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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101050/2013

Entfall der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Vorliegen von "wissen müssen"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101050/2013vom 05.03.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Steuerpflichtiger ist verpflichtet auf substanzielle Vorbringen von Abgabenbehörden, die auf einen möglichen Missbrauch, eine Steuerhinterziehung oder einen Karussellbetrug hinweisen, entsprechend zu reagieren. Wenn er diese Vorbringen als unbedeutend abtut, nimmt er in Kauf mit seinem Unternehmen in Betrugsszenarien einbezogen zu werden. Da die MWSt-SystRL gerade solches verhindern will, riskiert er damit die Steuerfreiheit seiner Umsätze.
Wer die in Art 7 Abs 4 BMR verankerte Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns verletzt, muss damit rechnen, dass die ig Lieferung steuerpflichtig wird. Die Vorlage der UID des Abnehmers kann die zu ziehenden steuerlichen Konsequenzen nicht verhindern, weil die Neutralität der Mehrwertsteuer und der Grundsatz des Vertrauensschutzes den bezeichneten Maßnahmen nicht entgegenstehen (EuGH 7.12.2010, C-285/09, Rs "R", Rn 54) und die Konsequenzen des "wissen müssens" durch die bloße Einhaltung formaler Voraussetzungen nationaler Vorschriften nicht beseitigt werden können (EuGH 18.12.2014, C-131/13).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache PT, vom 6. April 2012, vertreten durch DRM, gegen die Bescheide des FA L vom 7. März 2012, betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 1/2011, 2/2011, 3/2011 und 4-6/2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzungsbescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und Abgaben betragen (1) Umsatzsteuer 1/2011 | Bemessungsgrundlage | Abgabe | | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 1/2011 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 1.221.430,71 € | | | | Steuerpflichtige Lieferungen Art 19 | 1.221.430,71 € | x 20% | 244.286,14 € 47,00 € | | Summe USt Summe ErwerbSt Vorsteuer Vorsteuer ig E. Vorsteuer Art 19 | | | 244.333,14 € 240.440,69 € -1.765,76 € -240.440,69 € -47,00 € | Zahllast in € | 242.520,38 € (2) Umsatzsteuer 2/2011 | Bemessungsgrundlage | Abgabe | | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2/2011 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 695.708,57 € | | | | Steuerpflichtige Lieferungen Art 19 | 695.708,57 € | x 20% | 139.141,71 € 5,01 € | | Summe USt Summe ErwerbSt Vorsteuer Vorsteuer ig E. Vorsteuer Art 19 | | | 139.146,72 € 251.899,21 € -2.420,04 € -251.899,21 € -5,01 € | Zahllast in € | 136.721,67 € (3) Umsatzsteuer 3/2011 | Bemessungsgrundlage | Abgabe | | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 3/2011 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 785.259,82€ | | | | Steuerpflichtige Lieferungen | 785.259,82 € | x 20% | 157.051,96€ | | Summe USt Summe ErwerbSt Vorsteuer Vorsteuer ig E. Vorsteuer Art 19 | | | 157.051,96 € 121.876,49 € -1.363,77 € -121.876,49 € -0,00 € | Zahllast in € | 155.688,19 € (4) Umsatzsteuer 4-6/2011 | Bemessungsgrundlage | Abgabe | | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 4-6/2011 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 71.134,00 € | | | | Steuerpflichtige Lieferungen Art 19 | 71.134,00 € | x 20% | 14.226,89 € 74,75 € | | Summe USt Summe ErwerbSt Vorsteuer Vorsteuer ig E. Vorsteuer Art 19 | | | 14.301,64 € 513.843,59 € -3.203,11 € -513.843,59 € -74,75 € | Zahllast in € | 11.023,78 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil des Spruches. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe A. Im Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt 1. Anlässlich einer Betriebsprüfung (BP) bei der Bf. wurde folgendes festgestellt (Besprechungsprogramm vom 16. Dezember 2011): a. Die Bf. sei am 25. Mai 2007 gegründet worden (der jetzige Name bestehe seit Dezember 2010). Handelsrechtliche Geschäftsführer seien DH und BH. Gegenstand des Unternehmens sei die Überlassung von Arbeitskräften, Personalleasing und Handel mit Waren aller Art. Anlässlich der Umbenennung im Dezember 2010 sei der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert worden, dass der Geschäftszweig Arbeitskräfteüberlassung in Ausübung des Handelsgewerbes geändert worden sei. b. Umsatzsteuervoranmeldungen seien bis August 2011 eingereicht worden. Mit Beschluss des LG vom 27. Oktober 2011 sei über das Vermögen der Bf. der Konkurs eröffnet worden. Das Unternehmen sei geschlossen worden. c. Den Großteil (nahezu 100%) des Umsatzes habe die Bf. mit dem Handel von Computerteilen bzw. Spielkonsolen erwirtschaftet. Die Lieferungen dieser Computerteile (CPU) bzw der Spielkonsolen (Nintendo, Sony Playstation) seien nahezu ausschließlich ins Ausland (EU-Raum) erfolgt, wobei die Ware wiederum fast ausschließlich im Ausland (EU-Raum) eingekauft worden sei. d. Seit Beginn der Tätigkeit der Bf. sei das zuständige Finanzamt mit Anfragen (gemäß Art 5 der VO (EG) Nr. 1798/2003) ausländischer Finanzbehörden konfrontiert worden, wonach Abnehmer der Bf. nicht existierten, also sogenannte Missing Trader darstellten, welche den steuerlichen Verpflichtungen in den jeweiligen Bestimmungsländern nicht nachkämen und nur für einen Umsatzsteuerbetrug in der Lieferantenkette installiert worden seien oder dass der angebliche Leistungsempfänger die Bf. nicht kenne und den Warenempfang bestreite. Nach der Häufung solcher Anfragen sei die Bf. im Jahr 2009 in das „Europäische Netzwerk Karussellbetrugsbekämpfung – Eurocanet“ (nunmehr Eurofisc) aufgenommen worden. In diesem länderübergreifenden System würden Lieferungen von Unternehmungen erfasst, welche im Verdacht stünden, an Missing Trader zu liefern oder selbst als Conduit-Unternehmen aufzutreten und dadurch (bewusst oder unbewusst) Teil eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsnetzes zu sein. Von der Bf. seien seither monatlich die ig Erwerbe und die ig Lieferungen erfasst und entsprechend dem obigen System an die Mitgliedstaaten weitergeleitet worden, um so schnell wie möglich Missing Trader ausfindig zu machen. e. Der Großteil der erwirtschafteten Entgelte stellte steuerfreie ig Lieferungen dar. Diesen Lieferungen gingen nahezu 100% ig Erwerbe voraus. CPU würden nach Österreich verbracht, um sie anschließend wieder steuerfrei in Mitgliedstaaten zu liefern. Der Ablauf dieses Teilehandels gestalte sich wie folgt: - Ig Erwerb und Lieferung der Ware immer in ein Lager eines Lagerhalters bzw Spediteurs. Dabei sei nie ersichtlich, wo die Ware letztlich verbleibe bzw an wen die Ware letztlich verkauft werde, dies werde auch nicht hinterfragt. - Die ausländischen Abnehmer würden immer per Internet akquiriert. Man lerne die Abnehmer über eine Internetplattform kennen oder diese würden sich bei der Bf. mittels Mail als zukünftige Kunden vorstellen und übermittelten entsprechende Unterlagen, welche ihre tatsächliche Existenz untermauern sollten, dh. Unterlagen, die für die steuerfreie Lieferung benötigt würden (Firmenbuchauszug, UID-Nr.- Auszug, Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers). - Die meisten ausländischen Abnehmer seien Missing Trader. An diese werde fakturiert, bis zur Feststellung, dass es sich um Scheinunternehmen handle und bis zur anschließenden Streichung der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Mittlerweile habe sich schon der nächste Abnehmer mittels Vorstellungsmail angeboten. Bisher habe man 17 Unternehmen (Abkürzung 17U) als Missing Trader in diesem Zusammenhang identifiziert, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, nur Scheinunternehmen seien oder nur mehr als „UID-Hülse“ (Betriebsaufgabe, Firmensitzverlagerung) aufrecht gewesen seien. Allerdings seien die Kriterien der VO zu Art 7 (401/96) bei diesen ig Lieferungen erfüllt gewesen. Von jedem neuen Abnehmer sei ein Firmenbuchauszug bzw ein Registerauszug abverlangt und eine Überprüfung der UID-Stufe 2 vorgenommen worden. Zum Nachweis der ig Lieferung seien Transportpapiere vorgelegt bzw der Zahlungsverkehr mit den Kunden dokumentiert worden. Auch den Mailverkehr (Bestellung, Transportauftrag) habe man zum Beweis vorgelegt, dass die Ware tatsächlich ins Mitgliedsland transportiert worden sei. f. Der Geschäftsführer der Bf. sei mehrmals niederschriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Mehrzahl der ig Lieferungen der Bf. in einer Betrugskette ende (zB Niederschrift vom 28. Juli 2009). Auch in der Niederschrift vom 7. Juni 2010 sei dem Geschäftsführer mitgeteilt worden, dass ca. 2/3 des Umsatzes der Bf. an Unternehmen gehen würden, welche nicht existierten. In der Niederschrift vom 1. Februar 2011 sei DH mitgeteilt worden, dass Auskunftsersuchen des Finanzamtes gemäß Art 5 der VO 1798/2003 an die einzelnen Mitgliedstaaten ergeben hätten, dass Lieferungen der Bf. an reale Unternehmen von diesen an die gleichen Missing Traders weitergeliefert worden seien, an welche in diesem Zeitraum auch die Bf. geliefert habe. Man habe den Geschäftsführer angehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Bf. nicht immer auf Scheinfirmen treffe, also sicherzustellen, dass die Ansprechpartner auch tatsächlich die Funktion des Abnehmers bekleideten bzw dass es sich nicht um ein „vorgeschobenes Konstrukt“ handle. Auch anlässlich der Niederschrift vom 7. Juni 2010 sei DH gefragt worden, welche zusätzlichen Vorkehrungen er getroffen habe, um nicht weiterhin an kriminelle Unternehmungen zu gelangen. Auch in der Niederschrift vom 1. Februar 2011 habe man dies Herrn DH gefragt, die Antwort sei gewesen: Keine. In der Niederschrift vom 1. Februar 2011 habe man dem Geschäftsführer mitgeteilt, das Finanzamt müsse davon ausgehen, dass DH es durch die mangelnde Überprüfung der Geschäftspartner dulde, dass die ig Lieferungen der Bf. im Bestimmungsland nicht korrekt versteuert würden. In der Niederschrift vom 7. Juni 2010 sei wiederholt auch auf die Möglichkeit von „KSV-Abfragen“ hingewiesen worden, welche dienlich sein könnten, nicht existente Unternehmungen von vorneherein ausfindig zu machen. Die Bf. habe aber keine „KSV-Abfragen“ betreffend der ausländischen Neukunden durchgeführt. Im Zuge von Arbeitskräfteüberlassungen habe die Bf. aber sehr wohl „KSV-Abfragen“ von inländischen Leistungsempfängern vorgenommen. Im gegenständlich strittigen Fall habe sich die Bf. aber mit dem Abverlangen von Firmenbuchauszügen und der UID-Gültigkeit zufrieden gegeben. g. Lieferung an NDF: In der Niederschrift vom 1. Februar 2011 sei bezüglich der Ungewöhnlichkeiten im Zusammenhang mit der Firma NDF ausgeführt worden, dass bei dem Vorstellungsmail als Neukunde ein anderer E-Mail-Account angegeben worden sei, als die Senderadresse. Außerdem habe die angegebene Homepage nicht funktioniert und der Verfasser des Vorstellungsmails habe den gleichen Grammatikfehler im Englischen begangen, wie jener bei einer anderen Firma (UD). Grundsätzlich müsse sich ein gewissenhafter Geschäftsführer auch Gedanken machen, warum sich sämtliche Neukunden, egal ob Franzosen, Polen, Deutsche, Italiener, Cyprioten, Dänen usw., die Ware immer in die gleichen Lager liefern lassen würden. Die Bf. hätte genauere Überlegungen anstellen müssen, da sie von der Finanzverwaltung jahrelang darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie laufend auf nichtexistente Gesellschaften treffe. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur besseren Überprüfung der Abnehmer habe der Geschäftsführer es unterlassen, eine gewissenhafte Prüfung vorzunehmen, vielmehr entstehe der Eindruck, dass Unterlagen (Firmenbuchauszug, Gültigkeit der UID-Nr.) nur für die Finanzverwaltung angefordert würden und man sich mit den übermittelten Unterlagen nicht auseinandergesetzt habe. Im Jahr 2010 seien für ca. 2,7 Millionen Euro und 2011 für ca. 3,5 Millionen Euro steuerfreie Umsätze (ig Lieferungen) an die Firma NDF laut MIAS erklärt worden. In der Niederschrift vom 14. Dezember 2011 habe DH angegeben, dass er eine Kreditversicherungsabfrage über die NDF gemacht habe und diese Firma mit 100.000,00 Euro versichert gewesen sei. Darüber hinaus liege auch noch eine gültige UID-Nr. der Firma NDF vor. h. Prüferfeststellung: (1) Eine Kreditschutzverband-Anfrage durch den Prüfer habe ergeben, dass die Firma NDF die Tätigkeit im Oktober 2010 beendet habe. Deren Geschäftsbereich sei gewesen „fruits et legumes“ (Gemüsehandel). Das Aufgabedatum sei aus dem vom KSV übermittelten Firmenbuchauszug ersichtlich. (2) Eine einfache Internetrecherche im (teilweise) kostenlos zugänglichen französischen Handelsregister habe folgendes Ergebnis gebracht: Company deregistered on 12/10/2010. (3) Vom Prüfer seien auch Auskunftsersuchen gemäß Art 5 der VO 1798/03 an die französische Finanzbehörde gestellt worden, mit dem Ersuchen, festzustellen, ob die Warenlieferungen an die Firma NDF ordnungsgemäß versteuert worden seien und an wen die Ware weitergeliefert worden sei, um die weitere Lieferkette zu erfahren. Von den französischen Finanzbehörden sei sofort eine Überprüfung des Unternehmens durchgeführt worden. Es habe jedoch keine Ansprechperson der Firma NDF ausfindig gemacht werden können. Unter den in Frankreich vorhandenen Unterlagen (Buchhaltung, Kontoauszüge) habe man keinen einzigen Hinweis auf die Firma der Bf. finden können. Die französischen Behörden hätten keine Lieferungen an die NDF bestätigen oder bekanntgeben können, an wen die Lieferung erfolgt sei bzw an wen weitergeliefert worden sei. Es sei kein Eingangsumsatz in Frankreich versteuert worden. (4) Zu den Aussagen des Geschäftsführers, wonach die NDF noch immer eine gültige UID-Nr. habe und auch beim Inkassobüro nachgefragt worden sei, sei zu sagen, dass nach herrschender Literaturmeinung eine bloße Abfrage von UID- und Firmenbuchdaten nicht genüge, um Verdachtsmomente zu zerstreuen. Dies schon deshalb, weil jede Firma die Mehrwertsteuerbetrügereien begehen wolle, die formalen Voraussetzungen erfülle, um nicht ertappt zu werden. Eine UID-Nummer bedeute nicht, dass die Firma auch Umsätze beim Finanzamt erkläre. Eine besondere Wertigkeit von Abfragen und Auskünften bei Inkassobüros und Kreditversicherern sei nicht gegeben, weil es – auch im Rahmen der Geschäfte der Bf. – Beispiele gebe, wo nicht existente Firmen versichert gewesen seien (so die Firma DNT). (5) Im Urteil vom 7.10.2010, C-285/09, R, führe der EuGH aus: Wenn eine ig Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden habe, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert habe, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, so könne der Ausgangsmitgliedstaat der ig Lieferung die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen. Der Geschäftsführer der Bf. habe durch die nicht sorgsam durchgeführte „Überprüfung“ der Geschäftspartner bewusst eine Nichtversteuerung der Lieferungen im Bestimmungsland geduldet. In Anlehnung an den EuGH (C-285/09) werde die Mehrwertsteuerbefreiung für die Umsätze ab Januar 2011 an die Firma NDF versagt und mit 20% Umsatzsteuer belegt. (6) Zahlenmäßige Darstellung: | Zeitraum | bisher | nach BP | Januar 2011 | 1.458.697,00 | 0,00 | Februar 2011 | 828.297,00 | 0,00 | März 2011 | 1.055.970,00 | 120.960,00 | April 2011 | 239.100,00 | 312.230,00 | Mai 2011 | 1.363.699,00 | 1.246.699,00 | Juni 2011 | 1.362.700,00 | 1.342.040,00 i. Am 25. Januar 2012 wurde der BP-Bericht erstellt. 2. Gegen die aufgrund der BP ergangenen Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1/2011, 2/2011, 3/2011 und 4-6/2011, wurde von der Bf. am 6. April 2012 Berufung eingelegt. a. Die Berufung richte sich gegen die Aberkennung der Umsatzsteuerfreiheit von ig Lieferungen im Umfang von insgesamt 3.286.535,00 € und damit eine Vorschreibung von 657.307,00 €. Beantragt werde, die angeführten Bescheide aufzuheben und die ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldungen in Geltung zu belassen. Übersicht: | | UVA 1/2011 | UVA 2/2011 | UVA3/2011 | UVA 4-6/2011 | Steuerpflichtige Umsätze lt. BP | 1.464.546,96 | 833.758,07 | 941.094, 82 | 81.889,56 | Differenz lt. BP Summe 3.286.535,00 € | 1.458.697,50 | 828.297,00 | 935.010,00 | 64.530,50 | Steuerpflichtige Umsätze lt. Berufung | 5.849,46 | 5.461,07 | 6.084,82 | 17.359,06 | Umsatzsteuer | 1.169,89 | 1.092,21 | 1.216,96 | 3.471,81 | Umsatzsteuer ig Erwerbe | 240.440,69 | 251.899,21 | 121.876,49 | 513.843,59 | Vorsteuer aus ig Erwerb | -240.440,69 | -251.899,21 | -121.876,49 | -513.843,59 | Steuerschuld gemäß § 19 | 47,00 | 5,01 | | 74,75 | Vorsteuer gemäß § 19 | -47,00 | -5,01 | | -74,75 | Vorsteuer | 1.765,76 | 2.420,04 | 1.363,77 | 3.203,11 | Überschuss | 595,87 | 1.327,83 | 146,81 | -268,70 | Umsatzsteuer auf Differenz lt. BP Summe 657.307,00 € | 291.739,50 | 165.659,40 | 187.002,00 | 12.906,10 b. Die BP stelle in der Niederschrift fest, dass die Bf. 2009 in das Europäische Netzwerk zur Karussellbetrugsbekämpfung aufgenommen worden sei. Man glaube es nicht, dass das im österreichischen UStG unter Art 28 normierte System der UID in den übrigen Mitgliedstaaten der EU nicht funktioniere, obwohl es die Art 213 ff der MWSt-SystRL zur Grundlage habe. Das System der USt-Identifikationsnummer finde sich in sämtlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (MS) der EU. Die Finanzverwaltungen der MS hätten es in der Hand, die UID-Nummer für ungültig zu erklären, wodurch ein Conduitunternehmen nicht mehr steuerfrei im Rahmen einer ig Lieferung beliefert werden könnte. Die von der BP bezeichnete Firma NDF habe ohne Unterbrechung seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit der Bf. bis 31. März 2012 eine gültige UID-Nummer. Diese Tatsache verleite die Firma anzunehmen, dass die Behauptungen der Behörde nicht richtig seien. Es gebe keine bessere Beweismethode als die UID-Nummer. c. Im Besprechungsprogramm der BP werde festgehalten, dass bei allen ig Lieferungen die Kriterien der VO zu Art 7 UStG erfüllt seien. Eine ig Lieferung liege vor, wenn die in der VO angeführten Voraussetzungen vorlägen. In Art 7 Abs 4 UStG werde angeführt: „Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Ergänzung zu Art 7 sei die vorzitierte VO erlassen worden, worin der Buchnachweis bestimmt werde, der laut Aussage der BP lückenlos geführt worden sei. Damit habe die Bf. die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie ig Lieferung an die NDF vollständig erbracht. d. Seitens der BP behaupte man, dass man im Zuge von Betriebsprüfungen und Umsatzsteuernachschauen den Geschäftsführer der Bf. mehrmals niederschriftlich darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Mehrzahl der ig Lieferungen der Bf. in einer Betrugskette steckten. Man habe auch mitgeteilt, dass der Geschäftsführer die Nichtversteuerung durch mangelhafte Überprüfung dulde. Dies sei eine Leeraussage, weil es der österreichischen Abgabenverwaltung ja offenstehe, die Gültigkeit der französischen UID-Nummer der NDF für ungültig erklären zu lassen, bzw dies im Rahmen der Amtshilfe zu veranlassen. Dann hätte sich die weitere steuerfreie Belieferung von selbst aufgehört, weil dann eben die gesetzlichen Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie ig Lieferung nicht vorgelegen wären. e. Die Bf. habe vor Aufnahme jeder Geschäftstätigkeit als Folge der Hinweise durch die BP für jeden Geschäftspartner eine Datensammlung angelegt, bestehend aus - Firmenbuchauszug oder vergleichbarer Identitätsnachweis - Abfrage UID-Nummer Stufe zwei - Kopie des Reisepasses/Lichtbildausweis des Geschäftsführers - Hinterfragung der Gewerbeberechtigung - Geschäftspapiere - Abfrage bei Auskunfteien. Diese Unterlagen seien der BP lückenlos vorgelegt worden und auch bekannt. Aus diesen Unterlagen sei nie hervorgegangen, dass die NDF direkt Abgaben hinterziehe. Die Hinweise der BP seien immer erst im Nachhinein gegeben worden, wenn an den durchgeführten Geschäften nichts mehr habe geändert werden können. Im Übrigen seien die Forderungen an die NDF direkt versichert gewesen. Ein Versicherer prüfe sehr wohl die zu versichernde Sache, sodass auch dadurch der Beweis dafür vorliege, dass es diesen Kunden gegeben habe und noch immer gebe. f. Es gebe keinen Zweifel darüber, dass eine ig Lieferung nicht umsatzsteuerfrei erfolgen könne, wenn eine gültige UID-Nummer nicht vorliege. Daher müsse der Rechtsunterworfene andererseits davon ausgehen können, dass bei Vorliegen eines vollständigen Buchnachweises im Sinne der VO 401/1996 zu Art 7 UStG Umsatzsteuerfreiheit gegeben sei. Andernfalls könne das europäische Umsatzsteuersystem nicht existieren. Es wäre sogar das Prinzip des „freien Warenverkehrs“ gefährdet und nur deswegen, weil dem staatstragenden Prinzip der Gültigkeit einer UID-Nummer Zweifel entgegengebracht würden und das durch ein Organ des Staates. g. Die BP führe für die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit der Lieferungen an NDF das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09, Rs "R", an. Dabei werde der Schlusssatz des Urteils falsch interpretiert. Der wahre Inhalt des zitierten Urteils des EuGH sei der, dass bei vorsätzlicher Verschleierung des wahren Warenerwerbes einer ig Lieferung die Steuerfreiheit versagt werden könne. Im Zuge der BP sei jedoch nicht im Ansatz die Behauptung aufgestellt worden, geschweige denn ein Beweis dafür erbracht worden, die Bf. hätte den wahren Empfänger der Lieferungen direkt verschleiert. h. Die Bf. habe in jedem einzelnen Fall der ig Lieferung den Buchnachweis nach Art 28 UStG lückenlos erbracht. Die Bf. habe über das gesetzliche Ausmaß hinaus weiter Informationen von Geschäftspartnern eingeholt und in keinem einzigen Fall auch nur die geringsten Verdachtsmomente ersehen können, die zur Annahme verleitet hätten , der Warenempfänger käme seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Es werde daher die Aufhebung der berufungsgegenständlichen Bescheide beantragt. i. Beantragt werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 3. Zur Berufung betreffend die USt-Festsetzungen 1-6/2011 wurde seitens der BP mit Schreiben vom 7. Mai 2012 Stellung genommen. a. Hinweise des Prüfers könnten immer erst nach der Geschäftsabwicklung erfolgen. b. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung sei mehrfach angeführt, dass seitens der BP KSV-Anfragen empfohlen worden seien. Auch sei empfohlen worden, sich bei neuen Geschäftspartnern vor Ort von einem existenten Geschäftsapparat zu überzeugen. Die Ergebnisse der Ermittlungen der Amtshilfeverfahren (über nichtexistente ausländische Warenempfänger) seien regelmäßig dem Geschäftsführer bekanntgegeben worden. c. Der Einwand, die Forderungen seien direkt versichert gewesen, sei schon bei den vorgelagerten Niederschriften zur Debatte gestanden. So seien mehrere Firmen versichert worden, obwohl es sich um „Briefkastenanschriften“ gehandelt habe. d. Zur Einhaltung der Kriterien der VO zu Art 7 UStG sei auszuführen, dass sich diese Nachweise über einen längeren Zeitraum automatisiert hätten, dh. ein Konvolut an Unterlagen entwickelt worden sei, welches in Summe einen geeigneten Liefernachweis ergebe. Gleichzeitig sei bereits zu Beginn der Tätigkeit der Geschäftsführer angehalten worden, dafür zu sorgen, dass die Geschäftspartner auch jene seien, für welche sich diese ausgeben würden, also reale Unternehmen. Dass dies entscheidend für einen Nachweis über eine ig Lieferung sei, ergebe sich nicht nur aus Art 7 UStG. 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 erfolgte durch die Bf. eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP: a. Die BP empfehle, sich bei einem neuen Geschäftspartner vor Ort über das Vorliegen eines existenten Geschäftsapparates zu überzeugen. Man möge sich einmal vor Augen führen, wie es vor sich gehe, wenn man bei einem neuen Geschäftspartner in dessen Büro komme und ihn bitte, er möge seinen Geschäftsapparat darlegen, was der wohl auf dieses Ansinnen hin sage. b. Die Empfehlung KSV-Anfragen zu tätigen sei schon deswegen nicht umgesetzt worden, weil man versucht habe, sämtliche Kundenforderungen zu versichern. Wenn eine Forderung versichert gewesen sei, habe man davon ausgehen können, dass die Versicherungsgesellschaft sehr wohl über aussagefähige Unterlagen betreffend den Geschäftskunden verfüge. Man habe daher ohne Zweifel den Kunden beliefern können. Warum man eine KSV-Abfrage hätte machen sollen, sei eigentlich nicht ersichtlich. c. Nach der Darstellung der BP müssten zusätzliche Sorgfaltsverpflichtungen eingehalten werden. Demnach hätte der Unternehmer nicht nur den Buchnachweis zu erbringen, sondern er habe auch dafür zu sorgen, dass er sichergehen könne, dass die Geschäftspartner auch diejenigen seien, für die sie sich ausgeben. Langsam müsse bei der BP die Einsicht aufkommen, dass man derartige Auflagen abseits rechtlicher Grundlagen auferlege. Die BP glaube, dass sie die Kontrollaufgaben des Finanzamtes auf den Abgabepflichtigen übertragen könne. Im Zuge der BP habe man mehrmals aufgezeigt, dass das Finanzamt es in der Hand hätte, durch Ungültigerklärung der UID jegliche ig Lieferung zu unterbinden. Warum aberkenne man den Conduit-Unternehmen nicht einfach die Gültigkeit der UID-Nummer? Die NDF gebe es laut Bp ja gar nicht (mehr) und dennoch sei auch am 17. Dezember 2012 noch bekanntgegeben worden, dass die UID-Nummer gültig sei. Die Normunterworfenen wüssten, dass sie den Buchnachweis erbringen müssten. Könne zB die Gültigkeit der UID-Nummer am Tag der Lieferung nicht bewiesen werden, sei es mit der steuerfreien ig Lieferung schon vorbei. Die BP gehe nun einen Schritt weiter und sage: Nein, auch dann, wenn sämtliche Elemente des Buchnachweises erbracht worden seien, könne nicht steuerfrei geliefert werden, wenn man keine KSV-Auskunft habe und wenn man sich nicht von der realen Existenz des Unternehmens überzeugt habe. d. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig, wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Rs Mahageben Kft und Peter David, dargelegt habe. In Rz 61 sei dort ausgeführt: Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, steuerpflichtig ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehungen vorliegen oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Nach Rz 62 sei es grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten und die Steuerhinterziehung begangen habe, Sanktionen zu verhängen. Wenn der EuGH damit ausführe, dass die Prüfung von Unregelmäßigkeiten den Finanzbehörden obliege, dann könne man annehmen, dass die französische UID-Nummer für ungültig erklärt werde bzw schon lange für ungültig hätte erklärt werden müssen. Denn welchen Sinn ergebe der Buchnachweis mit der Beweisführung über die Gültigkeit der UID-Nummer, wenn die Finanz selbst die UID-Nummer für nicht richtig oder für unbedeutend erkläre, zumal sie die Ungültigerklärung schon längst hätte bewerkstelligen können. 5. In der am 6. September 2013 ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde ergänzend folgendes ausgeführt: a. Im Arbeitsbogen des Prüfers sei das „Vorstellungsmail“ der NDF abgelegt (Datum 29. Juni 2010, 10:53 Uhr). Beigelegt sei ein undatiertes Schreiben in französischer Sprache, wo die Firma NDF ihren Geschäftsgegenstand beschreibe und die Homepageadresse bekanntgebe. Ebenso sei ein Firmenbuchauszug beigehängt (in französischer Sprache), ausgestellt am 28. September 2009. Im Zeitpunkt des Vorstellungsmails sei der Firmenbuchauszug schon fast ein Jahr alt gewesen. Im Firmenbuchauszug sei der Geschäftsgegenstand nur sehr allgemein beschrieben worden (commerce de gros et demi gros, details vente ou location de fournitures et equipements divers = Großhandel und Handel, Vermietung von/mit Stoffen und Bauteilen und verschiedenen Ausstattungen). Weitere Unterlagen (zB Identitätsnachweis des Geschäftsführers) seien dem Prüfer nicht übermittelt worden. Das Vorstellungsmail vom 29. Juni 2010 sei von MA versandt worden. In welcher Eigenschaft MA das E-Mail versandt habe, sei nicht ersichtlich. Das beigelegte undatierte Schreiben enthalte keine Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten. b. Bereits am 28. Juli 2009 sei der Geschäftsführer niederschriftlich explizit auf Betrugsketten bei seinen Auslandslieferungen hingewiesen worden. Auch am 7. Juni 2010 sei darauf hingewiesen worden, dass 2/3 des Umsatzes an Unternehmen geliefert würden, die keine gültige UID-Nummer hätten. Am 1. Februar 2011 sei der Geschäftsführer niederschriftlich auf die Ungewöhnlichkeiten bei der NDF aufmerksam gemacht worden (keine Internetrecherche möglich; keine Internethomepage; Hotmail-Endung bei zwei Lieferanten gleich, obwohl andere E-Mail-Adresse bekanntgegeben wurde; Grammatikfehler beim Vorstellungsmail bei zwei verschiedenen Firmen). Der Geschäftsführer sah in diesen Umständen – wie auch niederschriftlich bekanntgegeben – keine Ungewöhnlichkeiten. c. Am 14. Dezember 2011 sei der Geschäftsführer erneut zur NDF direkt befragt worden. Der Prüfer habe im Zuge der Befragung mitgeteilt, dass der Betrieb der NDF bereits im Oktober 2010 eingestellt worden und als Unternehmensschwerpunkt „Gemüsehandel“ angegeben sei. Seitens des Geschäftsführers sei auf diese Frage bzw die Vorhaltungen des Prüfers keine Antwort gegeben worden. Auf die Frage nach dem Ansprechpartner und wie der Geschäftsführer habe sicher sein können, dass der Ansprechpartner tatsächlich eine Funktion bei dieser Firma bekleide und nicht nur eine Firmenhülse vorgeschoben sei, sei angegeben worden, dass Frau C und Herr MA per Mail und Messenger in Kontakt getreten seien. Von Frau C habe man auch eine Reisepasskopie erhalten. Dem Prüfer habe man im Zuge der Niederschrift vom 14. Dezember 2011 keine Unterlagen vorlegen können, aus denen ersichtlich wäre, dass der Geschäftsführer ab 7. Juni 2010 in irgendeiner Weise auf die früheren Vorhalte des Betriebsprüfers reagiert hätte (zB diverse Erkundigungen im Internet, KSV-Abfragen usw.). Insbesondere wurden auch ab dem 1. Februar 2011 keine weiteren Erkundigungen über die NDF eingeholt, trotz der Hinweise des Prüfers, dass der Abnehmer höchst zweifelhaft sei. d. Seitens der Staatsanwaltschaft A sei im Jahr 2012 gegen den Geschäftsführer DH wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung nach § 370 deutscher AO ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, im Zusammenhang mit einem europaweiten „Umsatzsteuerkarussell“. Im Zuge der internationalen Rechtshilfe sei eine Hausdurchsuchung für die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des DH angeordnet worden, die von der Steuerfahndung auch durchgeführt worden sei. Daneben sei DH auch nach österreichischem Recht dringend verdächtig, die Finanzvergehen der §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 und 11 FinStrG begangen zu haben. Über den Geschäftsführer sei daher auch die Untersuchungshaft verhängt und mittlerweile wieder aufgehoben worden. e. Am 1. März 2013 sei seitens der Steuerfahndung eine Beschuldigtenvernehmung des Geschäftsführers DH erfolgt. Die Befragung zu den Geschäftspartnern und zur Gefahr von Missing Traders habe folgendes ergeben: Frage: Wie überprüfen sie ihre Geschäftspartner? Antwort: Es ist mir wichtig, dass ich alle Unterlagen meiner Geschäftspartner habe, Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, ausgefülltes Stammdatenblatt (Formular der Bf.) und Reisepass des Geschäftsführers als Identifikationsnachweis. Bei jedem Geschäftsabschluss überprüfte ich die Steuernummer (UID-Nummer) per Stufe 2. Dies erfolgte bis ca. 2011 telefonisch, danach online per Internet. Persönlich musste ich dazu nicht die Firma in Augenschein nehmen. Es reichte mir, wenn die Unterlagen komplett vorlagen. Selbst wenn ich zu jedem Geschäftspartner zu dessen Geschäftssitz geflogen wäre, ist es mir auch nicht gewiss, ob dies ein sogenannter Missing Trader wäre. Frage: Haben sie sich vor Missing Tradern geschützt? Antwort: Ich habe den Prüfer dazu befragt. Es verwundert mich, dass ich als kleiner Kaufmann die Umsatzsteuerprüfung für einen Geschäftspartner vornehmen soll, wo selbst die Finanzverwaltung es in ein bis zwei Jahren nicht geschafft hat, eine Steuernummer abzuerkennen. So besitzt zum Beispiel die NDF mit heutigem Tage eine gültige UID-Nummer, obwohl mir der Prüfer bereits in einer Einvernahme glaublich 2011 mitgeteilt hat, dass es sich um eine Betrugsfirma (Missing Trader) handelte. f. Der Betriebsprüfer habe im Jahr 2010 und 2011 im gegenständlichen Verfahren drei Auskunftsersuchen betreffend NDF an die französische Abgabenbehörde gestellt. Die Beantwortung der französischen Behörden sei am 10. Januar 2012 erfolgt (unverbindliche Übersetzung des CLO Österreich): „Dem französischen Fiskus ist es kaum möglich, auf die Anfragen der österreichischen Behörden zu reagieren. Die Überprüfung des Unternehmens NDF wurde am 27. Januar 2011 durch die Übermittlung einer Kontrollmitteilung in Bezug auf die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ins Leben gerufen. Allerdings konnte der Prüfer aufgrund der Abwesenheit einer Ansprechperson keine Prüfungshandlungen vornehmen. ….. Angesichts des besonderen Kontextes des Falles können die französischen Behörden den Kauf vom Lieferanten NDF nicht bestätigen und sind nicht in der Lage zu sagen, wer die Ware – bezüglich der Annahme, dass sie weiterverkauft wurde – erworben hat. g. Ergänzend werde angeführt, dass der Geschäftsführer DH bereits bei einem weiteren Unternehmen - der NV (UFS 6.5.2013, RV/0379-L/08) - als Mittelsmann in Bezug auf Karussellbetrügereien involviert gewesen sei. h. Der Geschäftsführer sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass seine Lieferungen bzw die Lieferungen der NDF immer wieder zu Steuerausfällen in anderen Mitgliedstaaten führten. Aus den Niederschriften vom 1. Februar 2011 und 14. Dezember 2011 ergebe sich unstrittig, dass der Geschäftsführer befragt worden sei, welche Kenntnisse er über seinen französischen Abnehmer habe. Er sei auch auf allfällige Gemeinsamkeiten in Bezug auf eine andere Firma (E-Mail-Adressen, Schreibfehler, funktionsuntüchtige Homepage) hingewiesen worden (Niederschrift vom 1. Februar 2011). Zudem sei der Unternehmensschwerpunkt des französischen Unternehmens der Gemüsehandel gewesen und nicht der Handel mit Spielkonsolen bzw Computerteilen. Diese habe auch die Tätigkeit bereits im Oktober 2010 eingestellt und sei in weiterer Folge aus dem französischen Handelsregister gelöscht worden (Niederschrift vom 14. Dezember 2011). Der Geschäftsführer habe angegeben, über keine näheren Informationen (außer das Vorstellungsmail und den Firmenbuchauszug) zu verfügen (Niederschrift vom 1. Februar 2011). Der Geschäftsführer hätte nach der eindeutigen Niederschrift vom 1. Februar 2011 sorgfältiger vorgehen und umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Abnehmers, dessen Unternehmereigenschaft sowie die damit verbundene Erwerbsteuerbarkeit im Bestimmungsland vornehmen müssen. Es könne daher im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die NDF (bzw deren Geschäftsführer) mit dem bewussten Nichtreagieren auf die Niederschriften, der Nichteinholung weiterer Auskünfte und der Fortsetzung der Lieferungen in andere Mitgliedstaaten zum Mehrwertsteuerbetrug beigetragen hat. Im Hinblick auf die Informationen zur französischen GmbH könne auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass diesem die Scheinfirmaeigenschaft nicht bekannt gewesen sei. Es sei auch vollkommen unverständlich, dass der Geschäftsführer nach der Vielzahl der Niederschriften sein Verhalten nicht geändert habe. Dass der belieferte Abnehmer höchst zweifelhaft war, musste dem Geschäftsführer spätestens am 1. Februar 2011 bewusst gewesen sein. i. Nach EuGH 7.12.2010, C-285/09, Rs „R“, könne der Ausgangsstaat einer ig Lieferung die Mehrwertsteuerbefreiung für den Umsatz versagen, wenn der Lieferer bei einer ig Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert habe, um diesem die Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen. Auch im gegenständlichen Fall seien durch die Vorgangsweise des geprüften Unternehmens die tatsächlichen Abnehmer der Waren im Dunkeln geblieben. Trotz dreier Anfragen an die französische Abgabenbehörde sei es für die französischen Behörden nicht möglich zu sagen, wo die Ware letztendlich hin geliefert worden sei, bzw wer der Erwerber der Waren gewesen sei. Der Rspr des EuGH könne in diesem Falle gefolgt und die Steuerfreiheit der ig Lieferungen versagt werden. Wer zur Hinterziehung beitrage, könne sich nicht mit Erfolg auf die Begünstigungsvorschriften des Mehrwertsteuerrechtes berufen (EuGH 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, Rs Kittel und Recolta, Rn 54; EuGH 7.12.2010, C-285/09, Rn 54). Diese Maßnahme diene der Abschreckung und der Verhinderung eines unversteuerten Letztverbrauches. j. Die Berufung auf eine gültige UID-Nummer des Abnehmers könne eine Versteuerung der ig Lieferung nicht verhindern. Das Bestätigungsverfahren nach Art 28 UStG könne nur über die Gültigkeit und die persönliche Zuordnung der ausländischen UID-Nummer Auskunft geben. Es biete aber keine Gewissheit darüber, ob der Abnehmer den Erwerb tatsächlich für sein Unternehmen tätige. Die Steuerfreiheit bleibe aber nur dann erhalten, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht habe erkennen können (Ruppe, UStG, 2005, Art 7 BMR, Rz 27-29). Auch der UFS Graz habe in seiner Entscheidung vom 23.10.2007, RV/0643-G/06, trotz gültiger UID-Nummer den Vertrauensschutz versagt und die bisher als steuerfrei behandelte ig Lieferung einer Besteuerung unterzogen. k. Auch die Versicherung der Güter könne die Versagung der Steuerfreiheit nicht verhindern. Denn bereits beim Vorstellungsmail am 29. Juni 2010 hätte dem Geschäftsführer auffallen müssen, dass nicht einmal ein aktueller Firmenbuchausdruck seines Neukunden vorliege, sondern dieser fast ein Jahr alt sei. Das undatierte Vorstellungschreiben gebe nur sehr unzureichend Auskunft darüber, was für ein Abnehmer vorliege. Der Absender MA habe keine Arbeitsplatzeigenschaft angegeben. l. Für den Geschäftsführer wäre es ein leichtes gewesen, KSV-Anfragen zu machen oder Internetrecherchen anzustellen. Spätestens ab 1. Februar 2011 hätte er Erkundigungen einholen müssen. Zumal auch der Geschäftsgegenstand eine besonders heikle Branche für Karussellbetrügereien darstelle. Die behaupteten weiteren Erkundigungen (Unterlagen von Auskunfteien, Gewerbeberechtigung sowie Lichtbildausweis des Geschäftsführers) seien bis dato weder dem Prüfer, noch der Rechtsmittelbearbeiterin vorgelegt worden. Unerklärlich sei auch, warum nicht einfach eine Konfrontation der französischen Firma mit den Recherchen des Prüfers am 1. Februar 2011 stattgefunden habe. m. Es liege somit kein Vertrauensschutz für die ig Lieferungen an die französische Firma vor. Die Versteuerung der ig Lieferung sei zu Recht erfolgt. 6. Folgende Niederschriften wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens einer rechtlichen Würdigung unterzogen (auszugsweise Wiedergabe): a. Niederschrift vom 28. Juli 2009 mit DH: Frage: Es häufen sich in letzter Zeit die Anfragen ausländischer Finanzbehörden betreffend die ig Lieferungen und die ig Erwerbe der Bf. Das heißt, dass ihre Geschäfte in anderen Mitgliedstaaten in einer Betrugskette enden oder beginnen. Diese Tatsache und die mehrmaligen Hinweise des Finanzamtes durch den Prüfer, dass eine Reihe ihrer Geschäfte in Mehrwertsteuerbetrügereien enden, bedeutet den Verlust der Vertrauensschutzregelung gemäß Art 7 Abs 4 UStG. Wie haben sie die Firma R kennengelernt, welche sich laut oa. Angaben als Missing Trader herausstellte? Antwort: Die Firma R habe ich auf der Internetplattform kennengelernt, nachdem ich dort Ware angeboten habe. Frage: Es handelt sich bei diesem Geschäft wieder um eine Lagerbewegung. Kommt es ihnen nicht komisch vor, dass ihre Ware immer nur in Lager geliefert wird. Antwort: Nein, es ist für mich nichts auffälliges, wenn Ware nur in Lager geliefert wird. b. Niederschrift vom 7. Juni 2010 mit DH: Frage: Erhebungen im In- und Ausland ergeben, dass mittlerweile bei neun Unternehmen, mit welchen die Bf. innerhalb des letzten Jahres Geschäfte getätigt hat, die UID-Nummer gestrichen wurde bzw diese nachweislich als Missing Trader eingestuft wurden. Können sie sich diese Anzahl erklären bzw warum die Bf. immer auf kriminelle Firmen trifft? Antwort: Nein, diese Firmen stellen sich bei mir per Mail vor oder der Erstkontakt erfolgt über eine Plattform. Frage: Innerhalb der letzten 12 Monate haben sie für insgesamt 6.270.000,00 € an Unternehmen geliefert, welche mittlerweile keine gültige UID-Nummer mehr besitzen. Das macht ungefähr 2/3 des Gesamtumsatzes aus. Welche zusätzlichen Vorkehrungen haben sie getroffen, um nicht an kriminelle Unternehmungen zu gelangen? Bei unserem letzten Gespräch mit dem Steuerberater haben wir eventuell KSV-Anfragen vorgeschlagen. Antwort: Ich mache Anfragen bei der Kreditschutzversicherung, so hat zB eine der belieferten Firmen 75.000,00 € Kreditschutz gehabt. Weiters informiere ich mich bei „Firmenwissen.de“. Frage: Wie gelangen sie zu den Firmen wie Firma D und Firma C. Diese Firmen sind nachweislich Betrugsfirmen. Antwort: Die beiden Firmen haben sich bei mir per Mail vorgestellt. Frage: Bekommen sie einen Hinweis, an wen sie liefern können oder sollen? Es sind nämlich immer die gleichen Firmen, welche an immer die gleichen Betrüger geraten. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass zufällig immer die gleichen österreichischen Firmen nach Auftauchen eines neuen Missing Traders sofort an diesen zu liefern anfangen. Antwort: Nein, sowohl die Lieferanten als auch die Kunden stellen sich bei mir per Mail vor, ich bekomme von niemandem einen Hinweis für einen potentiellen Abnehmer. c. Niederschrift vom 1. Februar 2011 mit DH: Frage: Gleich ist, wie in der erwähnten Niederschrift aus dem Jahr 2009, dass ausländische Finanzbehörden noch mehr Interesse an ihren Aktivitäten haben, weil ihre Geschäftspartner laut Ersuchschreiben in „MTIC fraud“ verwickelt sind. Heuer waren bzw sind bereits zwei Amtshilfeersuchen zu bearbeiten (Belgien, Italien). Frage: In der letzten Niederschrift vom Juni 2010 wurde ihnen mitgeteilt, dass laut den hier vorliegenden Unterlagen ca. zwei Drittel des Umsatzes an nicht existente Firmen bzw steuerlich nicht korrekt agierende Unternehmen gehen, meist jedoch an sogenannte Missing Traders. Auch wurden von mir Lieferungen ihrerseits an existente Unternehmen mittels Amtshilfeersuchen überprüft, dabei stellte sich heraus, dass auch diese Firmen die gleichen Missing Traders beliefern, welche in diesem Zeitraum von der Bf. beliefert wurden. Wussten sie, dass auch diese Lieferungen wieder für die gleichen Firmen bestimmt waren, an welche sie bereits lieferten? Antwort: Nein. Frage: Auf die Frage, wie sie neue Kunden aquirieren, kam immer die Antwort, dass man sich ihnen per Mail vorgestellt hat bzw sie die Kunden über eine Internetplattform kennengelernt haben. Da sie durch diese Kontaktaufnahme über die Jahre betrachtet die Missing Traders förmlich anziehen, werden sie ersucht bekannt zu geben, welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen sie getroffen haben, um nicht neuerlich an Missing Trader zu liefern? Das Finanzamt muss sonst davon ausgehen, dass sie es durch mangelnde Überprüfung der Geschäftspartner dulden, dass ihre ig Lieferungen im Bestimmungsland nicht korrekt versteuert werden. Antwort: Es wurde die Bonität der zukünftigen Kunden überprüft – zB bei Euler-Hermes. Frage: Wie sichern sie sich ab, dass die handelnde Person tatsächlich die ist, für welche sie sich ausgibt? Antwort: Ich verlange eine Kopie des Reisepasses vom Geschäftsführer der Firma. Frage: Die letzten Kundenauszüge waren die Firma ……, NDF, …. und Firma K. Welche Erkenntnis haben sie über diese Firmen gewonnen aus den übermittelten Firmendaten, welche obligatorisch versendet wurden? Antwort: Keine, ich habe wie bei jedem Geschäft die geforderten Unterlagen erhalten (Registerauszug, gültige UID-Nummer). Frage: Bei der französischen Firma (NDF) und der dänischen Firma (Firma K) fiel auf, dass bei beiden der angegebene Internetzugang nicht funktionierte, beide verwendeten als E-Mail-Adresse eine hotmail-Endung, obwohl in dem Begleitschreiben des Franzosen eine andere E-Mail-Adresse angegeben war. Interessanterweise machen sowohl die französische Firma als auch die dänische Firma den gleichen Grammatikfehler beim Vorstellungsmail („Please send me your als well“). Sehen sie in dem oben Vorgebrachten irgendetwas Ungewöhnliches? Antwort: Nein. Frage: Die Firma PL ist ein Missing Trader. Welche Vorkehrungen haben sie getroffen, damit sie bei der Firma PL nicht wieder auf einen Missing Trader stoßen? Antwort: Firmenunterlagen (Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, UID-Nummer Bestätigung, Reisepass des Geschäftsführers). Diese Unterlagen werden übermittelt, samt Mailverkehr. Frage: Welche zusätzlichen Maßnahmen wurden getroffen, um nicht auf einen Missing Trader zu treffen? Antwort: Keine d. Niederschrift vom 14. Dezember 2011 mit DH (und BH) zu Lieferungen der Bf. an NDF: Frage: In der Niederschrift vom 1. Februar 2011 angesprochene Firmen stellten sich nach einem finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren als Missing Trader heraus. Ist diese Erkenntnis für sie überraschend? Antwort: Es war zum Zeitpunkt überraschend für mich, als sie mir das gesagt haben. Frage: Seit der Niederschrift im Juli 2009 betreffend dem nicht auffindbaren Unternehmen in Italien, haben sie an 17 Unternehmen geliefert, welche sich im Nachhinein als Missing Trader herausstellten bzw den Empfang der Ware bestritten und keine Kenntnis von der Bf. hatten. Die einzelnen Firmen wurden ihnen zwar laufend mitgeteilt, jedoch ist die Anzahl trotzdem überraschend für sie? Antwort: Ja, es ist für mich überraschend. Die italienische Firma kann ich nicht zuordnen. Frage: Hinsichtlich der NDF aus Frankreich wurde von mir eine Anfrage an den KSV gestellt. Wobei der übermittelte Firmenbuchauszug zeigt, dass die NDF im Oktober 2010 den Betrieb einstellte und der Unternehmensschwerpunkt der „Gemüsehandel“ war. Auch eine Internet-Recherche im frei zugänglichen französischen Handelsregister zeigte auf, dass 2010 eine Löschung im Handelsregister erfolgte. Sie haben 2011 an dieses „Konstrukt“ in Summe Rechnungen von über 3 Millionen Euro fakturiert. Ihnen wurde mehrmals geraten, erhöhte Kontrollen hinsichtlich ihrer Abnehmer vorzunehmen. Für mich ist es nicht erkennbar, dass sie auf unsere letzte Niederschrift vom 1. Februar 2011 reagiert und die Überprüfung der Abnehmer verbessert haben. Antwort: Keine Antwort. Jedoch hat die Bf. auch als Gewerbe im Firmenbuch Personalbereitstellung gehabt. Frage: Wie hoch ist der Umsatzanteil „Personalbereitstellung“ zum Handel mit Computerteilen? Antwort: Kann ich nicht sagen. Frage: Von mir wurden Anfragen gemäß Artikel 5 der VO (EG) 1798/2003 an die französische Finanzbehörde gestellt. Diese konnten weder einen Ansprechpartner der NDF direkt ausfindig machen, noch konnte aus beschlagnahmten Unterlagen (Kontoauszüge etc.) irgendeine Verbindung zu der Bf. hergestellt werden. Können sie sich das erklären? Antwort: Nein, kann ich nicht erklären, jedoch hat die NDF mit heutigem Datum noch eine gültige UID-Nummer. Frage: Warum haben sie nicht die Abfragemöglichkeiten internationaler Wirtschaftsdienste in Anspruch genommen.? Laut den Buchhaltungsunterlagen tätigen sie auch KSV-Abfragen, warum stellten sie keine solche KSV-Anfrage über den angeblichen französischen Abnehmer NDF, mit dem die Firma alleine ein Drittel des Jahresumsatzes erzielt? Antwort: Ich habe eine Euler-Hermes-Abfrage gemacht, ob dieser Kunde dort versichert ist. Der Kunde war mit 100.000,00 Euro versichert. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass die Firma NDF eine gültige UID-Nummer hat. Frage: Warum haben sie keine KSV-Abfrage betreffend NDF gemacht? Antwort: Weil ich eine Euler-Hermes-Abfrage gemacht habe. Frage: Die Vergangenheit zeigte, dass auch nicht existente Unternehmungen bei Euler-Hermes versichert waren, also die Abfrage bei Euler-Hermes noch kein Garant ist, dass es die Firma tatsächlich gibt. Gibt es ihrerseits dazu etwas zu sagen? Antwort: Keine Antwort. Frage: Anlässlich unserer letzten Niederschrift vom 1. Februar 2011 habe ich ihnen die mir auffallenden Unregelmäßigkeiten betreffend der NDF aufgelistet (andere E-Mail-Adresse als im Vorstellungsmail, gleiche hotmail-Endung wie die dänische Firma, Internetzugang funktioniert nicht). Eine weitere leichte Überprüfung des Abnehmers wären Eigenrecherchen im Internet gewesen, zB eine Abfrage im frei zugänglichen französischen Handelsregister. Warum wurden solch einfache Kontrollen nicht durchgeführt, in Anbetracht dessen, dass sie mehrmals auf bessere Kontrollen der Abnehmer hingewiesen wurden. Antwort: Keine Antwort. Frage: Wie kam der Kontakt zu der NDF zustande, also von wem ging die Initiative aus? Antwort: Der Erstkontakt ging von der NDF aus, glaube ich. Frage: Wer war der Ansprechpartner bei der NDF und wie konnten sie sicher sein, dass dieser tatsächlich eine Funktion bei dieser Firma bekleidete und nicht eine „Firmenhülse“ vorschob? Antwort: Eine Frau C (eingetragene Geschäftsführerin) und ein Herr MA sind mit mir per Mail und Messenger in Kontakt getreten. Von Frau C habe ich eine Kopie des Reisepasses erhalten. Frage: Laut dem vorgelegten Mailverkehr zwischen ihnen und NDF ist auffallend, dass wenige Stunden nach dem Erstkontakt schon ein fast „amikaler“ Schriftverkehr (Hi …) folgte. Kannten sie MA schon länger? Antwort: Nein, MA kannte ich vorher nicht. Frage: Ist ihnen bekannt, wo die Ware letztendlich verkauft wurde bzw wissen sie, wer der tatsächliche Endabnehmer ist? Antwort: Nein, es ist mir nicht bekannt, da ich ansonsten gleich an den Kunden verkaufen könnte. 7. Anfrage an die und Antwort von den französischen Steuerbehörden:

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101050/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101050.2013
Stammnummer
104296
Gültig
05.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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