Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0414-F/07
Hinzurechnungsbetrag von 8.000 Euro gemäß § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988, eine reine Tarifbestimmung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0414-F/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Mag. Michael Kühne und KR Peter Latzel im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des 1,
vertreten durch Mag. Dr. Herbert Fritz, Wirtschaftstreuhänder
Steuerberater, 6991 Riezlern, Walserstraße 25,vom 19. Februar
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Peter
Geiger, vom 16. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 nach der
am 22. November 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge mit Bw. bezeichnet, ist
beschränkt einkommensteuerpflichtig. Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer wandte das Finanzamt § 102 Abs. 3 EStG in der Weise an,
dass es zum erklärungsgemäßen Einkommen 8.000 €
hinzurechnete und auf Basis der so ermittelten
Einkommensteuerbemessungsgrundlage die Steuer gemß
§ 33 Abs 1 EStG
ermittelte.
Dagegen wandte sich der Bw. mit Berufung. In ihr wandte er
sich gegen den geschilderten Berechnungsmodus unter Hinweis auf und Zitierung
von Reiner, RdW 2006, 720 ff, mit folgender zusammengefasst wiedergegebenen
Begründung: § 102 Abs. 3 EStG sei eine reine Tarifbestimmung. Der
Betrag von 8.000 € sei nur zur Ermittlung des Steuersatzes hinzuzurechnen,
er erhöhe nicht das zu versteuernde Einkommen.
In der am 22. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der Vetreter des Bw. sein Vorbringen. Er wies
auf die progressiven Auswirkungen der Hinzurechnung bei mittleren Einkommen.
Anhand eines Beispieles zeigte er auf, dass die Hinzurechnung zu einer
steuerlichen Belastung von 3.200 € führen könne. Dies sei gewiss
nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen und lasse sich bei einer
systematischen Auslegung entschärfen. Im Übrigen stellte er klar, dass
er keine gemeinschaftsrechtlichen Einwände gegen die Hinzurechnung bei
beschränkt Steuerpflichtigen erhebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch
das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
Die Einkommensteuer ist
bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der
Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII. GP, heißt es dazu:
"In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen
daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben
Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher
soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim
Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte
Steuerpflicht zu."
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der
Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl.
I Nr. 57/2004, lässt Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem bis
2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen: für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den Tarif
eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt Steuerpflichtige
im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang
wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei beschränkt
Steuerpflichtigen das Einkommen nur bis 2.000 € steuerfrei bleibt.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG
1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu
sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu §
33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Wie in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes zutrefffend ausgeführt wurde, ist der Hinzurechnungsbetrag ein
Ausgleich für den ab dem Jahre 2005 in den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG
1988 integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch haben (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III D, Tz 4 zu § 102; Doralt/Ludwig,
EStG9 , § 102 Tz
41; UFSI 6.4.2007, RV/0451-I/06).
Der Senat schließt sich also der auch vom Bw.
zitierten Rechtsmeinung (RdW 2006, 720 ff) an, nach der § 102 Abs. 3 EStG
eine Tarifbestimmung ist. Allerdings vermag der Senat nicht die Schlussfolgerung
zu teilen, zu der die zitierte Arbeit und der Bw. kommen. Gegen die im zitierten
Beitrag vertretene Auffassung spricht vor allem die darin vernachlässigte
wörtliche Interpretation der in Rede stehenden Bestimmung sowie der
Außerachtlassung der Absicht des Gesetzgebers, zum Ausdruck gebracht in
den oben zitierten Erläuternden Bermerkungen. Hätte der Gesetzgeber
wirklich gewollt, dass der Betrag von 8.000 € lediglich für die
Ermittlung des Steuersatzes des § 33 Abs. 1 EStG dem Einkommen
hinzuzurechnen ist, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Dass dem
Gesetzgeber das Wort "Steuersatz" bekannt ist, zeigt er in zahlreichen
Bestimmungen des EStG (§§ 3 Abs. 2, 11a Abs 1 und 3, 18 Abs. 5, 20
Abs. 2, 33, 37, 38, 41, 62, 73, 97 und 108g Abs . 5), die sich in den
unterschiedlichsten Teilen des Einkommensteurgesetzes finden. Letztes wiederum
bedeutet, dass die Tarifbestimmungen zwar im dritten Teil konzentriert, im
Übrigen aber im gesamten Gesetz verstreut sind, was wiederum zur Folge hat,
dass die systematische Interpretation nicht zwingend zur Lösung der
strittigen Rechtsfrage im Sinne des Berufungsbegehrens führt.
Nach der im zitierten Beitrag vertretenen Auffassung
lässt die grammatikalische Interpretation beide Auslegungen zu: Einerseits
werde normiert, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000,-- € hinzuzurechnen
sei, andererseits werde "dies als
Maßgabe im Hinblick auf § 33 Abs. 1 EStG vorgeschrieben."
Letzteres wird vom Senat anders gesehen. Denn der zitierte Artikel weicht bei
seiner Interpretation vom klaren Gesetzeswortlaut ab. Das Gesetz schreibt nicht
die Hinzurechnung "als Maßgabe im
Hinblick auf § 33 Abs. 1 EStG" vor, vielmehr ordnet es die Anwendung
des Tarifs "mit der Maßgabe" der
Hinzurechnung an. Der Beitrag verdreht also den Gesetzeswortlaut und verwendet
das Wort "Maßgabe" eher im Sinne von Maßnahme. Dadurch aber wird der
Sinn der zu interpretierenden Wortfolge entstellt.
Dem Bw. und dem Fachautor ist gewiss zuzustimmen, dass sich
das Einkommen durch § 102 Abs. 3 EStG begrifflich nicht ändert bzw.
ändern darf. Dem Gesetzgeber steht es aber nach Überzeugung des
Senates frei, mittels einer Tarifbestimmung die Besteuerung von beschränkt
Steuerpflichtigen in der Weise abweichend von der allgemeinen Besteuerung zu
regeln, dass die tarifarischen Auswirkungen (so wie in § 62 EStG) durch die
Erhöhung der Bemessungsgrundlage erzielt werden. Dadurch wird lediglich die
in § 33 EStG normierte allgemeine Freistellung des Existenzminimuns
für beschränkt Steuerpflichtige wieder aufgehoben, da diese
Verpflichtung den Wohnsitzstaat trifft.
Zweifellos sachlich richtig ist das Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach die
steuerlichen Auswirkungen der Hinzurechnungsbestimmung gravierend sein
können und mit steigendem Einkommen entsprechend wachsen. Allerdings vermag
der Senat hierin kein Argument für die beantragte Auslegung zu erkennen.
Denn die mit steigendem Einkommen wachsenden Auswirkungen der Hinzurechnung sind
Folge des progressiven, allgemein gültigen Tarifs, der insbesondere im
Leistungsfähigkeitsprinzip seine Rechtfertigung findet (Doralt,
EStG6, § 33 Tz
4). Auch wenn der Bw. keine gemeinschaftsrechtlichen Einwände erhoben hat,
wird der Vollständigkeit halber auf diese Frage eingegangen: Nach der
Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates (und
nicht jene des Quellenstaates), durch Gewährung eines Grundfreibetrages das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen (so auch die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter Hinweis auf das Urteil des EUGH vom
12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe dazu weiters Loukota,
EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht, Linde-Verlag 2006, S. 228
ff). Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote werden durch die in Rede
stehende Bestimmung des nationalen Einkommensteuerrechtes daher nicht verletzt
(siehe auch UFS 22.8.2007, RV/0276-S/07, samt bestätigender Besprechung in
ecolex 2007, 805). Die (innerstaatliche) Verfassungsmäßigkeit der
Bestimmung hat der unabhängige Fiannzsenat nicht zu prüfen;
hingewiesen sei lediglich auf die oben dargestellte Entstehungsgeschichte und
den Normzweck, der die Regelung durchaus sachgerecht erscheinen
lässt.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0414-F/07
- Stammnummer
- 31651
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF