Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100350/2014
Vorsteuern aus dem ig Erwerb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100350/2014vom 09.12.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik, die Richterin MMag. Elisabeth Brunner sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter und Christian Schuckert, über die Beschwerde vom 07.09.2009 der Bf. GmbH, Adresse, vertreten durch Bonafide Treuhand & Revisions Gmbh, 1090 Wien, Berggasse 10, gegen die Bescheide vom 10.01.2008 und 13.08.2008 des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006, nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung am 19.11.2021, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf) fand ab 30.03.2006 für die Monate 04/2005 - 12/2005 eine Umsatzsteuer-Prüfung statt, welche am 27.10.2006 um die Zeiträume 01/2006 - 08/2006 erweitert wurde. Die Prüfungsaufträge wurden am 30.03.2006 und am 06.11.2006 mit "zur Kenntnis genommen" von der ehemaligen Geschäftsführerin A. B. unterfertigt.
In der Niederschrift über die Prüfung vom 23.03.2007 wurde folgende Feststellung getroffen:
"Tz 1 Da es sich bei der ggstdl Firma um eine Scheinfirma handelt, die über keine Büroräumlichkeiten sondern nur über eine Postübernahmestelle und auch über keine aufrechte Gewerbeanmeldung verfügt, war lt. Vorhalt (der trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beantwortet wurde) die Vorsteuer zu untersagen und die Erwerbssteuer festzusetzen."
Das Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am 02.04.2007 USt-Festsetzungsbescheide für 04/2005 - 12/2005 und 01/2006 - 08/2006. Für die Zeiträume im Jahr 2005 wurde die Erwerbssteuer mit 20% von EUR 225.700, somit EUR 45.140,00 (bisher EUR - 3.788,07) sowie die Vorsteuer mit 0 und für die Zeiträume im Jahr 2006 wurde die Erwerbssteuer mit 20% von EUR 262.200, somit EUR 52.440,00 (bisher EUR - 1.252,92) sowie die Vorsteuer mit 0, festgesetzt.
In der Begründung wurde auf die abgabenbehördliche Prüfung verwiesen.
Am 10.01.2008 erging der USt-Jahresbescheid 2005, welcher in Bezug auf die Erwerbssteuer zahlenmäßig ident mit dem USt-Festsetzungsbescheid ist. Die mittels UVAs geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden zur Gänze nicht berücksichtigt.
Am 13.08.2008 erging der USt-Jahresbescheid 2006, welcher in Bezug auf die Erwerbssteuer zahlenmäßig ident mit dem USt-Festsetzungsbescheid ist. Die mittels UVAs geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden zur Gänze nicht berücksichtigt.
Am 31.01.2008 wurde vom damaligen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 eingebracht. In der Begründung wurde i.w. vorgebracht, die Kfz seien laut Außenprüfung (idF: AP) nicht nach Österreich geliefert worden. Daher könne auch keine Erwerbssteuer anfallen.
Die Beschwerde wurde mit BVE vom 08.02.2008 als unbegründet abgewiesen und i.w. ausgeführt, wie im Ergänzungsersuchen vom 03.01.2007 durch die Außenprüferin (idF: APin) festgestellt worden sei, seien die Kfz unter Verwendung der österr. UID-Nr. nach Österreich geliefert worden.
Der Umsatz sei erklärt worden und scheine auch in der MIAS-Datenbank auf.
Das Unternehmen sei Teil einer int. Umsatzsteuerkarussellgruppe. Es handle sich um eine Scheinadresse und eine Scheinfirma, welche nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt gewesen sei und keine Gewerbeberechtigung für Kfz-Handel besessen habe. Die Kfz seien daher nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt gewesen (mangels Vorliegen einer Berechtigung), daher stehe der Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. VwGH 10.06.1991, 90/15/0111; Kolacny/Caganek S. 513, "der Begriff gewerbliche Weiterveräußerung wird regelmäßig das Vorliegen einer entsprechenden Befugnis voraussetzen" (§ 12 Abs 2 Z 2 Abs b).
Der dagegen gerichtete Vorlageantrag wurde mit Bescheid vom 11.06.2008 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
In weiterer Folge wurde am 21.08.2009, RV/3903-W/08, gegen die ehemalige Geschäftsführerin, Fr. A. B., ein Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO erlassen.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des UFS vom 26.11.2009 lediglich hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 iHv EUR 17,60 Folge gegeben. Die Haftung für Umsatzsteuer 2005 iHv 45.140,00 und für Umsatzsteuer 01-08/2006 iHv 50.649,65 wurde bestätigt.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, A. B. habe ab 09.05.2005 - 31.10.2007 als handelsrechtliche Geschäftsführern fungiert. Von 09.05.2005 bis 28.02.2007 sei auch C. D. handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Die beiden Geschäftsführer seien laut Firmenbuch jeweils selbständig vertretungsbefugt gewesen. Die Bf sei am 12.03.2004 unter dem Namen X. Holding GesmbH gegründet worden, mit 09.05.2005 sei die Firma in Y. Handels GesmbH umbenannt worden und am 26.01.2007 habe sie den Namen Bf. GesmbH erhalten. A. B. habe generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Bf oblegen. Nach den Feststellungen der Umsatzsteuernachschau seien buchhalterische Vorschriften und steuerliche Melde- und Zahlungsverpflichtungen gänzlich negiert worden.
A. B. habe einen Treuhand-Geschäftsführungsauftrag vorgelegt, der unter Pkt. 2 die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit regle. Demnach sei sie "ermächtigt, jene Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Geschäftsführung zu treffen, die erforderlich sind, dass die Gesellschaft allen in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in steuerlicher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht entspricht". Sie sei zudem ermächtigt worden, das Konto der Gesellschaft mit den Aufwendungen zur Begleichung der Steuern und Buchhaltungskosten zu belasten. Sie sei somit grs. verpflichtet gewesen, für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die Begleichung der Abgaben Sorge zu tragen.
A. B. gestehe jedoch zu, als Geschäftsführerin keine Entscheidungen getroffen zu haben, diese Funktion lediglich übernommen zu haben, da sie eine Anstellung gebraucht habe, niemals an der Firmenadresse gewesen zu sein, den zweiten Geschäftsführer nicht zu kennen und keine Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Geschäftsführung gesetzt zu haben.
Nach der Zusatzvereinbarung vom 09.01.2005 verpflichte sie sich ausdrücklich, nur über schriftliche Anweisung tätig zu werden und Anweisungen sorgfältig auszuführen und zu keiner Zeit entscheidungsbefugt zu sein.
Von A. B. sei vorgebracht worden, dass sie einen Arbeitsplatz gesucht und mit der Firma Z. einen Dienstvertrag abgeschlossen habe, der vorgesehen habe, dass sie auch Geschäftsführerfunktionen übernehme. Sie habe keine Entscheidungen getroffen. Diese hätten der Sachbearbeiter der Kanzlei Z. und der zweite Geschäftsführer, C. D., getroffen. Fr. B. habe im Betrachtungszeitraum in Villach gelebt und habe ihren Arbeitsplatz in der Kanzlei der Z. gehabt. An der Unternehmensadresse in Wien sei sie niemals gewesen und habe auch die verfahrensgegenständlichen Kfz oder Unterlagen dazu nicht gesehen. Vom Vorliegen einer Betriebsprüfung sei sie nicht informiert gewesen. Die Unterschrift auf dem Prüfungsauftrag stamme nicht von ihr und sie wisse auch nicht, wessen Unterschrift das sei.
Gemäß Arbeitsvereinbarung zwischen A. B. und der Z vom 01.01.2004 übernehme sie für ein Pauschalentgelt von EUR 1.000,00 pro Monat administrative Tätigkeiten, Zahlungsverkehr und Übersetzungen und sei in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weder örtlich noch in zeitlicher Hinsicht gebunden.
Die genannte Zusatzvereinbarung vom 09.01.2005 enthalte eine Verpflichtungserklärung der A. B., auch Geschäftsführungstätigkeiten in Tochter- und Enkelunternehmen der Unternehmensgruppe Z zu übernehmen.
Es bestehe lediglich die Verpflichtung für A. B. zur sorgfältigen Ausführung der Weisungen, sie sei jedoch zu keiner Zeit entscheidungsbefugt. Zuwiderhandlungen würden ein Pönale iHv EUR 2.000,00 für jeden Verstoß auslösen.
Der UFS führte aus, die schuldhafte Pflichtverletzung der A. B. liege darin, dass sie eine Geschäftsführerstellung in dem Wissen übernommen habe, dass sie diese nicht ausüben könne, sich sämtlicher Kontrollrechte begeben und sich dauerhaft mit der Einschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt habe.
Es werde auch darauf verwiesen, dass unter der Abfrage des Namens der ehemaligen Geschäftsführerin im Firmenbuch 91 verschiedene Firmenbuchnummern aufschienen und A. B. im Haftungszeitraum bei insgesamt 46 Firmen als Geschäftsführerin erfasst gewesen sei.
Dagegen wurde beim VwGH Beschwerde zur Zl. 2010/16/0001 eingebracht. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28.06.2012 zurückgewiesen.
Mit Beschluss des HG Wien vom 22.03.2010 wurde die Bf infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.
A. B. hat durch den erlassenen Haftungsbescheid gemäß § 248 BAO die Möglichkeit wahrgenommen, im Namen der Bf gegen die Grundlagenbescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 zu berufen.
In der Beschwerde vom 07.09.2009 brachte der nunmehrige steuerliche Vertreter i.w. vor,
- eine Kapitalgesellschaft sei grs. immer gewerblich tätig
- die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass pro Kfz ein Gewinnaufschlag von EUR 300 angesetzt worden sei; daher sei eine unternehmerische Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben
- die Unternehmereigenschaft sei nicht an eine Gewerbeberechtigung gebunden; eine Gewerbeberechtigung sei nicht notwendig gewesen, da ein Ankauf von Kfz in Deutschland stattgefunden habe; die Kfz seien nach Italien verkauft worden (es habe keinen Kfz Handel in Österreich mit österr. Vertragspartnern gegeben); es handle sich daher um Ein-, Aus- und Durchfuhrhandel
- eine UID-Nr. hätte nicht vergeben werden dürfen, wenn keine unternehmerische Tätigkeit vorliege
- der KM-Stand sei nicht erhöht worden, da die Neuwagen per Zug oder LKW transportiert worden seien.
Das FA legte am 16.12.2013 die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 dem UFS vor und verwies auf § 12 Abs. 2 Z 2 Abs. b UStG 1988.
In der Stellungnahme der Außenprüfung (AP) vom 13.02.2013 wurde i.w. ausgeführt:
- Die APin habe am 29.03.2006 telefonisch Kontakt zur Fa. ABC Wthd Villach GmbH (damaliger steuerlicher Vertreter) aufgenommen; als Ansprechpartner sei Fr. E. angegeben worden
- Der Prüfungsauftrag sei am 29.03.2006 per Fax an den Vertreter übermittelt worden. Er sei von Fr. A. B. unterschrieben und per Fax mit Eingangsdatum 13.04.2006 retour gesendet worden
- Auch der erweiterte Prüfungsauftrag sei an den Vertreter übermittelt und am 06.11.2006 von Fr. A. B. unterfertigt und retour gesendet worden
- Es sei richtig, dass die AP nie mit Fr. B. in Kontakt getreten sei. Auf § 80 Abs. 1 BAO werde verwiesen
- Trotz mehrmaliger Fristverlängerungen (15.02.2007, 26.02.2007 und 16.03.2007) sei keine Gegenäußerung zu dem von der Bp. übermittelten Bedenkenvorhalt vom 03.01.2007 erfolgt. Daher seien die USt-Festsetzungen durchgeführt worden. Die Niederschrift sei am 04.04.2007 ordnungsgemäß zugestellt worden
- Es sei von Seiten der AP mit einem Amtshilfeersuchen beim FA Villach um eine Erhebung vor Ort am 27.06.2006 ersucht worden. Dieses Amtshilfeersuchen sei mittels einer Erhebung bei der Kanzlei Z. vom FA Villach erledigt und am 26.07.2006 per Mail beantwortet worden
- Die UID-Nr. Vergabe sei auf Grund der Vorlage des Fragebogens und der vorgelegten Unterlagen erfolgt
- Bei der als Firmensitz angegebenen Adresse in Adresse, handle es sich nur um eine Postannahmestelle, was durch Erhebungen von Organen des FA festgestellt worden sei. An der Adresse befinde sich die Wohnung des Hrn. F., der bei den Befragungen angegeben habe, dass er ein Freund des Hr. Z sei und die Post übernehme und weiterleite und dass diese Adresse von der Firma gewählt worden sei, da eine Wiener Adresse im Geschäftsleben eine bessere Wirkung habe.
Weder an dieser noch an einer anderen Anschrift sei eine Geschäftstätigkeit entwickelt worden; es handle sich daher um eine Scheinfirma, sodass ein Vorsteuerabzug nicht zustehe
- Die eingekauften Kfz stammten fast ausschließlich aus Deutschland und seien vorwiegend als Neuwagen nach Italien verkauft worden; in weiterer Folge seien sie von Italien nach Österreich und wieder zurück nach Italien mit einem Gewinnaufschlag von ca. je EUR 300 veräußert worden.
Laut Unterlagen seien die Neuwagen von Italien nach Villach durch Fahrer geliefert und wieder zurück nach Italien wieder durch Fahrer gebracht worden. Laut AR habe sich der Kilometerstand dadurch nicht erhöht.
2005 seien laut beiliegender Auflistung 9 Kfz ge- und verkauft worden.
2006 seien laut beiliegender Auflistung 12 Kfz ge- und verkauft worden.
- An Hand eines konkreten Neuwagens werde die Lieferkette wie folgt dargestellt:
"1. Am 13.12.2005 wird ein Neuwagen, Mercedes CLS 350 Coupé, von der deutschen Firma FG GmbH an die italienische Firma HI s.r.l. in Salerno verkauft, das Fahrzeug wird durch einen Fahrer (J. K.) von der italienischen Firma selbst abgeholt. (Kaufpreis € 55.900,--).
2. Am 10.12.2005 (3 Tage vorher!!) wird dasselbe Fahrzeug von der italienischen Firma LM s.r.l. an die Fa. Bf. GmbH verkauft. Laut vorgelegten Unterlagen soll das Fahrzeug nach Villach geliefert worden sein. Kaufpreis € 45.700,--. Eine Erfassung der ig-Lieferung von Italien nach Österreich ist erfolgt. Die liefernde italienische Firma hat bis 01.08.2006 Bestätigungsverfahren betreffend der Gültigkeit der UID-Nummer der Firma Bf. GmbH durchgeführt.
3. Am 14.12.2005 wird von der Firma Bf. GmbH das Fahrzeug an die italienische Firma OP s.r.l. in Senna verkauft. Kaufpreis € 46.000,--. Das Fahrzeug wird laut Bestätigung vom italienischen Staatsbürger Q. R. mit dem Überstellungskennzeichen "Targa di Prova" nach Italien verbracht, die ig. Lieferung nach Italien wird nicht gemeldet!
Laut Rechnung hat das Fahrzeug bei Übernahme einen Kilometerstand von 50!
4. Am 23.12.2005 wurde das Fahrzeug von der italienischen Firma ST s.r.l. in Italien angemeldet."
- Erwerbssteuer sei vorzuschreiben gewesen, da die Kfz laut MIAS-Datenbank nach Österreich verbracht worden seien, jedoch sei der Vorsteuerabzug aus der Erwerbssteuer zu versagen gewesen, da dieser nur für tatsächlich tätige Unternehmen zustehe und nur für den Fall der gewerblichen Weiterveräußerung gerechtfertigt wäre.
Es existiere keine aufrechte Gewerbeanmeldung, daher würden die Voraussetzungen zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht vorliegen (vgl. VwGH 90/15/0111).
- Durch das FA sei festgestellt worden, dass das Unternehmen als Teil einer int. Umsatzsteuerkarussellgruppe tätig gewesen sei und dadurch erheblicher Schaden durch Verkürzung der USt. im Gemeinschaftsgebiet erfolgt sei. Die Firma hätte in Österreich nur eine Scheinadresse und sei somit als Scheinfirma zu qualifizieren, die Firma sei nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt gewesen
A. B. stellte den Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO im Verfahren vor dem BFG. Nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens durch das Erkenntnis des VwGH vom 12.02.2021, Ra 2019/13/0107, hielt das BFG am 09.06.2021 einen Erörterungstermin ab. Dabei wurde der Treuhand-Geschäftsführungsauftrag zwischen A. B. als Auftragnehmer einerseits und U. V. sowie X Y (Z. Gruppe) als Auftraggeber andererseits, betreffend die Bestellung der A. B. zum Geschäftsführer der Bf, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 05.07.2021 brachte der steuerliche Vertreter der Bf i.w. ergänzend vor:
1. Es werde die Vorlage der bei der Finanzbehörde vorgelegten Jahresabschlüsse für 31.12.2004 und 31.12.2005 beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass eine unternehmerische Geschäftsgebarung stattgefunden habe. Die Abgabenbehörde habe in grober Missachtung des § 115 BAO nicht die tatsächlichen Verhältnisse erforscht und habe dadurch das Parteiengehör grob verletzt.
2. Laut Honorarnote vom 26.07.2005 sei die Buchhaltung der Bf offenbar laufend von der Kzl. Z. erstellt worden und ließen sich aus den Rechenwerken der Geschäftsjahre 2004 und 2005 weitere wertvolle Einblicke in die tatsächliche Geschäftsgebarung gewinnen, sodass auch durch die Beischaffung dieser Beweismittel die unternehmerische Tätigkeit dokumentiert werden könne. Es müsse jedem Fachmann klar sein, dass die Geschäftsgebarung eines Stpfl. aus dessen Rechnungswesen ersichtlich sei. Dass die Behörde dies nicht ausgenützt habe, stelle ebenfalls eine grobe Missachtung des § 115 BAO dar.
3. Weiters werde die Einvernahme folgender Zeugen beantragt:
U. V., X Y, G. H., M. N., St. Cc., sowie des Geschäftsführers C. D. (unter Anführung der italienischen Adressen laut Firmenbuch).
Diese Personen könnten über die Geschäftsgebarung Auskunft geben, weshalb deren Einvernahme im Amtshilfeweg beantragt werde; zum Beweis dafür, dass unternehmerische Tätigkeit vorliege.
4. Aus dem Arbeitsbogen sei ein Amtshilfeersuchen mittels E-Mail vom 27.06.2006 an das FA Villach ersichtlich. Beantragt werde die Antwort auf dieses Ersuchen, da eine solche nicht zur Verfügung stehe und unklar sei, welche ergänzenden Informationen der AP zur Verfügung gestanden hätten.
5. Es werde die Beischaffung der lückenlosen Dokumentation der Bank- und Kassenbewegungen beantragt, um überhaupt zu erkennen, wie sich die Finanzgebarung darstelle, da dies von der Abgabenbehörde in Verletzung des § 115 BAO bis dato nicht erhoben worden sei; aus der Finanzgebarung könnten sich weitere stichhaltige Beweise für die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, sowie könnte auf Grund der Geldflüsse der Einkauf und Verkauf der Fahrzeuge nachvollzogen werden.
Bis jetzt sei auch nicht erhoben worden, bei welchen Banken die Gesellschaft Kontoverbindungen hatte, weil aus der Auswertung der Bankbewegungen Rückschlüsse auf die Geschäftsgebarung gezogen werden könnten, welche dokumentierten, dass ein "normaler Geschäftsbetrieb" vorgelegen habe.
Obwohl die AP Kenntnis hätte, dass eine Buchhaltung geführt werde, sei diese von der Kzl. Z. nicht angefordert worden, was einen gewichtigen Verstoß gegen § 115 BAO darstelle.
Auch sei aus der Rechnung 10 vom 20.12.2005 der Bf an die MNO s.r.l. ersichtlich, dass eine Beratungsleistung für die "Auto Show Bologna" verrechnet und auch vereinnahmt worden sei, was gleichfalls ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit darstelle und bei der rechtlichen Beurteilung wesentlich sei.
Auch werde beantragt, die Bankverbindung des Kontos RLB Klagenfurt (mit der bezeichneten Kontonummer) für die Jahre 2005 und 2006 beizuschaffen, damit eine Stellungnahme abgegeben werden könne, mit welcher die Tatsache der unternehmerischen Tätigkeit dokumentiert werde.
6. Wenn die AP behauptet, die Kilometerstände hätten sich trotz mutmaßlicher Transporte nicht verändert, werde beantragt, zu dokumentieren, auf welche Beweismittel sich diese Behauptung stütze. Weiters fehle jegliche Begründung, welche steuerrechtliche Relevanz diese Behauptung haben soll.
7. Es werde die Einvernahme der APin beantragt, um zu beweisen, dass diese keine Informationen bei A. B. eingeholt habe, denn diese sei vom Vorliegen einer AP nicht informiert gewesen, noch hätte die AP jemals mit ihr Kontakt gehabt. Auch sei evident, dass die Schlussbesprechung ohne die Geschäftsführerin stattgefunden habe.
Der Abgabepflichtige habe ein Recht auf Parteiengehör.
Durch die Befragung der APin werde der Beweis erbracht, dass der ehemaligen Geschäftsführerin das Recht auf Parteiengehör versagt worden sei, sowie ein Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht vorliege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Geschäftsführerin zum Sachverhalt befragt worden sei. Offenbar sei die Erhebung des Sachverhalts durch die AP in einer gesetzeskonformen Weise nicht erfolgt.
8. Das von der AP erwähnte Erkenntnis VwGH 23.05.1990, 89/17/0109, liefere keinen Hinweis auf einen vergleichbaren Sachverhalt und sei daher kein Beweis für das Fehlen der Unternehmereigenschaft. Der Sachverhalt sei für jeden Steuerfall individuell und konkret zu ermitteln.
Schon das Faktum, dass die Schlussbesprechung ohne die Beiziehung der Geschäftsführerin stattgefunden habe, stelle einen groben Verstoß gegen § 115 BAO dar. Auch seien an diese keinerlei Vorhalte gerichtet worden, was ebenfalls rechtswidrig sei.
Bezüglich des nicht vorhandenen Gewerbescheins sei anzuführen, dass selbst Gewinne aus kriminellen Vorgängen in regelmäßiger Ausübung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, von der Steuerpflicht umfasst seien.
9. Es werde die Vorlage der Erhebungen, wo die ruhende Lieferung und wo die bewegte Lieferung iSd § 3 (7) UStG erfolgt sei, beantragt, da dies für die Frage der Vorsteuer bzw. Erwerbssteuer wesentlich sei.
10. Es möge der Finanzbehörde aufgetragen werden, konkrete Beweismittel für das Vorliegen eines Umsatzsteuerbetruges vorzulegen.
Zur Unternehmereigenschaft: Kapitalgesellschaften erlangten Unternehmereigenschaft bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen sei und die Gesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit entfalte, so mit der Eröffnung eines Bankkontos.
Zur nicht vorhandenen Gewerbeberechtigung sei darauf verwiesen, dass zB die Schleppertätigkeit unternehmerisch sei, wie auch die Zuhälterei und die Winkelschreiberei. Auch ein Verhalten gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot oder gegen "die guten Sitten" sei trotzdem als Gewerbebetrieb anzusehen.
Es müssten daher in Entsprechung des § 115 BAO zusammenfassend folgende Unterlagen und Beweismittel beigeschafft und vorgehalten werden:
- Jahresabschlüsse per 31.12.2004 und 31.12.2005, samt Finanzbuchhaltung 2004 und 2005
- Vollständige Belegsammlung der Geschäftsjahre 2004 und 2005
- Einvernahme der unter Pkt. 3 angeführten Personen
- Beantwortungsschreiben des Amtshilfeersuchens vom 27.06.2006
- Beischaffung der Belege der Finanzgebarung (Bank- und Kassenbelege)
- Beweise für unveränderte Km-Stände beim Ein-/Verkauf der Kfz
- Zeugenschaftliche Einvernahme der APin
- Beweis dafür, dass die Unternehmereigenschaft iSd UStG (nur) durch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung begründet werde, bzw. eine unbefugte Gewerbeausübung den Verlust des Vorsteuerabzugs bewirke
- Vorlage der Erhebungen, wo die ruhende und wo die bewegte Lieferung, jeweils iSd § 3 (7) UStG, erfolgt sei
- Vorlage konkreter Beweismittel zum angelasteten Umsatzsteuerbetrug
Die Einvernahme sämtlicher beantragter Zeugen möge im Beisein des steuerlichen Vertreters bzw in jenem der Fr. B. vor dem erkennenden Senat erfolgen.
Die Amtspartei gab mit Schreiben vom 17.08.2021 eine Stellungnahme ab, welche der Bf mit Schriftsatz vom 16.09.2021 zur Kenntnis übermittelt wurde.
Darin wurde i.w. ausgeführt, § 115 BAO sei nicht verletzt und das Parteiengehör gewahrt worden.
Der zeitliche Ablauf ggstdl Umsatzsteuersonderprüfung (= USO) stelle sich dar wie folgt: "09.02.2006 Zuteilung zur USO von TL
24.03.2006 Aktenübernahme // Aktenstudium
29.03.2006 Anmeldung zur Prüfung telefonisch beim Steuerberater; Erstellen des Prüfungsauftrages und Unterschrift des TL // PA mittels Fax um 11.59 an StBer übermittelt 29.03.2006
30.03.2006 Prüfungsbeginn - Unterschrift von Fr. B.
11.04.2006 Telefonat mit Fr. E.: Unterlagen werden umgehend übermittelt
PA eingelangt per Fax // unterfertigt von Fr. B. A. am 30.3.2006 // mit Begleitschreiben unterfertigt von Fr. Dr. Aa. Bb.
13.04.2006 Telefonat mit Fr. E.: wird sich um Unterlagen kümmern und gibt Bescheid
05.05.2006 Mail von StBer mit Bekanntgabe der Ansprechperson: Fr. Dr. Aa. Bb.
Mai 2006 Eingang der Unterlagen (Rechnungen) per Post eingeschrieben
17.05.2006 Abfragen von UID Nummern // ZM It MIAS // Bestätigungsverfahren // Homepage OP S.r.l. Erhebung bei Adresse: Adresse // Hr. F. wohnt an dieser Adresse - übernimmt nur die Post und leitet diese an den StBer weiter (Hr. F. ist ein alter Freund von Chef des StBer) er hat keine Ahnung über Y. (siehe auch Akt 2005 - Begehung von AS Mitarbeiter am 19.3.2008: Post wird von Bewohner in Kuvert gegeben und weitergesendet)
18.05.2006 Mai 2006 Anfrage an IWD bzgl LM, OP
2.6.2006 Antwort IWD Mail von Hr. Dd. Ee. (FinPol) an Post.Karusellbetrug@bmf.gv.at (Hr. Ff.) betreffend weiterer Vorgangsweise
19.6.2006 Antwort v Hr. Ff. -> Erhebung wo ruhende Lieferung und wo bewegte Lieferung ist
19.6.2006 Mail von Hr. Ff. an Hr. Gg.: hatte Y. Importe/Exporte? 20.6.2006 Mail von Hr. Dd.: Fall wurde an Zoll übermittelt
21.6.2006 Antwort von Hr. Gg.: KEINE Importe/Exporte Telefonat mit Hr. Gg., ob er Informationen über die 3 Firmen (LM, OP, Z StBer) geben kann
23.6.2006 Juni 2006 Übermittlung des Beispiels eines ähnlichen Karussellbetruges von Strasa Linz
23.6.2006 EKIS Anfrage an neues Team Anfrage an Hr. Hh. Ii. (FA Klagenfurt, Prüfungsabteilung Strafsachen): Wo sind KFZ registriert?
23.6.2006 26.6.2006 Antwort auf EKIS Anfragen - keine Vormerkungen in Österreich
Juni 2006 Amtshilfeersuchen an FA Villach
Antwort Amtshilfeersuchen von FA Villach: Fr. Dr. E. ist Ansprechpartnerin, Autos wurden nach Österreich gebracht und dann wieder nach Italien, Dokumente der Fahrer wurden mitgeschickt Bestätigung des GF der Y. (Hr. D. C.), dass Fahrer und Kennzeichen von OP und LM waren
26.6.2006 25.08.2006 Antwort von Hr. Gg. -> keine Importe/Exporte v Y., Z, OP, LM
7.7.2006 Antwort von Hr. Hh. Ii.: war in Kontakt mit Polizei Thörl-Maglern, Bestätigung über diverse Zulassungen bzw. Verkäufe
12.7.2006 13.10.2006 Stellungnahme von Hr. Dd. (BEKO) Erweiterung des Prüfungsauftrages per Fax an StBer Fr. E. um 9.17 übermittelt
30.10.2006 Nachricht erhalten, dass Fr. Dr. Aa. Bb. nicht mehr bei StBer arbeitet
30.10.2006 07.11.2006 PA eingelangt per Fax // unterfertigt von Fr. B. A. am 6.11.2006
19.12.2006 neuerliche MIAS Abfrage // UID Nummern Abfrage Ersuchen um Ergänzung Frist 5.2.2007 an StBer mit Rsb - hinterlegt am 9.1.2007
03.01.2007 Februar 2007 Telefonat mit Kollegin vom FA Villach um Fristverlängerung bis 15.2.2007
Telefonat mit Fr. Jj.: Fristverlängerung bis 26.3.2007 - letztmalige Verlängerung unter Androhung der Schätzung 19.02.2007
23.02.2007 Finanzonline Ersuchen um Fristverlängerung bis 16.3.2007 (Klient in Italien) 26.02.2007 Bescheid, dass Frist nicht mehr verlängert wird - Rsb 23.03.2007 Niederschrift zugestellt Rsb übernommen am 4.4.2007 vom StBer
04.04.2007 Zustellung der Niederschrift (It. Stellungnahme vom 12.3.2013)
10.01.2008 Umsatzsteuerbescheid 2005 31.01.2008 Beschwerde 08.02.2008 Abweisung Beschwerde
14.02.2008 Begehung durch AS: niemand angetroffen - Nachricht hinterlassen
18.03.2008 Vorlageantrag
11.06.2008 Zurückweisung der Vorlage da verspätet eingebracht - Rsb hinterlegt, nicht behoben
07.09.2009 Berufung gegen USt Bescheid 2005, FSU 01-08/2006 vom 2.4.2007"
Wie im Zeitablauf ersichtlich, sei immer wieder versucht worden, iSd § 115 BAO den Sachverhalt mit den verschiedensten zur Vertretung der Bf berufenen Personen und im Amtshilfeweg zu erheben und aufzuklären. Es sei auch mehrmals versucht worden, mit dem damaligen Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Er hätte die Vollmachten und die Berechtigungen gemäß § 80 BAO und daher auch alle Pflichten im Sinne des Klienten zu erfüllen gehabt. Ein Steuerberater, wie im ggstdl. Fall die ABC Wth. Villach GmbH, sei ein "ausgewiesener Vertreter" im Sinne des § 149 Abs 1 (2. Satz) BAO, welcher zu Beginn und während der USO vom geprüften Unternehmen zur Vertretung vor der Abgabenbehörde schriftlich bevollmächtigt war. Diesbezüglich werde angemerkt, dass die APin die Frist zur Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 03.01.2007 mehrmals bis zum 16.03.2007 erfolglos verlängert habe. Nach ergebnislosem Ablauf der eingeräumten Frist sei von der APin gem. § 150 BAO die Niederschrift über die USO am 23.03.2007 ausgefertigt, von ihr unterschrieben und am 04.04.2007 ordnungsgemäß per Rsb an die damalige steuerliche Vertretung zugestellt worden, welche auch nachweislich übernommen wurde. Die damalige Geschäftsführerin, Frau B., sei auf Grund der an die damalige steuerliche Vertretung eingeräumten Vertretungsvollmacht rechtswirksam nach außen vertreten gewesen und müsse sich daher die gesetzten als auch unterlassenen Vertretungshandlungen ihres steuerlichen Vertreters zurechnen lassen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verfahrensmangels der Verletzung des Parteiengehörs werde ausgeführt, dass eine Äußerung zum Sachverhalt seitens der Bf im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgen und der Verfahrensmangel dadurch saniert werden könne. Somit liege entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertretung der behauptete Verfahrensmangel der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht gem. § 115 BAO nicht vor.
Ad 1) Jahresabschluss 2004 eingelangt im Akt: Februar 2006
eingelangt im Firmenbuch 3.2.2006
Jahresabschluss 2005 eingelangt im Akt 7.12.2007 (Papierform)
eingelangt im Firmenbuch 16.5.2007
Jahresabschluss 2006: nicht eingereicht bzw. eingelangt
Ad 2) Die vollständige Belegsammlung 2004 und 2005 sei bei der telefonischen Prüfungsanmeldung abverlangt worden. Übermittelt und im Arbeitsbogen befindlich seien:
Im Mai 2006: Rechnungen von 04-12/2005 wurden per Post (eingeschrieben) übermittelt Rechnungen über Autokäufe bzw Autoverkäufe Nr. 1-9
Rechnung Nr. 10 Motorshow Bologna
Rechnungen von StBer
Rechnungen von Wr. Zeitung
Bankbeleg 16/002 v 28.12.2005 (im Zuge v Amtshilfeersuchen)
Bankbeleg 29/002 v 20.03.2006 (im Zuge v Amtshilfeersuchen)
Am 12.12.2006 - Rechnungen von 01-08/2006 per Post übermittelt - Rechnungen mit folgenden Nummern übermittelt:
Einkauf Nr. 1-6, 9-11, 13-15
Verkauf 1-6, 10, 14, 16, 18, 20, 23
Bestätigungen und Ausweise von div. Fahrern für Lieferungen der Autos
Rechnungen von StBer
Es existiere keine vollständige Belegsammlung, es seien von der damaligen steuerl. Vertretung keine zusätzlichen Unterlagen übermittelt worden. Lt. Beantwortung des Amtshilfeersuchens seien die Eingangsrechnungen der Fa. LM noch nicht bezahlt worden. Für die Ausgangsrechnungen seien Anzahlungen geleistet worden, eine sei zur Gänze bezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Kollegen des FA Villach damals alle Belege für den Zeitraum gesehen haben. Es liege eine Bestätigung von GF D. C. dahingehend auf, dass der Transport vom Personal der kaufenden und verkaufenden Firma durchgeführt worden und der Transport der Fahrzeuge mit Kennzeichen "Targa di Prova" erfolgt sei. Diese Kennzeichen seien direkt von der kaufenden und verkaufenden Firma bei der Abholung angebracht worden.
Ad 3) Einvernahme von Zeugen:
Hr. C. D.: war It BE GZ. RV/3903-W/08 v 26.11.2009 (im Akt) damals nicht auffindbar, daher sei der Haftungsanspruch gegenüber Fr. B. geltend gemacht worden
Hr. U. V.: Gesellschafter -> kein Kontakt möglich
Hr. X Y: Gesellschafter -> kein Kontakt möglich
Hr. G. H.: Gf/Gesellschafter -> kein Kontakt möglich
Hr. M. N.: Gf/Gesellschafter -> kein Kontakt möglich
Hr. St. Cc.: Gesellschafter -> kein Kontakt möglich
Diesbezüglich sei anzumerken, dass die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen finde, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall sei, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit sei oder eine solche unterlasse. Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiere sich an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfahre (VwGH 23.02. 2010, 2007/15/0292). Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreie den AbgPfl nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl VwGH 25.07.2018, Ro 2016/13/0031). Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des AbgPfl habe zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde ende, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen dürfe (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, 115 BAO). Insofern sei der steuerlichen Vertretung aufgrund der mit Schriftsatz vom 5.7.21 - mehr als 14 Jahre nach Beendigung der USO - gestellten Beweisanträgen vor allem eine erneute Verfahrensverschleppungsabsicht vorzuwerfen, denn diese Beweisanträge hätten schon viel früher (im Zuge der sich über mehr als 10 Jahre hinziehenden - im Übrigen erfolglosen - Rechtsgänge zur Frage des Verfahrenshilfeanspruches Frau B. bzw. zu deren Haftungsverpflichtung) gestellt werden können. Außerdem sei bereits am 14.09.2009 eine Kopie des gesamten Arbeitsbogens an den nunmehrigen steuerlichen Vertreter zugestellt worden (vgl. dazu den Steuerakt: Berufungsentscheidung des UFS, GZ. RV/3903-W/08 vom 26.11.2009, Seite 4), womit diesem alle nunmehr nochmals mit dem jetzigen ergänzendem Vorbringen angeforderten Unterlagen, Erhebungsergebnisse und Beweismittel der Abgabebehörde bereits seit Langem bekannt seien. Vielmehr habe die Bf. ihrerseits die erhöhte Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente nicht beigeschafft habe bzw. (wie von der steuerlichen Vertretung 14 Jahre nach Abschluss der USO gefordert) die im Ausland lebenden Zeugen nicht kontaktiert und stellig gemacht habe bzw. bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge getroffen habe, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar seien sowie alle relevanten Sachverhaltselemente nicht so dokumentiert habe, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar seien. Die beantragte Einvernahme der in Italien lebenden Zeugen sei im Übrigen nach Ansicht der Abgabenbehörde als unerheblicher Beweisantrag einzustufen, da das Beweisthema keine Tatsache sei, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen könne, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0220). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen - wie in gegenständlichem Fall "die Geschäftsgebarung der Bf. GmbH" ohne nähere Angabe des Zeitraumes und der rechtlichen Beziehung zur Bf müssten nicht aufgenommen werden (VwGH 24.10.2001, 2000/17/0009).
Ad 4) Das Beantwortungsschreiben des per Mail am 27.6.2006 von der Prüferin an Hrn. Kk. gestellte Amtshilfeersuchen befinde sich im Arbeitsbogen, ebenso wie das Mail von Frau Ll. Mm. vom 26.7.2006 sowie das vom 25.8.2006.
Ad 5) Da Frau B. behaupte, dass ein tatsächlich tätiges Unternehmen existiert habe, wäre es an ihr gelegen, bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar seien sowie alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar seien.
Im Jahr 2005 seien die Eingangs- und Ausgangsrechnungen lückenlos durchnummeriert
1-9 bzw 10 (Motorshow Bologna).
Im Jahr 2006 seien die Rechnungsnummern 1,2,3,4,5 und 6 auf Seite der LM ident mit den Rechnungsnummern der Y. GmbH. Im Übrigen lauteten die Rechnungsnummern:
9 LM - 10 Y.
10 LM - 14 Y.
11 LM - 16 Y.
13 LM - 18 Y.
14 LM - 20 Y.
15 LM - 23 Y.
Das bedeute, es fehlten 8 Ausgangsrechnungen von der Y. GmbH! Zu den Bankunterlagen werde ausgeführt, dass 2 Bankbelege aus dem Amtshilfeersuchen an das Finanzamt Villach vorhanden seien:
16/002 v 28.12.2005: Gutschrift 12.400,- von OP für Land Rover, Mercedes, BMW, KIA 29/002 v 20.3.2006: Gutschrift 11.00,- v Pagamento Fattura 01. 8.11.2005 OP
Ad 6) Diesbezüglich werde auf die Rechnungen der Jahre 2005 und 2006 im Arbeitsbogen, die Stellungnahme der Prüferin vom 13.2.2013 im Steuerakt sowie auf die Ausführungen unter Punkt 9) verwiesen.
" KM Re Datum Y. an OP Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 1 KM 10 Re Datum 08.11.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 2 KM 9 Re Datum 16.11.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 3 KM 27.100 Datum 18.11.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 4 KM 60 Datum 21.11.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 5 KM 60 Datum 30.11.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 6 KM 10 Datum 02.12.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 7 KM 4.670 Datum 07.12.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 8 KM 50 Datum 15.12.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
ReNr 9 KM 42.000 Datum 20.12.2005 Y. an OP
Kfz wurde vorher von LM an Y. gebracht/geliefert/...
2006 ist in Stellungnahme v 13.2.2013 dokumentiert (vgl. Aufstellung)"
Ad 7) Die APin stehe für eine zeugenschaftliche Einvernahme gerne zur Verfügung, sie befinde sich nur vom 3.9. bis 10.9.21 auf Urlaub.
Ad 8) Die steuerliche Vertretung verlange von der Abgabenbehörde den Beweis, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG (nur) durch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung begründet wird. Diesbezüglich dürfte sie übersehen haben, dass es sich bei der Frage des Vorliegens der Unternehmereigenschaft um eine Rechtsfrage handle, die keines Beweises zugänglich ist. Vielmehr habe das BFG zu beurteilen, ob die Bf auf Grund des von der Abgabenbehörde im Zuge der USO festgestellten Sachverhaltes und der erhobenen Indizien als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. (1) UStG anzusehen sei oder nicht. Vor der Umbenennung in die Y. Handels GmbH sei der Firmenname X. Holding GmbH gewesen, welche am 26.6.2004 im Firmenbuch eingetragen wurde und zunächst den Handel mit Waren betrieb. Die Y. Handels GmbH sei am 15.07.2005 und die Bf. GmbH am 28.2.2007 im Firmenbuch eingetragen worden. Beim Antrag auf Neueintragung der X. Holding GmbH (eingelangt beim FB am 18.5.2004) und auch danach habe keine Gewerbeberechtigung für den KFZ-Handel bestanden. Am 14.9.2004 sei im Rahmen der Vergabe einer Steuernummer für die X. Holding GmbH eine Erhebung durchgeführt worden. Auch damals habe an der Adresse kein Unternehmen existiert, sondern habe die Adresse nur zum Zweck der reinen Postübernahme und deren Weiterleitung bestanden. Dieser damals festgestellte Sachverhalt sei an das FA Villach weitergeleitet worden (vgl. diesbezüglicher Vermerk im Steuerakt). Auch die Firmensitzadresse in Adresse, habe nur zum Schein bestanden und sei daher ebenso als Scheinadresse zu qualifizieren, da diese Tatsache durch mehrmalige Erhebungen von verschiedenen Mitarbeitern des ho. Finanzamtes beim dortigen Bewohner, Hrn. F., eindeutig und zweifellos festgestellt worden sei. Ganz besonders werde in diesem Zusammenhang der Umstand betont, dass Frau A. B. laut Firmenbuch von 09.05.2005 bis 31.10.2007 für 46 Firmen (!) als handelsrechtliche Geschäftsführerin erfasst gewesen sei (vgl. GZ. RV/3903-W/08 v 26.11.2009, Seite 14 oben, siehe Beilage). Alleine diese Tatsache sei ein unwiderlegbares Indiz dafür, dass Frau B. als Geschäftsführerin der Bf nicht alle sie im Rahmen des üblichen Sorgfaltsmaßstabes eines vergleichbaren Geschäftsführers objektiv treffenden Maßnahmen gesetzt habe. Bei diesen Hinweisen sei eine Täuschung des "Unternehmens" respektive der Geschäftsleitung wohl nur möglich, wenn es an der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers fehlte.
Ad 9) Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme der Prüferin vom 13.02.2013 sowie das Ersuchen um Ergänzung vom 03.01.2007 im Arbeitsbogen und Steuerakt verwiesen.
Die ruhende bzw. die bewegte Lieferung sei von der APin anhand des Verkaufsbeispiels eines Mercedes CLS 350 zugeordnet worden, da dieser bei jedem Verkauf von einem Fahrer abgeholt wurde.
"Beispiel: Mercedes CLS 350 (FID): ABCDEFG (vgl. Arbeitsbogen: Info für BV 27 vom 13.10.2006)
Das Fahrzeug wird am 13.12.2005 von der FG GmbH in Deutschland gekauft (Erstzulassung 13.12.2005 in D, wurde gleich stillgelegt) und am gleichen Tag verkauft an HI srl in Italien. Diese holt den Mercedes auch am gleichen Tag selbst ab (Fahrer: J. K.) und bezahlte 55.900,- (Rechnung vom 13.12.2005 - Abholung am 13.12.2005) Davor (!) verkauft die HI srl in Italien am 10.12.2005 an die LM srl in Italien. Am gleichen Tag verkauft die LM srl an die Y. GmbH in Österreich (Fahrer: Nn. Oo.) um € 45.700,- ( Re v 15.12.2005 - Abholung 10.12.2005). Sofort danach verkauft die Y. GmbH am 14.12.2005 an die OP srl in Italien (Fahrer: R. Q. um € 46.000,- (Re v 15.12.2005 - Abholung 14.12.2005). Kurz danach verkauft die OP an die ST srl (ebenfalls Italien), die den Mercedes am 23.12.2005 in Italien anmeldet.
Ad 10) Ob der Unternehmer von Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, sei eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen habe. Zu prüfen sei, ob der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet habe (vgl VwGH 26.03.2014, 2009/13/0172). Maßgeblich seien nicht die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern abzustellen sei auf einen objektiven Maßstab, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren könne. Hierbei gelte allgemein, dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers umso höher sein müsse, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betroffenen Branche gelagert sei. Schließe der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ab und zeigten die weitergehenden Ermittlungen der Abgabenbehörde, dass ein Fall von Steuerbetrug vorliege, sei ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 95).
- Aus objektiver Sicht hätte ein Unternehmer, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet, im gegenständlichen Fall ein Bestätigungsverfahren betreffend die Gültigkeit der UID-Nummern der ausländischen Geschäftspartner durchgeführt (vgl. die Abfrage der Prüferin vom 17.05.2006).
- Die Fahrzeuge seien zum größten Teil (wie oben am Beispiel des Mercedes CLS 350 demonstriert) sogar weit unter dem Einkaufspreis weiterverkauft worden (vgl. Arbeitsbogen: Info für BV 27 von Hr. Dd. Ee. v 13.10.2006).
- Ebenso auffällig sei, dass sich die KM-Stände der verkauften Fahrzeuge trotz Beförderung durch mehrere, die Fahrzeuge vom jeweiligen Firmensitz abholende Fahrer nicht änderten (vgl. die Rechnungen mit-KM Ständen im Arbeitsbogen).
- Wiederholend werde in diesem Zusammenhang nochmals der Umstand betont, dass Frau A. B. laut Firmenbuch von 09.05.2005 bis 31.10.2007 für 46 Firmen (!) als handelsrechtliche Geschäftsführerin erfasst gewesen sei (vgl. GZ. RV/3903-W/08 vom 26.11.2009, Seite 14 oben, im Steuerakt aufliegend). Alleine diese Tatsache sei ein unwiderlegbares Indiz dafür, dass Frau B. als Geschäftsführerin der Bf nicht alle Maßnahmen gesetzt habe, zu denen sie im Rahmen des üblichen Sorgfaltsmaßstabes eines vergleichbaren Geschäftsführers objektiv verpflichtet gewesen wäre. Bei diesen Hinweisen sei eine Täuschung des "Unternehmens" respektive der Geschäftsleitung wohl nur möglich, wenn es an der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers fehlte. Diese Umstände ließen den Schluss zu, dass die Organe der Bf, im konkreten Fall Frau B. als handelsrechtliche Geschäftsführerin wussten bzw zumindest hätten wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stünden. Nach der Judikatur des VwGH obliege der Beweis, dass die behauptete, aber zweifelhafte Lieferung erbracht wurde, dem Abgabepflichtigen (und nicht der Behörde), weil nur ihm und nicht auch der Behörde die näheren Umstände über die der Bf. angeblich erbrachte Leistung bekannt sein können (BFG 14.04.2014, RV/7103374/2011).
Ad 11) Auch von Seiten der Abgabenbehörde bleibe der Antrag auf persönliche Befragung von Frau B. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG unverändert aufrecht.
Die Bf brachte mit Schriftsatz vom 11.10.2021 eine ergänzende Stellungnahme zum Vorbringen der Amtspartei ein und führte darin i.w. aus, die Unterschrift auf dem Prüfungsauftrag sei laut Fr. B. nicht von ihr; auch hinsichtlich jener, in welcher eine Ausdehnung des Prüfungsauftrags erfolgt sei, sei dies zweifelhaft.
Es werde nochmals die Vorlage der Jahresabschlüsse 2004 und 2005 durch die Amtspartei ausdrücklich beantragt, da diese der Finanzbehörde offenbar vorlägen.
Der Antrag auf Einvernahme der im Schriftsatz vom 05.07.2021 namhaft gemachten Zeugen bleibe ausdrücklich aufrecht.
Zur Feststellung, es sei keine vollständige Belegsammlung vorgelegen, sei der Finanzbehörde vorzuwerfen, dass sie im Zeitpunkt der Durchführung der AP die Möglichkeiten gehabt hätte, die fehlenden Belege anzufordern, indem sie mit Fr. B. direkt Kontakt aufgenommen hätte.
Der Vorwurf der Verfahrensverschleppung gehe zweifellos ins Leere, wobei darauf hinzuweisen sei, dass das Parteiengehör laut Judikatur des VwGH nicht einmal dann verletzt werden dürfe, weil die Partei in Verschleppungsabsicht handle, was jedoch ausdrücklich verneint werde.
Weiters sei unverständlich, warum nicht die sämtlichen Bankverbindungen beschafft worden seien, was jederzeit von der Finanzbehörde erledigt werden hätte können und müssen, denn aus den Bankunterlagen wären wertvolle Rückschlüsse auf die gesamte Geschäftsgebarung der Bf zu ziehen gewesen.
Wenn pauschaliter ausgeführt werde, dass die Fahrzeuge zum größten Teil weit unter dem Einkaufspreis weiterverkauft worden seien, so seien hier keinerlei konkrete Angaben zu erkennen, sodass derzeit eine Stellungnahme dazu nicht abgegeben werden könne.
Die Finanzbehörde habe, trotzdem sie davon Kenntnis gehabt habe, dass eine laufende Buchhaltung geführt werde, diese nicht beigeschafft, wozu sie iSd § 115 BAO verpflichtet gewesen wäre, was derzeit rd 15 Jahre später höchstwahrscheinlich schwierig, aber nicht unmöglich sei, denn es könnte sein, dass die Unterlagen ja noch vorhanden seien.
Zu Pkt. 5 der Eingabe vom 05.07.2021 sei auszuführen, dass hier die Finanzbehörde versuche, eine Beweislastverschiebung durchzuführen, was jedoch den Grundregeln des § 115 BAO widerspreche.
Es werde auch beantragt, die Betriebsanmeldung der Bf vorzulegen sowie allenfalls die Steuervollmacht.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass durch die groben Verstöße der Finanzbehörde gegen ihre Ermittlungspflicht iSd § 115 BAO der Sachverhalt derart ungenau und unvollständig ermittelt worden sei, dass die Tragfähigkeit der bekämpften Bescheide ernsthaft zu bezweifeln sei und diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig seien.
Es werde daher, wie bisher, beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu die bisher von der Finanzbehörde unterlassenen Erhebungen dieser aufzutragen bzw. die beantragten Zeugen lt. Eingabe vom 05.07.2021 zu befragen und das Ergebnis der Befragung in Entsprechung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Mit Schriftsatz des BFG vom 14.10.2021 wurde diese ergänzende Stellungnahme der Amtspartei zur Kenntnis gebracht.
In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG am 19.11.2021 brachte die als Zeugin einvernommene APin i.w. vor, sie sei mit der ehemaligen Geschäftsführerin A. B. während der Umsatzsteuerprüfung niemals in Kontakt getreten, weil die Bf einen ausgewiesenen steuerlichen Vertreter hatte, mit dem sie in Kontakt war. Der Prüfungsauftrag sei von Fr. B. unterschrieben per Telefax übermittelt worden, weil diese sich, wie auch der steuerliche Vertreter, in Villach befunden habe. Bei der Geschäftsadresse in Wien habe es sich um die Privatwohnung eines Hrn. F. gehandelt, welcher ihr bei einer Begehung erklärt habe, er übernehme nur die Post für die Bf und leite diese an Hrn. Z, mit welchem er befreundet sei, weiter. An der angegebenen Adresse in Wien gäbe es weder ein Firmenschild noch einen Hinweis auf eine betriebliche Tätigkeit.
Es sei am Beginn der Prüfung, wie üblich, eine komplette Belegsammlung angefordert worden. Es seien Belege, allerdings nicht vollständig, da Rechnungen fehlten, per Post übermittelt worden. Es seien auch zwei Bankbelege übermittelt worden.
Es sei ein Amtshilfeersuchen an das FA Villach gestellt worden. Die Kollegen seien vor Ort gewesen. Es seien auch weitere Ermittlungshandlungen gesetzt worden, die allesamt aktenkundig seien.
Schlussendlich habe die APin dem steuerlichen Vertreter einen Bedenkenvorhalt mit dem Ersuchen um Stellungnahme gesandt. Dieser Vorhalt sei trotz mehrmaliger Fristverlängerungen unbeantwortet geblieben.
Daraufhin sei eine Niederschrift verfasst und seien die ggstdl. Feststellungen getroffen worden. Diese Niederschrift sei ihrer Erinnerung nach nicht behoben worden und es habe keine Reaktion darauf gegeben.
Es habe keine Schlussbesprechung gegeben, da sich nie jemand gemeldet habe.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100350/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100350.2014
- Stammnummer
- 135192
- Gültig
- 09.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF