Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100457/2012
Umsatzsteuerkarussellbetrug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100457/2012vom 31.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, daß ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daß er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfaßt;
der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfaßt ist;
die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur Umsatzsteuer erfaßt wird;
die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;
die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet.
Rechnungsausstellung durch den Erwerber
(4) Die Rechnung muß bei Anwendung der Befreiung des Abs. 3 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung
Steuerschuldner
(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.
Pflichten des Erwerbers
(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Unternehmer bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;
für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.
Pflichten des Empfängers
(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 bestätigt das Bundesministerium für Finanzen dem Unternehmer im Sinne des § 2 leg.cit. auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteueridentifikationsnummer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurde.
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung legt u.a. Folgendes fest: Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob in Rechnung gestellte Verkäufe von Waren an italienische Abnehmer als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind sowie ob bezüglich in Rechnung gestellter Wareneinkäufe aus Slowenien und Warenverkäufe nach Italien die Voraussetzungen eines umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftes vorliegen. Damit zusammenhängend ist zu beurteilen, ob die in Rechnung gestellten Vorgänge Teil eines Umsatzsteuerkarussellbetruges sind. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer ist zu entscheiden, ob eine eventuell zu Recht nachbelastete Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. darstellt.
1) Vorliegen eines Umsatzsteuerkarussellbetruges?
Nach der Aktenlage hat die Bf. vertreten durch ihren Geschäftsführer ri NA von einer Slowenischen Gesellschaft, deren Manager ebenfalls ri NA war, Warenlieferungen (elektronische Bauteile etc.) in Rechnung gestellt bekommen. Diese Waren wurden von der Bf. an verschiedene italienische Rechnungsempfänger mit einem geringen Aufschlag weiterfakturiert. Diese in der Zeit von Ende September 2010 bis März 2011 verrechneten Warentransaktionen hat die Bf. zum Teil als innergemeinschaftliche Erwerbe aus Slowenien mit anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Italien behandelt und zum Teil als umsatzsteuerliches Dreiecksgeschäft mit als besteuert geltenden bzw. umsatzsteuerneutralen Erwerben aus Slowenien und umsatzsteuerfreien Lieferungen nach Italien.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die italienischen Rechnungsempfänger sogenannte Missing Trader sind.
Dazu erhielt das Finanzamt folgende Auskünfte von italienischen Steuerbehörden:
Zur F*** S.r.l.
Es liegt eine Auskunft der italienischen Behörden vom 29.9.2011 vor. Dort heißt es sinngemäß (ins Deutsche übersetzt): Unser Büro führte eine steuerliche Prüfung am Sitz des italienischen Unternehmens durch. An dieser Adresse gab es kein Signal über die Wirksamkeit des italienischen Unternehmens. Die italienische Firma steht im Verdacht ein Missing Trader zu sein. Daher wurde die UID-Nr. gelöscht und aufgehoben am 28.4.2010 für inländische Transaktionen.
Der erkennende Senat hält diese Auskunft für stichhaltig. Die Bf. vermochte dem auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Fa. F*** ein sogenannter Missing Trader gewesen ist.
Zur M*** S.r.l.
Diesbezüglich liegt ein Bericht der Guardia di Finanza vom 4.6.2013 vor, der wörtlich lautet: Die zuständige Dienststelle der Guardia di Finanza in Bozen hat die Ermittlungen bezüglich der von der Staatsanwaltschaft in Bozen eröffnete Strafverfahren Nr. […] durchgeführt. Dank der Ermittlungen wurde entdeckt, dass eine kriminelle Organisation eine große Anzahl von Handyteilen bei italienischen entgegenkommenden Lieferanten erworben hatte und Buffer-Firmen in San Marino, Schweiz bzw. Österreich benutzten, um die Ware über "Missing Traders" wieder auf den italienischen Markt gelangen zu lassen. Die genannte […] benutzte für diese Tätigkeit verschiedene Gesellschaften. Eine dieser Gesellschaften war die Fa. M*** SRL, die als Scheinfirma für die Rechnungsausstellung zwischen einer österreichischen Firma und dem wirklichen Endabnehmer der Ware eingesetzt wurde. Die Firma hat nachträglich die vorgeschriebenen Steuererklärungen nicht eingereicht und die Umsatzsteuer nicht entrichtet. Die Firma M*** SRL wurde nur gegründet, um Scheinrechnungen auszustellen um damit Karussellbetrüge im Umsatzsteuergebiet durchzuführen.
Für den Senat gibt es keinen Grund, diesen Bericht anzuzweifeln.
Die Bf. hält diesem Bericht eine Bestätigung der italienischen Agenzia delle Entrate vom 2.8.2011 entgegen. In dieser Bestätigung ist angeführt, dass M*** seit 18.9.2007 Inhaberin der UID-Nummer UIDIT-9 sei und ab diesem Zeitpunkt bis dato keine Zeiträume registriert seien, in denen die Tätigkeit eingestellt worden sei. Diese Bestätigung erscheint zu wenig aussagekräftig. Dass M*** Inhaberin einer UID-Nummern gewesen ist, hilft der Bf. nicht weiter, zumal nach dem Vorbringen der Bf. bei jeder Kapitalgesellschaft in Italien die Steuernummer und UID-Nummer identisch sind. Im Grunde wird hier also nur bestätigt, dass M*** eine Steuernummer hatte. Es wird damit nicht bestätigt, dass M*** im VIES für den Binnenmarkt registriert war, geschweige denn als realer Unternehmer aufgetreten ist. Dass bei der Agenzia delle Entrate eine Einstellung der Tätigkeit "nicht registriert" sei, mag zutreffen, bedeutet aber noch nicht, dass man sich aktuell von der Existenz dieser Gesellschaft und ihrem tatsächlichen Tätigsein und Gebaren vor Ort überzeugt hat.
Wenn die Bf. weiter ausführt, dass der Bericht der Guardia di Finanza noch kein rechtskräftiges Steuer- oder Strafurteil darstellt und bis dahin die Unschuldsvermutung gelte, dann vermag dies die Beschwerde ebenfalls nicht zu stützen. Nicht jedem derartigen Bericht schließt sich ein Urteil an. Es kann aus verwaltungsökonomischen Gründen infolge Uneinbringlichkeiten oder mangels greifbarer Verantwortlicher zweckmäßig sein, von einem Steuerverfahren Abstand zu nehmen. Das Bundesfinanzgericht hat jedenfalls auf Grund der vorliegenden Belege bzw. Bestätigungen eine Vorfragenbeurteilung vorzunehmen. Wenn M*** ein realer Geschäftspartner der Bf. gewesen ist, dann wäre es ri NA wohl möglich gewesen, diese Firma noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu kontaktieren und um ein Lebenszeichen zu bitten. Derartiges ist offenbar nicht geschehen.
Dass im Bericht der Guardia di Finanza von Handyteilen die Rede ist und die Bf. hauptsächlich andere Elektronikteile in Rechnung gestellt hat, ist bestenfalls ein Detail, welches nicht ins Gewicht fällt. Selbst wenn die Bf. hauptsächlich andere Elektronikteile geliefert hat, so ändert dies nichts an der Aussage der Guardia di Finanza, dass die M*** keine Steuererklärungen abgegeben und keine Umsatzsteuer gezahlt hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass M*** ein so genannter Missing Trader gewesen ist.
Zur Fa. C***:
Hier gibt es keine konkreten Auskünfte von italienischen Stellen. Die dem Finanzamt übermittelte Liste der EUROCANET enthält auch Angaben zur Fa. C***. Wie die Bf. aber richtig aufzeigt, sind die Angaben von EUROCANET widersprüchlich. In drei Zeilen untereinander wird der gegenständliche Umsatz von 114.410,00 EURO jeweils aufgeführt. In der ersten Zeile wird der Umsatz mit "(Apparently) Normal trade" und in der zweiten und dritten Zeile derselbe Umsatz jeweils mit "Missing Trader" kommentiert. Diesen Widerspruch konnte das Finanzamt nicht aufklären.
Zur Fa. E*** rof S.r.l.
Einem Bericht italienischer Behörden, beim Finanzamt eingelangt am 19.7.2012, ist Folgendes zu entnehmen: Die "E*** rof Srl" beschäftigt sich mit Großhandel von Compuern und Softwares. Sie übt ihre Aktivität seit 10.1.2008 aus, aber sie hat keine Erklärung vorgelegt, obwohl sie wertvolle Handelsgeschäfte verwirklichte. Die Gesellschaft wurde von der zuständigen Abteilung der Guardia di Finanza geprüft, was die Jahre 2008, 2009 und 2010 betrifft. Es scheint, dass die "E*** rof Srl" als Missing Trader innerhalb eines Karussellbetruges verwendet worden sein könnte. Der Verwalter [Name] wurde dem Gericht übergeben. Der Sitz der Gesellschaft ist in [Adresse in Neapel], der sich aber nur als eine Postadresse erweist. Es gibt auch eine Außenstelle in Rom [Adresse], die aber nicht geprüft wurde.
Die Bf. hält diesem Bericht eine Bestätigung der italienischen Agenzia delle Entrate vom 2.8.2011 entgegen. In dieser Bestätigung ist angeführt, dass E*** seit 10.1.2008 Inhaberin der UID-Nummer UIDIT-2 sei und ab diesem Zeitpunkt bis dato keine Zeiträume registriert seien, in denen die Tätigkeit eingestellt worden sei. Wie schon oben zur Fa. F*** ausgeführt, erscheint diese Bestätigung zu wenig aussagekräftig. Es gilt das zur Fa. F*** Gesagte.
Der Senat geht daher davon aus, dass die Fa. E*** infolge des Umstandes, dass sie keine Steuererklärungen eingereicht hat und ihr Sitz in Neapel eine reine Postadresse war, ein Missing Trader gewesen ist.
Dass die genannten Abnehmer (und dies erfasst auch die Fa. C***, für die keine konkrete behördliche Auskunft aus Italien vorliegt) Missing Trader waren, lässt sich (auch) daraus erschließen, dass ihre UID-Nummern ungültig waren. Die Ungültigkeit dieser UID-Nummern haben die Abfragen des Prüfers des Finanzamtes im Zuge der Außenprüfung im März 2011 und später noch ergeben.
Probleme Italiens mit dem VIES stehen dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Nach der Darstellung der Bf. seien alle italienischen UID-Nummern im Jahr 2010 gelöscht worden und hätte sich jeder Unternehmer neu in VIES registrieren lassen müssen. Da die Abfragen des Prüfers im März 2011 und auch zu einem späteren Zeitpunkt (laut Prüfer bei Einbringung der Beschwerde im Oktober 2012; eine beispielhafte Abfrage des steuerlichen Vertreters beim Verhandlungstermin am 9.10.2018 betreffend die Fa. E*** zeigte: UID-Nummer ungültig) ergeben haben, dass die UID-Nummern der italienischen Abnehmer der Bf. nicht gültig sind, können sich diese Abnehmer entweder nicht registrieren haben lassen oder sind diese Personen wegen Mängel bei der Anmeldung nicht in das VIES aufgenommen worden. Beides würde die berechtigte Frage aufwerfen, ob diese Personen reale Unternehmer gewesen sind. Wären sie reale Unternehmer mit Teilnahme am Binnenmarkt gewesen, dann hätten sie sich wohl registrieren lassen bzw. hätte es dabei wohl keine Probleme gegeben. Das Finanzamt bestreitet überdies unter Hinweis auf einen Erlass des BMF, dass damals in Italien sämtliche Unternehmer gelöscht worden seien. Vielmehr habe dies nur problematische Unternehmer betroffen. Das Argument der Bf., dass das Registrierungsverfahren in Italien bis Dezember 2011 unsicher gewesen sei, verfängt nicht, weil auch Abfragen der UID-Nummern zu einem späteren Zeitpunkt ergaben, dass diese ungültig sind.
Nach alldem sieht es der erkennende Senat für erwiesen an, dass die Firmen F*** S.r.l., M*** S.r.l., E*** rof S.r.l. und C*** als Missing Trader einzustufen sind und demnach ein Umsatzsteuerkarussellbetrug vorliegt, in den die Bf. involviert gewesen ist.
2) Bewusste Teilnahme?
Der Senat geht davon aus, dass die Bf. bzw. ihr Geschäftsführer ri NA im Namen der Bf. bewusst an einem Umsatzsteuerbetrug teilgenommen haben.
Wie ausgeführt, hat die Bf. keinerlei Abfragen im VIES nach den UID-Nummern der italienischen Abnehmer vorgenommen. Der erkennende Senat wertet den Umstand, dass die Bf. bzw. ihr Geschäftsführer nicht einmal den Versuch einer Abfrage der UID-Nummern der italienischen Abnehmer im VIES getätigt hat, als starkes Indiz für eine bewusste Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug.
Die Bf. war damals schon durch einen (anderen) Steuerberater vertreten. Von einem Informationsmanko betreffend die grundsätzliche Notwendigkeit einer UID-Abfrage gemäß Art. 28 UStG 1994 kann nicht ausgegangen werden. Probleme der italienischen Finanzverwaltung mit dem VIES können keine Entschuldigung dafür sein, dass die Bf. überhaupt keine Abfragen getätigt hat, zumal - wie eine von der Bf. selbst mit der Beschwerde vorgelegten Internetseite einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft aus dem Jahre 2011 zeigt - in Fachkreisen auf diese Problematik hingewiesen und deshalb für eine korrekte Abrechnung von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Italien dezidiert empfohlen wurde, die UID-Nummer des Geschäftspartners mittels einer qualifizierten Abfrage über Finanzonline oder das EU-Portal zu überprüfen. Diese Problematik war damals also schon bekannt und dennoch ist eine Abfrage hier unterblieben.
Dass die Bf. Bestätigungen der Agenzia delle Entrate eingeholt hat, vermag den Eindruck des bewussten Teilnehmens der Bf. nicht zu verwischen. Denn die Bf. hat diese Bestätigungen erst nach und auf Grund der Außenprüfung des Finanzamtes eingeholt hat. Sie wurden also nicht eingeholt, um sich von Anfang an von der Existenz dieser Abnehmer zu überzeugen, was wiederum den Schluss zulässt, dass es der Bf. gar nicht darum gegangen ist. Diese Unterlagen wurden offenbar nur benötigt, um im Steuerverfahren zu argumentieren. Dass die UID-Nummern auch in italienischen Dokumenten wie in Firmenbuchauszügen aufschienen, sagt nichts aus, zumal die italienischen UID-Nummern bei Körperschaften gleichzeitig die Steuernummern waren.
Die im Verfahren vorgelegten Kopien von Emails und anderen Belegen betreffend Kontakte zwischen der Bf. und den italienischen Gesellschaften können Abfragen im VIES nicht ersetzen, selbst wenn aus diesen Unterlagen hervorgeht, dass sich die Bf. bei Ihren italienischen Geschäftspartnern nach deren Personalien und UID-Nummern erkundigt hat.
Anzumerken ist diesem Zusammenhang auch, dass die Bf. alle diese Korrespondenzen dem Finanzamt weder im Zuge der Prüfung noch mit der Beschwerde vorgelegt hat. Die Prüfung fand in den Räumlichkeiten des damaligen Steuerberaters der Bf. statt, wo sich der Sitz der Bf. befindet. Der Prüfer hatte keinerlei Kontakt zu ri NA. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die Bf. in Kenntnis der Auffassung des Finanzamtes diese ihrer Meinung nach entlastenden Unterlagen nicht schon während der Prüfung bzw. mit der Beschwerdeeinbringung übermittelt hat. Der Einwand, dass ri NA diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsunterlagen nicht gehabt habe, weil er erst im Jänner 2012 bei seinem Internetprovider den Emailverkehr angefordert habe, überzeugt nicht. Zum einen, weil die Beschwerde erst danach nämlich im Oktober 2012 eingebracht wurde und also schon damals die Unterlagen hätten angeschlossen werden können. Zum anderen erstaunt, weshalb geschäftliche Korrespondenzen für den Unternehmer nur über besondere Anforderung bei einem Internetprovider verfügbar sein sollten. Im Verfahren ist außerdem hervorgekommen, dass man die Emails vor Ausdruck und Vorlage offenbar verändern konnte. Darauf weist der Umstand hin, dass sich auf den in italienischer Sprache abgefassten Emails im Textteil auch die nachträglich erstellte deutsche Übersetzung befindet.
Für eine bewusste Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug spricht überdies, dass der Geschäftsführer der Bf. auch für die slowenische Gesellschaft handlungsbefugt war, und es keine einleuchtende Erklärung für den Umstand gibt, dass diese Warengeschäfte überhaupt über die Bf. abgewickelt wurden. Dazu brachte die Bf. vor, ri NA habe einen Markt in Österreich erschließen wollen, weil der Standort Österreich wegen geringer Korruption etc. sehr attraktiv sei. Auch sei es im Interesse NA gewesen, die Gewinnspanne in der Bf., an der er zu 100% Gesellschafter war, und nicht in der slowenischen Gesellschaft, wo er nur Geschäftsführer war, zu lukrieren. Dieser Darstellung ist entgegenzuhalten, dass der Aufschlag der Bf. laut den vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen sehr gering ist (2010 rund 1,4% und 2011 rund 0,3%) und die Bf. in den Jahren 2010 und 2011 Verluste erwirtschaftet hat. Bestrebungen darüber hinaus einen Markt in Österreich zu erschließen, sind nicht aktenkundig. Und wenn es tatsächlich die Absicht NA gewesen sein soll, die Gewinnspanne in seiner Gesellschaft in Österreich und somit auf Kosten der von ihm vertretenen slowenischen Gesellschaft zu lukrieren, dann würde dies schon an Untreue gegenüber seinem slowenischen Arbeitgeber grenzen, was wiederum Zweifel an der Rechtschaffenheit von NA aufkommen und seine bewusste Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit denkbar erscheinen ließe. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass es über die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bf. und der durch ri NA mit der Bf. verbundenen slowenischen Gesellschaft nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes keinerlei Korrespondenzen gibt, was den Verdacht nährt, dass diese Geschäftsverbindung keinen echten wirtschaftlichen Hintergrund hatte.
Ganz besonders ins Gewicht fällt, dass die Bf. keine Zusammenfassende Meldung erstattet hat. Nachvollziehbare Hindernisse, dieser Pflicht nachzukommen, liegen nicht vor. Die italienischen Gesellschaften haben der Bf. UID-Nummern bekannt gegeben. Es wäre ihr daher auch rein technisch sehr wohl möglich gewesen, Zusammenfassende Meldungen auszufüllen. Demgemäß kann die Nichtaufnahme der gegenständlichen Umsätze in die Zusammenfassende Meldung nur der bewussten Nichtoffenlegung bzw. Verschleierung gedient haben.
Das Gesamtbild der Verhältnisse spricht daher dafür, dass die Bf. bewusst an einem Umsatzsteuerkarussell teilgenommen hat.
Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus der bewussten Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug bestehen darin, dass Steuervorteile wie Steuerbefreiungen für involvierte innergemeinschaftliche Lieferungen und den Vorsteuerabzug (soweit überhaupt zustehend) aus den involvierten Vorumsätzen nicht zustehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 5. Auflage, Einf Tz 21/5). Gleiches muss für die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbes im Dreiecksgeschäft gelten.
Es waren daher die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 als unbegründet abzuweisen. Die Versteuerung der als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten Umsätze im Umsatzsteuerbescheid 2010 und die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes aus den als Dreiecksgeschäft behandelten Vorgängen ohne entsprechenden Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerbescheid für 2011 erfolgten zu Recht.
Darüber hinaus war der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 zum Nachteil der Bf. abzuändern. Die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem angefochtenen Bescheid liegen darin, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Bf. in den als Dreiecksgeschäfte behandelten Fällen nicht steuerfrei sind bzw. nicht als besteuert gelten und somit mit 20% zu versteuern sind. Überdies war der Vorsteuerabzug aus diesen Erwerben nicht zu gewähren.
Dadurch ergeben sich für die Umsatzsteuer des Jahres 2010 folgende steuerliche Konsequenzen, über die zwischen den Parteien (für den Fall, dass von einer bewussten Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug ausgegangen werde) das Einvernehmen hergestellt wurde:
Steuerbarer Umsatz 658.519,97 EURO (= Summe aller Ausgangsrechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen) und davon 20% Normalsteuersatz ergibt USt von 131.703,99 EURO; Innergemeinschaftliche Lieferungen 0,00 EURO; Innergemeinschaftliche Erwerbe 769.210,19 EURO (Summe aller Eingangsrechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte) und davon 20% USt ergibt 153.842,04 EURO; Vorsteuern lt. Erklärung von 1.615,33 EURO; Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb 0,00 EURO. Somit ergibt sich eine Zahllast von 283.930,70 EURO.
Körperschaftsteuer
Das Eventualbegehren der Bf., die nachgeforderte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, besteht zu Recht. Diesbezüglich besteht Einvernehmen zwischen den Verfahrensparteien. Der Aufwand ist betrieblich veranlasst und mit einem Ersatz von dritter Seite ist nicht zu rechnen. Die Umsatzsteuernachforderungen sind daher erfolgswirksam.
Die nachgeforderte Umsatzsteuer beträgt für das Jahr 2010 285.546,03 EURO (Zahllast lt. BFG von 283.930,70 EURO zuzüglich der Umsatzsteuergutschrift lt. Erklärung von 1.615,33 EURO) und für das Jahr 2011 239.993,53 EURO (Zahllast lt. BFG 239.601,33 zuzüglich der Umsatzsteuergutschrift lt. Erklärung von 392,20 EURO).
Es war daher der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 Folge zu geben.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. betragen daher:
2010: Einkünfte lt. FA von 894,35 EURO abzüglich USt von 285.546,03 EURO ergibt Einkünfte lt. BFG (Verlust) von -284.651,68 EURO.
2011: Einkünfte (Verlust) lt. FA von -5.309,65 EURO abzüglich USt von 239.993,53 EURO ergibt Einkünfte (Verlust) von -245.303,18 EURO.
Bei diesen Einkünften bleibt aber die Festsetzung der Körperschaftsteuer in den angefochtenen Bescheiden in Höhe von 271,59 EURO (2010) und 1.250,00 EURO (2011) unverändert.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständliche Fall waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen und Beweiswürdigungsfragen zu beantworten. Dem Erkenntnis liegen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.
Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Jänner 2020
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 25 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100457/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100457.2012
- Stammnummer
- 127693
- Gültig
- 31.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF