Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101050/2013
Entfall der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Vorliegen von "wissen müssen"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101050/2013vom 05.03.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als auffällig werteten die Gerichte auch von Beginn an rasant steigende Umsatzzahlen bei frisch gegründeten Unternehmen oder dem Handelsregister entnehmbare - erst kurz zuvor erfolgte - Branchenwechsel (zB von Textil- zum Mobilfunkhandel). Als fragwürdig gilt auch, wenn keine Reklamationen aktenkundig sind oder die Zahlung an den inländischen Lieferanten auf ein ausländisches Bankkonto erfolgen soll.
d. Häufige Verdachtsmomente in Umsatzsteuerkarussellfällen sind beispielsweise:
(1) nach UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07,
- die ungenaue Prüfung von Frachtbriefen, sodass nicht festgestellt wird, dass Papiere mehrfach vorgelegt werden,
- das Auftreten von Personen, die von mehreren Konkurrenten bevollmächtigt werden und auch als Eigenhändler auftreten,
- die Anlieferung großer Warenmengen von Branchenneulingen,
- das Nichtübereinstimmen von Beleganschriften und Anschriften von Nachweisen,
- die Anlieferung von Lieferanten mit begrenzten UID-Nummern oder
(2) nach FG Baden Württemberg, Urteil vom 1.10.2007, 12 K 160-04, starke rechtliche, wirtschaftliche und personelle Verbindungen zwischen den Akteuren und die Nähe des Steuerpflichtigen zum Missing-Trader.
e. Der Handel mit Computerteilen ist eine in der Judikatur häufig vorkommende Branche, bei der die Teilnehmer überdurchschnittlich oft in Umsatzsteuerkarusselle verwickelt sind:
(1) In FG Baden Württemberg, Urteil vom 1.10.2007, 12 K 160/04, wird ausgeführt, dass in der Computerbranche vermehrt Steufa-Einsätze durchgeführt wurden und allgemein eine besonders heikle Branche vorliegt. Es wird geschildert, wie der Erwerber (Missing Trader) von Computerbauteilen diese mit geringem Aufschlag an einen Abnehmer I (Buffer I) verkaufte, während der Missing Trader keine Umsatzsteuer bezahlte. Der Buffer I veräußerte die Ware an den Buffer II, der ebenso wie der Buffer I einen Vorsteuerabzug vornahm. Der Buffer II lieferte weiter an den Exporteur, der die Ware steuerfrei an den Ausgangsmitgliedsstaat lieferte. Die Klägerin im Verfahren nahm die Stellung eines Buffer II ein und lieferte an die Distributoren, wobei es zu Doppel- und Mehrfachlieferungen kam. Der BFH bestätigte mit Urteil vom 19.5.2010, XI R 78/07 die Rechtsauffassung des FG, trotz des Einwandes der Klägerin, sie habe als "Buffer II" keinen Kontakt zum "Missing Trader" gehabt und sei ihren steuerlichen Verpflichtungen sorgfältig nachgekommen. Nach dem BFH wurde der Vorsteuerabzug zu Recht wegen "Bösgläubigkeit" versagt. Aufgrund der Kenntnis über Doppel- und Mehrfachdurchläufe sowie der unter den Originalpreisen liegenden Einkaufspreise, der festen Gewinnaufschlagssätze und der festen Lieferbeziehungen, konnten ohne Risiko hohe Umsätze und Gewinne erzielt werden. Diese Umstände hätten einen ordentlichen Kaufmann misstrauisch machen müssen.
(2) Nach UFS 17.7.2009, RV/0724-W/07, stand der Bw. der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nicht zu, bei denen Mikrochips an sie fakturiert und an Zypern weiterfakturiert wurden. Die offiziell nach Zypern verkaufte Ware wurde in die Slowakei und dort wieder nach Österreich verbracht.
Der UFS führt aus, dass bereits im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 CPU´s als für einen Mehrwertsteuerbetrug anfällige Waren bekannt waren. Zum Erscheinungsbild des über die Grenzen organisierten Mehrwertsteuerbetruges gehörte auch schon 2002 der Umstand, dass die an der kriminellen Konzeption nicht aktiv beteiligten Zwischenhändler von den Organisatoren des Betruges durch Vorauskassa in Sicherheit gewogen werden sollten.
(3) Im Urteil FG Baden Württemberg vom 7.5.2004, 12 V 10/04, EFG 2004, 1405, musste nach Ansicht des Finanzamtes dem Unternehmer bewusst sein, dass die Vorgänge einer karussellhaften Warenbewegung dienten, weil
- bereits beim Warenankauf bewusste Vorgaben zur Weiterlieferung an bestimmte Abnehmer gegeben wurden (Bewusstsein als weisungsgebundener Bestandteil in einem "künstlichen Warenumlaufgebilde")
- und dieselben CPU mehrfach an- und verkauft wurden. Das FG schloss sich der Rechtsansicht des Finanzamtes (Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ohne Sicherheitsleistung) nicht an, was zur Beschwerde führte. Im BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B 78/04), BStBl 2005 II, S 535 wird dazu festgestellt, dass es zweifelhaft ist, ob in "Karussellen", bei denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und gegebenenfalls an den Lieferempfänger zurückgeliefert werden, die Warenbewegungen innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen. Von der Einbindung der Antragstellerin in ein Karussell war nach den Feststellungen auszugehen.
(4) Der UFS ging in seiner bisherigen Rspr daher davon aus, dass bei bestimmten Branchen der Warenhandel sehr häufig im Rahmen von Karussellkonstruktionen abgewickelt wird (UFS 6.5.2013, RV/0739-L/08): Dazu zählen beispielsweise der Kfz-Handel (zB FG Saarland, Beschluss vom 13.5.2003, 1 V 22/03), der Handel mit Mobiltelefonen (zB BFH 19.4.2007, VR 48/04) oder der Schrotthandel (zB UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07; Unterberger in UFSjournal 12/2011, 445). Der Handel mit Computerteilen war wiederholt Gegenstand der Rspr von EuGH (zB C-354/03 vom 12.1.2006, Rs "Optigen/Fulcrum/Bond gegen Commissioners of Customs & Exercise), der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Österreich bzw des UFS zur Umsatzsteuerhinterziehung, sodass aufgrund der Anfälligkeit dieses Marktbereiches für Betrugstatbestände eine besondere Sensibilität der Unternehmen bezüglich des für den Umsatzsteuerkarussellbereich maßgeblichen „wissen“ bzw „wissen müssen“ bzw der im Bereich der ig Lieferungen innerstaatlich maßgeblichen Sorgfaltsverpflichtung des ordentlichen Kaufmannes erwartet werden muss.
2. a. Nach Art 7 BMR liegt eine ig Lieferung vor, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder wenn er eine juristische Person ist und eine Warenbewegung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt. Dabei kann die Lieferung auch an einen inländischen Abnehmer in der Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung muss beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar sein.
b. Sind die Voraussetzungen des Art 7 BMR erfüllt, ist die Lieferung steuerfrei zu belassen. Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden.
c. Mit dem Buchnachweis ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Beförderung oder Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet vorliegt. Nachzuweisen ist auch die Person des Abnehmers und die Steuerbarkeit des Erwerbes. Die UID ist Bestandteil des Buchnachweises.
d. Nach der Vertrauensschutzregelung in Art 7 Abs 4 BMR bleibt es bei der Steuerfreiheit, wenn sich die Angaben des Abnehmers als objektiv unrichtig erweisen und der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte.
e. Abzustellen ist nach der Judikatur nicht nur auf formelle Belange, entscheidend ist vielmehr, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031 unter Verweis auf EuGH 27.9.2007, Rs C-146/05, Albert Collee zum Buchnachweis). Für den Ausfuhrnachweis gilt nichts anderes; die Steuerfreiheit ist nicht schon deshalb zu versagen, weil die Ausfuhrnachweise nicht in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form vorliegen (VwGH 26.3.2014, 2011/13/0038).
Gelingt es dem Unternehmer nicht, auf die einzelnen Lieferungen bezogene Nachweise beizubringen, von wem die die Ware jeweils abgeholt wurde und beschränken sich die Nachweise auf allgemein gehaltene (nicht auf die einzelnen Geschäftsfälle bezogenen) Erklärungen und Belege (über das Bestehen von Geschäftsbeziehungen und die „Identität bestimmter wichtigster Personen“), so ist die Steuerfreiheit nicht anzuerkennen (VwGH 30.3.2011, 2005/13/0158).
3. In welchem Umfang Nachforschungen beim liefernden (oder empfangenden) Unternehmer angestellt werden müssen, wurde bereits mehrfach in Judikatur und Verfahren von EuGH, VwGH und UFS erörtert:
a. Nach EuGH 7.12.2010, C-285/09, Rs „R“, muss ein Unternehmer der ig Lieferungen tätigt nachweisen, dass der Gegenstand der Lieferung ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Außerdem muss er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen. Im dabei zu behandelnden Fall hatte ein Unternehmer Scheinrechnungen auf Scheinkäufer als Empfänger der Lieferungen ausgestellt und den Eindruck erweckt, dass die Umsatzsteuer im Lieferland Portugal bezahlt würde. Er erstellte auch weitere Scheinrechnungen an Endabnehmer mit dem unzutreffenden Zusatz „Differenzbesteuerung“.
Der den Vorabentscheidungsantrag stellende Bundesgerichtshof hatte die Rechtsmeinung vertreten, dass Art 28 c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dahingehend auszulegen sei, dass die für einen Umsatz, der auf die Hinterziehung von Steuern gerichtet ist, grundsätzlich vorgesehenen Steuervorteile zu versagen seien, wenn der Steuerpflichtige die missbräuchliche und betrügerische Praxis kenne und sich daran beteilige. Dies folge aus dem im Unionsrecht verankerten Verbot missbräuchlicher Praktiken, das auch für die Mehrwertsteuer gelte und aus dem Sinn und Zweck der ausgelegten Vorschrift sowie den Zielen der Sechsten Richtlinie.
Der EuGH hielt dazu folgendes fest:
Das Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob … wenn die Lieferung eines Gegenstandes in einen anderen Mitgliedstaat tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die für den ig Erwerb geschuldete Mehrwertsteuer zu hinterziehen, die Mehrwertsteuerbefreiung für eine derartige ig Lieferung zu versagen ist.
Rn 36: Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein von der Sechsten Richtlinie anerkanntes und gefördertes Ziel ist (Urteile vom 29.4.2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Rn 76 und vom 21.2.2006, Halifax ua., C-255/02, Rn 71).
Rn 37: Die ig Lieferung von Gegenständen ist …. von der Besteuerung befreit.
Rn. 41: Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Befreiung der ig Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist …..
Rn 46: Zum anderen ergibt sich aus der Rspr des Gerichtshofes, dass der Lieferer von Gegenständen gemäß Art 28c Teil A Buchstabe a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie für die Befreiung den Beweis erbringen muss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind, ….. sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.
Rn 48: Die Vorlage von Scheinrechnungen oder die Übermittlung unrichtiger Angaben sowie sonstige Manipulationen können in diesem Zusammenhang die genaue Erhebung der Steuer verhindern und demzufolge das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems in Frage stellen.
Rn 50: Die Verweigerung der Befreiung in dem Fall, dass eine nach nationalem Recht vorgesehene Verpflichtung nicht eingehalten wurde – hier die Verpflichtung zur Angabe des Empfängers der ig Lieferung – hat nämlich eine abschreckende Wirkung, die die Durchsetzung dieser Verpflichtung gewährleisten und Steuerhinterziehungen – oder Umgehungen verhüten soll.
Rn 52: In bestimmten Fällen … , in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende ig Erwerb im Bestimmungsland … der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht.
Rn 53: Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein an einer Steuerhinterziehung beteiligter Lieferer verpflichtet ist, für die von ihm durchgeführte ig Lieferung die Mehrwertsteuer nachträglich zu entrichten, soweit seine Beteiligung an der Steuerhinterziehung ein bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme zu berücksichtigender maßgeblicher Gesichtspunkt ist.
Rn 54: Außerdem stehen weder die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes der vorstehend …. getroffenen Feststellung entgegen.
b. Im Schlussantrag des Generalanwalts Maduro vom 7. Dezember 2005 betreffend Rs Technological Industries (C-384/04), zur Verantwortung der Federation – es sei für Händler unmöglich, über ihre unmittelbaren Kunden und Lieferanten hinaus Nachforschungen über eine Umsatzkette anzustellen – wird ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten den Händlern die Verpflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handeln, zu informieren (Rn 28).
c. Nach VwGH 18.12.2013, 2009/13/0195 (zu einem ig Erwerb), können bereits Vermerke auf Lieferscheinen entsprechende „Nachfragen und Klarstellungen nahelegen“. Solche wären auch infolge des Umfanges der Lieferungen und weiterer Umstände (wie zB hohe Barzahlungen) geboten und zumutbar gewesen.
d. Nach UFS 2.6.2009, RV/1505-W/07 ist die Steuerbefreiung für eine ig Lieferung nicht zulässig, wenn es sich beim vermeintlichen ausländischen Abnehmer um eine Scheinfirma handelt. Im bezeichneten Fall wurde an eine ungarische Firma geliefert, die im ungarischen Handelsregister nicht eingetragen war und eine Scheinadresse als Firmenadresse angab. Es gab keine Hinweise auf eine operative Tätigkeit der ungarischen Firma.
Der UFS führt aus, die Gutglaubensschutzregelung könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nachgekommen sei. Die steuerpflichtige Firma habe aber keinerlei Vorkehrungen getroffen und keine Schritte gesetzt, den ungarischen Abnehmer der Waren eindeutig zu identifizieren. Diese irre sich, wenn sie davon ausgehe, dass die Vorlage eines gefälschten Firmenbuchauszuges und die Einleitung eines UID-Bestätigungsverfahrens der Stufe 2 ausreiche, um davon ausgehen zu können, dass der ungarische Abnehmer Unternehmereigenschaft habe. Die Geschäftsabwicklung in Bezug auf die strittigen ig Lieferungen sei ausschließlich per Telefon und über E-Mail erfolgt und die Kontaktpersonen seien nicht bekannt gewesen. Obwohl man erstmalig Geschäftsbeziehungen aufgenommen habe, sei weder versucht worden persönlichen Kontakt mit den neuen Geschäftspartnern herzustellen, noch habe man verifiziert, ob diese überhaupt berechtigt gewesen seien, die betreffenden Geschäfte abzuschließen. Dies entspreche nicht den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben. Hätte die steuerpflichtige Firma bereits zu Beginn der Aufnahme der Geschäftsverbindungen die Schritte eines sorgfältigen Kaufmannes gesetzt, wäre für sie erkennbar gewesen, dass der Abnehmer an der Adresse gar nicht existent war und keine operative Tätigkeit entfaltete.
e. Nach EuGH 18.12.2014, C-131/13, Rs "Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof", hat der Gerichtshof in ständiger Rspr zum Vorsteuerabzugsrecht hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird. Zweitens ergibt sich aus der Rspr des Gerichtshofs, dass ein Missbrauch oder Betrug diese Folge grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine ig Lieferung hat (Urteile R, C-285/09, Rn 55 und Mecsek-Gabona, C-273/11, Rn 54).
Die zentrale Funktion der ..... Steuerneutralität .... verbietet es nicht, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (in diesem Sinn Urteile Bonik, Rn 25 bis 27 und 37 sowie Maks Pen, Rn 24 bis 26).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass .... Rechte, die betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht werden, unabhängig davon versagt werden müssen, ob es sich um Rechte auf Abzug, auf Befreiung von oder auf Erstattung der auf eine ig Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer handelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.
Dies gilt nach ständiger Rspr nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (in diesem Sinn Urteile Kittel und Recolta Recycling, Rn 45,46, 56 und 60 sowie Bonik, Rn 38 bis 40).
Sollte sich herausstellen, dass das nationale Recht im vorliegenden Fall keine solchen konform auslegbaren Regeln enthält, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens daran gehindert wären, diese Anforderungen zu beachten und somit den Vorteil aus einem in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Recht im Fall einer Steuerhinterziehung zu versagen.
Da die Versagung ... die schlichte Folge dessen ist, dass die nach Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat diese Versagung nicht den Charakter einer Strafe oder Sanktion.
Außerdem ist die Mehrwertsteuerhinterziehung des Typs Karussell, die im Rahmen von ig Lieferungen begangen wird, häufig dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer aus der Sicht eines Mitgliedstaats im Einzelnen erfüllt scheinen, da sich gerade aus der besonderen Kombination von in mehreren Mitgliedstaaten bewirkten Umsätzen der betrügerische Charakter dieser Umsätze in ihrer Gesamtheit ergibt. Daher können diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.
4. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Vorgangsweise der Geschäftsführer der Bf. – sich bei der Überprüfung der Abnehmer der ig Lieferungen auf wenige ausgewählte Umstände (UID-Nummer, Éuler-Hermes-Abfrage, Reisepasskopie Frau C) zu beschränken und die Überprüfung des Geschäftspartners trotz mehrfacher Hinweise der BP auf Ungereimtheiten nicht weiter auszudehnen – dazu geführt hat, dass der Vertrauensschutz verloren gegangen ist und die ig Lieferungen mit dem Normalsteuersatz zu besteuern sind.
a. Das Unternehmen, welches eine ig Lieferung durchführt, hat die in Art 7 BMR angeführten Nachweise zu erbringen, dabei darf dem liefernden Unternehmen die Unrichtigkeit von Angaben des Abnehmers nicht bekannt sein bzw es darf nicht Teil einer Kette von Unternehmen sein, die als Umsatzsteuerkarussell tätig werden. Der Lieferant muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einhalten (Art 7 Abs 4 BMR).
(1) Nach Art 7 Abs 1 BMR muss zwecks Gewährung der Steuerfreiheit der Abnehmer ein Unternehmer sein, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt.
Der „Erwerb des Gegenstandes für das Unternehmen des Abnehmers“ ist dann erfüllt, wenn die bezeichneten Gegenstände tatsächlich an das Unternehmen des französischen Abnehmers NDF geliefert werden und dort Erwerbsteuerpflicht besteht.
Der Ankauf von Computerteilen und Spielkonsolen war nicht Geschäftsgegenstand der NDF und zudem hat diese den Geschäftsbetrieb „Gemüsehandel“ nachweislich schon im Oktober 2010 beendet. Die französische Finanzverwaltung hat auf Anfrage angegeben, es gebe keine Dokumente betreffend Lieferungen der Bf. an die NDF. Auch die Kontoauszüge der NDF lieferten keine Nachweise für Finanzflüsse an die Bf. Die Lieferung der Ware von der Bf. an die französische Firma konnte daher - aus der Buchhaltung der NDF heraus - nicht bestätigt werden.
Nach dem UStG ist der Nachweis einer Lieferung an das Unternehmen des Abnehmers zu erbringen. Die Unternehmereigenschaft ergibt sich nicht aus der Rechtsform, sondern wird dann vermittelt, wenn das Wirtschaftsgebilde durch Leistungen an Dritte am Wirtschaftsleben teilnimmt (VwGH 17.3.1976, 999/75; 13.12.1977, 1550/77; Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen, UStG § 2 Rz 3). Wird die unternehmerische Tätigkeit eingestellt, muss geprüft werden, ob die Tätigkeit als beendet anzusehen ist oder ruht. Die Unternehmereigenschaft bleibt nur erhalten, wenn die Absicht der Fortführung des Unternehmens besteht (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 2 Rz 144). Die Information der Einstellung der Betätigung im Jahr 2010 hätte somit – sofern diese der Bf. bei Beachtung der Sorgfaltsverpflichtung eines ordentlichen Kaufmannes aufgefallen wäre – zu einer weiteren Nachforschung führen müssen, inwieweit die Unternehmereigenschaft der NDF überhaupt noch aufrecht war. Die Steuerbefreiung des Art 7 BMR setzt Umstände voraus, die die persönlichen Eigenschaften und rechtlichen Positionen des Abnehmers betreffen. Dies konzentriert sich auf die Frage, ob der Abnehmer ein Steuerpflichtiger ist, der im Gefolge der Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat einen steuerbaren ig Erwerb tätigt (Ruppe/Achatz, UStG, § 2 Rz 31). Diese Prüfung hätte ungeachtet des Vorhandenseins einer UID des ausländischen Mitgliedstaates erfolgen müssen. Denn die Vorlage der UID – die keine Gewissheit darüber gibt, dass der Erwerb tatsächlich für das Unternehmen des ausländischen Abnehmers getätigt wird ( Indizien können nicht zu selbständigen Voraussetzungen eines Erwerbes für Zwecke des Unternehmens erhoben werden - s auch VwGH 28.11.2013, 2010/13/0158 ) – kann den Vertrauensschutz nur dann vermitteln, wenn keine Zweifel an der Unternehmereigenschaft an sich bestehen. Gibt es derartige Zweifel – im vorliegenden Fall ausgelöst durch die Information der BP am 1. Februar 2011 – entspräche es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes, sich Gewissheit zu verschaffen (Ruppe/Achatz, UStG, Art 7 Rz 31-22). Liegt keine Unternehmereigenschaft (mangels Absicht das Unternehmen weiterzuführen) und keine Erwerbsteuerpflicht vor, ist die französische Firma nicht der Abnehmer der Ware (als Unternehmer), sodass der Buchnachweis gemäß Art 7 BMR als nicht erbracht anzusehen ist (so auch UFS 14.11.2013, RV/0135-K/08 zur Lieferung an eine Scheinfirma ohne eigenen Geschäftsbetrieb).
Bezüglich der im Rahmen eines Auskunftsverkehrs mit den ausländischen Behörden erhobenen Fakten ist dabei zu unterscheiden: Bietet das übermittelte Antwortschreiben der ausländischen Behörde keinen klaren Nachweis darüber, dass die Lieferungen dem bezeichneten Abnehmer nicht zugekommen sind, kann das Vorliegen einer ig Lieferung nicht verneint werden. Ist dem Antwortschreiben aber – so wie in diesem Fall – zu entnehmen, dass die strittigen Lieferungen in der Buchhaltung und in den Steuererklärungen gar nicht erfasst sind, kann die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass die Lieferungen nicht in der bezeichneten Weise stattgefunden haben (ebenso BFG 20.8.2014, RV/5100601/2011; nicht veröffentlichter Fall nach § 23 Abs 3 BFGG).
(2) Zwar bleibt es bei der Steuerfreiheit der Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat. Gerade die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht ist aber hier zu bestreiten. Zur Frage der Kenntnis der Bf. von einem Umsatzsteuerbetrug des Abnehmers NDF bzw zur Einhaltung ihrer Sorgfaltsverpflichtungen ist folgendes festzuhalten:
- Die Bf. stützt sich wiederholt auf den Umstand, dass die NDF im Jahr 2011 noch immer eine aufrechte UID-Nummer vorweisen konnte. Grundsätzlich kann das liefernde Unternehmen bei Bekanntgabe einer UID-Nummer davon ausgehen, dass der Erwerber damit erklärt, im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterliegen, sodass die Steuerfreiheit für die ig Lieferung grundsätzlich zu Recht in Anspruch genommen werden kann. Der Lieferer muss daher im Regelfall nicht nachweisen, dass der Erwerber tatsächlich eine Erwerbsbesteuerung durchführt (VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108).
Allerdings muss ein Wirtschaftsteilnehmer nach der Rspr des EuGH alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (EuGH vom 21. Juni 2012, C-80/11 und 142/11, Rs „Mahageben Kft“, Rn 54 und mwN). Diese Aussage betrifft auch die Vermeidung von Steuerhinterziehungen im Rahmen von (dem Umsatz des Steuerpflichtigen) nachfolgenden Umsätzen (EuGH C-80/11, Rn 47).
- Die Bf. wurde bereits vor 2011 mehrfach darauf hingewiesen, dass die von ihr ausgewählten Abnehmerfirmen offenkundig Umsatzsteuerbetrügereien begingen. In der Niederschrift vom 1. Februar 2011 wurde sie dezidiert auf Unregelmäßigkeiten bei der französischen Firma aufmerksam gemacht (kein Internetzugang, andere E-Mail-Adresse als im Begleitschreiben, selber Grammatikfehler wie bei einem anderen Abnehmer), hat aber schon zu diesem Zeitpunkt nichts Ungewöhnliches erkennen können.
Was der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entspricht, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, was ein sorgfältiger Kaufmann im konkreten Einzelfall (gemessen an einem objektiven Maßstab) getan hätte und ob das Vorgehen der Bf. diesem Maßstab standhält. Die in der Mehrwertsteuerrichtlinie und in Art 7 BMR verankerten Regeln sollen eine Beweislastverteilung sicherstellen. Der Steuerpflichtige soll nur jene Nachforschungen betreiben (müssen), die ihm zumutbar sind. Daher genügen prinzipiell einfache Nachforschungen (wie zB die UID-Abfrage und die Abfrage des Firmenbuches), aber immer unter der Prämisse, dass bezüglich der Unternehmereigenschaft des Abnehmers bzw der Erwerbsteuerpflicht keine Zweifel bestehen. Liegen solche solche Zweifel vor, sind im Hinblick auf die Einbindung in Umsatzsteuerkarusselle weitere (angemessene) Nachforschungen anzustellen.
Im gegenständlichen Fall hätten die mehrfachen Hinweise der BP auf ständig auftretende Karusselle zu weiteren Nachforschungen führen müssen, weil solche Maßnahmen auch vernünftigerweise erwartet werden konnten. Zumal es bezüglich des französischen Abnehmers noch zusätzlich weitere Hinweise (im Vorfeld der strittigen Liegerungen) gab. Schon bei bloßer Internetrecherche hätte man entdeckt, dass die französische Firma bereits im Oktober 2010 die Tätigkeit eingestellt hatte. Die Bf. hat diesbezüglich nicht nachgeforscht und hatte offensichtlich auch gar kein Interesse, das Umfeld des Abnehmers näher zu durchleuchten, wie den Antworten des DH in den jeweiligen Niederschriften deutlich entnommen werden kann. Bei weiteren Nachforschungen hätte die Bf. aber gerade jenes Szenario vermeiden können, das nunmehr eingetreten ist, nämlich eine Lieferung an ein Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte und die Umsatzsteuer nicht abführen wollte.
b. Zusammenfassung:
(1) Nach dem nationalen Recht ist Voraussetzung der Steuerbefreiung, dass der Abnehmer der Lieferung im Mitgliedstaat den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt. Der Abnehmer muss einen ig Erwerb tätigen. Es lässt sich nach den Auskünften der französischen Finanzverwaltung nicht feststellen, dass die NDF die bezeichneten Waren aus der Lieferung 2001 für ihr Unternehmen erworben (und weitergeliefert) hat. Die Betriebseinstellung des französischen Abnehmers im Oktober 2010 legt nahe, dass das Unternehmen NDF 2011 gar nicht mehr bestanden hat, weil dies die Absicht einer Fortführung des Unternehmens bedingen würde, die ebenfalls nicht nachweisbar ist. Daher ist die Voraussetzung eines Abnehmers, der für sein Unternehmen erwirbt, nicht gegeben.
(2) Die bezeichneten Umstände hätte die Bf. bei Einhaltung ihrer Sorgfaltsverpflichtung (Art 7 Abs 4 BMR) feststellen können. Nach der Rspr des EuGH und VwGH ist sie dazu verpflichtet, weil die Vermeidung der Miteinbeziehung in Steuerhinterziehungen der MWSt-SystRL immanent ist. Der Verlust der Steuerfreit droht sowohl dann, wenn "Wissen" des Steuerpflichtigen vorliegt (EuGH 7.12.2010, C-285/09 zur Ausstellung von Scheinrechnungen), als auch im Falle des " wissen müssen s" (EuGH 18.12.2014, C-131/13). Dabei geht es nicht darum, dass dem Steuerpflichtigen behördliche Aufgaben auferlegt werden, wie beispielsweise die Nachforschung, ob Lieferantenrechnungen in der Buchhaltung des Abnehmers aufscheinen. Die Verpflichtung des Lieferanten kann sich selbstverständlich nicht auf Nachforschungen erstrecken, die der Finanzverwaltung vorbehalten sind. Ein Unternehmer ist aber sowohl nach dem UStG als auch nach der Rspr des EuGH verpflichtet, ihm zumutbare Erkundigungen einzuziehen. Dabei wird nicht jede von der Finanzverwaltung angeregte Überprüfung durchzuführen sein, sondern nur jene, die auch rechtliche Substanz aufweist. Die Wahl der Mittel bleibt dem Unternehmer überlassen.
Im vorliegenden Fall war schon von vorneherein aufgrund der Branche (Computerhandel), in der sich die Bf. bewegte, erhöhte Vorsicht bei der Auswahl von Lieferanten und Kunden geboten. Zudem hat die Betriebsprüfung allgemeine Feststellungen zu den Abnehmern und besondere Feststellungen zur NDF getroffen, die auf Mehrwertsteuerbetrügereien hinwiesen. Die Darstellung, wonach gleiche Schreibfehler bei verschiedenen Abnehmern aus unterschiedlichen Ländern vorlagen, deutet auf "getürkte" Vorstellungsmails zusammenarbeitender Missing Trader über Ländergrenzen hinweg hin, was eine deutliche Reaktion der Bf. erfordert hätte. Tatsächlich hat DH diesem Umstand keine besondere Bedeutung beigemessen. Diese Hinweise erfolgten auch vor den Lieferungen 2011 (und nicht wie von der Bf. behauptet, im Nachhinein). Der Bf. wäre es daher zumutbar gewesen, nähere Erkundigungen zur NDF einzuholen, die über bloße Formalien hinausgehen, zumal schon der Umfang ihrer Lieferungen im Jahr 2011 (s VwGH 18.12.2013, 2009/13/0195) weitere Klarstellungen nahegelegt hätte. Der Umstand, dass der Betrieb der NDF eingestellt wurde, hätte mehrere Monate später (im Januar 2011) ohne größeren Aufwand - dazu hätte es nicht einmal einer Reise nach Frankreich bedurft - in verschiedensten Publikationen festgestellt werden können. Auch eine KSV-Auskunft, die ebenfalls empfohlen wurde, hätte darüber Auskunft geben können.
Eine bloße Forderungsversicherung über 100.000,00 € entspricht nicht jener Sorgfaltspflicht, die nach den übermittelten Informationen durch die BP einzuhalten gewesen wäre.
(3) Das Bundesfinanzgericht geht davon aus dass die in Art 7 Abs 4 BMR normierte Sorgfaltspflicht verletzt und aus diesem Grund die Bf. in eine Steuerhinterziehung miteinbezogen wurde, wobei zumindest ein " wissen müssen " vorliegt (stichhältige Beweise, dass die Bf. absichtlich an eine Scheinfirma geliefert hat, liegen grundsätzlich nicht vor, das kann nur vermutet werden). Die Vorlage der UID des Abnehmers verhindert die zu ziehenden steuerlichen Konsequenzen nicht, weil die die Neutralität der Mehrwertsteuer und der Grundsatz des Vertrauensschutzes den genannten Maßnahmen nicht entgegenstehen (EuGH 7.12.2010, C-285/09, Rs "R", Rn 54) und die Konsequenzen eines " wissen müssen s" durch die bloße Einhaltung formaler Voraussetzungen nationaler Vorschriften nicht unterdrückt werden können (EuGH 18.12.2014, C-131/13).
Ein Steuerpflichtiger ist verpflichtet auf substanzielle Vorbringen von Abgabenbehörden, die auf einen möglichen Missbrauch, eine Steuerhinterziehung oder einen Karussellbetrug hinweisen, entsprechend zu reagieren. Wenn er diese Vorbringen als unbedeutend abtut, nimmt er in Kauf mit seinem Unternehmen (im Vorfeld oder aufgrund seiner Lieferung an Abnehmer) in Betrugsszenarien einbezogen zu werden. Da die MWSt-SystRL gerade solches verhindern will, riskiert er damit die Steuerfreiheit seiner Umsätze.
Die Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Die Bescheide waren abzuändern.
c. Die USt-Festsetzungen sind dabei wie folgt abzuändern: Der jeweilige Gesamtbetrag der ig Lieferung ist als Bruttobetrag anzusehen, der Nettobetrag ist herauszurechnen.
Die Umsätze und Zahllasten ermitteln sich demgemäß (in Euro) wie folgt:
Für 1/2011 mit 1.215.581,25 + 5.849,46 = Umsatz 1.221.430,71; die Zahllast beträgt 242.520,38 (bisher 291.143,63).
Für 2/2011 mit 690.247,50 + 5.461,07 = Umsatz 695.708,57; die Zahllast beträgt 136.721,67 (bisher 164.331,57).
Für 3/2011 mit 779.175,00 + 6.084,82 = Umsatz 785.259,82; die Zahllast beträgt 155.688,19 (bisher 186.855,19).
Für 4-6/2011 mit 53.775,41 + 17.359,06 = Umsatz 71.134,47; die Zahllast beträgt 11.023,78 (bisher 13.174,80).
E. Zulässigkeit einer Revision
Die Revision an den VwGH ist zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG kann gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rspr des VwGH fehlt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welche Pflichten im Rahmen der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes den Geschäftsführer der Bf. getroffen hätten. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und erscheint nicht in einem Ausmaß ausjudiziert, dass keine Zweifel mehr bestehen würden.
Linz, am 5. März 2015
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101050/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101050.2013
- Stammnummer
- 104296
- Gültig
- 05.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF