Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101050/2013
Entfall der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Vorliegen von "wissen müssen"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101050/2013vom 05.03.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a. Anfrage der österreichischen Finanzverwaltung (Auszug): In der Anlage erhalten sie Rechnungen für die Kalendermonate Januar und Februar 2011 der Bf. an die Firma NDF. Die Waren wurden laut Transportpapieren nach Deutschland in das Lager der Firma KG transportiert. Für den steuerlichen Sachverhalt ist es wichtig zu wissen, ob die NDF die Verfügungsmacht über die Waren erhalten hat, also überhaupt Lieferungen erfolgten; an wen NDF die Ware weitergeliefert hat (Rechnung); falls die Ware innerhalb Frankreichs weiterverkauft wurde, bitte um Ermittlung der Lieferantenkette bis zur steuerlichen Ausfuhr. Bitte um Übermittlung der Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungsbelege, Transportaufträge.
In der Anlage erhalten sie sämtliche Rechnungen, Transportpapiere, zu den Lieferungen 2008 bis 2010 an die NDF. Die Bf. war in der Vergangenheit in Vorsteuerkarusselle verwickelt. Laut durchgeführten Recherchen hat die NDF den Betrieb im Oktober 2010 eingestellt. Es wäre auch denkbar, dass nur der Firmenname missbraucht wurde. Bei neuen Ermittlungsergebnissen werden sie ersucht, die österreichischen Finanzbehörden zu informieren.
b. Antwort der französischen Behörden (Übersetzung):
(1) Dem französischen Fiskus ist es kaum möglich, auf die Anfragen der österreichischen Behörden zu reagieren.
(2) Die Überprüfung des Unternehmens NDF wurde am 27. Januar 2011 durch die Übermittlung einer Kontrollmitteilung in Bezug auf die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2010 ins Leben gerufen. Allerdings konnte der Prüfer aufgrund der Abwesenheit einer Ansprechperson keine Prüfungshandlungen vornehmen.
(3) Ein laufendes Gerichtsverfahren wegen Betrugs hat gezeigt, dass die tatsächliche Führung des Unternehmens durch Frau C erfolgte. Diese hat die Identität der Leiterin des Rechts offensichtlich widerrechtlich verwendet.
(4) Kein einziges Dokument wurde durch die Kriminalpolizei beschlagnahmt, das im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen den Einheiten der Bf. und der NDF steht. Kein einziges befand sich in der Buchhaltung.
(5) Die Überprüfungen der Kontoauszüge weisen keine Finanzflüsse an das Unternehmen der Bf. als vermuteter Lieferant der NDF aus, hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen.
(6) Angesichts des besonderen Kontextes des Falles können die französischen Behörden den Kauf des Unternehmens NDF vom Lieferanten Bf. nicht bestätigen und sind nicht in der Lage zu sagen, wer die Ware unter der Annahme, dass sie weiterverkauft wurde, erworben hat.
8. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Eine Ergänzung der Berufung vom 10. April 2012 werde in den nächsten zwei Wochen vorgelegt.
9. Am 11. November 2013 wurde die Berufung betreffend Festsetzung Umsatzsteuer
1-6/2011 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind am 31. Dezember 2013 anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
a. Die Bf. wurde für den 10. Februar 2015 zu einer vom Vertreter angeregten Besprechung geladen, die erkrankungsbedingt abgesagt wurde.
b. Die für den 26. Februar 2015 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf den 27. Februar 2015 verlegt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 wurde eine Ergänzung zur Beschwerde eingebracht. Die UID-Nummer der NDF sei auch im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 5. April 2012 noch gültig gewesen und auch noch im Jänner 2015, obwohl laut den Ausführungen des Betriebsprüfers die französischen Finanzbehörden mitgeteilt hätten, dass keine Ansprechperson der NDF ausfindig gemacht werden konnte. Die französischen Behörden konnten keine Lieferungen an die NDF bestätigen bzw bekannt geben, an wen die Lieferung erfolgte oder an wen weitergeliefert wurde.
Aus diesem Grund wird folgender Antrag gestellt:
Es wird daher angeregt, das Bundesfinanzgericht wolle im Rahmen einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 ff AEUV beim Europäischen Gerichtshof die Frage stellen, ob es auf die Gültigkeit einer UID-Nummer ankommt, dass der österreichische Unternehmer eine Lieferung an einen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union steuerfrei durchführen kann oder nicht.
c. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2015 wurde folgendes vorgebracht (Beginn 9.15 Uhr):
Mag. D. (Vertreterin FA): Zum Sachverhalt hätte ich zwei Ergänzungen.
(1) In der Beschwerde hat man vorgebracht, dass Passkopie, Gewerbebescheinigung und Auskunfteien in Anspruch genommen worden sind. In der Berufungsvorentscheidung (BVE) ist darauf Bezug genommen worden, dass im konkreten Fall der NDF nur das Vorstellungsmail übermittelt wurde, mit dem Firmenbuchausdruck der schon fast ein Jahr alt gewesen ist und die Gewerbeberechtigung in französischer Sprache. Eine Passkopie, eine dezidierte Hinterfragung der Gewerbeberechtigung bzw Material von Auskunfteien hat der Prüfer nicht erhalten. Das ist auch in der BVE ausgeführt worden.
Was ebenfalls nicht hervorgeht, ist, dass man über die Bevollmächtigung des MA Erkundigungen angestellt hat. Alle Mails sind mit dem Absender MA versehen, es ist aber keine Arbeitsplatzeigenschaft von MA (zB sales manager) dort gestanden. Der Abgabepflichtige hat sich nicht vergewissert, dass der MA tatsächlich bevollmächtigt ist.
(2) Für mich als Rechtsmittelbearbeiterin war unverständlich, warum nach dem 1. Februar 2011, wo der Prüfer ganz dezidiert auf Ungereimtheiten hingewiesen hat, es vermieden wurde, dass man den französischen Abnehmer damit konfrontiert. Immerhin ist es um Lieferungen in Millionenhöhe gegangen.
Prüfer: Ich möchte zu den Kontrollmechanismen noch etwas ansprechen: Wir haben (mit dem Teamleiter bei der ersten Niederschrift) überlegt und gesagt: Ein gängiges Modell wäre eine KSV-Abfrage, damit man die Person die dahintersteht (bei neuen Abnehmern) oder ob keine Person dahintersteht, herausfindet. Das war schon in der ersten Niederschrift 2009 und immer gängiges Thema. Unklar ist daher, warum in der Gegenschrift geäußert wird, die Bf. wisse nicht, warum sie eine KSV-Abfrage machen soll. Das war immer das Thema.
Außerdem wurde von der BP vorgebracht, die Steuerpflichtige müsse sich vergewissern, ob ein aufrechter Geschäftsbetrieb vorhanden ist. Die Hälfte der Missing Trader waren in Deutschland ansässig. Das wäre in ein paar Stunden zu erreichen gewesen, nach München zu fahren, um zu schauen, ob die Firmen tatsächlich vor Ort einen Geschäftsbetrieb aufrecht haben. Die Abnehmer in Frankreich sind 1000 km weg. Das sind mit dem Auto neuneinhalb Stunden Fahrzeit, mit dem Zug kostet die Fahrt 250 Euro, mit dem Flugzeug 450 Euro, Hin-und Rückflug, das ist in einem Tag zu schaffen. Das ist nicht zuviel verlangt, dass man sich mehr antut, wenn man Lieferungen in Millionenhöhe tätigt. Ein Teil der Umsätze wurde im Personalleasing erwirtschaftet und da hat man sehr wohl KSV-Abfragen gemacht, obwohl das Peanuts sind, gegenüber den ig Lieferungen. Dass diese Abfragen nicht gemacht wurden, lässt den Schluss zu, dass DH wusste, dass die Firma nicht mehr tätig ist.
Zum Thema Selbstrecherche beim französischen Firmenbuch: Das ist kostenlos zum Einsehen. Das hätte man ohne viel Aufwand sehen können.
Die anderen Ungewöhnlichkeiten sind die Lagerbewegungen. Wer ist der letzte Abnehmer? Die sind nicht herausgekommen.
Mag. D: Ja und der Firmenbuchauszug war schon fast ein Jahr alt. Ebenso ist zur Hinterfragung der Gewerbeberechtigung nichts vorgelegt worden.
Sachbearbeiter (SB): Noch einmal zur Abfrage im Internet bezüglich der Beendigung des Betriebes. Im Internet war das innerhalb von fünf Minuten zu finden. In fünf Minuten kann man da abfragen und erfährt, dass die Firma ……
MV: Was haben Sie abgefragt?
SB: Eingabe der Firma, schauen wie komme ich auf die NDF und was hat die für einen Stand. Das kann man in fünf Minuten machen. In fünf Minuten erreicht man eine page, wo drinsteht, die hat im Herbst 2010 den Betrieb eingestellt. Nur zur Frage, wie schnell man so etwas hätte machen können, wenn man es gemacht hätte. Das hätte man zu diesem Zeitpunkt in ein paar Minuten über das Internet aufrufen können.
Zurück zum Finanzamt, haben sie noch etwas?
Mag. D: Ja, zur rechtlichen Würdigung, es hat am 18. Oktober 2014 eine neue EuGH-Rspr gegeben, nämlich zum Ausgangsumsatz. Die Kernfrage war, ist es möglich bei einer ig Lieferung, eine Umsatzbesteuerung durchzuführen, wenn anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen , dass er sich durch den Umsatz an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat. Das war der Kernsatz des EuGH C-131/13. Diese EuGH-Entscheidung ist in den österreichischen Druckwerken noch nicht publiziert worden. Es trifft meiner Meinung nach den Sachverhalt bei der Bf. genau.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung hätte HD zumindest erkennen können, dass er in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden ist oder in einer Betrugskette sitzt. Er hat es unterlassen, zumutbare Erhebungen durchzuführen.
Zum Antrag auf Vorabentscheidung: Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Antrag abzuweisen, da er durch diese EuGH-Rspr eigentlich obsolet ist.
MV: Eine Ergänzung zu der jüngeren Entscheidung, wie war dort der Sachverhalt?
Mag. D.: Das von mir zitierte ist der Schlusssatz ….
SB: Ist das in einem Artikel drinnen?
Mag. D.: Das ist in einem Artikel drinnen.
SB: Den Artikel gibt es, aber die Entscheidung noch nicht?
Mag. D.: Doch die Entscheidung gibt es im Internet, nur in Österreich ist sie noch nicht diskutiert worden.
Da heißt es: „Unerheblich ist es auch, dass der Steuerpflichtige die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bzw des Vorsteuerabzuges erfüllt hat“.
Es wird ja von uns überhaupt nicht bestritten, dass die UID-Nummer gültig ist. Aber es kann nicht sein, dass sich durch eine automatische Überprüfung der UID-Nummer die Rechtsfrage erschöpft. Denn der Abgabepflichtige hätte erkennen können, dass er in einer Betrugskette sitzt. Ich habe auch in der BVE eine UFS-Entscheidung zitiert, die zwar nicht zu 100% vergleichbar ist, allerdings allgemeine Ausführungen enthält. Auch dort ist trotz gültiger UID-Nummer die Steuerfreiheit versagt worden. Auf Vertrauensschutz kann ich mich nur dann berufen, wenn ich mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können, dass es unrichtige Angaben sind.
Im konkreten Fall gibt es seit 2009 Niederschriften. Konkrete Niederschriften, warum man bei der NDF Unstimmigkeiten hätte erkennen können, ja ich würde es sogar krasser ausdrücken, dass es eine Scheinfirma ist. Es waren unstrittig KSV-Abfragen da, aber DH hat es unterlassen diese KSV-Abfragen zu tätigen und er hätte erkennen können, dass er in einer Betrugskette sitzt.
SB: Ist das die wesentliche Aussage von Seiten der Finanzverwaltung?
Mag. D.: Vielleicht noch ergänzend zu „Peter David“. Diese EuGH-Rspr sagt in keiner Weise aus, dass nur aufgrund der gültigen UID-Nummer die Abgabenbehörde nicht berechtigt ist, die Steuerfreiheit zu versagen. Vielmehr ist man verpflichtet, im Einzelfall Auskünfte einzuholen und sich auch von der Zuverlässigkeit (des Geschäftspartners) zu überzeugen. Zwar ist es Sache der Finanzverwaltung diese Umstände nachzuweisen, damit sind sie im Recht. Es kann dem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden, dass er quasi eine Betriebsprüfung vornimmt. Es ist ihm allerdings sehr wohl zuzumuten, dass er Auskünfte einholt und sich von der Zuverlässigkeit überzeugt. Und weil sie das in der Gegenäußerung kritisiert haben, es ist unzumutbar, dass man sich vor Ort überzeugt. Mittlerweile wird das auch in der Literatur vertreten, dass man sich bei neuen Lieferantenbeziehungen persönlich ein Bild vor Ort machen soll. Nämlich ob die Firma aktiv einen Betrieb unterhält und ob die Kontaktperson des Lieferanten auch erreichbar und am Firmensitz anzutreffen ist.
SB: Wir kopieren die EuGH-Entscheidung C-131/13, um sie dann noch zu würdigen. Ich darf die steuerliche Vertretung bzw den MV um ihre Darstellung ersuchen.
Stb.: Die Bf. hat gesehen – ich weiß nicht wie lange zurück – dass monatlich die Unterlagen der BP übermittelt worden sind, Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, sämtliche Unterlagen. Es geht aber niemand auf die Frage ein, was eigentlich die UID-Nummer bewirkt. Wenn wir in der Kanzlei Unternehmer beraten sagen wir, wenn du lieferst, brauchst du den sogenannten Buchnachweis, darunter unter anderem die UID-Nummer. Wenn die UID-Nummer nicht gültig ist, kann ich das alles vergessen. Dh. wir sagen, wenn die UID-Nummer im Zeitpunkt der Lieferung nicht gültig ist, ist es schon vorbei, da kannst du schon Umsatzsteuer draufschreiben auf die Rechnung. Was das für Folgen hat, wissen sie in der Finanzverwaltung sehr wohl.
Ich möchte jetzt eine Frage stellen und stelle die einfach in den Raum, wer sie auch beantwortet. Wie lange dauert es, eine UID abzuerkennen?
Mag. D.: In Österreich nicht sehr lange.
Stb.: In Art 28 UStG haben wir eindeutig die Verpflichtung drinnen. Ich wollte eigentlich auf die französische Rechtslage gehen, aber mir ist das gestern nicht mehr gelungen. Ich vermute es ist die gleiche Rechtslage, weil es ja sowieso auf die SystRl zurückgeht bzw auf die Umsatzsteuerrichtlinie, die jetzt SystRL heißt.
Die französische Finanz hat eigentlich gar nichts festgestellt, wieso drehen die der Firma die UID-Nummer nicht ab? Oder fachlich ausgedrückt, wieso wird sie nicht zurückgenommen, das verstehe ich nicht. Ich verstehe das nicht. Würde das funktionieren, wäre das ganze Ungemach schon weg. Wenn sie bei uns in der Kanzlei eine Praktikantin fragen, die UID-Nummer fehlt – ist es schon vorbei. Mit dem Nichtvorhandensein der UID ist es schon vorbei. Das ist der Punkt.
Mag. D.: Vollkommen korrekt, wenn die UID-Nummer nicht gültig ist gibt es keine ig Lieferung. Aber der Umkehrschluss ist nicht korrekt, wenn die UID-Nummer gültig ist, dass in jedem Fall – unabhängig wie der Einzelfall aussieht oder unabhängig davon, ob der Lieferant wusste oder hätte wissen müssen , dass die Firma in eine Mehrwertsteuerbetrügerei involviert ist – eine steuerfreie ig Lieferung gegeben ist. Diesem Umkehrschluss stimme ich nicht zu.
Stb.: Ich möchte noch einmal zurückgehen auf die Anfrage an die französische Finanz. Sie haben eine dezidierte Anfrage gestellt.
Mag. D.: Ja.
Stb.: Sie haben eine dezidierte Antwort bekommen, dass dort niemand mehr anzutreffen ist.
Mag. D.: Ja.
Stb.: Stimmt das?
Mag. D.: Ja.
Stb.: Und dann bleibt die UID-Nummer am 22. Januar 2015 noch gültig?
Mag. D.: Ja, die ist sogar heute noch gültig.
Stb.: Sie wissen ganz genau, es kann ja nicht die Finanzverwaltung die Prüfaufgaben auf den Abgabepflichtigen überwälzen.
Mag. D.: Das ist richtig.
Stb.: Und ich stelle die Frage, das ist europarechtlich von unheimlicher Bedeutung: Es ist ja eine Groteske für ein Land, wenn die UID-Nummer nicht aberkannt wird, obwohl die gleiche Abgabenbehörde sagt, den gibt es gar nicht, das ist ein Betrüger.
Mag. D.: Ja.
Stb.: Das ist ein Akt den verstehe ich nicht. Vielleicht kann mir irgendjemand von ihnen das erläutern. Wir haben schon so viel Energie vergeudet und BP-Verfahren gehabt in diesem Zusammenhang.
Prüfer: Aber europarechtliche Bedeutung erlangt das nicht, ob die NDF eine gültige UID-Nummer hat. Weil von österreichischer Seite die Erfahrung gemacht wurde, wenn man Abfragen tätigt, wer an die NDF liefert, wird gegen sämtliche Lieferanten international kriminaltechnisch ermittelt. Daher ist die Frage, ob die eine gültige UID-Nummer haben nicht so sehr von Bedeutung ….
Stb.: Das hat eine sehr hohe Bedeutung, weil es dann die ganzen Prüfungsverfahren nicht geben würde.
Mag. D.: Sie sagen als Umkehrschluss auf jeden Fall, wenn die UID-Nummer gültig ist, muss zwingend die Lieferung steuerfrei sein?
Stb.: Frau Magister, die Dinge gehen ja immer weiter. Eine Prüfung die nicht in Oberösterreich stattgefunden hat: Da hat jetzt der Prüfer die Frage gestellt, haben sie sich vergewissert, ob die Rechnung beim Kunden verbucht worden ist. Also verstehen sie mich, ich stehe ja laufend immer wieder in Verfahren drinnen. Aber so weit ist das schon gediehen. Das kommt ja alles aus der Rspr des EuGH heraus. Die Krux liegt im „hätte wissen“ und im „hätte wissen können müssen“ und das kann ein Volksschüler nicht mehr verstehen, was diese Wortfolge bedeutet. „Hätte erkennen können, wenn er hätte“ und so weiter. Dabei brauchen sie nur die UID-Nummer für ungültig erklären und vorbei ist der ganze Zinnober.
Deswegen stelle ich den Antrag auf Vorabentscheidung, weil ich mir nicht mehr anders helfen kann. Ich kann mir nicht mehr anders helfen, glauben sie mir das. Und ich ersuche das Bundesfinanzgericht eine Vorabentscheidung beim EuGH zu beantragen. Frau Mag. D., widersprechen sie mir nicht, sondern helfen sie mit, dann sind die ganzen Probleme aus der Welt geschafft. Dann sind viele Probleme gelöst.
MV: Ich sehe mich eher als neutral an, in meiner Funktion als Masseverwalter, die Gläubigergemeinschaft und deren Interessen zu vertreten und zu wahren. Und der Prüfer war am Anfang des Verfahrens bei mir und ich habe das gesagt, was ich auch heute sage: Ich habe absolut kein Verständnis für diese Steuerbetrüger. Ich bin der Erste, der sagt, denen gehört das Handwerk gelegt. Aber umgekehrt habe ich auch absolut kein Verständnis dafür, dass die Finanzbehörden nichts tun, in dem Fall halt die französischen Behörden. Das kann ich ihnen persönlich nicht vorhalten, aber die Steuerhoheit liegt bei den Mitgliedstaaten und da habe ich kein Verständnis dafür, dass die Finanzbehörden das nicht verfolgen und gleichzeitig dem Steuerpflichtigen immer mehr und immer mehr Nachforschungen auferlegen.
Um auch dem SB zu erwidern: Es ist ein Unterschied, ob ich im Jahr 2005 eine Internetabfrage oder eine Firmenbuchabfrage in Frankreich mache oder 2009, 2010 bzw 2011. Ich weiß es aus eigener Erfahrung, gerade die Firmenbuchabfragen und gerade in Frankreich waren nicht so ohne weiteres möglich. Es hat sich da was verbessert und dass sie da heute bei der Abfrage zu NDF im Internet etwas finden, hat überhaupt keinen Einfluss darauf, was damals jemand gefunden hätte.
Was der Stb. meint, es ist uns schon bewusst, dass dieser Umkehrschluss – wenn die UID-Nummer gültig ist, dann brauche ich nichts mehr tun – von der Rspr aus nicht so ist. Da brauchen wir nicht darüber reden. Aber, was der Stb. sagt ist insofern auch richtig, als es darauf ankommt: Einerseits habe ich ein positives Wissen, dass es anders ist; ich weiß es ist eine gültige UID-Nummer eingestellt, aber ich weiß andererseits auch, dass es den nicht gibt. Das ist der Sachverhalt.
Daher meine konkrete Frage, an die Finanzverwaltung hier: Wird hier dem DH vorgehalten, in diesem konkreten Sachverhalt, dass er gewusst hat (positives Wissen), dass es diese NDF nicht gibt. Obwohl es eine UID-Nummer gab. Wird das vorgehalten? Dass er es gewusst hat. Nicht wissen hätte müssen, sondern dass er es gewusst hat. Ist das der Vorhalt? Um das einmal klarzulegen, auch für den SB, um den Verfahrensgegenstand einzuschränken. Wird das auch vorgehalten, dass er es gewusst hat – positiv?
Mag. D.: Ich habe eine ziemlich umfangreiche Beschwerdevorentscheidung geschrieben.
MV: Ja, Ja.
Mag. D.: Ich habe geschrieben, jedenfalls hätte er es wissen müssen .
MV: Das ist keine Antwort auf meine Frage. Ich bin ein Analyt, ich will das jetzt in Scheibchen abarbeiten. Und daher meine erste Frage, wird vorgehalten, dass er es gewusst hat?
Mag. D.: Angesichts der strafrechtlichen Verfolgung, die aber noch nicht abgeschlossen ist und wo es auch einige Niederschriften gibt, wird mit Sicherheit dahingehend ermittelt, ob er es gewusst hat. Die Antwort darauf können wir jetzt noch nicht geben.
MV: Ich möchte die Haltung der Finanzverwaltung in diesem konkreten Verfahren wissen, behaupten sie, dass er es gewusst hat?
Mag. D.: Ab 1. Februar 2011 jedenfalls.
MV: Hat er gewusst, dass es die NDF gar nicht gibt?
Mg. D.: Ein anderer Schluss wäre meiner Meinung nach ….
Prüfer: Darf ich noch etwas anderes erwähnen. Zu den Firmenbuchabfragen in der Gegenwart und der Vergangenheit ….
SB: Können wir das Thema jetzt zuerst fertig machen, bevor wir wieder ein neues Thema anfangen? Das ist ganz schlecht.
Mag. D.: Ok.
SB: Die Frage ist, unterstellt die Finanzverwaltung „Wissen“ oder unterstellt die Finanzverwaltung, er hätte sich erkundigen müssen und dadurch Wissen erlangen können? Das ist jetzt die Frage. Könnten wir das abschließend klären?
Mag. D.: Jedenfalls ab 1. Februar 2011 ist mir als Rechtsmittelbearbeiterin klar, dass er es wusste. Vorher hätte er es jedenfalls wissen können.
MV: Also gehen sie davon aus, dass er es wusste?
Mag. D.: Ja.
MV: Daran anschließend und an die sonstige Linie des (von ihnen zitierten) EuGH: Das steht ja auch ausdrücklich drinnen in der Entscheidung, dass er den Empfänger verschleiert hat oder dass er an der Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt war. „Verschleiern“ ist eine aktive Tätigkeit. „Beteiligt hat“ heißt, er hat daran mitgewirkt und hat auch wirtschaftlich etwas davon. Ganz konkret die Frage an sie in diesem Verfahren: Wird von ihnen unterstellt, dass DH aktiv verschleiert hat? Den Empfänger? Dass er aktiv daran mitgewirkt hat, dass der Abnehmer verschleiert wird? Der wirkliche Abnehmer. Denn im Endeffekt sagt man ja, es ist eigentlich gar nicht angekommen bei der NDF.
Mag. D.: Genau.
MV: Wobei die Bezeichnung der NDF nicht darauf hinweist, dass die Früchte und Gemüse liefert. Aber ganz konkret: Wird jetzt von der Finanzbehörde gesagt, DH hat den Warenempfänger verschleiert? Und was hätte er davon gehabt?
Mag. D.: Ich verstehe nicht ganz die Frage hinsichtlich der Verschleierung.
MV: Aktives Mitwirken an dem, dass sie als Liefernder mitwirken, dass der, der es wirklich erhält, nicht entdeckt wird.
Mag. D.: Ich gehe jedenfalls davon aus, dass DH Mitwirkender am Umsatzsteuerkarussell war.
MV: Was ist seine Verschleierungstätigkeit?
Prüfer: Die Lieferung an die Scheinfirma.
MV: Na ja, aber er muss ja dann den echten (Abnehmer) verschleiern.
Mag. D.: Irgendwo wird die Ware hingekommen sein.
MV: Ja, genau. Sie unterstellen ihm, dass er praktisch bewusst die NDF als Empfänger angegeben hat, obwohl er gewusst hat, dass wer anderer die Ware bekommt?
Mag. D.: Ja.
MV: Und woraus leiten sie das ab?
Mag. D.: Weil das die einzig schlüssige Folge ist.
MV: Ja, die Folge, aber auf welche Tatsachen stützen sie das?
Mag. D.: Ihnen ist bekannt, dass nach wie vor strafrechtlich ermittelt wird.
MV: Ja.
Mag. D.: Es ist natürlich kein Geständnis da.
MV: Wer ermittelt da, ich muss alle drei Monate einen Bericht …
SB: Darf ich da unterbrechen? Es ist nicht relevantes Thema, was in zukünftigen strafrechtlichen Ermittlungen vielleicht ermittelt wird. Auf das kann sich die Finanzverwaltung nicht stützen.
MV: Nein, aktuelles – was ist bisher dort Ermittlungsstand, wissen sie das?
Mag. D.. Also ich bin nicht von der Strafsachenstelle.
MV: Wird ermittelt in Deutschland oder …
Mag. D.: Beim Landesgericht Augsburg.
MV: Was ist denn da der Aktenstand?
Ich weiß nicht einmal, ob es da einen Zwischenstand gibt. Ich weiß immer nur, dass da gegen einige Herrschaften tatsächlich gerichtlich vorgegangen wird.
Mag. D.: Und dass es auch Urteile gibt.
MV: Und Herr DH ist nicht einmal gefragt worden oder sagt er da die Unwahrheit?
Mag. D.: Da würde ich eine Aussprache empfehlen, ob DH da nicht eine Aussage verweigert hat.
MV: Aber ein gerichtliches Verfahren gegen DH gibt es dort nicht? Wo das, was hier vorgehalten wird, aktenkundig ist?
Mag. D.: Er wird verfolgt.
MV: Aber von der Staatsanwaltschaft. Und sie gehen davon aus, dass er daran mitgewirkt hat …..
Mag. D.: Ja.
MV: … und den wirklichen Warenempfänger gekannt hat. Ist das jetzt das Tatsachensubstrat?
Prüfer: Zumindest gewusst hat, dass die NDF das nicht sein konnte, weil es sie nicht gibt.
MV: Unterstellen sie ihm auch, dass er den wirklichen Empfänger gekannt hat?
Mag. D.: Wie ich die Schlüsse in der BVE gezogen habe ja, jedenfalls ab 2011. Die strafrechtliche Sache ist natürlich offen.
MV: Das muss ein Tatsachensubstrat sein.
Mag. D.: Ja, solange wir kein Geständnis haben, sind das Indizien.
MV: Was ich noch dazu sagen wollte, weil immer auf der KSV-Auskunft herumgeritten wird. Ich bin dem KSV sehr verbunden und schätze dessen Auskünfte auch sehr. Aber der KSV ist ja nicht der Einzige. Warum jetzt gerade die Finanzverwaltung verlangt, dass eine KSV-Auskunft eingeholt wird, das verstehe ich nicht. Und das ist auch meines Erachtens nicht zulässig. Es gibt zB den Österreichischen Verband Kreditreform (ÖVC) in der Zwischenzeit. Aber – was ich sagen möchte, ohne die Vorgangsweise des DH verteidigen zu wollen: Wenn ich statt einer KSV-Auskunft eine andere Auskunft einhole, dann kann ich ihm daraus keinen Vorwurf machen. Ich kann sagen ich mache keine Auskunft, dann sage ich – ok – das ist nicht in Ordnung. Aber dass sie verlangen, er muss jetzt genau eine KSV-Auskunft machen, das ist sicher unzulässig.
Prüfer: Warum wir auf die KSV-Auskunft gekommen sind, ist halt deswegen, weil das ein geflügeltes Wort ist.
MV: Ich sage ihnen, es muss reichen eine Auskunft einer Auskunftei.
Prüfer: Korrekt, also das war auch gemeint.
MV: Dann sind wir uns da einig. Dann halte ich ihnen entgegen, dass er das gemacht hat. Er hat zwar nicht den KSV, aber er hat die Auskunft von Euler-Hermes eingeholt. Und Euler-Hermes ist ja nicht irgendwer. Ich kann es jetzt nicht einschätzen, aber ich glaube dass Euler-Hermes größer als KSV ist. KSV ist Österreich, Euler-Hermes ist international. Und Euler-Hermes hat eine weitere Funktion, nämlich die der Kreditversicherung. Und die haben ein viel größeres Eigeninteresse, dass das stimmt und dass das überprüft wird und da kann ich mich auch darauf verlassen. Weil Euler-Hermes nämlich selber Geld verliert, wenn es den nicht gibt. Ein wesentlich höheres Interesse, dass es den gibt und dass der dann auch bezahlt. Wenn der nämlich nicht zahlt, müssen die auszahlen. Daher unterstelle ich, dass ein abgabepflichtiger Unternehmer mehr auf eine Einschätzung von Euler-Hermes sich wird verlassen können, als vom KSV. Weil der KSV so allgemeine Einschätzungen abgibt, während Euler-Hermes ein Eigeninteresse hat, dass das stimmt, was da gesagt wird. Und wenn Euler-Hermes im Eigeninteresse sagt, ich versichere den über 100.000,00 Euro, muss ich mich doch als Abgabepflichtiger darauf verlassen können, dass sich der das auch wirklich angesehen hat.
Unser Standpunkt konkret für diesen Sachverhalt: Ich meine, dass das zu beachten ist, um das Argument, beim KSV haben wir nichts eingeholt, zu entkräften. Das „ich habe schon gewusst, warum ich den KSV nicht frage“, das lasse ich nicht gelten.
Die andere Frage ist, was muss ich jetzt wirklich alles machen, muss ich hinfahren, mit dem Zug, wo es eh nicht teuer ist, muss ich mit dem Flugzeug hinfliegen, um 450,00 Euro? Kosten, die im Vergleich mit den Umsätzen wirklich Peanuts sind. Aber muss ich das wirklich machen? Und da habe ich meine Zweifel, wenn das in einer Zeitschrift geschrieben wird. Zu jeder Meinung finden sie irgendeinen Artikel. Weil alle Juristen und Steuerberater usw. schreiben halt und das wird auch von der Universität und allem Möglichen gefördert. Im Endeffekt finden sie für alles was. Jeder sagt irgendetwas. Es ist nett, dass sie da was zitieren, aber das tangiert hier überhaupt nicht. Sie werden sicher wen finden, der sagt, jeder muss seinen Lieferanten zuerst besuchen.
Mag. D.: Also, das muss ich klarstellen, „Jeder“ steht jetzt nicht da.
MV: Ich muss sagen, ich kann mir das nicht vorstellen, dass wir in der heutigen Wirtschaftswelt vom Abgabepflichtigen das verlangen können, wenn gleichzeitig die Abgabenbehörde in Frankreich es nicht schafft, eine UID-Nummer abzuerkennen. Fünf Jahre lang. Da ist die Waffengleichheit nicht hergestellt und daher unterstütze ich auch den Vorlageantrag, den der Stb. da gestellt hat. Zwar gibt es Entscheidungen (des EuGH), aber diese gehen eher in eine andere Richtung, dass da ein Missgriff im Eigeninteresse vorliegt, ein Verschleiern, ein aktives Tun vorhanden sein muss. Ob jetzt in unserem Fall DH das gewusst hat oder nicht, weiß ich nicht, ich will mich dazu auch gar nicht äußern. Aber ich bin der Meinung, dass ich es als Masseverwalter nicht einfach so akzeptieren kann, weil damit andere Gläubiger geschädigt werden. Daher auch dieses Verfahren. Daher auch der Stb., der als Vertreter immer schon dabei war.
Dieses Verfahren muss geführt werden, es muss entschieden werden. Aber die Frage, inwieweit darf sich der Abgabepflichtige auf solche Umstände verlassen und was muss er denn wirklich alles tun, das gehört europarechtlich über den EuGH entschieden. Unabhängig davon, was Aufgabe der Finanzbehörden ist. Und in einem Fall, in dem eine französische Finanzbehörde trotz Ermittlungen die UID nicht aberkennt und sagt, aber der Abgabepflichtige hätte hinfahren sollen und das und das machen, das kann man einfach nicht durchgehen lassen. Man kann nicht sagen, die hätten nichts tun dürfen, aber der Abgabepflichtige hätte was tun müssen. Das soll sich wirklich der EuGH ansehen, ob das unserer Rechtsauffassung entspricht.
Mag. D.: Darf ich noch kurz etwas sagen zu dieser Versicherung? Genau das ist ja auch in der Beschwerde hervorgekommen, dass man etwas versichert, was eigentlich nicht da ist. Aber im konkreten Fall ist das ja in der Niederschrift schon einmal bekanntgegeben worden, dass andere Firmen versichert wurden, die sich auch als Missing Trader oder Scheinfirmen herausgestellt haben.
Prüfer: Genau das wollte ich da sagen.
Mag. D.: Und ich glaube in unserem Fall ist das jetzt nicht so sehr relevant, weil wir hier eine irrsinnig schnelllebige Sache haben, es wird gekauft, verkauft. In Minuten, sag ich einmal. Da ist es jetzt nicht so relevant, dass ich da jetzt was versichern muss, weil monatelang vielleicht das Kreditrisiko abgedeckt werden soll. Sondern wir haben hier ja eine ganz schnelllebige Branche. Es wird just in time mehr oder weniger gekauft und verkauft.
MV: Aber das ist das Argument für Euler-Hermes oder nicht Euler-Hermes.
Mag. D.: Ja, aber wir haben eine ganz ganz schnelllebige Branche gehabt. Da habe ich nicht so viel Ausfallsrisiko, dass ich quasi monatelang das Risiko versichern müsste. Das gibt es in unserem konkreten Fall nicht. Weil erst gekauft wird, wenn ich einen Verkäufer habe im konkreten Fall. Also ich habe eine ganz schnelllebige Branche. Ich glaube, das darf man da nicht unberücksichtigt lassen.
Prüfer: Außerdem ist eine Reihe von den Missing Traders bei der Euler-Hermes versichert gewesen.
Mag. D.: Genau. Das ist auch vorgehalten worden.
MV: Schon. Aber ich möchte ganz ehrlich sagen, wir bewegen und da auf ziemlich dünnen Eis, wenn man da jetzt vorhält, dass man sich auf das nicht verlassen kann, was Euler-Hermes sagt.
Prüfer: Es gibt ja Hinweise und da muss die Firma die Hinweise auch wahrnehmen. Im französischen Firmenbuch kann man 2011 abfragen. Da kommt man rein und findet „Gemüsehandel“ oder „Gurkenhandel“, Betrieb eingestellt im Herbst 2010. Das ist dazumal schon gegangen. Auch ist DH kein unbeschriebenes Blatt, wir reden ja schon jahrelang darüber und andere Firmen waren auch schon involviert, wo er in Karussellbetrügereien verwickelt war. Da muss ich schon sagen, er hätte sehr wohl hellhörig werden können. Und er hätte mehr veranstalten müssen, um Vorsorge zu treffen, um nicht wieder in einem Karussell zu landen. Er hätte die 450 Euro investieren können, hinfahren und hätte sich ansehen können, ob es das Unternehmen mit MA tatsächlich gibt.
Stb.: Wir haben diese Diskussion über die Karusselle eh schon früher jahrelang geführt.
Prüfer: Ich weiß das.
Stb.: Einer der wesentlichen Punkte im gegenständlichen Verfahren, wo es nur um die NDF geht und die Frage der Geldflüsse: Da sind 650.000,00 Euro Umsatzsteuer, dem liegen Umsätze von 5.000.000,00 Euro zugrunde. Das ist unglaublich viel Geld und er hat einkaufen und wieder verkaufen müssen. Wenn man davon ausgeht, dass er wusste … dann hätten sie die Geldflüsse ja überprüfen können. Die Geldflüsse liegen alle vor. Bankauszüge sind alle offengelegt worden. Daher ist das Vorbringen „DH wusste“, dass NDF ein Missing Trader ist, gewagt. Missing Trader ist auch nicht der richtige Ausdruck, denn es müsste richtig heißen Umsatzsteuerbetrug. Denn die führen da die Umsatzsteuer nicht ab. Die NDF – so behauptet die französische Finanz – hat eingekauft bei der Bf. und hat dann die Erwerbsbesteuerung nicht vorgenommen.
Mag. D.: Nein, das behauptet sie nicht.
Prüfer: Sie kennt die Bf. gar nicht.
Stb.: Das ist noch viel lustiger, das ist noch lustiger.
Prüfer: Was ist da lustig?
Stb.: Na ja, dann müsste man ja irgendwo sehen, wie ist das Geld eigentlich geflossen?
Prüfer: Das können sie ja nachvollziehen, das ist ja ihr Klient.
Stb.: Ja, aber sie sagen ja, DH "wusste", dass die NDF ein Missing Trader ist.
Mag. D.: Jedenfalls ab 1. Februar 2011. Und die französische Finanz kann aufgrund der Abwesenheit der Ansprechperson weder bestätigen, noch ….
SB: Ich glaube da sind wir jetzt langsam auf einem Gleis, das uns überhaupt nicht weiterbringt.
MV: Ja.
SB: Die Finanzverwaltung hat bisher nicht behauptet, dass die Ware nicht ausgeliefert worden ist. Das ist nicht Thema gewesen. Thema war, was hat Herr DH tun müssen, nachdem er ständig aufgefordert worden ist, da liegt etwas im argen. Dass die Warenlieferung als solche – wie das in vielen EuGH-Fällen so ist – gar nicht stattgefunden hat, hat die Finanzverwaltung bisher nicht behauptet und daher ist das jetzt auch nicht das Thema. Das hat die Finanzverwaltung bisher nicht behauptet. Daher hat sie auch die Zahlungsflüsse nicht überprüft.
Das kann erst Thema werden, wenn ich sage, die Ware ist ja gar nicht an die NDF gegangen. Und wie ist das überhaupt alles vor sich gegangen. Das ist aber eigentlich derzeit überhaupt nicht das Thema.
Die französische Finanz sagt (Zitat aus der Auskunft), "ich kann nicht nachvollziehen in der Buchhaltung, dass diese Ware eingegangen ist". Das sagt die französische Finanz. Ich sehe in der Buchhaltung nicht, dass diese Ware gekommen ist und dass sie weiterverkauft worden ist. Das heißt noch nicht, dass sie nicht in ein Lager gekommen ist, das der französischen Firma gehört hat. Ich kann das alles nur in der Buchhaltung nicht nachvollziehen, mehr sagt die französische Finanz nicht.
Daher sollten wir eigentlich bei dem Thema (Kenntnis des DH) bleiben, das wir jetzt eigentlich eh schon ziemlich erschöpfend abgehandelt haben.
MV: Ich bin ja schon fertig.
SB: Was hat der Herr DH gewusst oder hätte wissen müssen bzw gibt es nicht eine andere Frage (nach dem ordentlichen Geschäftsführer)? Das wären die Fragen.
MV: Ja.
SB: Dann würde ich sagen, wir sind soweit fertig?
MV: Ja.
SB: Dann würde ich eine Pause machen, in der das Urteil C-131/13 auch eingesehen werden kann (wurde für die steuerliche Vertretung kopiert) und was da Thema war.
Nach der Pause:
SB: In C-131/13 geht es darum, dass dann, wenn man weiß, dass er sich da beteiligt oder wissen müsste (interessant, weil bisher so noch nie formuliert), die Steuerfreiheit wegfällt.
Mag. D.: Genau, das „hätte wissen müssen “.
SB: Bisher ist das auf Vorsteuerbereiche bezogen worden. In den Fällen in denen sich der Betrug im Vorfeld abspielt. Diese Auslegungen (des EuGH) sind nach diesem Urteil auch auf nachfolgende Umsätze zu beziehen. So dezidiert ist das bisher nirgend gestanden.
Wenn er „hätte wissen müssen “, muss man – auch wenn in der nationalen Regelung dazu gar nichts steht – die innerstaatlichen Gesetze unionsrechtskonform auslegen, allerdings auch mit Einschränkungen (Verweis auf Bydlinsky, JBl 2015, 2).
SB: Wenn alles gesagt ist, wird zunächst über den Antrag auf Vorabentscheidung entschieden. Erst wenn der Antrag nicht angenommen wird, wird das Verfahren fortgesetzt.
Nach kurzer Pause wird der Antrag auf Vorabentscheidung behandelt.
SB: Der Antrag auf Vorabentscheidung wird abgewiesen. Die Frage lautet dahingehend: Wenn ich eine UID-Nummer habe, kann ich dann eine steuerfreie ig Lieferung in jedem Fall geltend machen, egal ob es irgendwelche Zweifel gibt.
Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus Art 7 Abs 4 BMR, der Rspr des EuGH (zB zu C-285/09) und dem Kommentar Ruppe/Achatz. Nach Art 7 Abs 4 BMR bleibt selbst bei unrichtigen Angaben ein Umsatz steuerfrei, wenn ich den Betrug auch unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen kann. Das ist die nationale Entsprechung zum „ wissen müssen “ (in der neuen EuGH-Entscheidung). Auch in der Entscheidung – allerdings zu einer Verschleierung – EuGH C-285/09, vom 7.12.2010, es geht ja auch um allgemeine Aussagen in Entscheidungen, sagt der EuGH, … "wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende ig Erwerb im Bestimmungsland der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferanten die gegenständliche Befreiung verweigern und ihn verpflichten die Steuer nachzuentrichten" (Rn 52). Im Zusammenhang kann das aber nur bedeuten, dass die UID-Nummer nicht die alles entscheidende Rolle spielt. Denn beim Großteil der Betrügereien haben wir eine UID-Nummer. Alle EuGH-Entscheidungen in diese Richtung – auch zum Computerhandel – und vom BFH, da waren ja die UID-Nummern da. Sonst wären es ja sowieso glasklare Fälle gewesen. In diesen Fällen haben aber der BFH und der EuGH jedesmal gesagt, da muss man noch prüfen (wenn die UID- Nummer da ist). Gibt es da Zweifel? Und diese Zweifel werden im innerstaatlichen Recht mit dem Begriff der „Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsführers“ auf den Punkt gebracht.
Wenn Zweifel da sind, dann nützt auch die UID-Nummer nichts. Das geht auch aus dem Kommentar Achatz/Ruppe hervor. In Art 7 Rz 31 heißt es: „Die Steuerbefreiung setzt ferner Umstände voraus, die die persönlichen Eigenschaften und die rechtliche Position des Abnehmers betreffen. Sie konzentrieren sich auf die Frage, ob der Abnehmer ein Steuerpflichtiger ist, der im Gefolge der Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat einen steuerbaren ig Erwerb tätigt. ….. Tritt der Abnehmer bei seiner Bestellung unter der UID eines anderen Mitgliedstaates auf, so erklärt er damit seine Erwerbsteuerbarkeit, im betreffenden Ausland. … Diese Erklärung hat der Unternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu prüfen“.
Also auch im Kommentar wird ausgesagt, was aus der Rspr hervorgeht: Im Regelfall wird der Sorgfaltspflicht dadurch genügt, dass der Unternehmer sich die UID des Abnehmers nachweisen lässt. Entscheidend sind aber letztlich die Umstände des Einzelfalles. Bestehen Zweifel an den Gültigkeitskriterien der vorgelegten UID, so entspricht es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit über die Gültigkeit der UID zu verschaffen.
Das ist dann notwendig, wenn „aus der Sicht eines gewissenhaften Kaufmannes Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers angebracht waren“. Also ergibt sich aus der Rspr, der Regelung in Art 7 BMR und aus den Umsatzsteuerkommentaren, dass man eben nicht sagen kann, wenn die UID da ist, gibt es die Steuerbefreiung in jedem Fall.
Daher ist diese Frage an den EuGH nicht zu stellen, weil sich das aus der Rspr des EuGH schon ergibt. Damit ist der Antrag abzuweisen.
Die Zahllasten sind wie folgt anzusetzen:
Für 1/2011 mit 242.520,38 (bisher 291.143,63).
Für 2/2011 mit 136.721,67 (bisher 164.331,57).
Für 3/2011 mit 155.688,19 (bisher 186.855,19).
Für 4-6/2011 mit 11.023,78 (bisher 13.174,80).
B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt
1. Die Bf. lieferte im Zeitraum 1-6/2011 Computerteile an ein Auslieferungslager, von dem aus die Lieferung an die französische Firma NDF gehen sollte.
2. Die Firma NDF hat sich mit einem Vorstellungsmail präsentiert, wobei das Schreiben undatiert war und der beigelegte Firmenbuchauszug länger als ein Jahr zurück lag. Identitätsnachweise bezüglich des MA wurden der BP nicht übermittelt. Laut Aussage des DH in der Niederschrift vom 14. Dezember 2011, hat dieser eine Reisepasskopie von Frau C erhalten, die aber der BP nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Die Firma NDF hat am 21.Oktober 2010 ihren Betrieb eingestellt, dies ist sowohl der Auskunft des KSV vom 28. Februar 2011 zu entnehmen, als auch dem französischen Firmenbuch bzw kann diese Information im Internet abgefragt werden.
In der Buchhaltung der NDF waren die Lieferungen der Bf. aus 2011 nicht enthalten, auch die Zahlungsflüsse und die Weiterlieferung der Ware durch die NDF konnte nicht nachgewiesen werden. Die NDF hat die Erwerbsteuer aus diesen ig Lieferungen nicht abgeführt.
3. Die Bf. wurde sowohl mit Niederschrift vom 28. Juli 2009, vom 7. Juni 2010 und vom 1. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass viele Abnehmer der Bf. im Unionsgebiet die Erwerbsteuer nicht abführen würden. Die Bf. wurde aufgefordert zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. In der Niederschrift vom 1. Februar 2011 wurde auch auf Ungereimtheiten bei der NDF hingewiesen, ebenso in der Niederschrift vom 14. Dezember 2011. Die Bf. hat keine zusätzlichen Ermittlungen getätigt und lediglich auf die vorgenommene Forderungsversicherung verwiesen.
C. Rechtslage
1. Regelung im UStG:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 (Binnenmarktregelung: BMR), BGBl. Nr. 663/1994, sind die ig Lieferungen (Art. 7) steuerfrei.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 BMR liegt eine ig Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
b. der Abnehmer ist
(1) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
(2) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat,
(3) bei der Lieferung eines neues Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
c. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Als ig Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1 BMR).
Gemäß Art. 7 Abs. 3 BMR müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
In Art 7 Abs 4 BMR ist geregelt: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte.
2. Verordnung zum Beförderungs- bzw Versendungsnachweis und zum Buchnachweis:
Laut Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei ig Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, ist der Nachweis bei Beförderung oder Versendung bei ig Lieferungen wie folgt zu erbringen:
Gemäß § 1 muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Gemäß § 2 hat in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
a. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
b. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
c. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Gemäß § 3 hat in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
a. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art 11 UStG 1994) und
b. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Abs. 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.
Gemäß § 5 muss der Unternehmer bei ig Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Gemäß § 6 hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Sind die Voraussetzungen des Art. 7 erfüllt, ist die Lieferung steuerfrei zu belassen (Art. 6 Abs. 1).
D. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines zu Umsatzsteuerkarussellen:
a. Umsatzsteuerkarusselle stellen eine Variante der Umsatzsteuerhinterziehung dar, bei der Waren unter Miteinbeziehung mehrerer (Schein)Firmen im Kreis laufen, bevor sie - wenn überhaupt - an einen Endabnehmer verkauft werden. Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern wirken dabei idR zusammen. Ein Händler dieser Lieferkette führt die Umsatzsteuer nicht ab, wobei diese "Missing Traders" meist nur kurze Zeit existieren. Der nächste oder übernächste Abnehmer in der Kette macht ungeachtet der Vorgänge im Vorfeld die Vorsteuer geltend.
b. Der Handlungsablauf in derartigen Umsatzsteuerkarussellbetrugsfällen wird in der Regel wie folgt gestaltet (s dazu auch Unterberger, UFSjournal 12/2011, 445 mit Bezug auf UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07): Von Hintermännern werden Personen gesucht, die bereit sind, ohne die Konsequenzen zu hinterfragen, die Geschäfte der Hintermänner zu tätigen bzw bestimmte Geschäfte von den Hintermännern durchführen zu lassen. Die Hintermänner lassen sich idR für weitere Handlungen in deren Namen bevollmächtigen. Bezahlt wird oftmals in bar. Die auf die Lieferungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge werden von den (Schein)Unternehmern nicht abgeführt.
c. Die unwissentliche Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug ist (gedeckt durch die Rspr des EuGH im Urteil Kittel) bei folgenden Umständen überprüfungsbedürftig (Nieskoven, IWW-Institut, Ausgabe 08/2008, Seite 289, "Vorsteuerrisiken durch unwissentliche Involvierung in Umsatzsteuerbetrug"):
- Marktunüblich niedrige Bezugspreise, weil die Nichtabführung der Umsatzsteuer eine entsprechende Bruttopreisreduktion ermöglicht.
- Mehrfachumlauf von Waren (gleiche Ware mehrmals importiert und exportiert).
- Fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, weil in den meisten Betrugsmodellen die Akteure zu Verschleierungszwecken langjährig bekannte Unternehmen als "Buffer" in die Leistungskette miteinbinden. Die "Buffer" erhalten daher meist kaufmännisch "nicht ausschlagbare" Abnehmer und Weiterverkaufspreise von den betrügerischen Akteuren.
- Ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung, weil ein "Buffer" meist die Ware als "Streckengeschäft" weiterbetreibt, dh. die Ware verbleibt als "unbewegte Lieferung" in einem Speditionslager. Der Unternehmer sollte daher auch stichprobenhaft überprüfen, ob die Ware überhaupt existiert. Bisweilen ergeben sich auch Unplausibilitäten in der Chronologie, zB wenn das Speditionslager einen Wareneingang vermeldet, bevor der Unternehmer noch die zugehörige Einkaufsorder erteilt hat. Oder schon vor Eingang der Ware der Weiterverkauf an den Abnehmer fakturiert wird.
- Sonstige Auffälligkeiten. Der Leistungsempfänger sollte - um dem Umsatzsteuerbetrug aus dem Weg zu gehen - der Frage nachgehen, ob für die jeweiligen Umsätze beim angeblichen Lieferanten auch adäquate Vertriebsstrukturen unterhalten werden. Fehlt es an einem Unternehmensstandort oder wird die Korrespondenz über ein "Büroserviceunternehmen" abgewickelt, fordert die Rspr beim Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente, dass sich der Abnehmer zumindest bei Aufnahme einer neuen Lieferantenbeziehung vor Ort ein persönliches Bild davon macht, ob die angeblich für das Unternehmen handelnden Personen auch erreichbar sind oder dort ein "aktiver Betrieb" unterhalten wird.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101050/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101050.2013
- Stammnummer
- 104296
- Gültig
- 05.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF