt beeinflussen
Unliebsame
Verhaltensweisen ablegen (Swish)
Auflösung
von Kommunikationsschwierigkeiten (Meta-Spiegel)
Mit
Kritik konstruktiv umgehen lernen
Block
VII: Werte & Glaubenssysteme
Glaubenssätze
und Werte erkennen, berücksichtigen und erweitern
In
Werte anderer assoziieren lernen
Ziellauf
mit behindernden Glaubenssätzen
Rangfolge
motivierender Werte und Kriterien ermitteln und zur Selbst- und Fremdmotivation
nutzen (Kriterien-Hierarchie-Technik)
Block
VII: Zeitlinie
Einführung
in die Zeitlinien-Arbeit (Change History)
Einführung
in systemische Anwendungsfelder
Mentoren-Modell
nach Dilts
Block
IX: Kreativität, Strategien & Modelling
Kognitive
Strategien erkennen und beeinflussen
Kreativitätsstrategien
(u.a. Disney-Strategie)
Excellente
Leistungen übertragen lernen, z.B. auf andere Personen und in andere
Situationen (Modelling)
Block
X: Integration & Testing
Wiederholung
und Integration der erlernten Kommunikations- und
Veränderungstechniken
Testing
(Abschlussprüfung, bei der es etwas anders zugeht als gewöhnt ... und
das ist fest versprochen!)"
"Die
NLP-Master-Practitioner-Ausbildung vertieft die Inhalte des NLP-Practitioners
und ergänzt sie um intensives systemisches Denken und Arbeiten auf
verschiedenen logischen Ebenen. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen lernen,
individuell sinnvolle eigene Methoden zu entwickeln, so wie kreative
Möglichkeiten im Umgang mit Paaren, Familien, Teams und anderen
größeren Systemen.
Voraussetzung:
Der
NLP-Practitioner-Kurs
Jede
Teilnehmerin und jeder Teilnehmer arbeitet während der gesamten Ausbildung
an einem individuellen persönlichen oder beruflichen
Entwicklungsprojekt.
Zur
Unterstützung der Projektarbeit gibt es zusätzlich 8 AE
Kleingruppensupervision.
Der
NLP-Master-Practitioner-Kurs ist in 7 Blöcke aufgeteilt und umfasst
insgesamt 220 Arbeitseinheiten (1 AE = 45
Minuten).
Zusätzlich werden
regionale Peer-Gruppen gebildet.
Die
Themen:
Fortgeschrittene
Modelling- und Strategiearbeit
Erkennen
und Nutzen individueller Persönlichkeitsmerkmale
(Meta-Programme)
Individuelle
Projektfindung
SCORE-Modell
(nach Robert Dilts)
Neu-Prägung
zur systemischen Veränderung behindernder Glaubenssätze
Systemische
Selbsterfahrung
Behindernde
Glaubenssätze auf Fähigkeitenebene auflösen und neue
aufbauen
Organische
Veränderung von Glaubenssätzen
Fortgeschrittene
Submodalitätenarbeit
Projektsupervision
Core-Transformation
(Kern-Intention)
Lebensmetaphern
Rapport
mit Paaren, Familien und Gruppen
Paar-Reframing,
Entankerung mit Paaren
Kleine
Schule des Wünschens
Projektsupervision
Konfliktmanagement
Präsentation
der Projekte
Schriftlicher
Test
Fall-Dokumentation
über selbständige NLP-Anwendungen mit Klienten
Änderungen,
die dem Lerngewinn der Gruppe dienen, sind jederzeit
möglich!"
Auch wenn, Ausbildungskurse
betreffend, "Neuro-Linguistisches-Programmieren", die ua. auf die Förderung
und Verfahrensweisen zur Verbesserung von Kommunikationsmöglichkeiten mit
sich selbst und anderen Mensche abstellen, geeignet sind, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, stellen sie keine
berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung spricht
zunächst der Umstand, dass NLP-Kurse von Angehörigen verschiedenster
Berufsgruppen (Kursbeschreibung: Zielgruppe - für alle, die offen seien
für neue persönliche Erfahrungen und die die Grundkenntnisse des NLP
erlernen möchten) besucht werden, woraus der UFS ableitet, dass das in den
NLP-Kursen vermittelte Wissen von grundsätzlich allgemeiner Art ist.
Kommunikative Fähigkeiten sind nicht nur im Beruf der Bw., sondern in einer
Vielzahl von Berufen sowie auch außerhalb von beruflichen
Tätigkeiten, und zwar im Alltag im Zusammenleben mit Menschen ganz
allgemein, von Bedeutung. Mit Fertigkeiten zur Verbesserung der Kommunikation
kann jede Person auch lernen, ihre berufliche und private Lebensqualität zu
verbessern. In der Berufungsschrift vom 6. Jänner 2001 weist die
Bw. selbst darauf hin, dass NLP, grob erklärt, ein Modell des menschlichen
Verhaltens und der menschlichen Kommunikation sei. Der weite Bereich der
Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten unter Beachtung von NLP-Techniken
lasse jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit
der in Streit stehenden Aufwendungen (NLP-Kurse) nicht zu. Auch von einer
untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der
privaten Veranlassung kann vorliegendenfalls daher nicht gesprochen werden. Aus
der Aktenlage ergibt sich für den UFS unzweifelhaft, dass die oben
angeführten NLP-Ausbildungsseminare (Streitjahre 1998 und 1999) nicht von
einem homogenen Teilnehmerkreis (BerufsorientierungstrainerInnen und
Job-FinderInnen) absolviert worden sind. Wenn die Bw. dieser Feststellung
lediglich mit dem Argument begegnet, dass bei den NLP-Lehrveranstaltungen
verschiedene Berufsgruppen anwesend gewesen seien und dies für ihre
Tätigkeit einen weiteren Vorteil darstelle, da die von ihr zu beratenden
Arbeitslosen aus allen Berufsbranchen kommen würden, so ist aus dieser
Überlegung für die Bw. jedoch nichts zu gewinnen. Mag die Absolvierung
einer Ausbildung auf Grund des Aspektes, dass an solchen Kursen verschiedenste
Berufsgruppen teilnehmen für die Bw. insbesondere in Bezug auf ihre
Berufstätigkeit nützlich sein, so wird dieser Umstand seitens des UFS
nicht in Abrede gestellt. Eine derartige allgemein ausgerichtete Ausbildung, bei
welcher die vermittelten Lehrinhalte nicht spezifisch auf die Fortbildung von
BerufsorientierungstrainerInnen und Job-FinderInnen abstellen sondern für
verschiedene berufliche Bereiche und private Interessen Verwendung finden, sind
nach Ansicht des UFS nicht geeignet eine berufsspezifische Wissensvermittlung
aufzuzeigen. Auch nach der herrschenden Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zählen Ausbildungen in Fertigkeiten, die ganz
allgemein für den außerberuflichen wie auch für verschiedene
berufliche Bereiche Bedeutung haben können, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der in diesem Zusammenhang erwachsenen
Aufwendungen.
Die von der Bw. vorgelegten Schreiben ihrer
Geschäftsführerin, in der diese bestätigt, dass die
NLP-Ausbildung (Lehrgang: NLP-Practitioner, NLP-Master-Practitioner) zur
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei der ausgeübten
Tätigkeit der Bw. als Berufsorientierungstrainerin und Jobfindungstrainerin
diene, dass mit der Bw. vereinbart worden sei, dass diese nicht gekündigt
werde, soferne die Bw. ab dem Jahr 1998 mit einer NLP-Ausbildung beginne, da
diese im Falle der Ausbildung eine Höherqualifikation über
schlussendlich gekündigten Mitarbeitern aufzuweisen habe und somit in der
Tätigkeit der Beratung und therapeutischen Situationen besser einsetzbar
sei, vermögen den in Rede stehenden NLP-Kursen nicht den Charakter von
Werbungskosten zu verleihen.
Im Übrigen stellt eine Bestätigung des
Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von
Aufwendungen oder Ausgaben grundsätzlich noch keine maßgebliche
Voraussetzung für deren steuerliche Abzugsfähigkeit dar. Sie kann
allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Auch
erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch
Werbungskostencharakter, da sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers
getätigt werden. Da von der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens weder ein
auf die Probleme ihres Berufsalltages abgestelltes konkretes
Ausbildungsseminarmodul noch ein homogener Teilnehmerkreis nachgewiesen werden
konnte, vermag allein die Bestätigung des Arbeitgebers über die
Notwendigkeit der Absolvierung der gegenständlichen NLP-Ausbildungen eine
berufliche Veranlassung der beantragten Kosten nicht zu begründen.
Aus der Homepage des Institutes
für Strukturelle Wahrnehmung (http://www.isw-nlp.at) kann weiters klar und
unzweifelhaft entnommen werden, dass bei NLP-Kursen Techniken, Methoden und
Einstellungen vermitteln werden, die in einem wesentlichen Umfang die eigene
Persönlichkeitsentwicklung und Selbstwahrnehmungsfähigkeit (eigenes
Unterbewusstsein) des Kursteilnehmers in den Vordergrund stellen, um
wirkungsvoll mit sich selbst und mit anderen kommunizieren zu können. So
richtet sich der NLP-Practitioner Kurs vorwiegend an TeilnehmerInnen die
positive Veränderungen erleben wollen. Das Ausbildungsziel des
NLP-Master-Practitioner richtet sich wiederum an TeilnehmerInnen die positive
Veränderungen bewirken wollen. Zudem sind, wie aus der auf der Homepage des
ISW befindlichen Kursbeschreibung eindeutig hervorgeht, die im Kurs erworbenen
Kenntnisse nicht nur in verschiedensten Tätigkeitsbereichen einsetzbar
(z.B. bei Lehrern, Richtern, Sozialarbeitern, Angestellten aus der Wirtschaft,
bei Managern, Beratern, Trainern und Psychotherapeuten), sondern kommen
gleichermaßen der privaten Lebensführung dieser Personen zu Gute.
Daraus ergibt sich für den UFS die Tatsache, dass es sich bei den in Rede
stehenden NLP-Kursen um keine "berufsspezifische Fortbildungsveranstaltungen"
sondern um eine "Ausbildung" gehandelt hat. Dies geht auch aus den vielen
Referenzen von NLP-Kursteilnehmern (siehe: http://www.isw-nlp.at/refer) des ISW
klar hervor, in welchen diese durchwegs einhellig bestätigen und
detailliert erläutern, dass die NLP-Ausbildungen am ISW das Privat- und
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NLPFachliteraturAusbildungFortbildungNotwendigkeitprivate MitveranlassungAufwendungen für die LebensführungMischaufwandAufteilungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0314-K/02
- Stammnummer
- 14908
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF