…aber auch als faktischer Geschäftsführer von Firmen, bei denen er offiziell nicht aufgetreten sei. Bei dem italienischen Unternehmen "AXA" mit Adresse in ltalien (XXXI) handelte es sich um eine Scheinfirma, die von ihm betrieben werde und ihm zuzurechnen sei. Im Zuge von Kontrollen durch die…
…inklusive Strafen und Zinsen. Der gegenwärtige Stand ist "keinerlei Zahlung geleistet" (siehe Anhang 10). f) Zur Frage eines Schriftverkehrs mit der zuständigen Stelle des INPS (=lnstituto Nazionale della Previdenza Sociale = italienische Sozialversicherungsanstalt) für die Gemeinde XXXI (Verona), nämlich der Agenzia di Caprino Veronese: Aus…
…Belastet wird er jedoch durch eine drückende Schuldenlast; ebenso steht einer geordneten zukünftigen wirtschaftlichen Existenz noch der (vollständige) Vollzug der offenen italienischen und österreichischen Freiheitsstrafen entgegen, weshalb der obige Wert entsprechend abzumildern war. In gesamthafter Abwägung alle Umstände erweist sich somit eine Geldstrafe von €…
…sich bei der Bw. um eine Scheinfirma handle, die von R.L. und seiner Lebensgefährtin nur zu dem Zweck gegründet worden sei, um Mengenunterschiede zw. dem buchhalterischen Lager und dem reellen Lager auszugleichen. Die Bw. hätte sowohl als Lieferant der italienischen Scheingesellschaften, als auch als…
…weil die Bf als Scheinfirma qualifiziert worden sei. Nachdem unterpreisig fakturiert worden sei, die Autos nie in Österreich gewesen seien und es keinen Firmensitz gegeben habe, seien die Aktivitäten als Teil eines Umsatzsteuerbetrugskarussells qualifiziert worden. Nach Meinung der APin sei der italienische Staat um die…
…B. unterfertigt. In der Niederschrift über die Prüfung vom 23.03.2007 wurde folgende Feststellung getroffen: "Tz 1 Da es sich bei der ggstdl Firma um eine Scheinfirma handelt, die über keine Büroräumlichkeiten sondern nur über eine Postübernahmestelle und auch über keine aufrechte Gewerbeanmeldung verfügt…
…um die Ware über "Missing Traders" wieder auf den italienischen Markt gelangen zu lassen. Die genannte […] benutzte für diese Tätigkeit verschiedene Gesellschaften. Eine dieser Gesellschaften war die Fa. M*** SRL, die als Scheinfirma für die Rechnungsausstellung zwischen einer österreichischen Firma und dem wirklichen Endabnehmer…
…und Erwerbe vorzutäuschen. Tatsächliche Lieferungen von und nach Italien habe es zu keiner Zeit gegeben " was im Wege der Amtshilfe von der italienischen Finanzpolizei bestätigt wurde, welche feststellte, dass es sich bei der angeblichen Abnehmerfirma "A.d.R." um eine Scheinfirma des R.L. handelt…
…dann geprüft und die entsprechenden UID-Nrn.-Abfragen getätigt, die allesamt die Auskunft nicht gültig ergeben haben. Dann wurden auch offizielle Ansuchen an die italienischen Finanzbehörden gestellt und wir haben zurückbekommen die Bestätigung, dass es sich bei allen Abnehmern um Scheinfirmen, um Missing Trader, handle…
…dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist. Konkret geht es um die Italienische Regelung des Art. 25 und 39 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik über die Einführung und…
…Firmen (FaIE. - italienische Firma) unterlassene Überprüfung des ausländischen Sitzes bzw. des Feststellens des Ortes der Geschäftsleitung trotz anzuerkennender Dienstleistungsfreiheit). -mehrfache Inanspruchnahme von Arbeitnehmern über Vermittlung von Kontaktpersonen , wobei die dahinter stehenden Scheinfirmen nicht näher überprüft wurden. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die abgabepflichtige…
…Verkürzung der Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet verursacht worden sei. Die Firma habe keine Gewerbeberechtigung für den KFZ Handel und keinen Sitz in Österreich besessen, daher sei sie als Scheinfirma zu qualifizieren. Die Kraftfahrzeuge seien nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt gewesen, daher sei der Vorsteuerabzug zu verwehren.…
…habe. Aber selbst wenn ein Eigengeschäft von Herrn Robert L vorläge, sei aus den Unterlagen erkennbar, dass die in Italien angesiedelte Agenzia... (Agenzia...) des Herrn Robert L eine reine Scheinfirma gewesen sei, die nur zur Vorspiegelung von ig. Lieferungen gedient habe. Gemäß § 3 Abs. 7…
…den Geschäftsführer angehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Bf. nicht immer auf Scheinfirmen treffe, also sicherzustellen, dass die Ansprechpartner auch tatsächlich die Funktion des Abnehmers bekleideten bzw dass es sich nicht um ein „vorgeschobenes Konstrukt“ handle. Auch anlässlich der Niederschrift vom 7. Juni 2010…
…Nutzfahrzeugen und Booten aller Art“ umschrieben. 1.3. Nachdem die CL-GmbH (laut Auskunft ihres Geschäftsführers) bei zwei Umsatzsteuerprüfungen auf die Problematik der Belieferung von Scheinfirmen hingewiesen wurde, stellte sie die Verkäufe an italienische Firmen ein und belieferte ab dem 2. Quartal 2003 die Beschwerdeführerin…
…zugeordnet sein muss (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 430). Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde der Italienischen Republik festgestellt, dass es sich bei dem Einzelunternehmen „XY. “ um einen „missing trader“ handelt, eine Scheinfirma, die nur zum Zwecke der Steuerhinterziehung existiert, und welche zahlreiche innergemeinschaftliche…
…mit einem Betrag von 2.141.288,45 DM transportversichert worden. Nach der am 14. Juni 2000 erfolgten Besichtigung der Waren sei die Abholung derselben durch die italienische Frächterfirma Z vereinbart worden, wobei letztgenanntes Unternehmen anstatt der notwendigen drei LKW nur zwei LKW geschickt habe…
…B-GmbH steuerlich vertreten gewesen sei und ihren steuerlichen Pflichten daher nachkommen könne. Auch diese könne als Indiz dafür gewertet werden, dass die B-GmbH keine "Scheinfirma" sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die B-GmbH die in den von ihr ausgestellten Rechnungen ausgewiesene…
Hat eine italienische Kapitalgesellschaft eine (echte) stille Beteiligung an einer österreichischen GmbH erworben, dann unterliegen die Gewinnzuweisungen an den italienischen Partner gemäß Artikel 7 Abs. 8 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der vollen österreichischen Besteuerung. Ziel und Zweck der in Artikel 7 Abs. 8 enthaltenen Regelung…
…nach österreichischem Recht (unter Abzug der gennanten Aufwendungen) ermittelten Italien-Einkünfte in die inländische Besteuerungsgrundlage einbezogen werden. Allerdings werden bei der Höchstbetragsberechnung für die Anrechnung der italienischen Steuern nicht die in Italien besteuerten Mieteinnahmen, sondern die nach österreichischem Recht ermittelten Netto-Mieteinkünfte anzusetzen sein. 05…