…einzusetzen ist. Die streitgegenständliche Bestimmung lässt jedoch im Hinblick auf die oben angeführte Entstehungsgeschichte entgegen der von Reiner im oben zitierten RdW- Artikel vertretenen Auffassung keinesfalls eine Auslegung in der Weise zu, dass hinsichtlich des nicht (um € 8.000.-) erhöhten Einkommens ein sog. Progressionsvorbehalt…
…werde unter Wiederholung des Berufungsvorbringens beantragt, der Unabhängige Finanzsenat wolle der Berufung stattgeben und die Einkommensteuer für 2005 unter Ausscheidung des Hinzurechnungsbetrages von € 8.000,00 neu festsetzen. Kopien der beiden OGH-Entscheidungen wurden zum Akt genommen. Der Senat hat erwogen: Gemäß § 102 Abs…
…dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2007 rechnete das Finanzamt dennoch den erklärten Einkünften den Betrag von € 8.000,00 mit der Begründung hinzu, dass dieser Hinzurechnungsbetrag ein Ausgleich für den ab 2005 im allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag sei, auf den beschränkt Steuerpflichtige…
…dass dann auch der Betrag von € 8.000,00 nicht für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen wäre?" Das weiterführende Einbeziehen des Hinzurechnungsbetrages in die Berechnung der Steuerschuld führe zur Besteuerung eines fiktiven Einkommens und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zur Herabsenkung des Freibetrages bei beschränkt Steuerpflichtigen. In…
…geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180, dem Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen. Dieser Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten. (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer…
…"Würde dies nicht dafür sprechen, dass dann auch der Betrag von € 8.000,00 nicht für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen wäre?" Das weiterführende Einbeziehen des Hinzurechnungsbetrages in die Berechnung der Steuerschuld führe zur Besteuerung eines fiktiven Einkommens und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zur Herabsenkung des…
…EStG 1988 in Höhe von € 8.000,-- vorgenommen. Gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2006 hat der Bw wegen der nach seiner Ansicht unbilligen Erhöhung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage Berufung eingelegt und auf seine Ansuchen um eine Billigkeitsregelung vom 9.2., 17.4. und 1.8.2007 verwiesen.…
…Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von € 2.000 an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von € 8.000 zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen…
…dessen Einschlägigkeit im Vorlageantrag ausdrücklich hingewiesen wird, bestätigt, dass der Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages in Höhe von € 8.000,00 bei den Einkommensteuerveranlagungen der do. verfahrensgegenständlichen Jahre 2005 und 2006 nicht rechtswidrig war. Damit wurde aber dem Begehren, die Hinzurechnung in der Art eines Progressionsvorbehaltes…
…idF BGBl. I Nr. 180/2004 der Betrag von € 8.000,00 hinzugerechnet und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 5. November 2007 mit € 23.688,67 festgesetzt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10. Dezember 2007 brachte wie Bw. folgendes vor…
…Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen…
…8.000,00 € zur Bemessungsgrundlage erreicht... ". Wie ausgeführt wird durch die Neufassung der Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 ab dem Jahre 2005 im Falle der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen dem steuerpflichtigen Einkommen ein Betrag von 8.000,00 € hinzugerechnet. Dieser Hinzurechnungsbetrag…
…Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen…
…auch noch im Dezember. Die Sub1 habe noch am 10.1.2014 die letzte Zahlung vom Bf. erhalten (Überweisung € 8.000). NN1 habe in einer schriftlichen Erklärung (vom 4.9.2014) die aufrechte Dauer des Vertragsverhältnisses der Sub1 mit dem Bf. bis 31.12…
…ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Die Normierung der Hinzurechnung des Betrages von 8.000 € bei gleichzeitig unveränderter Anwendung des Tarifes wie er in § 33 Abs. 1 EStG 1988 für die Ermittlung der Einkommensteuer für unbeschränkt Steuerpflichtige festgelegt wurde, stellt lediglich eine…
…Außerachtlassung der Absicht des Gesetzgebers, zum Ausdruck gebracht in den oben zitierten Erläuternden Bermerkungen. Hätte der Gesetzgeber wirklich gewollt, dass der Betrag von 8.000 € lediglich für die Ermittlung des Steuersatzes des § 33 Abs. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, so hätte er dies…
…Außerachtlassung der Absicht des Gesetzgebers, zum Ausdruck gebracht in den oben zitierten Erläuternden Bermerkungen. Hätte der Gesetzgeber wirklich gewollt, dass der Betrag von 8.000 € lediglich für die Ermittlung des Steuersatzes des § 33 Abs. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, so hätte er dies…
…des Pauschalbetrages von 8.000,00 € gemäß § 102 Abs. 3 EStG stehe mit den Grundrechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, aber auch dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz im Widerspruch und wäre bei der Veranlagung im konkreten Fall jedenfalls der Hinzurechnungsbetrag gemäß…
…das Finanzamt (programmgesteuert) bei der Ermittlung des maßgeblichen Tarifs den Hinzurechnungsbetrag von 8.000 € als steuerpflichtiges Einkommen. Hingegen berücksichtigte es bei der offensichtlichen Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 33 Abs. 2 EStG den Hinzurechnungsbetrag im Ergebnis als nicht zu den zum laufenden Tarif zu versteuernden…
… 102 Abs. 3 EStG 1988 ein Betrag von 8.000 € hinzugerechnet und der so ermittelte Betrag der Berechnung der Einkommensteuer zu Grunde gelegt. Dagegen erhob die Bw. Berufung mit der Begründung, der Hinzurechnungsbetrag von 8.000 € sei nicht statthaft. Zum einen sei ihr…