RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100350/2014

Vorsteuern aus dem ig Erwerb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100350/2014vom 09.12.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der im Arbeitsbogen exemplarisch dargestellte Fall des An- und Verkaufs eines Mercedes sei so abgelaufen, dass eine italienische Firma das Kfz mit einem Kilometerstand von 50 in Deutschland gekauft habe. Das Fahrzeug sei dann nachweislich durch einen Fahrer nach Italien gebracht worden. Die italienische Firma habe jedoch bereits 3 Tage vorher das Kfz an eine andere italienische Firma verkauft; diese zweite Firma, zu der das Kfz auch tatsächlich gelangt sei, habe das Auto an die Bf verkauft. Nach den vorgelegten Papieren sei das Kfz dann mittels Fahrer nach Villach gelangt; unmittelbar darauf habe die Bf das Auto wieder an eine (andere) italienische Firma verkauft; das Kfz sei in Deutschland als Erstzulassung angemeldet gewesen, in Österreich sei es nicht angemeldet gewesen und sei dann letztlich in Italien wieder angemeldet worden. Die Rechnung der Bf an die italienische Firma weise einen Kilometerstand des Autos von 50 auf. Das Kfz sei dann wieder per Fahrer nach Italien exportiert worden. Warum sich die Kilometerstände (auch bei den anderen Geschäftsfällen) durch die Fahrbewegungen nicht geändert hätten, könne die Zeugin nicht sagen. Es habe sich bei allen Geschäftsfällen immer um die gleichen italienischen Firmen, nämlich um "LM" und "OP", gehandelt. In diesem exemplarischen Fall sei der Mercedes um ca EUR 55.000 verkauft worden; in weiterer Folge sei er aber um ca. EUR 47.000, also unter dem Einstandspreis, weiterverkauft worden. Dafür habe die Zeugin keine Erklärung. Es habe sich sowohl um Neu- als auch um Gebrauchtwagen gehandelt. Abgesehen von möglicherweise einem Kfz habe es sich bei ggstdl. Kfz um PKWs und nicht um Fiskal-LKWs gehandelt. Die AP habe die Nachweise bekommen, dass die Fahrzeuge bewegt wurden, aber die Kilometerstände seien gleich geblieben. Deswegen sei die AP ursprünglich davon ausgegangen, dass gar keine Bewegung stattgefunden habe. Es seien Bestätigungen von Fahrern vorgelegt worden, dass sie gefahren seien und es seien Kopien von Lichtbildausweisen der Fahrer angefertigt worden; diese Nachweise befänden sich im Arbeitsbogen. Bei den geltend gemachten Vorsteuern handle es sich um Rechnungen der Wiener Zeitung und Beratungsleistungen der Kanzlei Z sowie diverse Kleinbetragsrechnungen. Diese Rechnungen seien nicht anerkannt worden, weil die Bf als Scheinfirma qualifiziert worden sei. Nachdem unterpreisig fakturiert worden sei, die Autos nie in Österreich gewesen seien und es keinen Firmensitz gegeben habe, seien die Aktivitäten als Teil eines Umsatzsteuerbetrugskarussells qualifiziert worden. Nach Meinung der APin sei der italienische Staat um die Umsatzsteuer betrogen worden. Die Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb seien deswegen nicht anerkannt worden, weil die Firma als Scheinfirma qualifiziert worden sei. In einem Geschäftsfall hätte die italienische Polizei feststellen können, dass ggstdl. Kfz von der italienischen Firma LM oder OP letztendlich an eine Privatperson veräußert worden sei. Die Firma Z. mit Firmensitz in Villach sei damals bevollmächtigter steuerlicher Vertreter der Bf gewesen. Mit dem zweiten Geschäftsführer, einem italienischen Staatsbürger, hätte die APin keinen Kontakt gehabt. Die Bf hätte zwar laut Firmenbuch den Betriebsgegenstand "Handel mit Kfz", jedoch keine Gewerbeberechtigung dafür. Die Buchhaltung sei von den Kollegen in Villach eingesehen worden. Die APin habe die Buchhaltung, die ihr per Post übermittelt wurde, eingesehen, und diese befinde sich im Arbeitsbogen. Es handle sich dabei um Rechnungen und nicht um die Buchhaltung im klassischen Sinn. Die Zeugin könne bestätigen, dass im Arbeitsbogen Rechnungen der Fa. Z bezüglich buchhalterischer Leistungen enthalten seien. Die APin habe die Buchhaltung nicht eingesehen, weil sie sie nicht übermittelt bekommen habe. Für diese telefonische Anforderung gäbe es keine schriftlichen Nachweise. Die fehlenden Rechnungen und nicht übermittelten Unterlagen seien nicht mittels Vorhalt angefordert worden. Es seien auch Bestätigungen übermittelt worden, wonach ggstdl Kfz mit italienischen Probe- oder Überstellungskennzeichen bewegt worden seien. An der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheids 2005 habe die APin nicht mitgewirkt, weil der Akt an ein anderes Team abgetreten worden sei. Die als Partei einvernommene ehemalige Geschäftsführerin A. B. führte i.w. aus, der zweite Geschäftsführer und die ebenfalls italienischen Gesellschafter sollten für die operativen Belange der Bf zuständig sein, während sie sich um rein administrative Belange wie Übersetzungen, Bezahlen der Rechnungen und allfällige Amtswege kümmern sollte. Sie hätte einen Hauptwohnsitz in Wien und einen Nebenwohnsitz in Villach gehabt. Sie hätte sich vorwiegend in Villach aufgehalten, sei aber immer wieder nach Wien gekommen und wäre auch dort erreichbar gewesen. Die Bf hätte nicht nur mit Kfz, sondern nach Auskunft ihrer Ansprechpartner auch mit Möbeln gehandelt. Auch der Geschäftsführer D. sei Ansprechpartner gewesen, glaublich im Jahr 2006 sei er aber nicht mehr erreichbar gewesen. Sie hätte von ggstdl. AP nichts gewusst, sondern erst später glaublich durch den Steuerberater Tt. davon erfahren. An ggstdl. Prüfungsauftrag könne sie sich nicht erinnern; ob sie diesen unterschrieben habe, wisse sie nicht mehr; auf der aktenkundigen Vollmacht an Steuerberater ABC sei zwar mit ihrem Namen unterschrieben worden, sie sei aber äußerst skeptisch, ob dies ihre Unterschrift sei, da es durch eine Sekretärin zu zahlreichen Unterschriftsfälschungen gekommen sei. Es habe auch ein diesbezügliches Gerichtsverfahren gegeben. Über die Geschäfte mit ggstdl. Kfz wisse sie nichts. Sie sei bei 8 - 9 Firmen der Z Unternehmensgruppe Geschäftsführerin gewesen und habe dafür insgesamt ein Honorar von EUR 1.500 monatlich erhalten. Sie habe sich dann anlässlich ihres Pensionsantritts im November 2006 aus allen Geschäftsführungstätigkeiten zurückgezogen. Bei der Bf hätte sie schon, als der zweite Geschäftsführer nicht mehr erreichbar gewesen sei, zurücklegen wollen, dies habe sich aber bis zu ihrer Pensionierung verzögert. Sie habe keine kaufmännische Ausbildung und verstehe nicht viel von Buchhaltung und Rechnungswesen. Hätte sich das FA bei ihr gemeldet, hätte sie mit diesem sofort Kontakt aufgenommen. In diesem Fall hätte sie entweder den Steuerberater ABC oder den Steuerberater Tt. informiert. An der Firmenadresse der Bf in Wien sei sie niemals gewesen. Ursprünglich habe sich die Firmenadresse in Villach an derselben Adresse wie die Firma Z. befunden, wo auch alle Unterlagen und Rechnungen gesammelt worden seien. Von der Adressänderung nach Wien habe sie erst nach ihrer Pensionierung erfahren. Die schriftlichen Unterlagen betreffend Kfz seien über den zweiten Geschäftsführer gegangen. Sie selbst hätte keine diesbezüglichen Unterlagen gehabt. Der steuerliche Vertreter der Bf verwies auf das bisherige Vorbringen und führte ergänzend aus, die Finanzbehörde habe in grober Weise die Ermittlungspflicht des § 115 BAO und das Parteiengehör verletzt. Die APin hätte mit Fr. B. Kontakt aufnehmen müssen, das Rechnungswesen einsehen und die gesamten Bankbewegungen beischaffen müssen. Offenbar habe von Österreich aus eine Geschäftstätigkeit vorgelegen, wobei die AP nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe, ob die Geschäftsvorfälle bezüglich der Kraftfahrzeuge nicht ohnedies ganz normale An- und Verkaufsvorgänge waren, zumal sie wusste, dass der Ankauf letztendlich im Ausland erfolgt und die gekauften Kfz wiederum ins Ausland verbracht worden seien, wie sich sogar aus den teilweise beigeschafften Bestätigungen der italienischen Behörden ergäbe. Schließlich gäbe es keinen wie immer gearteten Hinweis dafür, dass die Bf an einem Umsatzsteuerbetrug mitgewirkt haben sollte; es sei auch darauf hinzuweisen, dass offensichtlich diese Kraftfahrzeuge letztendlich von den italienischen Abnehmern an Privatpersonen in Italien verkauft worden seien, wodurch auch nach italienischer Rechtslage Mehrwertsteuer vom Händler an den Käufer zu verrechnen war. Daher werde wie bisher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. Der Vertreter des FA verwies auf das bisherige Vorbringen und führte ergänzend i.w. aus, das Parteiengehör sei nicht verletzt worden. Die Kfz seien nicht nur an Privatpersonen verkauft worden; sämtliche Verbringungserklärungen fehlten, daher sei die Vertrauensschutzregelung nicht anzuwenden. Das FA beantrage die Abweisung der Beschwerde. Der steuerliche Vertreter der Bf entgegnete, dass ein Karussellbetrug logisch gar nicht nachvollziehbar sei. Es stehe fest, dass Kraftfahrzeuge ge- und verkauft worden seien. Hinsichtlich des nicht vorhandenen Verbringungsnachweises verweise er auf die Erklärungen der Fahrer, die wohl in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung eine Ersatzurkunde darstellten. Ergänzend werde vorgebracht, dass die Firma Z in Österreich niemals eine befugte Steuerberatungsgesellschaft gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen Sachverhalt Die Bf wurde 2004 als X. Holding GmbH gegründet, im Juli 2005 in Y. Handels GesmbH und im Februar 2007 in Bf. GmbH umbenannt. Am 23.03.2010 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Der Firmensitz laut Firmenbuch befand sich in Adresse. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine reine Postadresse. Es wurden dort keinerlei betriebliche Aktivitäten entfaltet und es gibt keinen Hinweis auf eine Firma. Es handelt sich um eine Privatwohnung. Der Inhaber übermittelte die Firmenpost nach Villach an Hrn. Z, einen Bekannten des Inhabers. Das Verwaltungs- und Buchhaltungsbüro der Bf befand sich an der Adresse der Z. in Villach. Hr. Z ist einer der Machthaber der Z. Unternehmensgruppe. Es handelt sich dabei um ein italienisches Finanz-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsberatungsunternehmen, das von Villach aus operiert. Die Bf gehörte in den Streitjahren zum Einflussbereich der Z. Gruppe. Gesellschafter der Bf war bis Juli 2007 u.a. die Z. Treuhand- Beratungs GesmbH. Die Z. Unternehmensgruppe führte auch die Buchhaltung, das Rechnungswesen und Beratungstätigkeiten für die Bf durch. Für diese Tätigkeiten wurden Rechnungen an die Bf gelegt. Da Z. in Österreich nicht zur steuerlichen Vertretung befugt ist, wurden ausgewiesene steuerliche Vertreter, mit denen Z. zusammenarbeitet, beauftragt, als gewillkürte Vertreter iSd BAO für die Bf zu fungieren. Dabei handelt es sich in den Streitjahren um die ABC Steuerberatungs GesmbH mit Sitz in Villach. Dieser mit Vollmacht ausgewiesene Vertreter unterfertigte auch den am FA Villach eingereichten Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung der Bf am 12.03.2004. Als weiterer Vertreter trat die Z & Tt. Steuerberatungs GesmbH mit Sitz in Villach auf. Mag. Tt. ist im Inland vertretungsbefugt. Dieser Vertreter reichte die Steuererklärung 2005 ein und verfasste die (ursprüngliche) Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005. Die Anmeldung der AP erfolgte bei der ABC Wth. Villach GesmbH. Von dieser wurde die APin auch an Ansprechpersonen der Fa. Z. verwiesen. Als Betriebsgegenstand ist im Fragebogen anlässlich der Gründung der Gesellschaft angegeben: Beteiligung, Beratung u. Verwaltung von Anteilsberechtigungen an anderen Unternehmen od. Gesellschaften. Im Firmenbuch ist als Geschäftszweig ursprünglich Handel mit Waren angeführt, seit Juli 2005 (Antrag vom Mai 2005) Handel mit Fahrzeugen und seit April 2007 Handel. Handelsrechtliche Geschäftsführer waren im Streitzeitraum Fr. A. B. von 09.05.2005 - 31.10.2007und Hr. C. D. vom 09.05.2005 - 28.02.2007. Beide Gesellschafter waren jeweils selbständig vertretungsbefugt. A. B. war auf Grund eines mit Z. abgeschlossenen Treuhandgeschäftsführungsauftrags beschäftigt. Demnach war sie grs. verpflichtet, für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die Begleichung der Abgaben Sorge zu tragen. Im Innenverhältnis war sie jedoch weisungsgebunden und führte die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich nicht selbst, sondern sollte sich vor allem um administrative Belange kümmern. Die operativen Geschäfte führte der Geschäftsführer C. D. und Angestellte der Z. Unternehmensgruppe. Auf Grund einer Arbeitsvereinbarung und einer Zusatzvereinbarung mit Z. war A. B. auch in mehreren anderen Firmen der Z Unternehmensgruppe als Geschäftsführerin tätig und erhielt dafür ein Pauschalhonorar von EUR 1.500 netto monatlich. Die Bf erwarb im Jahr 2005 9 und im Jahr 2006 12 PKWs/Kombis aus Italien und veräußerte diese kurz darauf wieder nach Italien. Die Erwerbe wurden im MIAS als innergemeinschaftliche Lieferung angemeldet. Die Veräußerung wurde nicht deklariert. Die Eingangs- und Ausgangsrechnungen und Liefernachweise wurden vorgelegt. Die Kfz stammen überwiegend aus Deutschland, wurden nach Italien verkauft, in Italien an die italienische Firma LM s.r.l (Kfz-Händler) von dort nach Österreich an die Bf., von der Bf an die italienische Firma OP s.r.l. (Kfz-Händler) und von dieser an eine weitere italienische Firma veräußert. Diese Vorgänge wurden in wenigen Tagen abgewickelt. Letztlich wurden die Kfz in Italien zugelassen und sind im Besitz von Firmen oder Privatpersonen. Es handelte sich überwiegend um Neu- und teilweise um Gebrauchtwagen. Die Bf erwarb die PKWs in allen Fällen von der italienischen Firma LM in Salerno; die PKWs wurden von Fahrern der it. Firma mit italienischen Probekennzeichen überstellt. Es wurden von LM Rechnungen unter Angabe der UID Nummern des Käufers und Verkäufers gelegt und eine Umsatzsteuer (IVA) von 0% ausgewiesen. Die PKWs wurden in allen Fällen unmittelbar darauf an die italienische Firma OP in Senna Comasco mit einem Aufschlag von EUR 300 (in allen Fällen außer einem) bzw. ohne Aufschlag (in einem Fall) veräußert und mittels Fahrer dieser Firma mit den italienischen Probekennzeichen dorthin überstellt. Es wurden von der Bf Rechnungen unter Angabe der UID Nummern des Käufers und Verkäufers gelegt, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Die Kilometerstände haben sich durch die Fahrbewegungen nicht verändert. Die Fahrzeuge waren im Inland nicht angemeldet. Im Jahr 2005 handelt es sich um folgende Kfz: - Fiat Doblo Cargo SX Bipower Eingangsrechnung (ER) 08.11. Einkaufspreis (EP) EUR 10.800 Ausgangsrechnung (AR) 08.11. Verkaufspreis (VP) 11.100 (Kilometerstand 10) - VW Golf 1.9 TDI ER 16.11. EP 15.400 AR 16.11. VP 15.700 (KM 9) -Audi A 4 1.9 TDI ER 18.11. EP 23.200 AR 18.11. VP 23.500, (KM 27.100) - Audi A 4 2.0 TDI ER 21.11. EP 25.900 AR 21.11. VP 26.200 (KM 60) - VW Touran 2.0 TDI ER 30.11 EP 17.900 AR 30.11. VP 18.200 (KM 60) - Kia Sorento Luxury 2.5 ER 02.12. EP 16.600 AR 02.12. VP 16.900 (KM 10) - Porsche 997 Carrera ER 07.12. EP 65.200 AR 07.12. VP 65.500 (KM 4.670) - Mercedes CLS 350 ER 15.12. EP 45.700 AR 15.12. VP 46.000 (KM 50) - Fiat Doblo Cargo 1.9 ER 20.12. EP 5.000 AR 20.12. VP 5.000 (KM 42.000) Im Jahr 2006 handelt es sich um folgende Kfz: - Land Rover Discovery III ER 10.01. EP 44.700 AR 10.01. VP 45.000 (KM 20) - BMW 118D ER 10.01. EP 17.200 AR 10.01. VP 17.500 (KM 14.100) - VW Golf 1.9 TDI ER 17.01. EP 14.300 AR 17.01. VP 14.600 (KM 1.010) - VW Golf 1.9 TDI ER 17.01. EP 13.700 AR 17.01. VP 14.000, (KM 10) - Skoda Fabia ER 16.02. EP 7.700 AR 17.02. VP 8.000 (KM 10) - Audi RS 4 Limousine ER 20.02. EP 53.200 AR 21.02. VP 53.500 (KM 5) - BMW 525 D Touring ER 01.03. EP 28.200 AR 01.03. VP 28.500 (KM 12.700) - Mercedes A 180 Coupe ER 07.03. EP 16.700 AR 08.03. VP 17.000 (KM 4.300) - Audi A 4 TDI ER 10.03. EP 11.700 AR 12.03 VP 12.000 (KM 97.500) - VW Touareg ER 28.03. EP 26.600 AR 29.03. VP 26.900 (KM 5.731) - Suzuki Grand Vitara ER 05.04. EP 15.000 AR 05.04. VP 15.300 (KM 10) - VW Golf 1.9 TDI ER 12.04. EP 13.200 AR 13.04. VP 13.500 (KM 1.050) Im Fall des CLS Mercedes 350 (Datum ER und AR 15.12.2005) stellt sich die Lieferkette wie folgt dar: Der Neuwagen wird am 13.12.2005 von der deutschen Firma FG GmbH gekauft, Das Kfz wird in Deutschland am 13.12.2005 zugelassen und am gleichen Tag wird die Zulassung vorübergehend stillgelegt. Am gleichen Tag wird das Fahrzeug an die italienische Firma HI s.r.l. in Salerno verkauft, das Fahrzeug wird von der italienischen Firma am gleichen Tag selbst abgeholt. Der Kaufpreis beträgt EUR 55.900. Als Abholer tritt Hr. J. K. auf. Am 10.12.2005 (3 Tage vorher) wird dasselbe Fahrzeug von der italienischen Firma HI s.r.l. an die italienische Firma LM s.r.l. in Salerno verkauft, welche es am gleichen Tag an die Bf verkauft und nach Villach mittels Fahrer der verkaufenden Firma, Nn. Oo., liefert. Der Kaufpreis beträgt EUR 45.700. Eine Erfassung der innergemeinschaftlichen Lieferung von Italien nach Österreich ist erfolgt. Die liefernde italienische Firma hat bis 01.08.2006 Bestätigungsverfahren betreffend die Gültigkeit der UID Nummer der Bf durchgeführt. Am 14.12.2005 wird das Fahrzeug von der Bf an die italienische Firma OP s.r.l. in Senna Commasco um EUR 46.000 verkauft. Das Kfz wird vom Fahrer der kaufenden Firma, R. Q., mit dem Überstellungskennzeichen "Targa di Prova" nach Italien verbracht, die innergemeinschaftliche Lieferung nach Italien wird nicht gemeldet. Laut Rechnung hat das Kfz bei Übernahme einen Kilometerstand von 50. In weiterer Folge wird das Kfz von der Firma OP s.r.l. an die italienische Firma ST s.rl. in Cantu verkauft, welche es am 23.12.2005 zur Zulassung anmeldet. Weiters erbrachte die Bf im Jahr 2005 laut AR 10 Beratungs- und Werbeleistungen anlässlich der Motorshow Bologna und stellte einer italienischen Firma dafür EUR 15.000 in Rechnung. Weitere Rechnungen wurden nicht vorgelegt. Das BFG geht davon aus, dass die Bf neben dem An- und Verkauf ggstdl. Kfz auch weitere unternehmerische Aktivitäten, etwa Beratungsleistungen und Möbelhandel, betrieb. Das BFG geht u.a. wegen der gegebenen Umstände und zahlreichen Ungereimtheiten iZm mit dem An- und Verkauf der Fahrzeuge davon aus, dass diese Geschäftstätigkeit der Bf nicht ausschließlich im Rahmen eines gewerblichen Autohandels erfolgte. Die Gesellschaft verfügte über keine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Kfz. Die angegebene Firmenadresse war eine Postübernahmestelle. Es gab weder an dieser Adresse noch am Verwaltungssitz der GmbH in Villach Hinweise auf eine betriebliche Tätigkeit, schon gar nicht auf einen Handel mit Kfz. Es erfolgte keine Werbung und die Bf trat nicht nach außen erkennbar als Kfz-Händler auf. Die Kfz wurden nicht am Markt angeboten. Die grundsätzliche Bereitschaft, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, war nicht gegeben. Die Tätigkeit war so beschafften, dass sie ihrer Art nach Geschäftsbeziehungen nur zu den beiden beteiligten italienischen Firmen ermöglichte. An den Kfz An- und Verkäufen waren nur 2 italienische Firmen (LM und OP) beteiligt. Der Aufschlag beim Verkauf der Kfz betrug regelmäßig EUR 300, egal wie hoch der Einkaufspreis war, wobei anzumerken ist, dass ein Kfz zum gleichen Preis ge- und verkauft wurde. Die Kfz wurden unter dem Einstandspreis von der Fa. LM s.r.l. erworben und ebenfalls unter dem Einstandspreis an die Fa. OP s.r.l. veräußert. Die Kfz wurden nicht einem Kreis von Interessierten zur Veräußerung angeboten, sondern waren die An- und Verkaufsvorgänge bereits vor dem Import der Kfz von Deutschland nach Italien vereinbart, wobei die tatsächlichen Hintergründe und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Lieferungen von Italien nach Österreich und unmittelbar darauf wieder zurück, wenn man bedenkt, dass die beiden genannten italienischen Firmen nur Zwischenhändler waren und die genannten Ein- und Verkaufspreise von Anfang an fix vereinbart waren, nicht offengelegt wurden und nicht erkennbar sind. In dieses Bild passt auch die Tatsache, dass sich die Kilometerstände nicht verändert haben, obwohl die Kfz tatsächlich bewegt wurden. Daher hat sich die Bf nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Zwecke des Handels mit Kfz beteiligt. Eine Beteiligung der Bf an einem Umsatzsteuerbetrug ist nicht erwiesen. Dass eine Scheinfirma vorliegt, ist nicht erwiesen. Das BFG geht davon aus, dass die Bf eine unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Die Tätigkeit wurde nachhaltig, mit Wiederholungsabsicht und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt. Schon aus der Anzahl der An- und Verkäufe erhellt die Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und sie planmäßig auszuführen. Dass Einnahmen erzielt wurden, ergibt sich schon aus den Veräußerungserlösen. Beweiswürdigung Die Feststellungen über die Bf (Namen und Löschung) sind dem Firmenbuch entnommen. Der Firmensitz in 1090 Wien ist im Firmenbuch und auf den Rechnungen und Belegen der Bf angeführt. Die weiteren Feststellungen betreffend den Firmensitz beruhen auf dem diesbezüglichen aktenkundigen Aktenvermerk der APin und ihren glaubhaften Ausführungen anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der mündlichen Verhandlung vor dem BFG. Auch von einem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes wurde am 14.09.2004 ein Aktenvermerk desselben Inhalts angefertigt. Demnach werden betriebliche Aktivitäten ausschließlich in Villach getätigt. Es wurde laut Telefax der X. Holding vom 08.09.2004 (mt Unterschrift und Stempel der Z. Gruppe) auch ausgeführt, dass sich "nur" der Firmensitz (Firmenadresse) in 1090 Wien mit der Ansprechperson Dr. F. befinde. Demnach befindet sich das Verwaltungsbüro in Villach an der Adresse der Z. Gruppe. Dass es sich bei der Firmenadresse in Wien um eine reine Postadresse handelt, wurde somit von der Bf offengelegt und kann aus dieser Tatsache allein nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Die Ausführungen über die Z. Gruppe und Hrn. Z sind Recherchen im Internet entnommen. Der Einflussbereich der Z. Gruppe auf die Bf ist evident, war ein Teil der Unternehmensgruppe doch an der Bf beteiligt; führte die Unternehmensgruppe für die Bf Beratungstätigkeiten durch; führte die Unternehmensgruppe die Buchhaltung und das Rechnungswesen für die Bf; wurden Angestellte der Z. als Ansprechpersonen für die APin angeführt; beauftragte Z. im Inland zugelassene steuerliche Vertreter für die Bf; war die Firmenadresse der Z. in Villach ident mit der Adresse des Verwaltungsbüros in Villach; wurde die Bf laut Treuhand Geschäftsführungsauftrag mit A. B. durch eine Gesellschaft der Z. treuhändig verwaltet und schloss A. B. die Verträge mit Z. ab. Die Rechnungen der Z. Gruppe für die Tätigkeiten, die sie für die Bf durchführte, sind im Arbeitsbogen abgelegt. Die Ausführungen über die steuerlichen Vertreter der Bf sind dem Abgabenakt und dem Arbeitsbogen entnehmbar. Dass Z. im Inland nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Abgabenbehörden befugt ist, wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG nachvollziehbar vorgebracht. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass Z. auch steuerliche Beratungstätigkeiten durchführte, aber auch im Inland zugelassene steuerliche Vertreter beauftragte, welchen Vollmacht von der Bf erteilt wurde. Der Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung der GmbH und die Vollmacht der ABC Steuerberatungs GesmbH sind aktenkundig. Auch die Ausführungen über die Z & Tt. Steuerberatungs GesmbH und Mag. Tt. sind aktenkundig. Die tatsächliche Vertretung durch die im Inland zugelassenen Steuerberater ist auch durch die Aussage der A. B. vor dem BFG, wonach sie entweder den Steuerberater ABC oder den Steuerberater Tt. informiert hätte, wenn sie vom FA kontaktiert worden wäre, erwiesen. Der Fragebogen anlässlich der Gründung der Gesellschaft ist im Verwaltungsakt abgelegt. Der angeführte Geschäftszweig laut Firmenbuch ist diesem entnommen, ebenso wie die Feststellungen über die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf. Bezüglich der Ausführungen betreffend den Aufgabenbereich, das Honorar und die Verhältnisse betreffend die ehemalige Geschäftsführerin A. B. wird auf den aktenkundigen Treuhandgeschäftsführungsauftrag, die Ausführungen der A. B. bei der mündlichen Verhandlung vor dem BFG und auf die diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des BFG vom 26.11.2009, RV/3903-W/08 im Haftungsverfahren der A. B. verwiesen. Demnach ist glaubhaft, dass Fr. B., obzwar als Geschäftsführerin und auch vertraglich für die u.a. steuerliche Vertretung der Bf nach außen verantwortlich, tatsächlich nicht mit operativen Tätigkeiten befasst war, sondern sich hauptsächlich um administrative Belange gekümmert hat und mit dem hier ggstdl. An- und Verkauf der Kfz nichts zu tun hatte. Die Höhe des Honorars der ehemaligen Geschäftsführerin und ihre gleichzeitige Tätigkeit auch für mehrere andere Firmen der Z Unternehmensgruppe beruht auf ihren Angaben. Dass Fr. B. tatsächlich von der AP nichts gewusst hätte und ob ihre Unterschrift auf dem Prüfungsauftrag gefälscht worden wäre, kann dahingestellt bleiben, da dies im Haftungsverfahren relevant war und dort ausführlich gewürdigt wurde. Im ggstdl Verfahren ist die Umsatzsteuer der GmbH, einer Kapitalgesellschaft, zu beurteilen und nicht, ob deren ehemalige Geschäftsführerin schuldhaft gehandelt hat. Der ausgewiesene steuerliche Vertreter der Bf wurde jedenfalls von der APin kontaktiert und war dieser befugt, die Bf zu vertreten und für diese zu handeln. Die An- und Verkäufe der PKWs sind durch die vorgelegten Rechnungen und Unterlagen erwiesen. Die Anmeldung der Einkäufe im MIAS und die Nichtdeklarierung der Verkäufe beruht auf den unbestrittenen Feststellungen der AP. Die Lieferketten sind durch die Feststellungen der AP, beruhend auf deren umfangreichen Ermittlungen, nachvollziehbar dargestellt. Die Lieferkette des Mercedes CLS 350 ist weitgehend dokumentiert. Da alle PKW An- und Verkäufe nach dem gleichen Schema mit dem gleichen Aufschlag von EUR 300 pro Verkauf (abgesehen von einem Fall) abliefen und dieselben Firmen involviert waren, geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Lieferketten und die Preisgestaltung in allen Fällen ähnlich wie beim dokumentierten und dargestellten Fall des Mercedes CLS 350 abliefen. Auffällig ist dabei u.a., dass die Kfz bereits vor dem Ankauf aus Deutschland von dem italienischen Zwischenhändler LM s.r.l. unter dem Einstandspreis an die Bf verkauft wurden, welche sie am gleichen Tag oder unmittelbar darauf an den italienischen Zwischenhändler mit einem Aufschlag von regelmäßig EUR 300 verkaufte. Dass sich die Kilometerstände der PKWs nicht erhöhten, ist durch deren Angaben auf den Rechnungen erwiesen. Im Jahr 2005 ist der Kilometerstand nur auf den AR dokumentiert. Dieser beträgt bei den Neuwagen zwischen 9 und 60 Kilometern, obwohl die Kfz von Salerno nach Villach gefahren wurden. Im Jahr 2006 ist bei allen korrespondierenden ER und AR trotz Fahrbewegung der exakt gleiche Kilometerstand ausgewiesen. Dieser Umstand konnte nicht aufgeklärt werden und hat die Bf dazu keine substantiellen Angaben gemacht. Für die Erklärung des steuerlichen Vertreters der Bf, die PKWs könnten mittels LKW transportiert worden sein, gibt es keinen tauglichen Hinweis und handelt es sich dabei um eine bloße Vermutung, gegen die die vorgelegten Unterlagen sprechen, wie z.B. die unterschriebene Bestätigung des italienischen Geschäftsführers C. D., wonach die Kfz (laut Übersetzung) "während des Transportes das Kennzeichen "Targa di Prova" (Probekennzeichen) hatten, welches direkt von der kaufenden bzw. verkaufenden Gesellschaft angebracht worden sei und die Transporte unmittelbar sowohl vom Personal der kaufenden als auch der verkaufenden Firma gemacht wurden. Die Herkunft der Kfz und deren (endgültiger) Verbleib in Italien ist durch die von der AP durchgeführten umfangreichen Ermittlungen (u.a. Erhebungen der LPD Kärnten im Wege der Amtshilfe des FA Villach) erwiesen. Dass die Fahrzeuge im Inland nicht angemeldet waren, ist aktenkundig. Die Namen der abholenden Fahrer sind dokumentiert. Es wurden Ausweiskopien angefertigt und der Transport wurde von den Fahrern und den beteiligten Firmen bestätigt. Dass die Kfz tatsächlich mit italienischen Probekennzeichen nach Österreich mittels Fahrer geliefert wurden und unmittelbar darauf ebenso wieder nach Italien gebracht wurden, ist für das BFG in freier Beweiswürdigung auf Grund der vorliegenden Beweismittel wahrscheinlich. Dieser Sachverhalt erscheint glaubhaft, da Bestätigungen der Fahrer, der beteiligten Firmen und Ausweiskopien vorgelegt wurden. Der italienische Geschäftsführer der Bf hat diese Transporte bestätigt und schriftlich ausgeführt, dass die Kfz mit italienischen Probekennzeichen von Fahrern der beteiligten italienischen Firmen geliefert und ausgeführt wurden. Es ist daher aG der vorliegenden Dokumente und Ermittlungsergebnissen wahrscheinlicher, dass die dargestellten Lieferungen tatsächlich durchgeführt wurden als dass sie tatsächlich nicht durchgeführt wurden. Indizien, die gegen den dargelegten Sachverhalt sprechen, sind die nicht erhöhten Kilometerstände und der nicht aufgeklärte Hintergrund bzw. die Sinnhaftigkeit der Geschäftsfälle. Die Amtspartei ging ursprünglich davon aus, dass die Kfz nicht tatsächlich in das Inland gelangten, vertrat dann später aber (zB in der BVE) erkennbar die Ansicht, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgten. In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG vertrat die als Zeugin einvernommene APin diesbezüglich keinen klaren Standpunkt. Die Beweismittel und Indizien, die für den dargelegten Sachverhalt sprechen, werden vom BFG für gewichtiger erachtet als die dagegen sprechenden Indizien. Die Amtspartei hat nicht einmal behauptet, dass die vorgelegten Bestätigungen und Transportnachweise gefälscht waren. Die Rechnung betreffend Beratungs- und Werbeleistungen anlässlich der Motorshow Bologna ist aktenkundig. Die Annahme des BFG, die Bf habe auch weitere unternehmerische Aktivitäten durchgeführt, gründet sich einerseits darauf, dass aus der Vorlage der Rechnung betreffend Motorshow Bologna hervorgeht, dass eben nicht nur der An- und Verkauf ggstdl. Kfz Unternehmensgegenstand war. Andererseits ist aus der Nummerierung der Rechnungen im Jahr 2006 ersichtlich, wie auch die Amtspartei überzeugend nachgewiesen hat, dass nicht alle Rechnungen vorgelegt und somit nicht alle Leistungen offengelegt wurden. Die 12 AR bezüglich der An- und Verkäufe der Kfz sind nummeriert mit 1,2,3,4,5,6,10,14,16,18,20 und 23. Somit fehlen schon nach der Nummerierung der Bf 11 AR. Es ist anzunehmen, dass nicht nur im Jahr 2006, sondern auch im Jahr 2005 nicht alle Rechnungen über erbrachte Leistungen vorgelegt wurden. Die vor dem BFG als Partei einvernommene ehemalige Geschäftsführerin brachte vor, nach Auskunft der Ansprechpersonen habe die Firma auch mit Möbeln gehandelt. Die Annahme des BFG, die Bf habe auch weitere unternehmerische Aktivitäten betrieben, ist daher gerechtfertigt, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass sich der Geschäftszweig laut Firmenbuch von "Handel mit Waren" auf "Handel mit Fahrzeugen" und schließlich auf "Handel" verändert hat, sodass auch daraus keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Geschäftszweig gezogen werden können. Die Bf hat trotz Aufforderung weder eine vollständige Belegsammlung noch die vollständige Buchhaltung, sondern lediglich die dargestellten Rechnungen und 2 Bankbelege vorgelegt. Aus diesen nur rudimentär vorgelegten Unterlagen kann weder Art noch Umfang der unternehmerischen Tätigkeit der Bf mit Sicherheit festgestellt werden, es kann aber festgestellt werden, dass die Bf auch weitere und andere als die bekannt gegebenen unternehmerischen Tätigkeiten durchführte. Unbestritten ist, dass die Bf über keine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Kfz besitzt. Dies und die dargestellten Umstände und Ungereimtheiten iZm mit dem An- und Verkauf ggstdl. Kfz lassen nur den Schluss zu, dass dieser nicht ausschließlich im Rahmen eines gewerblichen Autohandels erfolgte. Die Ausführungen über die Firmenadresse beruhen auf den glaubhaften Ausführungen der APin vor dem BFG und den bezugnehmenden Aktenvermerken in den Verwaltungsakten. Dass keine Werbung betrieben wurde und die Kfz nicht am Markt angeboten wurden, beruht auf den unwidersprochenen Feststellungen der AP (welche sogar davon ausging, dass es sich bei der Bf um eine Scheinfirma handelt). Die Tätigkeit eines Autohandels der Bf und die Bereitschaft, diese Leistung anzubieten, war nach außen nicht erkennbar. Kein gewerblicher Kfz-Händler würde bei jedem verkauften Kfz (abgesehen von einem einzigen Kfz, welches exakt zum Einkaufspreis weiterverkauft wurde, was ebenfalls ungewöhnlich ist) bei völlig unterschiedlich hohen Einkaufpreisen (zwischen EUR 7.700 und EUR 65.200) den exakt gleichen Aufschlag, nämlich im ggstdl Fall immer EUR 300, verlangen. Dies war offenbar schon vorher so vereinbart und beruht nicht auf den marktwirtschaftlichen Verhältnissen und betriebswirtschaftlichem Denken eines auf maximale Gewinnerzielungsabsicht orientierten Gewerbebetriebs. Dass an allen Geschäftsfällen nur zwei und immer die gleichen italienischen Firmen beteiligt waren, ist unstrittig und erhärtet die Ansicht, wonach die gewählte Vorgangsweise auch anderen Zwecken als dem des gewerblichen Autohandels diente. Dass die An- und Verkaufsvorgänge bereits vor dem Import der Kfz aus Deutschland vereinbart waren, ist aus der dokumentierten Lieferkette iZm dem Mercedes 350 SL abzuleiten; demnach wurde das Kfz schon 3 Tage vor dem Verkauf aus Deutschland an die (erste) italienische Firma von der (zweiten) italienischen Firma an die Bf verkauft, noch dazu unter dem Einkaufspreis, was der wirtschaftlichen Vernunft widerspricht. Da die Parallelen der geschäftlichen Abwicklung in allen dargelegten Fällen evident und vielfach erwiesen sind, geht das BFG davon aus, dass auch in allen anderen Fällen unter dem Einstandspreis veräußert wurde. Als ungewöhnlich ist bei vorliegenden Geschäftsfällen zweifellos auch die Tatsache zu werten, dass sich die Kilometerstände laut Rechnung trotz der Bewegung der Kfz nicht verändert haben, wobei diese Feststellung weder von der APin noch von der Bf aufgeklärt werden konnte. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Zwecke des Handels mit Kfz ist daher nicht erkennbar. Hinsichtlich Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug führt das FA in der BVE aus, das Unternehmen sei Teil einer int. Umsatzsteuerkarussellgruppe. Dies ist eine Tatfrage. Die APin führte vor dem BFG dazu aus, der italienische Staat sei um die Umsatzsteuer betrogen worden. Dazu gibt es aber weder in den vorgelegten Verwaltungsakten einen Hinweis noch konnten in der Verhandlung vor dem BFG irgendwelche diesbezüglichen Nachweise vorgelegt werden. Das BFG kann daher nicht von einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug ausgehen, da sich dieses Vorbringen auf der Behauptungsebene bewegt. Die ungewöhnlichen Umstände und Ungereimtheiten iZm dem An- und Verkauf der Kfz bedeuten noch nicht die Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrugskarussell, zumal in keiner Weise nachvollziehbar vorgebracht wurde, auf welcher Stufe der Lieferkette und wie Umsatzsteuer hinterzogen worden sein soll. Das BFG folgt daher den diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach es der Finanzbehörde nicht gelungen sei, auch nur ansatzweise diesbezügliche Beweismittel vorzulegen. Auch das Vorliegen einer Scheinfirma wurde von der Amtspartei nicht ausreichend begründet. Als Begründung wird hauptsächlich vorgebracht, bei der als Firmensitz angegebenen Adresse in Wien handle es sich nur um eine Postannahmestelle etc. Es sei aber weder an dieser noch an einer anderen Anschrift eine Geschäftstätigkeit entwickelt worden. Dazu ist auszuführen, dass - wie bereits oben ausgeführt wurde - es einerseits aktenkundig ist, dass die Tatsache der Postadresse im Jahr 2004 offen gelegt wurde, und aus dieser Tatsache allein auf das Vorliegen einer Scheinfirma nicht geschlossen werden kann. Andererseits kann nach der Judikatur eine wirtschaftliche Tätigkeit auch an anderen Orten als dem angegebenen Geschäftssitz ausgeführt werden (EuGH 22.10.2015, C-277/14, Rs. PPUH Stehcemp). Nach VwGH 25.04.2018, 2018/13/0001, kann die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzuges nicht damit begründet werden, dass die Rechnungen nicht die richtige Anschrift iSd UStG 1994 enthalten, weil die Gesellschaft an der angegebenen Adresse keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat. Die GmbH hat unbestritten in ihrem Namen eine Mehrzahl an Leistungen erbracht und Leistungen erhalten. Die Gesellschaft war für die Finanzverwaltung offenkundig greifbar, ansonsten hätte sie weder Steuernummer noch UID-Nr. gehabt; auch die APin kommunizierte mit Vertretern der Bf. Die Gesellschaft war im Firmenbuch registriert, hatte Organe, ein Büro in Villach, ein Bankkonto, einen Vertreter, schloss Kaufverträge ab und reichte UVAs ein. Schließlich gab auch die ehemalige Geschäftsführerin an, für die Bf (wenn auch nur mit administrativen Aufgaben betraut) tätig gewesen zu sein. Lieferungen von Fahrzeugen (zu welchem Zweck auch immer) in der dokumentierten Anzahl sowie die Beratungsleistung und die nicht offengelegten Leistungen schließen es aus, von privaten - nicht der Umsatzsteuer unterliegenden - Geschäften auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0003). Dass die Gesellschaft tatsächlich keine Geschäfte abgewickelt hat, kann daher nicht festgestellt werden. Dass eine Scheinfirma vorliegt, ist daher nicht erwiesen. Dass die Tätigkeit planmäßig, mit Wiederholungsabsicht und zur Erzielung von Einnahmen ausgeführt wurde, ist durch die Anzahl der An- und Verkäufe und durch die erzielten und verbuchten Erlöse evident. Rechtliche Beurteilung Verfahrensrechtliches: Der nunmehrige steuerliche Vertreter macht Verfahrensmängel der Finanzbehörde geltend und stellt zahlreiche Beweisanträge. Die Behörde habe in grober Weise die Bestimmung des § 115 BAO verletzt und weder der Ermittlungspflicht entsprochen noch das Parteiengehör gewahrt. Dies müsse zu einer ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen. Das BFG folgt diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Parteiengehör). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0197). Die Abgabenbehörde genügt ihren Pflichten, wenn sie den Stpfl auffordert, einen Beweis zu erbringen bzw. Unterlagen beizubringen. Wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist oder eine solche unterlässt, findet die amtswegige Ermittlungspflicht ihre Grenzen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Abgpfl nicht von seiner Verpflichtung, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, Band 1, BAO und Verordnungen, Manz Kurzkommentar, 3. Auflage, § 115, Rz. 2ff). Bei aufklärungsbedürftigen Geschäften iZm Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326). Die erhöhte Mitwirkungspflicht hat zB zur Folge, dass es am Abgpfl liegt, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen; im Ausland lebende Zeugen zu kontaktieren und stellig zu machen; bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabenverfahren erforderliche Dokumente und Unterlagen verfügbar sind; alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner aaO, Rz. 5). Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgpfl hat zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr auf Grund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner aaO, Rz. 6). Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt gemäß § 289 Abs 1 BAO auch für das BFG. Das Parteiengehör erstreckt sich auf die Ergebnisse des Verfahrens, nicht aber auf das Ergebnis der Beweiswürdigung und die rechtlichen Schlussfolgerungen. Im ggstdl Verfahren ging es um aufklärungsbedürftige Geschäfte iZm Auslandssachverhalten (Ungereimtheiten beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Kfz aus dem Ausland). Es bestand daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, auch während der AP. Zum Ablauf der AP wird auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.08.2021 und den Arbeitsbogen der AP verwiesen. Es wird festgestellt, dass die Prüfung nach den Bestimmungen der BAO gesetzeskonform ablief. Der Prüfungsauftrag und die Erweiterung des Prüfungsauftrags wurden erkennbar von der damaligen Geschäftsführerin A. B. unterschrieben an die APin retourniert. Wenn die Gf nun behauptet, sie könne sich nicht mehr an den Prüfungsauftrag erinnern und von der Prüfung habe sie erst im Nachhinein erfahren, so ist dies einerseits im Hinblick auf ihre Unterschrift wenig glaubhaft (dass es sich um eine Unterschriftsfälschung handelt, konnte sie nicht nachweisen) und andererseits insofern unerheblich, als die damalige Geschäftsführerin ja nach ihrer eigenen Aussage mit dem operativen Geschäft nichts zu tun hatte und (ausschließlich) mit administrativen Belangen betraut war d.h. sie hätte zu den str. Geschäftsfällen keine Auskunft geben können. Auch ist das Argument der belangten Behörde richtig, wonach die bf GmbH während der Prüfung einen ausgewiesenen steuerlichen Vertreter, die ABC Steuerberatungs GesmbH., hatte, mit dem die APin telefonisch Kontakt aufnahm und der in weiterer Folge die Ansprechpartner bekannt gab. Auch später war die GmbH steuerlich vertreten. Der steuerliche Vertreter ist nach dem Umfang der in den Verwaltungsakten erliegenden Vollmacht berechtigt, die GmbH in allen steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten, Erklärungen abzugeben, etc. Ein Verfahrensfehler kann in der Vorgangsweise, mit dem ausgewiesenen steuerlichen Vertreter und dann mit den bekannt gegebenen Ansprechpersonen in Kontakt zu treten, nicht erkannt werden. Auch die ehemalige Geschäftsführerin führt in der Parteieneinvernahme vor dem BFG aus, hätte sie das Finanzamt bei der AP kontaktiert, hätte sie entweder Hrn. ABC oder Hrn. Tt. kontaktiert. Der wiederholt vorgetragene Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, Fr. B. zu kontaktieren, geht daher ins Leere; einerseits, weil die ehemalige Geschäftsführerin zur Aufklärung des Sachverhalts nichts hätte beitragen können und im Falle der Kontaktaufnahme wiederum den steuerlichen Vertreter informiert hätte und andererseits, weil A. B. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG als Partei einvernommen wurde (wo sie abermals bekräftigte, dass sie von den operativen Geschäften nichts gewusst habe), sodass der von der Bf behauptete Verfahrensfehler jedenfalls geheilt wäre. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, damals hätte die ehemalige Geschäftsführerin noch "geeignete Maßnahmen" ergreifen können, sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, da sie sich nach ihrer eigenen Aussage an den steuerlichen Vertreter gewandt hätte und mit dem operativen Geschäft, der Buchhaltung und dem Rechnungswesen i.w. nichts zu tun hatte. Sie war auch nach ihrer eigenen Aussage in 8 - 9 Firmen der Z. Geschäftsführerin (nach dem Firmenbuch war sie im Streitzeitraum bei 46 Gesellschaften Geschäftsführerin), sodass auch diesbezüglich nicht anzunehmen ist, dass sie über eine konkrete Gesellschaft genaue Auskünfte geben könnte. Was den Vorwurf der nicht (ausreichend) durchgeführten Ermittlungen durch die Abgabenbehörde betrifft, so ist auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.08.2021 zu verweisen, wo die durchaus umfangreichen Ermittlungshandlungen der AP im Zeitablauf der Prüfung detailliert dargestellt sind, wenn es auch nicht gelang, die Hintergründe des gewählten Geschäftsmodells offenzulegen; dies liegt aber auch an der mangelnden Mitwirkung der Bf bei ggstdl. aufklärungsbedürftigen Sachverhalten mit Auslandsbezug, die zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei führen. Dass jetzt, mehr als 15 Jahre später, weitere Ermittlungen (mit Auslandsbezug) wenig erfolgversprechend scheinen, ist evident. Anzumerken ist, dass diese lange Zeitdauer auch der Tatsache geschuldet ist, dass das Haftungsverfahren erst mit dem zurückweisenden Beschluss des VwGH vom 28.06.2012, 2010/16/0001, endgültig abgeschlossen wurde und die Vorlage der Beschwerde an den UFS erst am 16.12.2013 erfolgte und vom BFG vorab ein Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher erst im zweiten Rechtsgang mit dem Erkenntnis des VwGH 12.02.2021, Ra 2019/13/0107, endgültig erledigt wurde, zu behandeln war. Daher ist die lange Verfahrensdauer in erster Linie weder auf eine Verschleppungsabsicht der Bf noch auf die Untätigkeit der Behörden zurückzuführen, sondern hauptsächlich ein Ausfluss des verfassungsrechtlich determinierten rechtsstaatlichen Prinzips. Zu den einzelnen Beweisanträgen der Bf gemäß Schriftsatz vom 05.07.2021: Ad 1. Zur beantragten Vorlage der Jahresabschlüsse ist allgemein auszuführen, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Amtspartei alle eingereichten Unterlagen etc. in den Verwaltungsakten bzw. im Arbeitsbogen abgelegt sind und eine Kopie des Arbeitsbogens bereits am 14.09.2009 an den nunmehrigen steuerlichen Vertreter übermittelt wurde. Die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 sind im Akt abgelegt, der Jahresabschluss 2006 wurde nicht eingereicht. Dem Vorbringen der Bf war daher nicht zu folgen. Ad 2. Der Antrag auf Beischaffung der Buchhaltungsunterlagen zum Beweis für die unternehmerische Tätigkeit der Bf ist unerheblich, da das BFG von einer unternehmerischen Tätigkeit der Bf ausgeht. Darüber hinaus ist auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme der Amtspartei vom 17.08.2021 und auf die Zeugenaussage der APin vor dem BFG zu verweisen, wonach die vollständige Belegsammlung bei der telefonischen Prüfungsanmeldung abverlangt wurde. In der Stellungnahme der Amtspartei sind die übermittelten Belege detailliert dargestellt. Eine vollständige Belegsammlung liegt nicht vor. Ad 3. Die Einvernahme der beantragten Zeugen (Gesellschafter und der zweite Geschäftsführer der Bf, allesamt italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien) zum Beweis für die unternehmerische Tätigkeit der Bf ist unerheblich, da das BFG von einer unternehmerischen Tätigkeit der Bf ausgeht. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen der belangten Behörde vom 17.08.2021 verwiesen, wonach es Aufgabe der Bf gewesen wäre, im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei aufklärungsbedürftigen Auslandssachverhalten die im Ausland lebenden Zeugen zu kontaktieren und stellig zu machen sowie während der Geschäftstätigkeit Vorsorge dafür zu treffen, alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Bei im Ausland lebenden Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, ist es Aufgabe des Stpfl, diese stellig zu machen (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023). Ad 4. Zur Vorlage des Amtshilfeersuchens an das FA Villach und dessen Beantwortung ist den Ausführungen der belangten Behörde vom 17.08.2021 zu folgen. Die Beantwortungen des Amtshilfeersuchens befinden sich im Arbeitsbogen. Dieser wurde dem steuerlichen Vertreter in Kopie übermittelt. Ad 5. Soweit die "Beischaffung der lückenlosen Dokumentation aller Bank- und Kassenbewegungen" beantragt wird, "um überhaupt zu erkennen, wie sich die Finanzgebarung darstellt", handelt es sich um keinen tauglichen Beweisantrag, da kein konkretes Beweisthema angegeben wird. Soweit die Ausführungen unter Pkt. 5 die unternehmerische Tätigkeit der Bf unter Beweis stellen sollen, sind sie unerheblich, da das BFG von einer unternehmerischen Tätigkeit der Bf ausgeht. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Amtspartei in der Stellungnahme vom 17.08.2021 verwiesen. Die Belege wurden trotz Aufforderung nur unvollständig vorgelegt. Ad 6. Die beantragte Beweisvorlage dafür, dass sich die Kilometerstände der Kfz nicht verändert haben, geht ins Leere, da diese Beweise vorliegen; aus den vorliegenden Rechnungen geht dies eindeutig hervor. Im Jahr 2005 ist dies bei allen Neuwagen erwiesen, da diese (nach dem ig Erwerb) mit Kilometerständen von 9 Km - 60 Km von der Bf verkauft wurden; im Jahr 2006 ist sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwagen sowohl auf den Eingangs- als Ausgangsrechnungen (soweit vorgelegt) der exakt gleiche Kilometerstand ausgewiesen. Nach den vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Kfz tatsächlich bewegt wurden (und nicht etwa auf LKWs transportiert wurden). Ansonsten hätte es der italienischen Probekennzeichen, die nach Auskunft des Geschäftsführers C. D. angebracht waren, nicht bedurft. Ad 7. Die Zeugeneinvernahme der APin wurde in der mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG durchgeführt. Ad 8. Hier handelt es sich um keine konkreten Beweisanträge, sondern um rechtliche Ausführungen. Die Unternehmereigenschaft der Bf wurde vom BFG angenommen. Zur rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf das Merkmal der ausschließlichen gewerblichen Weiterveräußerung betreffend den Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb siehe unten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100350/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100350.2014
Stammnummer
135192
Gültig
09.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF