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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1859-W/05

Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Überfakturierung des Wareneinkaufs

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1859-W/05vom 27.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (vgl. VwGH 26.9.1990, 86/13/0097, zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen; siehe auch VwGH 17.9.1997, 93/13/0059); kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (Doralt, Kommentar zum EStG, 10. Lieferung, Tz 269 zu § 4 und die darin angeführte Judikatur). Gemäß § 115 Abs 1 BAO besteht für Abgabenbehörden eine amtswegige Ermittlungsverpflichtung. Dem steht die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für den Abgabepflichtigen im Hinblick auf § 119 BAO und die Notwendigkeit, die dargelegten Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO), gegenüber. Grundsätzlich lastet die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit in erster Linie auf der Behörde, wobei alle Umstände zu erforschen sind, also auch jene, die für den Abgabepflichtigen sprechen. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenzen, wo der Behörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Wenn daher von einem Abgabepflichtigen Sachverhalte vorgebracht werden, die ihre Wurzeln im Ausland haben, wo Ermittlungen durch die inländischen Behörden nicht erfolgen können und dürfen, so tritt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die in der BAO grundsätzlich festgelegte amtswegige Ermittlungspflicht insoweit in den Hintergrund und erhöht sich im gleichen Ausmaß die Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen (siehe Ritz³, BAO, Kommentar, Tzlen. 10 bis 13. zu § 115 sowie die dort zitierte Judikatur des VwGH). In diesem Streitpunkt hat der erkennende Senat vorweg zu befinden, ob Frau S überhaupt für das Unternehmen des Bw. tätig geworden ist und erst im Fall der Bejahung nämlicher Hauptfrage der Klärung des im Zuge des Prüfungsverfahrens aufgeworfenen Problems der Fremdüblichkeit der bedungenen Provisionsvereinbarung einerseits sowie der Angemessenheit der im Rechenwerk verbuchten Provisionsaufwendungen andererseits näher zu treten. Hierbei orientiert nach dem Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates sich die Lösung der Hauptfrage am Vorliegen respektive der Verquickung dreier Hauptkomponenten, welche sich ihrerseits aus den Erhebungen und Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996, der Aussage der Frau S vom 16. April 2007 sowie aus den in Tz 17 des Prüfungsberichts getroffenen Feststellungen einerseits und den Repliken der Bw. andererseits rekrutieren. Die in der Berufungsentscheidung des UFS vom 7. August 2007, RV/2433-W/02 dargelegten Erhebungsergebnisse, der gemäß Frau S auf gezieltes Befragen der Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend die Usancen der Provisionszahlungen in englischer Sprache repliziert hat, dass ihr die im Vorhaltschriftsatz determinierten Sachverhalte unverständlich sind, bzw. diese es verabsäumt hat, die Versteuerung der Provisionsbeträge nachzuweisen sowie die am 16. April 2007 vor der polnischen Abgabenbehörde protokollierte Aussage, wonach ihr das Unternehmen der Bw. unbekannt ist, respektive eine wie immer geartete geschäftliche Aktivität im Zeitraum 1996 bis 2001 generell nicht entfaltet worden ist, sondern sie vielmehr ihren Lebensunterhalt nämlicher Jahre aus Aktiv- und Pensionsbezügen bestritten hat, ergeben summa summarum ein stimmiges, in Richtung eines Nichttätigwerdens der Frau S für das Unternehmen der Bw. weisendes Bild. Des weiteren entspricht es nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Anbetracht der in der Stahlbranche angesiedelten beruflichen Tätigkeit der Frau S nicht gerade den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass diese tatsächlich Aktivitäten auf dem Sektor des Sportartikelhandels via Akquirierung präsumtiver Geschäftspartner für das Unternehmen der Bw. entfaltet hat und hierfür die im Rechenwerk der Bw. verzeichneten Provisionszahlungen erhalten hat. Die Schlussfolgerung des Nichttätigwerdens der angeblichen Provisionsempfängerin erscheint auch als durch den bereits im Vorverfahren aufgezeigten, von der Bw. keiner weiteren Klärung zugeführten Widerspruch, wonach die mit der Bw. abgeschlossene Provisionsvereinbarung vom 12. Februar 1996 in fehlerfreiem Deutsch abgefasst worden ist, wiewohl die Vorhaltsbeantwortung der Frau S ausschließlich in englischer Sprache erfolgt ist, begründet. Zurückkehrend zu den in der Darstellung des Verwaltungsgeschehens aufgetretenen "Unstimmigkeiten" zwischen dem Vorhalt des Prüfers und den Repliken der Bw. betreffend den Umfang der für die Provisions(teil)-zahlungen herangezogenen Geschäfte, wobei im Extremfall eine Teilzahlung von 40.000 DM auf einem Gewinn von rund 56.000 DM basiert hat, dienen diese nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates gleichsam als "Abrundung" des Bildes, wonach Frau S in realiter keine wie immer geartete Vermittlungstätigkeit für die Bw. entfaltet hat Zusammenfassend ist zum Streitpunkt "Provisionszahlungen" Folgendes festzuhalten: Auf Grund der beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden im Ausland kommt im gegenständlichen Fall der Mitwirkung des Abgabepflichtigen erhöhte Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist ihm zuzumuten, dass er schon bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Geschäftspartner - ganz besonders im Zusammenhang mit Provisionszahlungen an diesen - in Anlehnung an § 166 BAO mögliche Beweismittel sammelt und für eine umfangreiche Dokumentation sorgt. Tatsache ist, dass der Nachweis, dass die behaupteten Provisionszahlungen tatsächlich zugeflossen sind, von der Bw. nicht erbracht wurde. Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund oben stehender Ausführungen die Zweifel an der behaupteten Sachverhaltsdarstellung nicht ausgeräumt werden konnten. Gemäß der Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Auf Grund der getroffenen Feststellungen geht der erkennende Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es der Bw. nicht gelungen ist, die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, sodass die strittigen Provisionen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen waren. In Anbetracht der Tatsache, dass - so wie in der Berufungsstellungnahme des Prüfers ausgeführt -, die rechnerische Verbuchung der Feststellung bis dato unterblieben ist, ist diesem Umstand nunmehr im Zuge der Rechtsmittelerledigung via Erhöhung der erklärten Betriebsergebnisse um öS 140.760,60 (1998), öS 633.197.- (1999) sowie öS 198.852,72 (2000) Rechnung zu tragen. 2.2. EAKWAG und Warenaufschlag Vor näherer inhaltlicher Befassung mit diesen Feststellungs- bzw. Berufungspunkten verbleibt seitens des Senates vorauszuschicken, dass diese ob untrennbarem Konnexes uno actu einer Erledigung zuzuführen sind. 2.2.1. Rechtsnatur der EAKWAG und deren Stellung zum Unternehmen der Bw. Wie bereits an oberer Stelle ausgeführt, stellt die Beurteilung der Rechtsnatur der EAKWAG sowie deren Stellung zum Unternehmen der Bw. gleichsam einen "Mosaikstein" für die Rechtmäßigkeit der Nachkalkulation der Betriebsergebnisse, respektive den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung dar. In Auseinandersetzung bzw. Abwägung der vom Prüfer in Bezug auf vorgenanntes Unternehmen dargelegten Ermittlungsergebnisse zu den von der Bw. für dessen operativen Charakter ins Treffen geführten Argumenten verbleibt seitens des unabhängigen Finanzsenates nachstehendes auszuführen: Einleitend ist bei Ziehung eines Vergleiches zwischen der Auskunft des Kreditschutzverbandes International und dem von der Bw. anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegten Schriftstück des Treuhand- Kaufmanns SV festzuhalten, dass ungeachtet dessen, dass schon betreffend die innere Struktur des Unternehmens, wie beispielsweise die Anzahl der in diesem beschäftigten Dienstnehmer erhebliche Divergenzen auftreten, die im Schriftsatz des Treuhand Kaufmanns ins Treffen geführte Tatsache, wonach es sich bei der EAKWAG um eine nach Ertrag und Vermögen besteuerte Handelsgesellschaft handelt, in Ermangelung der Nachreichung entsprechender Unterlagen letztendlich eine bloß unbewiesen im Raum verbliebene Behauptung darstellt. Des weiteren ist auch der Aspekt beachtlich, dass im Berufungsschriftsatz der Feststellung, der gemäß mit Ausnahme der Nämlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates die Besitzverhältnisse der EAKWAG nicht erhältlich seien, zunächst nicht entgegengetreten wird, sondern erst in der Replik auf die Rechtsmittelstellungnahme des Prüfers argumentiert wird, dass letzt genanntes Unternehmen der deutschen Abgabenbehörde via Vorlage eines verbindlichen Dokumentes die "Inhaberschaft" des Herrn V nachgewiesen habe, in Ermangelung der Nachreichung entsprechender Unterlagen auch dieses Vorbringen nicht aus dem Behauptungsstadium getreten ist. Demgegenüber ist der, dem Prüfer erteilten Auskunft zweifelsfrei zu entnehmen, dass Herr HM, welcher bis zum 26.Oktober 2002 die Funktion eines Prokuristen der Bw. bekleidet hat, als Mitglied des Verwaltungsrates der EAKWAG fungiert hat. Insoweit erscheint es nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates durchaus schlüssig und nachvollziehbar, dieses Faktum als ein mehr als starkes Indiz für eine Nahebeziehung der Bw. zu dem in Liechtenstein domizilierten Unternehmen zu werten. Darüber hinaus hat die Bw. auch das Faktum, wonach Frau Va zwar als einzige zeichnungsberechtigte Dienstnehmerin der EAKWAG aufgeschienen ist, dessen ungeachtet aber sämtliche Rechnungen des Unternehmens von einer nicht näher identifizierter Frau RK gezeichnet worden sind, völlig unkommentiert im Raum stehen lassen. Ungeachtet obiger Ausführungen hat es die Bw. ebenso verabsäumt, dem Argument des Prüfers, wonach es in wirtschaftlicher Hinsicht als ungewöhnlich und unüblich zu qualifizieren ist, dass die Einkäufe der Bw. bei der EAKWAG nahezu undokumentiert geblieben sind, wiewohl der Weiterverkauf der Waren an andere Unternehmen sehr wohl zum Gegenstand buchhalterischer Aufschreibungen gemacht worden ist, entgegenzutreten. In Anziehung obiger, zum Verhältnis zwischen der Bw. und der EAKWAG erhobener Fakten ist nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates ist gerade dem Punkt der ordnungsgemäßen Dokumentation der Einkäufe besonderes Augenmerk zu schenken, um sich nicht dem im übrigen völlig schlüssigen und nachvollziehbaren Vorwurf des Abschlusses eines "Steuer schonenden" Geschäftes mit einer Domizilgesellschaft auszusetzen. Nachdem aber die Bw. dieser Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist, kann seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Ansehung dieses Umstandes sowie der gleichsam mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen der Bw. zur EAKWAG Hand in Hand gehenden "Entwicklung" der Rohaufschläge der Schlussfolgerung des Prüfers, wonach letztgenanntes Unternehmen als reine Sitzgesellschaft zu qualifizieren ist, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. 2.2.2. Warenaufschlag Angesichts obigen Verwaltungsgeschehens steht es für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die Übereinstimmung der ab dem Jahr 1998 als negativ zu bezeichnenden Entwicklung der Rohaufschläge mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens untrennbar mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Bw. gepflogenen "Wareneinkaufsusancen" sowohl bei der EAKWAG, als auch bei den anderen in Deutschland domizilierten Vertragspartnern verbunden ist. Was nun die vorerwähnten Wareneinkäufe im Speziellen anlangt, so orientiert sich die Schlüssigkeit bzw. Fremdüblichkeit derselben in Bezug auf die Kalkulation der Einkaufspreise wiederum an der Verifizierung bzw. Falsifizierung des Vorliegens eines (Nahe) Verhältnisses der am Geschäft beteiligten Vertragspartner. Hierbei fußt die zwingend zu erfolgende Lösung letztaufgeworfener Frage auf der Tatsache, dass die an die Bw. gerichteten Eingangsrechnungen nicht nur von einem Unternehmen, nämlich der Fa X aus abgeschickt worden sind, sondern vielmehr sowohl die Fa. SH als auch die Fa. IT an der Adresse letztgenannten Unternehmens domiziliert sind bzw. den selben Telefonanschluss benutzt haben. Was die Geschäftsbeziehung der Bw. mit der Fa. IT anlangt, so ist im Zusammenhang mit dem an unterer Stelle näher zu betrachtenden Streitpunkt "Warendiebstahl 2000", vorausschickend anzumerken, dass letzt genanntes Unternehmen mit Schreiben vom 26. September 2001 in völlig fremdunüblicher Art und Weise der Bw. den aushaftenden Kaufpreis bis zum Abschluss des Versicherungsverfahren gestundet hat, respektive die Verzinsung desselben ebenfalls auf diesen Zeitpunkt verschoben hat. Nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates steht die Klärung nach dem Vorliegen einer Verflechtung zwischen der Bw. und den an oberer Stelle angeführten Vertragspartnern unter anderem in untrennbarem Konnex mit der Beteiligung der Bw. an der SH . Zur Thematik letztangeführter Beteiligung "haften" insoweit Divergenzen aus, als einerseits in den Bilanzen der Jahre 1997 bis 1999 Geschäftsanteile H/St verzeichnet worden sind, andererseits in der Replik zur Berufungsstellungnahme des Prüfers eine Beteiligung strikt in Abrede gestellt wird. Nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist dieser Wertungswiderspruch dahingehend zu lösen, als der gleichsam Erstaussagestatus zukommenden Eintragung der Beteiligung in das Rechenwerk der Bw. ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen ist, als den späteren nunmehr Gegenteiliges behauptenden Ausführungen. Geht man nun aber aus ob gesagten Gründen unzweifelhaft von einer Beteiligung der Bw. an der SH aus, so wird der Verflechtungsbogen zu den anderen deutschen Vertragspartnern nicht zuletzt vom steuerlichen Vertreter der Bw. selbst gespannt, in dem dieser ausgeführt hat, dass - von einem Ausnahmefall abgesehen -, an diesen entweder Herr RH persönlich bzw. dessen Ehegattin wesentlich beteiligt waren und diese von letztgenannten Personen im Speziellen beim Einkauf von Markenartikel zum "Einsatz" gebracht worden sind. Des weiteren spricht der von der Bw. zugestandene Umstand, dass fallweise auch dem Verwaltungsrat der EAKWAG Herrn HM die Partizipation an den Einrichtungen des von der SH gestattet worden ist, in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens für deren zwingende Teilnehmerschaft an diesem Unternehmensgeflecht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Schlussfolgerung und die Ausführungen des steuerlichen Vertreters, wonach nach seinem Kenntnisstand die Liquidation der EAKWAG Hand in Hand mit der Insolvenz der SH erfolgt ist, sogar ein mehr als stimmiges Bild ergibt. Vice versa stellen die Ausführungen unter Punkt 2.2.1., die vor beschriebene Verflechtung und die Tatsache der negativen Entwicklung der Rohaufschläge im Unternehmen der Bw. wiederum ein untrügerisches Indiz für via einheitlich erstellter Rechnungen bewirkte Preismanipulationen innerhalb der verbundenen Unternehmen dar. Vorgenanntes Indiz erscheint nach dem Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates durch die Tatsache, dass die Fakturierung zwischen der SH und der Bw. ab dem Jahr 2001 dergestalt vorgenommen worden ist, dass die Rechnungen ersteren Unternehmens nur noch pauschale Angaben zu den Waren und zwar ohne Ziehung von Rückschlüssen auf Einzel- und Gesamtpreise derselben enthalten haben, geradezu in eklatantem Ausmaß verstärkt. In diesem Zusammenhang ist die Bw. darauf zu verweisen, dass - entgegen anders lautender Ausführungen in der Gegenäußerung -, der ab dem Jahr 1998 in exorbitanter Art und Weise erfolgte und auch den restlichen Prüfungszeitraum anhaltende Abfall der Rohaufschläge nicht allein mit einer temporären Kalkulation einzelner Warengruppen zu Teilkosten erklärbar erscheint. Demgegenüber kommt dem vom Prüfer gezogenen Schluss, dass in realiter die in Rede stehenden Schwankungen bzw. exakter ausgedrückt der Abfall der Rohaufschläge aus innerhalb verbundener Unternehmen bewirkter Überfakturierungen der Wareneinkaufspreise, mit dem Ziel die tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse dem Geschäftsführer der Bw. "verdeckt" zukommen zu lassen herrühren, der höchste Grad der Wahrscheinlichkeit zu. In Überstimmung mit den in der Stellungnahme zur Berufung zum Themenbereich "reelle Einkaufs- und Verkaufspreise" getätigten Ausführungen des Prüfers vertritt auch der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass von der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Aufschlagsrechnung auf den Wareneinsatz Abstand zu nehmen ist, sondern vielmehr der erklärte Wareneinsatz der Jahre 1998 bis 2002 gleichsam auf ein, auf fremdüblichen Geschäften basierendes Maß zu reduzieren und der Differenzbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen ist. Was nun die tatsächliche Höhe obigen Abschlags auf den erklärten Wareneinsatz anlangt, so erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Anbetracht des Umstandes, dass die Rohaufschläge der Jahre 1996 und 1997 deutlich über der 10% Marke angesiedelt gelegen sind, diesen ebenfalls im Ausmaß von 10% in Ansatz zu bringen als schlüssig und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist die Bw. darauf zu verweisen, dass zwar dem Einwand, dem gemäß auch die Erlöse zu 20% in die Rohaufschlagsermittlung des Sportartikelhandels mit ein bezogen worden sind, Berechtigung zu kommt, dass aber ob des marginalen Ausmaßes der auf dem Konto 4000 ausgewiesenen Umsätze an den Gesamtumsätzen der Jahre 1998 bis 2002 in einer Bandbreite von 0,0015 % (2002) bis 0,13% (1998) dieser mathematische Lapsus quasi im Gesamtkomplex des Problems der eklatant abfallenden Rohaufschläge "aufgeht". In Anbetracht vorstehender Ausführungen sind im Rahmen der Rechtsmittelerledigung die verdeckten Gewinnausschüttungen der Jahre 1988 bis 2002 wie folgt zum Ansatz zu bringen. | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Wareneinsatz lt. Erklärung/ATS bzw. € | 166.288.295,81 | 278.650.778,99 | 232.519.041,19 | 528.519.577,23 | 53.817.713,90 | Abschlag (10%) laut BE | 16.628.829,58 | 27.865.077,90 | 23.251.904,12 | 52.851.957,72 | 5.381,771,39 | verdeckte Gewinnausschüttung (netto)/ATS bzw. € | 16.628.829,58 | 27.865.077,90 | 23.251.904,12 | 52.851.957,72 | 5.381,771,39 | verdeckte Gewinnausschüttung (brutto)/ATS bzw. in € | 22.171.772.- | 37.153.436.- | 31.002.538.- | 70.469.258.- | 7.175.694,52 3. Warendiebstahl 2000 Vor näherer Befassung mit diesem Berufungspunkt hatte sich der Senat vorweg mit dem Vorwurf der Bw., wonach die Abgabenbehörde - anstelle der Vornahme einer eigenständigen Sachverhaltsbeurteilung - verhalten gewesen wäre, sowohl den Ausgang des Strafprozesses als auch jenen des vor dem Handelsgericht in Schwebe befindliche Verfahrens abzuwarten, auseinander zu setzen. Wenn der steuerliche Vertreter mit diesem Einwand implizit vermeint, dass die von den Gerichten zu fällende Entscheidungen als Vorfragen im abgabenbehördlichen Verfahren anzusehen sind, so ist seitens des unabhängigen Finanzsenates zu entgegen, dass weder die Leistungspflicht der Versicherung noch die Verifizierung bzw. Falsifizierung des versuchten Betruges, ein unentbehrliches Tatbestandselement zur Frage, ob nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Verbuchung des in Tz 20 angeführten "Geschäftsfalls" im Rechenwerk Berechtigung zukommt, bildet. Aber selbst wenn man die Auffassung des steuerlichen Vertreters teilen würde, erweist sich der Vorwurf des "Nichtabwartens" der Gerichtsurteile insoweit als unberechtigt, da die Bestimmung des § 116 Abs. 1 BAO normiert, dass sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen vor anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnissen gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. In inhaltlicher Betrachtung voran geführter Gesetzesstelle entbehrt somit der im Rechtsmittel erhobene Einwand samt und sonders jeglicher legistischer Grundlage. Demgegenüber hat der erkennende Senat vielmehr in Entsprechung der Norm des § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet einerseits die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller Beweismittel, respektive andererseits das Fehlen von Beweisregeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme ausschlaggebend (z. B. VwGH v. 24.3. 1994, 92/16/0031; v. 25.9. 1997, 97/16/0067; v. 24.10. 2001, 2000/17/0017; v. 24. 2. 2005, 2004/16/0232). Hierbei genügt gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle andere Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH v. 25.4. 1996, 95/16/0244; v. 19.2. 2002, 98/14/0213; v. 9.9. 2004, 99/15/0250). In Anbetracht vorstehender Ausführungen gelangte der erkennende Senat unter Abwägung der zu diesem Streitpunkt vorgebrachten Sachverhaltsschilderung der Bw. zu den Ermittlungsergebnissen der vom Versicherungsunternehmen beauftragten Detektei zur Überzeugung, dass nämliche Ermittlungsergebnisse als derart schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren sind, dass mit Fug und Recht zu folgern ist, dass diesen die überragende Wahrscheinlichkeit zukommt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die beschlagnahmten Videoüberwachungskassetten der Tankstelle Te keinen Hinweis auf einen Überfall ergeben haben, erachtet der Senat 1 die von der Bw. dargelegte Version als weniger wahrscheinlich als das von der Versicherung ermittelte Ergebnis des Ablaufes des "Versicherungsfalls". Auch der Umstand, dass die Fahrer - entgegen jeglicher Lebenserfahrung - erst Stunden nach dem behaupteten Überfall Anzeige erstattet haben, lässt nach Auffassung des erkennenden Senates die Angaben der von der Versicherung beauftragten Detektei als weitaus glaubwürdiger erscheinen als die Darstellung der Bw. Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bw. selbst insoweit einen Beitrag zur Bekräftigung der Schlüssigkeit der detektivischen Recherchen geleistet, als deren Vertragspartner, sprich die Fa. IT im September 2001 eine vorweg zinsenlosen Stundung des Warenkaufpreises bis zur Zahlung der Versicherungssumme, sprich so hin in realtiter der erfolgreichen Beendigung des gegen die Y Versicherung angestrengten Prozesses gewährt hat. Vice versa ist die vom Prüfer gezogene Schlussfolgerung nicht zu beanstanden , dass diese nicht den Usancen des allgemeinen Wirtschaftsleben entsprechende Agitation auf der bereits unter Punkt 2.2.2. der Berufungsentscheidung konstatierten Verflechtung der IT mit der Bw. beruht und diese unter anderem auch "Auskunft" betreffend die wahre Beschaffenheit des Kaufgegenstands "erteilt". Der Vorwurf der Bw., dass dieser das Ergebnis der detektivischen Ermittlungen nicht vorgehalten worden ist, erscheint angesichts der Tatsache, dass diese, in ausführlicher Art und Weise in die Begründung der vom Prüfer vorgenommenen "Ausbuchung" des Geschäftsfalles eingeflossen sind, letztendlich ebenfalls als haltlos. Wie bereits an oberer Stelle ausgeführt, hat sich die Bw. anstelle der Erhebung substantieller Einwendungen im wesentlichen darauf beschränkt, das von der Abgabenbehörde "verabsäumte" Abwarten des Ausgangs der Gerichtsprozesse als rechtswidrig anzuprangern. Zusammenfassend kommt daher nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz der gänzlichen "Rückgängigmachung" des in Streit stehenden Geschäftsfalls Berechtigung zu und ist korrespondierend damit dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen. 4. Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftssteuer für das Jahr 2002 4.1. Verdeckte Gewinnausschüttung Angesichts der Ausführungen unter Punkt 2.2.2. ist den an dieser Stelle gezogenen Schlüssen betreffend die von der Bw. und der deren Vertragspartner gepflogene "Kalkulation" der Wareneinkaufspreise durch Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung, respektive einer zu Ungunsten der Bw. auswirkenden Abänderung der Körperschaftsteuerfestsetzung 2002 Rechnung zu tragen. 4.2. Anerkennung einer zusätzlichen, mit dem Warendiebstahl 2000 in Verbindung stehenden Forderungsabschreibung von 80.000 € In Anbetracht der unter Punkt 3 der Berufungsentscheidung zum Punkt "Warendiebstahl" erfolgten rechtlichen Würdigung, kommt dem letztendlich in der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juli 2007 zum Ausdruck gebrachten Antrag auf Abschreibung der gegen das Versicherungsunternehmen bestehenden Forderungen um den Betrag von 80.000 € keine Berechtigung zu. Es war daher dem diesbezüglichen Berufungsbegehren seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht näher zu treten. Darüber hinaus hat durch diese Berufungsentscheidung erfolgte Beseitigung der Ungewissheit betreffend den Umfang der Abgabepflicht die Festsetzung der Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002 gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO endgültig zu erfolgen 5. Neuberechnung der Körperschaftsteuer 1998 bis 2002 sowie der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 Aus den in den Punkten 1 bis 4 der Berufungsentscheidung getroffenen Erwägungen ergeben sich in Bezug auf die Körperschaftsteuer sowie die Kapitalertragsteuer nachstehende Neuberechnungen: 5.1. Körperschaftsteuer 1998 bis 2002 5.1.1. Berechnung der (einzustellenden) Mehrsteuern | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Gewinn/Verlust laut HB | 210.650,89 | 664.001,93 | 245.608,52 | 74.989,97 | 71.694,92 | nicht anerkannte Provisionen | 140.760,60 | 633.197.- | 198.852,72 | | | Verdeckte Ausschüttung (netto) | 16.628.829,58 | 27.865.077,90 | 23.251.904,12 | 52.851.957,72 | 5.381,771,39 | Inventur 31.12. 1998 | 1.366.357.- | - 1.366.357.- | | | | unangemessen hohe Aufwendungen | | 5.900.- | 6.941.- | 6.100.- | | NS | | 3.980.973,27 | - 3.980.973,27 | | | andere, nicht abzugsfähige Aufwendungen | | 58.742.- | 29.316.- | 29.316.- | | Kapitalertragsteuer | | | | 825.- | | Verlustabzug | - 700.945.- | - 229.806.- | - 229.806.- | - 229.806.- | - 16.700,80 | Zwischensumme | 17.645.652.- | 31.611.728.- | 19.521.843.- | 52.733.382.- | 5.436.765,71 | Bisherige KöSt | 20.138.- | 24.080.- | 24.080.- | 24.080.- | 25.759,53 | Anzurechnende Steuerabzugsbeträge | 4.862.- | 120.- | 102.- | 825.- | 506,25 | Einkommen | 17.670.652.- | 31.635.928.- | 19.546.025.- | 52.758.287.- | 5.463.031,49 | Körperschaftsteuer (34%) | 6.008.038.- | 10.756.206.- | 6.645.640.- | 17.937.822.- | 1.857.430,66 | - anzurechnende Steuerabzugsbeträge | - 4862.- | - 120.- | - 102.- | - 825.- | - 506,25 | - bisherige Steuer | - 20.138.- | - 24.080.- | - 24.080.- | - 24.080.- | - 25.759,53 | Mehrbetrag (KöSt) | 5.983.038.- | 10.732.006.-.- | 6.621.458.- | 17.912.917.- | 1.831.164,88 | Mehrbetrag (KeSt) | 5.542.943.- | 9.288.359.- | 7.750.634.- | 17.617.315.- | 1.793.923,60 | Mehrsteuern gesamt/ATS bzw. € | 11.525.981.- | 20.020.365.- | 14.372.093.- | 35.530.232.- | 3.625.088,88 5.1.2. Gewinnermittlung durch BV- Vergleich 1998 bis 2002 | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Gewinn/Verlust laut HB | 210.650,89 | 664.001,93 | 245.608,52 | 74.989,97 | 71.694,92 | nicht anerkannte Provisionen | 140.760,60 | 633.197.- | 198.852,72 | | | Mehrsteuern laut BE | - 11.525.981.- | - 20.020.365.-.- | - 14.372.093.- | - 35.530.232.- | - 3.625.088,88 | Inventur 31.12. 1998 | 1.366.357.- | - 1.366.357.- | | | | NS | | 3.980.973,27 | - 3.980.973,27 | | | Bilanzgewinn/Verlust laut BE in ATS/€ | - 9.808.212.- | - 16.108.550.- | - 17.908.605.- | - 35.455.242 .- | - 3.553.393,96 5.1.3. Berechnung des zu versteuernden Einkommens 1998 bis 2002 | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Bilanzgewinn/Verlust laut BE in ATS/€ | - 9.808.212.- | - 16.108.550.- | - 17.908.605.- | - 35.455.242 .- | - 3.553.393,96 | verdeckte Ausschüttungen (brutto) in ATS/€ | 22.171.772.- | 37.153.436.- | 31.002.538.- | 70.469.258.- | 7.175.694,52 | unangemessen hohe Aufwendungen | | 5.900.- | 6.941.- | 6.100.- | | andere, nicht abzugsfähige Aufwendungen | | 58.742.- | 29.316.- | 29.316.- |   | Kapitalertragsteuer | | | | 825.- | | Körperschaftsteuer (34%) | 6.008.038.- | 10.756.206.- | 6.645.640.- | 17.937.822.- | 1.857.430,66 | Verlustabzug | - 700.945.- | - 229.806.- | - 229.806.- | - 229.806.- | - 16.700,80 | Einkommen in ATS/€ laut BE | 17.670.652.- | 31.635.928.- | 19.546.025.- | 52.758.273.- | 5.463.031,49 5.1.4. Berechnung der Körperschaftsteuer 1998 bis 2002 | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Einkommen in ATS/€ laut BE | 17.670.652.- | 31.635.928.- | 19.546.025.- | 52.758.273.- | 5.463.031,49 | Einkommen gerundet | 17.670.700.- | 31.635.900.- | 19.546.000 | 52.758.300 | 5.463.031,50 | Körperschaftsteuer (34%) in ATS | 6.008.038 | 10.756.206.- | 6.645.640.- | 17.937.822.- | 1.857.430,66 | Körperschaftsteuer (34%) in € | 436.621,15 | 781.683,97 | 482.957,49 | 1.303.592,40 | 1.857.430,66 5.2. Berechnung der Kapitalertragsteuer 1998 bis 2001 | Zeitraum | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | Verdeckte Ausschüttung (brutto) | 22.171.772.- | 37.153.436.- | 31.002.538.- | 70.469.258.- | Steuersatz | 25% | 25% | 25% | 25% | Steuer in ATS | 5.542.943.- | 9.288.359.- | 7.750.634.- | 17.617.315.- | Steuer in € | 402.821,38 | 675.011,37 | 563.260,54 | 1.280.300,20 In Ansehung obiger Ausführungen war daher wie im Spruch zu befinden. Wien, am 27. Juni 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1859-W/05
Stammnummer
54149
Gültig
27.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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