…Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Gebäudeüberlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubarer Zeitraum ) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Doralt führt dazu im Kommentar zum EStG 1988, 8. Auflage, unter…
…innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen". Die Parteien des gegenständlichen Verfahrens gehen einvernehmlich vom Vorliegen einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung ("große Vermietung") aus. Da es sich bei der gegenständlichen Vermietung jedenfalls um eine entgeltliche Gebäudeüberlassung im Sinne des § 2 Abs…
…Wie dargestellt ist in einem Kalkulationszeitraum von 35 Jahren ein absoluter Überschuss über die Aufwände JEDENFALLS gegeben. Ich begehre daher die Richtigstellung des ermittelten Einkommens aus Vermietung und Verpachtung auf ATS --44.570,98 wie in der Erklärung angegeben und detailliert aufgeschlüsselt. Weiters ergänze ich…
…2009 erstellt worden und weisen folgende Ergebnisse auf: Beim Objekt 1180 Wien, W ergibt sich erstmals im 25. Jahr des Kalkulationszeitraumes (= 2021, Anschaffung des Gebäudes im April 1997) ein Gesamtüberschuss von € 12.354,--, wobei den Einnahmen (Annahme: jährliche Einnahmensteigerung von 2,5 % analog…
…Bw vor dem 14. November 1997, vor Inkrafttreten der Verordnungsänderungen abgeschlossen worden sei, sei für die Liebhabereibeurteilung der Kalkulationszeitram von zumindest 35 Jahren heranzuziehen. Bei der "großen" Vermietung sei die objektive Ertragsfähigkeit nicht maßgeblich, sondern genüge die Gesamtüberschusserzielungsabsicht unter der Voraussetzung eines unternehmerischen, betriebswirtschaftlichen Handelns…
…in Doralt, EStG8, § 2 Tz 500) der übliche Kalkulationszeitraum rund 20 Jahre beträgt. Die ausdrückliche Normierung von konkreten, aber unterschiedlichen maßgeblichen Zeiträumen für "große" und "kleine" Vermietung durch § 2 Abs 3 und 4 LiebhVO idF BGBl II 1997/358 ist auf den ggstdl Fall - wie…
…Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juni 2005) dazu aus, dass gegenständlichenfalls für die Beurteilung des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein "Kalkulationszeitraum von höchstens 35 Jahren" zur Erzielung eines Gesamtüberschusses zum Tragen komme (bei vor dem 14. November 1997 begonnenen Betätigungen - laut LRL 1997 Pkt.1.3). Aus der…
…der Einkunftsquelleneigenschaft habe zunächst auf Basis der vom Bw. erstellten Plan- bzw. Kalkulationsrechnung, welche eindeutig innerhalb des üblichen Kalkulationszeitraumes einen Gesamtüberschuss ausweise, zu erfolgen. Erst dann könne auf Grund der Entwicklung der tatsächlichen Werte untersucht werden, ob für die einzelnen Verlustjahre jeweils noch die Absicht…
…Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Gemäß § 6 Liebhabereiverordnung 1993, BGBl. Nr. 33/1993, kann Liebhaberei…
…so ausdrücklich RAUSCHER/GRÜBLER, Liebhaberei Rz. 407) zu prüfen, ob die Vermietungstätigkeit zu Betätigungsbeginn objektiv geeignet war, im üblichen Kalkulationszeitraum einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Treten Verluste auf, so ist im zweiten Schritt im Zuge einer "Kriterienprüfung" unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 LVO zu beurteilen…
…Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Gebäudeüberlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubarer Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Doralt führt dazu im Kommentar zum EStG 1988, 8. Auflage, unter…
…07 €) erzielt. Dennoch wurde diese Vermietungstätigkeit vom Finanzamt zunächst steuerlich anerkannt. Denn der Berufungswerber hatte eine Prognoseerklärung über einen Kalkulationszeitraum von 36 Jahren (1995 bis 2030) vorgelegt, die nach 32 Jahren einen positiven Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten auswies. Diese positive Prognose begründete…
…zur Gänze unter § 1 Abs. 1 LVO falle. Auf Grund des Anschaffungszeitpunktes und dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben sei nach Punkt 1.3.2 des Liebhabereidurchführungserlasses weiterhin auf einen Kalkulationszeitraum von 35 Jahren abzustellen, wobei es unstatthaft sei, einzelne Wohnungen herauszugreifen, da Beurteilungseinheit das gesamte…
…denn es steht außer Zweifel, dass das Gesamtergebnis am Ende des Kalkulationszeitraumes von zwanzig Jahren klar negativ sein wird. Damit allein kann allerdings noch nicht Liebhaberei unterstellt werden: wird die Prognose nur aufgrund unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse verfehlt, so spricht dies gegen die Annahme von…
3.1.1.2 Ausländische Einkünfte Rz 353: Auf Grund des in § 7 Abs. 2 KStG 1988 verankerten Welteinkommensprinzips sind ausländische Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft grundsätzlich in die Einkommensermittlung miteinzubeziehen. Der Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen solcher Einkünfte dienen einerseits Maßnahmen gemäß § 48 BAO, § 48 BAOdie…
24.2.426.2.4 Liquidationszeitraum Rz 1431: Der Einkommensermittlungszeitraum weicht nach § 19 Abs. 3 KStG 1988 vom normalen Besteuerungszeitraum ab. Durch die Auflösung stiller Reserven anlässlich der Aufgabe tritt nämlich eine steuererhöhende Wirkung (Besteuerungsspitze) ein, die insoweit entschärft wird, als § 19 KStG 1988 eine…
…und kleine Vermietung künftig gleich behandelt werden, nach ersten Aussagen aus dem BMF sei damit zu rechnen, dass in Hinkunft ein einheitlicher Kalkulationszeitraum von etwa 20 Jahren gelten werde. Prognostisch sei ein AfA-Satz von 2 % angesetzt und unterstellt worden, dass aktivierungspflichtige Instandhaltungen (sic) jeweils…
…dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Unter Gesamtgewinn ist gemäß § 3 Abs. 1 LVO I der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. ... Der "übliche Kalkulationszeitraum" hat vor dem 14. November 1997 begonnen…
…eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 bleiben. Es bleibt somit bei einem Kalkulationszeitraum von höchstens 35 Jahren. Sollten Sie jedoch zur Auffassung gelangen, dass die Vermietung unseres Mandanten schon vor der Novelle zur L-VO unter § 1 Abs. 2 Z 3 zu subsumieren…
4.5.2. Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO Rz 89: Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit ist eine Zeitspanne zu verstehen, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles…