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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1859-W/05

Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Überfakturierung des Wareneinkaufs

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1859-W/05vom 27.06.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Ryda, Mag. Franz Josef Gross und Mag. Gertraud Lunzer über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dynama WirtschaftstreuhandgesmbH, Steuerberatungskanzlei, 1040 Wien, Wohllebengasse 13, vom 17. September 2004 sowie vom 13. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch HR Dr. Walter Klang, vom 22. April 2004, vom 23. April 2004 bzw. vom 8. Februar 2006 betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2002 sowie betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 nach der am 22. Juni 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 wird Folge gegeben. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 wird in Höhe von öS 17.500.- (1.271,77 €) festgesetzt. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 sowie betreffend die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre1998, 1999, 2001 und 2002 sowie betreffend die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2001 werden zu Ungunsten der Bw. abgeändert. Die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 werden gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO endgültig erlassen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.   Entscheidungsgründe Die in Form einer Ges.m.b.H konzipierte Bw. ist seit dem Jahr 1995 auf dem Gebiet des Handels mit Sportbekleidung bzw. Sportartikeln tätig. 1. Betriebsprüfung Im Zuge eines die Jahre 1997 bis 2001 umfassenden Betriebsprüfungsverfahren wurden nachstehende, berufungsrelevante Feststellungen getroffen: Tz 17 Provisionen MS In diesem Punkt wurde in Anlehnung an das Ergebnis einer Vorprüfung festgestellt, dass auch im nunmehrigen Prüfungszeitraum Frau S Provisionen von der Bw. erhalten habe. In Ansehung des Umstandes, dass die Bw. in der Vorprüfung hinsichtlich der Provisionszahlungen lediglich eine pauschale Gegenüberstellung der gesamten Umsätze zu den Provisionen präsentiert habe, welche im Ergebnis einen Prozentsatz von 11,38% ergeben habe, wiewohl die zu Grunde gelegte Vereinbarung vom 12. Februar 1996 nicht nur eine durch die Bw. zu bewirkende Offenlegung der Verkaufspreise, sondern auch einen Provisionsprozentsatz von 2% der Umsätze vorgesehen habe, sei die Bw. seitens des Prüfers mit Vorhalt vom 12. Dezember 2002 wiederum um entsprechende Stellungnahme ersucht worden. Hierbei sei in der Antwort der Bw. grundsätzlich auf die Provisionsvereinbarung vom 12. Februar 1996 verwiesen worden respektive zu den Auszahlungen im Prüfungszeitraum wie folgt ausgeführt worden: Im Jahr 1998 habe Frau S eine das Jahr 1997 betreffende Restzahlung von 20.000 DM, bzw. von öS 140.710,60.- erhalten. Angesichts obigen Vorbringens gelangte der Prüfer zur Überzeugung, dass schon ob des Faktums, dass die Provisionszahlungen von der Vorbetriebsprüfung nicht anerkannt worden seien, vice versa die im Jahr 1998 für das Jahr 1997 geleistete Restzahlung in ertragsteuerlicher Hinsicht nämliches Schicksal zu erleiden habe, wobei anzumerken sei, dass bei korrekter Verbuchung eine Abgrenzung im Jahr 1997 zu bilden gewesen wäre mit der Wirkung, dass im Jahr 1998 eine erfolgsneutrale Ausbuchung gegen diesen Abgrenzungsposten erfolgt wäre. Aus den Angaben der Bw. sei des weiteren ersichtlich gewesen, dass die im Jahr 1999 auf den Betrag auf öS 633.197.- (90.000 DM) lautenden Provisionen nicht im prozentuellen Verhältnis zu den in Höhe von 22.000.000 DM vermittelten Umsätze zur Auszahlung gelangt seien, sondern die Hingabe vorgenannten Betrages zum Teil auf mündlichen Vereinbarungen basiert habe. Betreffend die Kalkulation der im Mai 1999 geleisteten "Teilprovisionszahlungen" von 40.000 DM seien von der Bw. die Fakturen der zu Grunde liegenden Geschäfte vorgelegt worden, wobei diese einen Rohertrag von 56.000 DM zu Tage gebracht hätten, sprich mit anderen Worten ausgedrückt summa summarum Frau S eine Provision im Ausmaß von 71% des Rohertrags zugezählt worden sei. Auf Vorhalt der Betriebsprüfung, dass der Bw. durch obgenannte Gestion in Summe lediglich ein Gewinn von 16.000 DM übrig geblieben sei, reichte der steuerliche Vertreter mit Ergänzungsschriftsatz vom 15. März 2003 einen, einen Provisionssatz von 0,88% ausweisenden Klopfstreifen vor, wobei als Basis desselben die im Ausmaß von 10.177.159,88 DM getätigten Einkäufe bei SH, TS und TC herangezogen worden sei. Der Prüfer gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass zwei Einkäufe bei SH bereits für die Angemessenheit der Provisionsteilzahlung von 40.000 DM ins Treffen geführt worden seien. Subtrahiert man nunmehr -, so die weiteren Ausführungen des Prüfers - diese beiden Einkäufe von den übrigen, auf dem Klopfstreifen verzeichneten Einkäufen, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Bw. für einen Rohertrag von 40.342,66 DM eine Provisionszahlung von 50.000 DM geleistet habe. Betreffend die auf den Gesamtbetrag von öS 198.852,72 lautenden Provisionszahlungen für das Jahr 2000 sei eine Stellungnahme der Bw. unterblieben, dessen ungeachtet sei es bei den präsentierten Zahlungsbelegen auffällig gewesen, dass ausgehend vom Schriftbild und unterschiedlichen Zeilen sowohl Auszahlungsdatum als auch der auf DM lautenden Geldbetrag offenbar erst später mit Schreibmaschine eingefügt worden seien. Tz 18 EAKWAG In Ansehung des Verdachts, dass es sich bei ob angeführtem Unternehmen um eine reine Sitzgesellschaft handeln könne, sei die Bw. um entsprechen Aufklärung, via Vorlage von Belegen und Unterlagen ersucht. Hierbei sei lediglich ein mit 30. Mai 2000 datiertes Schreiben des Treuhand- Kaufmanns SV des Inhalts präsentiert worden, demgemäß es sich bei der EAKWAG um ein seit mehr als 30 Jahren registriertes, vom Fürstentum Liechtenstein aus agierendes Handelsunternehmen handle. Das Unternehmen verfüge sowohl über einen Telefon- als auch Faxanschluss und habe dieses in den letzten Jahren im Durchschnitt 2 bis 3 Personen beschäftigt. Hierbei habe die Gesellschaft in den letzten vier Jahren die Jahresabschlüsse bzw. die Bezug habenden Erklärungen von Herrn V erstellen lassen. Eine vom Prüfer initiiertes Auskunftsersuchen habe ein mit 24. Jänner 2003 datiertes Antwortschreiben des Kreditschutzverband International hervorgerufen, demgemäß die EAKWAG mit 21. April 1966 in das Handelsregister eingetragen worden sei, respektive der letzte in Zusammenhang mit vorstehenden Unternehmen in Zusammenhang sehende Eintrag mit 23. Juli 1997 datiere. Der Betriebsgegenstand des in Form einer Aktiengesellschaft konzipierten Unternehmens laute auf den Großhandel mit Waren aller Art insbesondere Textilien. Während Herr Dr. WW als Präsident des Verwaltungsrates fungiere, seien als (weitere) (einzel)zeichnungsberechtigte Personen und gleichzeitige Mitglieder des Verwaltungsrates Frau MV bzw. der bis zum 26. Oktober 2002 im Unternehmen der Bw. als Prokurist tätige Herr HM ausgewiesen. Was den Personalstand anlange, so sei Frau Va die einzige Dienstnehmerin der Gesellschaft. Dem an oberer Stelle genannten Präsidenten des Verwaltungsrates obliege auch die Geschäftsleitung des Unternehmens, wobei anzumerken sei, dass dieser auch das Amt eines Konsuls der Republik T bekleide. Ausgehend von obigen, das Zeichnungsrecht betreffenden Eckdaten erhebe sich nunmehr die Frage nach der Identität der sämtliche Rechnungen des Unternehmens unterfertigenden Frau RK. Weitere Angaben über die Besitzverhältnisse seien nicht erhältlich. Betreffend die Geschäftsanschrift verbleibt anzumerken, dass an nämlicher Adresse neben Herrn Dr. WW und Frau MV noch 130 andere Gesellschaften domiziliert seien, während die Fax- Nummer einem in Sa befindlichen Treuhandbüro zuzuordnen sei. In Anbetracht obiger Fakten gelangte der Prüfer zur Überzeugung, dass es sich bei der EAKWAG in realiter um eine Sitz- respektive so genannte Briefkastenfirma handle, welche sich überdies im Einflussbereich des vormaligen Prokuristen der Bw. befunden habe. Korrespondierend liege somit auch der Verdacht nahe, dem gemäß die Rechnungen von letzt genannter Person, bzw. durch von diesem beauftragten Dritten geschrieben worden seien. Überdies stünde die Rechnungsform der EAKWAG in Kongruenz zu etlichen, aus Deutschland stammenden Eingangsfakturen. Was den Rohaufschlag auf die bei der EAKWAG bezogenen Waren anlange, so sei dieser niedriger als bei den bei anderen Unternehmen eingekauften Artikel. Dies liege darin begründet als beispielsweise der Einkauf von Markenschuhen bei der Fa. IT am 14. Juli 1999 mit einem Einzelpreis von 37,02 DM fakturiert worden sei, während jener bei der EAKWAG auf 38,69 DM gelautet habe. Im Ergebnis würde dies eine Überfakturierung im Ausmaß von 4,38% bedeuten. Ein anderes "Einkaufsbeispiel" (gleichzeitiger Bezug von Trainings- und Sportanzügen von der Fa. SH sowie von der EAKWAG vom 10. März 1999) habe sogar eine Differenz von 9,58% (Einzeleinkaufpreis von 54,30 DM bzw. von 59,50 DM) gezeitigt. Summa summarum seien somit die Einkaufspreise der Fa. EAKWAG rund 5% über jenen, fremder dritter Firmen angesiedelt gelegen, mit dem Ziel, den aus der Überfakturierung erzielten Mehrbetrag dem Gesellschafter der Bw. zukommen zu lassen. Konfrontiert mit diesen Fakten habe es die Bw. unter Verletzung der ob vorhandenen Auslandsbezuges vorherrschenden erhöhten Mitwirkungspflicht verabsäumt, die wahren Hintergründe der Geschäfte mit der EAKWAG näher zu beleuchten, so dass in Ansehung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 19.3. 1974, 1527/72; v. 13.11. 1985, 84/13/0127) zu folgern sei, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge wiederum dem Abgabepflichtigen und zwar der Person des Gesellschafter- Geschäftsführers zugekommen seien. Tz 19 Warenaufschlag In diesem Punkt sei im Prüfungszeitraum ein sukzessives, nicht zuletzt durch die Geschäfte mit der EAKWAG bedingtes Absinken des Warenaufschlags festzustellen. Habe dieser in concreto im Jahr 1996 noch auf 22,18% sowie im Jahr 1997 auf 12,22% gelautet bzw. in den Folgejahren auf 1,94% (1998) bzw. 0,61% (1999) abgesunken, so habe dieser im Jahr 2000 (unter Außerachtlassung der Wertberichtigung von öS 7.000.000.-) gar nur noch 0,02% betragen. Hierbei habe eine vom Prüfer angestellte Ursachenforschung ergeben, dass viele Eingangsrechnungen diverser deutscher Lieferanten von einem Unternehmen, nämlich der Fa. X abgeschickt worden, wobei diese Gestionen sowohl anhand von Faxvermerken, als auch dem Umstand, demgemäß vorgenanntes Unternehmen sowie die SH Vertriebs GmbH und die I Sport- und Stahlhandels GmbH idente Adressen sowie Telefonnummer besitzen, nachvollziehbar seien. In diesem Zusammenhang erschien es dem Prüfer auch wenig überraschend, als eine aus dem Jahr 2000 stammende Faktura der EAKWAG nämliches Schriftbild, respektive idente Rechnungsform ausgewiesen habe. Ausgehend von obigen Fakten, sprich der kongruenten Rechnungseinteilung bzw. Rechnungsform und der Identität des Fakturenschriftbildes erhärte sich der Verdacht, dass mit Hilfe derartiger "Einheitsfakturen" Manipulationen und Gewinnverschiebungen bewirkt worden seien. Es sei auch nicht außer Acht zulassen, dass die Bw. einige Jahre an der SH beteiligt gewesen sei, worin sich dieser Umstand im Ausweis der Beteiligung im Rechenwerk der Bw. manifestiert habe. Zurückkehrend zum Erwerb der Anteile, so seien diese von Herrn BS, sowie Herrn RH veräußert worden. Herr BS habe neben seiner Hälftebeteiligung an der SH aber auch als Geschäftsführer der Fa. X , sprich von jenem Unternehmen von dem aus die Rechnungen an die Bw. gefaxt worden seien, fungiert. Ebenso sollte nach dem Dafürhalten des Prüfers nicht unerwähnt bleiben, dass nach den Ergebnissen einer luxemburgischen Detektei Herr HS, ein Cousin des Gesellschafter- Geschäftsführers der Bw. Herrn JS in der Fa. I ebenfalls eine Funktion bekleidet habe. Angesichts der Tatsache, dass es die Bw. bis zu der am 1. April 2004 erfolgten Schlussbesprechung unterlassen habe zu obiger am 18. November 2003 bekannt gegebener Prüfungsfeststellung zu replizieren, habe die Notwendigkeit bestanden den Aufschlag gemäß § 184 BAO festzusetzen. Hierbei sei ausgehend von den erklärten, in einer Bandbreite von - 3% bis 22% angesiedelten Aufschlägen sowie bei den im Ausmaß von 4,28% und 9,58% festgestellten Aufschlagsdifferenzen bei den Geschäften mit der EAKWAG ein durchschnittlicher Aufschlag von 10% zum Ansatz zu bringen, respektive die errechneten Unterschiedsbeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Tz 20 Warendiebstahl In diesem Punkt wurde dem Prüfer seitens der Bw. nachstehender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: Ende April Anfang Mai 2000 sei Herr SG von der Fa. MSo über Vermittlung von Herrn GM an die Bw. mit dem Ersuchen um Lieferung von Sportartikel bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. DM herangetreten. In der Folge habe die Bw. bei der Fa. IT um eine derartige Lieferung angefragt und sei ob diesbezüglichen Bejahens am 8. Mai 2000 der Fa. MSo eine Auftragsbestätigung samt Proforma Rechnung übermittelt worden, respektive der Bw. der Auftrag erteilt worden. Nach Klärung der Finanzierungsfragen seien die bei der Fa. IT gekauften Waren ausgeliefert bzw. exakter ausgedrückt, diese am 9. Juni 2000 bei der Fa LWL eingelagert worden und die Fa. MSo aufgefordert worden, die Ware vor Auslieferung zu besichtigen. Weiters sei die gelieferte Ware zugunsten der Bw. bei der Y Versicherung AG mit einem Betrag von 2.141.288,45 DM transportversichert worden. Nach der am 14. Juni 2000 erfolgten Besichtigung der Waren sei die Abholung derselben durch die italienische Frächterfirma Z vereinbart worden, wobei letztgenanntes Unternehmen anstatt der notwendigen drei LKW nur zwei LKW geschickt habe, so dass schlussendlich Waren im Wert von 397.395 DM im Speditionslager verblieben seien. Im Anschluss an die am 15. Juni 2000 erfolgte Beladung sei der Transport angetreten worden, wobei die beiden LKW Fahrer am 16. Juni 2000 kurz vor dem Zielort N an einer Tankstelle Te eine Pause eingelegt hätten. Zu den Fahrzeugen zurückgekehrt, seien die Fahrer mittels Pistolen gezwungen worden, sich in die Schlafkojen der LKW zu legen. Mittels übergezogener Kapuzen sei ihnen in weiterer Folge die Sichtmöglichkeit genommen, bzw. seien die Fahrzeuge nach ca. halbstündiger Fahrt angehalten und entladen worden. Nach erfolgter rund eine Stunde dauernder Weiterfahrt seien die Fahrer, welche ihrer Identitätspapiere beraubt worden seien, von den einen klassischen Dialekt von C sprechenden Verbrechern mit Händen und Füßen am Lenkrad festgebunden worden. Im Anschluss an ihre gelungene Befreiung hätten die Fahrer Anzeige erstattet, wobei - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - diese Gestion tatsächlich erst Stunden nach der Befreiung statt gefunden habe. Angesichts vorstehenden Überfalls habe die Bw. von der Y Versicherung AG die Auszahlung der Versicherungssumme gefordert, wobei das Versicherungsunternehmen wegen Ungereimtheiten die Bezahlung derselben abgelehnt habe. Demzufolge sei ob der vom Geschäftsführer Johann Strobl am 23. März 2001 erhobenen Klage ein bis dato unerledigtes Verfahren beim Handelsgericht Wien anhängig. In der Replik der die Leistungsfreiheit behauptenden Versicherung sei unter anderem die den Fahren zur Last zur legenden grobe Fahrlässigkeit ins Treffen geführt, welche eine Rastpause an einer nahe N gelegenen Tankstelle eingelegt hätten, anstatt die Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, ihre Fahrzeuge auf dem gesicherten Gelände der in N gelegenen Niederlassung der Fa. Sc abzustellen. Darüber hinaus sei auch der Wert der Lieferung bestritten worden, da die Versicherung die Ansicht vertreten habe, dass sich diese nur aus alter bzw. bereits gebrauchter Ware rekrutiert habe. Zwecks Aufklärung obiger Ungereimtheiten habe die Y Versicherung AG schließlich, die Fa YZ , eine in Luxemburg domizilierte Detektei beauftragt, wobei das Ergebnis der Recherchen wie folgt gelautet habe: Ob der in Italien erfolgten Einleitung eines gegen unbekannte Täter gerichteten Strafverfahrens seien die Videoüberwachungskassetten der Raststation und Tankstelle Te beschlagnahmt, bzw. gesichtet worden, ohne dass sich aus diesen ein Hinweis für den angezeigten Überfall unter Anwendung von Waffengewalt ergeben habe. Darüber hinaus habe sich im Herbst 2002 ein Informant bei Herrn S, einem Mitarbeiter der YZ gemeldet und den Ablauf des Versicherungsfalls in nachstehender Art und Weise geschildert: Im Mai 2000 sei der Geschäftsführer der Fa. MSo Herr SG mit Herrn GM zwecks Anbahnung eines Kaufes von Sportartikel im Wert vom 2.141.288,45 DM in Kontakt getreten. In Folge sei es zu einem Treffen an einer zwischen Deutschland und Belgien gelegenen Autobahnstation zwischen den Herrn HS von der SH bzw. der IT , SG, AF, GM und der Gattin des Herrn F, Frau MA, gekommen, im Zuge dessen vereinbart worden sei, dass die Fa. MSo unter Abschluss einer Transportversicherung in Höhe von 2.141.288,45 DM veraltete, aber als neuwertig fakturierte Sportartikel von der Fa. IT einkauft, wobei die veralteten Artikel von der Schweiz vorerst nach Österreich und sodann nach Italien transportiert und vernichtet werden sollen. Anschließend sei beabsichtigt, einen in N statt gefundenen Raubüberfall zu behaupten und die Versicherungssumme zu kassieren. Nachdem ein in obiger Art und Weise von den Herrn HS und AF initiierter "Versicherungsfall" mit einem deutschen Versicherer von Erfolg gekrönt gewesen sei, habe man nunmehr danach getrachtet, zur Durchführung nämlichen Geschäfts einen österreichischen Handelspartner bzw. Versicherer zu akquirieren. Demzufolge habe sich Herr HS mit seinem Cousin Herrn JS ins Einvernehmen gesetzt und sei in Folge nämliche Vorgangsweise eingeschlagen worden: Die Bw. habe von der Fa. IT Sportbekleidung gekauft, welche letzteres Unternehmen seinerseits aus Konkursen und Insolvenzen bezogen habe. Diese drei bis vier Jahre alte Ware sei in Folge als neuwertig fakturiert und sei auf Betreiben der Bw. für diese eine Transportversicherung in Höhe von 2.141.288,45 DM abgeschlossen worden. Sodann seien die Sportartikel von der Schweiz aus in das Inland zum Lager der Fa. LWL transportiert, respektive in diesem eingelagert worden. Am 15. Juni 2000 seien die Waren auf zwei LKW der Fa. Z verladen worden, wobei sowohl die beiden LKW Fahrer LC und GV als auch die Herren So und F anwesend gewesen seien. Nach Abschluss der Beladung sei aus Platzgründen eine Restware im Fakturenwert von 397.353 DM im Lager verblieben. Der Transport der Waren sei - den Angaben des Informanten gemäß -, von den in das "Geschäft" eingeweihten Fahrern und den "Mitfahrern" So und F zu der in B domizilierten Fa. Sx GmbH erfolgt und seien diese von letztgenanntem Unternehmen zum XX- Center, einer in B gelegenen Müllverbrennungsanlage "weitergeleitet", respektive vernichtet worden. Während dessen seien die leeren LKW der Fa. Z Richtung N chauffiert worden, wobei die beiden Fahrer an der Tankstelle Te eine Kaffeepause eingelegt hätten. Schlussendlich hätten diese in den Morgenstunden des nächsten Tages den bereits an oberer Stelle ausführlich beschriebenen Raubüberfall zur Anzeige gebracht. Abschließend habe der Informant betreffend die in das Geschäft verwickelten Personen nachstehendes ausgeführt: Während gegen HS in Deutschland angeblich ein Verfahren wegen erheblicher Steuerschulden anhängig sei, verbüße Herr F seit dem Jahr 2002 ob mehrerer Gewaltdelikte (Prostitution, Drogengeschäfte etc.) eine zwölfjährige Haftstrafe. Herr So sei für die Mitwirkung an obigem Geschäft mit 250.000 DM entlohnt worden und hätten die beiden Fahrer gegen Bezahlung von je 10.000 € eine Zeugenaussage vor dem HG Wien, respektive einem ersuchten Rechtshilfegericht angeboten. Angesichts der Feststellungen der Detektei habe die Versicherung schlussendlich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs erstattet. In Ansehung obiger Ausführungen gelangte der Prüfer zur Überzeugung, dass den schlüssigen Angaben der Detektei mehr Glauben schenken zu sei, als jenen der Bw., wobei nämliche Würdigung auch auf der Tatsache fuße, dass die Fa. IT der Bw. mit Schriftsatz vom 26. September 2001 den Ausgleich der aus der Rechnung aushaftende Summe bis zur Zahlung der Versicherungssumme gestundet habe. Nach Ansicht des Prüfers sei dieses günstige, als fremdunüblich zu qualifizierendes "Arrangement" nämlicher nur aus der Nahebeziehung der am Versicherungsfall beteiligten Unternehmen erklärbar und fuße dieses überdies auf dem Umstand, dass sich einerseits die Ware aus entmodeten Artikeln rekrutiert habe und andererseits eine Beteiligung des deutschen Lieferunternehmens via Überfakturierung vorgelegen habe. Demzufolge seien in steuerlicher Hinsicht alle aus diesem Geschäftsfall resultieren Aufwendung und Erträge zu stornieren, sprich somit die gegenüber der Versicherung ausgewiesene Forderung, respektive die in Höhe von öS 7.000.000.- eingestellte Wertberichtigung zu Forderungen Y Versicherung AG sowie die gegenüber der Fa. IT ausgewiesene Verbindlichkeit auf Null zu stellen. Tz 22 GS 21.01. 1999 In diesem Punkt stellte der Prüfer fest, dass am 31. Dezember 2000 am Wareneingangskonto 5310 Handelswaren in Höhe von öS 4.889.693,12 (= Inventurbestand 31.12. 1997) eine Umbuchung stattgefunden habe, wobei als Gegenkonto jenes mit der Nr. 330110 "Div. Lieferanten EU- Ausland DEM" aufgeschienen sei. Durch die Umbuchung sei der Handelswarenzukauf um obigen Betrag vermindert worden. In einer Vorhaltsbeantwortung sei seitens der steuerlichen Vertretung bekannt gegeben worden, dass nämlicher Betrag von einer, von der EAKWAG am 21. Jänner 1998 gegebenen Gutschrift herrühre, wobei diese auf "mangelhafter Ware" basiert habe. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass die Gutschrift des Jahres 1998 Handelswaren des Jahres 1997 betroffen habe, die im Jahr 2000 vorgenommene Umbuchung zu Unrecht erfolgt sei, da diese richtigerweise im Jahresabschluss 1997 durch Bildung eines Abgrenzungsposten zu berücksichtigen gewesen wäre. An dieser Stelle sei ergänzend anzumerken, dass die Erlöse 1997 sehr wohl um die Gutschrift an die Fa. SH gekürzt worden seien. Zusammenfassend sei daher - via Ausdehnung der Prüfung auf das Jahr 1997 - obiger Gestion der Bw. mittels Einstellung eines derartigen Postens, respektive mit einer Erfolgsänderung um den Betrag von öS 4.889.639,12 zu begegnen. 2. Abgabenbescheide vom 23. April 2004 Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ mit 22. bzw., 23. April 2004 datierte Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2001 und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 erlassen. 3. Berufung vom 17. September 2004 Mit Schriftsatz vom 17. September 2004 wurde innerhalb verlängerter Frist gegen obgenannte Bescheide Berufung erhoben und hierbei in der Begründung wie folgt ausgeführt: Tz 17 Provisionen MS Wiewohl im vorliegenden Fall unbestrittener Maßen ein Auslandsbezug gegeben sei, habe die Bw. der Abgabenbehörde von Anfang an den Namen und die Adresse der Provisionsempfängerin bekannt gegeben, wobei auch das Anbot auf persönliche Kontaktierung stets als nicht notwendig abgelehnt worden sei. Darüber hinaus habe der Prüfer bei Darstellung der Provisionsberechnungen nicht alle vorgelegten Unterlagen verwendet. Die von der Bw. nachgereichte Berechnung der Provisionszahlungen im Mai 1999 sollte exemplarisch aufzeigen, dass die Zahlungen an Frau S erst in jenem Zeitpunkt erfolgt seien, in dem auch die Zahlungen an die Bw. aus den, den Provisionen zurechenbaren Geschäften getätigt worden seien. Hierbei sei nach Abzug der Bankspesen aus der Bezahlung der ER 11, 13, 19 und 26, respektive der AR 11/99, 18/99, 24/99 und 25/99 ein Überschuss von 56.000 DM verblieben, und habe dieser die Hingabe einer Provision in Höhe von 40.000 DM ermöglicht. Die vom Prüfer ermittelte Minusprovision von 19% sei überhaupt nicht nachvollziehbar und beruhe diese offensichtlich auf einer fehlerhaften Rechenoperation. In realiter seien im Zeitraum 1996 bis 2000 Provisionen im Gesamtausmaß von 327.669,07 DM zur Auszahlung gelangt, wobei diesem Betrag vermittelte Ein- und Verkaufsgeschäfte von 33.709.726,98 DM gegenüber gestanden seien. Summa summarum habe sich ein durchschnittlicher - unter der der ursprünglichen Vereinbarung von 2% - gelegener Hundertsatz von 0,97% ergeben. Der vom Prüfer erhobene Vorwurf, demgemäß Datum und Provisionsbetrag nachträglich mittels Schreibmaschine in die entsprechenden Bestätigungen eingefügt worden seien, gehe insoweit ins Leere, als auch in zahlreichen Unternehmen die Verwendung von Vordrucken als übliche Usance anzusehen sei. Zusammenfassend seien die Provisionszahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen, wobei Frau S nach wie vor zur Auskunftserteilung bereit sei. Tz 18 EAKWAG Trotz umfangreicher Darstellung im Prüfungsbericht sei nicht nachvollziehbar, in wieweit sich obiges Unternehmen im Einflussbereich des Geschäftsführers der Bw. Herrn JS befinde. Das im Prüfungsbericht für die Fremdunüblichkeit der Einkaufspreise der EAKWAG angezogene Beispiel aus dem Jahr 1999 erscheine willkürlich, da in diesem Zeitraum zwei Einkäufe der Bw. bei der IT erfolgt seien. In Anbetracht der Tatsache, dass in der mit 12. Jänner 1999 datierten Faktura der IT für Sportschuhe der Marken Nike, Adidas, Puma, Fila, Rucanor und Killtec ein Einzelpreis mit 38,75 DM ausgewiesen worden sei, sei dieser 0,11 DM über dem von der EAKWAG für vergleichbare Produkte fakturierten Betrag gelegen. Ebenso habe auch die Fa. SH für Markensportschuhe einen noch höheren Einzelpreis von 38,94 DM festgelegt. Nach dem Dafürhalten der Bw. sei ein Preisvergleich anhand der vorliegenden Rechnungen insoweit objektiv schwierig durchzuführen, da die Preisdifferenzen nicht zuletzt auf unterschiedliche Ausführungen der fakturierten Ware gefußt hätten, wobei anzumerken sei, dass der Prüfer selbst diesen Umstand nicht unerwähnt gelassen habe. Tz 19 Warenaufschlag Bei der Berechnung des Warenaufschlages habe der Prüfer übersehen, dass nur die Erlöskonten 4160 (Erlöse aus Dreieckslieferungen) bzw. 4010 (Erlöse Ausland) heranzuziehen seien, da es sich bei den auf dem Konto 4000 verbuchten Erlöse um Inlandsumsätze, wie die Vermietung von Bürofläche, Hausverwaltungsabrechnungsarbeiten etc. - und somit um keine Wareneinkäufe - gehandelt habe. Darüber hinaus sei im Zuge des Vorprüfungsverfahrens zwar festgestellt worden, dass die AR Nr. 113/96 an die Fa. SH nicht erfasst worden sei, respektive der Einkauf bei der Fa. EAKWAG zu verringern sei, ohne dass nämliche Korrekturen in die Rohaufschlagsrechnung eingeflossen seien. Tz 20 Warendiebstahl Den Feststellungen des Prüfers sei nachstehendes zu entgegnen: Es entspreche zwar den Tatsachen, dass die Y Versicherung AG Anzeige wegen Versicherungsbetrugs gemäß § 146 StGB erstattet habe, wobei sich das Verfahren jedoch erst im Stadium der Vorerhebungen befinde. Insoweit seien die Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde unzutreffend, zumal diese gehalten gewesen wäre den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, respektive die auf der Verfassungsbestimmung des Art 6 MRK basierende Unschuldsvermutung zu beachten. Des weiteren sei beim HG Wien ein Deckungsprozess zwischen der Bw. und der Y Versicherung AG anhängig, wobei sich dieser ebenfalls in Schwebe befinde. Es entspreche nicht dem Prinzip eines "fair trial", dass sich die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung anstelle auf staatlich ermittelnde Organe einzig und allein auf die - der Bw. überdies nicht zur Kenntnis gebrachten - Ermittlungsergebnisse einer Detektei gestützt habe. Insofern ergehe einerseits der Antrag auf Rückgängigmachung der vom Prüfer eingebuchten Änderungen, andererseits aber auch die Wertberichtigung zu Forderungen Y in Höhe von öS 7.000.000.- anzuerkennen. Tz 22 GS 21.01. 1999 In diesem Punkt unterliege der Prüfer in der Annahme, es habe sich bei der Stornobuchung von 695.000 DM um die bereits im Jahr 1997 gebuchte Erlösschmälerung gehandelt, insoweit einem Irrtum, als nämliche Gutschrift vielmehr einen stornierten Wareneinkauf bei der EAKWAG betroffen habe. Im Jahr 1997 sei mit ER 25, 26, 27, 28 und 32/97 ein Einkauf bei vorgenanntem Unternehmen im Ausmaß von 1.449.960,10 DM, respektive mit AR 80 bis 84/97 ein Verkauf an die SH in Höhe von 1.899.745,25 DM getätigt worden. In der Folge habe der Käufer die Ware reklamiert und habe sich dieser mit der Bw. auf eine Gutschrift im Ausmaß von 695.000 DM (öS 4.889.639,12) geeinigt. Die Bw. habe beim Lieferanten ebenfalls eine Gutschrift im selben Ausmaß urgiert und sei dieser Beleg als Reduktion des Wareneinkaufs (5310 Handelswaren an Verbindlichkeiten Konto 330110 695.000 DM) verbucht worden. Summa summarum seien somit Einkäufe und Verkäufe im selben Ausmaß reduziert worden, wobei der Bezug habende Beleg erst zur Bilanzerstellung 2000 übermittelt worden sei. Demzufolge ergehe der Antrag die in Tz 22 verzeichneten Feststellungen ersatzlos zu streichen. Abschließend wurde der Antrag auf Behandlung des Rechtsmittels durch den gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 4. Berufungsstellungnahme des Prüfers vom 23. Juni 2005 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 replizierte der Prüfer zu den Berufungsausführungen wie folgt: Tz 17 Provisionen MS Die Abgabenbehörde halte nach wie vor an ihrer Ansicht fest, der gemäß die Provisionszahlungen nicht auf üblichen Vereinbarungen basiert hätten, wobei dieser Schlussfolgerung auch der nunmehr im Berufungsschriftsatz angezogene Satz von 0,97% nicht abträglich sei. Dies deshalb, da einerseits nämlicher Prozentsatz ex ante nicht absehbar gewesen sei, andererseits aus der Tatsache, dass die nunmehrige Darstellung als zweite bzw. dritte Version der Glaubhaftmachung von der Bw. selbst der Beweis geboten werde, dass keine echte Provisionsabsprache vorgelegen habe. Mit dem Hinweis des steuerlichen Vertreters, wonach auch andere Unternehmen bei Provisionsbestätigungen Vordrucke verwenden würden, werde der Umstand der nachträglichen Hinzufügung des Datums geradezu als Bagatelle abgetan. Ebenso werde die Tatsache, dass eine Provisionsbestätigung der Frau S von der Fa. X gefaxt worden sei, in der Berufung völlig negiert. Abschließend führte der Prüfer aus, dass die "Verbuchung" der in der Tz 17 getroffenen Festsstellungen im BP- Bericht bis dato unterblieben sei. Tz 18 EAKWAG Der Umstand, dass die Stellung des Gesellschafter Geschäftsführers der Bw. innerhalb obiger Domizilgesellschaft im Berufungsschriftsatz nicht einmal ansatzweise in Abrede gestellt worden sei, könne nur als Beweis für die Richtigkeit der in Tz 18 angeführten Tatsachen gewertet werden. Vice versa bedeute dieses "Verhalten" der Bw. aber auch, dass die Fakturierungen in nicht fremdüblicher Art und Weise erfolgt seien, wobei die Steuerersparnis als im Vordergrund stehend zu erachten gewesen sei. Tz 19 Warenaufschlag Zu diesem Punkt sei anzumerken, dass nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der EAKWAG unstrittiger Maßen ein stetiges Absinken des Warenaufschlags zu konstatieren gewesen sei, wobei dieser im Jahr 2000 schlussendlich - unter Außerachtlassung der Wertberichtigung von öS 7.000.000.- - gar nur noch auf 0,02% gelautet habe. Hierbei habe die Ursachenforschung für obige Tendenz ergeben, dass viele Eingangsrechnungen diverser deutscher Lieferanten - angesichts entsprechender Faxvermerke - samt und sonders von einem Unternehmen, nämlich der Fa. X abgeschickt worden seien, wobei ergänzend anzumerken sei, dass letztgenanntes Unternehmen an nämlicher Adresse wie die SH und die IT firmiert habe. Außer dem gemeinsamen Faxabsender seien ob Identität des Schriftbildes und Darstellung der Rechnungsform die Eingangsfakturen obiger Unternehmen von ein und derselben Person geschrieben, respektive in Auftrag gegeben worden. Auch die ER 89/2000 der Fa. EAKWAG sei nach obigem Muster gestaltet gewesen. Darüber hinaus sei vor allem SH ab dem Jahr 2001 dazu übergegangen, ihre an die Bw. gelegten Rechnungen mit pauschalen Angaben betreffend die Ware zu versehen und sei die Stückzahl und Warengruppe, ohne Angabe eines Einzel-, respektive Gesamtpreises nunmehr lediglich aus den beigelegten Lieferscheinen zu ersehen gewesen. Aus der Gegenüberstellung diverser Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen des Jahres 2001 (ER 93, 94, 131 und 134/2001 zu den AR 37, 38, 49, 88,) sei einerseits erkennbar gewesen, dass der Warenaufschlag - ohne Ansehung der Warengruppe - in gleichem Ausmaß hinzugerechnet worden sei, andererseits seien aber auch konstant absteigende Aufschläge je Warengruppe (ER 158/2001 zu AR 37/2001 je 0,05 DM pro Warengruppe) feststellbar gewesen. Auf Grund der "Einheitlichkeit" der Fakturen sei es nach dem Dafürhalten des Prüfers nicht auszuschließen, dass es via Manipulation der Einkaufspreise zu Gewinnverschiebungen gekommen sei und dem Gesellschafter der Bw. diese im Ausland in irgendeiner Form zugeflossen seien. Nämliche Schlussfolgerung finde ihren Ausdruck, bzw. ihre Bestätigung im gravierenden Absinken des Warenaufschlags. Im übrigen sei auf die bereits im Prüfungsbericht ausgeführten Verflechtungen (Beteiligung der Bw. an SH, Geschäftsführerfunktion des HS, einem Cousin des Gesellschafter Geschäftsführers der Bw bei der IT) zu verweisen. Ausgehend von oben dargestellten Rechnungs- und Preismanipulationen sei es schwierig, richtige Warenaufschläge für den Prüfungszeitraum festzustellen, wobei beispielsweise aus der Gegenüberstellung von ER und AR des Jahres 2001 in der Bandbreite von 14% - 22% angesiedelte Aufschläge zu Tage gebracht hätten. In Verbindung der Rechnungs- und Preismanipulationen mit den relativ hohen Aufschlägen in den Jahren 1996 und 1997 böten die sporadisch steigenden Aufschläge Beweis für eine annähernde Richtigkeit der Verkaufspreise. Insoweit sei daher keine Aufschlagsrechnung anzustellen, sondern vielmehr richtigerweise der Wareneinsatz um einen entsprechenden Abschlag zu verringern. Hierbei sei an einzelnen Beispielen sowie der Aufschläge der Jahre 1996 und 1997 erkennbar, dass diese deutlich über 10% angesiedelt gelegen seien. Vice versa sei es daher als rechtens zu erachten, den von der Bw. erklärten Wareneinsatz mit einem Abschlag von mindestens 10% zu versehen, bzw. exakter ausgedrückt, die für die Jahre 1998 bis 2000 errechneten Differenzen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Korrespondierend damit wäre der Nachschauzeitraum 2001 und 2002 in entsprechender Art und Weise zu adaptieren. Tz 20 Warendiebstahl In diesem Punkt wurde auf die Ausführungen im Prüfungsbericht verwiesen. Tz 22 GS 21.01. 1999 Der Prüfer gelangte in Anbetracht zu den Berufungsausführungen zur Überzeugung, dass im Rahmen der Berufungserledigung die Tz 22 ersatzlos zu entfallen habe. 5. Gegenäußerung der Bw. vom 30. September 2005 Zu den Ausführungen des Prüfers replizierte die Bw. mit Schriftsatz vom 30. September 2005 in nachstehender Art und Weise: Tz 17 Provision MS Die steuerliche Vertretung der Bw. sei mit Schriftsatz des unabhängigen Finanzsenates vom 21. September 2005 aufgefordert worden, Frau S bis zum 30 .November 2005 am Sitz der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellig zu machen, wobei die Bw. danach trachte dieser Aufforderung zu entsprechen. Der auf Basis Umsätze/Einkäufe mit 0,97% errechnete (Durchschnitts)Provisionssatz entspreche den realen Gegebenheiten. Wenn nun aber die Abgabenbehörde erster Instanz auf die Unüblichkeit von Provisionszahlungen im Ausmaß von zwei Drittel des Gewinnes verweise, so seien diesem Argument die hervorragenden Kontakte der Frau S zum mittel- und osteuropäischen Sporthandel entgegenzuhalten. Mit anderen Worten ausgedrückt wäre ohne Zwischenschaltung der Provisionsempfängerin anstelle eines Gewinnes von 16.000 DM ein hoher Verlust erwirtschaftet worden. Für den Fall der ertragsteuerlichen Anerkennung der Provisionszahlung verwies die steuerliche Vertretung auf den Umstand, dass ob der laut Prüfungsbericht zwingend im Jahr 1997 zurückzustellenden Provisionszahlungen 1998 von 20.000 DM der Gewinn des Jahres 1997 in nämlichem Ausmaß zu verringern sei. Im übrigen werde Frau S sowohl die durchgeführten Leistungen einerseits, als auch den Erhalt der Geldbeträge andererseits bezeugen. Der Vorwurf des Prüfers, wonach keine "echten" Provisionsabsprachen getroffen worden seien, sei insoweit nicht nachvollziehbar, als via Vertragsmodifikation anstelle eines fixen Prozentsatzes die Auszahlung einer bestimmten Summe bedungen worden sei. Selbst wenn Frau S ohne entsprechende Absprachen Vermittlungen durchgeführt hätte, wäre dieser nach zivilrechtlichen Grundsätzen des § 1431 letzter Teilsatz ABGB ein - von der Bw. im Jahr der Vermittlung des Geschäftes zu verbuchender - Bereicherungsanspruch zugestanden. Darüber hinaus gebe die Bw. zu bedenken, dass eine in Eigenregie erfolgte Erschließung der mittel- und osteuropäischen Märkte wesentlich höhere, über den Provisionszahlungen angesiedelte Kosten verursacht hätte. Die von den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. X gefaxte Provisionsbestätigung vom 29. Juni 1998 sei durch die persönliche Anwesenheit der Frau S in jenem Unternehmen erklärbar. Zusammenfassend sei anzumerken, dass die Vermittlungstätigkeit der Provisionsempfängerin generell von Nöten gewesen sei, um überhaupt Umsätze erzielen zu können. Der Umstand, dass aus den in Streit stehenden Vermittlungen Gewinneinbußen entstanden seien , ändere nichts an der Tatsache der ertragsteuerlichen Berücksichtigung der Zahlungen. Tz 18 EAKWAG Eingangs sei festzuhalten, dass es weder den Tatsachen entspreche, dass Herr HS der wahre Machthaber nämlichen Unternehmens sei, noch dass es sich bei diesem um eine Domizilgesellschaft handle. Es sei vielmehr Fakt, dass dieses Unternehmen bereits seit nahezu 40 Jahren bestehe und äußerst aktiv an Großbauprojekten im süddeutschen Raum teilgenommen habe. Nämliche Aktivitäten seien vor allem im Zeitraum 1970 bis 1976 entfaltet worden, wobei dieser Umstand ob Vorhandenseins von Büroräumlichkeiten, technischer Einrichtungen sowie vorhandenem Personals auch dem zuständigen deutschen Finanzamt nicht im Verborgenen geblieben sei. Zusätzlich habe die steuerliche Vertretung in Erfahrung gebracht, dass die EAKWAG im Jahr 2001 einer Prüfung durch die deutsche Großbetriebsprüfung unterzogen worden sei. Im Zuge des Verfahrens habe das Unternehmen ein rechtlich verbindliches Dokument vorgelegt, bzw. nachweisen können, dass Herr V der Inhaber desselben sei. Der Prüfer habe zwar seine Bemühungen dahingehend angestellt der Bw. Gewinnverschiebungen ins Ausland nachzuweisen, jedoch den Umstand, dass zwischen der Bw. und der EAKWAG durchaus fremdübliche Geschäfte abgeschlossen worden seien völlig übersehen. Inwieweit ein absteigender Aufschlag von jeweils 0,05 DM als Manipulation der Einkaufspreise zu werten sei, verbleibe zweifelhaft und nicht nachvollziehbar. Abschließend widerstreite auch der "Beweis", wonach der "Verdacht" bestehe, dass der Geschäftsführer der Bw. Rechnungen selbst geschrieben, respektive die Anfertigung derselben in Auftrag gegeben habe, rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Tz 19 Warenaufschlag Das Vorbringen im Berufungsschriftsatz, wonach zu Unrecht sämtliche Erlöskonten zur Rohaufschlagsberechnung herangezogen worden seien mit der Folge, dass der Rohaufschlag summa summarum zu hoch bemessen worden sei, sei in der Stellungnahme des Prüfers völlig negiert worden. Darüber hinaus sei die Bw. - so wie auch dem Prüfer mitgeteilt - ob wirtschaftlich schwerer Zeiten - gezwungen gewesen eine Kalkulation zu Teilkosten vorzunehmen, sprich einige Kostenträger einzig und allein zu variablen Kosten zu verkaufen. Dies sei unter der Prämisse geschehen, trotz der Erwirtschaftung momentaner Verluste weiterhin "im Geschäft" zu bleiben. Zusammenfassend handle es sich bei oben beschriebener Gestion um eine in der Wirtschaft als gängig zu bezeichnende Methode und seien die geringeren Aufschläge der Vorjahre ab dem Jahr 2002 durch erhöhte Deckungsbeiträge ausgeglichen worden. Die Absendung einer Vielzahl von Eingangsrechnungen von ein und der selben Adresse erkläre sich daran, dass sämtliche involvierten Firmen ihre Büros in dem von der SH errichteten Betriebsgebäude gehabt hätten. In realiter seien sämtliche Firmen mit Ausnahme MB - Inhaber KR vom Inhaber und Geschäftsführer der SH, Herrn RH, dominiert worden und von diesem aus unterschiedlichsten Gründen vor allem beim Einkauf von Markenartikel eingesetzt worden. Sämtliche Arbeiten seien in Form einer Bürogemeinschaft erledigt worden und liege in diesem Umstand unter anderem auch die Identität der Fakturen begründet. Alle - bis auf die in Konkurs gegangene - Unternehmen seien nach wie vor im Handelsregister eingetragen und aktiv tätig und sei es demzufolge unzulässig diese als Scheinfirmen zu deklarieren. Der geschäftsführende Verwaltungsrat der EAKWAG Herr HM sei oftmals an der Adresse der Bürogemeinschaft tätig gewesen und sei diesem die Nutzung deren technischer Ressourcen gestattet worden. Insoweit sei - entgegen der Auffassung des Prüfers - das oftmals idente Fakturenbild der Rechnung der EAKWAG wenig überraschend. Abschließend gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass nach seinem Wissenstand Hand in Hand mit der Insolvenz der SH auch die EAKWAG liquidiert worden sei. Der Vorwurf der Beteiligung der Bw. an der SH sei schlichtweg als unzutreffend zurückzuweisen, wobei diese Schlussfolgerung darin begründet liege, dass trotz Überprüfung der Bilanzen durch den steuerlichen Vertreter keine derartigen Geschäftsanteile zu finden gewesen seien. Allein aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis des BS zum Geschäftsführer der Bw. könne - unabhängig davon dass dessen Beteiligung an der SH nur bis zum Oktober 1997 bestanden habe -, nicht zwingend auf Gewinnverschiebungen zwischen den Unternehmen geschlossen werden. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass - ganz im Gegenteil - die hohen Aufschläge der Jahre 1996 und 1997 gerade in der Ägide des BS bei der SH angefallen seien. Tz 20 Warendiebstahl In diesem Punkt wurde grundsätzlich auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz verwiesen, wobei ergänzend angeführt wurde, dass nach Wissenstand des steuerlichen Vertreters der Strafakt zwecks Zeugeneinvernahme nach Deutschland versendet worden sei. Um Beischaffung des Akts und um Einsichtnahme in denselben werde ersucht. 6. Ermittlungsergebnisse Provisionszahlungen MS Ein im Zuge der unter der h. a. unter RV/2433-W/02 protokollierten Berufungserledigung gegen den Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 auf den Bestimmungen § 2 Abs. 1 EG - AHG 1994 bzw. Art. 2 der Richtlinie /799 (EWG) in der geltenden Fassung fußendes an die polnische Finanzverwaltung gerichtetes Einzelauskunftsersuchen betreffend die für die Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und Frau S wurde mit Schriftsatz vom 18. September 2007 dahingehend beantwortet, dass letztere die Bw. überhaupt nicht kenne und demzufolge weder Geschäfte vermittelt noch eine Provision von öS 1.200.000.- erhalten habe. In den Jahren 1996 bis 2001 habe Frau S keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet, sondern vielmehr ihre Lebensführungskosten der Jahre 1996 bis 1998 aus, aus einem Dienstverhältnis zur polnischen Fa. ST herrührenden Aktivbezügen, respektive in den Jahren 1999 bis 2001 aus Pensionsbezügen bestritten. Darüber hinaus sei Frau S auch in keinem geschäftlichen Kontakt zu in Italien bzw. Liechtenstein domizilierten Unternehmen gestanden und habe diese niemals Handelsgeschäfte mit Sportschuhen und Sportbekleidung vermittelt. 7. Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 13. März 2006 Mit Schriftsatz vom 13. März 2006 wurde gegen den erklärungsgemäß, ob offenem Berufungsverfahren allerdings gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 Berufung erhoben und hierbei der Antrag auf Veranlagung der Bezug habenden Abgabe auf Basis der berichtigten Abgabenerklärung 2002 gestellt. Mit Vorhalt vom 24. März 2006 wurde die Bw. ersucht, die im Ausmaß von 80.000 € erfolgte Erhöhung der Aufwendungen zu erläutern, respektive diese via Vorlage von Belegen nachzuweisen. Mit Antwortschreiben vom 21. August 2006 gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass die Aufwandserhöhung in der Höhe von 80.000 € aus Rechts- und Beratungsleistungen herrühre. Der nachgereichte mit 31. Dezember 2002 datierte Buchungsbeleg ist mit wörtlich wiedergegebenen Text versehen: "Teilwertabschreibung- Ansprüche an Versicherung U gem. Prozessverlauf". Mit Ergänzungsschriftsatz vom 25. August 2006 wurde die Bw. zur vollständigen Beantwortung bzw. Darlegung des Rechtsgrundes der Aufwandserhöhung aufgefordert. Im Antwortschreiben vom 13. September 2006 gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass es sich bei der Aufwandserhöhung um eine Teilwertabschreibung der Ansprüche an die Strafanzeige erstattende Versicherungsgesellschaft handle. Für die Dauer des Strafverfahrens sei das beim HG Wien anhängige Verfahren unterbrochen worden. Im übrigen werde auf die mit 6. April 2001 datierte Klagebeantwortung des Rechtsanwaltes Dris. W verwiesen. In Ansehung des Inhalts der Klagebeantwortung setzt sich diese mit dem in der Tz 20 des Prüfungsberichtes ausführlich beschriebenen Warendiebstahl vom 16. Juni 2000 auseinander. Als Ergebnis einer mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. geführten Besprechung wurde dieser aufgefordert dem Finanzamt nachstehende Unterlagen nachzureichen: "1. Entwicklung der Buchungen IT - Bw. - MSo - Versicherungen; 2. Wareneinkauf; 3. Warenverkauf; 4. Versicherungsforderungen; 5. Diverse Wertberichtigung; 6. Übernahme der BP- Feststellungen in die laufende Buchhaltung; 7. Begründung für die vorgenommenen Wertberichtigungen und Darstellung der Berechnung jeweils von der Entstehung des Geschäfts bis 5/2007 (Vorlage der Konten)". Mit dem am 12. Juli 2007 beim Finanzamt eingelangten Antwortschreiben wurden von der Bw. nachstehende Unterlagen vorgelegt bzw. wörtlich wie folgt ausgeführt: "1. Konto 2305: Ansprüche aus Versicherungsleistung AN 2000 bis 2006; 2. Konto 200311:MSo mit Verbuchung der AR von 2000; 3. Konto 4160 Erlöse Dreieckslieferungen 0% 2000 (müsste in den Arbeitsunterlagen der Betriebsprüfung sein); 4. Konto 5310: Handelswaren 2000 (müsste in den Arbeitsunterlagen der BP sein); 5. Infolge der anhängigen Berufungsverfahren wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in die laufende Buchhaltung übernommen. 6. Infolge der Nichtzahlung der Versicherungsgesellschaft und der unfreundlichen Akte dieser (Erstattete Strafanzeige, Unterbrechung des Prozesses vor dem HG Wien, etc.) erfolgte eine Teilwertabschreibung der Forderung von Euro 222.915,01 um Euro 80.000.- auf Euro 102.915,01 (um 35,88%). Diese entspricht dem von der Versicherung angebotenen Vergleichsvorschlag zur Regelung der Angelegenheit. Das Vergleichsangebot der Versicherungsgesellschaft wurde nicht angenommen." In der Folge wurde das gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 gerichtete Rechtsmittel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzende Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz beim LG für Strafsachen Wien zeitigten jenes Ergebnis, dass zwar gegen den Geschäftsführer der Bw. Herrn JS ein Strafverfahren anhängig sei, dieser jedoch aus medizinischen Gründen nicht verhandlungsfähig sei. In concreto habe die letzte Untersuchung des Geschäftsführers im Jänner 2011 statt gefunden und werde erst im Jänner des Jahres 2014 eine neuerliche Begutachtung in Bezug auf dessen Verhandlungsfähigkeit erfolgen. Zu der am 22. Juni 2011 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung sind trotz gehöriger Ladung weder ein Vertreter der Bw. noch der steuerliche Vertreter erschienen. Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die bisherigen Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 In Ansehung der Tatsache, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen obigen Bescheides einzig und allein auf der in Tz 22 des Berichtes angeführten Feststellung beruhen, wobei sich der Prüfer angesichts der Berufungsausführungen in seiner Stellungnahme nunmehr der Ansicht der Bw., wonach diese Feststellung zu unterbleiben hat, anschließt, war der Berufung Folge zu geben und die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 wiederum auf Basis der Bescheides vom 4. Mai 2001 so hin Höhe von öS 17.500 bzw. von 1.271,77 € festzusetzen. 2. Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2002 2.1. Provisionen MS 1998 bis 2000 Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen, oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1859-W/05
Stammnummer
54149
Gültig
27.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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