Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0216-S/07
Hinzurechnung eines Betrages von 8.000,- Euro bei beschränkter Steuerpflicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-S/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1, vertreten durch
Steuerberaterin, Adresse2, vom 19. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. März 2007 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist deutscher Staatsbürger und in Deutschland als
selbständiger Unternehmensberater in der Rechtsform eines
Einzelunternehmers tätig. Daneben ist er
Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH mit dem Sitz in Salzburg.
Mit dem von dieser Gesellschaft bezogenen Geschäftsführerentgelt ist
er, da er in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, beschränkt steuerpflichtig.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 (bei beschränkter
Steuerpflicht) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 98 Z 2 EStG 1988 in Höhe von € 40.646,74 angegeben.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde das im Inland
steuerpflichtige Einkommen (€ 40.646,74) bei Berechnung der Steuer um den
Hinzurechnungsbetrag gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 von Euro
8.000,- erhöht; auf die so ermittelte Steuerbemessungsgrundlage (€
48.604,31) wurde der Tarif gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988
angewendet, woraus sich eine Einkommensteuer von Euro 16.040,57 ergab.
In der
Berufung vom 19. März 2007 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor,
dass sich bei Auslegung der Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 die
Frage stelle, ob es sich - wie vom Finanzamt angenommen - um eine
Einkommensermittlungsvorschrift handle, bei der es zur Besteuerung eines
fiktiven Einkommens komme, oder um eine bloße Tarifvorschrift, die sich
lediglich wie ein Progressionsvorbehalt auswirke. In diesem Fall wäre der
Durchschnittssteuersatz auf Basis eines um € 8.000,00 erhöhten
Einkommens zu ermitteln und anschließend wäre dieser
Durchschnittssteuersatz auf das tatsächliche Einkommen anzuwenden.
Unterziehe
man den Wortlaut des § 102 Abs. 3 EStG 1988 einer genauen
Untersuchung, sei festzustellen, dass der Wortlaut beide Auslegungsvarianten
zulasse.
So setze das
OECD-Musterabkommen zur Einkommensteuer in Art. 23 A Abs. 3 betreffend den
Progressionsvorbehalt fest, dass "Einkünfte oder Vermögen einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der
Besteuerung in diesem Staat auszunehmen ist, .... gleichwohl in diesem Staat bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen .... der Person
einbezogen werden" könne.
Eine Analyse
dieser Formulierung "bei der Festsetzung der Steuer einbezogen" lege bei der
wörtlichen Interpretation des § 102 Abs. 3 EStG 1988 den Schluss
nahe, dass der Gesetzgeber - gleich dem Doppelbesteuerungsabkommen - einen
Progressionsvorbehalt im Sinn gehabt habe.
Bei einer
systematischen, im Rahmen des EStG 1988 vorgenommenen Interpretation müsse
von § 2 ausgegangen werden: Nach Abs. 1 unterliege nur das Einkommen
jeweils eines Kalenderjahres der Einkommensteuer. Abs. 2 definiere den Begriff
des Einkommens als "Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten .... nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105." Diese Vorschrift gelte grundsätzlich auch
für beschränkt Steuerpflichtige. Für beschränkt
Steuerpflichtige komme es durch § 1 Abs. 3 iVm §§ 98 ff
zu gewissen Modifikationen. Zunächst bestimme § 1 Abs. 3, dass
sich die beschränkte Steuerpflicht nur auf die in § 98 taxativ
aufgezählten Einkünfte beziehe. Aus § 98 ergebe sich
abschließend, welche Einkünfte der Bemessungsgrundlage zugrunde zu
legen seien.
In weiterer
Folge regle § 102 die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger:
Abs. 1 iVm § 98 bestimme das zu veranlagende Einkommen, Abs. 2
kläre die Abzüge - Z 1 Betriebsausgaben oder Werbungskosten, Z 2
Sonderausgaben, Z 3 Ausschluss von außergewöhnlichen Belastungen und
einigen sonstigen Freibeträgen. Vergleiche man § 102 Abs. 1 und 2
mit § 2 Abs. 2, erkenne man, dass diese beiden Absätze die
Bemessungsgrundlage bereits abschließend regeln würden (Summe der
Einkünfte unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen). Sollte also das Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger fiktiv
um € 8.000,00 erhöht werden, wäre dies aus systematischen
Gründen bereits in § 102 Abs. 2 normiert worden. Daraus ergebe
sich, dass § 102 Abs. 3 nur zur Steuersatzermittlung dienen
könne. Diese Norm stelle im Rahmen dieser systematischen Einbettung eine
Besonderheit der Anwendung des Steuertarifs nach § 33 dar und
könne "aufgrund der Systematik des EStG keine eigenständige
Einkommensvorschrift für beschränkt Steuerpflichtige sein" (Reiner,
Beschränkte Steuerpflicht: Ist § 102 Abs. 3 EStG eine Einkommens-
oder eine Tarifbestimmung, RdW 2006, 720).
In diesem
Lichte entspreche die Systematik des § 102 Abs. 3 EStG 1988 der
Systematik eines Progressionsvorbehaltes:
Zur
Ermittlung der Einkommensteuer - unter Herabsetzung des Freibetrages von
€ 10.000,00 auf € 2.000,00 - werde den Einkünften
zunächst ein Betrag von € 8.000,00 hinzugerechnet. Die nach
Anwendung des Tarifs resultierende Einkommensteuer entspreche jedoch nicht der
tatsächlichen Steuerschuld, vielmehr sei unter Berücksichtigung des
Zwecks der Norm der ermittelte Durchschnittssteuersatz lediglich auf die
tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte anzuwenden.
Auch das BMF
unterstreiche diese Ansicht in den Einkommensteuerrichtlinien, Rz 8056, wonach
die Ermittlung des Steuersatzes (und nicht die Ermittlung der Steuerschuld) nach
§ 33 iVm § 102 Abs. 3 EStG 1988 zu erfolgen habe.
"Würde dies nicht dafür sprechen, dass dann auch der Betrag von
€ 8.000,00 nicht für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen
wäre?"
Das
weiterführende Einbeziehen des Hinzurechnungsbetrages in die Berechnung der
Steuerschuld führe zur Besteuerung eines fiktiven Einkommens und nicht -
wie ursprünglich vorgesehen - zur Herabsenkung des Freibetrages bei
beschränkt Steuerpflichtigen.
In weiterer
Folge verletze die Praxis der Besteuerung fiktiver Einkünfte das
Leistungsfähigkeitsprinzip, das dem österreichischen
Einkommensteuergesetz zugrunde liege.
Schließlich
beinhalte die Versteuerung fiktiver Einkünfte einen Verstoß gegen das
Völkergewohnheitsrecht, zumal weder ein persönlicher Bezug (mangels
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Steuerpflichtigen) noch ein
sachlicher Bezug gegeben sei (eine Anknüpfung an die Einkünfte aus
österreichischer Quelle sei lediglich für die gesetzliche
Erhöhung der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 102 Abs. 3
EStG 1988, nicht jedoch für die Versteuerung eines fiktiven Einkommens an
sich gerechtfertigt).
Daher werde
eine Senkung der Einkommensteuer unter Anwendung des § 102 Abs. 3 EStG im
Sinne einer Tarifbestimmung beantragt. Unter Anwendung des daraus resultierenden
Steuersatzes ergebe sich die tatsächliche Steuerschuld in der Höhe von
Euro 12.552,88.
Das Finanzamt
legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102
Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz
2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
"Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1
mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist".
Das
Vorbringen des Berufungswerbers, wonach aus diesem Wortlaut ein
Progressionsvorbehalt herauszulesen sei, wird vom Unabhängigen Finanzsenat
aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Der
Berufungswerber stützt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den oben
schon erwähnten Artikel von Reiner, dessen Ansicht in der Fachliteratur
aber keinen Zuspruch fand. Im Zusammenhang mit dieser Neuregelung der
beschränkten Steuerpflicht durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 wird
vielmehr auf Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, Lang, SWI 2005, 156, und
Kofler, JAP 2004/2005/35, sowie auf Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 102 Tz 4, verwiesen, wo ausgeführt
ist, dass dieser "Hinzurechnungsbetrag" ein Ausgleich für den ab 2005 in
den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den
beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten, darstelle.
Was die
Auslegung von Gesetzesbestimmungen anbelangt, hat etwa der VwGH im Erkenntnis
vom 20.11.1997, 95/15/0012, ausgeführt, dass der in einer
Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers,
so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang
ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend ist. Gegenstand der
Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten
Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung
ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des
Gesetzes (vgl. auch Ritz,
BAO3, § 21
Tz 2).
Im konkreten
Fall ist der Berufungswerber der Ansicht, der Wortlaut lasse sowohl seine
Auslegungsvariante, als auch die des Finanzamtes zu. Eine systematische
Interpretation dagegen führe zu diesem, in der Berufung aufgezeigten
Ergebnis.
Dem muss in
erster Linie entgegengehalten werden, dass der "Wille des Gesetzgebers" im
konkreten Fall eindeutig in den Materialien (686 BlgNR XXII. GP) unter Verweis
auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.6.2003, C-234/01, "Gerrits")
niedergelegt ist. Dort heißt es wie folgt:
"In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte
Steuerpflicht zu."
Dass damit
der Gesetzgeber keinen Progressionsvorbehalt festlegen wollte, ist mangels
ausdrücklicher Erwähnung evident.
§ 33
Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der Veranlagung 2005 anzuwendenden
Fassung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, lässt
Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem bis 2004 geltenden Tarifsystem
(§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005) war für
die ersten 3.640 € keine Einkommensteuer angefallen; für
unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige hatte sich darüber hinaus noch
durch den Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988
in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum
ergeben. Im neuen Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er
wurde in den Tarif eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt
Steuerpflichtige im neuen Tarifsystem "nicht
im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der
das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF BGBl.
I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei beschränkt
Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 €
steuerfrei bleiben.
Der
Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr.
180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des
Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll. Vielmehr
ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu sehen (Reiner in
RdW 2006, Seite 720 ff), die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Der
Hinzurechnungsbetrag stellt einen Ausgleich für den ab dem Jahre 2005 in
den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988 integrierten allgemeinen
Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch
hatten, dar (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III D, Tz 4 zu § 102).
Nach der
Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates (und
nicht jene des Quellenstaates), durch Gewährung eines Grundfreibetrages das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen (so auch die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter Hinweis auf das Urteil des EUGH vom
12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe dazu weiters Loukota,
EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht, Linde-Verlag 2006,
S. 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote werden durch
die in Rede stehende Bestimmung des nationalen Einkommensteuerrechtes daher
nicht verletzt. Die (innerstaatliche) Verfassungsmäßigkeit der
Bestimmung hat der unabhängige Finanzsenat nicht zu prüfen;
hingewiesen sei lediglich auf die oben dargestellte Entstehungsgeschichte und
den Normzweck, der die Regelung durchaus sachgerecht erscheinen lässt.
Was zuletzt
die Ausführungen des Berufungswerbers zum Leistungsfähigkeitsprinzip
sowie zum Völkergewohnheitsrecht anbelangt, muss in aller Deutlichkeit
festgehalten werden, dass es nicht um die Besteuerung "fiktiver" Einkünfte
geht, sondern um eine aus "Vereinfachungsgründen" vorgenommene Besteuerung,
die letztlich dazu führen soll, dass beschränkt Steuerpflichtige
gleich behandelt werden wie unbeschränkt Steuerpflichtige.
Zusammenfassend
kommt dem Vorbringen des Berufungswerbers zur Auslegung dieser Bestimmung des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 keine Berechtigung zu, weshalb die Berufung als
unbegründet abzuweisen ist.
Salzburg, am
27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-S/07
- Stammnummer
- 31623
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF