Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1318-W/06
Behauptete Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung eines Betrages von € 8.000,00 bei beschränkter Steuerpflicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1318-W/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Australien, vertreten durch
X-Steuerberatung, Wien, vom 19. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe:
Bw. (idF :Bw.), wohnhaft in
Australien, ist in Österreich mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung (Untervermietung eines Geschäftslokals in Wien1)
beschränkt steuerpflichtig.
Der Bw. wurde vom Finanzamt
wie folgt zur Einkommensteuer 2005 veranlagt:
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
6.218,92
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
6.218,92
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
60,00
|
Einkommen
|
6.158,92
|
Hinzurechnung
gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988
|
8.000,00
|
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
|
14.158,92
|
Einkommensteuer
|
1.594,25
Der Bw.
bekämpfte den og. Bescheid mit Berufung und beantragte, das
tatsächlich in Österreich erzielte Einkommen in Höhe von €
6.158,92 der Besteuerung zugrunde zu legen:
Nach Ansicht des Bw. gibt es
keine sachliche Begründung, warum ihm als beschränkt Steuerpflichtigen
ein Zuschlag zu seinem Einkommen in Höhe von € 8.000,00
zugerechnet wird, insofern als diese Bestimmung dazu führe, dass der
zugerechnete Betrag das tatsächlich erzielte Einkommen des Bw.
übersteige.
Durch das
Abgabenänderungsgesetz 2004 werde der Gleichheitsgrundsatz gemäß
Art. 2 StGG verletzt, da Einkünfte von beschränkt
Steuerpflichtigen und unbeschränkt Steuerpflichtigen ungleich behandelt
würden.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 in
der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180 ab der Veranlagung 2005
lautet:
Die Einkommensteuer ist bei
beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der
Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte
Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
Die Erläuternden
Bemerkungen führen zu dieser Bestimmung aus:
"In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen
daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben
Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000,00 €)
teilnehmen. Daher soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt
Steuerpflichtiger beim Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone
teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen
aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000,00 €
an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die
Hinzurechnung eines Betrages von 8.000,00 € zur Bemessungsgrundlage
erreicht."
In der Literatur wird die
Hinzurechnungsbestimmung ebenfalls wie folgt begründet:
Die Einkommensteuer ist bei
beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 zu
berechnen. Dabei soll der beschränkt Steuerpflichtige an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie
unbeschränkt Steuerpflichtige (EUR 10.000,00) teilnehmen. Dies wird
vereinfachend durch Hinzurechnung eines Betrages von EUR 8.000,00 erreicht.
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 9. Auflage, 1.1.2005).
Die Einkommensteuer ist bei
beschränkt Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 1 zu berechnen. Dabei ist
nach der ab 2005 geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180, dem
Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen. Dieser
Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen
Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten. (Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III D, § 102 Anm. 4).
Das Finanzamt hielt sich bei
Erlassung des berufungsgegenständlichen Bescheides betreffend
Einkommensteuer 2005 an die geltende einfachgesetzliche
Gesetzeslage.
Die Beurteilung, ob der Bw.
durch diesen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten
verletzt wird, steht dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht zu. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 B-VG
haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1318-W/06
- Stammnummer
- 26784
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF