Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0606-I/02
Werbungskosten einer Lehrerin, Aufwendungen für Arbeitsmittel (Fachliteratur), Aufwendungen für NLP-Kurse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-I/02vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für NLP-Kurse stellen bei LehrerInnen keine Werbungskosten dar, wenn der Inhalt der Kurse nicht auf schul- bzw. lehrerspezifische Fragen und Umstände abgestellt ist sondern das Kommunikationsverhalten von Menschen ganz allgemein betrifft.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1996, 1999 und 2000 entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid
betreffend die Einkommensteuer 1999 bleibt unverändert.
Die Bescheide
betreffend die Einkommensteuer 1996 und 2000 werden wie folgt
abgeändert:
|
für
das Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
Einkommensteuer
|
Gutschrift
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
1996
|
14.851,27
|
204.358,00
|
2.341,58
|
32.220,80
|
34,88
|
480,00
|
2000
|
24.284,81
|
334.166,26
|
5.537,23
|
76.193,96
|
280,81
|
3.864,00
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den Kalenderjahren 1996,
1999 und 2000 besuchte die Bw. - eine Deutsch, Philosophie, Psychologie,
Pädagogik und Darstellendes Spiel unterrichtende AHS-Professorin -
zahlreiche Kurse und Seminare, die sie als Maßnahmen der
Berfufsfortbildung ansah. Daher machte sie die von diesen Kursen und Seminaren
verursachten Kosten, soweit sie sie selbst zu tragen hatte, als Werbungskosten
geltend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Kurse und Seminare bzw.
Aufwendungen:
1.
Kalenderjahr 1996
Bei drei vom Pädagogischen Institut des Landes Tirol
für Lehrerinnen und Lehrer in S. bzw. Sch. organisierten Kursen ("NLP und
Schule III", "Was motiviert die Person ? Arbeitsplatzzufriedenheit für
LehrerInnen und SchülerInnen" und "Beziehungsgeflecht Schule I") fielen
lediglich Fahrtkosten an, weil Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zur
Verfügung gestellt wurden (Schriftsatz des Pädagogischen Institutes
vom 2. Oktober 2001).
T. - S. - T. (234
km x 4,60 S x 2) 2.152,80 S
T. -
Sch. - T. (37 km x 4,60 S) 170,20 S
Zwei Seminare in E./BRD ("Leben
in Beziehungen" und "Die eigene Identität entdecken und Perspektiven
entwickeln") verursachten folgende Aufwendungen:
Seminarkosten (655,50 DM x 7,00
S x 2) 9.177,00 S
Fahrt- und Flugkosten (2.730 S
+ 336 S) 3.066,00 S
Aufenthaltskosten 1.540,00
S
2.
Kalenderjahr 1999
Das vom Pädagogischen Institut des Landes Tirol
für AHS-Lehrerinnen in R. organisierte Seminar "Beziehungsgeflecht Schule
- Der nächste Schritt" fielen lediglich Fahrtkosten an, weil
Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden
(Schriftsatz des Pädagogischen Institutes vom 2. Oktober
2001).
H. - R. - H.l (16
km x 4,90 S) 78,40 S
Zwei NLP-Fortbildungsseminare
in N./BRD bedingten lt. Schriftsatz vom 3. Dezember 2002
Fahrtkosten 3.488,80
S
Seminarkosten 11.000,00
S
Aufenthaltskosten 5.355,00
S
3.
Kalenderjahr 2000
Für zwei
NLP-Fortbildungsseminare in N./BRD bzw. in Sch./BRD musste die Bw. lt.
Schriftsatz vom 3. Dezember 2002 aufwenden:
Fahrtkosten 2.954,70
S
Seminarkosten 13.850,00
S
Aufenthaltskosten 4.830,00
S
Ein Seminar in E./BRD ("Die
eigene Identität entdecken und Perspektiven entwickeln") verursachte
folgende Aufwendungen:
Seminarkosten (777,20 DM x 7,00
S) 5.440,40 S
Fahrt- und Flugkosten (1.985 S
+ 25,60 DM x 7,00 S + 12 DM x 7,00 S) 2.248,20 S
Aufenthaltskosten (160 DM x
7,00 S) 1.120,00 S
Ein theaterpädagogisches
Seminar ("Geschichten von Sünd' und Schand'") in B. schlug sich mit
nachstehenden Beträgen zu Buche (Schriftsatz vom 3. Dezember
2002):
Fahrtkosten 911,14
S
Seminarkosten 5.714,30
S
Aufenthaltskosten 3.214,30
S
Neben diesen von der Bw. als
Berufsfortbildungskosten angesehenen Aufwendungen begehrte sie noch folgende
Aufwendungen für Fachliteratur:
Hans vertreibt die Geister (26.
Juni 1999) 182,00 S
Das Glasperlenspiel (26. Juni
1999) 166,00 S
Die philosophische Hintertreppe
(30. Juni 1999) 109,00 S
Göttinnen in jeder Frau
(30. Juni 1999) 110,00 S
Von Platon bis Wittgenstein (6.
September 1999) 145,00 S
Sigmund Freud, dtv-Portrait
(26. Jänner 2000) 109,00 S
Jakob der Lügner (2.
Februar 2000) 123,00 S
Die
Verwandlung (25. Oktober 2000) 62,00 S
Mit den
Bescheiden vom 17. Dezember 2001 und vom 4. Juli 2002 führte das
Finanzamt die Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1996,
1999 und 2000 durch, ohne die o. a Beträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Gegen diese
Bescheide richten sich die Berufungen.
In den
Begründungen zu den Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes
(Schriftsätze vom 3. September 2002) führte das Finanzamt u. a.
ausdrücklich aus, dass die in E./BRD abgehaltenen Seminare "Leben in
Beziehungen" (vom 24. bis 28. Jänner 1996) und "Die eigene
Identität entdecken und Perspektiven entwickeln" ( vom 27. November
bis 1. Dezember 1996 und vom 8. bis 12. November 2000) sowie die
Seminare "NLP Fortbildung" und "NLP-Practitioner-Fortbildung" ebenso wie das
Seminar "Geschichten von Sünd' und Schand'" nicht nur für Lehrpersonen
von Interesse seien.
Im weiteren
Verlauf des Berufungsverfahrens (sowohl im Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 8. Oktober 2002 als auch im
ergänzenden Schriftsatz vom 3. Dezember 2002) wird die vom Finanzamt
in der o. a. Berufungsvorentscheidung vertretene Ansicht hinsichtlich der
Seminare "Leben in Beziehungen" und "Die eigene Identität entdecken und
Perspektiven entwickeln" nicht bekämpft und die Berücksichtigung der
durch diese Kurse verursachten Aufwendungen nicht weiter begehrt. Die
Aufwendungen für die Kurse "Leben in Beziehungen" und "Die eigene
Identität entdecken und Perspektiven entwickeln" sind daher nicht
Gegenstand dieser Berufungsentscheidung. Nur die Berücksichtigung der
Aufwendungen für die im Kalenderjahr 1996 vom pädagogischen Institut
des Landes Tirol veranstalteten Seminare, der Aufwendungen für die in den
Kalenderjahren 1999 und 2000 besuchten NLP-Kurse und für das
theaterpädagogische Seminar und der Aufwendungen für Fachliteratur
wird weiterhin begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z. 7 dieser Gesetzesstelle stellen
insbesondere Aufwendungen für Arbeitsmittel Werbungskosten dar. Ab dem
Kalenderjahr 2000 ist in § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 ausdrücklich
normiert, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind.
Dem gegenüber dürfen
zufolge § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
1.
Berufsfortbildung
Wie bereits ausgeführt
begehrt die Bw. die Berücksichtigung der durch den in den Kalenderjahren
1996 und 2000 erfolgten Besuch der in E. abgehaltenen Kurse verursachten
Aufwendungen nicht mehr. Diese Kosten sind - wie das Finanzamt zutreffend
erkannt hat - den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
zuzurechnen.
Hinsichtlich der übrigen
Kurs- und Seminarkosten gilt folgendes:
Die Abzugsfähigkeit von
Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann
anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv
die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart getätigt
werden (BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368).
Allerdings dürfen die
Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers
gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung
finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich
berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der
privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung
der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben
(zB VwGH 23.04.1985, 84/14/0119).
Es wird nicht verkannt, dass sämtliche in den
Kalenderjahren 1996, 1999 und 2000 von der Bw. besuchten Kurse geeignet sind,
die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bw. zu
verbessern.
Hinsichtlich der vom
Pädagogischen Institut des Landes Tirol in den Kalenderjahren 1996 und 1999
veranstalteten und von der Bw. besuchten Seminare besteht für den
Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass diese der Berufsfortbildung der
Bw. dienten, weil sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten, welche auf
Lehrpersonen abgestimmt waren. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass
sich sämtliche Seminare bereits von ihrer Ausrichtung her auf schulische
Probleme und Gegebenheiten beziehen (NLP und Schule, Was motiviert die Person
- Arbeitsplatzzufriedenheit für Lehrer und Schüler,
Beziehungsgeflecht Schule I, Beziehungsgeflecht Schule - der nächste
Schritt) und andererseits aus der Tatsache, dass an diesen Seminaren nach den
Bestätigungen des Pädagogischen Institutes ausschließlich
AHS-LehrerInnen teilnahmen.
Hinsichtlich der in den
Kalenderjahren 1999 und 2000 in N. und Sch. abgehaltenen NLP-Kurse teilt der
Unabhängige Finanzsenat allerdings die Auffassung des Finanzamtes, dass
diese keine berufsspezifische Fortbildung darstellen. Für diese Beurteilung
spricht die Tatsache, dass derartige Kurse für Angehörige
verschiedenster Berufsgruppen von Interesse sind, woraus abgeleitet werden muss,
dass das in den in Rede stehenden Kursen vermittelte Wissen nicht speziell auf
die Bedürfnisse von LehererInnen abgestellt sondern vielmehr von
allgemeiner Art war (vgl. dazu die bereits zitierten, unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung).
Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Unterlagen ergibt sich
jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass an den NLP-Kursen
in N. und in Sch. ausschließlich Lehrpersonen teilgenommen hätten und
das Kursprogramm ausschließlich auf Bedürfnisse von Lehrpersonen
abgestimmt gewesen wäre.
Auch die Ausführungen der
Bw. zu den positiven Effekten der Anwendung von NLP-Kenntnissen in der Eltern-
und Öffentlichkeitsarbeit im Schriftsatz vom 3. Dezember 2002 beweisen
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates, dass das in den Kursen
vermittelte Wissen nicht nur in dem von der Bw. ausgeübten Beruf sondern in
einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass die vermittelten
Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten,
nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Bedeutung
sind.
Dieser weite Anwendungsbereich
der in diesen NLP-Kursen vermittelten Fähigkeiten lässt eine
einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen
nicht zu. Auch von einer völlig untergeordneten Bedeutung der privaten
Veranlassung, die einen gemischten Aufwand ausschließen würde, kann
im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Da eine Aufteilung des strittigen Aufwandes in einen der
beruflichen Sphäre zuzuordnenden und einen der nichtabzusgsfähigen
Privatsphäre zuzuordnenden Anteil nach nachvollziehbaren objektiven
Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand nach dem zitierten
Aufteilungsverbot den nichtabzugsfähigen Ausgaben zugerechnet werden (vgl.
VwGH 15.04.1998, 98/14/0004, und VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096). Daran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Bildungsmaßnahmen vom
Direktor der Schule, an der die Bw. unterrichtet, positiv bewertet werden, weil
- wie auch die Bw. zutreffend ausführt - für die
Abzugsfähigkeit nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber der Bw. diese
Bildungsmaßnahme fordert bzw. daran interessiert ist.
Hinsichtlich des im Kalenderjahr 2000 in B. abgehaltenen
theaterpädagogischen Seminars "Geschichten von Sünd' und Schand'" hat
die Bw. im bereits mehrmals erwähnten Schriftsatz vom 3. Dezember 2002
ausgeführt, dass sie im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung auch das Fach
"Darstellendes Spiel" unterrichte und es für dieses Fach keine übliche
Ausbildung gäbe. Sie müsse sich daher die erforderlichen Kenntnisse im
Wege derartiger Seminare verschaffen, in denen Improvisationstechniken, das
Arbeiten mit Texten, Kostümausstattung, das Anleiten von Gruppen und
ähnliches trainiert würde.
Angesichts dieses Vorbringens und in Würdigung der
Tatsache, dass das in diesem Seminar vermittelte Wissen - anders als bei
den NLP-Kursen - nicht ganz allgemein für das menschliche
Zusammenleben verwendet werden kann, sieht der Unabhängige Finanzsenat den
Besuch dieses Seminars als Berufsfortbildung an.
Unter dem Titel Berufsfortbildung können daher in den
einzelnen Kalenderjahren folgende Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen
werden:
Kalenderjahr 1996 (2.152,80 S + 170,20 S) 2.323,00
S
Kalenderjahr 1999 78,40 S
Kalenderjahr 2000 (911,14 S + 5.714,30 S + 3.214,30
S) 9.839,74 S
2.
Fachliteratur
Aufwendungen für
Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind
als Werbungskosten absetzbar (z. B. Gesetzeskommentar eines Richters). Wegen des
in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthaltenen
Abzugs- und Aufteilungsverbotes von Aufwendungen, die der privaten
Lebensführung dienen, kann unter dem Begriff "Fachliteratur" nicht
Literatur verstanden werden, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen auf Interesse stößt und die
nicht zumindest für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH. 23.5.1984, 82/13/0184). Dies gilt
selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die
berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH. 26.4.2000,
96/14/0098, betreffend Literatur für die Unterrichtsgestaltung eines
Lehrers). Aufwendungen für derartige Werke stellen keine Werbungskosten
dar.
Die Werke, deren
Anschaffungskosten die Bw. als Werbungskosten berücksichtigt wissen will,
sind Romane und Biographien, von denen weder behauptet werden kann, sie seien
für Personen, welche nicht als Lehrer beruflich tätig sind, von
keinerlei Interesse, noch, sie seien lediglich für einen fest abgrenzbaren
Teil der Allgemeinheit bestimmt. Nach der angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können diese Aufwendungen daher nicht als
Werbungskosten anerkannt werden; vielmehr sind sie in den Kreis der nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensührung zu
verweisen.
Die Veranlagungen für die
einzelnen Kalenderjahre ergeben folgendes:
Kalenderjahr
1996
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 204.881,00
S
-
zusätzliche Werbungskosten (2.323 S - die bereits
berücksichtigten 1.800 S) - 523,00 S
Einkommen lt.
Berufungsentscheidung 204.358,00 S
Die Einkommensteuer
beträgt
10% für die ersten 50.000 S 5.000,00 S
22% für die weiteren 100.000 S 22.000,00
S
32% für die
restlichen 54.400 S 17.408,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 44.408,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 8.840,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 30.068,00
S
+ Steuer für
sonstige Bezüge + 2.152,80 S
Einkommensteuer 32.220,80 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 32.701,20 S
Gutschrift
(gerundet) 480,00 S
Kalenderjahr
1999
Hinsichtlich des Kalenderjahres
1999 ergibt sich keine Änderung gegenüber dem bekämpften
Bescheid, da für dieses Kalenderjahr zwar Werbungskosten in Höhe von
78,40 S anzuerkennen wären, diese aber unter dem bereits in Höhe von
1.800 S berücksichtigten Werbungskostenpauschbetrag liegen.
Kalenderjahr
2000
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 342.206,00
S
-
zusätzliche Werbungskosten (9.839,74 S-die bereits
berücksichtigten 1.800 S) - 8.039,74 S
Einkommen lt.
Berufungsentscheidung 334.166,26 S
Die Einkommensteuer
beträgt
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die weiteren 200.000 S 62.000,00
S
41% für die
restlichen 34.200 S 14.022,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 86.522,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 7.772,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 73.250,00
S
+ Steuer für
sonstige Bezüge + 2.943,96 S
Einkommensteuer 76.193,96 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 80.058,30 S
Gutschrift
(gerundet) 3.864,00 S
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-I/02
- Stammnummer
- 6171
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF